Rusam' HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen

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1 Rusam' HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen

2 HOAI PRAXIS bei Ingenieurleistungen Anleitung zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Teile VII bis XIII von Ltd. Ministerialrat a. D. Martin Rusam 5., völlig neubearbeitete und erweiterte Auflage SPRINGER-VERLAG BERLIN HEIDELBERG GMBH

3 CIP-Titelaufnahme der Deutschen Bibliothek Rusam, Martin: HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen ; Anleitung zur Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Teile VII bis XIII / von Martin Rusam, - 5., völlig neubearb. und erw. Aufl. - Wiesbaden; Berlin : Bauverl., 1996 ISBN ISBN (ebook) DOI / Auflage Auflage Auflage Auflage Auflage 1996 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen Springer-Verlag Berlin Heide1berg Ursprünglich erschienen bei BraunVerlag GmbH' Wiesbaden und Berlin 1984

4 Vorwort Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist in einer ersten Fassung am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Sie regelte vor allem die Leistungen der Architekten. Im Bereich der ingenieurspezifischen Leistungen enthielt sie nur die Leistungen bei der Tragwerksplanung für Gebäude. Seit 1. Januar 1985 erfaßt sie nahezu alle Ingenieurleistungen im Bauwesen. Die "HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen " ist als Leitfaden für diejenigen gedacht, die die HOAI als Auftraggeber oder Auftragnehmer anzuwenden haben. Das Buch ist - wie der Titel bereits sagt - auf die Bedürfnisse der Praxis abgestellt. In einer Einführung wird ein Überblick über die HOAI und insbesondere die Allgemeinen Vorschriften des Teils I gegeben. Daran anschließende Übersichten vermitteln eine Schnellinformation über die für die einzelnen Ingenieurleistungen in Betracht kommenden Honorararten. Der Hauptteil enthält Erläuterungen zu den ingenieurspezifischen Leistungen der HOAI-Teile VII bis XIII. Der HOAI-Text ist den Erläuterungen jeweils vorangestellt. Berechnungs beispiele im Anschluß an die Erläuterungen der Teile VII bis XIII sollen die Honorarberechnung veranschaulichen. In einem Anhang ist der Text der Teile I bis III abgedruckt, soweit in der Schrift hierauf Bezug genommen wird. Außerdem finden sich im Anhang Anmerkungen zum Vertragsabschluß und Vertragsmuster. Die nunmehr vorliegende fünfte Auflage wurde völlig neu bearbeitet und erweitert. Bei der Überarbeitung der bereits vorhandenen Erläuterungen wurden zahlreiche in der Zwischenzeit mit der Anwendung der HOAI gesammelte Erfahrungen berücksichtigt. Hinzugekommen sind insbesondere Ausführungen zur Objektplanung für komplexe Bauwerke und Anlagen, bei denen verschiedenartige Leistungen zu erbringen sind, die teilweise ineinandergreifen und gegenseitig abgegrenzt werden müssen, zu immer wieder vorkommenden Sonderfällen (z. B. bei mehreren Planungen für das gleiche Objekt, Auftragsabwicklung in zeitlichen Abständen imd' Aufträgen über mehrere Objekte) sowie zu Planungsleistungen für das Bauen im Bestand (z.b. bei Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen). Während die HOAI für Neubauten weitgehend konkrete Vorgaben für die Honorarermittlung liefert, enthält sie für das immer mehr an Bedeutung gewinnende Bauen im Bestand keine eigenständigen, in sich geschlossenen Regelungen, sondern nur verstreut eine Reihe von Einzelvorschriften. Diese werden aufgezeigt und erläutert. Schaubilder und Beispiele verdeutlichen die Zusammenhänge. Eingearbeitet wurden auch die Bestimmungen der ab 1. Januar 1996 geltenden Fünften Änderungsverordnung zur HOAI, die neben einer Reihe von Einzeländerungen eine Anpassung der meisten Honorare an die wirtschaftliche Entwicklung gebracht hat. 5

5 Der Verfasser, der an der Konzipierung und Fortschreibung der HOAI mitgewirkt hat, war bemüht, die Ausführungen straff zu halten und auf das Wesentliche zu beschränken. Hinweise und Anregungen werden gerne entgegengenommen. Martin Rusam 6

