Entwicklung und Zulassung von Arzneimitteln Der wachsende Druck auf Zulassungsentscheidungen Prof. Dr. Karl Broich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entwicklung und Zulassung von Arzneimitteln Der wachsende Druck auf Zulassungsentscheidungen Prof. Dr. Karl Broich"

Transkript

1 Entwicklung und Zulassung von Arzneimitteln Der wachsende Druck auf Zulassungsentscheidungen Prof. Dr. Karl Broich

2 Gliederung Organisation und Struktur Rolle in Europa Aktuelle und neue Zulassungswege / early Access Rolle des BfArM national bei der Zusatznutzenbewertung Forschung am BfArM Pharmakovigilanz am Beispiel der NOAKs Aktivere Rolle als Kommunikationspartner 2

3 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Arzneimittel Zulassung Pharmakovigilanz Genehmigung Klinischer Prüfungen Wissenschaftliche Beratung Beratung zur Nutzenbewertung Medizinprodukte Vigilanzsystem Genehmigung Klinischer Prüfungen Bundesopiumstelle Überwachung des Betäubungsmittelund Grundstoffverkehrs Forschung Pharmakogenomik Pharmakoepidemiologie Implantatsicherheit Regulatorische Aufgaben begleitende Forschung 3

4 4

5 Zentralen Zulassungsverfahren*: Ländervergleich der Übernahme von Rapporteur- und CoRapporteurschaften UK DE NL ES SE IT FR IE DK BE AT PT PL HU * zentrale Zulassungsverfahren mit innovativen Arzneimitteln, ohne Generika und informed consent applications 5

6 RMS for MA-Applications (MRP/DCP) in ,9% 18,3% 14,8% 10,4% 8,8% 7,7% DE NL UK PT SE DK

7 Besondere Therapierichtungen und Traditionelle Arzneimittel Harmonisierte Bewertung pflanzlicher Arzneimittel HMPC-Monographie Gingko biloba-blätter Januar 2015 (DE als Rapporteur) Sicherheit pflanzlicher Stoffe Public Statement des HMPC Pyrrolizidinalkaloide November 2014 (DE/SF als Rapporteur) National: Abstimmung geeigneter Maßnahmen Globale regulatorische Diskussion Special Issue, December 2014 BfArM-Symposium TradReg 7

8 EU-Verordnung zu klinischen Prüfungen (536/2014) Wissenschaftszentrum Bonn Wirksamkeit der Verordnung vermutlich im 1. oder 2. Quartal 2017 dann 1 Jahr Übergangszeit plus 2 Jahre parallele Betreuung beider Verfahren BfArM engagiert sich breit in den EMA- Arbeitsgruppen zur Planung der Prozesse und Datenbankstrukturen (3 WA) Planung einer Arbeitsgruppe mit Ethik-Kommission zum Aufbau von Kommunikationsstrukturen und Prozessen im Genehmigungsverfahren BfArM-im-Dialog -Veranstaltung zur EU- Verordnung zu klinischen Prüfungen am 23. Januar 2015 im Wissenschaftszentrum Bonn Ausgebucht, sehr gute Resonanz der Fachkreise Weitere Veranstaltung im 3. Quartal 2015 geplant 8

9 Entwicklung der Antragseingänge 2013 vs Delta (+8,9%) 0-20 Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez 9

10 Pharmakovigilanz 10

11 Überwachung des legalen Betäubungsmittelverkehrs Import/ Export, Genehmigungen 2014: Anstieg zum Vorjahr: +13% Ø Anstieg/Jahr seit 2005: +6,8% Binnenhandel, Abgabebelege 2014: 7,6 Millionen Anstieg zum Vorjahr: +2% Ø Anstieg/Jahr seit 2005: +6,6% Ausgabe von Betäubungsmittel-Rezepten 2014: 14,1 Millionen Anstieg zum Vorjahr: +6% Ø Anstieg/Jahr seit 2005: +6,9% 11

12 Medizinprodukte: Vom Pflaster bis zum Computertomographen 12

13 Risikomeldungen zu Medizinprodukten 13

14 Neue EU-Verordnungen zu MP und IVD Seit Jahren Diskussion über Revision des EU-Rechtes zu MP Verschärfung nach Skandalen zu PIP und MoM Zwischenzeitlich in der Diskussion: Staatliches Zulassungsverfahren zumindest für Risikoklassen IIb und III EU-Verordnungen statt EU-Richtlinien, viele delegierte Rechtsakte / Durchführungsrechtsakte für EU-Kommission Nach Vorschlägen der Kommission und des Parlaments derzeit Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe, dann Trilog (=>2016?) Ziele: höhere Anforderungen an Benannte Stellen und Produkte umfassendere Pflicht zur Durchführung klinischer Prüfungen bessere Signalerkennung, intensivere Überwachung stärkere Koordination zwischen den Mitgliedsstaaten Auf-/Ausbau von Registern für systematische Langzeitdaten 14

15 Aufgaben der Zulassung laut AMG Das BfArM prüft anhand der Zulassungsunterlagen und gemäß dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, ob das zur Zulassung beantragte Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit besitzt, die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene pharmazeutische Qualität aufweist, EU- weite in seiner Anwendung gemäß den Maßgaben der erteilten Zulassung unbedenklich ist, und Harmonisierung der Nutzen dieser Anwendung die mit ihr verbundenen Risiken überwiegt (positives Nutzen-Risiko-verhältnis). 15

16 Rechtliche Grundlage Patientenrelevanter (Zusatz-) Nutzen* Trias Mortalität Kriterien Verlängerung des Überlebens Morbidität Keine EU- weite Verkürzung der Krankheitsdauer Verbesserung des Gesundheitszustandes Harmonisierung Verringerung von Nebenwirkungen Lebensqualität Verbesserung der Lebensqualität *Arzneimittelnutzenverordnung; Bundesgesetzblatt 2010; Teil 1 Nr 68/ Verfahrensordnung; Verfahrensordnung 35a des GBA: 16

