SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 1 BS 268/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Hilfe zum Lebensunterhalt hier: Antrag nach 123 VwGO und Antrag auf Bewilligung von PKH

2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sattler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dahlke-Piel und den Richter am Verwaltungsgericht Meng am 6. Dezember 2000 beschlossen: Auf die zugelassene Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. August K 1777/00 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, der Antragstellerin rückwirkend für die Zeit ab dem 1. April 2000 und für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren VG Dresden 6 K 2201/00 - laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auch insoweit zu gewähren, als sie angemessene Unterkunftskosten (einschließlich des pauschalierten Wohngelds) betrifft. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin bewilligt. Gründe I. Die am geborene Antragstellerin stellte bei der Antragsgegnerin erstmals am einen Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, die am bewilligt wurde. Am reichte die Antragstellerin, die in der etwa 130 qm großen Wohnung ihrer Eltern lebte, einen nicht unterschriebenen Mietvertrag bei der Antragsgegnerin ein und bat um Mitteilung, ob die Antragsgegnerin die Miete im Rahmen der Sozialhilfe übernehmen würde. Die Antragstellerin berief sich darauf, dass sie schwanger sei und ihr deshalb ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung nicht mehr möglich sei. Mit formlosen Schreiben vom teilte die Antragsgegnerin mit, es sei keine Notwendigkeit für einen Umzug vorhanden, so dass auch eine Kostenübernahme nicht in Betracht komme. Die Wohnung sei außerdem unangemessen groß und zu teuer. Die Antragstellerin erhob daraufhin eine Dienstauf-

3 3 sichtsbeschwerde. In den dazu gefertigten Stellungnahmen des Sozialamtes der Antragsgegnerin vom und vom wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnung der Eltern der Antragstellerin groß genug sei und dass sich die finanzielle Situation der Eltern als gesättigt darstelle. Weiter hieß es, es könne nicht eingesehen werden, dass der 2 BSHG bei Schwangeren keine Rolle spielen soll, schon gar bei Minderjährigen. Die Antragstellerin hat bis zum die 11. Klasse der betreut nunmehr bis auf weiteres ihr am geborenes Kind. Schule besucht und Durch Bescheid vom lehnte die Antragsgegnerin die Zahlung von Sozialhilfe für die Zeit ab dem ab. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Unter dem legte sie außerdem einen nunmehr unterschriebenen Mietvertrag vor und teilte mit, dass sie in die fragliche Wohnung umgezogen sei, da sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen könne. Durch Widerspruchsbescheid vom half die Antragsgegnerin dem Widerspruch der Antragstellerin teilweise ab und bewilligte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1.2. bis zum Für die Zeit danach wurde die Hilfe unter Verweis auf die Unterhaltspflicht des Vaters aus 1615 Abs. 1 BGB abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin behauptet, der Kindesvater sei nicht leistungsfähig, jedoch seien entsprechende Angaben nicht gemacht worden. Die Kosten der Unterkunft würden nicht anerkannt, da die Mutter der Antragstellerin aus dem Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet sei. Außerdem greife gemäß 2 BSHG der Nachrang der Sozialhilfe, denn die Antragstellerin betreibe als Schülerin der 11. Klasse eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung. Gegen den Bescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom hat die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden erhoben (6 K 889/00), über die noch nicht entschieden ist. Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung unterliegt der Förderung nach den 88 ff. II WoBauG. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Antrag auf Zusatzförderung gestellt. Sie wurde daraufhin aufgefordert, bis zum eine Zusicherung des Sozialamtes einzureichen, wonach die Grundmiete von 7,50 DM/qm übernommen werde. Da die Antragstellerin

4 4 eine entsprechende Bescheinigung nicht beibringen konnte, wurde der Antrag in der Folgezeit abgelehnt. Durch Bescheid vom wurde der Antragstellerin ab dem von Amts wegen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wieder bewilligt. Dagegen wurde die Übernahme der Unterkunftskosten erneut abgelehnt. Wegen des zur Verfügung stehenden Wohnraumes in der Wohnung der Eltern sei ein Umzug nicht notwendig gewesen. Überdies sei die angemietete Wohnung zu groß und zu teuer. Durch weiteren Bescheid vom wurde die Zahlung von pauschaliertem Wohngeld ab dem abgelehnt, da auch die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Unterkunftskosten zum abgelehnt worden sei. Beide Bescheide sind mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und von der Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht angegriffen worden. In der Folgezeit stellte die Antragsgegnerin fest, dass der Kindesvater aufgrund seiner Einkommenssituation zu Unterhaltsansprüchen bis auf weiteres nicht herangezogen werden könne. Am stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wohngeld, den sie wohl nicht weiter verfolgt hat. Am beantragte sie die Neuberechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und bat erneut - auch unter Berufung auf 15a BSHG - um die Berücksichtigung der Unterkunftskosten. Sie wies unter Vorlage von Mahnschreiben der Vermieterin darauf hin, dass ein Räumungsverfahren drohe. Die Kündigung der Wohnung wurde am zum ausgesprochen. Die Vermieterin hat inzwischen eine Räumungsklage erhoben, sich aber bereit erklärt, das Mietverhältnis fortzusetzen, sofern die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren obsiege. Das Räumungsverfahren ist daraufhin zum Ruhen gebracht worden. Durch Bescheid vom lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme von Unterkunftskosten ab dem ab. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass die Wohnung unangemessen groß und teuer sei. Überdies könnten die Unterkunftskosten deshalb nicht mehr übernommen werden, da die fristlose Kündigung ausgesprochen worden sei. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom ab. Zur Begründung hieß es nunmehr, die Antragstellerin

