Leitfaden für den. Einsatz von Schulbegleitungen an allgemeinbildenden Schulen bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung
|
|
- Birgit Baumhauer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Ausfertigung für Landkreis Goslar Nds. Landesschulbehörde Leitfaden für den Einsatz von Schulbegleitungen an allgemeinbildenden Schulen bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung vereinbart zwischen dem Landkreis Goslar - vertreten durch den Landrat - und der Niedersächsischen Landesschulbehörde Regionalabteilung Braunschweig - vertreten durch den Regionalabteilungsleiter -
2 2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Zielgruppe 2. Verfahren 2.1 Schulische Maßnahmen 2.2 Antragstellung auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung Sozialamt Jugendamt 3. Aufgaben der Schulbegleitung 3.1 Allgemein 3.2 Anzahl der Schulbegleitungen in einem Klassenverband 3.3 Abgrenzung zum Verantwortungsbereich Schule 3.4 Beispielhafte Aufzählung von Aufgaben 3.5 Ziele der Schulbegleitung 3.6 Kooperation 3.7 Administrative Aufgaben 3.8 Verantwortliche Träger für die Durchführung der Maßnahme 3.9 Umfang der Hilfe unter Berücksichtigung des schulischen Förderplans und der Hilfeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe 3.10 Verantwortung der Schule 4. Auswahl und Bestellung einer Schulbegleitung 5. Umsetzung vor Ort 6. Laufzeit Präambel Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen können gemeinsam in allgemeinbildenden Regelschulen unterrichtet und gefördert werden. Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben ohne Ausgrenzung und Diskriminierung. Schule, Sozial- und Jugendhilfe sind nach ihren jeweiligen fachlichen Ausgangsvoraussetzungen, Vorgaben (SGB VIII/SGB XII 1 und Nds. SchulG 2 ) und mit ihren unterschiedlichen Aufträgen auf das Wohl und die angemessene Förderung des Kindes oder Jugendlichen ausgerichtet. Bei der Unterrichtung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen wirken sie unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen intensiv zusammen. Diesen Zielen sind die folgenden gemeinsamen Empfehlungen verpflichtet. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe - Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe - 2 Niedersächsisches Schulgesetz
3 3 1. Zielgruppe Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind in allen Altersstufen und Schulformen zu finden. Verhaltensauffälligkeiten sind als ein Signal des Kindes bzw. Jugendlichen für Bedürfnisse, Ängste, Nöte oder Wünsche zu verstehen und erfordern neben einer persönlichen Zuwendung meist auch spezifische Hilfs-, Förder- und Stützangebote der Schule im Rahmen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche mit einer (drohenden) seelischen Behinderung. Zusätzlich zum schulischen Angebot können die Angebote der Sozial- bzw. der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe notwendig werden. Entsprechend ihrem Eingliederungshilfebedarf können sie sich bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie unter Einhaltung der schulrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Empfehlungen von einem Schulbegleiter 3 unterstützen lassen. Diese Vereinbarung ist ausgerichtet auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit folgenden Behinderungen: Körperbehinderung, auch Sinnesbehinderungen (wie z. B. Hören und Sehen) geistige Behinderung und/oder (drohende) seelische Behinderung. Innerhalb der Hilfe zur angemessenen Schulbildung haben alle Personen, die durch eine Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, das Recht auf eine Eingliederungshilfe. Es wird nach sozial- und jugendhilferechtlichen Kriterien wie folgt unterschieden: Anspruch gemäß 53, 54 Sozialgesetzbuch XII - körperliche oder geistige Behinderung - Anspruch gemäß 35 a Sozialgesetzbuch VIII - (drohende) seelische Behinderung - Die Qualifikation einer Schulbegleitung orientiert sich an dem Bedarf und damit an der im Hilfeplan vereinbarten fachlichen Notwendigkeit. Hierbei kommen regelhaft drei Qualifikationsstufen in Frage: Gruppe 1 ( Regelfall ) Gruppe 2 a (mit spezifischer Begründung) Gruppe 2 b (mit spezifischer Begründung) Gruppe 3 (mit spezifischer Begründung) Schulbegleiter/-in als Helfende Hand (mit KVHS Basis-Modul) Schulbegleiter/-in als Assistenzkraft (mit einschlägigem Berufsabschluss, wie z. B. Sozialassistent/-in), ggf. ergänzend mit KVHS-Modul Schulbegleiter/-in als Erzieher/-in oder Heilerziehungspfleger/-in mit einschlägigem Berufsabschluss, ggf. ergänzend mit KVHS- Modul Schulbegleiter/-in als Assistenzfachkraft (mit einschlägigem Hochschulabschluss, ggf. ergänzend mit KVHS-Basis-Modul) 3 auch Integrationshelfer, persönliche Assistenz etc. genannt
4 4 2. Verfahren 2.1 Schulische Maßnahmen Zeigen sich bei einem Schüler bzw. einer Schülerin Auffälligkeiten im Verhalten, in der Eingliederung in die Klassengemeinschaft usw., so sucht die Schule das Gespräch mit den Eltern. Gemeinsam ist im Rahmen der Erziehungspartnerschaft nach Lösungen und Unterstützungsmöglichkeiten zu suchen. Seitens der Schule sind die schulischen Unterstützungsinstrumente (wie z. B. Beratungslehrkräfte, Mobiler Dienst und Schulpsychologen) zu aktivieren und - soweit eingerichtet - die Schulsozialarbeit bzw. sonstige sozialpädagogische Angebote einzubeziehen. Die Unterrichtung eines Schülers bzw. einer Schülerin mit Auffälligkeiten im Verhalten erfolgt unter Beachtung eines ggf. vorhandenen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs. Erweist sich diese Unterstützung als unzureichend und wird eine Behinderung vermutet, so weist die Schule die Erziehungsberechtigten auf die Angebote der Sozial- bzw. Möglichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe hin und regt ein Gespräch zwischen Schule und Sozial- bzw. Jugendhilfeträger an. Für die Datenübermittlung an den Sozial- bzw. Jugendhilfeträger ist vorab das Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich einzuholen. Vor Antragstellung soll zwischen Schule, Erziehungsberechtigten und Sozial-/Jugendhilfeträger mit Unterstützung der Schulsozialarbeit eine ergebnisoffene Erörterung zu den verschiedenen schulischen Angeboten einschließlich der vorhandenen Förderorte sowie der Unterstützungsmöglichkeiten der Sozial-/Jugendhilfe stattfinden. Dies gilt auch im Übergang vorschulische Einrichtung - Schule sowie bei einem bevorstehenden Übertritt in eine andere Schule. 2.2 Antragstellung auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung Leistungsträger ist das für den Wohnort der Eltern zuständige Sozial- oder Jugendamt. Antragsberechtigt sind allein die Personensorgeberechtigten. Beim Landkreis Goslar sind die Zuständigkeiten im Fachbereich Familie, Jugend und Soziales wie folgt geregelt: Sozialamt Der Fachdienst Besondere soziale Hilfen ( Sozialamt ) ist zuständig für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Die Prüfung richtet sich nach 53 ff. SGB XII. Es sind folgende Kriterien bzw. Verfahrensschritte abzuprüfen: Vorliegen einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung Bestätigung durch eine fachärztliche Stellungnahme des jugendärztlichen Dienstes im Gesundheitsamt Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, d. h. die Schülerin bzw. der Schüler benötigt zur Bewältigung des Schulalltags wegen der geistigen und/oder körperlichen Behinderung eine Unterstützung, die nicht zum pädagogischen Auftrag der Schule gehört. Die Einschätzung und Entscheidung hierüber trifft die sozialpädagogische Fachkraft des Jugendamtes.
