22 INFORMATIONEN. Amtsblatt. Kanton St.Gallen. Nr Mai Jahrgang

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1 Kanton St.Gallen Amtsblatt Nr Mai Jahrgang 22 INFORMATIONEN VOLK UND VOLKSRECHTE KANTONSRAT Die Regierung hat Arbeiten vergeben Ein engagierter Partner im interreligiösen Dialog 4500 Fotografien und das Kunstinventar der Pfalz öffentlich zugänglich Fotowettbewerb der kantonalen Denkmalpflege Bauarbeiten für die Pförtneranlage in Gossau starten Verkehrsbehinderungen zwischen Flawil und Lütisburg Aufenthaltsrecht für kurdische Familie? Verfügung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens gegen den XI. Nachtrag zum Steuer gesetz Verfügung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens gegen den VII. Nachtrag zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht Botschaft und Entwurf: Aufhebung des Viehhandelskonkordats und V. Nachtrag zum Veterinärgesetz Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit zur Finanzierung von Machbarkeitsstudie und Bewerbungsdossier Expo [ >> ]

2 [ << ] RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN KREISSCHREIBEN UND VERFÜGUNGEN Nachtrag zum Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation Regierungsbeschluss über die mit der Einkaufsgemeinschaft HSK vereinbarte Tages pauschale für die Klinik Oberwaid ab 1. Januar 2015 Genehmigte Erlasse St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft: Einladung zur 116. Generalversammlung Merkblatt Streptomycin und Imkerschaft 2015 Verkehrsanordnungen Fremdenpolizeiliche Verfügung Verfügung betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung VERGABE VON AUFTRÄGEN 1255 ZUR BEWERBUNG OFFEN Stellenausschreibungen Arbeits- und Lieferungsausschreibungen ZUR EINSPRACHE OFFEN Planauflagen 1269 VERSCHIEDENE AMTLICHE ANZEIGEN Referendumsverfahren 1272 VORLADUNGEN UND URTEILE 1273 SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS Konkurseröffnungen Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens Kollokationsplan und Inventar Schluss des Konkursverfahrens Schuldenruf im Nachlassverfahren * Die Medienmitteilungen im Wortlaut finden Sie unter bei Publikationen & Services / Publikationen. Amtliche Anzeigen Private Inserate und Schiessanzeigen Annahmeschluss Druck und Abonnemente Abonnementspreis Das Amtsblatt des Kantons St.Gallen erscheint in der Regel jeden Montag. Druckauflage 4000 Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen T , F , amtsblatt.sk@sg.ch Preis je Millimeter Texthöhe Fr inkl. 8 % MWST Publicitas AG, Postfach 1642, Vadianstrasse 39, 9001 St.Gallen T , F , stgallen@publicitas.ch Amtliche Anzeigen: Mittwochabend Arbeits- und Lieferungsausschreibungen (simap): Dienstag, Uhr Schuldbetreibung und Konkurs (shab): Dienstag, Uhr Private Inserate und Schiessanzeigen (Publicitas): Dienstagabend Rolf-Peter Zehnder AG, Hubstrasse 60, 9500 Wil SG T , janette.stadler@zehnder.ch Jährlich Fr. 65.

3 INFORMATIONEN *Auszüge aus Medienmitteilungen der Staatskanzlei Aus der Sitzung der Regierung Die Regierung hat Arbeiten vergeben Die Regierung hat Arbeiten an den Kantonsstrassen Nr. 15 in Rapperswil-Jona, Nr. 22 in Altstätten und Nr. 90 in St.Gallen vergeben: Kantonsstrasse Nr. 15 Rapperswil-Jona, Brücke Gerenbach: Die Baumeisterarbeiten für die Brücke Gerenbach in Rapperswil-Jona im Gesamtbetrag von rund 0,533 Mio. Franken wurden an die Bernet Bau AG, 8737 Gommiswald, vergeben. Kantonsstrasse Nr. 22, Altstätten, Kreisel Breite: Die Strassen-, Tiefbauarbeiten und Werkleitungsarbeiten für den Kreisel Breite in Altstätten im Gesamtbetrag von rund 1,154 Mio. Franken werden von der ARGE Oeler / Dietsche, c / o Dietsche Strassenbau AG, 9451 Kriessern, ausgeführt. Kantonsstrasse Nr. 90, St.Gallen, Appenzellerstrasse: Die Belagsarbeiten auf der Appenzellerstrasse in St.Gallen (km 0.5 bis 1.5) im Gesamtbetrag von knapp 0,760 Mio. Franken werden von der Hüppi AG, Strassen- und Tiefbau, 9015 St.Gallen ausgeführt. Aus dem Departement des Innern Ein engagierter Partner im interreligiösen Dialog Die St.Galler Regierung hat mit Betroffenheit vom Hinschied von Hisham Maizar Kenntnis genommen. Mit ihm hat der Kanton St.Gallen seinen wichtigsten Ansprechpartner gegenüber den islamischen Gemeinschaften verloren. Als Präsident des Dachverbands Islamischer Gemeinden der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein (DIGO) hatte Maizar massgebend am Zustandekommen der «St.Galler Erklärung für das Zusammenleben der Religionen und den Interreligiösen Dialog» mitgewirkt und sich im Beirat der Interreligiösen Dialog- und Aktionswoche (IDA) engagiert. Vor zehn Jahren unterzeichneten Hisham Maizar zusammen mit Bischof Ivo Fürer und Kirchenratspräsident Dölf Weder sowie Regierungsrätin Kathrin Hilber und Stadtrat Hubert Schlegel die «St.Galler Erklärung für das Zusammenleben der Religionen und den Interreligiösen Dialog». «Als Teil dieser Gesellschaft ist es auch für uns Muslime eine prioritäre Aufgabe, zur friedlichen Koexistenz in der Gesellschaft unseren Beitrag zu leisten», begründete Maizar damals sein Engagement. Kontinuierlichen interreligiösen Dialog, Transparenz und uneingeschränkte Kooperation sicherte er damals zu. Hisham Maizar setzte sich mit Herzblut für die Anliegen der Musliminnen und Muslime im Kanton St.Gallen ein. Er tat dies über den Weg des Dialogs und der konstruktiven Auseinandersetzung, er nahm klar Stellung gegen Gewalt und extreme Positionen und liess sich von politischen Rückschlägen nicht entmutigen. «Mein grösster Wunsch im Leben ist, dass die Menschen verschiedenster Religionen zur Erkenntnis gelangen, dass der Schöpfer dieses Universums ein einziger ist für uns alle. Sein Wille ist es, dass wir auf unterschiedlichen Pfaden sowohl zu IHM wie auch zueinander als Menschen finden», schrieb Hisham Maizar im Jahr Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

