Geschäftsbericht Landessozialgericht Baden-Württemberg

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1 Geschäftsbericht Landessozialgericht Baden-Württemberg Geschäftsjahr 2016

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3 Vorwort der Präsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich, Ihnen auch dieses Jahr wieder einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg im Jahr 2016 vorlegen zu können. Prägend für die politische und gesellschaftliche Diskussion des Jahres 2016 waren zweifellos die Flüchtlingskrise und der Umgang des Rechtsstaats mit den damit einhergehenden Herausforderungen. Für die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden- Württemberg kann ich berichten, dass jedenfalls im Jahr 2016 der Flüchtlingszuzug zu keiner massiven Zunahme gerichtlicher Streitigkeiten geführt hat. Ich werte dies als gutes Zeichen dahingehend, dass die beteiligten Sozialleistungsträger ihre gesetzlichen Aufgaben zügig und ordnungsgemäß erfüllen und sich nach überwundenen Anlaufschwierigkeiten nunmehr bereits eine gewisse Verwaltungsroutine herausgebildet hat. Gleichwohl wird die gerade erst beginnende Integration der zu uns gekommenen Migranten in den Arbeitsmarkt künftig auch die Sozialgerichtsbarkeit noch verstärkt beschäftigen. Ich bin jedoch davon überzeugt, dass die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg auch diese Herausforderung gut meistern wird. Ein großes Thema des vergangenen Jahres war die zwischen Januar und Juni 2016 aufwändig durchgeführte PEBB Y-Untersuchung. PEBB Y ist die Kurzbezeichnung eines Systems zur Personalbedarfsberechnung für die Gerichte. In diesem Zusammenhang wurden allerdings nicht nur so genannte Basiszahlen für die künftige Personalbedarfsplanung ermittelt, sondern es wurde auch umfangreiches statistisches Material zu den bundesweiten Verfahrenslaufzeiten erstellt. Sehr erfreulich für die Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg ist hierbei, dass der Anteil der sozialgerichtlichen Verfahren, die älter als 3 Jahre sind, im Land lediglich 1,7 % (Sozialgerichte) bzw. 1,2 % (Landessozialgericht) beträgt und unsere Richterinnen und Richter damit bundesweit betrachtet den zweitbesten Wert erreichen. Die Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg hatte damit auch im Jahr 2016 einen Spitzenplatz bei der Bewältigung von Altfällen inne. Die Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg arbeiten also nicht nur gründlich, sondern sind sich auch der zeitlichen Dringlichkeit der zu bearbeitenden Klagen durchgehend bewusst. Hierfür gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mein besonderer Dank. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Klageverfahren vor den Sozialgerichten häufig die existenzielle Lebensgrundlage der Klägerinnen und Kläger betreffen, kommt der Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung zu. Geschäftsbericht 2016 Seite 3

4 Ebenfalls erfreuliche Nachrichten brachte der Oktober 2016 mit sich. Zum 01. Oktober 2016 wurde unser früherer Kollege Prof. Dr. Rainer Schlegel, der der Sozialgerichtsbarkeit des Landes von 1987 bis 1997 angehörte, zum Präsidenten des Bundessozialgerichts ernannt. Der Jahresbeginn 2017 hingegen war leider mit einem schmerzlichen Verlust verbunden. Am 21. Januar 2017 verstarb der langjährige Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg Hugo Neff nach schwerer Krankheit. Im folgenden Geschäftsbericht finden Sie neben umfangreichem statistischen Material (Teil II) und einer Zusammenstellung über die Projekte im Bereich von ejustice (Teil III) im Rechtsprechungsteil (Teil IV) einen ausführlichen Einblick in die vom Landessozialgericht Baden-Württemberg im vergangenen Jahr entschiedenen Verfahren, die für die Betroffenen häufig von existenzieller Bedeutung waren. Im Anschluss befinden sich die im Jahr 2016 veröffentlichten Pressemitteilungen zu ausgewählten Entscheidungen des Landessozialgerichts (Teil V). Der Geschäftsbericht schließt mit einem Überblick und Ausblick über die Fortbildungsangebote im vergangenen und laufenden Jahr (Teil VI). In der Anlage finden Sie die Unterlagen zur Jahrespressekonferenz (Teil VII). Ihre Heike Haseloff-Grupp Geschäftsbericht 2016 Seite 4

5 Inhaltsübersicht I. Die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg II. Geschäftsentwicklung III. ejustice 1. Landessozialgericht Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen b) Verfahrensdauer c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten 2. Sozialgerichte in Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen b) Verfahrensdauer c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelne Rechtsgebieten IV. Ausgewählte Entscheidungen nach Sachgebieten 1. Grundsicherung für Arbeitsuchende ( Hartz IV ) 2. Arbeitslosenversicherung 3. Krankenversicherung 4. Pflegeversicherung 5. Rentenversicherung 6. Unfallversicherung 7. Soziales Entschädigungsrecht 8. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, allgemein 9. Recht der schwerbehinderten Menschen 10. Sozialhilfe 11. Vertragsärztliche Versorgung, Kassenarztrecht 12. Elterngeld/Erziehungsgeld V. Pressemitteilungen des Jahres 2016 VI. Fortbildung/Projekte/Ausblick VII. Anlage Jahrespressekonferenz Geschäftsbericht 2016 Seite 5

6 I. Die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg In Baden-Württemberg sind 8 Sozialgerichte mit Sitz in Karlsruhe, Mannheim, Stuttgart, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Freiburg und Konstanz sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart mit der Rechtsprechung für alle sozialrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Vertragsarztrechts zuständig. Im Jahr 2016 standen dafür insgesamt knapp 50 Richterplanstellen am Landessozialgericht und rund 120 Richterplanstellen an den Sozialgerichten zur Verfügung. Ihre Erprobung am Landessozialgericht haben im Jahr 2016 insgesamt zehn Richterinnen und Richter begonnen, wobei auch Teilzeitabordnungen möglich sind. Zu Richtern am Landessozialgericht ernannt wurden 2016 eine Kollegin und drei Kollegen. Neben den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sind am Landessozialgericht mehr als 220, an den Sozialgerichten mehr als ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese Zahlen belegen eindrucksvoll die große Bedeutung des ehrenamtlichen Elements in der Sozialgerichtsbarkeit. Geschäftsbericht 2016 Seite 6

7 II. Geschäftsentwicklung 1. Landessozialgericht Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen Insgesamt hat sich die Zahl der Verfahrenseingänge beim Landessozialgericht etwas entspannt, auch wenn sie sich mit knapp 4000 Verfahrenseingängen (Berufungen und Eilrechtsschutz) weiter auf hohem Niveau befindet. Im Jahr 2016 gingen beim Landessozialgericht insgesamt Berufungen und 550 Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (sog. Eilverfahren) neu ein. Während bei der Zahl der eingegangenen Berufungen erneut ein leichter Rückgang zu verzeichnen war (Eingänge 2015: 3.466), bewegten sich die Eingangszahlen beim einstweiligen Rechtsschutz etwa auf dem Niveau des Vorjahres (Eingänge 2015: 540). Hinzu kamen noch 41 Klageverfahren (Landessozialgericht als 1. Instanz), davon 36 Klagen wegen vorgeblich überlanger Verfahrensdauer. Der leichte Rückgang bei den Eingangszahlen bei gleichbleibend guter personeller Ausstattung ermöglichte nach Jahren des Zuwachses erstmals wieder einen Abbau bei den immer noch relativ hohen Beständen (3.250 unerledigte Verfahren am im Vergleich zu ein Jahr zuvor). Der Hauptanteil der Beschwerden in Eilverfahren entfiel auch im Jahr 2016 wieder auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II], sog. Hartz IV ). Allerdings ist ihr Anteil von 60 % auf rund 53 % (293 Verfahren; 2015: 326 Verfahren) zurückgegangen. Mit 90 Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung (NZB) sowie 268 sonstigen Beschwerdeverfahren (bei insgesamt 149 Nichtzulassungsbeschwerden und 576 sonstigen Beschwerden in allen Rechtsgebieten) entfielen auch bei diesen Verfahrensarten die meisten Eingänge auf dieses Rechtsgebiet. Auch hier war jedoch ein merklicher Rückgang gegenüber dem Vorjahr (2015: 139 NZB und 280 sonstige Beschwerden) zu verzeichnen. Mit 19 % sehr deutlich fiel der Rückgang bei den Berufungen aus (2016: 379; 2015: 468). Der Rückgang der zweitinstanzlichen Verfahren in Streitigkeiten über Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende beruht maßgeblich darauf, dass eine Vielzahl offener Rechtsfragen inzwischen durch die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht geklärt werden konnte. Die Flüchtlingswelle hat bislang noch keine messbaren Auswirkungen auf die Sozialgerichtsbarkeit gezeigt. Gingen im Jahr 2015 noch 16 Berufungen im Bereich der Verfahren nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein, betrug ihre Anzahl 2016 nur noch drei. Rückläufig waren neben den Hartz-IV -Verfahren vor allem die Berufungen in Angelegenheiten der Rentenversicherung (2016: 1043; 2015: 1145), in Kassenarztsachen (2016: 43; 2015: 62) und im Bereich der Pflegeversicherung (2016: 44; 2015: 75). Zuwächse gab es insbesondere bei den Verfahren im Schwerbehindertenrecht (Feststellung des Grades der Behinderung sowie von Merkzeichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch). Hier lag das Plus gegenüber dem Vorjahr bei 14 % (in 2016: 508 Berufungen, 2015: 445). Steigende Eingangszahlen waren daneben noch im Bereich Sozialhilfe zu verzeichnen (2016: 154 Berufungen; 2015: 128). Auch bei Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung (2016: 469; Geschäftsbericht 2016 Seite 7

8 2015: 444) und im Krankenversicherungsrecht lagen die Eingangszahlen im vergangenen Jahr gegenüber dem Vorjahr leicht im Plus (2016: 465 Berufungen; 2015: 436), ebenso die Zahl der Berufungen in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (2016: 166; 2015: 151). Die Eingangs- und Erledigungsentwicklung im Überblick: Eingänge Berufungen Eilrechtsschutz Gesamt Erledigungen Berufungen Eilrechtsschutz Gesamt Alle Verfahren (Berufungen, Klagen, einstweiliger Rechtsschutz, sonstige Beschwerden inklusive Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz) Eingänge 2014 Eingänge 2015 Eingänge 2016 Veränderung (2015/2016) Krankenversicherung ,58% Vertrags(zahn)arztangelegenheiten ,56% Pflegeversicherung ,02% Unfallversicherung ,06% Rentenversicherung ,42% Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit ,61% Grundsicherung für Arbeitssuchende ,09% Sozialhilfe/ Asylbewerberleistungsgesetz Versorgungs- u. Entschädigungsrecht ,91% ,56% Schwerbehindertenrecht ,57% Elterngeldrecht ,00% Sonstiges ,90% Gesamt Geschäftsbericht 2016 Seite 8

9 b) Verfahrensdauer Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit der Berufungen lag mit 12,0 Monaten auf dem Niveau des Vorjahres. Geschäftsbericht 2016 Seite 9

10 Geschäftsbericht 2016 Seite 10

11 c) Überblick über die Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten Die größte Zahl an Berufungen (1.043) betraf trotz eines Rückgangs um knapp 9 % gegenüber dem Vorjahr auch im Jahr 2016 wieder Streitigkeiten um Bescheide der Deutschen Rentenversicherung (2015: Berufungen), im Wesentlichen mit dem Ziel der Erlangung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Streitigkeiten aus dem Schwerbehindertenrecht nahmen den zweiten Platz in der Eingangsstatistik ein: Mit insgesamt 508 Berufungen lagen sie damit nach mehreren rückläufigen Jahren wieder auf dem Niveau von Drittplatziert waren Streitigkeiten aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung (469 Berufungen), fast gleichauf mit Streitigkeiten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Kassenarztangelegenheiten) mit 465 Berufungen. Erst auf dem 5. Platz folgten die im Jahr 2015 noch zweithäufigsten Streitigkeiten aus dem SGB II mit 379 Berufungen. Die Zahl der Berufungen bei den Verfahren der Sozialhilfe stieg weiter an (2016: 154; 2015: 128), gleichzeitig stieg nach einem kurzen Rückgang im vergangenen Jahr auch die Zahl der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz in diesem Rechtsgebiet wieder deutlich (2016: 100; 2015: 60). Auch die Zahl der Verfahren im Schwerbehindertenrecht nahm erstmals nach rückläufiger Tendenz der vergangenen Jahre wieder deutlich zu. Auch die Eingangszahlen der Verfahren in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit stiegen nach einem deutlichen Rückgang im Jahr 2015 wieder an. Dem prozentualen Zuwachs an Berufungen von ca. 10 % entsprechen in absoluten Zahlen allerdings nur 15 Berufungen (2016: 166, 2015: 151). Geschäftsbericht 2016 Seite 11

12 2. Sozialgerichte in Baden-Württemberg a) Eingänge und Erledigungen Auch an den Sozialgerichten sind die Eingangszahlen im vergangenen Jahr leicht zurückgegangen, blieben aber mit Verfahrenseingängen (Klagen und Eilrechtsschutz) weiter auf hohem Niveau. Im Jahr 2016 gingen bei allen acht Sozialgerichten in Baden-Württemberg insgesamt Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) neu ein. Die größte Gruppe der Klageverfahren waren bei den Sozialgerichten erneut die Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II], sog. Hartz IV ). Auf dieses Rechtsgebiet entfielen nicht nur (= 21 %) neu eingegangene Klagen, sondern auch und damit weit über die Hälfte (60 %) der neu eingegangenen Anträge auf Eilrechtsschutz. Nachdem sich die Eingangszahlen bei den Sozialgerichten in den letzten Jahren stabilisiert haben, konnten die Bestände an unerledigten Verfahren mit den dank der Unterstützung durch das Justizministerium Baden-Württemberg in den vergangenen Jahren im Richterbereich hinzugewonnenen personellen Kapazitäten auch im Jahr 2016 weiter abgebaut werden. Ende 2015 belief sich die Zahl der unerledigten Klagen auf , die der Anträge auf Eilrechtsschutz auf 164. Dem stand ein Bestand zum 31. Dezember 2016 an unerledigten Klagen und 182 noch offenen Eilverfahren gegenüber. Die Eingangs- und Erledigungsentwicklung im Überblick: Eingänge Klagen Eilrechtsschutz Gesamt Erledigungen Klagen Eilrechtsschutz Gesamt Geschäftsbericht 2016 Seite 12