5 5 Ergänzender Hinweis: Solange personelle Ressourcen für sozialpädagogische Fachkräfte nicht bzw. nicht ausreichend zur Verfügung stehen, wird die Teilhabebeeinträchtigung durch eine fachärztliche Stellungnahme des jugendärztlichen Dienstes im Gesundheitsamt ersetzt. Feststellung des individuellen Bedarfs (Stundenumfang, Einzel- oder Gruppenbetreuung) ggf. Absprachen mit Schulbegleitern, Schule, Erziehungsberechtigen zur konkreten Gestaltung der Hilfe Erstellung eines Leistungsbescheides In der Regel sind umfangreiche Hilfeplanungen und individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag aufgrund der dafür fehlenden personellen Ressourcen nicht vorgesehen Jugendamt Der Fachdienst Allgemeine Jugendhilfe/Jugendförderung und die Sozialpädagogischen Dienste ( Jugendamt ) sind zuständig für Kinder und Jugendliche mit einer Teilhabebeeinträchtigung aufgrund einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. Die Prüfung richtet sich dann nach 35 a SGB VIII. Es sind die folgenden Kriterien bzw. Verfahrensschritte abzuprüfen: Vorliegen einer seelischen Störung Bestätigung durch eine fachärztliche Stellungnahme nach ICD 10 ( 35 a Absatz 1 a SGB VIII) Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung, d. h. die Schülerin bzw. der Schüler benötigt zur Bewältigung des Schulalltags wegen der seelischen Störung eine Unterstützung, die nicht zum pädagogischen Auftrag der Schule gehört. Die Einschätzung und Entscheidung hierüber trifft die sozialpädagogische Fachkraft des Jugendamtes. Feststellung des individuellen Bedarfs (Stundenumfang, Einzel- oder Gruppenbetreuung) Feststellung der schulischen Situation Stellungnahme der Schule nach anliegendem Vordruck (Schulbericht) Individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag Aus unterschiedlichen Informationsquellen gelangt die sozialpädagogische Fachkraft zu einer nachvollziehbaren Einschätzung der Teilhabebeeinträchtigung im Einzelfall, hierzu kann auch die individuelle Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag gehören.
6 6 Zur Überprüfung, ob die Schulbegleitung im o. a. Sinne die erforderliche und geeignete Hilfsmaßnahme im Einzelfall ist und welche individuellen Kriterien für die Auswahl einer Schulbegleitung herangezogen werden sollen, kann das Jugendamt gemäß 62 Abs. 3 Nr. 2a SGB VIII i. V. m. 35a SGB VIII soweit erforderlich - individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin in der betreffenden Schule durchführen. Die Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin darf nicht in die pädagogische Arbeit der Lehrkräfte eingreifen; sie ist kein Kontrollinstrument für den schulischen Bereich. Die Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit der Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag obliegt ausschließlich dem Jugendamt. Dabei hat das Jugendamt zu berücksichtigen, dass eine Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die vorliegenden Erkenntnisquellen für die Feststellung des Unterstützungsbedarfs nicht ausreichend sind, insbesondere bei widersprüchlichen, unvollständigen oder unklaren Darstellungen der am Hilfeplan Beteiligten über den notwendigen Unterstützungsbedarf oder in den Fällen einer Ersteinschulung. Geplante individuelle Beobachtungen eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag werden im Einzelfall mit vorheriger Zustimmung der Schulleitung, unter Berücksichtigung der schulischen Erfordernisse und der Belange von Mitschülerinnen und Mitschülern (z.b. Prüfungen) durchgeführt. Das Jugendamt soll regelmäßig mindestens eine Woche vor der individuellen Beobachtung eines Schülers bzw. einer Schülerin im Schulalltag mit seinem Wunsch an die Schule herantreten. Seitens des Jugendamts und der Schule werden die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewährleistet. Die Ergebnisse dieser Beobachtungen werden mit der Schule (Schulleitung und Klassenlehrkraft) besprochen. Das Jugendamt entscheidet über die Form und Ausgestaltung der angemessenen Eingliederungshilfe. Der Einsatz der Schulbegleitung erfolgt im Benehmen mit der Schulleitung. Hilfeplanung unter Beteiligung mehrerer Fachkräfte (wie z. B. Erziehungsberechtigte, Fachärzte, Schule, Kostenträger, Schulbegleitung) Abgrenzung zwischen schulischen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulbegleitung Erstellung eines Leistungsbescheides Eine Kostenübernahme ist frühestens ab Bewilligung des zuständigen Jugendamtes möglich. Die Eltern werden zu den Kosten der Maßnahme weder aus ihrem Einkommen noch Vermögen herangezogen.
