Hilfe zur Pflege/Aufgaben nach dem Landespflegegesetz

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1 Produkt Hilfe zur Pflege/Aufgaben nach dem Landespflegegesetz Produktbereich: 05 Soziale Leistungen Produktgruppe: rundversorgung und Leistungen nach dem SB XI und SB XII Organisationseinheit: 50 Amt für Familien, enerationen und Soziales Verantwortlich: Amtsleiter/in Produktdefinition Kurzbeschreibung Beratung und Unterstützung von Menschen innerhalb und außerhalb von Einrichtungen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung der Pflege bedürfen. Auftragsgrundlage Landespflegegesetz, Sozialgesetzbücher XI und XII und hierzu ergangene Verordnungen Zielgruppe 1. Pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige 2. Betreiber von vollstationären Alten- und Pflegeheimen sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeiteinrichtungen Ziele 1. Sicherstellung einer leistungsfähigen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen nach den Vorgaben des Landespflegegesetzes 2. Bedarfs- und anspruchsgerechte Erfüllung des gesetzlichen Auftrags unter Berücksichtigung des Vorrangs ambulanter vorstationärer Pflege Leistungsbeschreibung 1. Umsetzung des Landespflegegesetzes (Pf NW) - Kommunale Pflegeplanung - Pflegekonferenz - Bauberatung bei stationären Einrichtungen, Abstimmung, Förderfähigkeitsbescheinigung - Unabhängige Pflegeberatung, Koordinierung und Kooperation, Pflegedatenbank - Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste und Einrichtungen der Tages-, Nacht- Kurzzeit- und Vollzeitpflege (Pflegewohngeld) - Umsetzung Vorrang häusliche Versorgung, komplementäre Dienste - Mitwirkung bei Pflegesatzverfahren, Versorgungsverträgen, Qualitätsprüfungen, Arbeitsgruppen 2. Wirtschaftliche Hilfen für Pflegebedürftige außerhalb von Einrichtungen in Form von Pflegegeld und Pflegesachleistungen nach dem 7. Kapitel des SB XII - Die Aufgabe ist auf die Kommunen des Kreises delegiert. Der REK erlässt als Leistungsträger Richtlinien, unterstützt die örtlichen Sozialämter durch Beratung und Entscheidungshilfen und führt die Widerspruchsverfahren und streitige Kostenerstattungsverfahren durch. Die im Rahmen der Delegation von den Kommunen gewährten Leistungen werden monatlich erstattet. 3. Leistungen für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen im Rahmen der Tages-, Kurzzeit- und Vollzeitpflege nach dem 7. Kapitel des SB XII in der Zuständigkeit als örtlicher Träger der Sozialhilfe (Pflegebedürftige ab Vollendung des 65. Lebensjahres) und für den vom überörtlichen Träger auf den REK delegierten Aufgabenbereich (Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres). - Mit der Leistungsgewährung sind Verfahren zur Einnahmeerzielung insbesondere Unterhaltsverfahren verbunden. - Für den Aufgabenbereich als örtlicher Träger sind Widerspruchs-, Kostenerstattungs- und Klageverfahren durchzuführen. Die im Rahmen dieser Delegation für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe erbrachten Leistungen werden vierteljährlich mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgerechnet.

2 Stellenplanauszug 2015/ /2018 Stellenanteile Beamte 17,24 15,54 Stellenanteile tariflich Beschäftigte 6,02 7,05 rundzahlen (), Kennzahlen (K) Durchschnittliche Zahl der monatlichen Leistungsfälle bei der ambulanten Hilfe zur Pflege, delegiert auf Kommunen, Kostenträger REK Durchschnittliche Zahl der monatlichen Leistungsfälle bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Über-65jährige), Kostenträger REK Durchschnittliche Zahl der monatlichen Leistungsfälle bei der Pflegewohngeldgewährung mit gleichzeitigem Sozialhilfebezug Durchschnittliche Zahl der monatlichen Leistungsfälle bei der Pflegewohngeldgewährung ohne gleichzeitigen Sozialhilfebezug (Selbstzahler) Durchschnittliche monatliche Fallkosten der Hilfe zur Pflege bei Über-65jährigen, Kostenträger REK Durchschnittliche monatliche Fallkosten der ewährung von Pflegewohngeld (Sozialhilfebezieher und Selbstzahler) Erläuterungen IST 2015 Ansatz 2016 Ansatz 2017 Ansatz 2018 Plan 2019 Plan 2020 Plan