6 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 11 A Einführung Rdn. 1 Allgemeines Anwendungsbereich der HOAI Aufbau der HO AI Wichtige Begriffe der HOAI Leistungsbild Objekt Anrechenbare Kosten Honorarzone Honorartafel Honorararten Rdn. 2 Rdn. 3 Rdn. 4 Rdn. 4.1 Rdn. 4.2 Rdn. 4.3 Rdn. 4.4 Rdn. 4.5 Rdn. 4.6 Rdn. 5 Rdn. 6 Rdn. 7 Rdn. 8 Rdn. 8.1 Rdn. 8.2 Rdn. 8.3 Rdn. 9 Rdn. 9.1 Rdn. 9.2 Rdn. 9.3 Rdn. 9.4 Rdn. 9.5 Rdn. 9.6 Rdn. 10 Rdn.ll Rdn. 12 Vereinbarung von baukosten orientierten Honoraren Berechnung von baukosten orientierten Honoraren Berechnung von Zeithonoraren Verschiedenartige Leistungen für ein bestimmtes Objekt Nebeneinander verschiedenartiger Leistungen Ineinandergreifen verschiedenartiger Leistungen Gegenseitige Abgrenzung verschiedenartiger Leistungen.. 33 Leistungen für bestehende Bauwerke und Anlagen Begriffliche Abgrenzung der Maßnahmen Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz Umbau- und Modemisierungszuschlag Instandhaltungs- und Instandsetzungszuschlag Verschiedene Maßnahmen am gleichen Objekt Übersicht zum Honorar beim Bauen im Bestand Nebenkosten Zahlungen Umsatzsteuer B Übersichten zur Honorarberechnung 1 Honorararten Bewertung der Grundleistungen der Leistungsbilder Bewertung der Leistungen der Leistungskataloge Höhe der anrechenbaren Kosten Kostenermittlungsarten Maßgebende Kostenermittlungsart Honorarzonen

7 8 Honorartafeln Sinngemäß anzuwendende Bestimmungen aus den Teilen II und III.. 59 C Erläuterungen Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen 51 Anwendungsbereich Grundlagen des Honorars Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Honorartafe1n für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Örtliche Bauüberwachung Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung Umbauten und Modemisierungen von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Instandhaltungen und Instandsetzungen Bau- und landschaftsgestalterische Beratung Berechnungsbeispiele zu Teil VII Objektplanung Ingenieurbauwerk Objektplanung Verkehrsanlage Örtliche Bauüberwachung Objektplanung Wasserversorgungsanlage Objektplanung Straßentunnel Teil VII a Verkehrsplanerische Leistungen 61 a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen Teil VIII Leistungen bei der Tragwerksplanung 62 Grundlagen des Honorars Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung Leistungsbild Tragwerksplanung Honorartafe1 für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten Tragwerksplanung für Baubehelfe bei Ingenieurbauwerken Berechnungsbeispiele zu Teil VIII Tragwerksplanung Gebäude Tragwerksplanung Brücke Tragwerksplanung Ingenieurbauwerk mit großer Längenausdehnung Tragwerksplanung Aufstockung eines Bürogebäudes

8 Teil IX Leistungen bei der Technischen Ausrüstung 68 Anwendungsbereich Grundlagen des Honorars Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung Leistungsbild Technische Ausrüstung Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als EinzeIleistung Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung.... Berechnungsbeispiele zu Teil IX Planung Gebäudeheizungsanlage.... Planung labortechnischer Anlagen Teil X Leistungen für Thermische Bauphysik 77 Anwendungsbereich Wärmeschutz Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik Berechnungsbeispiel zu Teil X Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik 80 SchaIIschutz Bauakustik Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik Sonstige Leistungen für SchaIIschutz Raumakustik Raumakustische Planung und Überwachung Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung Sonstige Leistungen für Raumakustik Berechnungsbeispiele zu Teil XI Leistungen für Bauakustik Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung

9 Teil XII Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau 91 Anwendungsbereich Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Berechnungsbeispiel zu Teil XII Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen 96 Anwendungsbereich Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung b Leistungsbild Entwurfsvermessung Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung b Leistungsbild Bauvermessung Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung Sonstige vermessungstechnische Leistungen Berechnungsbeispiele zu Teil XIII DAnhänge Anhang 1 HOAI-Text der Teile I bis III (Auszug) Anhang 2 Anmerkungen zum Vertragsabschluß Vertragsmuster E Stichwortverzeichnis