7 7 3. Aufgaben der Schulbegleitung 3.1. Allgemein Die Tätigkeit der Schulbegleitung ist einzelfallbezogen individuell zu gestalten und unterscheidet sich nach dem konkreten Bedarf des jungen Menschen. Sie richtet sich auf die zu begleitende Schülerin bzw. auf den zu begleitenden Schüler in seinem schulischen Umfeld. Ziel der Maßnahme muss es sein, dass sich die schulbegleitende Person im Laufe des Fortschritts der Eingliederungshilfe überflüssig macht und der junge Mensch die Zielperspektive entwickelt, zukünftig selbstständig im schulischen Umfeld zurecht zu kommen. Der Erziehungsauftrag ist Teil des gesetzlichen Auftrags der Schule und wird von den Lehrkräften wahrgenommen. Dies gilt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere für die Herstellung der Klassenordnung und das Einwirken auf die Klassengemeinschaft, um die Akzeptanz des Schülers bzw. der Schülerin mit Behinderung zu verbessern. Eine Schulbegleitung für behinderte junge Menschen kann die Kommunikation zwischen einer Lehrkraft und dem Kind nicht ersetzen. 3.2 Anzahl der Schulbegleitungen in einem Klassenverband Werden in einem Klassenverband mehrere behinderte Schülerinnen und Schüler unterrichtet, soll die Zahl der eingesetzten Schulbegleitungen möglichst gering gehalten werden. Im Regelfall sollte - soweit möglich - in einem Klassenverband nur eine Schulbegleitung eingesetzt werden; die Entscheidung hierüber trifft der Landkreis als Sozialleistungs- bzw. Jugendhilfeträger. 3.3 Abgrenzung zum Verantwortungsbereich der Schule Die Art und Weise der Unterrichtsinhalte, der Unterrichtsgestaltung sowie der Beziehung zwischen Lehrkraft und Kind fällt in den Verantwortungsbereich der Schule. Sollten hierbei Schwierigkeiten im Einzelfall bestehen, sind zunächst die unter 2.1. genannten Unterstützungsformen einzusetzen. Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter sind keine Zweitlehrkräfte, Nachhilfelehrkräfte, Hausaufgabenbetreuer oder Assistenten der Lehrkräfte bei der Vermittlung der Unterrichtsinhalte. Die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes an junge Menschen mit Behinderung obliegt ausschließlich den Lehrkräften, auch wenn Schulbegleiter/-innen die dazu notwendige fachliche Qualifikation haben sollten. Trotz aller Unterschiede in den einzelnen Fällen, lassen sich bestimmte allgemeingültige Aufgabenmerkmale für eine Schulbegleitung festhalten: Aufgabe der Schulbegleitung ist die teilhabegerechte Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen. Der Schulbegleiter unterstützt den jungen Menschen bei der Orientierung im Unterricht, verantwortet durch die Lehrkraft. Die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen ist Aufgabe der Lehrkraft im schulpädagogischen Kontext. Eine pädagogische Ausbildung ist daher im Regelfall nicht erforderlich (s. u. Ziff. 5). 3.4 Beispielhafte Aufzählung von Aufgaben Vor diesem Hintergrund können in der Klasse insbesondere nachfolgende verallgemeinerte Aufgaben auf eine Schulbegleitung zukommen (nicht abschließende Aufzählung): Wahrnehmung des Schutzauftrages ( 8a SGB VIII), Umgang mit Aggressionen, Bewältigung von Ängsten, Stärkung des positiven Sozialverhaltens / der Sozialkontakte / der Selbstkontrolle/ der Teilnahmefähigkeit am Unterricht (Aufmerksamkeit/Konzentration), Verhaltensorientiertes Einwirken, Unterstützung / Hilfestellung bei alleine nicht zu bewältigenden Aufgaben, (z. B. bei der Ordnung von Schulmaterialien, Gruppenarbeit), Hilfestellungen in der Kommunikation mit Mitschülern,
8 8 Unterstützung bei der Aneignung von Lerninhalten (z. B. Aufschlagen von Lehrbüchern), Begleitung auf dem Schulweg, Hilfe bei alltagspraktischen Verrichtungen, Unterstützende Versorgungstätigkeiten im pflegerischen und / oder medizinischen Bereich, Strukturierung des Schulalltags, ggf. weitere Aufgaben in Absprache von Schule und Sozial- bzw. Jugendamt, Die Aufsichtspflicht verbleibt bei der Schule; in besonderen Fällen wird die Aufsicht durch den Schulbegleiter in Abstimmung mit der Lehrkraft ausgeübt. Die unterrichtsfreien Zeiten (z.b. Pausen, Freistunden, Zeiten kurz vor und nach dem Unterricht; Ferienzeiten sind nicht umfasst) bedürfen bei seelisch behinderten jungen Menschen ganz besonders einer Strukturierung. 3.5 Ziele der Schulbegleitung Die Zielsetzung der Vermittlung durch eine Schulbegleitung liegt in der positiven und erfolgreichen Bewältigung von Kontakten zu Mitschülerinnen und Mitschülern, der Nutzung von Rückzugsmöglichkeiten und Auszeiten sowie dem Einüben sozial adäquater Verhaltensweisen. Eine Begleitung junger Menschen kann im schulischen Kontext (tageweise) auch außerhalb der regulären Schulzeiten notwendig werden, z. B. bei Exkursionen und Klassenfahrten. In solchen Fällen sind neben der Schule und einer eventuellen Schulbegleitung auch die Erziehungsberechtigten für die Unterstützung ihres Kindes verantwortlich. 3.6 Kooperation Zu den Aufgaben einer Schulbegleitung gehört die Kooperation mit Sozial- bzw. Jugendamt, Schule, Erziehungsberechtigten und ggf. Maßnahmeträgern. Die Schulbegleitung wird in den regelhaften Austausch der Schule mit den Erziehungsberechtigten und in die innerschulischen Gespräche über den Stand der Entwicklung, den weiteren Förderbedarf, aktuelle Entwicklungen und die Umsetzung des Förderplans einbezogen. Sie informiert die Erziehungsberechtigten über den schulischen Alltag des betreuten Kindes. Die Kooperation mit dem Jugendamt ergibt sich durch die Teilnahme an den regelmäßigen Hilfeplangesprächen, die Berichterstellung hierzu und die Mitteilung besonderer Vorkommnisse. 3.7 Administrative Aufgaben Ein eventuell vorhandener Maßnahmeträger (ansonsten das Jugendamt) wird mit der Schulbegleitung regelmäßige Anleitungsgespräche führen, die Umsetzung der Förderziele besprechen, eine Nachbereitung von Krisensituationen vornehmen und alle Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis, wie Dokumentationen, Nachweise, Abrechnungen, Sozialversicherungen etc. erörtern. Die Verantwortung für den regelhaften Austausch mit den genannten Stellen obliegt hier nicht der Schulbegleitung alleine, vielmehr müssen alle genannten Kooperationspartner ihren Teil der Verantwortung übernehmen und aktiv zu dem Gelingen der Maßnahme beitragen. Der Austausch von Daten setzt dabei eine gesetzliche Grundlage (vgl. 61 ff SGB VIII) oder eine Zustimmung der Betroffenen voraus. 3.8 Verantwortliche Träger für die Durchführung der Maßnahme Kostenträger der jeweiligen Maßnahme ist das zuständige Sozial- bzw. Jugendamt. Sollten die verantwortlichen Kooperationspartner (s. unter Nr. 3.6) zu unterschiedlichen Auffassungen in Bezug auf Durchführung der Maßnahme und Hilfeplanung gelangen, ist das Sozial- bzw. Jugendamt unverzüglich zu unterrichten.