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14 b) Verfahrensdauer Die durchschnittliche Verfahrenslaufzeit aller Klagen vor den Sozialgerichten konnte auf 11,6 Monate gesenkt werden (2015: 12,0 Monate). Den Abbau der im Zuge der Hartz IV -Klagewelle entstandenen hohen Bestände werden die Sozialgerichte auch weiterhin nach Kräften vorantreiben. Dasselbe gilt für den Abbau der Verfahren, die länger als zwei Jahre bei den Sozialgerichten anhängig sind. Die leistungsstarken Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialgerichte werden auch dies, wie schon in den vergangenen Jahren, mit Engagement und Einsatzfreude erfolgreich meistern. c) Geschäftsentwicklung in den einzelnen Rechtsgebieten Die Zahl der Verfahrenseingänge aus dem Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende ist zwar leicht gesunken, Hartz IV -Streitigkeiten nehmen aber in erster Instanz, anders als beim Landessozialgericht, weiterhin unangefochten den ersten Platz ein (2016: 6.835; 2015: Klagen). Die Geschäftsentwicklung in den übrigen Rechtsgebieten verlief bei den Sozialgerichten, verglichen mit den Vorjahren, weitgehend homogen. Ein hoher Anteil der eingegangenen Klagen stammte auch im Jahr 2016 aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, im Wesentlichen mit dem Ziel der Erlangung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (6.207 Klagen). Eine Vielzahl von Verfahren wurde darüber hinaus auf dem Gebiet der Krankenversicherung (ohne Kassenarztangelegenheiten) anhängig gemacht (6.018 Klagen), gefolgt von Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts (5.606 Klagen), der Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit (2.121 Klagen) und der Unfallversicherung mit Klagen. Geschäftsbericht 2016 Seite 14

15 III. ejustice Die Arbeit der Sozialgerichtsbarkeit ist ohne effiziente EDV nicht mehr denkbar. Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte (eakte), die bis zum Jahr 2020 bei allen baden-württembergischen Gerichten eingeführt sein soll, geht die Justiz des Landes diesen Weg konsequent weiter. Das Projekt ejustice wird von allen Beschäftigten in der Sozialgerichtsbarkeit einhellig begrüßt und aktiv begleitet. Ein wichtiger Baustein ist das Programm JUSTUS-Sozialgerichtsbarkeit, das von qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte betreut wird und auch nach der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der eakte eine wichtige Rolle spielen wird, da unter anderem die Erstellung von Schriftsätzen, Entscheidungen sowie die Adresspflege der Beteiligten weiterhin im Fachprogramm erfolgt. Im Jahr 2016 wurde die im Vorjahr entwickelte Schnittstelle zur eakte-software ausführlich getestet, um die reibungslose Verknüpfung zwischen der eakte-software und JUSTUS-Sozialgerichtsbarkeit sicherzustellen. Nach den ersten erfolgreich laufenden Pilotierungen der eakte beim Arbeitsgericht Stuttgart und beim Landgericht Mannheim hat soeben Anfang Juli 2017 die Pilotierung am Sozialgericht Karlsruhe begonnen. In der Pilotphase wird insbesondere auf sozialgerichtliche Besonderheiten, wie z.b. den Umgang mit umfangreichen Verwaltungsakten geachtet werden, um dann einen reibungslosen Start im Vollbetrieb zu gewährleisten. Um eine enge Koordination in Fragen des ejustice zu ermöglichen, sind mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Sozialgerichtsbarkeit an das IuK- Fachzentrum abgeordnet. Im Praxisbeirat für die eakte ist die Sozialgerichtsbarkeit mit Beschäftigten aller Laufbahnen vertreten. Diese bringen die besonderen Bedürfnisse der Sozialgerichtsbarkeit in das Projekt ein: In sozialgerichtlichen Verfahren sind zumeist große Datenmengen zu sichten und zu verarbeiten; Verwaltungsakten mit einem Umfang von mehreren hundert Seiten sind die Regel, nicht die Ausnahme. Deshalb ist es entscheidend, nicht nur die Gerichtsakten, sondern auch die Akten der verschiedenen Sozialleistungsträger am elektronischen Arbeitsplatz lesen und bearbeiten zu können. Nur so können die Vorteile der eakte wie Mobilität, Flexibilität, das Entfallen des hohen Aufwands für Transport und Lagerung von Papierakten und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch verbesserte Möglichkeiten der Telearbeit auch in der Sozialgerichtsbarkeit voll zum Zuge kommen. Seit 2016 ist beim LSG ein elektronisches Leitsystem erfolgreich im Einsatz. Hierfür wurde die geschaffene Softwareschnittstelle zu JUSTUS- Sozialgerichtsbarkeit den Bedürfnissen der Praxis angepasst. Das Leitsystem hat die Papier-Tagesordnung vollständig ersetzt. Geschäftsbericht 2016 Seite 15

16 IV. Ausgewählte Entscheidungen nach Sachgebieten 1. Grundsicherung für Arbeitsuchende ( Hartz IV ) 1.1. Aufforderung zum Rentenantrag Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende war - wie bereits über mehrere Verfahren zu entscheiden, in denen Leistungsempfänger durch das Jobcenter zur Stellung eines Rentenantrages unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen aufgefordert wurden ( 12a SGB II). Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat zu diesem Themenkreis beispielsweise entschieden, dass die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte nach 12a SGB II nicht erforderlich und damit rechtswidrig ist, wenn zum selben Zeitpunkt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit geringeren Abschlägen in Anspruch genommen werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 3 AS 287/16). Diese Verfahren dürften prognostisch nach dem Inkrafttreten der Änderung der Unbilligkeitsverordnung zum , die zu einer wesentlichen Entschärfung der Problematik beiträgt, künftig rückläufig sein Unterkunftskosten Dauerbrenner aus dem Bereich der Hartz IV Rechtsprechung waren auch im Jahr 2016 Einzelfallfragen zu den vom Jobcenter zu übernehmenden Kosten der Unterkunft. So hat das Landessozialgericht etwa zu der Frage der Angemessenheit anfallender Umzugskosten entschieden, dass den Hilfebedürftigen die Obliegenheit trifft, die Umzugskosten möglichst gering zu halten. Es gibt keinen generellen Anspruch, die gesamten Umzugs- und Entsorgungsarbeiten von einem professionellen Unternehmen durchführen zu lassen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 12 AS 5132/13, rechtskräftig). Beispiel: Ein Pritschenwagen stellt keine geeignete Unterkunft dar, für die Kosten übernommen werden können (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 9 AS 5115/15, rechtkräftig; siehe unten V.10.) Heranziehung zum Kostenersatz nach 34 SGB II Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich selbst oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist gemäß 34 SGB II zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist (nur dann) abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach 34 SGB II setzt zudem als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Ersatzpflich- Geschäftsbericht 2016 Seite 16

17 tigen voraus, d.h. der Betreffende muss sich - im Sinne eines objektiven Unwerturteils - in zu missbilligender Weise in die Lage gebracht haben, Leistungen des SGB II in Anspruch nehmen zu müssen. Diese vom Jobcenter verfügte Ersatzpflicht hat das Landessozialgericht in einem Fall bestätigt, in dem eine seit mehreren Jahren im Leistungsbezug stehende Hilfeempfängerin während des Leistungsbezugs von ihrem Vermieter zur Beilegung diverser Streitigkeiten überwiesen erhielt. Die Hilfeempfängerin teilte dies dem Jobcenter nicht mit, sondern verwandte das Geld zur Tilgung verschiedener privater Schulden, u.a. bei Freunden und Verwandten. Hieraufhin forderte das Jobcenter von der Hilfeempfängerin ca erbrachte Sozialleistungen zurück. Das Landessozialgericht hat diese Entscheidung des Jobcenters bestätigt und zur Begründung ausgeführt, indem die Klägerin das im laufenden Leistungsbezug zugeflossene einmalige Einkommen i.h.v nicht für ihren Lebensunterhalt, sondern zur Schuldentilgung verwendet habe, hat sie gegen die ihr gem. 2 Abs. 2 SGB II obliegenden Pflicht zur Selbsthilfe verstoßen. Die Tilgung privater Schulden zulasten des steuerfinanzierten Fürsorgesystems des SGB II stellt sich daher als sozialwidrig im Sinne des SGB II dar. Der Klägerin musste auch bewusst sein, dass sie das während des Leistungsbezugs zufließende Einkommen vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes verwenden muss, da in sämtlichen in der Vergangenheit gestellten Leistungs- bzw. Fortzahlungsanträgen Fragen nach Einkommen und Vermögen enthalten waren. Die Annahme einer Härte scheidet aus (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 12 AS 4273/14, rechtskräftig) Eingliederungsverwaltungsakt Ein wichtiges Instrument zur Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist der sog. Eingliederungsverwaltungsakt, mit dem das Jobcenter den Leistungsberechtigten gewisse Pflichten auferlegen kann, aber auch die gesetzlichen Vorgaben beachten muss. Beispiel: Ein Eingliederungsverwaltungsakt muss einen deutlichen Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zum Ziel der Eingliederung in das Arbeitsleben, aufweisen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Jobcenter einem SGB-II-Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz als Eigenbemühung nur aufgibt, sich eine Wohnung zu suchen. Außerdem müssen die Vorgaben an den Arbeitsuchenden hinreichend bestimmt sein, ansonsten ist der Verwaltungsakt rechtswidrig (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 9 AS 4164/15, rechtskräftig, siehe unten V.21.) Bildungs- und Teilhabeleistungen Schließlich führen auch die Leistungen aus dem sog. Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche immer wieder zu Entscheidungen des Landessozialgerichts. Geschäftsbericht 2016 Seite 17

18 Beispiel: Keine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom L 12 AS 1643/16 ER-B, rechtskräftig; siehe unten V.12.) 2. Arbeitslosenversicherung 2.1. Anwartschaftszeit nach Mutterschutz und Elternzeit Die Versicherte befand sich im Anschluss an eine mehrjährige Berufstätigkeit von Juli 2006 bis November 2012 abwechselnd in Mutterschutz und Elternzeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2012 beantragte sie Arbeitslosengeld. Die BA lehnte den Antrag wegen fehlender Vorversicherungszeit (sog. Anwartschaftszeit) ab. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschied. Bei der Bestimmung der Versicherungszeiten innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist sind Mutterschutzfristen und Erziehungszeiten zu berücksichtigen. Versicherungspflichtig sind Personen u.a. in der Zeit, in der sie ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren. Diese Unmittelbarkeit im Sinne von 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III ist auch dann gewahrt, wenn eine Mutterschutzfrist ( 3 Abs. 2 MuSchG) direkt an eine Zeit angrenzt, in der Versicherungspflicht wegen der Erziehung eines Kindes bestand, auch wenn die zeitliche Lücke bis zur nachfolgenden Kindererziehungszeit mehr als einen Monat beträgt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 13 AL 1634/15 = info also 2017, 67, rechtskräftig) Insolvenzgeld Eine Arbeitnehmerin hatte einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, nachdem das zuständige Amtsgericht zur Sicherung des Schuldnervermögens die vorläufige Insolvenzverwaltung über die Arbeitgeberin angeordnet hatte. Vier Wochen später wurde vom Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Antrag der Versicherten auf Insolvenzgeld lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit ab. Das Landessozialgericht gab der Versicherten Recht. Ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht auch dann, wenn die Entgeltansprüche aufgrund eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind, das nach Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aber vor dem Eintritt eines nach dem Gesetz maßgeblichen Insolvenzereignisses (hier Eröffnung des Insolvenzverfahrens) begründet wurde (Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom L 13 AL 1503/15 = ZIP 2016, 1844, rechtskräftig) Grenzgänger Im Fall eines in Deutschland wohnhaften und in der Schweiz berufstätigen Versicherten hat das Landessozialgericht entschieden, dass das in der Schweiz gewährte IV- Taggeld nicht bei der Bemessung des bundesdeutschen Arbeitslosengelds zu berücksichtigen ist, obgleich es zur schweizerischen Arbeitslosenversicherung bei- Geschäftsbericht 2016 Seite 18

19 tragspflichtig ist. Beim IV-Taggeld handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, da es nicht auf einer Beschäftigung beruht bzw. im Zusammenhang mit einer Beschäftigung steht. Es entspricht dem Übergangsgeld nach deutschem Recht. Auch das neben dem Bezug von IV-Taggeldern erzielte Einkommen aus einer während der Umschulung in der Schweiz ausgeübten entgeltlichen Praktikumsbeschäftigung ist bei der Bemessung von Arbeitslosengeld nach deutschem Recht nicht zu berücksichtigen (Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom L 8 AL 15/16 = Breith 2016, 1005, rechtskräftig). 3. Krankenversicherung 3.1. Leistungserbringungsrecht Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der Kassen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen, den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen ( 2 SGB V) und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten ( 12 SGB V). Einen Schwerpunkt bildete im Jahr 2016 die Frage, welche inhaltlichen Konkretisierungen insoweit bei der neuen sog. Genehmigungsfiktion gelten. Gemäß 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V, der im Jahr 2013 eingefügt worden ist, hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung gemäß 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V nach Ablauf der Frist als genehmigt. Der 4. Senat des Landessozialgerichts hat in mehreren Verfahren entschieden, dass die Genehmigungsfiktion nach 13 Abs. 3a SGB V nur greift, wenn sich der Antrag des Versicherten auf Leistungen bezieht, die grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, von den Krankenkassen also allgemein als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen sind, vgl. z.b. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom L 4 KR 4368/15 = KHE 2016/11 (Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten, rechtskräftig), vom L 4 KR 320/16 = KrV 2016, 256 (Liposuktion, nicht rechtskräftig) und vom L 4 KR 414/16 (Kosten für Besuche im Thermalbad, nicht rechtskräftig) Einführung der elektronischen Gesundheitskarte rechtmäßig Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gewährt den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und Geschäftsbericht 2016 Seite 19

20 Weiterleben in einer analogen Welt. Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-)Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 KR 2510/15, rechtskräftig, siehe unten V.16.) Beitragsrechtliche Fragen Grundsätzliche Fragen der Beitragserhebung waren 2016 ein Schwerpunkt in der Tätigkeit der für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen Senate. So hat das Landessozialgericht entschieden, dass zur Bemessung der Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten auch ein der Besteuerung unterliegender Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe heranzuziehen ist. Es handelt sich dabei um eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 KR 739/16 = DStR 2017, 271, siehe unten V.19.). Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 12 KR 22/16 R anhängig. Beispiel 1: Der Freiburger Bachchor muss als Laienchor keine laufenden Künstlersozialabgaben leisten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 R 584/14, rechtskräftig, siehe unten V.1.). Beispiel 2: Die einem in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gezahlte Landesblindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg unterliegt nicht der Beitragspflicht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 KR 888/15 = NZS 2016, 422, rechtskräftig; siehe unten V.2.). Beispiel 3: Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten (Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom L 11 R 4048/15, siehe unten V.7.) Familienversicherung bei Kindern Ob eine kostenfreie Familienversicherung von Kindern möglich ist, wenn ein Elternteil gesetzlich und der andere Elternteil privat krankenversichert ist, hängt u.a. vom Einkommen des privat versicherten Elternteils ab. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass es maßgeblich und ausschließlich auf den amtlichen Einkommensteuerbescheid ankommt. Das Einkommen kann nicht mit anderen Unterlagen, wie etwa Berechnungen eines Steuerberaters, nachgewiesen werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 5 KR 3462/15, rechtskräftig). Geschäftsbericht 2016 Seite 20