17 Erwägungen im Kontext des Verfahrens Industrie: innovationsfördernde Rahmenbedingungen Leistungsträger: HTA und vergleichende Bewertungen Patienten: möglichst früher Zugang zu neuen Arzneimitteln Medien/Öffentlichkeit: größtmögliche Arzneimittelsicherheit arzneimitteltherapeutische Möglichkeiten unzureichend Überangebot vergleichbarer Arzneimittel Zeitverlauf bis zur Zulassung/Vermarktung kurzer Zeitraum: Erkenntnisstand u. U. nicht ausreichend umfangreichere Studien und Prüfung: verzögerter Marktzugang

18 Besondere Bedingungen für (vor) Zulassung Bedingte Zulassung (conditional approval) Zulassung unter außergewöhnlichen Bedingungen (Exceptional circumstances) Accelerated assessment Adaptive licensing / Adaptive Pathway Compassionate use Mögliche Rechtfertigungen: Seltenheit oder Schwere einer Erkrankung Aber: keine automatische Qualifizierung von Orphans 18

19 From RCT to toolkit for evidence generation Current scenario: Post-licensing treatment experience of many patients does not contribute to evidence generation Adaptive Licensing: After initial license, patient experience is captured to contribute to real-world information 19

20 Von der breiten zur engen Indikation Final target indication in blue, patient group with highest need in red. Both strategies are acceptable from a regulatory point of view Blockbuster strategy Differentiation ; variation of license? Adaptive pathway Real-world monitoring; RCTs Real-world monitoring Slide modified from Tomas Salmonson 20

21 EMA Pilots: Current Status 34 products submitted, 10 selected for pilot What? Live assets that promise to address an unmet medical need Who? Sponsor, regulators, HTA bodies/payers, patients, (learned societies) How? Safe harbour environment parallel scientific advice procedure 21

22 Wissenschaftliche Beratung durch das BfArM Stand: 31. Dezember 2014

23 Abgeschlossene Beratungsverfahren 2013 (n=275) Beratungsgespräche Schriftliche Stellungnahmen nicht einfache schriftliche Stellungnahme Telefonische Beratungen Rücknahme durch die Antragsteller Abschluß wegen unzureichender Unterlagen 70 Keine Zuständigkeit des BfArM Portfolio Meeting Pre-submission Meeting Stand: 31. Dezember 2013

24 Frühe gemeinsame Beratung Warum? Frühe Beratung vor Phase III auf regulärer Basis Voraussetzung für angemessene und durchführbare Entwicklungsprogramme Ethisch notwendig um unnötige Studien zu vermeiden Transparenz für alle Beteiligten / vollständiges Dossier Gesetzlich vorgesehen ( 35a Abs. 7 SGB V) Realer Dialog / Trialog notwendig BfArM / PEI haben Kompetenz und Erfahrung in der Beratung Vermeidung doppelter Expertise Sicherstellung der richtigen Endpunkte für BfArM/PEI and G- BA/IQWiG Aktive Vergleichstherapie sinnvoll im Hinblick auf zweckmäßige Vergleichstherapie Patienten relevante Endpunkte, harte primäre Endpunkte und präzise Interpretation

25 Deutliche Verbesserungen gefordert BfArM routinemässig beteiligen Verfügbarkeit des kompletten Dossiers häufiger direkte persönliche Diskussion anstelle des schriftlichen Verfahrens Beteiligung an Diskussionen im Unterausschuss bei kontroversen Themen Frühe gemeinsame Beratungen notwendig Endpunkte, Studiendesign zweckmäßige Vergleichstherapie 25

26 Pharmakovigilanz 26

27 Umgang mit generischen Zulassungen unter Verwendung von Bioäquivalenzstudien der indischen Firma GVK Biosciences Hintergrund: Feststellung erheblicher Mängel bei der Studiendurchführung und der Datenvalidität im Rahmen einer Inspektion der französischen Arzneimittelbehörde Studien können nicht weiter als Zulassungsgrundlage akzeptiert werden Konsequenz: Einleitung von Risikobewertungsverfahren auf europäischer und auf nationaler Ebene 27

28 Nationales Risikobewertungsverfahren: Anordnung des Ruhens der betroffenen Zulassungen Begründung für die Ruhensanordnung: nicht ausreichender Nachweis der Bioäquivalenz Nachträgliches Bekanntwerden der nicht ausreichenden Prüfung der Arzneimittel, 30 Abs. 1 S. 1, 25 Abs. 2 Nr. 2 AMG Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Unterlagen, 30 Abs. 2 S. 1 f. AMG Versand der Ruhensanordnungen am vorab per Fax Ruhen wurde mit Zugang beim Zulassungsinhaber wirksam ( 43 VwVfG) Rechtsfolge: Arzneimittel durften ab Zugang (vorerst) nicht mehr in Verkehr gebracht werden ( 30 Abs. 4 AMG) 28

29 Nationales Risikobewertungsverfahren - Information der Fachkreise und der Öffentlichkeit Veröffentlichung einer Liste der betroffenen Zulassungen am Rechtsgrundlagen: 34 Abs. 1b S. 2 AMG: Ferner sind Entscheidungen über den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen einer Zulassung öffentlich zugänglich zu machen. 34 Abs. 1d AMG: Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Informationen ( ) elektronisch zur Verfügung. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die Informationen ( ) mit Erlass der Entscheidung unter Hinweis auf die fehlende Bestandskraft zur Verfügung. Bisher: (werk-) tägliche Aktualisierung Ab : Aktualisierung nur noch bei Änderungen 29

30 Nationales Risikobewertungsverfahren Gründe für die Veränderung des Status der Zulassungen Einlegen von Rechtsmitteln gegen die Ruhensanordnung aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO), d. h. das Arzneimittel darf (bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung) wieder in Verkehr gebracht werden Vorlage ergänzender Unterlagen/ Berücksichtigung neuer Erkenntnisse möglich Aufhebung der Ruhensanordnung (im Widerspruchsverfahren oder von Amts wegen) das Arzneimittel darf wieder in Verkehr gebracht werden Rücknahme des Widerspruchs durch Zulassungsinhaber Arzneimittel darf (erneut) nicht mehr in Verkehr gebracht werden 30