4 Hisham Maizar wurde für den Kanton St.Gallen zum wichtigsten Ansprechpartner gegenüber den islamischen Gemeinschaften. Im Namen der Regierung drückte Regierungsrat und Vorsitzender des IDA-Beirats Martin Klöti der Familie Maizars und den islamischen Gemeinschaften das Beileid aus. «Auch als Mensch werden wir ihn mit seiner freundlichen und warmherzigen Art vermissen», sagt Martin Klöti Fotografien und das Kunstinventar der Pfalz öffentlich zugänglich Die ersten 4500 Bilder aus dem einzigartigen Bildarchiv der Traditionsfirma Foto Gross, St.Gallen, sowie das fertiggestellte Inventar der fürstäbtlichen Pfalz können seit kurzem über das Online-Archivverzeichnis des Staatsarchivs eingesehen werden. Was dem Staatsarchiv im Jahr 2014 als «Sammlung von topografischen Bildern zum Kanton St.Gallen» angeboten wurde, entpuppte sich bei näherer Betrachtung als dokumentarischer Glücksfall: Die Sammlung der Traditionsfirma Foto Gross aus St.Gallen zeigt wie keine zweite die Lebenswirklichkeiten des 20. Jahrhunderts: Wäscherinnen an der Seebleiche in Rorschach, Familien beim Heuen, ein Mann beim Holzhacken oder «Veteran Thurnherr von Berneck», welcher im Jahr 1932 noch mit 90 Jahren den Alviergipfel bestiegen hatte. Aber auch die Tatsache, dass vor dem Zweiten Weltkrieg die Kinder in Lichtensteig im Winter noch auf einer Dorfstrasse Schlitten fahren durften, haben die Fotografien festgehalten. Das Fotoarchiv Gross enthält Bilder aus dem Zeitraum von 1921 bis Häufig wurden im Verlauf von verschiedenen Jahren Ansichten eines Ortes vom selben Standort aus aufgenommen. Dadurch zeigt der Bestand nicht nur die bau- und siedlungsgeschichtliche Entwicklung des Kantons auf. Auch industriehistorische, technisch- oder landwirtschafts- und tourismusgeschichtliche Entwicklungen lassen sich mit Hilfe der Bilder aufzeigen. Die Mitarbeitenden des Fotofachgeschäfts Gross schufen so durch ihre Tätigkeit als Flug-, Architektur-, Industrie-, Porträt-, Reportage- und Werbefotografen eine kulturhistorisch einmalige Dokumentation von insgesamt gegen Bildern zur Ostschweiz und zum Fürstentum Liechtenstein. Innerhalb der kantonalen Verwaltung existierte bisher keine Bildersammlung, welche die Entwicklung des Kantons St.Gallen im 20. Jahrhundert derart umfangreich, kantonsweit und aus unterschiedlichen Perspektiven dokumentiert hätte. Weder das Staatsarchiv noch die Denkmalpflege oder das Baudepartement verfügten über ähnlich umfassende Sammlungen. Die Sammlung stellt daher einen dokumentarischen Glücksfall dar. Die Bilder sind unter der Bestandessignatur «W 283» auf der Homepage des Staatsarchivs abrufbar, die Anzahl erhöht sich laufend. Die fürstäbtische Pfalz im Stiftsbezirk war einst Zentrum des Klosterstaats. Heute bildet sie als Regierungsgebäude das politische Herzstück des Kantons. Aus der Epoche der Fürstabtei, aber auch aus den darauffolgenden Zeiten sind verschiedene hochwertige Ausstattungsteile erhalten geblieben. Das Staatsarchiv hat die rund 200 Objekte vor kurzem durch die Kunsthistorikerin Cornelia Stäheli neu inventarisieren lassen. Die Objekte des Kunstinventars sind zusammen mit dazugehörigen Informationen nun ebenfalls jederzeit im digitalen Staatsarchiv unter der Bestandessignatur «Q» einsehbar. Präsentiert werden Kunstobjekte und raumgebundene Ausstattungen aus vier Jahrhunderten, darunter Porträts, Stillleben und Prunkmöbel der St.Galler Fürstäbte sowie exquisite Stuckdecken, Tapeten und Türen. Der Zugang zum Webportal und weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Staatsarchivs: Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