21 3.5. Festsetzung einer Vertragsstrafe gegenüber einem Apotheker Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, auf welche Weise (Leistungsklage oder Verwaltungsakt) die Krankenkassen eine Vertragsstrafe gegenüber einem Apotheker geltend machen können, hat das Landessozialgericht dahingehend beantwortet, dass eine Krankenkasse gegenüber einem Apotheker die Verhängung einer Vertragsstrafe wegen Falschabrechnung mittels Verwaltungsakt festzusetzen hat. Die Erhebung einer echten Leistungsklage durch die Krankenkasse ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnis ausgeschlossen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 KR 674/15 = KrV 2016, 252). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das Verfahren ist beim BSG unter dem Az. B 3 KR 13/16 R anhängig. 4. Pflegeversicherung Neben Entscheidungen zu Fragen der Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes sowie des Umfanges eines Anspruchs auf Leistungen hatte sich der zuständige 4. Senat auch mit schwierigen versicherungsrechtlichen Fragen auseinander zu setzen. Der 4. Senat hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass das Erfordernis einer Vorversicherungszeit für einen Anspruch aus dem Bereich der sozialen Pflegeversicherung nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor finanzieller Überforderung geboten ist. Bei einem Wechsel von einer privaten Pflegeversicherung in die gesetzliche soziale Pflegeversicherung als Familienversicherter werden die Zeiten der Mitgliedschaft in der private Pflegeversicherung nur unter bestimmten Voraussetzungen als Vorversicherungszeit berücksichtigt. Bei einem Ausscheiden aus der privaten Pflegeversicherung aus Gründen, die nicht mit dem Eintritt in die gesetzliche Pflegeversicherung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, findet eine Anrechnung nicht statt; hierzu zählt auch der Fall, dass der Betroffene die private Pflegeversicherung kündigt und hierdurch den Eintritt in die gesetzliche Familienversicherung herbeiführt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 4 P 949/16). Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, die beim Bundessozialgericht unter dem Az: B 3 P 5/16 R anhängig ist. 5. Rentenversicherung 5.1. Erwerbsminderungsrenten Fragen einer (teilweisen oder vollen) Erwerbsminderung sind in jedem Jahr ein Hauptstreitpunkt im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Maßgeblich ist u.a., ob und inwieweit ein Versicherter auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung in zeitlicher Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Geschäftsbericht 2016 Seite 21

22 Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Auch psychische Erkrankungen können von rentenrechtlicher Relevanz sein, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann, weder aus eigener Kraft, noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe. Allerdings bedingt eine einzelne mittelgradige oder schwere depressive Episode in den meisten Fällen (nur) vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und erfordert eine Krankenbehandlung, stellt jedoch in Anbetracht der üblicherweise vollständigen Remission keine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit dar (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 5 R 4194/13, rechtskräftig). Beispiel: Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Wegefähigkeit (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 13 R 2903/14, rechtskräftig, siehe unten V.5.) Einschränkungen bei der neuen Rente mit 63 rechtmäßig Die neue Rente mit 63 (Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 236b SGB VI) hat bereits zu mehreren Entscheidungen des Landessozialgerichts geführt. So hat der 7. Senat entschieden, dass der Wechsel aus einer vor mehreren Jahren bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit in die neue Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht möglich ist (Urteil vom L 7 R 972/15, rechtskräftig). Der 9. Senat hat bestimmte Einschränkungen bei der neuen Rente mit 63 für rechtmäßig befunden. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren (sog. Wartezeit) angerechnet. Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische Rente mit 61 zu Lasten der Sozialversicherung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 9 R 695/16 = Breith 2017, 125, siehe unten V.17.). Die vom 9. Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BSG unter dem Az. B 5 R 16/16 R anhängig Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten Wenn die Verwaltung Änderungen in der Leistungsbewilligung herbeiführen will, z.b. eine (teilweise) Leistungsaufhebung wegen anrechenbaren Einkommens, kommt es maßgeblich darauf an, ob der zugrundeliegende Verwaltungsakt bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war oder ob erst nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Bei der Anrechnung von Einkommen auf eine Witwenrente ist 45 SGB X (Aufhebung eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts) anzuwenden, wenn bereits bei Erlass eines unbefristeten Rentenbescheids objektiv feststeht, dass aus einer Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen anzurechnen sein wird und damit von vorneherein klar ist, dass der volle Rentenbetrag nicht unbefristet gewährt werden darf (Urteil vom L 10 R 3153/13, rechtskräftig). Geschäftsbericht 2016 Seite 22

23 5.4. Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz Immer wieder Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren sind die Nachweise von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten von Spätaussiedlern oder Vertriebenen nach dem Fremdrentengesetz. Die Gerichte müssen dabei u.a. den Wahrheitsgehalt und die Aussagekraft von Arbeitsbüchern, -zertifikaten, Lohnlisten und anderen Bescheinigungen würdigen. Das Urteil des 10. Senats vom L 10 R 4174/15, rechtskräftig, gibt ein Beispiel für die Problematik von aus Rumänien beigebrachten Bescheinigungen. In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte finden sich immer wieder Formulierungen, die auf Zweifel an der Authentizität solcher Bescheinigungen hindeuten, im vorliegenden Fall hat der Senat eine Manipulation des Arbeitszertifikats nachweisen können. In der angeführten Entscheidung hat der Senat auch entschieden, dass Jahresbescheinigungen nicht ausreichen, um Beitragszeiten nachzuweisen; erforderlich sind nachvollziehbare Angaben zu den einzelnen Monaten Beitragsrecht: Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Seit Jahren kontinuierlich steigt im Rentenversicherungsrecht die Anzahl der Verfahren an, in denen es um die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit geht. Der Abschied vom Normalarbeitsverhältnis, zunehmende Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt und nicht zuletzt rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten führen zu einer Fülle unterschiedlichster Sachverhalte, in denen es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betroffenen und den Behörden kommt, die Betriebsprüfungen durchführen oder Sozialversicherungsbeiträge beitreiben wollen. Es ist jeweils eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Umstände erforderlich. Wichtiger Aspekt ist insb. die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen. Demgegenüber tritt eine Verbindung der Beteiligten durch eine persönliche Beziehung zurück. Im Fall eines Fitnesstrainers, der als (mit-)arbeitender Geschäftsführer tätig und auch Lebenspartner der Inhaberin des als Einzelunternehmen verfassten Fitnessstudios war, hat das Landessozialgericht eine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bejaht (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 5 R 1753/15, rechtskräftig). Das Landessozialgericht hat außerdem deutlich gemacht, dass in diesen Rechtsstreitigkeiten auch der Art der Vergütung in der Gesamtabwägung eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 R 3845/15 = NZS 2016, 789, hier: rein erfolgsabhängige Vergütung mit Provisionen spricht für Selbständigkeit). Beispiel 1: Weinbauverband Württemberg wehrt sich erfolgreich gegen hohe Beitragsnachforderung Präsident nicht abhängig beschäftigt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 4 R 1425/14, rechtskräftig; siehe unten V.13.). Geschäftsbericht 2016 Seite 23

24 Beispiel 2: Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 4 R 903/15 = WzS 2016, 227, rechtskräftig, siehe unten V.15.). 5.6 Angestellter Industrietierarzt kann von der Versicherungspflicht befreit werden Der Kläger ist Tierarzt und als wissenschaftlicher Mitarbeiter im veterinärmedizinischen Außendienst abhängig beschäftigt. Er ist bei einer GmbH angestellt, die u.a. Arzneimittel, Futtermittel, Pflege- und Hygieneprodukte für Tiere vertreibt. Er ist Pflichtmitglied der Landestierärztekammer Baden-Württemberg und Pflichtmitglied der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Er hat Beiträge zur Versorgungsanstalt zu entrichten, die ihm und ggf. seinen Hinterbliebenen Versorgung durch Altersruhegeld und Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit sowie Hinterbliebenenversorgung gewährt. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lehnte die Rentenversicherung ab. Das Landessozialgericht hat dem Kläger Recht gegeben. Maßgeblich für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist, ob der Betreffende wegen der konkret ausgeübten Beschäftigung Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer geworden ist. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Die konkret ausgeübte Tätigkeit wird auch unter der Bezeichnung Industrietierarzt geführt. Darunter verbergen sich Tierärzte, die im Produktmarketing, im wissenschaftlichen Technical Service, im wissenschaftlichen Außendienst, im Vertrieb, im Marketing oder in der Forschung und Entwicklung bzw. Arzneimittelzulassung arbeiten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 2 R 3151/15, nicht rechtskräftig). Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist vom unterlegenen Rentenversicherungsträger eingelegt worden und ist beim BSG unter dem Az: B 5 RE 10/16 R anhängig. 6. Unfallversicherung 6.1. Reichweite des Versicherungsschutzes Für das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls ist es erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer bestimmten versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat. Im Jahr 2016 gab es mehrere wichtige Entscheidungen des Landessozialgerichts zur Reichweite des Versicherungsschutzes, also zu der Frage, ob für eine bestimmte Verrichtung überhaupt Versicherungsschutz besteht. Geschäftsbericht 2016 Seite 24

25 Beispiel 1: Schüler können auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall erleiden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 6 U 4904/14 = Breith 2016, 698, siehe unten V.4.). Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung (Reichweite der Schülerunfallversicherung) zugelassene Revision wurde vom unterliegenden Unfallversicherungsträger eingelegt und ist beim Bundessozialgericht unter dem Az. B 2 U 8/16 R anhängig. Beispiel 2: Ein Zeuge einer tödlichen Schießerei erhält keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 3 U 2102/14, rechtkräftig; siehe unten V.20.). Beispiel 3: Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Nachbarschaftsstreit (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 6 U 3639/16, rechtkräftig; siehe unten V.22.) Anforderungen an das Vorliegen eines Arbeitsunfalls Der 8. Senat hat im Fall einer Altenpflegerin in Ausbildung, der es bei der Grundpflege einer Bewohnerin in den Rücken gefahren ist, entschieden, dass aufgetretene Schmerzen allein die Anerkennung eines Arbeitsunfalles noch nicht rechtfertigen, da Schmerz als zunächst normale körperliche Reaktion auf eine Körpereinwirkung ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte noch nicht zwingend auch den Eintritt einer substanziellen Läsion am Körper belegt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 8 U 977/15 = PflR 2016, 391, rechtskräftig) Anerkennung von Unfallfolgen Ebenfalls häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen war im Jahr 2016 die Frage, ob ein Unfallereignis kausal (ursächlich) war, d.h. im Sinne der sog. haftungsbegründenden Kausalität einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. So hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Baden- Württemberg in diesem Zusammenhang entschieden, dass die notwendige Mitbehandlung degenerativer Vorschäden bei der Behandlung eines durch einen Arbeitsunfall verursachten Gesundheitserstschadens dazu führt, dass die Folgen der gesamten Behandlung - auch der unfallunabhängigen Schäden - Unfallfolge sind. Denn die medizinisch veranlasste Mitbehandlung unfallunabhängiger Schäden zur Sicherstellung des Behandlungserfolges unfallbedingter Schäden begründet die Annahme einer zumindest wesentlichen Mitverursachung der unfallbedingten Schäden am Gesamtergebnis der Behandlung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 10 U 2980/13, rechtskräftig). Geschäftsbericht 2016 Seite 25

26 6.4. Wegeunfälle: kein Unfallversicherungsschutz bei einer privat motivierten Fahrt mit einem dienstlichen Rasenmähertraktor Nicht nur am Arbeitsplatz selbst, sondern auch auf dem direkten Weg dorthin und zurück nach Hause genießen Beschäftigte den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch setzt ein sog. Wegeunfall stets einen sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit voraus. Wege, die aus sog. eigenwirtschaftlichen Motiven zurückgelegt werden, fallen nicht hierunter. Der berufliche Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz des Versicherten muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden. In diesem Zusammenhang hat der 3. Senat des Landessozialgerichts 2016 entschieden, dass es sich bei einem Unfall, den ein Hausmeister mit einem im Eigentum seines Arbeitgebers stehenden Rasenmähertraktor ohne Straßenzulassung erleidet, nicht um einen Arbeitsunfall handelt, wenn sich dieser Unfall zwar auf dem Weg zwischen Betriebsstätte und privater Wohnung ereignete, bei der Fahrt aber keine betriebliche Handlungstendenz bestand. Der Versicherte war in einem Hotel als Hausmeister beschäftigt und erlitt mit einem ihm von seinem Arbeitgeber geliehenen und nicht für den Betrieb auf öffentlichen Straßen zugelassenen Rasenmähertraktor einen Verkehrsunfall. Der Kläger wollte den Rasenmähertraktor nutzen, um ein Traktorgespann aufzuladen und sodann in der Nähe seiner Wohnung ein privates Wiesengrundstück zu mähen. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Auch der 3. Senat des Landessozialgerichts entschied, dass der Unfall nicht mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Nur der Ausgangsort (die Betriebsstätte des Arbeitgebers des Klägers) war durch betriebliche Erfordernisse bestimmt. Das Zwischenziel (das vom Kläger abgestellte Traktorgespann) und das Endziel (das Wiesengrundstück des Klägers) sowie die Art des genutzten Verkehrsmittels (der Rasenmähertraktor des Arbeitgebers und sodann das Traktorgespann) lassen keine betriebliche Handlungstendenz erkennen, sondern sind allein Ausdruck der privaten Motivation des Klägers. Alleinige Ursache des Unfalls war die Verwirklichung einer vom Kläger selbstgeschaffenen privatwirtschaftlichen Gefahr (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 3 U 3898/15, rechtskräftig). Beispiel: Der Einstieg in die eigene Wohnung ist kein Arbeitsunfall (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 3 U 3922/15, rechtkräftig; siehe unten V.6.) Beitragsrecht, Zuordnung zu Gewerbezweigen Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden Unternehmen verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet, für die jeweils unterschiedliche Berufsgenossenschaf- Geschäftsbericht 2016 Seite 26

27 ten zuständig sind. Für diese Zuordnung kommt es nicht auf die Art der Arbeitsplätze, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und die Betriebseinrichtungen sowie die Arbeitsumgebung an. Beispiel: Das Landessozialgericht hat entschieden, dass ein großes IT- Unternehmen aus dem Raum Stuttgart nicht von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse in die günstigeren Tarife der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft wechseln darf, da die bisherige Zuordnung rechtmäßig ist. Der Fall hat bundesweit auch für andere IT-Unternehmen Bedeutung, die in günstigere Tarife eines anderen Unfallversicherers wechseln wollen und dies mit geänderten Verhältnissen in den Betrieben begründen (Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom L 6 U 90/16 = WM 2017, 376, rechtskräftig; siehe unten V.8.). 7. Soziales Entschädigungsrecht Das soziale Entschädigungsrecht ist ein Sammelbegriff für Verfahren, in denen es um Entschädigungsansprüche von Bürgern gegen den Staat geht, die auf ganz unterschiedliche Gesetze gestützt werden können. Dazu zählen Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz) oder der Kriegsopferversorgung, (Verfahren nach dem Soldatenversorgungsgesetz). Schließlich sind noch Streitigkeiten nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetz und Verfahren über Entschädigung für ehemalige DDR-Bürger infolge medizinischer Maßnahmen zu nennen, ebenso Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz, z.b. Impfschäden. 7.1 Soldatenversorgung In Folge steigender Einsätze der Bundeswehr im Ausland haben in den letzten Jahren Sachverhalte zugenommen, in denen es um die Frage geht, ob und welche Leistungen Soldaten erhalten können, wenn sie von Auslandseinsätzen mit körperlichen Verletzungen und/oder seelischen Beeinträchtigungen zurückkehren. Insbesondere bei psychischen Gesundheitsstörungen stellen sich allerdings oft schwierige Abgrenzungsfragen: Es muss geklärt werden, ob sie gesundheitliche ( ) Folgen der Wehrdienstbeschädigung (vgl. 80 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz) sind. Die dabei anzustellenden Kausalitätserwägungen weisen Ähnlichkeit mit dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Voraussetzung des Anspruchs auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ist u. a., dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung im Vollbeweis feststeht und mit Wahrscheinlichkeit auf die Tätigkeit als Wehrdienstleistender zurückzuführen ist. Im Juni 2016 hatte das Landessozialgericht über den Fall eines im Kosovo eingesetzten Wehrdienstleistenden zu entscheiden, der geltend machte, dort infolge des Wehrdienstes eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten zu haben. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts eine Geschäftsbericht 2016 Seite 27