31 Warum Pharmakovigilanz? vor Zulassung kontrollierte klin. Prüfung eng definierte Patientengruppe, eher kleine Fallzahlen nach Zulassung und Markteinführung breite Anwendung in der Allgemeinbevölkerung keine eng umschriebene Patientengruppe höhere Fallzahl Kenntnisse zur Sicherheit limitiert, insbesondere zu seltenen UAW Pharmakovigilanz 31

32 Ergebnisse zur Wirksamkeit Phase III ROCKET AF Schlaganfallprophylaxe bei Vorhofflimmern Behandlung Ereignis Xarelto Ereignisrate (100 Patientenjahre) Warfarin Ereignisrate (100 Patientenjahre) Hazard Ratio (95 % KI) p-wert Schlaganfall und systemische Embolie ohne Beteiligung des ZNS 269 (2,12) 306 (2,42) 0,88 (0,74 1,03) 0,117 Schlaganfall, systemische Embolie ohne Beteiligung des ZNS und vaskulärer Tod 572 (4,51) 609 (4,81) 0,94 (0,84 1,05) 0,265 Schlaganfall, systemische Embolie ohne Beteiligung des ZNS, vaskulärer Tod und Myokardinfarkt 659 (5,24) 709 (5,65) 0,93 (0,83 1,03) 0,158 Schlaganfall 253 (1,99) 281 (2,22) 0,90 (0,76 1,07) 0,221 systemische Embolie ohne Beteiligung des ZNS 20 (0,16) 27 (0,21) 0,74 (0,42 1,32) 0,308 Myokardinfarkt 130 (1,02) 142 (1,11) 0,91 (0,72 1,16) 0,464

33 Ergebnisse zur Sicherheit aus Phase III ROCKET AF Schlaganfallprophylaxe bei Vorhofflimmern Behandlung Ereignis Xarelto Ereignisrate (100 Patientenjahre) Warfarin Ereignisrate (100 Patientenjahre) Hazard Ratio (95 % KI) p-wert Schwere Blutungen 395 (3,60) 386 (3,45) 1,04 (0,90-1,20) 0,576 Tod durch Blutungen* 27 (0,24) 55 (0,48) 0,50 (0,31-0,79) 0,003 Kritische Organblutung* 91 (0,82) 133 (1,18) 0,69 (0,53-0,91) 0,007 Intrakranielle Blutung* 55 (0,49) 84 (0,74) 0,67 (0,47-0,93) 0,019 Hämoglobin-Abfall* 305 (2,77) 254 (2,26) 1,22 (1,03-1,44) 0,019 Transfusion von 2 oder mehr Einheiten Erythrozytenkonzentrat oder Vollblut* Nicht schwere klinisch relevante Blutungen 183 (1,65) 149 (1,32) 1,25 (1,01-1,55) 0, (11,80) (11,37) 1,04 (0,96-1,13) 0,345 Gesamtmortalität 208 (1,87) 250 (2,21) 0,85 (0,70-1,02) 0,073

34 Nationale und internationale Informationswege Spontanmeldesystem Arzt, Apotheker, Patient, Anwälte, Landesbehörden, BMG IFG BerufsO. f. Ärzte, Apotheker pharmazeutische Unternehmer, Sponsoren Arzneimittelkommissionen der Heilberufe 63c AMG, 13 GCP-VO Vertrag Stufenplan WHO Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 62 Abs. 3 AMG EMA

35 Nebenwirkungsmeldungen in Deutschland Berichte/55565 Eingänge Meldequellen: 14,730% 5,467% 85,270% Pharm. Unternehmer AMK Intensiv. Monitoring Andere 3,763% 0,179% 1,629% 2,633% 0,591% Ak der deutschen Ärzteschaft Ak der deutschen Zahnärzte Heilberufe Ak: Arzneimittelkommission 35

36 Anzahl der Verdachtsfälle* mit Blutungen und tödlichem Verlauf (Deutschland) *Kausalzusammenhang im Einzelfall nicht eindeutig belegt N Rivaroxaban (AM Xarelto) Dabigatran (AM Pradaxa) Apixaban (AM Eliquis) Quelle: Nebenwirkungsdatenbank des BfArM, Stand:

37 Verordnungszahlen: NOAK Mio. DDD Rivaroxaban (AM Xarelto) Dabigatran-etexilatmesilat (AM Pradaxa ) Apixaban (AM Eliquis, ab 2013) Datenquelle: Arzneiverordnungsreport 2012, 2013, 2014, Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 37

38 Forschung am BfArM Bewertung durch den Wissenschaftsrat 2014: Die aktuelle Einrichtung des Forschungsbereichs und die Besetzung der Forschungsdirektion im Jahr 2012 wird durch den WR ausdrücklich begrüßt. Fundierung der regulatorischen und beratenden Tätigkeiten durch qualitativ hochwertige eigene Forschung Spitzenstellung weiter festigen, zukünftig sicherstellen und ausbauen 38

39 Forschungsschwerpunkte Sicherheit und Wirksamkeit bzw. Leistungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten Pharmakogenetik, Individualisierte Medizin Pharmakoepidemiologie Klinische Implantatsicherheit 39

40 Struktur der Forschung am BfArM DZNE Wissenschaftlicher Beirat Forschungsschwerpunkte Regulation DZIF Uni Bonn Zentrum für translationale Medizin Pharmakoepidemiologie Graduiertenschule Pharmakogenetik Individualisierte Medizin Implantatsicherheit Forschungs -abteilung - Nachwuchs -förderung - Seminare, Weiterbildung - Integration ins Haus Arzneimittelzulassung Pharmakovigilanz Medizinprodukte Legaler BTM-Verkehr Interner Forschungsrat Aufgabenbegleitende Forschung 40

41 Schwerpunkt Pharmakogenomik Individualisierte Medizin Genetik Ältere Menschen/ Kinder Bildgebung Vulnerable Patientengruppen Arzneistoffanalytik Individuelle Wirksamkeit Sicherheit Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 41