5 Fotowettbewerb der kantonalen Denkmalpflege Aus Anlass des Europäischen Tags des Denkmals 2015 im September schreibt die kantonale Denkmalpflege St.Gallen einen Fotowettbewerb zum Thema «Über den Dächern» aus. Die Bevölkerung des Kantons St.Gallen ist eingeladen, ihre Sicht auf die Schönheit der St.Galler Dachlandschaften fotografisch festzuhalten und zu teilen. Die Denkmalpflege freut sich über Stimmungsvolles und Verborgenes auf den Blick auf das Leben über den Dächern. Den von einer Fachjury prämierten ersten zwei Plätzen winkt ein Preisgeld von insgesamt 1000 Franken. Die Sicht der St.Gallerinnen und St.Galler auf die Dachlandschaften im Kanton wird in einem Taschenbuch zusammengetragen. Die Publikation mit den 60 besten Einsendungen erscheint am Vorabend des Europäischen Tag des Denkmals am 11. September 2015 und wird im Rathaus der Stadt St.Gallen an der Veranstaltung «Über den Dächern» offiziell vorgestellt. Mitmachen ist einfach: Eine aktuelle Dachlandschaft im Kanton St.Gallen mit einem Mobiltelefon oder einer Kamera fotografieren und bis am 31. Juli 2015 an senden (genaue Anforderungen unter Egal ob Schnappschuss, Detailaufnahme oder ganze Situationen: alle Aufnahmen sind willkommen. Aus dem Baudepartement Bauarbeiten für die Pförtneranlage in Gossau starten Am 26. Mai 2015 beginnt das kantonale Tiefbauamt auf der Herisauerstrasse in Gossau mit den Bauarbeiten für eine Pförtneranlage mit integrierten Bushaltestellen. Mit den Arbeiten soll auch die Sicherheit von Fussgängern und Radfahrern erhöht werden. Die Bauarbeiten an der Herisauerstrasse (Einmündung Rosenhügelstrasse) werden in mehreren Etappen durchgeführt und dauern voraussichtlich bis am 9. Oktober Die Arbeiten wurden an die Zani Strassenbau AG vergeben. Die Pförtneranlage wird im Bereich der Rosenhügelstrasse erstellt. Die Arbeiten sind in die Bauetappen Ost und West gegliedert. Während der ersten Bauetappe Ost werden die Strasse verbreitert und eine neue Stützmauer gebaut. Diese Arbeiten sollten bis Mitte Juli abgeschlossen sein. Auf der Westseite wird ab Anfang August das bestehende Trottoir zu einem kombinierten Geh- und Radweg umgebaut. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Herisauerstrasse wird der Einsatz von Lichtsignalen nur kurzzeitig und auf das absolut Notwendige beschränkt. Mit den Bauarbeiten sollen die Schwachstellen des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs beseitigt werden. So wird eine sichere Querungsstelle für Fussgänger zur neuen Bushaltestelle Richtung Gossau erstellt. Der bestehende Radstreifen bergwärts wird im Projektbereich aufgehoben. Ausserdem werden die Radfahrer auf dem kombinierten Geh- und Radweg vortrittsberechtigt über die Rosenhügelstrasse nach Herisau geführt. Das kantonale Tiefbauamt und die beauftragten Unternehmen setzen alles daran, die Behinderungen auf ein Minimum zu beschränken und bitten die betroffene Anwohnerschaft sowie die Verkehrsteilnehmenden um Verständnis. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

6 Verkehrsbehinderungen zwischen Flawil und Lütisburg Ab dem 26. Mai 2015 führt das kantonale Tiefbauamt auf der Kantonsstrasse zwischen Flawil und Lütisburg Strassenunterhaltsarbeiten durch. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Dezember Im Baustellenbereich zwischen Oberrindal und Breiti führt die einspurige Verkehrsführung zu Behinderungen. Im betroffenen Strassenabschnitt werden die beschädigten Beläge und die Entwässerung erneuert. Teilweise werden neue Randabschlüsse versetzt. Die Bauarbeiten erfolgen in mehreren Etappen. Während der Arbeiten wird der Verkehr einspurig geführt und mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Es muss mit Behinderungen gerechnet werden. Im Sommer 2016 erfolgt der abschliessende Einbau des Deckbelags in einem Arbeitsgang über die gesamte Strassenbreite. Dazu wird der Strassenabschnitt einmalig für jeglichen Verkehr gesperrt. Den genauen Zeitpunkt der Sperrung wird das kantonale Tiefbauamt rechtzeitig kommunizieren. Die Bauherrschaft und das beauftragte Unternehmen setzen alles daran, die Behinderungen auf ein Minimum zu beschränken und bitten die betroffene Anwohnerschaft sowie die Verkehrsteilnehmenden um Verständnis. Aus dem Sicherheits- und Justizdepartement Aufenthaltsrecht für kurdische Familie? 426 Personen hatten eine Petition unterzeichnet, mit der einer kurdischen Familie mit sechs minderjährigen Kindern ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt werden sollte. Auch weitere Personen haben sich zugunsten der betroffenen Familie eingesetzt. Die Petition wurde am 4. Mai 2015 dem Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes, Regierungsrat Fredy Fässler, übergeben. Eine gleich lautende Petition wurde auch beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingereicht. Das Sicherheits- und Justizdepartement hat die Petition geprüft und stellt fest, dass ein rechtskräftiger negativer Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes sowie eine hierauf ergangene Wegweisungsverfügung des Staatssekretariates für Migration (SEM) vorliegen. Dem Kanton kommt nach den Bestimmungen des eidgenössischen Asylgesetzes nur aber immerhin die Pflicht zu, diese Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Soll inhaltlich, wie von der Petition verlangt, auf die rechtskräftige Wegweisung zurückgekommen oder auf den Vollzug verzichtet werden, so könnten hierüber allein die Bundesbehörden befinden. Insbesondere ist es dem Kanton aufgrund des Asylgesetzes nicht möglich, beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen oder mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen. Für beides sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Mit der Petition wird demgemäss um etwas ersucht, das im derzeitigen Verfahrensstadium allein die Bundesbehörden überhaupt anordnen könnten, sei es eine Sistierung des Wegweisungsvollzugs, sei es eine Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Aus diesem Grund hat Regierungsrat Fredy Fässler die ihm übergebene Petition an die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga, weitergeleitet. Dies ist im Übrigen nicht nur aus Gründen der beim Kanton fehlenden Zuständigkeit angezeigt, sondern auch im Hinblick auf eine koordinierte Bearbeitung mit der gleichzeitig beim Bund eingereichten Petition Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