28 Konfrontation mit einem extrem traumatischen Ereignis, d.h. das direkte persönliche Erleben einer Situation, die mit dem Tod oder der Androhung des Todes, einer schweren Verletzung oder einer anderen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit zu tun hat, erforderlich. Dies konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Vielmehr haben die gerichtlichen Ermittlungen ergeben, dass bei dem Wehrdienstleistenden eine Persönlichkeitsstörung schon vor Beginn des Wehrdienstes bestanden hat. Während des Auslandseinsatzes war es zu mehrfachen Dienstvergehen gekommen (z.b. selbstständiges Entfernen vom Fahrzeug außerhalb der KFOR-Liegenschaften, Missachtung befohlener Anzugsordnung, unbeaufsichtigtes Zurücklassen der befohlenen Ausrüstung in Form der ID-Card, Missachtung von Befehlen) und es wurden wegen Beleidigung und Bedrohung von Vorgesetzten mehrere Disziplinarbußen verhängt und der Auslandseinsatz aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet. Die konflikthaften Ereignisse während der Wehrdienstzeit waren lediglich Ausdruck aber nicht Ursache der Persönlichkeitsstörung, befand der Senat (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 6 VS 1095/14, rechtskräftig) Opferentschädigungsrecht Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. ( 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz OEG). Voraussetzung ist der Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. In diesen Fällen bestehen oft große Beweisschwierigkeiten. Anders als die Staatsanwaltschaften verfügen die Sozialgerichte nicht über die Aufklärungsmöglichkeiten, welche Polizei und Strafprozessordnung bieten. Zwar gibt es eine für Kriegsopfer geschaffene spezielle Beweiserleichterung in 15 KOVVfG (Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung), die auch im Opferentschädigungsrecht anwendbar ist. Danach sind die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Anwendbarkeit dieses abgesenkten Beweismaßstabs nach 15 KOVVfG setzt aber voraus, dass der Antragsteller selbst Angaben zu den entscheidungserheblichen Fragen aus eigenem Wissen macht und widerspruchsfrei vorträgt; widersprüchliche Angaben eines Antragstellers sind hingegen nicht geeignet. So hatte nach einer Schlägerei in einer kosovoalbanischen Vereinsgaststätte der Verletzte zunächst angegeben, er sei zu Hause eine Treppe hinuntergestürzt bzw. könne sich an nichts erinnern, weshalb seine späteren Angaben für das Gericht nicht glaubhaft waren und auch acht vernommene Zeugen widersprüchliche Angaben gemacht haben (Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom L 6 VG 4400/15, rechtskräftig). Ähnlich lagen Geschäftsbericht 2016 Seite 28

29 die Verhältnisse nach einer Schlägerei auf dem Cannstatter Wasen, deren Hergang und Ablauf nicht näher aufgeklärt werden konnten, da die Erinnerungen des Opfers alkoholbedingt eingeschränkt und die Aussagen des einzigen Zeugen widersprüchlich waren (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 6 VG 1977/15 = ASR 2016, 251, rechtskräftig). Dass ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff danach nur als möglich angesehen werden konnte, genügte nicht, um die angeschuldigte Tat als im Vollbeweis nachgewiesen zu erachten Impfschaden Versorgungsleistungen nach Impfschaden erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die entweder von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde oder aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet wurde oder sonst gesetzlich vorgeschrieben war oder aufgrund der Verordnungen zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat ( 60 IfSG). Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind. Um diese Zusammenhänge so weit wie möglich aufzuklären sind regelmäßig medizinische Sachverständigengutachten erforderlich. Dabei ist stets der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand zu beachten. In einem vom Landessozialgericht im November 2016 entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihre MS-Erkrankung auf eine im Jahr 2007 erfolgte Impfung gegen Hepatitis zurückgeführt, was die medizinischen Sachverständigen nicht bestätigen konnten. Vielmehr hatte die Erkrankung nach Auffassung der Gutachter bereits Jahre vor der Impfung begonnen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 6 VJ 4009/15, rechtskräftig). 8. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, allgemein 8.1 Hilfsmittel, insb. Hörgeräte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zielen darauf ab, Behinderungen und chronische Krankheiten zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Sie werden u.a. in Form ärztlicher Behandlungen ambulant oder stationär oder durch Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel, z.b. Hörgeräte, erbracht. Dem Versicherten müssen dabei im Rahmen der Anprobe auch Festbetragshörgeräte zur Verfügung gestellt werden. Ist eine vergleichende Anpassung von Festbetragshörgeräten durch den Hörgeräteakustiker nicht erfolgt oder nicht nachgewiesen, kann die Krankenkasse im Regelfall nicht mehr geltend machen, dass die vom Versicherten selbst beschafften Hörgeräte die Grenzen des Geschäftsbericht 2016 Seite 29

30 Wirtschaftlichkeitsgebots überschreiten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 KR 2013/15, rechtskräftig) Eingliederungshilfe im Förder- und Betreuungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Der bereits seit 1975 in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) betreute Kläger erreichte Ende 2012 das Rentenalter. Das Sozialamt wollte ab diesem Zeitpunkt nur noch Eingliederungshilfe im Rahmen der günstigeren Tagesbetreuung für Senioren und nicht mehr im sog. Förder- und Betreuungsbereich der WfbM gewähren. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht entschieden hat. Der Eintritt der Regelaltersgrenze (hier 65 Jahre) stellt keine wesentliche Änderung hinsichtlich der Leistungsbewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für den Förder- und Betreuungsbereich im Sinne von 48 SGB X dar. Außerdem ist der Förder- und Betreuungsbereich einer anerkannten WfbM, der nach 136 Abs. 3 SGB IX einer Werkstatt für behinderte Menschen unter ihrem sogenannten verlängerten Dach räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, nicht Teil des Arbeitsbereichs der WfbM selbst. Die Betreuung im Förder- und Betreuungsbereich der Beigeladenen ist eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Betroffene hat damit nach wie vor Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten des Förder- und Betreuungsbereiches (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 2 SO 1652/16, rechtskräftig). 9. Recht der schwerbehinderten Menschen 9.1. Allgemeines Die Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung bzw. die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch kann Vergünstigungen in den unterschiedlichsten Bereichen zur Folge haben, etwa beim Kündigungsschutz, bei der Festsetzung zu entrichtender Steuern, bei der Anzahl von Urlaubstagen, bei der Leistungsgewährung in anderen Bereichen des Sozialrechts, oder einfach nur an der Kinokasse. Voraussetzung ist ein entsprechender Feststellungsbescheid und/oder der Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises, ggf. mit Eintragung sog. Merkzeichen wie beispielsweise RF (Befreiung/Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht) Zu den Voraussetzungen des Merkzeichens RF Die Voraussetzungen des Merkzeichens RF sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom geregelt, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften zum in Kraft gesetzt worden ist. Wer weder blind noch gehörlos ist, kann das Merkzeichen nur beanspruchen, wenn wenigstens ein Grad der Behinderung von 80 vorliegt und die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen Geschäftsbericht 2016 Seite 30

31 aus gesundheitlichen Gründen ständig unmöglich ist. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass erhebliche körperliche Einschränkungen per se diesbezüglich nicht ausreichend sind, sondern es darauf ankommt, dass der behinderte Mensch gerade wegen seines Leidens allgemein und umfassend von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen sein muss. Im vorliegenden Fall war der Kläger aber nach den Ergebnissen der Sachverhaltsermittlung noch allgemein in der Lage, Ziele (Arztpraxen, Landratsamt, Gericht, Kureinrichtungen) zu erreichen und konnte sowohl Einkäufe erledigen als auch zur Krankengymnastik fahren, weshalb das Merkzeichen RF nicht beansprucht werden kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 8 SB 3744/15, rechtskräftig). 10. Sozialhilfe Sozialhilfe für Deutsche im Ausland Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland (Urteil vom L 7 SO 4619/15, rechtskräftig; siehe unten V.14.) Sozialhilfe für Ausländer in Deutschland Eine obdachlose Ungarin, die seit längerer Zeit in der Bundesrepublik lebt und hier auch erwerbstätig gewesen ist, erhält vorläufig Sozialhilfe, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Es ist Sache des Sozialamts und der Ausländerbehörden, den aufenthaltsrechtlichen Status der Antragstellerin abzuklären und ggf. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom L 7 SO 1150/16 ER-B, rechtskräftig; siehe unten V.11.) Erbenhaftung Der Erbe eines Sozialhilfeempfängers kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe herangezogen werden, wenn dies für ihn keinen Härtefall bedeutet. Ein Härtefall liegt nicht vor, wenn es sich bei dem ererbten Grundbesitz um Miteigentum an dem Haus handelt, das ein Erbe mit seinem vormals im Leistungsbezug stehenden Ehegatten bewohnt hatte und nach dessen Tod weiterhin bewohnt, selbst wenn dies zum Verlust des früheren Familienheimes führen kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 2 SO 4914/14 = ErbR 2017, 245, rechtskräftig) Bestattungskosten Zahlreiche Verfahren betrafen die Übernahme von Bestattungskosten gem. 74 SGB XII, so hat das Landessozialgericht etwa entschieden, dass nur derjenige, der Geschäftsbericht 2016 Seite 31

32 wegen einer rechtlichen Verpflichtung, z.b. als Erbe oder Unterhaltsverpflichteter, die Kosten der Bestattung zu tragen hat, einen Anspruch auf die Übernahme erforderlicher Bestattungskosten ( 74 SGB XII) geltend machen kann. Falls die Beerdigung lediglich wegen einer angenommenen sittlich-moralischen Verpflichtung bezahlt wurde, kann kein Ersatz vom Sozialamt verlangt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 7 SO 3057/12 = ZErb 2016, 242, rechtskräftig) Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen bei in einer Einrichtung untergebrachten Kindern Das Landessozialgericht hat entschieden, dass das Sozialamt bei volljährigen Kindern das an ein Elternteil ausgezahltes Kindergeld nicht auf die Hilfeleistungen an das Kind anrechnen darf. Die Zurechnungsregel des 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gilt nicht für volljährige oder außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Kinder. Das nicht weitergeleitete Kindergeld bleibt damit Einkommen des berechtigten Elternteils und dem Zugriff des Sozialamts entzogen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 2 SO 5358/15 = ZFSH/SGB 2017, 154, rechtskräftig). 11. Vertragsärztliche Versorgung, Kassenarztrecht Vertragsärztliche Vergütung Das Landessozialgericht hatte sich auch im Jahr 2016 wieder mit einer Reihe von Streitigkeiten zu befassen, die die vertragsärztliche Vergütung betreffen, insbesondere nach durch die kassenärztlichen Vereinigungen vorgenommenen Kürzungen infolge sog. sachlich-rechnerischer Richtigstellungen. Das Landessozialgericht hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen des EBM (einschließlich in Bezug genommener OPS-Nrn. des DIMDI) streng wortlautbezogen auszulegen sind. So sind die Begriffe total bzw. partiell bei Meniskusresektionen in den OPS-Nrn bzw substanz- und nicht funktionsbezogen zu verstehen. Eine totale Meniskusresektion im gebührenrechtlichen Sinn liegt nicht vor, wenn ohne vollständige Entfernung der Meniskussubstanz nur die Meniskusfunktion vollständig aufgehoben wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 5 KA 5799/11 = MedR 2016, 1013, rechtskräftig) Berechnung, Zuweisung und Anwendung des Regelleistungsvolumens Zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Arztes und der Arztpraxis werden arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina festgelegt, d.h. die von einem Arzt oder der Arztpraxis in einem bestimmten Zeitraum abrechenbare Menge der vertragsärztlichen Leistungen. Die Festlegung der Werte ist gerichtlich überprüfbar. Geschäftsbericht 2016 Seite 32

33 Die Klage eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) auf Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens war erfolgreich. In der Anfangsphase vertragsärztlicher Tätigkeit (als "Wenigabrechner") unterdurchschnittlich abrechnende Praxen (Aufbau- bzw. Jungpraxen) müssen in effektiver und realistischer Weise zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufschließen können. Das gilt auch für ein MVZ, für dessen Einstufung als Aufbau- bzw. Jungpraxis es auf dessen Gründungszeitpunkt ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der in das MVZ eintretenden Ärzte. Regelungen des Honorarverteilungsvertrags über die Privilegierung von Aufbau- bzw. Jungpraxen (wie: Berechnung des Regelleistungsvolumens nach Fachgruppendurchschnittswerten) sind auf das Aufbau- bzw Jung-MVZ entsprechend anzuwenden, entschied das Landessozialgericht (Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom L 5 KA 773/13 = GesR 2016, 781). 12. Elterngeld/Erziehungsgeld Ein Hauptstreitpunkt bei der Berechnung des Elterngelds war im Jahr 2016 die Frage, ob Eltern deswegen ein höheres Elterngeld zusteht, weil Provisionen, die sie zusätzlich zum festen Gehalt verdient haben, bei der Berechnung des Elterngeldes auch heranzuziehen sind. Der zuständige 11. Senat hat in mehreren Fallkonstellationen die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Beispiel: Provisionen, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen gezahlt werden, sind auch nach der ab geltenden Fassung von 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Die Revision wurde vom Senat zugelassen und von der (beim Senat unterlegenen) Elterngeldstelle eingelegt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom L 11 EG 2589/16, siehe unten V.23.). Geschäftsbericht 2016 Seite 33