42 Biomarker bezogene Indikationen Aus: Jonsson B & J Bergh; Nat Rev Clin Oncol. 2012

43 Schwerpunkt Pharmakoepidemiologie (Grundfinanziert aus BfArM Stammhaushalt) Rheinland-Studie Kooperation mit dem DZNE - ca Menschen aus Bonn (Bonn-Beuel) und Umgebung - Alter ab 30 Jahren aus insgesamt drei Gebieten im Rheinland - Untersuchungen/Follow-ups im Rhythmus von 3-4 Jahren über 20 Jahre, u.a. mittels fmrt Ziel: Verbesserung der Bevölkerungsgesundheit, Prävention von Krankheiten Pharmakoepidemiologie: Dokumentation der Arzneimitteleinnahme, -verschreibung

44 Antibiotika Resistenzentwicklung Auswertung der aktuellen Resistenzsituation in Deutschland und Information der behandelnden Ärzte über Fachinformationen (ZARS-Projekt) Mitarbeit an dem Projekt Deutsche Antibiotika- Resistenzstrategie (DART) des BMG Kooperation mit DZIF zu Antibiotikaentwicklung Medizinproduktesicherheit und Maßnahmen zur Einschränkung der Resistenzentwicklung 44

45 Zusammenfassung BfArM ist proaktiver Partner verschiedener Stakeholder national und europäisch Zulassung und Vigilanz Aktive Politikberatung Standortfaktoren Zulassung ändert sich: early access -Programme auf limitierter Datenbasis zunehmend in Entwicklung bessere Zusammenarbeit mit G-BA in Bezug auf Endpunkte und Vergleichstherapie gemeinsame Beratung zur frühen Nutzenbewertung muss ausgebaut werden Regulatorische Forschungsaktivitäten werden ausgebaut BfArM im Dialog

46 BfArM: Wissenschaftliche und regulatorische Kompetenz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Diskrepanzen zwischen Zulassung und früher Nutzenbewertung Prof. Dr. Karl Broich

Diskrepanzen zwischen Zulassung und früher Nutzenbewertung Prof. Dr. Karl Broich Diskrepanzen zwischen Zulassung und früher Nutzenbewertung Prof. Dr. Karl Broich Gliederung Aufgaben der Zulassung Aktuelle und neue Zulassungswege Rolle des BfArM national/europäisch bei der Zusatznutzenbewertung

Mehr

Russisch Roulette auf Rezept? Vom verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimittelnebenwirkungen Prof. Dr. Karl Broich

Russisch Roulette auf Rezept? Vom verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimittelnebenwirkungen Prof. Dr. Karl Broich Russisch Roulette auf Rezept? Vom verantwortungsvollen Umgang mit Arzneimittelnebenwirkungen Prof. Dr. Karl Broich Gliederung Aktuelle und neue Zulassungswege / early Access Rolle der Pharmakovigilanz

Mehr

Arzneimittel und Medizinprodukte: Funktion des BfArM

Arzneimittel und Medizinprodukte: Funktion des BfArM Arzneimittel und Medizinprodukte: Funktion des BfArM Prof. Dr. med. Karl Broich Dr. Ansgar Schulte, MBA Prof. Dr. Karl Broich Wiss. Beirat BfArM 12.02.2016 Seite 1 Agenda Das BfArM Medizinprodukte Arzneimittelentwicklung

Mehr

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)

Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende

Mehr

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen

Die frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium

Mehr

Gesetzliche Grundlagen der Arzneimittelentwicklung national/ international

Gesetzliche Grundlagen der Arzneimittelentwicklung national/ international Gesetzliche Grundlagen der Arzneimittelentwicklung national/ international Dr. med. Dirk Mentzer Referatsleiter Arzneimittelsicherheit Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Paul-Ehrlich-Institut Bundesinstitut

Mehr

Nutzen-Kosten oder Kosten-Nutzen- Bewertungen?

Nutzen-Kosten oder Kosten-Nutzen- Bewertungen? Nutzen-Kosten oder Kosten-Nutzen-Bewertungen? Nutzen-Kosten oder Kosten-Nutzen- Bewertungen? Vortrag anlässlich des Lilly-Jahressymposiums zur Therapiefreiheit in der, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer

Mehr

Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche

Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche Kindernetzwerk 19. November 2010, Berlin Ł Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Ł gesetzliche Regelungen Ł off

Mehr

BfArM Zukunft gestalten: Erwartungen der Industrie. Dr. Thor Voigt, VfA (Boehringer Ingelheim) 15. September 2015 Bonn Wasserwerk

BfArM Zukunft gestalten: Erwartungen der Industrie. Dr. Thor Voigt, VfA (Boehringer Ingelheim) 15. September 2015 Bonn Wasserwerk BfArM 2025 Zukunft gestalten: Erwartungen der Industrie Dr. Thor Voigt, VfA (Boehringer Ingelheim) 15. September 2015 Bonn Wasserwerk Zulassungsbehörde ist für forschende Firmen wichtiger Standortfaktor

Mehr

Frühe Nutzenbewertung aus Sicht des IQWiG. Jürgen Windeler

Frühe Nutzenbewertung aus Sicht des IQWiG. Jürgen Windeler Frühe Nutzenbewertung aus Sicht des IQWiG Jürgen Windeler AMNOG, aus der Begründung Die Datenlage für neue Wirkstoffe (insbesondere in der Onkologie) wird von Experten als unbefriedigend bezeichnet. Die

Mehr

Curriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017

Curriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017 Curriculum Entwicklungspsychopharmakologie: Arzneimittel in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Ulm 2017 Welche Nebenwirkungen sollten gemeldet werden? Erläuterung und Diskussion anhand von Fallbeispielen

Mehr

Europäische Verfahren

Europäische Verfahren Europäische Verfahren Zur Zeit existieren 3 verschieden Zulassungsverfahren in der EU: Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) dezentrales Verfahren (DCP) zentrales Verfahren Alle Biotech Produkte

Mehr

Bewertung von Arzneimitteln. Überblick über den AMNOG Prozess

Bewertung von Arzneimitteln. Überblick über den AMNOG Prozess Bewertung von Arzneimitteln Überblick über den AMNOG Prozess Was erwartet Sie? Ablauf und Prinzip der frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V (Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen)

Mehr

IQWiG Herbstsymposium / Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V)

IQWiG Herbstsymposium / Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V) IQWiG Herbstsymposium 19.11./20.11.2010 Unterschied zwischen Risiko-Nutzenabwägung (nach AMG) und Nutzen-Schadenabwägung (nach SGB V) Referent: Maximilian Grüne, Justiziar Gemeinsamer Bundesausschuss Seite

Mehr

Besondere Anforderungen an Studien für Kinderarzneimittel (PUMA) aus Sicht der Nutzenbewertung des G-BA

Besondere Anforderungen an Studien für Kinderarzneimittel (PUMA) aus Sicht der Nutzenbewertung des G-BA Besondere Anforderungen an Studien für Kinderarzneimittel (PUMA) aus Sicht der Nutzenbewertung des G-BA More Medicines for Minors - Bonn, 8. Juni 2015 Dr. Wiebke Löbker Abteilung Arzneimittel des Gemeinsamen

Mehr

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten

Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln

Mehr

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die utzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT B4. Beschluss

BAnz AT B4. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Arzneimittelbewertung am Beispiel des AMNOG Bewertung im Gesundheitswesen Fluch oder Segen?