10 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Anm. Anmerkung AVB Allgemeine Vertragsbedingungen BAnz. Bundesanzeiger BauO Bauordnung BauR Baurecht, Zeitschrift für das öffentliche und private Baurecht ber. berichtigt BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl.l,1I Bundesgesetzblatt, Teil I, II BGH Bundesgerichtshof BHO Bundeshaushaltsordnung BVB Besondere Vertragsbedingungen bzw. beziehungsweise Depenbrock/ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, Bundesanzeiger Schiefler Verlags gesellschaft mbh, Köln d. h. das heißt DIN Norm des Deutschen Normenausschusses EFB Einheitliches Formblatt Einf. EU ggf. i.s. i.vm. LG NJW NJW-RR o.g. OLG RBBau rd. Rdn. S. u.a. Urt. usw. u.u. Verf. vgl. v.h. VOB z.b. ZfBR Einführung Europäische Union gegebenenfalls im Sinne in Verbindung mit Landgericht Neue Juristische Wochenschrift NJW-Rechtsreport oben genannt Oberlandesgericht Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen rund Randnummer Seite unter anderem Urteil und so weiter unter Umständen Verfasser vergleiche vom Hundert Verdingungsordnung für Bauleistungen zum Beispiel Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht 11

11 Einführung A Einführung Auf die Allgemeinen Bestimmungen der HOAI wird in folgenden Randnummern der Einführung Bezug genommen: , 4a 5 5 a Rdn. 2 Rdn. 4.1 Rdn. 4.2 Rdn. 5 Rdn. 6 Rdn. 4.5 Rdn. 7 Rdn. 10 Rdn.11 Rdn.12 Allgemeines 1 Die Rechtsgrundlage der HOAI ist das "Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieurund Architektenleistungen ", das sog. Artikelgesetz, vom 4. November 1971 (BGBI. I S. 1745, 1749). Durch das in Artikel 10 enthaltene "Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen" wurde die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats die HOAI zu erlassen. Dabei mußten nach dem Willen des Verordnungsgebers hinsichtlich der Honorare folgende Grundsätze beachtet werden: Die Honorarordnung muß Mindest- und Höchstsätze enthalten, die den berechtigten Interessen sowohl der Ingenieure und Architekten als auch den zur Zahlung der Honorare Verpflichteten Rechnung tragen. Die Honorarsätze sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs bzw. Architekten auszurichten. Die Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen *) unterschritten werden. Die Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen überschritten werden. Die Mindestsätze gelten als vereinbart, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich festgelegt wird. Die HOAI löste die vom Ausschuß für die Gebührenordnung der Ingenieure (AGO) herausgegebene Gebührenordnung der Ingenieure (GOI) ab. *) Die Worte "in Ausnahmefällen" wurden durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI.I S.1337) eingefügt. 13

12 Einführung Als besondere Wesensmerkmale der HOAI sind herauszustellen: Die HOAI ist als Rechtsverordnung allgemein verbindlich und beschränkt die vertraglichen Ansprüche der Ingenieure der Höhe nach, bemißt das Honorar nach "anrechenbaren Kosten", die teilweise unter den Herstellungskosten liegen und bei der Tragwerksplanung in etwa den früheren Rohbaukosten entsprechen, trägt dem unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad der Objekte durch 3 bzw. 5 "Honorarzonen " Rechnung und erfaßt die zu erbringende Leistung überwiegend in "Leistungsbildern ", die in 9 "Leistungsphasen " unterteilt sind. Mit der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Erstfassung der HOAI (BGBL I S. 2805) wurden vor allem die Honorare für die Leistungen der Architekten neu geregelt. Im Bereich der ingenieurspezifischen Leistungen wurden zunächst nur die Honorare bei der Tragwerksplanung (Statik) für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen erfaßt. Seit Inkrafttreten der 1. Änderungsverordnung am 1. Januar 1985 (BGBL I 1984 S. 948) unterliegen zwar nicht alle, jedoch die weitaus meisten Ingenieurleistungen den Bestimmungen der HOAI. Seither hat die HOAI weitere vier Änderungen erfahren: Mit der 2. Änderungsverordnung vom 10. Juni 1985 wurde - nach einer entsprechenden Änderung des o. g. Artikelgesetzes - die Unterschreitung der Mindestsätze auf Ausnahmefallen beschränkt (BGBL I. S. 961). Die 3. Änderungsverordnung brachte ab 1. April 1988 im Bereich der ingenieurspezifischen Leistungen nur eine Erhöhung der Zeithonorare (BGBL I. S. 359). Mit der 4. Änderungsverordnung wurden mit Wirkung vom 1. Januar neben einer Neuregelung der Honorare für vermessungstechnische Leistungen - vor allem die Honorare in den Verschiedenen Bereichen angehoben (BGBL I S. 2707). Mit der 5. Änderungsverordnung wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1996 einzelne Bestimmungen geändert und die Honorare an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt (BGBL I 1995 S.1174). 2 Anwendungsbereich der HOAI Der Anwendungsbereich der HOAI ist in 1 geregelt. Danach gelten die Bestimmungen der HOAI für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure, soweit sie in Leistungsbildern oder anderen 14