5 5 habe es unterlassen, die nötigen Angaben zu ihrem formlosen Wohngeldantrag vom zu machen und habe auch pflichtwidrig den Antrag auf Zusatzförderung nach dem II. WoBauG nicht weiter verfolgt. Diese Ansprüche gingen aber der Gewährung von Sozialhilfe vor; dem Hilfesuchenden stehe kein Wahlrecht zwischen verschiedenen Sozialleistungen zu. Abermals wurde darauf hingewiesen, dass die Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen groß und zu teuer sei. Eine anteilige Bewilligung scheide ebenfalls aus, da sie nicht geeignet sei, die Unterkunft zu sichern. Schließlich scheide eine Berücksichtigung auch deshalb aus, weil eine Wohnberechtigung aufgrund der erfolgten Kündigung nicht mehr vorliege. Gegen den Bescheid vom in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom hat die Antragstellerin ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (6 K 2201/00), über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom unter Hinweis auf die Unterhaltspflicht der Eltern der Antragstellerin ab. Auf den Antrag der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom ( 1 BS 246/00) die Beschwerde zugelassen. II. Die zugelassene Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend erfolgreich. Die Antragstellerin hat im Hinblick auf die streitigen Unterkunftskosten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist dem Grunde nach verpflichtet, bei der Berechung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin auch die Kosten einer angemessenen Unterkunft (einschließlich des pauschalierten Wohngelds) zu berücksichtigen. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zunächst keine Rolle, dass es sich bei der von der Antragstellerin angemieteten Wohnung um eine sozialhilferechtlich nicht angemessene Wohnung handeln dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits durch Urteil vom (BVerwGE 107, 239 = NJW 1999, 1126 = FEVS 49, 145; DVBl. 1999, 460) entschieden, dass der Sozialhilfeträger durch 3 Abs. 1 Satz 3 2. HS RegelsatzVO verpflichtet ist, Kosten für eine Unterkunft in angemessener Höhe auch dann zu übernehmen, wenn der darüber hinaus gehende Teil der Unterkunftskosten ungedeckt bleibt. Diese Ver-

6 6 pflichtung ist davon unabhängig, ob der Hilfesuchende bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft dauerhaft zu übernehmen. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die volljährige Antragstellerin berechtigt ist, mit ihrem Kind in einer eigenen Wohnung zu wohnen und sie nicht darauf verwiesen werden kann, weiter in der Wohnung ihrer Eltern zu verbleiben. Weiter kann die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin nicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern verwiesen werden. Zwar besteht die bürgerlich rechtliche Unterhaltspflicht nach dem Eintritt der Volljährigkeit fort und kann grundsätzlich wegen des in 2 BSHG geregelten Nachranggrundsatzes den Anspruch auf Sozialhilfe ausschließen. Dabei mag offen bleiben, ob der Hilfebedürftige, dessen Unterhaltsanspruch - wie hier - nicht freiwillig erfüllt wird, zunächst auf dem Zivilrechtsweg verwiesen werden kann (vgl. dazu Brühl in: LPK-BSHG, 2 RdNr. 14 ff.). Jedenfalls kommt eine Verweisung auf Unterhaltsansprüche im vorliegenden Fall deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zu dem durch 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG privilegierten Personenkreis gehört. Nach dieser Vorschrift ist ein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte ersten Grades ausgeschlossen, wenn eine Hilfeempfängerin schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall offensichtlich vor. Bei 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG handelt es sich um eine Spezialvorschrift, die den allgemeinen Nachranggrundsatz des 2 BSHG verdrängt (OVG Hamburg, Beschl. v , Info Also 1995, 99; Merkler/Zink, BSHG, 91 RdNr. 54; Brühl in: LPK-BSHG, 2 RdNr. 23, Münder in: LPK-BSHG 91 RdNr. 81; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 91 RdNr. 56 und 59; Sächsische Sozialhilferichtlinien Nr. 91.5, und ). Es war nämlich die Absicht des Gesetzgebers, der 91 Abs. 1 Satz 3 BSHG durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz eingefügt hat, schwangeren Frauen eine Lebensperspektive zu eröffnen, die sie von der materiellen Abhängigkeit ihren Eltern gegenüber entlastet (BTDrs 12/2605, S. 20 der Begründung zum Gesetzentwurf).