Arzneimittelbewertung am Beispiel des AMNOG Bewertung im Gesundheitswesen Fluch oder Segen? Universität Bielefeld Fakultät für Gesundheitswissenschaften Gesundheitsökonomie und Gesundheitsmanagement Arzneimittelbewertung am Beispiel des AMNOG Bewertung im Gesundheitswesen Fluch oder Segen? Julian

Mehr

Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011

Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011 Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011 Referent: Maximilian Grüne, Justiziar, Gemeinsamer Bundesausschuss 1. 35a SGB V. Rechtliche

Mehr

Nutzenbewertung durch G-BA nach 35a SGB V

Nutzenbewertung durch G-BA nach 35a SGB V Nutzenbewertung durch G-BA nach 35a SGB V 15. DGRA Jahreskongress 20. Juni 2013 in Bonn Dr. Antje Behring Referentin, Abteilung Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses Vor Markteintritt - Möglichkeit

Mehr

Beschluss vom: 21. Januar 2016 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 21. Januar 2016 BAnz AT B4

Beschluss vom: 21. Januar 2016 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 21. Januar 2016 BAnz AT B4 Edoxaban Beschluss vom: 21. Januar 2016 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 21. Januar 2016 BAnz AT 23.02.2016 B4 Zugelassenes Anwendungsgebiet 1 : Prophylaxe von Schlaganfällen und systemischen

Mehr

WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 6. Januar Pandemie - Teil IX

WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 6. Januar Pandemie - Teil IX Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 6. Januar 2010 Pandemie - Teil IX -Dr. Michael Cramer-2010-01-06 Folie 1 Ministerium für,,, und Gesegnetes und Gesundes

Mehr

Symposium Anforderungen an neue Rezepturbestandteile für Dermatika und Kosmetika

Symposium Anforderungen an neue Rezepturbestandteile für Dermatika und Kosmetika Symposium Anforderungen an neue Rezepturbestandteile für Dermatika und Kosmetika - Unterlagenschutz bei topisch angewendeten Produkten und Hilfsstoffen Markus Ambrosius ANWALTSKANZLEI STRÄTER Kronprinzenstraße

Mehr

AGES Medizinmarktaufsicht (MEA) steht für sichere und wirksame Arzneimittel und Medizinprodukte ein Überblick des Aufgabenbereichs

AGES Medizinmarktaufsicht (MEA) steht für sichere und wirksame Arzneimittel und Medizinprodukte ein Überblick des Aufgabenbereichs AGES Medizinmarktaufsicht (MEA) steht für sichere und wirksame Arzneimittel und Medizinprodukte ein Überblick des Aufgabenbereichs DI., Dr. Christa Wirthumer-Hoche Geschäftsfeldleiterin AGES Medizinmarktaufsicht

Mehr

Tragende Gründe. Vom 18. Februar 2016

Tragende Gründe. Vom 18. Februar 2016 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Einstellung eines Verfahrens zur Änderung der -Richtlinie (AM-RL): Anlage III Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

Mehr

Nutzenbewertung durch klinische Studien Wissenschaftliche Rationale oder Nomenklatura der Rationierung?

Nutzenbewertung durch klinische Studien Wissenschaftliche Rationale oder Nomenklatura der Rationierung? Nutzenbewertung durch klinische Studien Wissenschaftliche Rationale oder Nomenklatura der Rationierung? Dr. med. Axel Meeßen Arbeiter- Symposium Kommerzielle Klinische Forschung, Motor des therapeutischen

Mehr

Regierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

Regierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 Regierungsentwurf 4. AMG-ÄndG Neue nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 DGRA JahreskongressBonn 15./16. Juni 2016 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014: Genehmigungsverfahren

Mehr

Patientenrelevante Endpunkte bei ZNS-Indikationen Was geht? Dr. Karl Broich, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Patientenrelevante Endpunkte bei ZNS-Indikationen Was geht? Dr. Karl Broich, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Patientenrelevante Endpunkte bei ZNS-Indikationen Was geht? Dr. Karl Broich, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte AGENDA Rolle der Regulatoren Klinische Prüfung und Endpunkte bei ZNS-Indikationen

Mehr

RCT vs. Real World - Klinische Studien und onkologischer Alltag

RCT vs. Real World - Klinische Studien und onkologischer Alltag RCT vs. Real World - Klinische Studien und onkologischer Alltag Wolf-Dieter Ludwig Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ); Poliklinik am HELIOS Klinikum Berlin-Buch Viele Fragen können

Mehr

Informationsveranstaltung zum Registrierungsverfahren für öffentlich-rechtliche Ethik- Kommissionen

Informationsveranstaltung zum Registrierungsverfahren für öffentlich-rechtliche Ethik- Kommissionen Informationsveranstaltung zum Registrierungsverfahren für öffentlich-rechtliche Ethik- Kommissionen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn 14. Juli 2017 MR Dr. Lars-Christoph Nickel

Mehr

Aktuelle europäische Entwicklungen HMPWG und Arzneibuch

Aktuelle europäische Entwicklungen HMPWG und Arzneibuch Aktuelle europäische Entwicklungen HMPWG und Arzneibuch Dr. Christiane Kirchner Chr. Kirchner BfArM im Dialog 26.04.2016 Seite 1 Übersicht 1. Einleitung 2. Homeopathic Medicinal Products Working Group

Mehr

Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015

Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014. BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015 Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 BfArM im Dialog Bonn, 30. Oktober 2015 Ministerialrat Dr. Lars Christoph Nickel 1 Verordnung (EU) Nr. 536/2014: Genehmigungsverfahren

Mehr

AMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie

AMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie AMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie Dr. Jutta Wendel-Schrief Direktor Market Access MSD SHARP & DOHME GMBH Was sind Innovationen? Neue

Mehr

Wie kann die Lebensqualität bei der Entwicklung von Arzneimitteln besser berücksichtigt werden?

