Zielgruppe Hilfebedürftige im Sinne des 3., 8. und 9. Kapitels SGB XII, kreisangehörige Gemeinden
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- Stefan Gehrig
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1 Produkt Hilfe zum Lebensunterhalt Produktbereich: 5 Soziale Leistungen Produktgruppe: Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII Organisationseinheit: 5 Amt für Familien, Generationen und Soziales Verantwortlich: Amtsleiter/in Produktdefinition Kurzbeschreibung Bedarfsabhängige Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorübergehend erwerbsgeminderter Menschen nach dem 3. Kapitel des SGB XII und Hilfen zur Beseitigung einer individuellen Notlage nach dem 8. und 9. Kapitel des SGB XII, die unabhängig von wirtschaftlicher Not, Krankheit, Pflegebedarf oder Behinderung für einen überschaubaren Zeitraum entsteht. Auftragsgrundlage Sozialgesetzbuch XII, insbesondere 3., 8. und 9. Kapitel Zielgruppe Hilfebedürftige im Sinne des 3., 8. und 9. Kapitels SGB XII, kreisangehörige Gemeinden Ziele Sicherung des Lebensunterhalts zur Ermöglichung eines menschenwürdigen Daseins, Überwindung von besonderen sozialen Lebensumständen bzw. Sicherung eines weiteren individuellen Hilfebedarfs Leistungsbeschreibung 1. Hilfe zum Lebensunterhalt 1.1 Die Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Verfahren zur Einnahmeerzielung - für Menschen außerhalb von Einrichtungen ist im Rahmen der Delegationssatzung des REK auf die Kommunen delegiert. Die dort erbrachten Leistungen werden abzüglich der erzielten Einnahmen monatlich erstattet. 1.2 Der REK erlässt als Leistungsträger Richtlinien und unterstützt die örtlichen Sozialämter durch Beratung und Entscheidungshilfen und führt die Widerspruchsverfahren und streitige Kostenerstattungsverfahren durch. 1.3 Leistungsgewährung für Menschen ohne pflegerischen Bedarf innerhalb von Einrichtungen, Auszahlung eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung und Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe 1.3 Auszahlung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung und Sicherung des Bekleidungsbedarfs für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres als örtlicher Träger der Sozialhilfe. 1.4 Auszahlung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung und Sicherung des Bekleidungsbedarfs für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im Rahmen der Delegation durch den überörtlichen Träger. Erbrachte Leistungen werden vierteljährlich mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgerechnet. 1.5 Leistungsgewährung für bedürftige Kinder und Jugendliche im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes. 2. Hilfen in besonderen Lebenslagen 2.1 Persönliche Beratung und Betreuung zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten - Hilfen nach 67 ff. SGB XII des örtlichen Trägers 2.2 Persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie sonstige erforderliche Tätigkeiten zur Weiterführung des Haushalts - Hilfen nach 7 SGB XII im Wege der Delegation durch die Kommunen 2.3 Sicherung der altersbedingten sozialen und kulturellen Lebensbedürfnisse - Hilfen nach 71 SGB XII des örtlichen Trägers und der Kommunen 2.4 Abhilfe individueller Notlagen - Hilfen nach 73 SGB XII des örtlichen Trägers mit der Ausnahme delegierter Einzelfälle 2.5 Übernahme von Bestattungskosten - Hilfe nach 74 SGB XII des örtlichen Trägers im Fall eines verstorbenen Heimbewohners und der
2 Kommunen in allen anderen Fällen Im Fall der Aufgabendelegation erlässt der REK als Leistungsträger Richtlinien und unterstützt die örtlichen Sozialämter durch Beratung und Entscheidungshilfen und führt die Widerspruchsverfahren und streitige Kostenerstattungsverfahren durch. Im Fall der Aufgabenerledigung als örtlicher Träger sind Widerspruchs-, Kostenerstattungs- und Klageverfahren durchzuführen. Stellenplanauszug /216 Stellenanteile Beamte 1,35 1,36 1,33 Stellenanteile tariflich Beschäftigte,41,41,44 Grundzahlen (G), Kennzahlen (K) Ist Durchschnittliche monatliche Fallzahl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, delegiert an Kommunen, Kostenträger Rhein-Erft- Kreis G Durchschnittliche monatliche Fallkosten bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, delegiert an Kommunen, Kostenträger Rhein-Erft- Kreis K Durchschnittliche monatliche Fallkosten der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt mit Pflegestufe- in Einrichtungen für Über-65jährige, Kostenträger Rhein-Erft-Kreis G Durchschnittliche monatliche Fallkosten der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt -mit Pflegestufe- in Einrichtungen für "Über-65jährige", Kostenträger Rhein-Erft-Kreis K Erläuterungen