9 9 3.9 Umfang der Hilfe unter Berücksichtigung des schulischen Förderplans und der Hilfeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe Im Rahmen des Hilfeplanverfahrens wird auf der Grundlage der schulischen bzw. vorschulischen Erkenntnisse und der bisherigen schulischen (Förder-)Maßnahmen, der eigenen Kenntnisse der Sozial- /Jugendhilfe und aufgrund der medizinischen Gutachten der jeweilige Umfang der Eingliederungshilfe bestimmt sowie die jeweiligen Schritte und Eingliederungshilfeziele gemeinsam unter Einbeziehung aller Beteiligten formuliert. Ein ggf. bestehender schulischer Förderplan und der Hilfeplan werden aufeinander abgestimmt und konkrete Ziele und Maßnahmen formuliert. Sozial- bzw. Jugendhilfe und Schule besprechen und formulieren unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam den konkreten Auftrag der Schulbegleitung für den individuellen Schüler bzw. für die Schülerin und seine Rahmenbedingungen (z.b. Pausen, Benutzung des Parkplatzes, Aufenthalt im Lehrerzimmer). Sie bleiben während der Maßnahme in regelmäßigem Austausch. Die Schulleitung ist gemäß 43 Nds. SchulG für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht verantwortlich Verantwortung der Schule Die Schulleitung hat in Fragen des Schul- und Unterrichtsbetriebs ein Weisungsrecht, das sie an die Lehrkräfte in der Klasse delegieren kann. Die Lehrkräfte tragen gemäß 50 Nds. SchulG die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. In diesem Kontext übt die Schulbegleitung ihre Eingliederungshilfe eigenverantwortlich nach Maßgabe des Hilfeplans aus. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten und für eine bestmögliche Wirksamkeit von Schule und Eingliederungshilfe sind der konkrete Aufgabenbereich der Schulbegleitung und seine Entscheidungsspielräume zu beschreiben. Darüber hinaus sind zwischen Lehrkraft und Schulbegleitung, ggf. auch zwischen Schulleitung und Sozial- bzw. Jugendamt, konkret in der Zusammenarbeit entstehende Fragen der Abstimmung zu klären. In konkreten und eilbedürftigen Situationen entscheidet die Schulleitung bzw. die Lehrkraft aufgrund der Gesamtverantwortung gemäß 43 Nds. SchulG. 4. Auswahl und Bestellung einer Schulbegleitung Das Sozial- bzw. Jugendamt entscheidet über die erforderliche Qualifikation einer Schulbegleitung im Einzelfall in Absprache mit den Eltern und der Schule. Eine berufliche Ausbildung im erzieherischen Bereich ist im Grundsatz nicht erforderlich; dies gilt im Regelfall auch für eine berufliche Vorbildung im pädagogischen Bereich. Entscheidend ist die notwendige Befähigung / Geeignetheit im Einzelfall. Dabei wird nach drei Qualifikationsstufen, die unter 1. aufgeführt sind, unterschieden. Nahe Verwandte und Personen aus dem Lebensumfeld des jungen Menschen kommen als Schulbegleitung grundsätzlich nicht in Frage. Der Einsatz einer Schulbegleitung ist nur mit Zustimmung der Schulleitung möglich. Die Zustimmung zur Schulbegleitung ist aus berechtigten Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
10 10 Die Auswahl der (konkreten) Person des Schulbegleiters wird vom Sozial- bzw. Jugendamt gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach 9 SGB IX bzw. 5 SGB VIII und im Benehmen mit der Schulleitung vorgenommen; bei privaten Schulen zusätzlich mit dem Schulträger. Dabei soll die Sozialbzw. Jugendhilfe etwaige substantiierte Bedenken der Schulleitung gegen die Eignung der konkreten Schulbegleiterin bzw. des konkreten Schulbegleiters berücksichtigen. Voraussetzung ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für die Schulbegleiterin bzw. den Schulbegleiter nach 30a Bundeszentralregister, das dem eventuell vorhandenen Maßnahmeträger (ansonsten dem Jugendamt) vorzulegen ist ( 30a BZRG, 72a SGB VIII). Die Schulbegleitung muss sich schriftlich zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz verpflichten. Die Beteiligten vor Ort regeln die notwendigen gegenseitigen Informationen im Falle der Verhinderung der Schulbegleitung bzw. des Kindes. Die Schulbegleitung wird in die schulischen Rahmenbedingungen und Aufgaben von der Schule, in seine förderspezifischen Aufgaben von der Sozial-/Jugendhilfe eingeführt. Eine gemeinsame oder eng abgestimmte Einführung wird ausdrücklich empfohlen. 5. Umsetzung vor Ort Die vorstehenden Empfehlungen beschreiben die rechtlichen Grundlagen der Schulbegleitung behinderter Schülerinnen und Schüler. Sie sollen vor Ort in der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Sozial- bzw. Jugendhilfe und Schule für den jeweiligen Einzelfall umgesetzt und ausgestaltet werden. 6. Laufzeit Die gemeinsamen Empfehlungen treten ab sofort in Kraft. Goslar, Landkreis Goslar Der Landrat In Vertretung Niedersächsische Landesschulbehörde Regionallabteilung Braunschweig gez. Kathrin Weiher Kathrin Weiher Erste Kreisrätin gez. Dirk Mazzega Dirk Mazzega Regionalabteilungsleiter Anlage: Schulbericht
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. Bayerischer Landkreistag. Bayerischer Städtetag
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Einsatz von Schulbegleitern an allgemeinen Schulen und Förderschulen bei der
MehrVerband der bayerischen Bezirke
Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Schulbegleitern/innen an Förderschulen bei der Beschulung von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf i.s.d. 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB XII (12. Buch
MehrVerband der bayerischen Bezirke
Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Integrationshelfern/innen an Grund- und Hauptschulen bei der Beschulung von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige
MehrVerband der bayerischen Bezirke
TP PT Aus Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Schulbegleitern an allgemeinen Schulen (Regelschulen) bei der Beschulung von Schülern/innen mit Behinderung i.s.d. 54 Abs. 1, Satz 1 Nr.1 SGB XII (12.
