Wegleitung Düngerrecht: Kennzeichnung von Düngern ( )

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Agrarumweltsysteme und Nährstoffe Wegleitung Düngerrecht: Kennzeichnung von Düngern ( ) Referenz: gil Diese Wegleitung zeigt die inhaltlichen Anforderungen an Etiketten oder Verpackungs- und Sackaufschriften von Düngern konkret und anhand von Beispielen. Sie soll für die Inverkehrbringer von Düngern eine Hilfe darstellen, ihre Produkte korrekt zu kennzeichnen. Die allgemeinen und für die einzelnen Düngerkategorien spezifischen Kennzeichnungsvorschriften werden für jede Dünger-Kategorie in einer übersichtlichen Form dargestellt. Düngerrechtliche Kennzeichnung Die düngerrechtlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Düngern werden in der Dünger-Verordnung (DüV, SR ) und der Düngerbuch-Verordnung WBF (DüBV, SR )* definiert. Die Kennzeichnung von Düngern umfasst folgende wichtige Elemente: - Handelsname - Düngertyp - Nährstoffangaben - Gewicht - Ausgangsmaterialien - Gebrauchsanweisung - Angaben zum Inverkehrbringer Informationen zu diesen Punkten müssen bei sämtlichen in Verkehr gebrachten Düngern auf der Etikette oder auf der Verpackungsaufschrift angebracht werden. Chemikalienrechtliche Kennzeichnung Dünger gelten als chemische Zubereitungen. Der Inverkehrbringer ist im Rahmen der Selbstkontrolle dazu verpflichtet, seine Dünger chemikalienrechtlich einzustufen und falls erforderlich chemikalienrechtlich mit Gefahrensymbolen und hinweisen zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen (Chemikalien-Verordnung ChemV, SR , Art. 5, 7 und 10ff). Im Rahmen einer Bearbeitung einer Anmeldung oder einem Gesuch um Bewilligung für das Invehrkehrbringen eines Düngers wird die chemikalienrechtliche Kennzeichnung vom BLW nicht geprüft. Die Überprüfung der Selbstkontrolle erfolgt gemäss ChemV, Art. 81ff. Informationen zur Selbstkontrolle und zur chemikalienrechtlichen Kennzeichnung erhalten Sie unter *Die detaillierten rechtlichen Grundlagen bezüglich Kennzeichnung von Düngern finden sich in: - DüV Art. 23, Art. 24, Art. 24a, Art. 25, Art DüBV Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, weiter werden an einige Düngertypen zusätzliche Anforderungen in der Düngerliste der DüBV, Anhang 1, Teil 1-6 gestellt. Bundesamt für Landwirtschaft BLW Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Tel duenger@blw.admin.ch /2004/07875 \ COO

2 Auflistung der Anforderungen an jede Düngerkategorie Auf den nachfolgenden Seiten werden jeweils für jede Düngerkategorie eine Beispieletikette (in blau) gezeigt, die allgemeinen und für diese Kategorie spezifischen Anforderungen (in grün) sowie die Rechtsgrundlagen aufgeführt. Die Beispieletikette erfüllt jeweils die Mindestanforderungen an ein bestimmtes fiktives Produkt, zusätzliche Angaben zum Produkt sind zulässig und erwünscht, sofern die allgemeinen Grundsätze erfüllt werden (siehe nächster Abschnitt). Dünger werden in folgende Kategorien unterteilt, die in der DüV, Art. 5, Abs. 2 definiert werden: 1. Hofdünger Recyclingdünger Mineralische Dünger Organische Dünger Organisch-mineralische Dünger Dünger mit Spurennährstoffen Zusätze zu Düngern Kompostierungsmittel Bodenverbesserungsmittel Kulturen von Mikroorganismen Sonstige Erzeugnisse Kennzeichnungsvorschriften für Mischungen Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden Seite: Allgemeine Grundsätze bei der Kennzeichnung von Düngern Bei der Kennzeichnung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht werden oder Tatsachen verschwiegen werden, sodass die Käuferin, der Käufer, die Verwenderin oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann (DüV, Art. 23, Abs. 1). Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten und es muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um Dünger handelt (DüV, Art. 26). Weiter müssen die Angaben gut lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Verkaufsgebiets abgefasst sein (DüV, Art. 23, Abs. 4). Allgemeine Bezeichnungen wie enthält Enzyme, enthält Spurennährstoffe oder enthält Vitamine sind nicht zulässig (DüBV, Art. 10, Abs. 7). Entsprechende Inhaltsstoffe müssen in quantitativer Form deklariert werden (z.b. x% Cellulase, x% Fe Eisen, x% Thiamin (Vitamin B1)). Bei einem Dünger dürfen keine Hinweise auf eine Wirkung als Pflanzenschutzmittel gemacht werden, weder auf der Etikette noch bei Prospekten. Ansonsten muss eine Zulassung als Pflanzenschutzmittel beantragt werden. Informationen zum entsprechenden Zulassungsverfahren sind erhältlich unter 2/61