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6 Produkt Hilfe zur Pflege/ Aufgaben nach dem Landespflegegesetz SK , SK , SK , SK , SK , SK ) Mobile gerontopsychiatrische Beratung Für Sie ins Quartier Kostenart Sachkonto Honorarkosten Aufwandsentschädigung Sachaufwendungen KFZ-Aufwendungen Summe: Finanzierung Sachkonto Eigenmittel Förderung der Pflegekassen NRW (Anteil 25%) Zuwendung Land NRW (Anteil 25%) Summe: ) Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz; Demenznetzwerk Rhein-Erft-Kreis Kostenart Sachkonto Sachaufwendungen Honorarkosten Sachaufwendungen Summe: Finanzierung Sachkonto Eigenmittel Förderung Bund Summe: ) Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz; Demenz im Akutkrankenhaus Kostenart Sachkonto Honorarkosten Sachaufwendungen Summe: Finanzierung Sachkonto Eigenmittel Förderung Bund Summe: Mobile gerontopsychiatrische Beratung Für Sie ins Quartier Am hat die Bezirksregierung Düsseldorf die weitere Förderung der mobilen Beratung bewilligt. Diese erfolgt im Rahmen des Landesförderplans Alter und Pflege. Die Finanzierung setzt sich aus drei Anteilen zusammen: 25% Förderung des Landes, 25% Förderung von den Landesverbänden der Pflegekassen und 50% Eigenanteil des Rhein- Erft-Kreises. Der Förderzeitraum soll genutzt werden, um das Angebot sowohl örtlich wie auch inhaltlich auszuweiten. Eine Förderung über das Jahr 2018 hinaus ist nicht möglich. Im Übrigen wird auf MV 307/2016 verwiesen. Erträge bei SK sind zweckgebunden für Aufwendungen bei SK , SK und SK Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen nicht zu Mehraufwendungen/-auszahlungen, Wenigererträge/-einzahlungen führen anteilig zu Wenigeraufwendungen/-auszahlungen. 2. Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz; Demenznetzwerk Rhein-Erft-Kreis Mit Bescheid vom (Az. 405/98.43D10-467) wurde dem Kreis seitens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung als Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu EUR bewilligt. Die Förderung des Projekts begann am und endet am und dient dem Aufbau eines lokalen Hilfenetzwerkes für Menschen mit Demenz. Vordergründiges Ziel ist die Zusammenführung bereits bestehender, kleinerer lokaler Netzwerke zu einem Demenznetzwerk Rhein-Erft-Kreis. Durch die Einbringung weiterer Akteure, z.b. Religionsgemeinschaften, Hausärzte, Kommunen u.v.m. sollen bereits

7 bestehende Netzwerke nicht nur stetig erweitert, sondern auch engmaschiger werden und auf diese Weise zur Verbesserung der Lebenssituation von MmD beitragen. Erträge bei SK sind zweckgebunden für Aufwendungen bei SK , SK und SK Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen nicht zu Mehraufwendungen/-auszahlungen, Wenigererträge/-einzahlungen führen anteilig zu Wenigeraufwendungen/-auszahlungen. 3. Lokale Allianzen für Menschen mit Demenz; Demenz im Akutkrankenhaus Mit Bescheid vom (Az. 405/98.43D10-635) wurde dem Kreis seitens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung als Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von bis zu EUR bewilligt. Die Förderung des Projekts begann am und endet am und dient dem Aufbau eines lokalen Hilfenetzwerkes für Menschen mit Demenz. Vordergründige Ziele sind: Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Akutkrankenhäuser für die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz Entwicklung von Maßnahmen, wie Menschen mit Demenz im Klinikalltag adäquat Betreut werden können Unterstützung bei der Orientierung innerhalb der Klinik Vernetzung der Krankenhäuser mit den Trägern von ambulanten und stationären Pflegediensten Durchführung von Veranstaltungen (Öffentlichkeitsarbeit) Erträge bei SK sind zweckgebunden für Aufwendungen bei SK und SK Mehrerträge/- einzahlungen berechtigen nicht zu Mehraufwendungen/-auszahlungen, Wenigererträge/-einzahlungen führen anteilig zu Wenigeraufwendungen/-auszahlungen. SK und Der Ansatz bei SK in Höhe von EUR dient der fachspezifischen Qualifizierung der Berater und Beraterinnen in der mobilen gerontopsychiatrischen Beratung sowie der Umsetzung des Demenzprojektes Für Sie ins Quartier. Es handelt sich hierbei um zweckgebundene Zuwendungen der Sozialstiftung der Kreissparkasse Köln und der Barmer Ersatzkasse. Mit den bereitgestellten Mitteln sollen die Angebote für Menschen mit demenziellen Erkrankungen stärker verknüpft, den Betroffenen und deren Familien bekannt und die Abläufe optimiert werden. Dazu zählen die Markierung der Erreichbarkeit von Betreuungs- und Anlaufstellen in Krisenzeiten, die Vernetzung von Ärzten, Krankenhäusern, Fachkliniken, Pflegeeinrichtungen und Angehörigen, die Sicherstellung von Hilfen bei Krankenkassen und Leistungserbringern, die Schaffung von Angebotstransparenz, Aufklärungsarbeit, die Schaffung von rundlagen für präventive Maßnahmen und die Initiierung eines Fachforums. Erträge bei SK sind daher zweckgebunden für Aufwendungen bei SK Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen, Wenigererträge/-einzahlungen führen zu Wenigeraufwendungen/- auszahlungen. SK Der Ansatz bei SK in Höhe von EUR dient der mobilen Demenzberatung Für Sie ins Quartier. Es handelt sich hierbei um zweckgebundene Zuwendungen der Stiftung St. Martin im Rahmen der mobilen Demenzberatung. Erträge bei SK sind daher zweckgebunden für Aufwendungen bei SK , SK und SK Mehrerträge/-einzahlungen berechtigen zu Mehraufwendungen/-auszahlungen, Wenigererträge/-einzahlungen führen zu Wenigeraufwendungen/-auszahlungen. SK Der Ansatz dient der Erstattung von zu Unrecht erhaltenen Pflegewohngeldleistungen, z.b. wegen Vermögenszugang oder Auszug aus dem Pflegeheim. Mehrerträge bei SK berechtigen zu Mehraufwendungen bei SK , Wenigererträge führen nicht zu Wenigeraufwendungen. SK Der Ansatz beinhaltet den Zuschuss für den Ehrenamtspass in Höhe von 800 EUR p.a. SK Pflegewohngeld ist ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss verschiedener deutscher Länder zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Investitionskosten) vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen. Das Pflegewohngeld hat einen Doppelcharakter. Es dient einerseits dem Ziel, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu verwirklichen, andererseits soll es Heimbewohnern ganz oder teilweise davon entlasten, den Investitionskostenanteil am Heimentgelt selbst tragen zu müssen. Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn der Bewohner mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) ist und Leistungen der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist und eine Pflegesatzvereinbarung mit den Kostenträgern hat.