MehrIntegrationshilfen in Schulen. Rechtliche Grundlagen und Antragstellung
Integrationshilfen in Schulen Rechtliche Grundlagen und Antragstellung Eingliederungshilfe Integrationshelfer an Schulen und Kindertagesstätten können eine Leistung der Eingliederungshilfe sein. Differenzierung:
MehrFachdienst - Eingliederungshilfe. Schulbegleitung
Fachdienst - Eingliederungshilfe Schulbegleitung 1 Rechtliche Grundlage: 53 SGB XII Personen, die durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder
MehrEingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung
- 38 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 5 Orientierungshilfen Eingliederungshilfen / Hilfe zur Erziehung Informationen über gesetzliche Grundlagen und Hinweise zur
MehrVerband der bayerischen Bezirke
Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Schulbegleitern/innen an Förderschulen bei der Beschulung von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf i.s.d. 54 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB XII (12. Buch
MehrAufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim
- 116 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen II / 5 Orientierungshilfen Aufnahme in eine Heimsonderschule bzw. eine Schule am Heim Informationen über gesetzliche Grundlagen
MehrZentrum Bayern Familie und Soziales
Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt 23.11.2016 Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII Wichtige Aspekte für die Gewährung von Hilfen - Vortrag im Rahmen des 7. Irsser Symposiums für Kinder- und Jugendpsychiatrie
MehrVerband der bayerischen Bezirke
TP PT Aus Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Schulbegleitern an allgemeinen Schulen (Regelschulen) bei der Beschulung von Schülern/innen mit Behinderung i.s.d. 54 Abs. 1, Satz 1 Nr.1 SGB XII (12.
MehrBildungskonferenz Emsland - Workshop Schulbegleitung
Bildungskonferenz Emsland - Workshop Schulbegleitung- - 29.04.2015 1 Alois Ripperda Fachbereich Soziales Abteilungsleitung: Steuerung u. Hilfeplanung Landkreis Emsland Rita Rottau Fachbereichsleitung Pädagogik
MehrAngaben zum Schüler / zur Schülerin mit besonderem behinderungsbedingten Förderbedarf Name, ggf. Geburtsname, Vorname des Kindes
Posteingangsvermerk - nur FB Jugend - An: Landkreis Oberhavel Fachbereich Jugend Fachdienst Sozialpädagogische Dienste Eingliederungshilfe 35a Adolf-Dechert-Str. 1 16515 Oranienburg Stellungnahme der Schule:
MehrKooperation Schule und Jugendhilfe
Kooperation Schule und Jugendhilfe am Beispiel der Eingliederungshilfe Impulsreferat von Frau Neuwald und Herrn Hellmich Joseph-Beuys-Schule FöS ES in Neuss Beratungslehrer und Autismusberater an Schulen
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/3376 27.01.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Bühl (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Schulbegleiter
MehrVoraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe
Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe Günter Wottke (Dipl. Soz. Päd. BA) Abteilungsleiter Soziale Dienste Kinder- und Jugendamt Heidelberg Inklusion - Grundsätzliches
MehrSchulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW
Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven
MehrTHEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule
THEMA Auf dem Weg zur inklusiven Schule DEFINITION INKLUSION Inklusion (lat. Inclusio, Einschließung) beinhaltet die Überwindung der sozialen Ungleichheit, indem alle Menschen in ihrer Vielfalt und Differenz,
MehrRechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung
!"#$% & '% ( ) Rechtliche Grundlagen Ablaufschema Zusammenfassung )+) SGB IX - 2, Abs.1 Satz 1 SGB XII - 53 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
MehrStellungnahme zur Frage der Notwendigkeit einer Maßnahme der Jugendhilfe nach 35a SGBVIII
Schulnummer: Schuljahr: Datum: Schulstempel beantragende Schule Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit einer Maßnahme der Jugendhilfe nach 35a SGBVIII Kontaktdaten: Nachname Vorname: m/w Klasse Geburtsdatum
MehrBundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) 16.10.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrRechenschwäche und Rechenstörungen
Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)
MehrSCHULINTEGRATION IN KONZEPTION REGEL- UND FÖRDERSCHULEN 54 SOZIALGESETZBUCH XII
KONZEPTION SCHULINTEGRATION IN REGEL- UND FÖRDERSCHULEN GEMÄß 54 SOZIALGESETZBUCH XII UND 35A SOZIALGESETZBUCH VIII EINE KOOPERATION DER LEBENSHILFE HAMM UND DER KOLPING-BILDUNGSZENTREN WESTFALEN 1 Vorwort
MehrInklusion und inklusive Unterstützungssysteme
Inklusion und inklusive Unterstützungssysteme Die Grundlagen des Schul- und Sozialrechts Hessisches Schulgesetz Zwei Säulen der Unterstützung Schule Schulgesetz/Verordnungen Hessisches Schulgesetz: Sozialhilfeträger
MehrStellungnahme zum Antrag der Erziehungsberechtigten auf Gewährung von Eingliederungshilfe (Bezirk) für eine Schulbegleitung
Behinderung/en: Stellungnahme zum Antrag der Erziehungsberechtigten auf Gewährung von Eingliederungshilfe (Bezirk) für eine Schulbegleitung I. ALLGEMEINE ANGABEN: Name der Schülerin / des Schülers: Geburtsdatum:
MehrHandreichung für Eltern
Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Einschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Inhaltsangabe Vorwort Übergang
MehrMaren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus
Teilhabe als Leistungsanspruch Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus Tel.: 0355/612 4800 Fax: 0355/612 134801 Email: sozialamt@cottbus.de 1 Gesetzliche Grundlagen
MehrInfomationsveranstaltung zum Thema Inklusive Schule
Infomationsveranstaltung zum Thema Inklusive Schule 18.11.2015 Agenda 1. Ist mein Kind behindert oder von Behinderung bedroht? 2. Auf welche Schule soll mein Kind gehen? 3. Braucht mein Kind einen Schulbegleiter?