3 1. Hofdünger Definition nach DüV, Art. 5: Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Nutztierhaltung oder dem Pflanzenbau des eigenen oder anderer Landwirtschaftsbetriebe, zusammen mit maximal 20 Prozent Material nicht landwirtschaftlicher Herkunft, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form Ausgenommen von den folgenden Kennzeichnungsvorschriften sind Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss dem Informationssysten nach Artikel 165f LwG (HODUFLU) erfasst worden sind (DüV, Art 24, Abs. 4). Kennzeichnungsvorschriften für Hofdünger: Hühnermistpellets Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c Getrockneter Hühnermist Düngertyp Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste Beispiel Düngertyp 2011: Getrockneter Mist. Die Tierart, von welcher der Hofdünger stammt, ist anzugeben. Dieser Dünger muss mindestens 40% OS Organische Substanz enthalten. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 6 DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 6, Düngertyp 2011 Hofdünger 3/61

4 Nährstoffe - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs. 2 4% N Gesamtstickstoff 2% P 2O 5 Gesamtphosphat 2% K 2O Kaliumoxid Hofdünger 4/61

5 Fortsetzung Nährstoffe - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Haupt- und Sekundärnährstoffe: Angabe mit einer Dezimalstelle zulässig. Es können Gehalte ab 0.1% deklariert werden, Angaben mit mehr als einer Dezimalstelle (z.b. 0.13% N Stickstoff) sind nicht zulässig. - Die Nährstoffe P, K, Ca, Mg, Na und S können in der Element- oder in der Oxidform, N jedoch kann nur in der Elementform angegeben werden. Für die Umrechnung von der Element- in die Oxidform gelten die Umrechnungsfaktoren der DüBV, Art. 7, Bst. d. - Spurennährstoffe: Angabe mit bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Es können Gehalte ab % deklariert werden, Angaben mit mehr als vier Dezimalstellen (z.b % Fe Eisen) sind nicht zulässig. - Bei Hofdüngern, die durch Vergärung aufbereitet wurden, muss der Gehalt an Calcium und Magnesium, sowie die elektrische Leitfähigkeit (in Millisiemens pro Zentimeter) angegeben werden. DüBV, Art. 7, Bst. a - c DüV, Art. 24, Abs. 1 65% OS Organische Substanz aus getrocknetem Hühnermist 80% TS Trockensubstanz Organische Substanz und Trockensubstanz - Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert, Angabe bezogen auf das Handelsgewicht. - Die Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart ist bei Hofdüngern anzugeben. - Der Gehalt an Trockensubstanz (TS) ist anzugeben. DüBV, Art. 10, Abs. 4 DüBV, Art. 10, Abs. 4 DüV, Art. 24, Abs. 3, Bst. d 25 kg Gewicht Hofdünger: Entweder das Nettogewicht in kg oder das Brutto- und Taragewicht in kg oder das Volumen in Liter oder Kubikmeter. DüBV, Art 5, Bst. d Hofdünger 5/61

6 Gebrauchsanweisung DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. Im Frühling 80 g/m 2 vor der Aussaat ins Beet geben und leicht einarbeiten. Den Sack trocken aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Säcke können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. Dosierungsvorschrift Ausnahme: Falls für einen bestimmten Düngertyp Düngungsempfehlungen in den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) beschrieben sind, ist für die entsprechenden Produkte, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Dosierungsvorschrift notwendig. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Flüssige Stickstoffdünger und flüssige Mehrnährstoffdünger müssen zusätzlich mit einem Hinweis zur zweckmässigen Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung gekennzeichnet sein. Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüV, Art. 23, Abs. 3 DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüBV, Art. 11, Abs. 4 DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Inverkehrbringer Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 Hofdünger 6/61

7 2. Recyclingdünger Definition nach DüV, Art. 5 Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; 2. festes und flüssiges Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches, tierisches oder mikrobielles Material; Gärgut ist flüssig, wenn der Gehalt an Trockensubstanz nicht mehr als 20 Prozent beträgt; 3. unverrottetes pflanzliches Material: wie Nebenprodukte aus Gemüserüstereien, Brennereien und Mostereien oder Extraktionsschrot, das in den Boden eingearbeitet wird Diese Liste ist nicht abschliessend, auch Dünger, die beispielsweise aus der Aufbereitung von Abwässern und Klärschlamm hergestellt werden, gelten als Recyclingdünger. Kennzeichnungsvorschriften für Recyclingdünger: Compofix Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c Kompost Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 6 Beispiel Düngertyp 2030: Kompost. Recyclingdünger 7/61

8 Nährstoffe - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs % N Gesamtstickstoff 0.3% P 2O 5 Gesamtphosphat 0.5% K 2O Kaliumoxid 2.5% Ca 0.3% Mg 3 ms/cm Recyclingdünger 8/61