Wie kann die Lebensqualität bei der Entwicklung von Arzneimitteln besser berücksichtigt werden? vfa/vfabio/achse Veranstaltung Stellenwert der Lebensqualität bei Arzneimitteln ein 360 -Blick Wie kann die Lebensqualität bei der Entwicklung von Arzneimitteln besser berücksichtigt werden? Berlin, 02.

Mehr

Pharmakovigilanz: Risiken erfassen und kontrollieren

Pharmakovigilanz: Risiken erfassen und kontrollieren Pharmakovigilanz: Risiken erfassen und kontrollieren Dr. Norbert Paeschke Dr. Norbert Paeschke Risiken erfassen und kontrollieren 15./16.9.2015 Seite 1 Prozess von der Risikoerfassung zur Risikokontrolle

Mehr

Orphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten

Orphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Orphan Drugs Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Seltene Krankheiten 30 Millionen Europäer, davon etwa 4 Millionen Deutsche, leiden an seltenen Krankheiten. Als selten gilt hier eine Krankheit, wenn

Mehr

Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG

Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG AMNOG Fachtagung des G-BA, Berlin, 30. April 2014 Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. Geschäftsführer Personalwesen

Mehr

Von den klinischen Studiendaten zur Indikation Kompass für die Nutzenbewertung?

Von den klinischen Studiendaten zur Indikation Kompass für die Nutzenbewertung? Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Von den klinischen Studiendaten zur Indikation Kompass für die Nutzenbewertung? Karl Broich Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Decitabin Beschluss vom: 2. Mai 2013 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 2. Mai 2013 BAnz AT B6

Decitabin Beschluss vom: 2. Mai 2013 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 2. Mai 2013 BAnz AT B6 Beschluss vom: 2. Mai 2013 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 2. Mai 2013 BAnz AT 29.05.2013 B6 Zugelassenes Anwendungsgebiet Dacogen ist indiziert zur Behandlung erwachsener Patienten ab einem

Mehr

Was wissen wir, und was sollten wir wissen bei der Zulassung neuer Arzneimittel?

Was wissen wir, und was sollten wir wissen bei der Zulassung neuer Arzneimittel? Was wissen wir, und was sollten wir wissen bei der Zulassung neuer Arzneimittel? Wolf-Dieter Ludwig HELIOS Klinikum Berlin-Buch Klinik für Hämatologie, Onkologie, Tumorimmunologie und Palliativmedizin

Mehr

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht?

Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Die künftige Finanzierung von Medizintechnik und Innovationen im Gesundheitswesen: Was geht? Isabel Henkel Director Access & Reimbursement Johnson & Johnson Medical GmbH, Germany Marktzugang Erstattung

Mehr

Beschluss. Fragestellung Vergleichende Nutzenbewertung einer längerfristigen Behandlung mit Repaglinid gegen eine Behandlung mit Sulfonylharnstoffen

Beschluss. Fragestellung Vergleichende Nutzenbewertung einer längerfristigen Behandlung mit Repaglinid gegen eine Behandlung mit Sulfonylharnstoffen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Forderung von ergänzenden versorgungsrelevanten Studien nach 92 Abs. 2a SGB V: Bewertung der Zweckmäßigkeit von Gliniden (Wirkstoffe Nateglinid, Repaglinid)

Mehr

Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v.

Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v. Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v. DVMD-Symposium Hannover / K. Thorn Warum Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung?

Mehr

Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für die Nutzenbewertung nach 35 a SGB V

Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für die Nutzenbewertung nach 35 a SGB V Grenzen der Bindungswirkung der Zulassung für die Nutzenbewertung nach 35 a Rechtsanwalt Prof. Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0 mail@straeterlawyers.de

Mehr

Frühe Nutzenbewertung im Gemeinsamen Bundesausschuss

Frühe Nutzenbewertung im Gemeinsamen Bundesausschuss im Gemeinsamen Bundesausschuss Vortrag im Rahmen des 13. DGRA-Jahreskongresses in Bonn Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 3. Mai 2011 13. DGRA-Jahreskongress in Bonn 2011, Dr. jur. Rainer Hess

Mehr

BAnz AT B1. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Dossierbewertung A14-28 Version 1.0 Apixaban (neues Anwendungsgebiet) Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A14-28 Version 1.0 Apixaban (neues Anwendungsgebiet) Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Apixaban (neues Anwendungsgebiet) gemäß 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung

Mehr

Art. 107i-Verfahren nach RL 2001/83/EG zu Cyproteronazetat/Ethinylestradiol (2mg/0,035mg): Diane 35 und Generika. 72. Routinesitzung 29.

Art. 107i-Verfahren nach RL 2001/83/EG zu Cyproteronazetat/Ethinylestradiol (2mg/0,035mg): Diane 35 und Generika. 72. Routinesitzung 29. Art. 107i-Verfahren nach RL 2001/83/EG zu Cyproteronazetat/Ethinylestradiol (2mg/0,035mg): Diane 35 und Generika 72. Routinesitzung 29. Mai 2013 Hintergrund des Verfahrens Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses

Mehr

Pflanzliche und traditionelle Arzneimittel

Pflanzliche und traditionelle Arzneimittel Pflanzliche und traditionelle Arzneimittel Dr. Friederike Stolte BfArM, Bonn Phytopharmaka Vollantrag (klinische Prüfungen und neue Tests) Bibliographischer Antrag (well-established, 10 Jahre) Mixed application

Mehr

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004: Weitreichende Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004: Weitreichende Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung 22.03.2016 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004: Weitreichende Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung Die Europäische Kommission hat am 10.09.2014 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen

Mehr

Studien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung

Studien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung Studien in der Onkologie Bewertung und Bedeutung Referentin Annette Schuster Münchner Studienzentrum am Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität t MünchenM 1 eigentlich wollte ich nicht an

Mehr

Dossierbewertung A16-12 Version 1.0 Empagliflozin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A16-12 Version 1.0 Empagliflozin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Empagliflozin gemäß 35a SGB V beauftragt. Der pu hat für den zu bewertenden

Mehr

BAnz AT B5. Beschluss

BAnz AT B5. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Nutzenbewertung und unabhängige Arzneimittelinformationen

Nutzenbewertung und unabhängige Arzneimittelinformationen Gemeinsame Fortbildungs- und Informationsveranstaltung der AkdÄ und der AMK Berlin, 11. Juli 2015 Nutzenbewertung und unabhängige Arzneimittelinformationen Dr. med. Katrin Bräutigam Geschäftsführerin der

Mehr

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach 130b SGB V - AM- NutzenV (Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung) vom 28. Dezember 2010,

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die utzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes

Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes Thomas Sudhop Sudhop Zusammenarbeit zwischen BOB und Ethik-Kommission, Vorstellung des Pilot-Projektes 17.02.2016 Seite

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V

Mehr

Die rechtlichen Grenzen wirtschaftlichen Entscheidens nach 35a SGB V (idf AMNOG) Berlin, 16. November 2010

Die rechtlichen Grenzen wirtschaftlichen Entscheidens nach 35a SGB V (idf AMNOG) Berlin, 16. November 2010 Die rechtlichen Grenzen wirtschaftlichen Entscheidens nach 35a SGB V (idf AMNOG) Berlin, 16. November 2010 Veränderungen durch das AMNOG - vom Höchstbetrag zum Erstattungsbetrag - von der Preisfestsetzung

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daratumumab wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Daratumumab wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Dossierbewertung A14-26 Version 1.0 Empagliflozin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A14-26 Version 1.0 Empagliflozin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Empagliflozin gemäß 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgte auf Basis

Mehr

Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014

Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 Geplante nationale Durchführungsregelungen zu der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 33. Jahrestagung des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen Berlin, 12. November 2015 Ministerialrat Dr. Lars Christoph

Mehr

Neue orale Antikoagulantien (NOAK) - - blutet es nun weniger im Gastrointestinaltrakt? 14. Februar FRANK SCHMITZ Klinikum Hildesheim GmbH

Neue orale Antikoagulantien (NOAK) - - blutet es nun weniger im Gastrointestinaltrakt? 14. Februar FRANK SCHMITZ Klinikum Hildesheim GmbH Neue orale Antikoagulantien (NOAK) - - blutet es nun weniger im Gastrointestinaltrakt? 14. Februar 2014 FRANK SCHMITZ Klinikum Hildesheim GmbH Neue orale Antikoagulantien (NOAK) 1. Historie 2. Pharmakologie

Mehr

Dossierbewertung A16-10 Version 1.0 Ramucirumab (Kolorektalkarzinom)

Dossierbewertung A16-10 Version 1.0 Ramucirumab (Kolorektalkarzinom) 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Ramucirumab gemäß 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgte auf Basis

Mehr

Praktische Erfahrungen mit Anträgen auf klinische Prüfungen

Praktische Erfahrungen mit Anträgen auf klinische Prüfungen c.steffen@bfarm.de 1 Bundesinstitut für Arzneim Praktische Erfahrungen mit Anträgen auf klinische Prüfungen Paul-Martini-Stiftung Berlin, 29.09.20 Dr. med. Christian Steffen Direktor und Professor Leiter

Mehr

BAnz AT B3. Beschluss

BAnz AT B3. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V

Mehr

2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010

2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2010 Verordnung über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach 35a Absatz 1 SGB V für Erstattungsvereinbarungen nach

Mehr

Pharmakovigilanz update Umsetzung in nationale Gesetzgebung

Pharmakovigilanz update Umsetzung in nationale Gesetzgebung Pharmakovigilanz update Umsetzung in nationale Gesetzgebung 13. DGRA Jahreskongress Jan Farzan Brigitte Keller-Stanislawski Überblick UAW Definition und Meldungen Koordinierungsgruppe Risikomanagement

Mehr

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Netupitant/Palonosetron wie folgt ergänzt:

Beschluss. I. Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um die Wirkstoffkombination Netupitant/Palonosetron wie folgt ergänzt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

BAnz AT B2. Beschluss

BAnz AT B2. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten

12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten 12.AMG-Novelle Erfahrungen nach Inkrafttreten Verfahren der Ethik-Kommissionen Ablauf und Kriterien Besonderheiten bei multizentrischen Studien Prof.Dr.med. Elmar Doppelfeld Vorsitzender des Arbeitskreises

Mehr

Plazebo: Risiko in klinischen Prüfungen und ethisch bedenklich?

Plazebo: Risiko in klinischen Prüfungen und ethisch bedenklich? Plazebo: Risiko in klinischen Prüfungen und ethisch bedenklich? Dr. Karl Broich Bundesinstitut für Arzneimittel Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 38, D-53175 Bonn Schein-OP (Sham-Procedures) Ideales Arzneimittel

Mehr

BAnz AT B1. Beschluss

BAnz AT B1. Beschluss Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB

Mehr

Pharmapackage. PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung. Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter

Pharmapackage. PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung. Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter Pharmapackage PASS und PAES Änderung von Zulassungen Kennzeichnung Verlängerung Rechtsanwalt Professor Burkhard Sträter Sträter Rechtsanwälte Kronprinzenstraße 20 Fon: +49 (0) 228-934 54-0 mail@straeterlawyers.de

Mehr

Neue Variations-Verordnung was ändert sich?