3 Teilergebnishaushalt Produkt Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII Rhein-Erft-Kreis Nr. Bezeichnung vorl. Ergebnis Steuern und ähnliche Abgaben 2 + Zuwendungen und allgemeine Umlagen Zuw. lfd Zwecke vom übr. Ber Sonstige Transfererträge Ersatz soz. Leist.außerh.Einr Kostenbeitrag, Aufwandsersatz ae Ersatz Unterhaltsansprüche ae Leistung von Sozialleistungsträgern ae Sonstige Ersatzleistungen ae Rückzahlung gewährter Hilfen ae Ersatz soz. Leist. in Einricht Kostenbeitrag, Aufwandsersatz ie Ersatz Unterhaltsansprüche ie Leistung von Sozialleistungsträgern ie Sonstige Ersatzleistungen ie Rückzahlung gewährter Hilfen ie Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 5 + Privatrechtliche Leistungsentgelte 6 + Kostenerstattungen und Kostenumlagen Kostenerst.von Gemeinden (GV) Sonstige ordentliche Erträge 8 + Aktivierte Eigenleistungen 9 +/- Bestandsveränderungen 1 = Ordentliche Erträge Personalaufwendungen Dienstbezüge Beamte Dienstbezüge Beamte (Risiko 1:1) Dienstbezüge tarifl. Beschäft Beitr. Versorg.-kasse t. Besch Beitr. ges. Soz.-Vers. t Besch Beiträge an die Unfallkasse NRW Zuf. Pensionsrückstell. Besch Zuf. Pensionsrückstell. Besch. (Risiko 1:1) Versorgungsaufwendungen 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen Erstattungen an Gemeinden (GV)
4 Teilergebnishaushalt Produkt Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII Rhein-Erft-Kreis Nr. Bezeichnung vorl. Ergebnis Bilanzielle Abschreibungen Abschreibungen auf Forderungen Transferaufwendungen Lfd. Zuweisung Gemeinden (GV) Soziale Leist. an Pers. außerh. Einr HzL lfd Leistungen ae Soziale Leist. an Pers. in Einricht Leistungen für Bildung und Teilhabe Sonstige Aufwendungen Sachverständigen-, Ger.- u.ähnl. Kosten = Ordentliche Aufwendungen = Ordentliches Ergebnis (=Zeilen 1 und 17) Finanzerträge 2 - Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen 21 = Finanzergebnis (=Zeilen 19 und 2) 22 = Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (=Zeilen 18 und 21) Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis 26 = Jahresergebnis Erträge aus internen Leistungsbezieungen 28 - Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Aufw. aus interner Leistungsverr. (ILV) = Teilergebnis (Zeilen 26, 27, 28)
5 Teilfinanzhaushalt Produkt Hilfe zum Lebensunterhalt - 3. Kapitel SGB XII Rhein-Erft-Kreis Nr. Bezeichnung vorl. Ergebnis VE VE = Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ( =Zeilen 9 und 16) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen 19 + Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen 2 + Einz. aus der Veräußerung von Finanzanlagen 21 + Einzahlungen aus Beiträgen u.ä. Entgelten 22 + Sonstige Investitionseinzahlungen 23 = Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 24 - Auszahlungen f. d. Erwerb v. Grundst u. Gebäuden 25 - Auszahlungen für Baumaßnahmen 26 - Auszahlungen für den Erwerb von bew. Anlageverm Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen 28 - Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen 29 - Sonstige Investitionsauszahlungen 3 = Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 31 = Saldo aus Investitionstätigkeit (=Zeilen 23 und 3) 32 = Finanzmittelüberschuss/ -fehlbetrag ( =Zeilen 17 und 31) Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen 34 - Tilgung und Gewährung von Darlehen 35 = Saldo aus Finanzierungstätigkeit
6 Produkt Hilfen zum Lebensunterhalt zu SK 5xxxxx: Erläuterungen zu den Veränderungen der Personalaufwendungen im Vergleich zum Vorjahr siehe detaillierte Darstellungen am Ende des Vorberichtes. SK 4482 Hierüber werden insbesondere Erstattungen für Eigenschäden und betreutes Wohnen abgewickelt. SK 5331 Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Existenzminimums. Sie ist gesetzlich im Dritten Kapitel des SGB XII in den Rechtsvorschriften 27 bis 4 SGB XII geregelt. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit seinem Einkommen und Vermögen sowie dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten, des Lebenspartners oder des eheähnlichen Partners bestreiten kann ( 19 Abs. 1 SGB XII). Die 27 ff. SGB XII bestimmen, was zum notwendigen Lebensunterhalt gehört. Dabei wird zwischen dem Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (SK 5331x) und dem Lebensunterhalt in Einrichtungen (SK 5332) unterschieden. Insbesondere aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom zur Angemessenheit des Wohnraums und der Erhöhung der Regelsätze ab dem um 2,26% ergeben sich zusätzlich belastende Momente, deren Auswirkungen weiterhin anhand weiterer Kosten- und Fallzahlensteigerungen spürbar sind und welche bei den prognostizierten aktuellen Haushaltsverläufen berücksichtigt wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass das Empirica- Gutachten (Schlüssiges Konzept zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Kosten der Unterkunft) regelmäßig fortzuschreiben ist und dass die Regelsätze in wiederkehrenden Zeitabständen ebenfalls angepasst werden. Das SK 5331 umfasst die unten aufgeführten Sozialhilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen: lfd. Nr. Bezeichnung Gesamtansatz einmalige Leistungen an Empfänger bei laufenden Leistungen 2 einmalige Leistungen an sonst Hilfeempfänger 3 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 4 Sonstige Erstattungen 5 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 6 Altenhilfe 7 Hilfe in besonderen Lebenslagen 8 Bestattungskosten Gesamtansatz zu Nr. 8 Bestattungskosten Gem. 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Gemäß den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreis zum SGB XII betragen die Kosten pro Fall i.d.r. 995 EUR zuzüglich gemeindlicher Kosten und sonstiger Gebühren. Der Anteil der Bestattungskosten beläuft sich auf ca. 31. EUR. SK Der der Hilfe zum Lebensunterhalt laufende Leistungen außerhalb von Einrichtungen - berücksichtigt neben dem vorläufigen Rechnungsergebnis für das Haushaltsjahr 213 die weiteren Kosten und die Fallzahlenentwicklung in 214. So stiegen alleine die Fallzahlen von 592 zum auf 685 zum Aufgrund der eklatanten Fallzahlensteigerungen in 214 von gerundet 15,7% wurde der für 215 an die laufende Entwicklung angepasst. Für die Folgejahre wird eine steigerung von 6% p.a. gegenüber dem Vorjahr kalkuliert. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu SK 5331 verwiesen.
7 SK 5332 Das SK 5332 umfasst die unten aufgeführten Sozialhilfeleistungen innerhalb von Einrichtungen: lfd. Nr. Bezeichnung Gesamtansatz Hilfe zum Lebensunterhalt - laufende Leistungen ohne HzA 2 Hilfe zum Lebensunterhalt - einmalige Leistungen an Empfänger bei laufenden Leistungen 3 Hilfe zum Lebensunterhalt - 65 Jahre und älter 4 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts 5 Sonstige Erstattungen 6 Hilfe zur Pflege - einmalige Leistungen bei sonstigen Hilfeempfängern 7 Altenhilfe 8 Hilfe in besonderen Lebenslagen 9 Einmalige Leistungen - Hilfeempfänger 65 Jahre und älter Gesamtansatz zu Nr.2 Für einmalige Leistungen an Empfänger bei laufenden Leistungen wurden 86. EUR p.a. einkalkuliert. Damit stellt diese Position neben der Hilfe zum Lebensunterhalt 65 Jahre und älter (Nr. 3) - den zweitgrößten Kostenblock dar. zu Nr. 3 Diese Position macht mit einem Teilansatz von 55. EUR in 215 bzw EUR in 216 den größten aus. Aufgrund der demographischen Entwicklung ist auch in den Folgejahren mit steigenden Aufwendungen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu rechnen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu SK 5331 verwiesen. SK 5338 Mit der Änderung des 2. und 12. Buches Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) und des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wurde durch die Bundesregierung ein Bildungs- und Teilhabepaket für bedürftige Kinder und Jugendliche beschlossen. Diese Leistungen können Kinder und Jugendliche erhalten, die bereits Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen (vgl. auch Ausführungen zu Produkt ). Außerdem sind Kinder und Jugendliche leistungsberechtigt, die einen Kindergeldzuschlag nach dem BKGG erhalten oder die zu einem Haushalt gehören, für den Wohngeld bezogen wird. Zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes für den Personenkreis des Produktes wurden beim Rhein- Erft-Kreis folgende Ansätze eingeplant: Bezeichnung Schul- und KiTaAusflüge u. mehrt. KiTa-Fahrten Mehrtägige Klassenfahrten Schülerbeförderung Lernförderung Mittagsverpflegung Soziale/kulturelle Teilhabe Schulbedarf Summe Für die hier veranschlagten Mittel erfolgt keine Bundeserstattung (siehe 46 SGB II und Produkt , SK 4491). Im Übrigen wird auf die Erläuterungen der Produkte , und verwiesen. SK 5731 Im Rahmen der Bewirtschaftung von Forderungen kommt es zu Abschreibungen (SK 5731), Einzel- (SK 54731) und Pauschalwertberichtigungen (SK 54732). Die pauschale Wertberichtigung (SK 54732) für das allgemeine Ausfallrisiko wird zentral im Produkt veranschlagt.
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