9 Fortsetzung Nährstoffe - Bei Kompost und Gärgut müssen die Gehalte an Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium sowie die elektrische Leitfähigkeit (in Millisiemens pro Zentimeter) angegeben werden. - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Haupt- und Sekundärnährstoffe: Angabe mit einer Dezimalstelle zulässig. Es können Gehalte ab 0.1% deklariert werden, Angaben mit mehr als einer Dezimalstelle (z.b. 0.13% N Stickstoff) sind nicht zulässig. - Die Nährstoffe P, K, Ca, Mg, Na und S können in der Element- oder in der Oxidform, N jedoch kann nur in der Elementform angegeben werden. Für die Umrechnung von der Element- in die Oxidform gelten die Umrechnungsfaktoren der DüBV, Art. 7, Bst. d. - Spurennährstoffe: Angabe mit bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Es können Gehalte ab % deklariert werden, Angaben mit mehr als vier Dezimalstellen (z.b % Fe Eisen) sind nicht zulässig. DüV. Art. 24, Abs. 1 und 2 DüBV, Art. 7, Bst. a c 21% OS Organische Substanz aus Grüngut und Rüstabfällen 51% TS Trockensubstanz Organische Substanz und Trockensubstanz - Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert, Angabe bezogen auf das Handelsgewicht. - Die Ausgangsmaterialien sind anzugeben. - Der Gehalt an Trockensubstanz (TS) ist anzugeben. DüBV, Art. 10, Abs. 4 DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. e DüV, Art. 24, Abs. 1 und 2 25 kg Gewicht Recyclingdünger: Entweder das Nettogewicht in kg oder das Brutto- und Taragewicht in kg oder das Volumen in Liter oder Kubikmeter. DüBV, Art 5, Bst. d Recyclingdünger 9/61

10 Gebrauchsanweisung DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. Vor der Bepflanzung 1 kg pro m 2 in den Boden einarbeiten. Den Sack trocken aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Säcke können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. Dosierungsvorschrift Ausnahme: Falls für einen bestimmten Düngertyp Düngungsempfehlungen in den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) beschrieben sind, ist für die entsprechenden Produkte, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Dosierungsvorschrift notwendig. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Flüssige Stickstoffdünger und flüssige Mehrnährstoffdünger müssen zusätzlich mit einem Hinweis zur zweckmässigen Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung gekennzeichnet sein. Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüV, Art. 23, Abs. 3 DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüBV, Art. 11, Abs. 4 DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Inverkehrbringer Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 Recyclingdünger 10/61

11 Evtl. Gefahrensymbole und hinweise nach ChemV Einstufung und Kennzeichnung nach ChemV Der Inverkehrbringer ist im Rahmen der Selbstkontrolle dazu verpflichtet, seine Dünger chemikalienrechtlich einzustufen und falls erforderlich chemikalienrechtlich mit Gefahrensymbolen und hinweisen zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. ChemV, Art. 7 ChemV, Art. 10ff Recyclingdünger 11/61

12 3. Mineralische Dünger Definition nach DüV, Art. 5 Mineraldünger: Erzeugnisse deren Nährstoffe durch Extraktion oder durch industrielle, physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen wurden oder in Form von Mineralien enthalten sind, sowie Kalkstickstoff, Cyanamid, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen, wie: mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die: - nur einen Makronährstoff (N, P, K, Ca, Mg, Na oder S) enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder - nur einen Makronährstoff enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt, mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die: - insgesamt mindestens 3 Prozent von zwei oder drei Primärnährstoffen (N, P und/oder K) enthalten, oder - einen Primärnährstoff enthalten und Calcium, Magnesium, Schwefel oder Natrium nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente) vorliegt Kennzeichnungsvorschriften für Mineraldünger Universa Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c NPK(Mg, Na)-Dünger (1.2, 2.8) mit 1.5 Fe Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung: 1. Die Symbole der deklarierten Sekundärnährstoffe in Klammern nach den Symbolen der Primärnährstoffe: 2. Zahlen, die den Gehalt an Primärnährstoffen angeben: der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Klammern nach dem Gehalt an Primärnährstoffen angegeben. Beispiel: NPK(Mg, Na)-Dünger (1.2, 2.8) mit 1.5 Fe entspricht dem Düngertyp , mit 1.2% Magnesium, 2.8% Natrium und 1.5% Eisen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 1 2 DüBV, Art. 11, Abs. 1 Mineralische Dünger 12/61

13 Nährstoffe - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs. 2 20% N Gesamtstickstoff 10% NS Nitratstickstoff 10% NA Ammoniumstickstoff 5% P 2O 5 (PS) wasserlösliches Phosphat 14% K 2O wasserlösliches Kaliumoxid 1.2% Mg Magnesium 2.8% Na Natrium 1.5% Fe Eisen Mineralische Dünger 13/61