7 VOLK UND VOLKSRECHTE Verfügung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens gegen den XI. Nachtrag zum Steuergesetz Gestützt auf Art. 27 des Gesetzes über Referendum und Initiative (sgs 125.1; abgekürzt RIG) erlässt die Staatskanzlei als Verfügung: Es wird festgestellt, dass das Referendumsbegehren gegen den XI. Nachtrag zum Steuergesetz zustande gekommen ist. Begründung Am 16. März 2015 wurde der XI. Nachtrag zum Steuergesetz im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2015, 637). Das Referendumsbegehren gegen diesen Erlass wurde am 27. April 2015 fristgerecht bei der Staatskanzlei eingereicht. Die Bogen erfüllen die in Art. 20 RIG festgelegten Vorschriften und das Stimmrecht der Unterzeichnenden ist nach Art. 23 RIG bescheinigt. Nach dem Ergebnis der Prüfung und der Behebung der Mängel weist das Referendumsbegehren 6655 gültige Unterschriften auf. Art. 49 der Kantonsverfassung und Art. 16 RIG fordern für das Zustandekommen eines fakultativen Referendums 4000 bescheinigte Unterschriften. Diese Zahl ist überschritten. Das Referendumsbegehren ist demgemäss zustande gekommen St.Gallen, 26. Mai 2015 Die Staatskanzlei Gegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1) innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen). Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

8 Ergebnis der Unterschriftensammlung gegen den «Xl. Nachtrag zum Steuergesetz (Pendlerabzug)» Unterschriften nach Gemeinden und Wahlkreisen Gemeinden Unterschriften gültige ungültige St.Gallen Eggersriet 21 0 Wittenbach 27 0 Häggenschwil 7 0 Muolen 3 0 Waldkirch 51 2 Andwil 15 0 Gossau Gaiserwald 35 1 Mörschwil 68 9 Goldach 57 8 Steinach 99 4 Berg 4 0 Tübach 15 2 Untereggen 9 0 Rorschacherberg 90 5 Rorschach 97 8 Thal 78 5 Rheineck 36 2 St.Margrethen 41 0 Au 88 7 Berneck 77 5 Balgach 38 4 Diepoldsau Widnau Rebstein 42 2 Marbach 16 1 Altstätten Eichberg Oberriet Rüthi 99 5 Gemeinden Unterschriften gültige ungültige Sargans 66 2 Vilters-Wangs Bad Ragaz 43 0 Pfäfers 22 1 Mels Flums 49 1 Walenstadt Quarten Amden 28 1 Weesen 1 0 Schänis 95 3 Benken 57 3 Kaltbrunn Gommiswald 92 7 Uznach 56 0 Schmerikon Rapperswil-Jona Eschenbach Wildhaus-Alt St.Johann 53 2 Nesslau 81 4 Ebnat-Kappel Wattwil Lichtensteig 30 1 Oberhelfenschwil 22 2 Neckertal 69 1 Hemberg 14 0 Bütschwil-Ganterschwil Lütisburg 34 1 Mosnang Kirchberg Sennwald Gams 32 0 Grabs 37 2 Buchs 66 3 Sevelen 17 0 Wartau Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

9 Gemeinden Unterschriften gültige ungültige Jonschwil Oberuzwil 28 1 Uzwil 38 7 Flawil 38 1 Degersheim 41 7 Wil Zuzwil Oberbüren Niederbüren 5 0 Niederhelfenschwil 98 5 Wahlkreise Unterschriften gültige ungültige St.Gallen Rorschach Rheintal Werdenberg Sarganserland See-Gaster Toggenburg Wil Insgesamt Verfügung über das Zustandekommen des Referendumsbegehrens gegen den VII. Nachtrag zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht Gestützt auf Art. 27 des Gesetzes über Referendum und Initiative (sgs 125.1; abgekürzt RIG) erlässt die Staatskanzlei als Verfügung: Es wird festgestellt, dass das Referendumsbegehren gegen den VII. Nachtrag zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht zustande gekommen ist. Begründung Am 16. März 2015 wurde der VII. Nachtrag zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht als Referendumsvorlage im Amtsblatt veröffentlicht (ABl 2015, 639). Das Referendumsbegehren gegen diesen Erlass wurde am 24. April 2015 fristgerecht bei der Staatskanzlei eingereicht. Die Bogen erfüllen die in Art. 20 RIG festgelegten Vorschriften und das Stimmrecht der Unterzeichnenden ist nach Art. 23 RIG bescheinigt. Nach dem Ergebnis der Prüfung und der Behebung der Mängel weist das Referendumsbegehren 7536 gültige Unterschriften auf. Art. 49 der Kantonsverfassung und Art. 16 RIG fordern für das Zustandekommen eines fakultativen Referendums 4000 bescheinigte Unterschriften. Diese Zahl ist überschritten. Das Referendumsbegehren ist demgemäss zustande gekommen St.Gallen, 26. Mai 2015 Die Staatskanzlei Gegen diese Verfügung kann nach Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1) innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen). Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