13 Einführung Bestimmungen der Verordnung erfaßt sind. Die HOAI regelt also sowohl Architekten- als auch Ingenieurleistungen. Die Kriterien für die Einbeziehung waren zum einen das Bedürfnis zur Regelung durch eine preisrechtliche Vorschrift und zum anderen das Vorhandensein eindeutiger und sachgemäßer Maßstäbe für die Honorierung. Die in der Verordnung enthaltenen Architekten- und Ingenieurleistungen sind nur hinsichtlich der Berechnung ihrer Entgelte geregelt, wobei die Ansprüche nach oben begrenzt werden. In die Vertragsfreiheit der Parteien wird nicht eingegriffen. Die HOAI ist nicht im einzelnen streng unterteilt nach den Leistungen der Architekten und Ingenieure, sondern auf Sachgebiete abgestellt. Gleichwohl enthalten die einzelnen Teile der HOAI schwerpunktmäßig die Leistungen der bei den Berufsgruppen. Da die Verordnung für beide Berufsgruppen gilt, werden die Architekten und Ingenieure in der HOAI allgemein als "Auftragnehmer" bezeichnet. Das Honorar erhält derjenige, der die HOAI-Leistung erbringt, unabhängig davon, ob er Architekt oder Ingenieur ist. Im Einzelfall kann das auch einmal ein nicht freiberuflich tätiger Architekt oder Ingenieur sein. Wenn beispielsweise Handwerksmeister, Bauunternehmer, Angestellte von Baubehörden oder Studenten eine von der HOAI erfaßte Leistung erbringen, haben sie nicht nur Anspruch auf das entsprechende Honorar; sie sind zudem auch an die Bestimmungen der HOAI gebunden (OLG Düsseldorf, Urt. v , BauR 1979 S. 352; OLG Düsseldorf, Urt. v , BauR 1993 S. 630 = NJW-RR 1993 S. 1173). Depenbrock/Schiefler bemerken dazu: "Die Honorarordnung ist nicht berufsbezogen, sondern tätigkeitsbezogen ausgestaltet. Sie findet daher nicht nur Anwendung auf die Leistungen der Architekten und Ingenieure, die nach landesrechtlichen Vorschriften zur Führung der vorgenannten Berufsbezeichnungen berechtigt sind, sondern auch auf die in der Honorarordnung erfabten Leistungen, die von Personen oder Institutionen erbracht werden, die nicht zur Führung der beiden Berufsbezeichnungen berechtigt sind, wie z.b. von Behörden, Planungsverbänden oder Wohnungsgesellschaften. Die Honorarordnung erfaßt die Leistungen, die öffentliche und private Auftraggeber für Objekte im Inland an Auftragnehmer übertragen. Werden solche Leistungen z. B. an EG-Ausländer übertragen, so sind auch diese an die Honorarordnung gebunden." Die Bestimmungen gelten darüber hinaus auch für Unteraufträge, d. h. für Aufträge, die ein Auftragnehmer aus seinem Vertrag einem anderen Auftragnehmer erteilt, z. B. bei der Weitervergabe der Tragwerksplanung durch einen Architekten oder von Vermessungsleistungen durch einen Objektplaner (BGH, Urt. v , BauR S. 582 = ZfBR 1985 S. 222 = NJW-RR 1986 S. 18). Nicht geregelt in der HOAI (und damit preisrechtlich nicht gebunden) sind z. B. Planungsleistungen für Elektrizitätswerke, Versorgungsleitungen über Land für 15