14 Fortsetzung Nährstoffe - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Haupt- und Sekundärnährstoffe: Angabe mit einer Dezimalstelle zulässig. Es können Gehalte ab 0.1% deklariert werden, Angaben mit mehr als einer Dezimalstelle (z.b. 0.13% N Stickstoff) sind nicht zulässig. - Für die Angabe von Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten sind insbesondere bei als EG-Düngemittel (mit einem Stern bezeichnete Düngertypen in der Düngerliste der DüBV) bezeichneten Produkte die Artikel 8 und Artikel 9 der DüV zu berücksichtigen. - Die Nährstoffe P, K, Ca, Mg, Na und S können in der Element- oder in der Oxidform, N jedoch kann nur in der Elementform angegeben werden. Für die Umrechnung von der Element- in die Oxidform gelten die Umrechnungsfaktoren der DüBV, Art. 7, Bst. d. - Spurennährstoffe: Angabe mit bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Es können Gehalte ab % deklariert werden, Angaben mit mehr als vier Dezimalstellen (z.b % Fe Eisen) sind nicht zulässig. DüBV, Art. 8 DüBV, Art. 9 DüBV, Art. 7, Bst. a - c 50 kg Gewicht - Feste Dünger: Nettogewicht in kg (Ausnahme: bei verpackten Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in kg angegeben werden.) - Flüssige Dünger: Nettogewicht in kg, daneben kann das Volumen in l oder m 3 angegeben werden. DüBV, Art 5, Bst. a DüBV, Art 5, Bst. b Mineralische Dünger 14/61

15 Gebrauchsanweisung DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. Ausbringung gemäss den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) Trocken und in verschlossenem Gebinde aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Packungen können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. Dosierungsvorschrift Ausnahme: Falls für einen bestimmten Düngertyp Düngungsempfehlungen in den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) beschrieben sind, ist für die entsprechenden Produkte, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Dosierungsvorschrift notwendig. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Flüssige Stickstoffdünger und flüssige Mehrnährstoffdünger müssen zusätzlich mit einem Hinweis zur zweckmässigen Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung gekennzeichnet sein. Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüV, Art. 23, Abs. 3 DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüBV, Art. 11, Abs. 4 DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Mineralische Dünger 15/61

16 Inverkehrbringer Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. - Der Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verantwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Person ersetzt werden, wenn es sich um Mineraldünger handelt und diese: o einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen; o aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden; o für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und o nach den Artikeln ChemV gemeldet wurden. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 DüV, Art. 23, Abs. 2bis ChemV, Art. 10, Abs. 3 Evtl. Gefahrensymbole und hinweise nach ChemV Einstufung und Kennzeichnung nach ChemV Der Inverkehrbringer ist im Rahmen der Selbstkontrolle dazu verpflichtet, seine Dünger chemikalienrechtlich einzustufen und falls erforderlich chemikalienrechtlich mit Gefahrensymbolen und hinweisen zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. ChemV, Art. 7 ChemV, Art. 10ff Mineralische Dünger 16/61

17 4. Organische Dünger Definition nach DüV, Art. 5 organische Dünger: Erzeugnisse, die hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigem Material pflanzlichen, tierischen oder mikrobiellen Ursprungs bestehen, mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten: - insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder - insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe; Übersicht über die Kennzeichnungsvorschriften für organische Dünger: Orgamax Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c Organischer NPK-Dünger Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. Beispiel: Die Mindestgehalte für den Düngertypen Nr. 951 organischer NPK-Dünger liegen bei 3% N Gesamtstickstoff, 3% P2O5 Gesamtphosphat, 3% K2O Kaliumoxid und 10% OS organischer Substanz. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 3 Organische Dünger 17/61

18 Nährstoffe - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs. 2 3% N Gesamtstickstoff 4% P 2O 5 Gesamtphosphat 5% K 2O Kaliumoxid Organische Dünger 18/61

19 Fortsetzung Nährstoffe - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Haupt- und Sekundärnährstoffe: Angabe mit einer Dezimalstelle zulässig. Es können Gehalte ab 0.1% deklariert werden, Angaben mit mehr als einer Dezimalstelle (z.b. 0.13% N Stickstoff) sind nicht zulässig. - Die Nährstoffe P, K, Ca, Mg, Na und S können in der Element- oder in der Oxidform, N jedoch kann nur in der Elementform angegeben werden. Für die Umrechnung von der Element- in die Oxidform gelten die Umrechnungsfaktoren der DüBV, Art. 7, Bst. d. - Spurennährstoffe: Angabe mit bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Es können Gehalte ab % deklariert werden, Angaben mit mehr als vier Dezimalstellen (z.b % Fe Eisen) sind nicht zulässig. DüBV, Art. 7, Bst. a - c 79% OS Organische Substanz aus Oliventrester und Kakaoschalen Organische Substanz - Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert, Angabe bezogen auf das Handelsgewicht. - Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz sind anzugeben. DüBV, Art. 10, Abs. 4 DüBV, Art. 10, Abs kg Gewicht - Feste Dünger: Nettogewicht in kg (Ausnahme: bei verpackten Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in kg angegeben werden.) - Flüssige Dünger: Nettogewicht in kg, daneben kann das Volumen in l oder m 3 angegeben werden. DüBV, Art 5, Bst. a DüBV, Art 5, Bst. b Organische Dünger 19/61