10 Ergebnis der Unterschriftensammlung gegen den «VII. Nachtrag zum Gesetz über die Raumplanung und das öffentliches Baurecht» Unterschriften nach Gemeinden und Wahlkreisen Gemeinden Unterschriften gültige ungültige St.Gallen Eggersriet 24 2 Wittenbach Häggenschwil 5 0 Muolen 4 0 Waldkirch 11 1 Andwil 15 0 Gossau Gaiserwald 91 3 Mörschwil 61 2 Goldach Steinach 30 0 Berg 17 1 Tübach 10 2 Untereggen 12 0 Rorschacherberg Rorschach Thal 93 2 Rheineck 40 3 St.Margrethen 18 2 Au 18 2 Berneck 46 4 Balgach 42 2 Diepoldsau 23 0 Widnau 32 1 Rebstein 72 3 Marbach 18 0 Altstätten Eichberg 14 2 Oberriet 36 1 Rüthi 18 4 Gemeinden Unterschriften gültige ungültige Sargans Vilters-Wangs 36 6 Bad Ragaz 32 0 Pfäfers 3 0 Mels 31 1 Flums 13 0 Walenstadt 35 2 Quarten 25 1 Amden 12 0 Weesen 10 0 Schänis 22 0 Benken 23 3 Kaltbrunn 27 1 Gommiswald 54 1 Uznach 72 7 Schmerikon 59 8 Rapperswil-Jona Eschenbach 72 0 Wildhaus-Alt St.Johann 7 0 Nesslau 64 4 Ebnat-Kappel 66 1 Wattwil Lichtensteig 31 0 Oberhelfenschwil 5 0 Neckertal 35 2 Hemberg 1 0 Bütschwil-Ganterschwil 47 4 Lütisburg 9 0 Mosnang 14 1 Kirchberg 55 7 Sennwald 47 2 Gams 28 4 Grabs Buchs Sevelen 53 2 Wartau Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

11 Gemeinden Unterschriften gültige ungültige Jonschwil 20 1 Oberuzwil 59 3 Uzwil 84 4 Flawil Degersheim 76 2 Wil Zuzwil 35 1 Oberbüren 19 0 Niederbüren 6 0 Niederhelfenschwil 7 1 Wahlkreise Unterschriften gültige ungültige St.Gallen Rorschach Rheintal Werdenberg Sarganserland See-Gaster Toggenburg Wil Insgesamt Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

12 KANTONSRAT Kantonsrat St.Gallen Aufhebung des Viehhandelskonkordats und V. Nachtrag zum Veterinärgesetz Botschaft und Entwurf der Regierung vom 21. April 2015 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung Ausgangslage Entstehung und Regelungsinhalt des Viehhandelskonkordats Heutige Bedeutung des Viehhandelskonkordats Jüngste Änderungen im Bundesrecht Aufhebung des Viehhandelskonkordats Gründe für die Aufhebung Form der Aufhebung Verteilung des Konkordatsvermögens Interkantonale Aufhebungsvereinbarung Verwendung des Anteils am Konkordatsvermögen Finanzielle Auswirkungen Rechtliches Beitritt zur interkantonalen Aufhebungsvereinbarung Anpassung des Veterinärgesetzes Antrag Beilagen 1. Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943); Entwurf vom 10. Juli Regierungsbeschluss über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) vom 21. April Entwürfe Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) V. Nachtrag zum Veterinärgesetz Seite 1216 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

13 Zusammenfassung Die geltende Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat, sgs ) trat am 1. Januar 1944 in Kraft. Sämtliche Kantone und das Fürstentum Liechtenstein sind dem Konkordat beigetreten. Das Konkordat regelt den Viehhandel und sieht eine Umsatzgebühr auf die gehandelten Nutztiere vor. Damit soll der durch den Viehhandel verursachte seuchenpolizeiliche Aufwand finanziert werden. Mit Art. 56 a des eidgenössischen Tierseuchengesetzes, SR , der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, hat der Bund die Grundlage zur Erhebung einer Schlachtabgabe geschaffen, welche die bislang auf der Grundlage des Viehhandelskonkordats erhobenen Umsatzgebühren ersetzt. Die übrigen Regelungsbereiche des Viehhandels wie Patenterteilung, Zuständigkeit usw. sind schon früher ins Bundesrecht überführt worden. Das Konkordat kann deshalb aufgehoben werden. Mit der Aufhebung des Konkordats geht es auch darum, das Konkordatsvermögen von rund 4,8 Mio. Franken auf die Mitglieder zu verteilen. Dabei sollen je zur Hälfte die Herkunft der Mittel und die Anzahl Grossvieheinheiten je Konkordatsmitglied berücksichtigt werden. Dem Kanton St.Gallen stehen nach diesem Verteilschlüssel 8,59 Prozent des Vermögens, das heisst rund Franken zu. Die Aufhebung des Konkordats und die Verteilung des Konkordatsvermögens erfolgen mit einer interkantonalen Vereinbarung. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung durch die Regierung muss durch den Kantonsrat genehmigt werden. Der Anteil des Kantons St.Gallen am Konkordatsvermögen fällt zweckgebunden in die kantonale Tierseuchenkasse. Die Regierung plant, die Nutztierhalterbeiträge, und damit verbunden auch den Kantons- und Gemeindebeitrag für das Jahr 2016 entsprechend, d. h. im Umfang von total rund Franken zu reduzieren. Der einmalige Zufluss aus der Auflösung des Konkordats kommt damit den Nutztierhaltern (zu 40 Prozent), dem Kanton (zu 40 Prozent) und den Gemeinden (zu 20 Prozent) zugute. Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Vorlage Botschaft und Entwürfe zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats und zum V. Nachtrag zum Veterinärgesetz. 1 Ausgangslage 1.1 Entstehung und Regelungsinhalt des Viehhandelskonkordats Die geltende Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat [sgs ; abgekürzt VHK]) vom 13. September 1943 trat am 1. Januar 1944 in Vollzug. Sämtliche Kantone wie auch das Fürstentum Liechtenstein (gestützt auf einen Staatsvertrag) sind ihr beigetreten. Das Viehhandelskonkordat hatte zwei Vorgänger, die Übereinkünfte aus den Jahren 1921 und Während der Bund eine eidgenössische Regelung anstrebte, wehrten sich die Kantone aus föderalistischen Überlegungen dagegen und konnten mit der Gründung des Vieh- Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