14 Einführung Elektrizität, Anlagen der Zentralen Leittechnik und elektronische Verkehrssteuerungsanlagen sowie Verkehrsuntersuchungen und Verkehrszählungen. Für die nicht in der HOAI erfaßten Leistungen kann ein Honorar frei vereinbart werden ( 315, 316 BGB). Dies schließt nicht aus, daß in geeigneten Fällen Honorare vereinbart werden, die sich an Honorartafeln für ähnliche, in der HOAI geregelte Leistungen oder an den Stunden sätzen des 6 HOAI orientieren. 3 Aufbau der HOAI Die HOAI enthält folgende Teile: Teil I Teil II Teil III Teil IV Teil V Teil VI Teil VII Teil VII a Teil VIII Teil IX Teil X Teil XI Teil XII Teil XIII Teil XIV Allgemeine Vorschriften Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten Zusätzliche Leistungen Gutachten und Wertermittlungen Städtebauliche Leistungen Landschaftsplanerische Leistungen Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Verkehrsplanerische Leistungen Leistungen bei der Tragwerksplanung Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Leistungen für Thermische Bauphysik Leistungen für Schallschutz und Raumakustik Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Vermessungstechnische Leistungen Schluß- und Überleitungsvorschriften Für die Ingenieure sind - neben den Allgemeinen Vorschriften des Teils I ( 1 bis 9) - vorrangig die Teile VII bis XIII einschlägig. Daneben können in Einzelfällen auch Leistungen aus anderen Teilen von Ingenieuren erbracht werden. Die Ausführungen dieser Schrift lassen das jedoch außer Betracht und beschränken sich auf die ingenieurspezifischen Leistungen der Teile VII bis XIII. Diese enthalten im einzelnen folgende Leistungen: Teil VII Leistungen für die Objektplanung bei Ingenieurbauwerken und 51 bis 61 Verkehrsanlagen Ingenieurbauwerke umfassen Bauwerke und Anlagen der Wasserwirtschaft und des Wasserbaus, Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen und Feststoffen, Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen sowie sonstige Einzelbauwerke außer Gebäuden. 16

15 Einführung Teil VII a 61 a Teil VIII 62 bis 67 Teil IX 68 bis 76 Teil X 77 bis 79 Teil XI 80 bis 90 Teil XII 91 bis 95 Teil XIII 96 bis 100 Verkehrsanlagen umfassen - Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs. Verkehrsplanerische Leistungen Leistungen bei der Tragwerksplanung (Statik) für Gebäude nach Teil II und Ingenieurbauwerke nach Teil VII. Leistungen bei der Technischen Ausrüstung für Anlagen auf dem Gebiet der Gas-, Wasser- und Abwasser- und Feuerlöschtechnik, Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik, Elektrotechnik, Aufzug-, Förder- und Lagertechnik, Küchen-, Wäscherei- und ehern. Reinigungstechnik sowie Medizin- und Labortechnik. Leistungen für Thermische Bauphysik, insbesondere den Wärmeschutz. Leistungen für Schallschutz und Raumakustik. Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau, insbesondere die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung. Vermessungstechnische Leistungen. Wichtige Begriffe der HOAI 4 Leistungsbild Für die Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (Teil VII), bei der Tragwerksplanung (Teil VIII), bei der Technischen Ausrüstung (Teil IX) und bei der Vermessung enthält die HOAI "Leistungsbilder" ( 55, 64, 73,97 b, 98 b). In diesen sind die im Zusammenhang mit der Planung anfallenden Leistungen der Ingenieure aufgeführt. Unterschieden wird hierbei zwischen "Grundleistungen" und "Besonderen Leistungen". Die Bestimmungen hierüber enthält 2. Die Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind jeweils in "Leistungsphasen" zusammengefaßt. Diese wiederum enthalten eine Liste von Einzelleistungen. Da die Grundleistungen so umfassend beschrieben sind, daß sie im allgemeinen zur Erreichung