20 Gebrauchsanweisung DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. Im März g/m 2 ausstreuen und leicht einarbeiten. Trocken und in verschlossenem Gebinde aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Packungen können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. Dosierungsvorschrift Ausnahme: Falls für einen bestimmten Düngertyp Düngungsempfehlungen in den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) beschrieben sind, ist für die entsprechenden Produkte, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Dosierungsvorschrift notwendig. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Flüssige Stickstoffdünger und flüssige Mehrnährstoffdünger müssen zusätzlich mit einem Hinweis zur zweckmässigen Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung gekennzeichnet sein. Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüV, Art. 23, Abs. 3 DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüBV, Art. 11, Abs. 4 DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Inverkehrbringer Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 Organische Dünger 20/61

21 5. Organisch-mineralische Dünger Definition nach DüV, Art. 5 organisch-mineralische Dünger: Mischungen von organischen Düngern mit Mineraldünger und/oder mineralischen Bodenverbesserungsmitteln, die mindestens 10 Prozent organische Substanz sowie folgende Stoffe enthalten: - insgesamt mindestens 3 Prozent Makronährstoffe, oder - insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren Spurennährstoffen oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Spurennährstoffe; Übersicht über die Kennzeichnungsvorschriften für organisch-mineralische Dünger: Minorga Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c Organisch-mineralischer Dünger Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. Beispiel: Die Mindestgehalte für den Düngertypen Nr. 941 organisch-mineralischer Dünger liegen bei 2% N Gesamtstickstoff, 2% P2O5 Gesamtphosphat, 2% K2O Kaliumoxid und 10% OS organischer Substanz. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 3 Organisch-mineralische Dünger 21/61

22 Nährstoffe - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs. 2 3% N Gesamtstickstoff 1% NS Nitratstickstoff 2% NO organischer Stickstoff 2% P 2O 5 Gesamtphosphat 2% K 2O Kaliumoxid Organisch-mineralische Dünger 22/61

23 Fortsetzung Nährstoffe: - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Haupt- und Sekundärnährstoffe: Angabe mit einer Dezimalstelle zulässig. Es können Gehalte ab 0.1% deklariert werden, Angaben mit mehr als einer Dezimalstelle (z.b. 0.13% N Stickstoff) sind nicht zulässig. - Die Nährstoffe P, K, Ca, Mg, Na und S können in der Element- oder in der Oxidform, N jedoch kann nur in der Elementform angegeben werden. Für die Umrechnung von der Element- in die Oxidform gelten die Umrechnungsfaktoren der DüBV, Art. 7, Bst. d. - Spurennährstoffe: Angabe mit bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Es können Gehalte ab % deklariert werden, Angaben mit mehr als vier Dezimalstellen (z.b % Fe Eisen) sind nicht zulässig. DüBV, Art. 7, Bst. a - c 75% OS Organische Substanz aus Oliventrester und Kakaoschalen Organische Substanz - Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert, Angabe bezogen auf das Handelsgewicht. - Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz sind anzugeben. DüBV, Art. 10, Abs. 4 DüBV, Art. 10, Abs kg Gewicht - Feste Dünger: Nettogewicht in kg (Ausnahme: bei verpackten Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in kg angegeben werden.) - Flüssige Dünger: Nettogewicht in kg, daneben kann das Volumen in l oder m 3 angegeben werden. DüBV, Art 5, Bst. a DüBV, Art 5, Bst. b Organisch-mineralische Dünger 23/61

24 Gebrauchsanweisung DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. Im Frühling 90 g/m 2 ausstreuen und leicht einarbeiten. Trocken und in verschlossenem Gebinde aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Packungen können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. Dosierungsvorschrift Ausnahme: Falls für einen bestimmten Düngertyp Düngungsempfehlungen in den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) beschrieben sind, ist für die entsprechenden Produkte, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Dosierungsvorschrift notwendig. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Flüssige Stickstoffdünger und flüssige Mehrnährstoffdünger müssen zusätzlich mit einem Hinweis zur zweckmässigen Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung gekennzeichnet sein. Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüV, Art. 23, Abs. 3 DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüBV, Art. 11, Abs. 4 DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Inverkehrbringer Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 Organisch-mineralische Dünger 24/61

25 Evtl. Gefahrensymbole und hinweise nach ChemV Einstufung und Kennzeichnung nach ChemV Der Inverkehrbringer ist im Rahmen der Selbstkontrolle dazu verpflichtet, seine Dünger chemikalienrechtlich einzustufen und falls erforderlich chemikalienrechtlich mit Gefahrensymbolen und hinweisen zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. ChemV, Art. 7 ChemV, Art. 10ff Organisch-mineralische Dünger 25/61