34 V. Pressemitteilungen des Jahres Der Freiburger Bachchor muss als Laienchor keine laufenden Künstlersozialabgaben leisten (Urteil vom , Az. L 11 R 584/14, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Verein Freiburger Bachchor e.v. nicht als sog. Verwerter laufend Künstlersozialabgabe bezahlen muss. Eine Abgabepflicht besteht nur, soweit der Verein jährlich mehr als drei Konzerte mit bezahlten Gastmusikern durchführt. Das ist in den letzten 12 Jahren nur dreimal der Fall gewesen. Der Verein Freiburger Bachchor e.v., Trägerverein des weit über die Landesgrenzen hinaus bekannten Freiburger Bachchors, errang vor wenigen Tagen in einem gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund geführten Rechtsstreit in der Berufungsinstanz einen wesentlichen Teilerfolg. Er konnte Forderungen auf Entrichtung der sogenannten Künstlersozialabgabe in deutlich fünfstelliger Höhe überwiegend abwehren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom entschieden, dass der wesentliche Vereinszweck der Betrieb eines Laienchores mit Organisation eigener, von den Mitgliedern getragener, nicht kommerzieller Veranstaltungen sei. Der Vereinszweck sei nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen. Wesentlich für die Entscheidung war im Fall des Bachchors das hohe Gewicht der nicht kommerziellen Vereinszwecke, wie z.b. die Freizeitgestaltung, die Pflege des gemeinsamen Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesellschaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrechterhaltung und Förderung des Vereinslebens. Sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch das Sozialgericht Freiburg als Vorinstanz hatten dies noch anders gesehen. Sie hatten die Auffassung vertreten, der Freiburger Bachchor sei kein typischer Laienchor, weshalb der Verein ein sog. Verwerter nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sei. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte daraufhin im Jahr 2010 für den Verein Freiburger Bachchor e.v. eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab dem Jahr 2004 fest, forderte die Künstlersozialabgabe für die vergangenen Jahre in deutlich fünfstelliger Höhe nach und setzte für die Zukunft monatliche Vorauszahlungen fest. Geschäftsbericht 2016 Seite 34

35 Überwiegend zu Unrecht, urteilten jetzt die Richter des 11. Senat des Stuttgarter Landessozialgerichts. Es handele sich zwar um einen Chorverein mit künstlerisch hohem Anspruch, aber es gehe nicht überwiegend darum, künstlerische Werke öffentlich aufzuführen, denn die öffentlichen Veranstaltungen des Chores fänden nur drei- bis viermal jährlich statt, so die Berufungsrichter. Lediglich für diese würden außenstehende Solisten und Instrumentalmusiker für ein Honorar engagiert. Einen Teil der Forderungen der Deutschen Rentenversicherung muss der Trägerverein des Bachchors dennoch begleichen. Eine Künstlersozialabgabepflicht bejahten die Stuttgarter Richter für die Jahre 2004, 2007 und In diesen hatte der Verein jeweils mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bei denen entgeltliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben worden waren. Hintergrund: Der Verein Freiburger Bachchor e.v. ist der Trägerverein des Freiburger Bachchors. Dieser besteht aus rund 120 Laiensängerinnen und -sängern, wovon rund zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind. Der Chor führt regelmäßig Konzerte auf. Die Sängerinnen und Sänger erhalten dafür keine Vergütung. Die Konzerte werden in wöchentlich stattfindenden Proben sowie in zusätzlichen Probenwochenenden vor den jeweiligen Auftritten erarbeitet. Zudem finden Chorfahrten zu Partnerchören und sonstige gemeinsame Aktivitäten der Chormitglieder statt. Bei einigen Veranstaltungen im Jahr lässt sich der Chor von zusätzlich engagierten Solisten und Instrumentalmusikern begleiten, die hierfür eine Vergütung erhalten. Geschäftsbericht 2016 Seite 35

36 2. Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Urteil vom , Az. L 11 KR 888/15, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Landesblindengeld nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist, da es speziell für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft gezahlt wird und nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf decken soll. Ein 85jähriger Rentner aus Mannheim hat vor dem Landessozialgericht erstritten, dass die IKK Classic sein Blindengeld nicht bei der Festsetzung der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen darf. Der Rentner ist freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert und erhält seit 2012 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 234. Nachdem die Kranken- und Pflegekasse im Jahr 2013 Kenntnis hiervon erhielten, wurden die laufenden Versicherungsbeiträge um monatlich rund 30 erhöht und für die Vergangenheit wurde eine Nachforderung von rund 200 erhoben. Bereits vor dem Sozialgericht Mannheim hatte die Klage des Rentners Erfolg. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim bestätigt und entschieden, dass das Landesblindengeld in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig ist. Denn es deckt nicht, wie andere Einkünfte, den gewöhnlichen Lebensbedarf, sondern es wird gezahlt, um speziell behinderungsbedingte Mehraufwendungen zu decken. Blinde Menschen sollen die Möglichkeit haben, die für ihre Teilhabe an der Gesellschaft erforderlichen besonderen Mittel, wie z. B. blindengerechte Computer oder Lesehilfen anschaffen zu können. Blinden Menschen soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich trotz Blindheit mit ihrer Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen. Geschäftsbericht 2016 Seite 36

37 3. Gewöhnliche Lärmbelastung in einem Großraumbüro kann keine Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit verursachen (Beschluss vom , Az. L 6 U 4089/15, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die langjährige Arbeit in einem Großraumbüro auch dann keine Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit verursacht, wenn sie mit Lärmeinwirkung durch Mitarbeiter, Klimaanlage, Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten verbunden ist. Der für die Anerkennung einer gerade durch die berufliche Tätigkeit verursachten Erkrankung erforderliche Dauerschallpegel wird bei weitem nicht erreicht. Ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird. Das Landessozialgericht hat dies verneint und der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 db und 65 db ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Außerdem würden in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen leiden, die von unterschiedlichsten Ursachen herrührten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Bereits das Sozialgericht Stuttgart hat die Anerkennung der bestehenden Erkrankung als Berufskrankheit abgelehnt. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden. Eine sog. Lärmschwerhörigkeit kann sich nur bei einer hohen und lang andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, Geschäftsbericht 2016 Seite 37

38 dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 db(a) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt. Hintergrund: Die Bundesregierung ist gesetzlich ermächtigt, bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten (BK) sind nur solche Krankheiten, die die Bundesregierung in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 zur BKV ist die Erkrankung an einer Lärmschwerhörigkeit als BK 2301 enthalten. Eine BK kann nur anerkannt werden, wenn durch auf der beruflichen Tätigkeit beruhende Einwirkungen, z.b. Lärm, eine Krankheit verursacht wurde. Wenn dieser ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden kann, kann eine BK nicht anerkannt und entschädigt werden. Geschäftsbericht 2016 Seite 38

39 4. Schüler können auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall erleiden (Urteil vom , Az. L 6 U 4904/14, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Unfall eines Schülers auch dann versichert ist, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht. Das Landessozialgericht in Stuttgart hat heute einem Schüler aus Steinheim Recht gegeben, der im März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt war. Er wurde von einem Mitschüler angerempelt und zu Fall gebracht, stürzte auf den Kopf, erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und sitzt seitdem im Rollstuhl. Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, den Sturz des Schülers als Arbeitsunfall anzuerkennen und damit in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Recht bekommen. Die Richter des Landessozialgerichts haben es anders gesehen und dem Schüler Recht gegeben. Den Schülern war im Musikunterricht die Aufgabe gestellt worden, einen Videoclip zum Thema Musik und Werbung zu drehen. Zunächst war vorgegeben, die Aufgabe während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände zu erledigen, jedoch erhielten die Schüler auf ihren Wunsch die Möglichkeit, das Video auch im privaten Bereich zu drehen. Etwa die Hälfte machte hiervon Gebrauch. Entscheidend war für die Richter des Landessozialgerichts, dass die Gruppenprojektarbeit, bei der der Schüler verunglückt ist, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung war, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattgefunden hat. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser aufgelockerte Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Projektarbeiten auch außerhalb der Schule gehören mittlerweile zu einem modernen Unterrichtskonzept, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab. Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Geschäftsbericht 2016 Seite 39

40 Hintergrund: Die sog. Schülerunfallversicherung umfasst Betätigungen von Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts und im Rahmen von Schulveranstaltungen. Maßstab ist, ob Schülerinnen und Schüler sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule betätigen und der schulischen Aufsichtspflicht unterliegen. Dies ist bei gewöhnlichen Hausaufgaben nicht der Fall. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Stuttgarter Richter die Frage, inwieweit moderne Unterrichtskonzepte mit Aktivitäten außerhalb des gewöhnlichen Lernens in der Schule von der Schülerunfallversicherung gedeckt sind. Aus diesem Grund hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Geschäftsbericht 2016 Seite 40

41 5. Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Wegefähigkeit (Urteil vom , Az. L 13 R 2903/14, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen einem Versicherten, der aufgrund einer starken Sehstörung weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Der Mann könne eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen. Ein 60jähriger Heimerzieher aus Karlsruhe war seit 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2011 entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld führte (fast vollständiger Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte). Es besteht ein Grad der Behinderung von 100. Die Stadt Karlsruhe als Arbeitgeber riet ihm zur Stellung eines Rentenantrags. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er z.b. noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten. Erst im laufenden Gerichtsverfahren hat sie im Sommer 2014 rückwirkend ab dem Jahr 2013 die Rente bewilligt. Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Deutsche Rentenversicherung darüber hinaus verurteilt, die Rente bereits ab dem rückwirkend zu gewähren. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch der Versicherte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einen ärztlichen Sachverständigen befragt, der zum Ergebnis gekommen ist, dass wegen der Augenerkrankung mit dem ausgeprägten Gesichtsfeldausfall bereits im Laufe des November 2011 eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingetreten war. Ohne Begleitperson könne der Mann keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und wegen der starken Sehbehinderung eine Wegstrecke von 500 m nicht in der üblicherweise veranschlagten Zeit von 20 Minuten sicher absolvieren. Bei schlechten Beleuchtungssituationen, wie Nebel oder Dunkelheit könnten nicht einmal Bordsteinkanten oder Treppenstufen sicher erkannt werden. Hierauf hat das Landessozialgericht dem Versicherten die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem zugesprochen. Zur Erwerbsfähigkeit Geschäftsbericht 2016 Seite 41

42 gehört auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, was vorliegend dem Versicherten nicht ohne besondere Gefahr möglich ist. Hintergrund: Zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, an denen die Arbeitsfähigkeit zu messen ist, gehört auch die sog. Wegefähigkeit, d.h. der Versicherte muss den Weg zur Arbeitsstelle zumutbar zurücklegen können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist auch derjenige erwerbsgemindert, der ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln (z.b. Gehstützen) - nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen oder mit einem eigenen Kfz zur Arbeit zu fahren (vgl. etwa BSG , Az. 13/5 RJ 73/90; Az. B 13 R 79/11 R). Geschäftsbericht 2016 Seite 42

43 6. Einstieg in die eigene Wohnung kein Arbeitsunfall (Urteil vom , Az. L 3 U 3922/15, Pressemitteilung vom ) Ein Arbeitnehmer, der infolge des Verlustes seines Schlüsselbundes vor verschlossener Haustür steht, einen Schlüsseldienst herbeiruft und gleichwohl versucht, über ein Fenster einzusteigen, um eine Beschädigung der Haustür durch den Schlüsseldienst zu vermeiden und dabei abstürzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Die 43jährige Versicherte war in einer Gaststätte beschäftigt. Sie bemerkte im Laufe des Vormittags, als sie mit ihrem Pkw Lebensmittel einkaufen sollte, dass ihr Schlüsselbund fehlte und wollte zuhause den Ersatzschlüssel holen. Sie verständigte einen Schlüsseldienst und ließ sich von ihrem Arbeitgeber nach Hause fahren. Als der Schlüsseldienst ihr eröffnete, die Türe müsse aufgefräst werden, lehnte sie dies ab und versuchte, durch ein angelehntes Fenster in ihre Wohnung einzusteigen. Dabei stürzte sie ab und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Wegen der Spätfolgen wurde ihr von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt. Ihren Antrag auf Entschädigungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalles lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft hingegen ab. Der Unfall habe nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. So sahen das auch die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe und wiesen die Klage der Frau ab. Auch die Richter des Landessozialgerichts haben gestern der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und die Berufung der Versicherten zurückgewiesen. Zwar war ein betrieblicher Zusammenhang dadurch gegeben, dass der Arbeitgeber das Holen des Ersatzschlüsselbundes verlangte, um betrieblich veranlasste Lebensmitteleinkäufe für die Gaststätte mit dem Auto der Klägerin zu tätigen. Jedoch lässt die Art und Weise der geplanten Zurücklegung des Weges in die Wohnung, nämlich das Einsteigen durch das Schlafzimmerfenster, eine privat-wirtschaftliche Handlungstendenz von überragender Bedeutung erkennen. Es standen nicht betriebliche Erfordernisse, sondern das Vermeiden von Beschädigungen der Wohnungstür infolge Auffräsens durch den Schlüsseldienst im Vordergrund. Damit hat sich kein betriebliches, sondern ein den privaten Umständen zurechenbares Risiko verwirklicht. Geschäftsbericht 2016 Seite 43

44 7. Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten (Urteil vom , Az. L 11 R 4048/15, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass sich eine arbeitsvertraglich vereinbarte Verringerung des Barlohns unter im Gegenzug gewährter lohnsteuerfreier oder pauschal besteuerter weiterer Leistungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auswirkt. Das Gericht ist damit nicht der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung gefolgt, die die Änderung der Arbeitsverträge im Rahmen einer Betriebsprüfung für unbeachtlich gehalten und eine Beitragsnachforderung festgesetzt hatte. Diese Nachforderung ist vom Landessozialgericht in großen Teilen aufgehoben worden. Die Änderung der Arbeitsverträge schlägt auch auf das Beitragsrecht durch. Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen, u.a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt werden. Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne ab. Der Rentenversicherungsträger beanstandete dies im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er nahm eine reine Lohnverwendungsabrede an und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach. Klage und Berufung dagegen waren teilweise erfolgreich. Die Richter des 11. Senats des Landessozialgerichts haben entschieden, dass die Änderung der Arbeitsverträge wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten ist. Soweit nach den beitragsrechtlichen Vorschriften die Arbeitgeberleistungen nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z.b. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten verbeitragt worden sind (z.b. Restaurantschecks), dürfen keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) lagen die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vor. Die Rentenversicherung kann daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen. Auch eine Folge der Änderungsverträge ist zwar die Tatsache, dass die Arbeitnehmer im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen den geringeren beitragspflichtigen Entgelten ein geringeres Arbeitslosen- oder Krankengeld erhalten und im Hinblick auf die Altersrente geringere Beiträge auf den Rentenkonten der Beschäftigten angespart werden. Geschäftsbericht 2016 Seite 44

45 Dies ändert aber nichts an der nach geltendem Recht zulässigen Änderung der Arbeitsverträge im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern. Hintergrund: Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Beitragsbemessung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Streitig ist vorliegend gewesen, ob die nach der Änderung der Arbeitsverträge neben dem Barlohn geleisteten Lohnbestandteile als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen sind. Die Bundesregierung hat durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung zur Vereinfachung des Beitragseinzugs geregelt, dass bestimmte einmalige Einnahmen o- der laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Geschäftsbericht 2016 Seite 45