16 Einführung des Planungsziels ausreichen, werden Besondere Leistungen nur in Ausnahmefällen erforderlich, d. h. nur dann, wenn besondere Anforderungen gestellt werden. Die Besonderen Leistungen sind in den Leistungsbildern nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgeführt. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, können im Einzelfall weitere, nicht genannte Leistungen als Besondere Leistungen vereinbart werden. Auch kann - bei entsprechender Vereinbarung - eine in einer bestimmten Leistungsphase erwähnte Besondere Leistung in einem anderen Leistungsbild oder einer anderen Leistungsphase erbracht werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie dort eine Grundleistung darstellt. Die Leistungsbilder enthalten generell 9 Leistungsphasen, wobei die einzelnen Leistungsphasen in Vomhundertsätzen der Honorare nach den Honorartafeln (vgl. Rdn. 4.5) bewertet sind: 1. Grundlagenermittlung 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) 4. Genehmigungsplanung 5. Ausführungsplanung 6. Vorbereitung der Vergabe 7. Mitwirkung bei der Vergabe 8. Objektüberwachung bzw. Bauoberleitung 9. Objektbetreuung und Dokumentation Eine Ausnahme bilden die Leistungen für Entwurfsvermessung und Bauvermessung. Diese Leistungsbilder sind in 6 bzw. 4 Leistungsphasen unterteilt. Bei den Ingenieurleistungen sind folgende Besonderheiten zu erwähnen: 4.2 Objekt Bei der Tragwerksplanung sind Grundleistungen nur in den ersten 6 Leistungsphasen vorgesehen. Aus der Summe der Vomhundertsätze dieser 6 Leistungsphasen ergibt sich das volle Honorar nach der Honorartafel des 65. Die Leistungsphasen 7 bis 9 enthalten nur Besondere Leistungen. Die Leistungsphase 8 enthält bei der Tragwerksplanung und der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung (d. h. die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung), bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen lediglich die Bauoberleitung. Die örtliche Bauüberwachung wird hier gesondert honoriert. "Objekte" im Sinne der HOAI sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. An ingenieurspezifischen Leistungen fallen insbesondere an: bei Gebäuden - Tragwerksplanung nach Teil VIII 18

17 - Technische Ausrüstung nach Teil IX - Leistungen nach den Teilen X bis XIII bei Ingenieurbauwerken Objektplanung nach Teil VII Tragwerksplanung nach Teil VIII Technische Ausrüstung nach Teil IX Leistungen nach den Teilen X bis XIII bei Verkehrsanlagen Objektplanung nach Teil VII Verkehrsplanerische Leistungen nach Teil VII a Technische Ausrüstung nach Teil IX Leistungen nach den Teilen XI bis XIII Einführung Die bei diesen Objekten anfallenden Leistungen beziehen sich nicht nur auf Neubauten oder Neuanlagen, sie können vielmehr auch im Zusammenhang mit Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen oder Instandsetzungen stehen. Was unter diesen Begriffen im einzelnen zu verstehen ist, ergibt sich aus 3. Anrechenbare Kosten Die "anrechenbaren Kosten" sind die Bezugsgröße für die meisten der in der HOAI geregelten Leistungen. Neben der Honorarzone, der das Objekt angehört (vgl. Rdn. 4.4), und der jeweiligen Honorartafel (vgl. Rdn. 4.5) bilden sie die Grundlage der Honorarberechnung. Sie werden auf der Basis der Herstellungskosten ermittelt, liegen jedoch oftmals darunter, da Teile davon bei bestimmten Leistungen bei der Honorarberechnung nicht berücksichtigt werden dürfen. Letzteres gilt auch für sonstige im Zusammenhang mit Bauvorhaben anfallende Kosten. Die nicht zu berücksichtigenden Kosten werden als "nicht anrechenbare Kosten" bezeichnet. Welche Kosten bei den ingenieurspezifischen Leistungen im einzelnen als anrechenbar bzw. nicht anrechenbar gelten, ergibt sich insbesondere aus den 52, 62, 69, 97 und 98. Bei der Festlegung der nicht anrechenbaren Kosten wurde davon ausgegangen, daß ein Honorar nur aus denjenigen Baukosten ermittelt werden soll, die zur Leistung des Ingenieurs in Beziehung stehen. Als nicht anrechenbar gelten z. B. Grundstücks-, Erschließungs- und Baunebenkosten sowie die Umsatzsteuer ( 9 Abs. 2). Nicht geregelt in der HOAI ist, wie zu verfahren ist, wenn der bauausführende Unternehmer einen Nachlaß oder Skonto gewährt, eine Kürzung seiner Forderung wegen Schlechterfüllung (Minderung) hinzunehmen, Schadensersatz zu leisten oder eine Vertragsstrafe zu zahlen hat. Dies kann wie folgt beurteilt werden: Angebote enthalten häufig Preisnachlässe, was darauf zurückzuführen ist, daß Bieter - nach Erstellung der Kalkulation durch den Kalkulator - ihre