14 handelskonkordats die Zuständigkeit zur Regelung des Viehhandels zu ihren Gunsten entscheiden. Die Lösung hat bis heute Bestand. Ziel des Viehhandelskonkordats ist eine einheitliche Ordnung des Viehhandels. Zu diesem Zweck definiert das Viehhandelskonkordat den Begriff des Viehhandels ( 1 VHK), statuiert die Bewilligungspflicht ( 2 VHK) und regelt Zuständigkeiten, Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und den Entzug des Viehhandelspatents ( 3 bis 5 und 9 bis 12 VHK). Als wichtiger Grundsatz wird zudem die Freizügigkeit der Patentinhaber im ganzen Konkordatsgebiet statuiert ( 6 VHK). Ein zentrales Element des Konkordats sind die Gebühren. Zum einen sind die Viehhändler verpflichtet, jährlich eine Grund- und eine Umsatzgebühr zu entrichten ( 15 VHK). Zum anderen müssen sie jährlich eine Kaution stellen ( 13 VHK). Diese dient der Sicherstellung von zivil- und öffentlich-rechtlichen Ansprüchen gegenüber den Viehhändlern aus dem Viehhandel ( 13 VHK). Die Kaution richtet sich in der Höhe nach dem voraussichtlichen jährlichen Umsatz. Die Betriebsüberschüsse aus der Kautionskasse werden im Wesentlichen zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Äufnung eines Reservefonds eingesetzt. Per Ende 2014 weist das Viehhandelskonkordat ein Vermögen von rund 4,8 Mio. Franken aus. Der Anstieg des Konkordatsvermögens resultierte vor allem aus der mündelsicheren Anlage des Vermögens bei gleichzeitig nur wenigen Kautionsfällen, für die das Viehhandelskonkordat aufzukommen hatte. Die Organisation der VHK ist in den 22 ff. VHK geregelt. Oberstes Organ des Viehhandelskonkordats ist die Konferenz, die sich aus den angeschlossenen Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein zusammensetzt. Aufgaben der Konferenz sind im Wesentlichen: Bestellung des geschäftsführenden Ausschusses (sog. Vorort); Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht; Festlegung der Höhe der Kautionen. Seit der Gründung des Viehhandelskonkordats ist der Kanton Aargau als Vorort für die Geschäftsführung verantwortlich. 1.2 Heutige Bedeutung des Viehhandelskonkordats Aus heutiger Sicht hat sich die Bedeutung des Viehhandelskonkordats stark relativiert. Die Patentpflicht und die Voraussetzungen der Patenterteilung sowie des Patententzugs sind inzwischen in der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (SR ; abgekürzt TSV) geregelt (vgl. Art. 34 ff. TSV). Die aus den Grund- und Umsatzgebühren erzielten Mittel sind für die Kantone nach wie vor eine wichtige Einnahmequelle, um die Massnahmen der Tierseuchenbekämpfung zu finanzieren. Hingegen ist die Kautionsfunktion des Viehhandelskonkordats kaum mehr von Bedeutung. Aus heutiger Sicht entspricht eine staatliche Versicherung in der vorliegenden Art nicht mehr dem Aufgabenverständnis eines modernen Staates. Diese Aufgabe kann, wenn Bedarf dafür besteht, auch vom Berufsverband oder von der Versicherungsbranche übernommen werden. 1.3 Jüngste Änderungen im Bundesrecht Die im Viehhandelskonkordat verankerte Pflicht zur Entrichtung von Umsatzgebühren war lange Zeit Gegenstand einer Kontroverse zwischen dem Schweizerischen Viehhändlerverband und dem Viehhandelskonkordat beziehungsweise den Kantonen. Der Verband forderte wiederholt die Abschaffung der Umsatzgebühren, während sich die Kantone nur dazu bereit erklärten, wenn sie für die rund 3 Mio. Franken je Jahr Ersatz erhielten Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