46 8. Streit über die gesetzliche Unfallversicherung großer IT-Unternehmen Machen sich Berufsgenossenschaften gegenseitig solvente Betriebe abspenstig? (Urteil vom , Az. L 6 U 90/16, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht in Stuttgart hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein großes IT-Unternehmen aus dem Raum Stuttgart nicht von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse in die günstigeren Tarife der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft wechseln darf, da die bisherige Zuordnung rechtmäßig ist. Der Fall hat bundesweit auch für andere IT-Unternehmen Bedeutung, die in günstigere Tarife eines anderen Unfallversicherers wechseln wollen und dies mit geänderten Verhältnissen in den Betrieben begründen. Auch der Streitwert in Höhe von 2,5 Millionen ist vor den Sozialgerichten nicht alltäglich. Das IT-Unternehmen (Klägerin) meldete 1959 sein Unternehmen mit dem Unternehmensgegenstand Herstellung und Vertrieb von elektronischen Geräten und elektronischen Instrumenten jeder Art bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) an und wurde dort aufgenommen. Nach ihrem aktuellen Internetauftritt bietet die Klägerin Integrierte Systeme, Software, Server (Rack-, Tower- und Bladeserver), Speicher und Netzwerke an. Seit dem Jahr 2003 hat die Klägerin die Zuständigkeit der BG ETEM in Zweifel gezogen und geltend gemacht, sie habe sich in den letzten 30 Jahren mehr und mehr weg von einem produzierenden hin zu einem verwaltenden Unternehmen entwickelt, da große Teile der Produktion ausgelagert bzw. ausgegliedert worden seien. Im Frühjahr 2010 hat sie förmlich beantragt, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zugewiesen zu werden, da sich ihr Betätigungsfeld nach der Verlagerung des letzten produzierenden Betriebs ins Ausland ganz auf den Bereich von IT- Dienstleistungen, deren Vertrieb und Verwaltung beschränke. Die BG ETEM hat den Antrag abgelehnt. Die VBG hat den Wechsel befürwortet, da das Unternehmen nach den Änderungen in den Betriebsverhältnissen besser zu ihr, in die ihr zugewiesene Gefahrengemeinschaft, passe. Die bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angesiedelte Schiedsstelle für Katasterfragen hat 2012 gegen einen Wechsel votiert, da die Änderungen in der Betriebsstruktur letztlich nicht so erheblich seien, dass der Branchenbezug zur BG ETEM nicht mehr bestehe. Der Schiedsspruch hat aber keine verbindliche Wirkung Geschäftsbericht 2016 Seite 46

47 und hat es der Klägerin ermöglicht, ihren Wechselwunsch gerichtlich klären zu lassen. In erster Instanz ist die Klage der Klägerin gegen die BG ETEM auf Überweisung an die VBG erfolgreich gewesen. Das Sozialgericht Stuttgart ist von einer wesentlichen Änderung der betrieblichen Verhältnisse ausgegangen und hat den Kernbereich des Geschäfts im Dienstleistungsbereich gesehen. Gegen diese Entscheidung hat die BG ETEM Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, da sich nach ihrer Auffassung die Verhältnisse nicht maßgeblich geändert hätten. Sie hat u.a. vorgebracht, die VBG betreibe zu Lasten anderer Sozialversicherungsträgerinnen Akquisition im Bereich von IT und Telekommunikation und versuche, mit geringen Beiträgen Unternehmen abzuwerben. Die VBG hat sich dazu nicht geäußert. Die Klägerin hat vorgebracht, neben des geringeren Beitrages gehe es ihr auch darum, ihre Beschäftigten bestmöglich zu versichern. Die Richter des 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg haben das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und damit die Rechtsauffassung der BG ETEM bestätigt. Das Unternehmen der Klägerin ist nach Auffassung des Senats nicht grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden. Auch wenn die Entwicklung und Herstellung elektronischer Erzeugnisse nicht mehr im Vordergrund steht, ist sie nach wie vor bei Erzeugnissen wie Server, Datenspeicher und Netzwerktechnologie maßgeblich am Wertschöpfungsprozess und der Ablauforganisation beteiligt. Ohne die angebotenen Produkte Rack-, Tower- und Bladeserver, Speicher oder Netzwerke würde das Unternehmen der Klägerin in der heutigen Form nicht existieren. Die Tatsache, dass Kundendienstleistungen wegen des technischen Fortschrittes heute häufig in elektronischer Form von Büroarbeitsplätzen aus erfolgen, führt nicht zu einer Einstufung als verwaltendes Unternehmen ( gewerbliches Büro ), für das die VBG zuständig wäre, und nicht zur Zuordnung zum Gewerbezweig der VBG. Hintergrund: Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung werden Unternehmen verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet, für die jeweils unterschiedliche Berufsgenossenschaften zuständig sind. Für diese Zuordnung kommt es nicht auf die Art der Arbeitsplätze, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtung auf die Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und die Be- Geschäftsbericht 2016 Seite 47

48 triebseinrichtungen sowie die Arbeitsumgebung an (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom B 2 U 27/05 R). Die Rechtsgrundlagen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sind teilweise sehr alt, da der Gesetzgeber des 19. Jahrhunderts Weitblick bewiesen und Formulierungen gefunden hat, die auch heute noch durchaus zeitgemäß wirken. Die BG ETEM kann ihre Zuständigkeit auf einen Beschluss des damaligen Bundesrates aus dem Jahr 1885 ( Verfertigung von mathematischen und physikalischen Instrumenten und Apparaten sowie Telegrafen- und Telefonanlagen und Telefonapparate ) und auf das vom Reichsversicherungsamt in der damaligen Zeit aufgestellte Alphabetische Verzeichnis der Gewerbezweige ( Herstellung und Installation elektrischer Anlagen, Maschinen und dergleichen ) zurückführen. Geschäftsbericht 2016 Seite 48

49 9. Zuständigkeitsstreit zwischen Sozialamt und Krankenkasse: Landessozialgericht erschwert Verschiebung von Sozialhilfeempfängern in die gesetzliche Krankenversicherung (Urteil vom , Az. L 11 KR 5133/14, Pressemitteilung vom ) Wer ist bei Sozialhilfeempfängern für die Krankenbehandlung zuständig und kommt für die Kosten auf? Im zu entscheidenden Fall hatte das Sozialamt die laufende Hilfegewährung einer Rentnerin für einen Monat unterbrochen und dies zum Anlass genommen, die Rentnerin bei der AOK anzumelden. Zu Unrecht, wie das Landessozialgericht vor wenigen Tagen urteilte. Wer als Sozialhilfeempfänger Leistungen der Hilfe bei Krankheit vom Sozialamt erhält, kann nur unter engen Vorausset-zungen vom Sozialamt in die Versicherungspflicht bei den gesetzlichen Krankenkassen überwiesen werden. Die Rentnerin erhält weiterhin auf Kosten des Sozialamts Hilfeleistungen im Krankheitsfall. Die 80jährige Rentnerin erhält eine geringe russische Rente von ca. 200 /Monat, die auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Das zuständige Sozialamt fasste die gesamte Rentenzahlung für das Jahr 2010 in einem Monat zusammen, hob im Dezember 2010 rückwirkend nur für November 2010 die Gewährung von Sozialhilfe auf und meldete die Rentnerin bei der AOK an. Anschließend erhielt die Rentnerin wieder laufend Sozialhilfe unter monatlicher Anrechnung der Rente. Die AOK weigerte sich, die Frau aufzunehmen und pochte auf die fortbestehende Zuständigkeit des Sozialamts. Die Klage der Rentnerin gegen die AOK war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht Freiburg entschied, die AOK sei an die Entscheidung des Sozialamts gebunden. Die Richter des Landessozialgerichts gaben nun der Berufung der AOK statt. Zwar kann bei Unterbrechung des Sozialhilfebezugs ab einem Monat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung greifen (sog. Auffangversicherung), aber dies gilt nicht für rückwirkend herbeigeführte Unterbrechungen und auch nicht für rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechungen. Das Sozialamt konnte vorliegend nicht die gesamte Rente des Jahres 2010 punktuell in einem Monat zusammenfassen und damit für einen Monat den Sozialhilfebezug unterbrechen, sondern die Rente ist nach den gesetzlichen Vorgaben monatlich anzurechnen, weshalb es zu keiner Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kommt. Damit wird die Rentnerin nicht bei der Geschäftsbericht 2016 Seite 49

50 AOK gesetzlich kranken- und pflegeversichert, sondern erhält weiterhin die notwendigen Hilfeleistungen bei Krankheit oder Pflege auf Kosten des Sozialamts. Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Geschäftsbericht 2016 Seite 50

51 10. Pritschenwagen keine geeignete Unterkunft für Hartz IV-Empfänger: Jobcenter muss keine Kosten der Unterkunft zahlen (Urteil vom , Az. L 9 AS 5116/15, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende, sog. Hartz IV ), der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann. Der 60jährige Leistungsempfänger (Kläger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er nächtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zuständige Jobcenter ging zunächst davon aus, es handle sich um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem Überbau und erstattete dem Kläger die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale für die vorhandene Standheizung. Ende 2013 besichtigte das Jobcenter das Fahrzeug und weigerte sich sodann, dem Kläger dafür Unterkunftskosten zu zahlen. In dem offenen Wagen sei ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gewährleistet. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermögliche. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, der deutsche Sozialstaat verweigere ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum. In erster Instanz hat das Sozialgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb erfolglos. Die Stuttgarter Richter haben dem Jobcenter in zweiter Instanz ebenfalls Recht gegeben. Der offene Pritschenwagen stellt keine Unterkunft im Sinne des SGB II dar, für die Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug ist lediglich mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiert nicht, und die Ladefläche ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort sind mangels Ausstattung und Platz (insbesondere mangels Möglichkeit zum Stehen) sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Leistungen im SGB II zur Deckung der notwendigen Bedarfe nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen. Geschäftsbericht 2016 Seite 51

52 11. Sozialhilfeleistungen für obdachlose Ungarin (Beschluss vom , Az. L 7 SO 1150/16 ER-B, Pressemitteilung vom ) Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Beschluss einer obdachlosen Ungarin im Eilverfahren Sozialhilfeleistungen zugesprochen. Die 1960 geborene Frau reiste im Februar 2015 in die Bundesrepublik ein und war hier kurzzeitig von März bis Mai 2015 erwerbstätig. Sie hält sich seit August 2015 in Freiburg auf. Ihren Lebensunterhalt hat sie teilweise mit Hilfe caritativer Einrichtungen bestreiten können. Mittlerweile ist sie obdachlos und seit September 2015 laufend in der städtischen Notübernachtung untergebracht. Ob die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat, ist nicht bekannt. Beim örtlichen Jobcenter hat die Frau sich im Oktober 2015 arbeitslos gemeldet und SGB-II-Leistungen ( Hartz IV ) beantragt, was jedoch vom Jobcenter abgelehnt worden ist. Das örtliche Sozialamt hat es ebenfalls aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu gewähren. Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Frau vor dem Sozialgericht Freiburg war erfolglos. Die Stuttgarter Richter haben nun der Beschwerde der Frau stattgegeben und das Sozialamt verurteilt, der Frau vorläufig Sozialhilfeleistungen zu gewähren. Die Frau sei mittellos und habe faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Ein menschenwürdiges Existenzminimum müsse übergangsweise sichergestellt werden. Das Landessozialgericht hat dem Sozialamt außerdem aufgegeben, im ausstehenden Hauptsacheverfahren, ggf. mit den zuständigen Ausländerbehörden, den aufenthaltsrechtlichen Status der Frau zu klären. Geschäftsbericht 2016 Seite 52

53 12. Keine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite (Beschluss vom , Az. L 12 AS 1643/16 ER-B, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen entschieden, dass eine 11jährige Realschülerin keine Kosten für Lernförderung (Nachhilfe) vom Jobcenter beanspruchen kann, da auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist. Die Mutter der Schülerin hatte nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 (u.a. Deutsch Note 5, Mathematik Note 5, Naturwissenschaftliches Arbeiten Note 5; Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) beim Jobcenter mehrere Anträge auf Bildung und Teilhabeleistungen in Form von Lernförderung gestellt, die abgelehnt wurden. In einem Eilverfahren hat zunächst das Sozialgericht Freiburg das Jobcenter verpflichtet, der Schülerin Nachhilfe im Umfang von 6 Stunden/Woche zu zahlen. Erst nach dieser Entscheidung ist eine ausführliche Stellungnahme der Lehrkräfte vorgelegt worden, die davon ausgehen, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei. Gestützt hierauf hat das Landessozialgericht der Beschwerde des Jobcenters stattgegeben, die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt. Die Stuttgarter Richter haben darauf hingewiesen, dass eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich ist. Abzustellen ist auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden können. Vorliegend war die Prognose negativ, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, ist in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung besteht in solchen Fällen nicht. Geschäftsbericht 2016 Seite 53

54 13. Weinbauverband Württemberg wehrt sich erfolgreich gegen hohe Beitragsnachforderung Präsident nicht abhängig beschäftigt (Urteil vom , Az. L 4 R 1425/14, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Präsident des Weinbauverbandes Württemberg nicht beim Weinbauverband abhängig beschäftigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hatte nach einer Betriebsprüfung vom Weinbauverband rund Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Zu Unrecht, wie die Stuttgarter Richter vor wenigen Tagen entschieden haben. Der Weinbauverband Württemberg ist ein eingetragener Verein mit über Mitgliedern, dessen Verbandszweck die Vertretung der berufsständischen und wirtschaftspolitischen Interessen der Winzer und die Erhaltung und Förderung des einheimischen Weinbaus ist. Der Präsident des Verbands ist als Landwirt und Winzer mit eigenem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich selbständig tätig. Er nimmt in seiner Eigenschaft als Verbandspräsident jährlich rund 100 Termine wahr (Verbandsitzungen, Bezirksversammlungen der Verbandsbezirke, verschiedene Veranstaltungen, z.b. Weinbautage, Trollinger Profil, Frühjahrsweinprobe, Wein des Monats, Tag der offenen Keller, Leseauftakt, Wahl der Weinkönigin, Preisverkündungen, Messen) und erhält dafür neben Sitzungsgeldern und einer Spesenpauschale eine feste monatliche Vergütungsentschädigung. Die Deutsche Rentenversicherung Baden- Württemberg führte 2009 eine Betriebsprüfung beim Weinbauverband Württemberg durch, kam zu der Einschätzung, der Präsident sei dort abhängig beschäftigt und forderte für den Zeitraum bis Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ,55 nach. Der Weinbauverband erhob hiergegen Klage und machte geltend, der im Hauptberuf selbständige Winzer übe das Amt des Präsidenten ehrenamtlich und unabhängig aus. Die Klage war bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolgreich. Die Berufung der Deutschen Rentenversicherung wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Zwischen Verband und Präsident liegt kein Arbeitgeber- Arbeitnehmer-Verhältnis vor, entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts. Weder die verbandsinternen Tätigkeiten noch die tatsächliche Ausübung des Präsidentenamtes noch die Wahrnehmung repräsentativer Termine unterfallen der Sozialversicherung. Geschäftsbericht 2016 Seite 54