26 6. Dünger mit Spurennährstoffen Definition nach DüV, Art. 5, Abs. 2: Dünger, die mindestens 0.01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens Prozent von mehereren Spurennährstoffen oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten. Spurennährstoffe können zu Düngern zugegeben werden (Zugabe von Spurennährstoffen zu mineralischen Ein- oder Mehrnährstoffdüngern, Düngertyp 1010 oder Zugabe von Spurennährstoffen zu organischen oder organisch-mineralischen Düngern, Düngertyp 1011 und 1012) oder als eigene Dünger formuliert werden (Düngertypen ). Übersicht über die Kennzeichnungsvorschriften für Düngern mit Spurennährstoffen: Ferrofer Eisenchelat Handelsname Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern - Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. - Bei Zugabe von Spurennährstoffen zu Mineraldüngern, organischen und organischmineralischen Düngern (Düngertypen ) sind die Worte mit Spurennährstoffen oder das Wort mit gefolgt von der Bezeichnung oder dem chemischen Symbol der enthaltenen Spurennährstoffe anzugeben. - Bei einem Spurennährstoff-Mischdünger (Düngertyp 1660) ist die Typenbezeichnung Spurennährstoff-Mischdünger gefolgt von den Bezeichnungen oder den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffen anzugeben. Beispiel: Die Mindestgehalte für den Düngertypen Nr Eisenchelat liegen bei 5% Fe wasserlöslichem Eisen, wovon mindestens 80% in Chelatform vorliegen muss. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 4 DüBV, Art. 11, Abs. 5 DüBV, Anh. 1, Teil 4, Düngertypen , Spalte 2 DüBV, Art. 11, Abs. 6 DüBV, Anh. 1, Teil 4, Düngertyp 1660, Spalte 2 Dünger mit Spurennährstoffen 26/61

27 Nährstoffe - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs. 2 15% Fe wasserlösliches Eisen als Chelat von EDTA Wirksam von ph 4 11 Dünger mit Spurennährstoffen 27/61

28 Fortsetzung Nährstoffe - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Spurennährstoffe: Angabe mit bis zu vier Dezimalstellen zulässig. Es können Gehalte ab % deklariert werden, Angaben mit mehr als vier Dezimalstellen (z.b % Fe Eisen) sind nicht zulässig. - Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in der Form «als Chelat von» oder «als Komplex von». Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners sind nur die Bezeichnungen nach DüBV Anhang 1 Teil 4 möglich. - Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche ph-bereich anzugeben. Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2 Prozent eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten. - Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, darf es als löslich bezeichnet werden. DüBV, Art. 11, Abs. 7, Bst. a DüBV, Art. 11, Abs. 7, Bst. b DüBV, Art. 11, Abs. 7, Bst. c 5 kg Gewicht - Feste Dünger: Nettogewicht in kg (Ausnahme: bei verpackten Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in kg angegeben werden.) - Flüssige Dünger: Nettogewicht in kg, daneben kann das Volumen in l oder m 3 angegeben werden. DüBV, Art 5, Bst. a DüBV, Art 5, Bst. b Dünger mit Spurennährstoffen 28/61

29 Blattanwendung: Beim Auftreten von Eisenmangelerscheinungen zwei Behandlungen im Abstand von 7 Tagen mit 75 g / 100 l Wasser. 2 kg / ha und Anwendung nicht überschreiten. Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz nicht überschreiten. Trocken und in verschlossenem Gebinde aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Packungen können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. Dosierungsvorschrift Gebrauchsanweisung Für Dünger, die mehr als 2% eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten: Die Anwendungszeit (Vegetationsstand,: Wiederholungen: Anwendungstechnik) und der Mengenaufwand je Flächeneinheit ist anzugeben. Die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz nicht überschreiten. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüBV, Art. 11, Abs.7, Bst. d DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Dünger mit Spurennährstoffen 29/61

30 Inverkehrbringer Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. - Der Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr verantwortlichen Firma kann durch den Namen und die Adresse der für das Inverkehrbringen im EWR verantwortlichen Person ersetzt werden, wenn es sich um Spurennährstoffdünger handelt und diese: o einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen; o aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt werden; o für gewerbliche Anwender bestimmt sind; und o nach den Artikeln ChemV gemeldet wurden. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 DüV, Art. 23, Abs. 2bis ChemV, Art. 10, Abs. 3 Evtl. Gefahrensymbole und hinweise nach ChemV Einstufung und Kennzeichnung nach ChemV Der Inverkehrbringer ist im Rahmen der Selbstkontrolle dazu verpflichtet, seine Dünger chemikalienrechtlich einzustufen und falls erforderlich chemikalienrechtlich mit Gefahrensymbolen und hinweisen zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. ChemV, Art. 7 ChemV, Art. 10ff 30/61