18 Einführung Wettbewerbs position und damit ihre Auftragschance verbessern wollen. Sie sind als "übliche Vergünstigung" im Sinne von 10 Abs. 3 anzusehen. Bei den anrechenbaren Kosten sind deshalb nur die sich nach Abzug des Preisnachlasses ergebenden Angebotskosten zu berücksichtigen. Skontoabzüge sind dagegen keine übliche Vergünstigung, sondern nur ein Ausgleich für schnelle Zahlung. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist ein Skonto daher außer Betracht zu lassen. Bei einer Kürzung der Forderung des bauausführenden Unternehmers wegen Schlechterfüllung (Minderung) verringern sich infolge des geringeren Werts der Bauleistung auch die effektiven Baukosten. Da der Kostenfeststellung die tatsächlichen Baukosten zugrundezuliegen haben, sind die anrechenbaren Kosten unter Abzug des Kürzungsbetrags wegen Schlechterfüllung zu ermitteln. Vom bauausführenden Unternehmer zu leistender Schadensersatz steht zur Bauleistung nicht in unmittelbarer Beziehung, sondern soll durch vertragswidriges Verhalten verursachte Schäden ausgleichen. Die anrechenbaren Kosten sind daher um Schadensersatzbeträge nicht zu kürzen. (Umgekehrt gilt das gleiche, d. h. ein vom Auftraggeber zu leistender Schadensersatz führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten.) Eine vom bauausführenden Unternehmer zu zahlende Vertragsstrafe steht zur Bauleistung ebenfalls nicht in unmittelbarem Zusammenhang, sondern soll in der Regel durch eine zeitlich verzögerte Fertigstellung der Bauleistung verursachte Schäden des Auftraggebers ausgleichen. Die anrechenbaren Kosten sind deshalb nicht um die Vertragsstrafe zu kürzen. 4.4 Honorarzone Das Honorar für die Grundleistungen errechnet sich - wie in Rdn. 4.3 erwähnt - u. a. nach der "Honorarzone", der das Objekt angehört. Je nach Schwierigkeitsgrad ist das im Einzelfall anstehende Objekt bei den Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung und bei der Vermessung in eine von 5 und bei der Technischen Ausrüstung in eine von 3 Honorarzonen mit Hilfe von Bewertungsmerkmalen einzureihen ( 53, 63, 71, 97 a, 98 a). Eine Einteilung in Honorarzonen findet sich auch bei einigen Leistungen der Teile XI und XII. Bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, der Technischen Ausrüstung und der raumakustischen Planung sind daneben häufig vorkommende Objekte in "Objektlisten" beispielhaft aufgezählt, wie sie in der Regel den einzelnen Honorarzonen zugeordnet werden. Wenn ein Objekt in einer bestimmten Honorarzone aufgeführt ist, aber die Bewertungsmerkmale eine andere Einstufung ergeben, so ist diese maßgebend. In Zweifelsfällen ist deshalb stets eine Nachprüfung aufgrund der Bewertungsmerkmale erforderlich. 20