55 14. Keine Sozialhilfe für deutschen Staatsbürger in der Ukraine - Klagen sind unzulässig (Urteil vom , Az. L 7 SO 4619/15, Pressemitteilung vom ) Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland. Der Mann hatte behauptet, wegen einer in Deutschland drohenden Strafverfolgung nicht zurückkehren zu können. Seine ausschließlich per geführte Klage ist außerdem bereits aus Formgründen unzulässig, entschied das Landessozialgericht in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil. Im Juli 2015 übersandte die Deutsche Botschaft in der Ukraine aus Kiew dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) einen Antrag eines deutschen Staatsangehörigen auf Gewährung von Sozialhilfe im Ausland. Der Antragsteller stamme aus dem Raum Stuttgart und lebe nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 in der Ukraine. Nach den Erkenntnissen der Botschaft werde er nicht zum Verbleib in der Ukraine gezwungen und die Ausübung hoheitlicher Gewalt, die einer Ausreise entgegenstehen würde, sei nicht erkennbar. Er habe angegeben, dass ihm in Deutschland eine Haftstrafe drohe, weshalb er nicht die Absicht habe, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Auf Nachfrage des KVJS machte der Kläger keine weiteren Angaben zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen und Wohnumständen. Gegen die ablehnende Entscheidung der Behörde erhob er per Klage zum Sozialgericht Stuttgart und weigerte sich, seine vollständige Anschrift anzugeben, weshalb das Sozialgericht die Klage als unzulässig abwies. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und ebenfalls die - wiederum nur per ohne Nennung einer Postanschrift eingelegte - Berufung als unzulässig verworfen. Nur mit der bloßen Angabe einer -Adresse kann kein Rechtsstreit geführt werden. Die Ablehnungsentscheidung des KVJS ist auch in der Sache rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland. Auslandssozialhilfe gibt es nur in außergewöhnlichen Notlagen und wenn die Rückkehr in das Bundesgebiet aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Hierfür ist der Antragsteller beweispflichtig; er hat jedoch keine verwertbaren Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Außerdem stellt die behauptete drohende Strafverfolgung in der Bundesrepublik kein anzuerkennendes Rückkehrhindernis dar. Geschäftsbericht 2016 Seite 55

56 15. Keine Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Outsourcing von Reinigungsarbeiten (Urteil vom , Az. L 4 R 903/15, Pressemitteilung vom ) Eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, muss hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, da keine selbständige Tätigkeit, sondern eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Kreditinstitut betreibt mehrere Bankfilialen. Die Stellen angestellter Reinigungskräfte wurden drastisch abgebaut und externe Dienstleister beauftragt. Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und verlangte für die Jahre für einen der Dienstleister, der für die Reinigung zweier Filialen zuständig war, über an Sozialversicherungsbeiträgen von der Bank. Ein schriftlicher Vertrag mit dem betreffenden Dienstleister existierte nicht; dieser rechnete monatlich auf Stundenbasis mit 13 pro Stunde ab. Ein Leistungsverzeichnis war weder mündlich noch schriftlich vereinbart. Die Reinigungskraft musste sich bei der täglichen Reinigung an den Geschäftszeiten der Filialen orientieren. Die Bank stellte alle erforderlichen Reinigungsmittel wie Staubsauger, Besen, Mopp und einen Rasenmäher unentgeltlich zur Verfügung und erstattete anfallende Auslagen, z.b. für den Kauf von Müllbeuteln. Die Klage der Bank war in erster Instanz vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolgreich. Der Dienstleister habe im Wesentlichen weisungsfrei agieren können und sei selbständig tätig, befand das Sozialgericht. Die Richterinnen und Richter des 4. Senats des Landessozialgerichts haben das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben und festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, für die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Der externe Dienstleister hat 1:1 die Aufgaben der zuvor angestellten Putzfrau übernommen, ist wie ein Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation und -abläufe der Filialen eingebunden gewesen, hat nicht über die Arbeitszeit bestimmen können, sondern ist täglich an das Zeitfenster zwischen Geschäftsschluss und Aktivierung der Alarmanlage gebunden gewesen und hat selbst keine Betriebsmittel eingesetzt, sondern alle wesentlichen für die Arbeit erforderlichen Reinigungsmittel und Gerätschaften gestellt bekommen. Geschäftsbericht 2016 Seite 56

57 16. Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ist rechtmäßig, aber Behörden dürfen nicht beliebig viele Daten sammeln (Urteil vom , Az. L 11 KR 2510/15, Pressemitteilung vom ) Vor wenigen Tagen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gebilligt. Ein Anspruch auf Befreiung von der Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte besteht nicht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger gewährt den Versicherten kein Recht auf Verhinderung der Digitalisierung und Weiterleben in einer analogen Welt. Dieses Recht verlangt aber umgekehrt auch, dass Voraussetzungen und Umfang der Speicherung sensibler (Gesundheits-) Daten gesetzlich klar geregelt und nicht Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden überlassen werden. Ein IT-Ingenieur wollte grundsätzlich geklärt wissen, ob er zukünftig die elektronische Gesundheitskarte nutzen müsse, wenn er Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen wolle. Das Sozialgericht Karlsruhe bejahte dies und wies seine Klage ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften, die die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte betreffen, sind verfassungsgemäß, so die Stuttgarter Richter. Für die Erhebung, Nutzung und Verarbeitung einer Reihe von sensiblen Daten ist die Einwilligung der Versicherten erforderlich; dies wird durch verschiedene Regelungen zum Datenschutz und zu Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung flankiert. Damit wird insgesamt sichergestellt, dass der gläserne Patient nicht Wirklichkeit wird. Soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen jedoch in einer technischen Vereinbarung geregelt haben, dass zukünftig zusätzlich zum Versichertenstatus (Mitglied, Rentner oder Familienversicherter) weitere statusergänzende Merkmale (Teilnahme an bestimmten Programmen, Angaben über spezialfachärztliche Versorgung u.a.) auf der Karte gespeichert werden sollen, dürfte dies nicht von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und unzulässig sein. Im vorliegenden Fall war der Versicherte jedoch von keinem dieser zusätzlichen Merkmale betroffen, weshalb er nicht in seinen Rechten verletzt war. Geschäftsbericht 2016 Seite 57

58 17. Einschränkungen bei der neuen Rente mit 63 rechtmäßig grundsätzlich keine Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn (Urteil vom , Az. L 9 R 695/16, Pressemitteilung vom ) Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen Einschränkungen bei der neuen Rente mit 63 für rechtmäßig befunden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn werden im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren (sog. Wartezeit) angerechnet. Damit sollen Fehlanreize vermieden werden, insbesondere eine faktische Rente mit 61 zu Lasten der Sozialversicherung. Der im August 1951 geborene, bei einem großen Stuttgarter Automobilhersteller beschäftigte Versicherte beendete aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum und erhielt eine Abfindung in Höhe von Anschließend bezog er 2 Jahre Arbeitslosengeld bis zum Im Juli 2014 beantragte er die von der Großen Koalition eingeführte Altersrente für besonders langjährige Versicherte ( Rente mit 63 ) ab dem Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab, da keine 45 Versicherungsjahre (= 540 Beitragsmonate) vorlägen, es fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; eine Ausnahme bestehe nur bei vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers. Der Versicherte erhielt sodann eine niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt. Mit seiner Klage hat der Versicherte geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Mit seinen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs komme er auf 542 Monate anrechenbare Zeiten. Die Klage vor dem Sozialgericht Ulm war erfolglos und auch die Richterinnen und Richter des zuständigen 9. Senats des Landessozialgerichts haben der Deutschen Rentenversicherung Recht gegeben. Die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, betonte der Senat. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, ist nachvollziehbar; aus der Rente mit 63 soll keine Rente mit 61 zu Lasten der Sozialversicherung werden. Zur Vermeidung von Härtefällen gibt es eine Ausnahmeregelung, wodurch die Interessen der Versicherten ausreichend geschützt werden. Zeiten Geschäftsbericht 2016 Seite 58

59 des Arbeitslosengeldbezugs können in den zwei Jahren vor Rentenbeginn ausnahmsweise doch angerechnet werden, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind. Ein solcher Fall hat aber nicht vorgelegen. Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Geschäftsbericht 2016 Seite 59

60 18. Früherer Richter des Landessozialgerichts wird am 01. Oktober 2016 Präsident des Bundessozialgerichts (Pressemitteilung vom ) Mit großer Freude haben die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts auf die Ernennung Prof. Dr. Rainer Schlegels zum Präsidenten des Bundessozialgerichts reagiert. Der von Bundesministerin Andrea Nahles im Rahmen der feierlichen Amtsübergabe als bedeutender Sozialrechtler gewürdigte Jurist entstammt der badenwürttembergischen Sozialgerichtsbarkeit. Nach dem Studium in Tübingen wirkte er ab 1987 am Sozialgericht Stuttgart und ab 1994 am Landessozialgericht Baden- Württemberg bevor er 1997 zum Richter am Bundessozialgericht ernannt wurde, dessen Vizepräsident er seit 2014 ist. Präsidentin Haseloff-Grupp gratulierte dem neuen BSG-Präsidenten und erklärte: Wir freuen uns sehr, dass ein früherer Richter des Landessozialgerichts in dieses herausragende Amt berufen wurde und wünschen ihm für die neue verantwortungsvolle Aufgabe alles Gute. Geschäftsbericht 2016 Seite 60

61 19. Steuerliche Veräußerungsgewinne bei Aufgabe des Gewerbebetriebs sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Urteil vom , Az. L 11 KR 739/16, Pressemitteilung vom ) Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, hat auch dann Beiträge aus einem steuerlichen Veräußerungsgewinn zu entrichten, wenn der Betrieb nicht veräußert wird, sondern der Versicherte nach Betriebsaufgabe das Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Der 70jährige Versicherte ist als hauptberuflich Selbständiger freiwillig krankenversichert gewesen. Bis zum Jahr 2012 betrieb er eine Gaststätte. Nach der Betriebsaufgabe entnahm er Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen, ebenso das Betriebsgrundstück. Das zustände Finanzamt setzte im Jahr 2014 mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 als Besteuerungsgrundlagen u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von rund fest, darunter als Einzelunternehmer und rund aus Veräußerungsgewinnen abzüglich steuerfrei bleibender Veräußerungsgewinne von Die beklagte Kranken- und Pflegekasse berücksichtigte die verbleibenden aus Veräußerungsgewinn bei der Bemessung der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn hatten keinen Erfolg. Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben den Behörden Recht gegeben. Maßgeblich für die Höhe der Beiträge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Beitragspflichtig ist auch der steuerliche Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe als Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht wird oder verbraucht werden kann, entschied das Landessozialgericht. Mit der Erfassung von Veräußerungsgewinnen werden auch die bisher nicht realisierten stillen Reserven erfasst. Durch die Aufdeckung der stillen Reserven kommt es zu einem beitragsrechtlich zu beachtenden Vermögenszuwachs im Privatvermögen des Klägers. Die im Gesetz angelegten Parallelität von sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Einkommensermittlung führt dazu, dass die Freibeträge nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen sind. Der Veräußerungsgewinn bei Betriebsaufgabe ist deshalb nach Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Geschäftsbericht 2016 Seite 61

62 20. Zeuge einer tödlichen Schießerei erhält keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom , Az. L 3 U 2102/14, Pressemitteilung vom ) Wer bei einer Schießerei lediglich anwesend ist ohne Hilfe zu leisten erhält keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Richter des 3. Senats des Landessozialgerichts haben in einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil der beklagten Unfallkasse Baden-Württemberg Recht gegeben. Am erschossen Streifenbeamte der Polizei beim Versuch einer Festnahme einen mit einem größeren Messer bewaffneten Mann, der kurz zuvor zwei Frauen in einem Café angegriffen hatte. Der dramatische Vorfall ereignete sich mitten auf dem Marktplatz der Altstadt von Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und wurde von etlichen Zeugen beobachtet. Einer der Zeugen hat sich im August 2012 bei der Unfallkasse Baden-Württemberg gemeldet und vorgebracht, er habe mitgeholfen, den Täter zu verfolgen und andere Passanten zu warnen und habe dann den Schusswechsel beobachten müssen. Er hat ein ärztliches Attest vorgelegt, in dem der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäußert wird. Die Unfallkasse Baden-Württemberg lehnte die Anerkennung eines Versicherungsfalles ab. In den Akten der Staatsanwaltschaft sei der Kläger nur einmal kurz erwähnt. Aktive Handlungen von ihm zugunsten anderer Personen seien nicht ersichtlich. Das Sozialgericht Mannheim hat dem Kläger in erster Instanz Recht gegeben. Seine Schilderung, den Täter verfolgt zu haben, um Dritten zu helfen, sei glaubhaft, weshalb die Beobachtung des Schusswechsels während der Hilfeleistung gesetzlich unfallversichert gewesen sei. Auf die Berufung der Unfallkasse haben die Stuttgarter Richter des Landessozialgerichts das Urteil des SG Mannheim aufgehoben. Zwar steht eine Hilfeleistung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der Auswertung der Ermittlungsakten und den dort enthaltenen Zeugenvernehmungen hat der Kläger aber selbst keinen aktiven Beitrag erbracht, sondern ist zusammen mit mehreren Personen dem Täter lediglich hinterher gelaufen, ohne ihn aktiv zu verfolgen. Andere Zeugen haben dagegen den Täter aktiv verfolgt und Passanten aus dem Gefahrenbereich verbracht. Eine Hilfeleistung des Klägers konnte nicht nachgewiesen werden. Geschäftsbericht 2016 Seite 62

63 21. Eingliederungsverwaltungsakt muss Arbeitsmarktbezug aufweisen und hinreichend bestimmt sein (Urteil vom , Az. L 9 AS 4164/15, Pressemitteilung vom ) Einem Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters allein zur Wohnungssuche fehlt der erforderliche Arbeitsmarktbezug. Außerdem müssen die Pflichten des SGB-II- Leistungsempfängers hinreichend bestimmt sein, hat das Landessozialgericht vor wenigen Tagen entschieden. Der 60jährige SGB-II-Leistungsempfänger (Kläger) lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er nächtigt nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Hierfür muss das Jobcenter keine Unterkunftskosten bezahlen, wie das Landessozialgericht bereits im Mai 2016 entschied (Urteil vom , Az. L 9 AS 5116/15, Pressemitteilung vom ). Das Jobcenter wollte die Wohnungssituation ändern und verfolgte das Ziel, den Kläger wenigstens in einer Notunterkunft der Stadt Radolfzell unterzubringen. Der Kläger weigerte sich, mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Wohnungssuche abzuschließen. Hierauf erließ das Jobcenter einen sog. Eingliederungsverwaltungsakt, in dem als Ziel Wohnungssituation klären, als Unterstützungsmaßnahme durch das Jobcenter Wir stellen Kontakt zur Stadt Radolfzell und [zu] Notunterkünfte[n] her und als Verpflichtung des Klägers Sie suchen aktiv nach einer Wohnung, dazu besorgen Sie sich einen Wohnberatungsschein beim Bürgerbüro Radolfzell, Stadt Radolfzell. Sie können Kontakt zu Herrn [ ] bei der Stadt Radolfzell [ ] hinsichtlich [einer] Notunterkunft aufnehmen. Die Kontaktdaten werden Ihnen ausgehändigt. genannt war. Widerspruch und Klage des SGB-II-Empfängers waren erfolglos. Das Sozialgericht Konstanz folgte der Argumentation des Jobcenters, dass eine angemessene Wohnung Voraussetzung sei, um auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden. Mit der Herstellung eines Kontakts zur Stadt Radolfzell und zu Notunterkünften erbringe das Jobcenter ausreichende Leistungen. Es habe dem Kläger aufgeben dürfen, eine Wohnung zu suchen. Dies sahen die Stuttgarter Richterinnen und Richter anders und gaben dem Kläger Recht. Ein SGB-II-Empfänger kann in einem Eingliederungsverwaltungsakt nicht ohne Weiteres zu Bemühungen zur Wohnungssuche verpflichtet werden, denn die Eingliederungsvereinbarung ist nach den gesetzlichen Vorgaben auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt gerichtet. Selbst wenn die Vermittlungschancen von Arbeitsu- Geschäftsbericht 2016 Seite 63

