Leitfaden für den. Einsatz von Schulbegleitungen an allgemeinbildenden Schulen bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung

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1 1 Ausfertigung für Landkreis Goslar Nds. Landesschulbehörde Leitfaden für den Einsatz von Schulbegleitungen an allgemeinbildenden Schulen bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung vereinbart zwischen dem Landkreis Goslar - vertreten durch den Landrat - und der Niedersächsischen Landesschulbehörde Regionalabteilung Braunschweig - vertreten durch den Regionalabteilungsleiter -

2 2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Zielgruppe 2. Verfahren 2.1 Schulische Maßnahmen 2.2 Antragstellung auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung Sozialamt Jugendamt 3. Aufgaben der Schulbegleitung 3.1 Allgemein 3.2 Anzahl der Schulbegleitungen in einem Klassenverband 3.3 Abgrenzung zum Verantwortungsbereich Schule 3.4 Beispielhafte Aufzählung von Aufgaben 3.5 Ziele der Schulbegleitung 3.6 Kooperation 3.7 Administrative Aufgaben 3.8 Verantwortliche Träger für die Durchführung der Maßnahme 3.9 Umfang der Hilfe unter Berücksichtigung des schulischen Förderplans und der Hilfeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe 3.10 Verantwortung der Schule 4. Auswahl und Bestellung einer Schulbegleitung 5. Umsetzung vor Ort 6. Laufzeit Präambel Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen können gemeinsam in allgemeinbildenden Regelschulen unterrichtet und gefördert werden. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben ohne Ausgrenzung und Diskriminierung. Schule, Sozial- und Jugendhilfe sind nach ihren jeweiligen fachlichen Ausgangsvoraussetzungen, Vorgaben (SGB VIII/SGB XII 1 und Nds. SchulG 2 ) und mit ihren unterschiedlichen Aufträgen auf das Wohl und die angemessene Förderung des Kindes oder Jugendlichen ausgerichtet. Bei der Unterrichtung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen wirken sie unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen intensiv zusammen. Diesen Zielen sind die folgenden gemeinsamen Empfehlungen verpflichtet. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe - Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe - 2 Niedersächsisches Schulgesetz

3 3 1. Zielgruppe Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in allen Altersstufen und Schulformen zu finden. Verhaltensauffälligkeiten sind als ein Signal des Kindes bzw. Jugendlichen für Bedürfnisse, Ängste, Nöte oder Wünsche zu verstehen und erfordern neben einer persönlichen Zuwendung meist auch spezifische Hilfs-, Förder- und Stützangebote der Schule im Rahmen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. Zusätzlich zum schulischen Angebot können die Angebote der Sozial- bzw. der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe notwendig werden. Entsprechend ihrem Eingliederungshilfebedarf können sie sich bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie unter Einhaltung der schulrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Empfehlungen von einem Schulbegleiter 3 unterstützen lassen. Diese Vereinbarung ist ausgerichtet auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit folgenden Behinderungen: Körperbehinderung, auch Sinnesbehinderungen (wie z. B. Hören und Sehen) geistige Behinderung und/oder (drohende) seelische Behinderung. Innerhalb der Hilfe zur angemessenen Schulbildung haben alle Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, das Recht auf eine Eingliederungshilfe. Es wird nach sozial- und jugendhilferechtlichen Kriterien wie folgt unterschieden: Anspruch gemäß 53, 54 Sozialgesetzbuch XII - körperliche oder geistige Behinderung - Anspruch gemäß 35 a Sozialgesetzbuch VIII - (drohende) seelische Behinderung - Die Qualifikation einer Schulbegleitung orientiert sich an dem Bedarf und damit an der im Hilfeplan vereinbarten fachlichen Notwendigkeit. Hierbei kommen regelhaft drei Qualifikationsstufen in Frage: Gruppe 1 ( Regelfall ) Gruppe 2 a (mit spezifischer Begründung) Gruppe 2 b (mit spezifischer Begründung) Gruppe 3 (mit spezifischer Begründung) Schulbegleiter/-in als Helfende Hand (mit KVHS Basis-Modul) Schulbegleiter/-in als Assistenzkraft (mit einschlägigem Berufsabschluss, wie z. B. Sozialassistent/-in), ggf. ergänzend mit KVHS-Modul Schulbegleiter/-in als Erzieher/-in oder Heilerziehungspfleger/-in mit einschlägigem Berufsabschluss, ggf. ergänzend mit KVHS- Modul Schulbegleiter/-in als Assistenzfachkraft (mit einschlägigem Hochschulabschluss, ggf. ergänzend mit KVHS-Basis-Modul) 3 auch Integrationshelfer, persönliche Assistenz etc. genannt