7 7 Die Antragstellerin kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch weder auf Wohngeld noch auf die Zusatzförderung nach den 88 ff. des II. WoBauG verwiesen werden. Was das Wohngeld angeht, folgt dies bereits aus der Systematik der 31, 32 WoGG. Denn nach diesen Vorschriften hat derjenige, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den BSHG bezieht, lediglich Anspruch auf das pauschalierte Wohngeld, über das die Beteiligten hier gerade streiten. Dagegen ist es ausgeschlossen, einen Sozialhilfeempfänger auf das sogenannte Tabellenwohngeld zu verweisen, wenn der Sozialhilfeträger zu Unrecht die Unterkunftskosten nicht anerkennt. Die Antragstellerin kann im vorliegenden Fall auch nicht auf die Zusatzförderung nach den 88 ff. des II. WoBauG verwiesen werden. Denn deren Gewährung ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen in erster Linie daran gescheitert, dass die Antragstellerin die Übernahme der Grundmiete durch den Sozialhilfeträger nicht nachweisen konnte. Unter diesen Umständen kann nur schwerlich davon die Rede sein, die Antragstellerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Eine Übernahme der Unterkunftskosten ist auch nicht im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung ausgeschlossen. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Vermieterin bei Begleichung der Zahlungsrückstände bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen. Was den Monat März angeht, so fehlt es der Antragstellerin indes an einem Anordnungsanspruch; die weitergehende Beschwerde war insoweit zurückzuweisen. Denn nach dem Stand des Eilverfahrens spricht Überwiegendes dafür, dass für den Monat März eine Leistungsgewährung durch die Bescheide vom bestandskräftig abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid wirkt indes nur für den Monat März, da sich ein ablehnder Bescheid in der Regel nur auf den nachfolgenden Leistungsabschnitt bezieht und nicht etwa auf einen unbestimmten zukünftigen Zeitraum bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage (VGH Bad.-Württ, Beschl.v S 835/94 -, zitiert nach juris).

8 8 Für das Begehren der Antragstellerin besteht auch - für die Zeit ab dem ein Anordnungsgrund. Zwar kann im Wege der einstweiligen Anordnung in der Regel nur eine Verpflichtung für die Zeit ab Zustellung der stattgebenden Entscheidung ausgesprochen werden, weil es für die Vergangenheit - insbesondere für einen Zeitraum vor der Beantragung der einstweiligen Anordnung - grundsätzlich an der Dringlichkeit einer Eilentscheidung fehlt, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. (BayVGH, Beschl. v , NVwZ-RR 1999, 385; SächsOVG, Beschl. v S 340/99 -). Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Nichtleistung von Sozialhilfe in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage zur Folge hat. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn durch den Verzug von Mietzinsleistungen konkret der Verlust der Unterkunft droht (OVG Schl.-Holst., Beschl.v M 112/92 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschl.v , FEVS 49, 397; wohl auch VGH Bad.-Württ, Beschl.v S 835/94 -, zitiert nach juris). Das ist hier der Fall. Denn bei der Antragstellerin sind aufgrund der rechtswidrigen Leistungsverweigerung durch die Antragsgegnerin Mietrückstände in beträchtlicher Höhe aufgelaufen, die zur Kündigung ihrer Wohnung geführt haben. Angesichts der dargelegten Bereitschaft der Vermieterin, das Mietverhältnis gegebenenfalls fortzusetzen, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung auch für die Vergangenheit ausnahmsweise gerechtfertigt. Das gilt allerdings nicht für den Monat Februar, auch insoweit war die Beschwerde daher zurückzuweisen. Aus den von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schreiben ihrer Vermieterin ergibt sich nämlich, dass die Miete für den Monat Februar gerade gezahlt worden ist, so dass Mietrückstände, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Vergangenheit rechtfertigen könnten, insoweit nicht bestehen. Was das Leistungsende angeht, so kann nach 123 VwGO eine Verpflichtung auch für den Zeitraum nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgen, weil der Bedarf der Antragstellerin auch für die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides bei der Antragsgegnerin bekannt ist und die Antragstellerin gegebenenfalls die Möglichkeit hat, nach dem Ergehen weiterer ablehnender Bescheide eine weitere Klage zu erheben (SächsOVG, Beschl. v S 141/95; Beschl. v S 340/99). Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf 166 VwGO i.v.m. 114 ff. ZPO.

9 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. gez.: Dr. Sattler Dahlke-Piel Meng

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