MehrVereinbarung. zwischen
Vereinbarung über die Kooperation im Bereich des Kinderschutzes analog den 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW zwischen dem Kreisjugendamt Düren (im Folgendem
MehrMöglichkeiten der Förderung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Alltag in Thüringen am Beispiel des Schulbegleiters
-PRO Möglichkeiten der Förderung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Alltag in Thüringen am Beispiel des Schulbegleiters Einleitung 1. Begriffsbestimmungen 2. Der Schulbegleiter 3. Rechtliche Grundlagen
MehrHerzlich Willkommen zum. Fachtag Autismus. Karlsruhe,
Herzlich Willkommen zum Fachtag Autismus Karlsruhe, 05.07.2013 1 Ablauf Zeit Inhalt Zuständig 9.30 Uhr Begrüßung, Grußworte, Zielsetzung, Organisatorisches 10.00 Uhr Impulsreferat Frau Dr. Dagmar Höhne
MehrPersonal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege
Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -
MehrElternratgeber. Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule
Elternratgeber Kinder mit sonderpädagogischem Bildungsanspruch in der Schule Fragen & Antworten Bernd Ege - Fotolia.com Stand Januar 2018 Inhalt Vorwort 3 Schulanfang 4 Schulanmeldung 5 Sonderpädagogischer
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrSchulbegleitung: Individualhilfe als Ausgleich struktureller Defizite?
Schulbegleitung: Individualhilfe als Ausgleich struktureller Defizite? - Aktuelle rechtliche Kontroversen - Fachtagung: Inklusives Schulsystem zwischen Anspruch und Wirklichkeit - Deutscher Verein für
MehrRahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen
Rahmenleistungsvereinbarung für teilstationäre Einrichtungen Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe ( 4 Abs.1 des Rahmenvertrages zu 78f SGB VIII) Präambel Die Rahmenleistungsvereinbarung enthält
MehrBerufliche Rehabilitation
Berufliche Rehabilitation Sigrid Welnhofer Agentur für Arbeit München Berufliche Beratung für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf berufliche Rehabilitation Inhaltsverzeichnis 1. Berufsberatung
MehrGemeinsamer Unterricht
Gemeinsamer Unterricht Anspruch im Nds.Schulgesetz seit 1993 Regel-Ausnahme-Verhältnis 4 Integration Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen ( 14 Abs. 1 Satz 2), sollen
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
MehrThüringer Kultusministerium in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Thüringer Kultusministerium in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit Fachliche Empfehlung zur Umsetzung von 7 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG)
MehrGemeinsames Lernen an der Sternenschule
Gemeinsames Lernen an der Sternenschule Im Schuljahr 2011 / 2012 hat sich das Kollegium der Sternenschule gemeinsam auf den Weg zur inklusiven Schulentwicklung gemacht. Seitdem nehmen auch Kinder mit festgestelltem
MehrAngelika Schaub
Mail-Adresse Empfänger/in An alle Schwerpunktschulen und alle Förderschulen DIE STAATSSEKRETÄRIN Mittlere Bleiche 61 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax 06131 16-4195 vera.reiss@mbwjk.rlp.de www.mbwjk.rlp.de
MehrDie Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über
MehrDIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016
Mehrdie Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Bundesrat Drucksache 309/15 30.06.15 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrKonzept G 7-9. Frieden Mittelschule Schweinfurt Ludwigstr.5, Schweinfurt, Tel: 09721/ ; Fax: 09721/
Frieden Mittelschule Schweinfurt Ludwigstr.5, 97421 Schweinfurt, Tel: 09721/ 81-533; Fax: 09721/51-830 friedenschule@schweinfurt.de Konzept G 7-9 Jahrgangsgemischte, gebundene Ganztagsklasse (Jahrgangsstufe
MehrInklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe
Inklusive Bildung Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe Arbeitskreis Barrierefreies Tübingen 06.07.2016 Rathaus Tübingen, Ratssaal 05.07.16 1 Bericht und Austausch
MehrFrau Enkelmann 02. Dezember B e r i c h t Nr. G 561/19. für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am unter Verschiedenes
Frau Enkelmann 02. Dezember 2016 361 10156 B e r i c h t Nr. G 561/19 für die Sitzung der Deputation für Kinder und Bildung am 16.12.2016 unter Verschiedenes Bericht: Schulassistenzen im Bremer Schuldienst
MehrGesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen
- Jugendamt Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen 1 Gesetzliche Grundlagen Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes Pflege
MehrVorstellung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII
Vorstellung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a SGB VIII Ingrid Berndt, Uwe Becker, 23.02.2016 Kreisverwaltung Bad Kreuznach Gesetzliche Grundlage des 35a SGB
MehrRundschreiben Nr. 118/2012. Überarbeitete Gemeinsame Empfehlungen für den Einsatz von Schulbegleitern in Regelschulen und Förderschulen
VERBAND DER BAYER. BEZIRKE Körperschaft des öffentlichen Rechts Postfach 22 15 22 G e s c h ä f t s s t e l l e 80505 München März 2012 Rundschreiben Nr. 118/2012 a) Bezirkstagspräsidenten b) Mitglieder
MehrKurztext: Sonderpädagogischer Förderbedarf
Kurztext: Sonderpädagogischer Förderbedarf Laut Artikel 41 BayEUG (2011) erfüllten Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der
MehrWORKSHOP. Berlin Sept.2015
WORKSHOP Berlin 21.- 23. Sept.2015 35a SGB VIII -Prüfungsebene Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Heranwachsende 05.10.2015 1 Der Weg durch den Vortrag 1. Organisatorische
MehrBarbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)
Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) AllMBl.