4 4 2. Verfahren 2.1 Schulische Maßnahmen Zeigen sich bei einem Schüler bzw. einer Schülerin Auffälligkeiten im Verhalten, in der Eingliederung in die Klassengemeinschaft usw., so sucht die Schule das Gespräch mit den Eltern. Gemeinsam ist im Rahmen der Erziehungspartnerschaft nach Lösungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen. Seitens der Schule sind die schulischen Unterstützungsinstrumente (wie z. B. Beratungslehrkräfte, Mobiler Dienst und Schulpsychologen) zu aktivieren und - soweit eingerichtet - die Schulsozialarbeit bzw. sonstige sozialpädagogische Angebote einzubeziehen. Die Unterrichtung eines Schülers bzw. einer Schülerin mit Auffälligkeiten im Verhalten erfolgt unter Beachtung eines ggf. vorhandenen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Erweist sich diese Unterstützung als unzureichend und wird eine Behinderung vermutet, so weist die Schule die Erziehungsberechtigten auf die Angebote der Sozial- bzw. Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe hin und regt ein Gespräch zwischen Schule und Sozial- bzw. Jugendhilfeträger an. Für die Datenübermittlung an den Sozial- bzw. Jugendhilfeträger ist vorab das Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich einzuholen. Vor Antragstellung soll zwischen Schule, Erziehungsberechtigten und Sozial-/Jugendhilfeträger mit Unterstützung der Schulsozialarbeit eine ergebnisoffene Erörterung zu den verschiedenen schulischen Angeboten einschließlich der vorhandenen Förderorte sowie der Unterstützungsmöglichkeiten der Sozial-/Jugendhilfe stattfinden. Dies gilt auch im Übergang vorschulische Einrichtung - Schule sowie bei einem bevorstehenden Übertritt in eine andere Schule. 2.2 Antragstellung auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung Leistungsträger ist das für den Wohnort der Eltern zuständige Sozial- oder Jugendamt. Antragsberechtigt sind allein die Personensorgeberechtigten. Beim Landkreis Goslar sind die Zuständigkeiten im Fachbereich Familie, Jugend und Soziales wie folgt geregelt: Sozialamt Der Fachdienst Besondere soziale Hilfen ( Sozialamt ) ist zuständig für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Die Prüfung richtet sich nach 53 ff. SGB XII. Es sind folgende Kriterien bzw. Verfahrensschritte abzuprüfen: Vorliegen einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung Bestätigung durch eine fachärztliche Stellungnahme des jugendärztlichen Dienstes im Gesundheitsamt Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, d. h. die Schülerin bzw. der Schüler benötigt zur Bewältigung des Schulalltags wegen der geistigen und/oder körperlichen Behinderung eine Unterstützung, die nicht zum pädagogischen Auftrag der Schule gehört. Die Einschätzung und Entscheidung hierüber trifft die sozialpädagogische Fachkraft des Jugendamtes.