Neue Variations-Verordnung was ändert sich? Neue Variations-Verordnung was ändert sich? Rechtliche Vorgaben und Erwartungen/Umsetzung Wiebke Godow 4. Dezember 2012 Seite 1 Variations-Verordnung Ziele und Entwicklung Variations-Verordnung gehört

Mehr

Nutzen-Schaden-Bewertung von Arzneimitteln nach der Zulassung

Nutzen-Schaden-Bewertung von Arzneimitteln nach der Zulassung Nutzen-Schaden-Bewertung von Arzneimitteln nach der Zulassung U. Hagemann Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte BfArM Abteilung Pharmakovigilanz IQWiG im Dialog Köln, 19. Besuchen Sie unsere

Mehr

Beteiligung von Patienten an der Bewertung von Arzneimitteln bei der Zulassung und der Nutzen-Schaden- Bewertung

Beteiligung von Patienten an der Bewertung von Arzneimitteln bei der Zulassung und der Nutzen-Schaden- Bewertung Beteiligung von Patienten an der Bewertung von Arzneimitteln bei der Zulassung und der Nutzen-Schaden- Bewertung U. Hagemann Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn Gesundheit e.v. 10.

Mehr

Thymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13.

Thymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Thymian / Primel Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Seite 1 Antrag Thymiankraut und seine Zubereitungen, auch in

Mehr

Richtlinie. (Erprobungs-Richtlinie MM-pul-art-Druck- Herzinsuff)

Richtlinie. (Erprobungs-Richtlinie MM-pul-art-Druck- Herzinsuff) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Erprobung der Messung und des Monitorings des pulmonalarteriellen Drucks mittels implantierten Sensors zur Therapieoptimierung bei Herzinsuffizienz im Stadium

Mehr

Dossierbewertung A13-15 Version 1.0 Colestilan Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A13-15 Version 1.0 Colestilan Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Colestilan gemäß 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgte auf Basis eines

Mehr

Die Patientenstimme in der Versorgung Die Rolle der Vertreter im G-BA

Die Patientenstimme in der Versorgung Die Rolle der Vertreter im G-BA Die Patientenstimme in der Versorgung Die Rolle der Vertreter im G-BA 5.Forum Patientennahe Klinische Forschung Patienteninteressen in Versorgung und Forschung Alter Wein in neuen Schläuchen? Susanne Teupen

Mehr

Dossierbewertung A14-01 Version 1.0 Trastuzumab Emtansin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A14-01 Version 1.0 Trastuzumab Emtansin Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Trastuzumab Emtansin gemäß 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgte auf

Mehr

Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG Bewertung des Dossiers durch das IQWiG

Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG Bewertung des Dossiers durch das IQWiG Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG Bewertung des Dossiers durch das IQWiG Thomas Kaiser Beate Wieseler EbM Kongress 2011 25.03.2011 Agenda Ablauf einer Bewertung nach AMNOG Methodische

Mehr

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer

Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Prüferbewertung und Eignung von Prüfstellen Worauf achtet die Ethikkommission? Prof. Dr. Joerg Hasford Vorsitzender der Ethikkommission der Bayerischen Landesärztekammer Die nachfolgenden Ausführungen

Mehr

Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke

Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Stand der Revision: 23.11.2016 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014

Tragende Gründe. Vom 20. November 2014 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.

Mehr

Die systematische Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG das Verfahren im Detail. Anforderungen an das Dossier zur Nutzenbewertung

Die systematische Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG das Verfahren im Detail. Anforderungen an das Dossier zur Nutzenbewertung Die systematische Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG das Verfahren im Detail Anforderungen an das Dossier zur Nutzenbewertung Dr. Beate Wieseler 02.03.2011 Agenda Anforderungen aus 35a SGB V und AM-NutzenV

Mehr

Europäische Perspektiven bei der Nutzenbewertung onkologischer Arzneimittel: die Sichtweise von Public Health

Europäische Perspektiven bei der Nutzenbewertung onkologischer Arzneimittel: die Sichtweise von Public Health Frühjahrstagung der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie Europäische Perspektiven bei der Nutzenbewertung onkologischer Arzneimittel: die Sichtweise von Public Health Prof. Dr. med. Reinhard

Mehr

Surrogatparameter und patientenrelevante Endpunkte. Surrogatparameter und patientenrelevante Endpunkte

Surrogatparameter und patientenrelevante Endpunkte. Surrogatparameter und patientenrelevante Endpunkte Surrogatparameter und patientenrelevante Endpunkte 35 b SGB V "Beim Patienten-Nutzen sollen insbesondere die Verbesserung des Gesundheitszustandes, eine Verkürzung der Krankheitsdauer, eine Verlängerung

Mehr

Dossierbewertung A14-19 Version 1.0 Mirabegron Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V

Dossierbewertung A14-19 Version 1.0 Mirabegron Nutzenbewertung gemäß 35a SGB V 2 Nutzenbewertung 2.1 Kurzfassung der Nutzenbewertung Hintergrund Der G-BA hat das IQWiG mit der Nutzenbewertung des Wirkstoffs Mirabegron gemäß 35a SGB V beauftragt. Die Bewertung erfolgte auf Basis eines

Mehr

Herausforderungen aus Sicht des BfArM und offene Fragen

Herausforderungen aus Sicht des BfArM und offene Fragen Herausforderungen aus Sicht des BfArM und offene Fragen Dr. Eva Alešík, BfArM Absender Titel 02.03.2016 Seite 1 EudraVigilance (EV): Zeitplan der EMA 2. Quartal 2016: Externe Testung und Pilotphase 3.

Mehr

Beschluss vom: 7. Februar 2013 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 7. Februar 2013 BAnz AT B1

Beschluss vom: 7. Februar 2013 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 7. Februar 2013 BAnz AT B1 Beschluss vom: 7. Februar 2013 gültig bis: unbefristet In Kraft getreten am: 7. Februar 2013 BAnz AT 05.03.2013 B1 Zugelassenes Anwendungsgebiet (Kalydeco ) von Vertex Pharmaceuticals wird angewendet zur

Mehr

Die Neuordnung des Arzneimittelmarktes

Die Neuordnung des Arzneimittelmarktes Die Neuordnung des Arzneimittelmarktes Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg Hamburg, 20.09.2011, Dr. Martin Krasney Hamburg,

Mehr

IQWiG. Stefan Lange Stellvertretender Institutsleiter Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

IQWiG. Stefan Lange Stellvertretender Institutsleiter Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen IQWiG Stefan Lange Stellvertretender Institutsleiter Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Es war einmal der Aderlass oder was wäre, wenn Wikipedia-Konferenz 2014, IQWiG. 04.10.2014,

Mehr