15 Am 16. März 2012 haben die eidgenössischen Räte mit einer Änderung des Tierseuchengesetzes (SR ; abgekürzt TSG) eine Schlachtabgabe eingeführt (Art. 56 a TSG). In seiner Botschaft führte der Bundesrat aus, dass der Erlös aus dieser Schlachtabgabe ungefähr den bisherigen Umsatzgebühren im Viehhandel von rund 3 Mio. Franken entsprechen werde. Dies werde es den Kantonen erlauben, das überholte Viehhandelskonkordat aufzuheben (vgl. BBl 2006, 6514). Die neue Bestimmung wurde vom eidgenössischen Stimmvolk in der Referendumsabstimmung vom 25. November 2012 angenommen. Am 15. März 2013 hat der Bundesrat die erforderlichen Verordnungsbestimmungen erlassen, und am 1. Januar 2014 ist die neue Regelung in Kraft getreten. Materiell hat die Schlachtabgabe die Umsatzgebühren nach Konkordatsrecht abgelöst und damit den Weg frei gemacht, das Viehhandelskonkordat aufzuheben. Umsatzgebühren werden ab dem Jahr 2014 nicht mehr erhoben. 2 Aufhebung des Viehhandelskonkordats 2.1 Gründe für die Aufhebung Zusammengefasst sprechen folgende Gründe gegen eine Weiterführung des Konkordats: Die heute bestehenden bundesrechtlichen Regelungen über den Viehhandel sind ausreichend. Die Kantone werden insbesondere weiterhin die Viehhandelspatente erteilen (Art. 34 Abs. 2 TSV) und dafür eine Gebühr erheben (Ziff. 222 des Anhangs zur Verordnung über Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen, sgs ) können. Die Umsatzgebühren als wichtige Einnahme der Kantone werden (indirekt) durch die Schlachtabgabe nach Art. 56 a TSG gleichwertig ersetzt, indem der daraus erzielte Erlös in einer vergleichbaren Grössenordnung zur Entlastung der Kantone eingesetzt wird. Die Aufrechterhaltung einer interkantonalen Kautionsversicherung in der Art, wie sie dem Konkordatsrecht zugrunde liegt, ist nicht mehr zeitgemäss und kann als solche keine Aufgabe des Staates sein. Diese kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden. Ein allfälliger Bedarf kann auf Verbandsebene oder gar durch ein privatrechtliches Versicherungsmodell abgedeckt werden. 2.2 Form der Aufhebung Das Viehhandelskonkordat enthält keine Bestimmungen zum Vorgehen bei einer Aufhebung. 30 des Konkordats hält lediglich fest, dass jeder Kanton oder das Fürstentum Liechtenstein unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres vom Konkordat zurücktreten kann. Im Kontext der Aufhebung des Viehhandelskonkordats geht es aber nicht allein um die Aufhebung an sich, sondern zusätzlich auch um die Verteilung des Konkordatsvermögens von rund 4,8 Mio. Franken auf die Mitglieder. Deshalb ist es zweckmässig, das Konkordat mittels einer interkantonalen Vereinbarung aufzuheben und darin gleichzeitig die Verteilung des Konkordatsvermögens zu regeln. Alle Mitglieder müssen der Vereinbarung zustimmen. 2.3 Verteilung des Konkordatsvermögens Die Konferenz des Viehhandelskonkordats hat im Jahr 2013 im Hinblick auf die vorgesehene Aufhebung des Viehhandelskonkordats die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschlossen mit dem Auftrag, einen Vorschlag zur Verteilung des Konkordatsvermögens zu erarbeiten. Diese Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

16 Arbeitsgruppe bestand aus Mitgliedern des Vororts sowie je einem Vertreter der vier Regionalkonferenzen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte. Gestützt auf den Vorschlag der Arbeitsgruppe schlägt die Konferenz des Viehhandelskonkordats in der Aufhebungsvereinbarung vor, dass bei der Verteilung des Vermögens einerseits die Herkunft der Mittel und andererseits die unterschiedliche tierseuchenpolizeiliche Belastung der Kantone und des Fürstentums Lichtenstein berücksichtigt werden sollen. Die Herkunft der Mittel lässt sich anhand der Einzahlungen an Kautionsgebühren je Konkordatsmitglied bestimmen, wobei der Einfachheit halber auf die Einzahlungen der letzten zehn Jahre (2002 bis 2012) abgestellt werden soll. Ein adäquates Kriterium für die tierseuchenpolizeiliche Belastung stellt die Anzahl Grossvieheinheiten je Konkordatsmitglied dar. Diese beiden Kriterien sollen zu je 50 Prozent für den Verteilschlüssel massgebend sein. Mit dem beschriebenen Modell resultieren die folgenden prozentualen Anteile der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein am Konkordatsvermögen von rund 4,8 Mio. Franken (Basis: Durchschnitt der Jahre 2002 bis 2012): Zürich 6,04 % Bern 16,31 % Luzern 17,65 % Uri 6,70 % Schwyz (Verteilung unter Obwalden den vier Kantonen) Nidwalden Glarus 1,82 % Zug 1,36 % Freiburg 5,16 % Solothurn 1,63 % Basel-Stadt 0,08 % Basel-Land 1,17 % Schaffhausen 1,02 % Appenzell Ausserrhoden 1,26 % Appenzell Innerrhoden 1,17 % St.Gallen 8,59 % Graubünden 3,61 % Aargau 6,55 % Thurgau 7,36 % Tessin 1,13 % Waadt 3,26 % Wallis 2,83 % Neuenburg 1,79 % Genf 0,25 % Jura 2,96 % Fürstentum Liechtenstein 0,28 % Abb. 1: Prozentuale Verteilung des Konkordatsvermögens unter den Mitgliedern 1220 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