MehrSchulische Inklusion und Jugendhilfe. Olaf Meyer-Helfers Jugendamt Friesland
Schulische Inklusion und Jugendhilfe Olaf Meyer-Helfers Jugendamt Friesland Aufgaben der Jugendhilfe Ziele und Aufgaben der Jugendhilfe gem. 1 Abs. 3 SGB VIII Junge Menschen in ihrer individuellen und
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrSchulbegleitung aus juristischer Sicht
Schulbegleitung aus juristischer Sicht Zur Abgrenzung von Schul-und Sozialrecht 12. Oktober 2012 Fachtagung Schulbegleitung (Ludwig-Maximilians-Universität München) Dr. Minou Banafsche Gliederung I. Problemaufriss
MehrGroße Anfrage betreffend Inklusion an Darmstädter Schulen vom
Bürgermeister Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt DIE LINKE Darmstadt Stadtverordnetenfraktion Landgraf-Philipps-Anlage 32 64283 Darmstadt Bürgermeister Neues Rathaus am Luisenplatz Luisenplatz 5a 64283
MehrEingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.
Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Die gerichtl. Durchsetzung von Ansprüchen Beispiel: Gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe
MehrLandkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich
MehrKooperation von Schule und Jugendhilfe am Beispiel der Jugendsozialarbeit an Schulen
Was ist Jugendarbeit an Schulen? Definition Jugendsozialarbeit an Schulen - Definition Jugendsozialarbeit an Schulen - Adressaten der JaS - Maßnahmen und Leistungen der JaS - Konkrete Arbeit der JaS-Fachkraft
MehrHandreichung. für Eltern. Beschulung von Kindern. mit besonderen. pädagogischen Bedürfnissen BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG
Handreichung für Eltern BADEN-WÜRTTEMBERG STAATLICHES SCHULAMT FREIBURG Beschulung von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen Inhaltsangabe Vorwort Verantwortung der Grundschule Schulanmeldung
MehrSchleswig-Holstein Der echte Norden
Schleswig-Holstein Der echte Norden Fachanhörung Inklusion Wie können multiprofessionelle Teams erfolgreich unterstützen? Veranstalter: BLLV München 27. Oktober 2016 Dr. Heide Hollmer Inklusion IST Schuljahr
MehrInformationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte AO-SF Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfes und die Entscheidung über den Förderort Schulamt für die Städteregion
MehrBayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
IV.7-5O8110-4.24 074 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Aufgrund des zunehmenden Förder- und Erziehungsbedarfs
MehrVereinbarung. zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für
Vereinbarung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für ehren- oder nebenamtlich Tätige im Bereich der Kinder- und Jugendförderung ( 11-14 SGB VIII)
MehrZielvereinbarung. Gartenstr.27, 54. und
Zielvereinbarung für ein Persönliches Budget gem. 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und 4 der Verordnung zur Durchführung des 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budget-Verordnung) Zwischen
MehrGemeinsam lernen. Einrichtung einer Kooperationsklasse der Heinrich- Hehrmann-Schule an der Bergwinkelgrundschule im Schuljahr 2012/2013
Gemeinsam lernen Einrichtung einer Kooperationsklasse der Heinrich- Hehrmann-Schule an der Bergwinkelgrundschule im Schuljahr 2012/2013 1.Pädagogische Zielsetzung Inklusion durch Kooperation mit der allgemeinen
MehrII A 2/ II D 6/ II A 2.2 /II D 6 Die Mario Dobe/ K.-Jürgen Heuel/ Christiane Winter-Witschurke/ Thurid Dietmann 08/2017
II A 2/ II D 6/ II A 2.2 /II D 6 Die Mario Dobe/ K.-Jürgen Heuel/ Christiane Winter-Witschurke/ Thurid Dietmann 08/2017 Informationen über die Veränderungen in der Diagnostik in den sonderpädagogischen
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom...
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom... 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst 80327 München Per E-Mail An alle Schulämter (per
MehrOrganisation Externe Beschulung
Organisation Externe Beschulung Rechtliche Grundlagen Hess. Schulgesetz 53 (3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin
MehrSchulische Erziehungshilfe durch das Förderzentrum Lernen der Stadt Rendsburg. Bähnk/Petersen
Schulische Erziehungshilfe durch das Förderzentrum Lernen der Stadt Rendsburg beraten begleiten vernetzen Erziehungshilfe im Förderzentrum Lernen der Stadt Rendsburg BE: Beratung schulische Erziehungshilfe
MehrInklusion in der beruflichen Bildung
Inklusion in der beruflichen Bildung Aktueller Stand der Umsetzung Juli 2014 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Art. 24 Bildung 5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München Per OWA: An alle Grund- und Hauptschulen An alle Förderzentren, Förderschwerpunkt
MehrLVR-Landesjugendamt Rheinland. Köln. 16 November 2011
LVR-Landesjugendamt Rheinland Köln 16 November 2011 1 Forum 3 Evaluation und Dokumentation des Umgangs mit den Vereinbarungen 2 Teil I Verfahrensstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste im Umgang mit
MehrZur Beantwortung der nachstehenden Fragen wird bei Bedarf ein ergänzendes Beiblatt verwendet.