5 5 Ergänzender Hinweis: Solange personelle Ressourcen für sozialpädagogische Fachkräfte nicht bzw. nicht ausreichend zur Verfügung stehen, wird die Teilhabebeeinträchtigung durch eine fachärztliche Stellungnahme des jugendärztlichen Dienstes im Gesundheitsamt ersetzt. Feststellung des individuellen Bedarfs (Stundenumfang, Einzel- oder Gruppenbetreuung) ggf. Absprachen mit Schulbegleitern, Schule, Erziehungsberechtigen zur konkreten Gestaltung der Hilfe Erstellung eines Leistungsbescheides In der Regel sind umfangreiche Hilfeplanungen und individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag aufgrund der dafür fehlenden personellen Ressourcen nicht vorgesehen Jugendamt Der Fachdienst Allgemeine Jugendhilfe/Jugendförderung und die Sozialpädagogischen Dienste ( Jugendamt ) sind zuständig für Kinder und Jugendliche mit einer Teilhabebeeinträchtigung aufgrund einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. Die Prüfung richtet sich dann nach 35 a SGB VIII. Es sind die folgenden Kriterien bzw. Verfahrensschritte abzuprüfen: Vorliegen einer seelischen Störung Bestätigung durch eine fachärztliche Stellungnahme nach ICD 10 ( 35 a Absatz 1 a SGB VIII) Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, d. h. die Schülerin bzw. der Schüler benötigt zur Bewältigung des Schulalltags wegen der seelischen Störung eine Unterstützung, die nicht zum pädagogischen Auftrag der Schule gehört. Die Einschätzung und Entscheidung hierüber trifft die sozialpädagogische Fachkraft des Jugendamtes. Feststellung des individuellen Bedarfs (Stundenumfang, Einzel- oder Gruppenbetreuung) Feststellung der schulischen Situation Stellungnahme der Schule nach anliegendem Vordruck (Schulbericht) Individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag Aus unterschiedlichen Informationsquellen gelangt die sozialpädagogische Fachkraft zu einer nachvollziehbaren Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung im Einzelfall, hierzu kann auch die individuelle Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag gehören.

6 6 Zur Überprüfung, ob die Schulbegleitung im o. a. Sinne die erforderliche und geeignete Hilfsmaßnahme im Einzelfall ist und welche individuellen Kriterien für die Auswahl einer Schulbegleitung herangezogen werden sollen, kann das Jugendamt gemäß 62 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII i. V. m. 35a SGB VIII soweit erforderlich - individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin in der betreffenden Schule durchführen. Die Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin darf nicht in die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte eingreifen; sie ist kein Kontrollinstrument für den schulischen Bereich. Die Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit der Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag obliegt ausschließlich dem Jugendamt. Dabei hat das Jugendamt zu berücksichtigen, dass eine Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die vorliegenden Erkenntnisquellen für die Feststellung des Unterstützungsbedarfs nicht ausreichend sind, insbesondere bei widersprüchlichen, unvollständigen oder unklaren Darstellungen der am Hilfeplan Beteiligten über den notwendigen Unterstützungsbedarf oder in den Fällen einer Ersteinschulung. Geplante individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag werden im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung der Schulleitung, unter Berücksichtigung der schulischen Erfordernisse und der Belange von Mitschülerinnen und Mitschülern (z.b. Prüfungen) durchgeführt. Das Jugendamt soll regelmäßig mindestens eine Woche vor der individuellen Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag mit seinem Wunsch an die Schule herantreten. Seitens des Jugendamts und der Schule werden die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewährleistet. Die Ergebnisse dieser Beobachtungen werden mit der Schule (Schulleitung und Klassenlehrkraft) besprochen. Das Jugendamt entscheidet über die Form und Ausgestaltung der angemessenen Eingliederungshilfe. Der Einsatz der Schulbegleitung erfolgt im Benehmen mit der Schulleitung. Hilfeplanung unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte (wie z. B. Erziehungsberechtigte, Fachärzte, Schule, Kostenträger, Schulbegleitung) Abgrenzung zwischen schulischen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulbegleitung Erstellung eines Leistungsbescheides Eine Kostenübernahme ist frühestens ab Bewilligung des zuständigen Jugendamtes möglich. Die Eltern werden zu den Kosten der Maßnahme weder aus ihrem Einkommen noch Vermögen herangezogen.