31 7. Zusätze zu Düngern Definition nach DüV, Art. 5, Abs. 2: Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern Übersicht über die Kennzeichnungsvorschriften für Zusätze zu Düngern: Güllezusatz Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c Zusatz zu Hofdünger Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern - Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. Zusätze zu Düngern sind mit Ausnahme des anmeldepflichtigen Düngertyps Nr Zusatz zu Hofdünger bewilligungspflichtig. - Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Zusätze zu Düngern angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden. D.h. wenn ein Düngerzusatz einem organischen Mehrnährstoffdünger (Düngertyp Nr. 942) entspricht, muss dieser Düngertyp angegeben werden. Beispiel Düngertyp 2070: Zusatz zu Hofdünger. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 1-6 DüV, Art. 10, Abs. 1, Bst. b. Ziff. 1 DüBV, Art. 11, Abs. 9 Zusätze zu Düngern 31/61

32 Nährstoffe (falls deklariert) - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs. 2 30% CaO Calciumoxid 15% MgO Magnesiumoxid Zusätze zu Düngern 32/61

33 Fortsetzung Nährstoffe - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Haupt- und Sekundärnährstoffe: Angabe mit einer Dezimalstelle zulässig. Es können Gehalte ab 0.1% deklariert werden, Angaben mit mehr als einer Dezimalstelle (z.b. 0.13% N Stickstoff) sind nicht zulässig. - Die Nährstoffe P, K, Ca, Mg, Na und S können in der Element- oder in der Oxidform, N jedoch kann nur in der Elementform angegeben werden. Für die Umrechnung von der Element- in die Oxidform gelten die Umrechnungsfaktoren der DüBV, Art. 7, Bst. d. - Es dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden. DüBV, Art. 7, Bst. a c DüBV, Art. 11, Abs. 8 Organische Substanz (falls deklariert) - Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert, Angabe bezogen auf das Handelsgewicht. - Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz sind anzugeben. DüBV, Art. 10, Abs. 4 DüBV, Art. 10, Abs. 4 25kg Gewicht - Feste Dünger: Nettogewicht in kg (Ausnahme: bei verpackten Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in kg angegeben werden.) - Flüssige Dünger: Nettogewicht in kg, daneben kann das Volumen in l oder m 3 angegeben werden. DüBV, Art 5, Bst. a DüBV, Art 5, Bst. b Zusätze zu Düngern 33/61

34 Gebrauchsanweisung DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: Anwendung 100 g / m 2 im Stall. Direkte Zugabe zu Gülle: 3 kg / m 3 und zu Festmist: 9 kg / t Trocken und in verschlossenem Gebinde aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Packungen können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. a. Dosierungsvorschrift Ausnahme: Falls für einen bestimmten Düngertyp Düngungsempfehlungen in den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) beschrieben sind, ist für die entsprechenden Produkte, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Dosierungsvorschrift notwendig. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Flüssige Stickstoffdünger und flüssige Mehrnährstoffdünger müssen zusätzlich mit einem Hinweis zur zweckmässigen Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung gekennzeichnet sein. Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüV, Art. 23, Abs. 3 DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüBV, Art. 11, Abs. 4 DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Inverkehrbringer Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 Zusätze zu Düngern 34/61

35 Evtl. Gefahrensymbole und hinweise nach ChemV Einstufung und Kennzeichnung nach ChemV Der Inverkehrbringer ist im Rahmen der Selbstkontrolle dazu verpflichtet, seine Dünger chemikalienrechtlich einzustufen und falls erforderlich chemikalienrechtlich mit Gefahrensymbolen und hinweisen zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. ChemV, Art. 7 ChemV, Art. 10ff Zusätze zu Düngern 35/61

36 8. Kompostierungsmittel Definition nach DüV, Art. 5, Abs. 2: Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern Kennzeichnungsvorschriften für Kompostierungsmittel Compovit Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c Kompostierungsmittel Organisch-mineralischer Dünger Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern - Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. - Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Kompostierungsmittel angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden. D.h. wenn ein Kompostierungsmittel einem organisch-mineralischen Dünger (Düngertyp Nr. 941) entspricht, muss dieser Düngertyp angegeben werden. Beispiel: Die Mindestgehalte für den Düngertypen Nr. 941 organisch-mineralischer Dünger liegen bei 2% N Gesamtstickstoff, 2% P2O5 Gesamtphosphat, 2% K2O Kaliumoxid und 10% OS organischer Substanz. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 1-6 DüBV, Art. 11, Abs. 9 Kompostierungsmittel 36/61

37 Nährstoffe - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Art. 6, Abs. 2 3% N Gesamtstickstoff 2% P 2O 5 Gesamtphosphat 2% K 2O Kaliumoxid Kompostierungsmittel 37/61