19 Einführung Honorartafel Die Teile VII (Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen), VIII (Tragwerksplanung), IX (Technische Ausrüstung) und XIII (Vermessung) enthalten Honorartafeln ( 56, 65, 74, 99), nach denen unter Zugrundelegung der anrechen baren Kosten und der entsprechenden Honorarzone das Honorar zu berechnen ist. Das gleiche gilt für einige Leistungen der Teile X bis XII. Mit den aus den Honorartafeln berechneten Honoraren sind sämtliche Grundleistungen abgegolten. Eine einzige Ausnahme besteht bei der Objektplanung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, wo für die örtliche Bauüberwachung in 57 eine gesonderte Vergütung vorgesehen, d. h. das Honorar für diese Leistung nicht in den Sätzen der Honorartafel enthalten ist. In den Honorartafeln sind - nach der Höhe der anrechenbaren Kosten gestaffelte - Mindest- und Höchstsätze für die einzelnen Honorarzonen ausgewiesen. Sie sind nicht in Vomhundertsätzen der anrechenbaren Kosten, sondern in DM Beträgen angegeben. Dadurch wird für den Auftraggeber die mit der Übertragung einer Planungsleistung verbundene finanzielle Verpflichtung leichter erkennbar. Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der angegebenen anrechenbaren Kosten sind durch lineare Interpolation zu ermitteln ( 5 a). Die Umsatzsteuer ist weder in den anrechenbaren Kosten noch in den Honorarsätzen enthalten (vgl. 9). 4.5 Honorararten Für die ingenieurspezifischen Leistungen sieht die HOAI folgende Arten von Honoraren vor: Baukostenorientierte Honorare, Zeithonorare, Pauschalhonorare und frei vereinbarte Honorare. Baukostenorientierte Honorare sind für die meisten in der HOAI erfaßten Ingenieurleistungen vorgesehen. "Baukostenorientiert" sind sie insofern, als ihre Höhe an der Höhe der Baukosten, genauer: an den anrechenbaren Kosten des Objekts, ausgerichtet ist. Sie werden auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten, der einschlägigen Honorarzone und der zugehörigen Honorartafel berechnet. Auf diese Weise wird das Honorar überall da ermittelt, wo die Leistungen in Leistungsbildern beschrieben sind. Dies gilt für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (Teil VII), bei der Tragwerksplanung (Teil VIII), bei der Technischen Ausrüstung (Teil IX) und bei der Vermessung (Teil XIII). Aber auch bei einigen Leistungen der Teile X bis XII wird das Honorar auf der Basis der Baukosten berechnet. Die Leistungen sind dort allerdings nicht in einem ausführlichen, in sich abgeschlossenen Leistungsbild im Sinne des 2 Abs. 1 erlaßt, sondern in einem kurzgehaltenen Leistungskatalog dargestellt

20 Einführung Zeithonorare sind nur dort zu vereinbaren, wo es entweder ausdrücklich zugelassen oder vorgeschrieben ist. Bei den Ingenieurleistungen kommen sie nur in Einzelfällen in Betracht. Sie können bei den Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen, der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung und der Vermessung bei sehr niedrigen anrechenbaren Kosten vereinbart werden, d. h. unterhalb des niedrigsten in der Honorartafel angeführten Betrags der anrechenbaren Kosten. Das gleiche gilt für Leistungen der TeileX bis XII, soweit dort Honorartafeln mit anrechenbaren Kosten vorhanden sind. Vorgeschrieben sind Zeithonorare bei Besonderen Leistungen, wenn diese nicht mit Grundleistungen vergleichbar sind, und zumeist in den Fällen, in denen eine freie Honorarvereinbarung zwar zugelassen, jedoch ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wird. Pauschalhonorare dürfen nur dann vereinbart werden, wenn es ausdrücklich zugelassen ist. Bei den Ingenieurleistungen kommen sie für die örtliche Bauüberwachung nach 57, für die Abrechnung der Nebenkosten ( 7) und bei sehr niedrigen anrechenbaren Kosten (unterhalb des niedrigsten in der Honorartafel angeführten Betrags der anrechenbaren Kosten) in Betracht. (Im letzteren Fall wird in der Verordnung die Möglichkeit gegeben, das Honorar wahlweise als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar zu berechnen.) Frei vereinbart dürfen Honorare nur dort werden, wo es ausdrücklich zugelassen ist. Im Ingenieurbereich trifft dies insbesondere zu für Leistungen mit sehr hohen anrechenbaren Kosten (oberhalb des höchsten in der Honorartafel ausgewiesenen Betrags der anrechenbaren Kosten), Deponien für unbelasteten Aushub, selbständige oder nachträglich an vorhandene Straßen angepaßte Geh- und Radwege sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen ( 52 Abs. 9), die bau- und landschaftsgestalterische Beratung ( 61), die Tragwerksplanung verschiebbarer Gerüste ( 67 Abs. 4) und diejenigen Leistungen der Teile X bis XIII, deren Honorare nicht auf der Grundlage von Honorartafeln zu berechnen sind. 5 Vereinbarung von baukostenorientierten Honoraren Die Bestimmungen über die Vereinbarung des Honorars enthalten die 4 und 4a. Nach 4 richtet sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der in der HOAI festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Angesichts der vom Verordnungsgeber geschaffenen Honorarspanne ist davon auszugehen, daß ein Honorar, welches sich innerhalb dieser Spanne bewegt, im allgemeinen zu einer angemessenen Vergütung für die zu erbringenden Leistungen führt. 22

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