7 7 3. Aufgaben der Schulbegleitung 3.1. Allgemein Die Tätigkeit der Schulbegleitung ist einzelfallbezogen individuell zu gestalten und unterscheidet sich nach dem konkreten Bedarf des jungen Menschen. Sie richtet sich auf die zu begleitende Schülerin bzw. auf den zu begleitenden Schüler in seinem schulischen Umfeld. Ziel der Maßnahme muss es sein, dass sich die schulbegleitende Person im Laufe des Fortschritts der Eingliederungshilfe überflüssig macht und der junge Mensch die Zielperspektive entwickelt, zukünftig selbstständig im schulischen Umfeld zurecht zu kommen. Der Erziehungsauftrag ist Teil des gesetzlichen Auftrags der Schule und wird von den Lehrkräften wahrgenommen. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere für die Herstellung der Klassenordnung und das Einwirken auf die Klassengemeinschaft, um die Akzeptanz des Schülers bzw. der Schülerin mit Behinderung zu verbessern. Eine Schulbegleitung für behinderte junge Menschen kann die Kommunikation zwischen einer Lehrkraft und dem Kind nicht ersetzen. 3.2 Anzahl der Schulbegleitungen in einem Klassenverband Werden in einem Klassenverband mehrere behinderte Schülerinnen und Schüler unterrichtet, soll die Zahl der eingesetzten Schulbegleitungen möglichst gering gehalten werden. Im Regelfall sollte - soweit möglich - in einem Klassenverband nur eine Schulbegleitung eingesetzt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Landkreis als Sozialleistungs- bzw. Jugendhilfeträger. 3.3 Abgrenzung zum Verantwortungsbereich der Schule Die Art und Weise der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsgestaltung sowie der Beziehung zwischen Lehrkraft und Kind fällt in den Verantwortungsbereich der Schule. Sollten hierbei Schwierigkeiten im Einzelfall bestehen, sind zunächst die unter 2.1. genannten Unterstützungsformen einzusetzen. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sind keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte. Die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes an junge Menschen mit Behinderung obliegt ausschließlich den Lehrkräften, auch wenn Schulbegleiter/-innen die dazu notwendige fachliche Qualifikation haben sollten. Trotz aller Unterschiede in den einzelnen Fällen, lassen sich bestimmte allgemeingültige Aufgabenmerkmale für eine Schulbegleitung festhalten: Aufgabe der Schulbegleitung ist die teilhabegerechte Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen. Der Schulbegleiter unterstützt den jungen Menschen bei der Orientierung im Unterricht, verantwortet durch die Lehrkraft. Die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen ist Aufgabe der Lehrkraft im schulpädagogischen Kontext. Eine pädagogische Ausbildung ist daher im Regelfall nicht erforderlich (s. u. Ziff. 5). 3.4 Beispielhafte Aufzählung von Aufgaben Vor diesem Hintergrund können in der Klasse insbesondere nachfolgende verallgemeinerte Aufgaben auf eine Schulbegleitung zukommen (nicht abschließende Aufzählung): Wahrnehmung des Schutzauftrages ( 8a SGB VIII), Umgang mit Aggressionen, Bewältigung von Ängsten, Stärkung des positiven Sozialverhaltens / der Sozialkontakte / der Selbstkontrolle/ der Teilnahmefähigkeit am Unterricht (Aufmerksamkeit/Konzentration), Verhaltensorientiertes Einwirken, Unterstützung / Hilfestellung bei alleine nicht zu bewältigenden Aufgaben, (z. B. bei der Ordnung von Schulmaterialien, Gruppenarbeit), Hilfestellungen in der Kommunikation mit Mitschülern,