64 chenden mit festem Wohnsitz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser sein mögen als bei obdachlosen Menschen, fehlt vorliegend für die Verpflichtung zur Wohnungssuche das erforderliche unmittelbar arbeitsmarktbezogene Moment. Je weiter sich das Jobcenter bei den festgelegten Eigenbemühungen vom Kernbereich der Arbeitseingliederung entfernt, desto mehr muss es das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten beachten. Außerdem hätte das Jobcenter dem Kläger klarer aufgeben müssen, was er zu tun hat, z.b. in welcher Häufigkeit er welche Bemühungen vornehmen und wie er diese nachweisen muss. Soll er sich bei Wohnungsbaugesellschaften registrieren? Soll er zu Privatanbietern Kontakt aufnehmen? Soll er eigene Inserate aufgeben? Wer bezahlt diese ggf.? Unklar ist auch, ob und wie und in welcher Häufigkeit der Kläger seine Bemühungen nachweisen bzw. dokumentieren soll. Auch aus diesem Grund war der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig. Geschäftsbericht 2016 Seite 64

65 22. Gesetzliche Unfallversicherung zahlt nicht bei Nachbarschaftsstreit (Urteil vom , Az. L 6 U 3639/16, Pressemitteilung vom ) Eine tätliche Auseinandersetzung im Zuge einer jahrelangen Nachbarschaftsstreitigkeit löst keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus, auch dann nicht, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat, entschied vor wenigen Tagen das Landessozialgericht Baden- Württemberg. Der 78jährige Kläger ist Landwirt und bei der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfallversichert. Dort beantragte er im Jahr 2015 Versicherungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls und gab an, sein Nachbar habe ihn im Jahr 2010 im Wald angegriffen und mit einem Messer einen Nervenstrang des rechten Unterarms durchtrennt. Aus den von der Unfallversicherung beigezogenen Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2010 ergab sich ein widersprüchliches Bild. Dort hatte der Kläger angegeben, sein Nachbar habe ihn auf dem Feld angegriffen und den linken Arm verletzt. Der Nachbar bestritt im Zuge der polizeilichen Ermittlungen die Vorwürfe und erstattete Anzeige gegen den Kläger wegen falscher Verdächtigung. Er gab an, der Kläger habe in Wirklichkeit ihn angegriffen und habe ihn mit einem Zaunpfahl schlagen wollen. Bei der Abwehr des Angriffs sei der Kläger dann gestürzt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den Nachbarn ein, da Aussage gegen Aussage stehe und sich der Vorgang nicht aufklären lasse. Die Klage des Landwirts gegen die Sozialversicherung blieb erfolglos. Wie auch das Sozialgericht Reutlingen in der ersten Instanz lehnten es die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts ab, dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nur vor, wenn die berufliche Tätigkeit Ursache für einen eingetretenen Gesundheitsschaden ist, so der Senat. Schon der behauptete tätliche Angriff während einer beruflichen Tätigkeit hat sich nicht nachweisen lassen. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Denn der angebliche Angriff wäre nach den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein auf einen jahrelangen Nachbarschaftsstreit zurückzuführen. Er steht damit von Vorneherein nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers. Geschäftsbericht 2016 Seite 65

66 23. Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigen (Urteil vom , Az. L 11 EG 1557/16, Pressemitteilung vom ) Regelmäßig gezahlte Provisionen sind beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht Baden- Württemberg vor wenigen Tagen. Entgegenstehende Verwaltungsvor-schriften haben hieran nichts geändert. Das Bundeselterngeldgesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen. Die 28jährige Klägerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca erhält sie regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe, im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt ca Die beklagte Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) berücksichtigte bei der Elterngeldberechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in Höhe von monatlich rund Die Provisionen seien nach den Lohnsteuerrichtlinien nicht als laufender Arbeitslohn, sondern als sonstige Bezüge anzusehen und damit für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich. Das Sozialgericht Mannheim hat in erster Instanz der Klägerin Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Provisionen zu zahlen. Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben diese Entscheidung bestätigt. Neben dem monatlichen Grundgehalt prägen auch die regelmäßig gezahlten Provisionen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt, so der Senat. Die Neufassung des Gesetzes zum stellt zwar darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind und verweist auf die entsprechenden Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien. Nur dort und nicht im Elterngeldgesetz - ist parallel geändert worden, dass als sonstige Bezüge auch Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge gelten. Eine solche Verweisung auf Verwaltungsvorschriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken, befand das Landessozialgericht. Die Regelung in den Lohnsteuer- Geschäftsbericht 2016 Seite 66

67 richtlinien über die viertel- oder halbjährlichen Zahlungen passt auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Geschäftsbericht 2016 Seite 67

68 VI. Fortbildung/Projekte/Ausblick 1. Fortbildung/Projekte 2016 Im Geschäftsjahr 2016 wurden neben den zentralen Fortbildungsangeboten an der Deutschen Richterakademie mit Sitz in Trier und Wustrau je eine zweitägige Landestagung für die Richterinnen und Richter sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg angeboten. Den Auftakt bildete am 15. und 16. März 2016 die erstmals angebotene Tagung für Aufsichtsrichterinnen, Aufsichtsrichter und Senatsvorsitzende zum Thema Teamführung und Kommunikation in Baiersbronn-Obertal. Dipl. Volkswirtin Petra Weber gab am ersten Schulungstag wertvolle Hinweise und Tipps zum Thema Teambildung. Am 2. Tag begeisterte die Stuttgarter Kommunikationstrainerin Denise Maurer mit dem Thema Kommunikation im Team und im Einzelgespräch: Vom lockeren Smalltalk bis zu kritischen Beurteilungseröffnungen. Am 22. und 23. März 2016 fand die Landestagung für die Richterinnen und Richter wieder in Stuttgart-Hohenheim, Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, statt. Den Eröffnungsvortrag hielt der Vizepräsident des Bundessozialgerichts Prof. Dr. Rainer Schlegel zum Thema Überlange Verfahrensdauer. Das Nachmittagsprogramm wurde vom Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht a.d. Prof. Dr. Ulrich Steinwedel mit dem Vortrag Rücknahme und Aufhebung von Verwaltungsakten ( 44 ff SGB X) eröffnet und im Anschluss daran referierte Richter am Landgericht Dr. Oliver Ratzel zum Thema Einführung in die Aussagenanalyse. Am Abend fanden sich die Teilnehmer der überregionalen Arbeitsgruppe Richterliche Ethik zum Erfahrungsaustausch zusammen. Der zweite Tag blieb den bewährten Diskussionen in den Facharbeitsgruppen vorbehalten. Die Landestagung aller Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit mit medizinischem Schwerpunkt fand am 11. Oktober 2016 in Stuttgart statt. Der Facharzt für Orthopädie Dr. Dieter Clemens eröffnete die Tagung mit dem Vortrag Das orthopädische Gutachten und führte beispielhaft eine orthopädische Untersuchung anhand einer Freiwilligen vor. Am Nachmittag referierte der Facharzt für Innere Medizin Dr. Burghard Suermann und der Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. Peter van Bodegom zum Thema Das internistische Gutachten. Auch hier wurde unter Mitwirkung eines Freiwilligen eine internistische/lungenärztliche Untersuchung gezeigt. Den Abschlussvortrag hielt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie Prof. Dr. Wolfgang Rössy zum Thema Das Schmerzgutachten. Ebenfalls im Oktober 2016 fand die Landestagung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen wiederum in Stuttgart-Hohenheim, Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, statt. Am 17. Oktober 2016 schulte der Dipl. Sozial- Geschäftsbericht 2016 Seite 68

69 pädagoge (FH) Martin Menzel-Bösing die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Thema Selbst - und Zeitmanagement - Instrumente für ein gelingendes Selbstmanagement und eine effektive Zeitplanung. Am Folgetag, dem 18. Oktober 2016 führte die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Manuela Rösler eine Kostenschulung mit zahlreichen Anwendungsbeispielen durch. An der 48. Richterwoche des BSG vom 9. bis 10. November 2016 in Kassel, die sich mit dem aktuellen Thema Flüchtlinge und Sozialrecht beschäftigte, nahmen wieder Kolleginnen und Kollegen beider Instanzen teil. Am 15. und 16. November 2016 fand schließlich in Baiersbronn-Obertal die Tagung für den gehobenen Dienst in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg zum Thema Haushalts-, Tarif- und Arbeitsrecht. Am ersten Tag schulten Oberregierungsrätin Birgit Walter und Gerichtsoberinspektor Waldemar Korn die Verwaltungsleiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zum Thema Haushaltsrecht. Am Folgetag informierte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Wäldele über das Tarif- und Arbeitsrecht. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitskonzeption fand am 05. Dezember 2016 eine Fortbildungsveranstaltung mit dem Thema Abwehrmechanismen und persönliches Notfallprogramm statt, in deren Rahmen sowohl theoretische Aspekte als auch praktische Übungen zum Thema Selbstverteidigung behandelt wurden. Das Seminar wurde von Herrn Enrico André und Herrn Marcello Mormile (beide Hargarten & Etzel Consulting) geleitet. Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements lud das Team des Gesundheitsmanagements am 17. März 2016 zu einem gesunden Frühstück mit frischen Smoothies und gesunden lokalen Produkten ein. Als Präventionskurs wurde im ersten Halbjahr der bereits aus den Vorjahren bekannte und bewährte Rückenkurs mit dem Sportwissenschaftler Ratislav Grejtak fortgesetzt. Im zweiten Halbjahr fand erstmals der neue Kurs Faszination Faszien statt, der durch den Sporttherapeuten Marcel Damann geleitet wurde. Wie bereits in den Vorjahren wurden im Winter Obst- und Vitaminkörbe für die Beschäftigten bereitgestellt. Darüber hinaus nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landessozialgerichts auch an den Gesundheitskursen des Amtsgerichts Stuttgart teil. 2. Ausblick 2017 Auch im Jahr 2017 finden und fanden bereits wieder zahlreiche Veranstaltungen und Fortbildungen statt. Bereits am 25. Januar 2017 führte Prof. Dr. Thomas Clemens ein Seminar zum Kassenarztrecht in den Räumen des Landessozialgerichts durch. Geschäftsbericht 2016 Seite 69

70 Am 02. Februar 2017 leitete die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Manuela Rösler eine in Stuttgart stattfindende Kostenschulung für Bedienstete in den Serviceeinheiten beider Instanzen. Am 07. Februar 2017 fanden die bereits traditionellen Tübinger Begegnungen statt. Hierbei handelt es sich um eine gemeinsame Tagung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit dem Landesverband Südwest der gesetzlichen Unfallversicherung Die Landestagung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen schloss sich am 21. und 22. März 2017 an. Hierbei handelte es sich um die gleiche Veranstaltung wie im Herbst Am 27. März 2013 fand eine gemeinsame Tagung mit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg mit anschließender Betriebsbegehung bei der Daimler AG in Sindelfingen statt. Die zweitägige Landestagung aller Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg fand am 15. und 16. Mai 2017 wieder in Stuttgart- Hohenheim statt. RBVerfG a.d. Prof. Dr. Paul Kirchhof hielt den Eröffnungsvortrag. Weitere Referenten waren VorsRinLSG Regine Wagner und RLSG Dr. Daniel Ostertag zum Thema Effiziente Prozessführung - Möglichkeiten einer Verfahrensbeschleunigung sowie der Dipl. Psychologe und Sportwissenschaftler Prof. Dr. Stefan Krause zum Thema Strategien für die kognitive Verarbeitung digitaler Inhalte - Wie merken wir uns elektronische Informationen (e-akte)?. Am zweiten Tag fanden wieder die Arbeitsgemeinschaften statt. Am 27. September 2017 findet eine eintägige Landestagung aller Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg mit medizinischem Schwerpunkt in Stuttgart statt und in der Zeit vom 13. bis 14. November 2017 wird die Tagung für den gehobenen Dienst erneut in Baiersbronn stattfinden. Im 2. Halbjahr soll zudem auch wieder eine Schulung im Bereich Selbstverteidigung sowie ein Informationsseminar stattfinden, dass sich mit den sog. Reichsbürgern befasst. Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (z.b. Fortsetzung des Faszienkurses) ergänzen das Angebot. Geschäftsbericht 2016 Seite 70

71 VII. Jahrespressekonferenz Landessozialgericht Baden-Württemberg 04. Juli 2017

72 Eingänge/Erledigungen Sozialgerichte (nur Klagen) Geschäftsbericht 2016 Seite 72

73 Eingänge einstweiliger Rechtsschutz Sozialgerichte Geschäftsbericht 2016 Seite 73

74 Eingänge/Erledigungen Landessozialgericht (nur Berufungen) Geschäftsbericht 2016 Seite 74

75 Eingänge einstweiliger Rechtsschutz Landessozialgericht Geschäftsbericht 2016 Seite 75

76 Eingangsentwicklung Klagen und Berufungen (Sozialgerichte und Landessozialgericht) Geschäftsbericht 2016 Seite 76

77 Eingänge/Erledigungen Sozialgerichte SGB II (Klagen) Geschäftsbericht 2016 Seite 77

78 Eingänge/Erledigungen Landessozialgericht SGB II (Berufungen) Geschäftsbericht 2016 Seite 78

79 Sozialgerichte Arten der Erledigung Geschäftsbericht 2016 Seite 79

80 Erfolgsquote Entscheidungen Sozialgerichte Geschäftsbericht 2016 Seite 80

81 Landessozialgericht Arten der Erledigung Geschäftsbericht 2016 Seite 81

82 Erfolgsquote Entscheidungen Landessozialgericht Geschäftsbericht 2016 Seite 82

Arbeitsergebnisse des Sozialgerichts Detmold 2014

Arbeitsergebnisse des Sozialgerichts Detmold 2014 Arbeitsergebnisse des Sozialgerichts Detmold 2014 12. Februar 2015 Präsident des Sozialgerichts Martin Wienkenjohann Vizepräsident des Sozialgerichts Uwe Wacker www.sg-detmold.nrw.de 05231 704-224 Inhaltsübersicht

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