38 Fortsetzung Nährstoffe - Angabe der Nährstoffgehalte in Gewichtsprozenten bezogen auf das Handelsgewicht. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in g/l oder kg/hl zulässig. - Haupt- und Sekundärnährstoffe: Angabe mit einer Dezimalstelle zulässig. Es können Gehalte ab 0.1% deklariert werden, Angaben mit mehr als einer Dezimalstelle (z.b. 0.13% N Stickstoff) sind nicht zulässig. - Die Nährstoffe P, K, Ca, Mg, Na und S können in der Element- oder in der Oxidform, N jedoch kann nur in der Elementform angegeben werden. Für die Umrechnung von der Element- in die Oxidform gelten die Umrechnungsfaktoren der DüBV, Art. 7, Bst. d. - Es dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden. DüBV, Art. 7, Bst. a c DüBV, Art. 11, Abs. 8 40% OS Organische Substanz aus Oliventrester und Kakaoschalen Organische Substanz - Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert, Angabe bezogen auf das Handelsgewicht. - Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz sind anzugeben. DüBV, Art. 10, Abs. 4 DüBV, Art. 10, Abs. 4 25kg Gewicht - Feste Dünger: Nettogewicht in kg (Ausnahme: bei verpackten Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100kg können anstelle des Nettogewichts das Brutto- und das Taragewicht in kg angegeben werden.) - Flüssige Dünger: Nettogewicht in kg, daneben kann das Volumen in l oder m 3 angegeben werden. DüBV, Art 5, Bst. a DüBV, Art 5, Bst. b Kompostierungsmittel 38/61

39 Gebrauchsanweisung DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. f. Beim Aufschichten des Komposts alle cm 2 Handvoll Compovit streuen. Trocken und in verschlossenem Gebinde aufbewahren. Restmengen der bestimmungsgemässen Verwendung zuführen. Leere Packungen können mit dem Hauskehricht entsorgt werden. Die Gebrauchsanweisung muss enthalten: a. Dosierungsvorschrift Ausnahme: Falls für einen bestimmten Düngertyp Düngungsempfehlungen in den Grundlagen der Düngung von Agroscope (GRUDAF) beschrieben sind, ist für die entsprechenden Produkte, die an gewerbliche Anwender abgegeben werden, keine Dosierungsvorschrift notwendig. b. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung Allgemeine Textbeispiele auf Seite 61. Flüssige Stickstoffdünger und flüssige Mehrnährstoffdünger müssen zusätzlich mit einem Hinweis zur zweckmässigen Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung gekennzeichnet sein. DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. a. DüV, Art. 23, Abs. 3 DüV, Art. 24a, Abs. 1, Bst. b. DüBV, Art. 11, Abs. 4 Es dürfen keine Angaben oder Hinweise enthalten sein, die a. zu einer unfachgerechten Verwendung führen, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährdet, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigt oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflusst. b. den Einschränkungen und Verwendungsverboten nach Anhang 2.6 der ChemRRV widersprechen. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. a. DüV, Art. 24a, Abs. 2, Bst. b. Kompostierungsmittel 39/61

40 Blumenmeier AG Hauptstrasse Nimmersdorf Tel Inverkehrbringer Name, Adresse und Telefonnummer der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Schweizer Firma. Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. d DüV, Art. 6, Abs. 1 ChemV, Art. 10, Abs. 3 Evtl. Gefahrensymbole und hinweise nach ChemV Einstufung und Kennzeichnung nach ChemV Der Inverkehrbringer ist im Rahmen der Selbstkontrolle dazu verpflichtet, seine Dünger chemikalienrechtlich einzustufen und falls erforderlich chemikalienrechtlich mit Gefahrensymbolen und hinweisen zu kennzeichnen, sowie Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. ChemV, Art. 7 ChemV, Art. 10ff Kompostierungsmittel 40/61

41 9. Bodenverbesserungsmittel Definition nach DüV, Art. 5, Abs. 2: Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern Kalkdünger und mineralische Bodenverbesserungsmittel Organische und organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel Kennzeichnungsvorschriften für Bodenverbesserungsmittel: Sansoil Handelsname DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. c Organisches Bodenverbesserungsmittel Düngertyp / Sachbezeichnung bei bewilligten Düngern - Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder die Sachbezeichnung nach Vorschrift des BLW bei bewilligten Düngern. Beispiel Düngertyp Nr. 1820: Organisches Bodenverbesserungsmittel. Ein organisches Bodenverbesserungsmittel darf nicht mehr als 3% Stickstoff, Phosphat, Kali und Schwefel in der Summe und muss mindestens 10% OS organische Substanz enthalten. DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. a DüBV, Düngerliste, Anh. 1, Teil 5 Bodenverbesserungsmittel 41/61

42 Nährstoffe - Organische und organisch-mineralische Bodenverbesserungsmittel dürfen höchstens 3% von einem oder mehrerer der folgenden Stoffe: Stickstoff, Phosphat, Kali oder Schwefel enthalten. - Bei Kalkdüngern: Angabe des Neutralisationswerts. Die Angabe der Reaktivität ist fakultativ, wird aber empfohlen. - Nährstoffgehalte sind in Wort und Symbol und Reihenfolge gemäss folgender Tabelle anzugeben: DüV, Art. 23, Abs. 2, Bst. b DüBV, Anh. 1, Teil 5, Düngertyp 1820 und 1910 DüBV, Anh. 1, Teil 5, Düngertyp DüBV, Art. 6, Abs. 2 Bodenverbesserungsmittel 42/61

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