8 8 Unterstützung bei der Aneignung von Lerninhalten (z. B. Aufschlagen von Lehrbüchern), Begleitung auf dem Schulweg, Hilfe bei alltagspraktischen Verrichtungen, Unterstützende Versorgungstätigkeiten im pflegerischen und / oder medizinischen Bereich, Strukturierung des Schulalltags, ggf. weitere Aufgaben in Absprache von Schule und Sozial- bzw. Jugendamt, Die Aufsichtspflicht verbleibt bei der Schule; in besonderen Fällen wird die Aufsicht durch den Schulbegleiter in Abstimmung mit der Lehrkraft ausgeübt. Die unterrichtsfreien Zeiten (z.b. Pausen, Freistunden, Zeiten kurz vor und nach dem Unterricht; Ferienzeiten sind nicht umfasst) bedürfen bei seelisch behinderten jungen Menschen ganz besonders einer Strukturierung. 3.5 Ziele der Schulbegleitung Die Zielsetzung der Vermittlung durch eine Schulbegleitung liegt in der positiven und erfolgreichen Bewältigung von Kontakten zu Mitschülerinnen und Mitschülern, der Nutzung von Rückzugsmöglichkeiten und Auszeiten sowie dem Einüben sozial adäquater Verhaltensweisen. Eine Begleitung junger Menschen kann im schulischen Kontext (tageweise) auch außerhalb der regulären Schulzeiten notwendig werden, z. B. bei Exkursionen und Klassenfahrten. In solchen Fällen sind neben der Schule und einer eventuellen Schulbegleitung auch die Erziehungsberechtigten für die Unterstützung ihres Kindes verantwortlich. 3.6 Kooperation Zu den Aufgaben einer Schulbegleitung gehört die Kooperation mit Sozial- bzw. Jugendamt, Schule, Erziehungsberechtigten und ggf. Maßnahmeträgern. Die Schulbegleitung wird in den regelhaften Austausch der Schule mit den Erziehungsberechtigten und in die innerschulischen Gespräche über den Stand der Entwicklung, den weiteren Förderbedarf, aktuelle Entwicklungen und die Umsetzung des Förderplans einbezogen. Sie informiert die Erziehungsberechtigten über den schulischen Alltag des betreuten Kindes. Die Kooperation mit dem Jugendamt ergibt sich durch die Teilnahme an den regelmäßigen Hilfeplangesprächen, die Berichterstellung hierzu und die Mitteilung besonderer Vorkommnisse. 3.7 Administrative Aufgaben Ein eventuell vorhandener Maßnahmeträger (ansonsten das Jugendamt) wird mit der Schulbegleitung regelmäßige Anleitungsgespräche führen, die Umsetzung der Förderziele besprechen, eine Nachbereitung von Krisensituationen vornehmen und alle Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis, wie Dokumentationen, Nachweise, Abrechnungen, Sozialversicherungen etc. erörtern. Die Verantwortung für den regelhaften Austausch mit den genannten Stellen obliegt hier nicht der Schulbegleitung alleine, vielmehr müssen alle genannten Kooperationspartner ihren Teil der Verantwortung übernehmen und aktiv zu dem Gelingen der Maßnahme beitragen. Der Austausch von Daten setzt dabei eine gesetzliche Grundlage (vgl. 61 ff SGB VIII) oder eine Zustimmung der Betroffenen voraus. 3.8 Verantwortliche Träger für die Durchführung der Maßnahme Kostenträger der jeweiligen Maßnahme ist das zuständige Sozial- bzw. Jugendamt. Sollten die verantwortlichen Kooperationspartner (s. unter Nr. 3.6) zu unterschiedlichen Auffassungen in Bezug auf Durchführung der Maßnahme und Hilfeplanung gelangen, ist das Sozial- bzw. Jugendamt unverzüglich zu unterrichten.