(Stempel der Schule) (Datum) Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) - Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 19.07.1991; hier:
Mehrdrobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH
drobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH Laura Radecker Tag der Begegnung Eisleben am 26.11.2014 Gliederung 1. Rechtlicher Rahmen 2. Personenkreis/Zielgruppe 3. Ziele und Aufgaben 4. Ziele und
MehrSonderpädagogische Unterstützung in der Schule
Sonderpädagogische Unterstützung in der Schule Beratung mit den Fachkräften der Kita Wie ist der Entwicklungsstand des Kindes? Ist zu erwarten, dass das Kind in der Grundschule ohne besondere Hilfen lernen
MehrRechtsfragen in der Praxis der Schulbegleitung
Rechtsfragen in der Praxis der Schulbegleitung Expertise des DIJuF im Auftrag der Uniklinik Ulm im Projekt Schulbegleiter der BW-Stiftung BW-Stiftung/KJPPP Ulm Fachtagung: Schulbegleitung Motor oder Bremse
MehrVerordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24. Juni 2003 Auf Grund des 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
MehrDie Entwicklung der Schulsozialarbeit
Die Entwicklung der Schulsozialarbeit aus Sicht der Bildungsadministration Ulrich Thünken Ministerium für Schule und Weiterbildung Referat 524 Gliederung 1. Schule heute: Ein Bild voller Widersprüche 2.
MehrSonderpädagogische Schülerakte Teil I
Teil I I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt Name: Vorname: geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter:
MehrPraxissemester in unserem Mutter-Kind-Haus
Praxissemester in unserem Mutter-Kind-Haus Was ist das Mutter-Kind-Haus? das Mutter-Kind-Haus bietet acht jungen Schwangeren und Müttern ab 14 Jahren die Möglichkeit, zusammen mit ihren Kindern in einem
MehrSozialpsychiatrischer Dienst
Sozialpsychiatrischer Dienst René de la Chaux Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Sozialmedizin Der Sozialpsychiatrische Dienst ist Teil des Gesundheitsamtes Er hat als Aufgabe Bürger zu beraten,
MehrWas sind die aktuellen rechtlichen und pädagogischen Spannungsfelder bei der Schulbegleitung? Perspektive Schulaufsicht
Was sind die aktuellen rechtlichen und pädagogischen Spannungsfelder bei der Schulbegleitung? Perspektive Schulaufsicht LRDS Uwe Eisenberg, Bezirksregierung Münster 02.12.2015 Überblick Problembereich
MehrKlassenteam Klassenkonferenz Fachkonferenz sonderpädagogische Förderung Lehrerkonferenz...
6-1 Inhalt 6 Kooperation und Kommunikation in der Schule... 6-2 6.1 Klassenteam... 6-2 6.2 Klassenkonferenz... 6-3 6.3 Fachkonferenz sonderpädagogische Förderung... 6-4 6.4 Lehrerkonferenz... 6-5 6.5 Schulkonferenz...
MehrSGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Inhalt und Design: Dr. Paul Erdélyi und Klaus-Heinrich Dreyer Gesetzessystematik SGB III AF SGB V Krankenversicherung SGB I Allgemeiner Teil SGB
MehrFACHINFO: Schulbegleitung (Integrationsassistenz) Rechtsanwalt Jürgen Greß. 5. Auflage Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Fachanwalt für Sozialrecht
FACHINFO: Schulbegleitung (Integrationsassistenz) 5. Auflage - 2016 Rechtsanwalt Jürgen Greß Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Fachanwalt für Sozialrecht Hoffmann & Greß Rechtsanwälte PartGmbB Fürstenrieder Straße
Mehrfür Kinder nach S 8a SGB Vlll
Vereinbaru ng zur Umsetzung des Schutzauftrages für Kinder nach S 8a SGB Vlll zwischen dem Kreis Paderborn als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem lnternat Gut Böddeken - Erziehungshilfe
MehrPflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.
Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird
MehrThemenübersicht. ! Allg. Informationen zur Schulstation. ! Zielgruppe. ! Schülerzahlen. ! Aufnahme und Beendigung. !
Themenübersicht! Allg. Informationen zur Schulstation! Zielgruppe! Schülerzahlen! Aufnahme und Beendigung! Auftrag der SST! Inhalte der pädagogischen Arbeit! Schulische Inhalte! Konzept! Personelle Besetzung!
MehrErklärung zur Behandlung meiner persönlichen Daten in der Teilhabekonferenz / im Hilfeplangespräch des Landkreises Mainz-Bingen
Erklärung zur Behandlung meiner persönlichen Daten in der Teilhabekonferenz / im Hilfeplangespräch des Landkreises Mainz-Bingen Angaben zum Kind / Jugendlichen: Name, Vorname Angaben Betreuer / rechtliche
MehrAufsicht in der Schule
Aufsicht in der Schule Aufsichtspflicht in der Schule Was ist gesetzlich vorgegeben? Im Folgenden: blau der Inhalt und die Grenzen der Aufsichtspflicht die aufsichtspflichtigen Personen die rechtlichen
MehrZentrum Bayern Familie und Soziales
Zentrum Bayern Bayerisches Landesjugendamt Ganztag, Hort und HPT Entwicklungen und Rahmenbedingungen der aktuellen Betreuungsformen III Hilfen zur Erziehung / Eingliederungshilfe Nürnberg, 11. November
Mehrfür die Zusammenarbeit von Schulen / dem Staatlichen Schulamt Lörrach und
Staatliches Schulamt Lörrach Landratsamt Lörrach Landratsamt Waldshut Stand 01.08.2012 Vereinbarungen für die Zusammenarbeit von n / dem Staatlichen Schulamt Lörrach und dem Fachbereich Jugend & Familie
MehrRechtliche Grundlagen der Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in
MehrAntrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - ergänzende angemessene Lernförderung
1 Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - ergänzende angemessene Lernförderung Name Persönliche Daten der Antragstellerin / des Antragstellers Vorname Persönliche Daten zum Kind / zum Jugendlichen
Mehr