8 Pflegewohngeld wird nicht gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen des Bewohners bestimmte renzen übersteigt. Aufgrund der demographischen Entwicklung sind im Rhein-Erft-Kreis bis 2011 stetig steigenden Fallzahlen zu beobachten. In der Zeit zwischen 2011 und 2013 nahm die Anzahl Pflegebedürftiger mit vollstationärer Dauerpflege um 1,24% ab. (Quelle: IT.NRW, Code , Code , Stichtag: ) Jahr Anzahl Pflegebedürftige der Pflegeheime mit vollstationärer Dauerpflege Steigerung in % ,89% ,15% ,96% ,24% Beim Pflegewohngeld werden aufgrund des mit Wirkung vom in Kraft getretenen Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (AP NRW) verstärkt vorrangige Ansprüche im Sinne des SB XII geltend gemacht, sodass sich die Anzahl der Anspruchsfälle von Selbstzahlern erheblich reduziert. In Folge der Fallzahlenentwicklung bei Pflegebedürftigen in Pflegeheimen mit vollstationärer Dauerpflege und der oben gemachten Ausführungen wird der Ansatz an die laufende Entwicklung angepasst und in den Folgejahren eine Ansatzsteigerung von EUR p.a. einkalkuliert. Im Übrigen wird auf SK wird verwiesen. SK und SK Mit dem PS II hat die Bundesregierung die rundlage für mehr Individualität in der Pflege geschaffen. Herzstück ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden. Auf dieser rundlage erhalten ab 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der besseren Einstufung von Menschen mit Demenz. Das neue Leistungsrecht setzt die Ziele des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um. Bereitgestellt werden passgenaue Hilfen, die dazu dienen sollen, die Selbständigkeit und die Fähigkeiten Pflegebedürftiger zu erhalten und zu stärken. Bei der Ermittlung des esamtansatzes wurden die aktuellen Haushaltsverläufe sowie die Auswirkungen der Reform der Pflegeversicherung berücksichtigt. Bei der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen (ae) ist auch in den Folgejahren ist mit weiteren Aufwandssteigerungen zu rechnen. Der Ansatz bei SK dient der Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten pflegebedürftiger Personen über 65 Jahren gemäß den Bestimmungen des SB XI und SB XII. Aufgrund stetig steigender Fallzahlen wurde der Ansatz an die laufende Entwicklung angepasst. SK Die bereitgestellten Mittel dienen für folgende Hilfearten: Hilfe zur Pflege teilstationär 65 Jahre und älter (Die betroffenen Fälle und unterfallen der Zuständigkeit des LVR, sofern es sich um entsprechende Fälle unter 65 Jahren handelt.) Rückzahlung Unterhaltsbeiträge 65 Jahre und älter Rückzahlungen an Sozialleistungsträger SK Neben den oben aufgeführten Projektförderungen (siehe SK bzw. SK ) ist die erneute Durchführung der Demenzwoche in den Jahren 2018 und 2020 geplant. Für die Durchführung der Demenzwoche werden zusätzlich je EUR bereitgestellt.

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