9 9 3.9 Umfang der Hilfe unter Berücksichtigung des schulischen Förderplans und der Hilfeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens wird auf der Grundlage der schulischen bzw. vorschulischen Erkenntnisse und der bisherigen schulischen (Förder-)Maßnahmen, der eigenen Kenntnisse der Sozial- /Jugendhilfe und aufgrund der medizinischen Gutachten der jeweilige Umfang der Eingliederungshilfe bestimmt sowie die jeweiligen Schritte und Eingliederungshilfeziele gemeinsam unter Einbeziehung aller Beteiligten formuliert. Ein ggf. bestehender schulischer Förderplan und der Hilfeplan werden aufeinander abgestimmt und konkrete Ziele und Maßnahmen formuliert. Sozial- bzw. Jugendhilfe und Schule besprechen und formulieren unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam den konkreten Auftrag der Schulbegleitung für den individuellen Schüler bzw. für die Schülerin und seine Rahmenbedingungen (z.b. Pausen, Benutzung des Parkplatzes, Aufenthalt im Lehrerzimmer). Sie bleiben während der Maßnahme in regelmäßigem Austausch. Die Schulleitung ist gemäß 43 Nds. SchulG für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht verantwortlich Verantwortung der Schule Die Schulleitung hat in Fragen des Schul- und Unterrichtsbetriebs ein Weisungsrecht, das sie an die Lehrkräfte in der Klasse delegieren kann. Die Lehrkräfte tragen gemäß 50 Nds. SchulG die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. In diesem Kontext übt die Schulbegleitung ihre Eingliederungshilfe eigenverantwortlich nach Maßgabe des Hilfeplans aus. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und für eine bestmögliche Wirksamkeit von Schule und Eingliederungshilfe sind der konkrete Aufgabenbereich der Schulbegleitung und seine Entscheidungsspielräume zu beschreiben. Darüber hinaus sind zwischen Lehrkraft und Schulbegleitung, ggf. auch zwischen Schulleitung und Sozial- bzw. Jugendamt, konkret in der Zusammenarbeit entstehende Fragen der Abstimmung zu klären. In konkreten und eilbedürftigen Situationen entscheidet die Schulleitung bzw. die Lehrkraft aufgrund der Gesamtverantwortung gemäß 43 Nds. SchulG. 4. Auswahl und Bestellung einer Schulbegleitung Das Sozial- bzw. Jugendamt entscheidet über die erforderliche Qualifikation einer Schulbegleitung im Einzelfall in Absprache mit den Eltern und der Schule. Eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich ist im Grundsatz nicht erforderlich; dies gilt im Regelfall auch für eine berufliche Vorbildung im pädagogischen Bereich. Entscheidend ist die notwendige Befähigung / Geeignetheit im Einzelfall. Dabei wird nach drei Qualifikationsstufen, die unter 1. aufgeführt sind, unterschieden. Nahe Verwandte und Personen aus dem Lebensumfeld des jungen Menschen kommen als Schulbegleitung grundsätzlich nicht in Frage. Der Einsatz einer Schulbegleitung ist nur mit Zustimmung der Schulleitung möglich. Die Zustimmung zur Schulbegleitung ist aus berechtigten Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.

10 10 Die Auswahl der (konkreten) Person des Schulbegleiters wird vom Sozial- bzw. Jugendamt gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach 9 SGB IX bzw. 5 SGB VIII und im Benehmen mit der Schulleitung vorgenommen; bei privaten Schulen zusätzlich mit dem Schulträger. Dabei soll die Sozialbzw. Jugendhilfe etwaige substantiierte Bedenken der Schulleitung gegen die Eignung der konkreten Schulbegleiterin bzw. des konkreten Schulbegleiters berücksichtigen. Voraussetzung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für die Schulbegleiterin bzw. den Schulbegleiter nach 30a Bundeszentralregister, das dem eventuell vorhandenen Maßnahmeträger (ansonsten dem Jugendamt) vorzulegen ist ( 30a BZRG, 72a SGB VIII). Die Schulbegleitung muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichten. Die Beteiligten vor Ort regeln die notwendigen gegenseitigen Informationen im Falle der Verhinderung der Schulbegleitung bzw. des Kindes. Die Schulbegleitung wird in die schulischen Rahmenbedingungen und Aufgaben von der Schule, in seine förderspezifischen Aufgaben von der Sozial-/Jugendhilfe eingeführt. Eine gemeinsame oder eng abgestimmte Einführung wird ausdrücklich empfohlen. 5. Umsetzung vor Ort Die vorstehenden Empfehlungen beschreiben die rechtlichen Grundlagen der Schulbegleitung behinderter Schülerinnen und Schüler. Sie sollen vor Ort in der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Sozial- bzw. Jugendhilfe und Schule für den jeweiligen Einzelfall umgesetzt und ausgestaltet werden. 6. Laufzeit Die gemeinsamen Empfehlungen treten ab sofort in Kraft. Goslar, Landkreis Goslar Der Landrat In Vertretung Niedersächsische Landesschulbehörde Regionallabteilung Braunschweig gez. Kathrin Weiher Kathrin Weiher Erste Kreisrätin gez. Dirk Mazzega Dirk Mazzega Regionalabteilungsleiter Anlage: Schulbericht

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