17 2.4 Interkantonale Aufhebungsvereinbarung Die Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Aufhebungsvereinbarung; Entwurf vom 10. Juli 2014) enthält als wesentliche Elemente die Aufhebung des Viehhandelskonkordats einerseits sowie die prozentuale Aufteilung des Konkordatsvermögens auf die Mitglieder andererseits. Zu den einzelnen Bestimmungen sind folgende Bemerkungen zu machen: Art. 1 Mit Art. 1 wird die Aufhebung des Viehhandelskonkordats vereinbart. Art. 2 Abs. 1 und 2 regeln die Verteilung des Konkordatsvermögens im oben in Abschnitt 2.3 beschriebenen Sinn. Da im Zeitpunkt der Aufhebung des Konkordats unter Umständen noch offene Kautionsfälle bestehen, soll in einer ersten Phase der Betrag von 4,5 Mio. Franken verteilt werden. Die restlichen rund Franken werden verteilt, sobald klar ist, dass keine Forderungen mehr gegenüber dem Viehhandelskonkordat bestehen. Dem Kanton St.Gallen stehen somit in einer ersten Phase Fr (Fr ,0859) zu. Der Vollzug, das heisst die Überweisung der Anteile an die Kantone und an das Fürstentum Liechtenstein, ist Aufgabe des Vororts (Abs. 4). Ihm sind die notwendigen Angaben zur Überweisung des Geldes zu machen (Abs. 5). Art. 3 Die Aufhebungsvereinbarung kann nur zustande kommen, wenn alle Mitglieder des Viehhandelskonkordats, das heisst alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein mit ihrem zuständigen Organ, der Vereinbarung zugestimmt haben (Abs. 1). Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandelskonkordats über den Beschluss unter Beilage des offiziellen Beschlussprotokolls (Abs. 2). Sobald alle Zustimmungserklärungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein beim Vorort eingegangen sind dies dürfte gemäss Zeitplan gegen Ende des Jahres 2015 der Fall sein, wird die Konferenz des Viehhandelskonkordats das Zustandekommen der Aufhebungsvereinbarung offiziell feststellen und den Zeitpunkt der Aufhebung beschliessen (Abs. 3). 3 Verwendung des Anteils am Konkordatsvermögen Nachdem das Konkordatsvermögen im tierseuchenpolizeilichen Kontext generiert worden ist, ist es sachgerecht, den dem Kanton St.Gallen zustehenden Anteil am Konkordatsvermögen zweckgebunden in die kantonale Tierseuchenkasse (vgl. Art. 18 des Veterinärgesetzes [sgs 643.1; abgekürzt VetG]) fliessen zu lassen. 1 Der einmalige Zufluss soll wie folgt verwendet werden: Die kantonale Tierseuchenkasse wird unter anderem durch die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter, der Gemeinden und des Kantons gespiesen (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 bis 3 VetG). Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter fest (Art. 19 Abs. 2 VetG) 2. Die jährlichen Beiträge der Gemeinden entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter (Art. 19 Abs. 3 1 Der entsprechende Beschluss hierzu fällt in die Kompetenz der Regierung (Art. 66 Abs. 1 Bst. c des Staatsverwaltungsgesetzes, sgs 140.1). 2 Die geltenden Beträge können dem in der Gesetzessammlung veröffentlichten Regierungsbeschluss über die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter in die Tierseuchenkasse, sgs entnommen werden. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

18 VetG). Die jährlichen Beiträge des Kantons entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter (Art. 19 Abs. 4 VetG). In Anwendung dieses gesetzlich vorgegeben Verteilschlüssels kommt der einmalige Zufluss aus der Auflösung des Konkordats zu 40 Prozent den Nutztierhaltern, zu 20 Prozent den Gemeinden und zu 40 Prozent dem Kanton zugute. 4 Finanzielle Auswirkungen Durch die Aufhebung des Viehhandelskonkordats fliesst ein einmaliger Betrag von rund Franken in die kantonale Tierseuchenkasse. Dieser Betrag soll durch Beitragsreduktionen an die Nutztierhalter, an den Kanton und die Gemeinden weitergegeben werden. Durch die Aufhebung des Viehhandelskonkordats entfallen die bisherigen Umsatzgebühren der Viehhändler, die bis anhin in die kantonale Tierseuchenkasse flossen (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VetG; jährlich rund Franken). Auf der anderen Seite übernimmt der Bund von den Kantonen mit den Mitteln der neuen Schlachtabgabe (Art. 56 a TSG) Aufgaben im Bereich der Tierseuchenprävention, sodass die Tierseuchenkasse entsprechend entlastet wird. Insgesamt kann aus Sicht des Kantons davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung des Viehhandelskonkordats einmalig zu einer Entlastung von rund Franken führt und darüber hinaus kostenneutral ist. 5 Rechtliches 5.1 Beitritt zur interkantonalen Aufhebungsvereinbarung Nach Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a der Kantonsverfassung (sgs 111.1; abgekürzt KV) ist die Regierung für den Abschluss von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zuständig. Die Regierung hat am 21. April 2015 den Regierungsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) erlassen (siehe Beilage 2). Nach Art. 65 Bst. c KV bedürfen der Abschluss und die Kündigung zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang der Genehmigung des Kantonsrates. Ein Gesetz ist ein generell-abstrakter bzw. allgemein verbindlicher Erlass, der die Rechte und Pflichten der Bürger, das Verfahren und die Organisation der Behörden zum Gegenstand hat (Art. 67 KV). Mit Blick auf den Regelungsinhalt des Viehhandelskonkordats (vgl. oben Abschnitt 1.1) kommt diesem eindeutig Gesetzesrang zu. Der Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats bedarf damit der Genehmigung des Kantonsrates. Diese Genehmigung erfolgt im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943). Nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b KV sind zwischenstaatliche Vereinbarungen, wenn ihnen nach Massgabe ihres Inhalts Gesetzesrang zukommt, dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Damit untersteht der Genehmigungsbeschluss des Kantonsrates dem fakultativen Referendum Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

19 5.2 Anpassung des Veterinärgesetzes Die Aufhebung des Viehhandelskonkordats erfordert eine Anpassung des Veterinärgesetzes (sgs 643.1; abgekürzt VetG), das mehrere Ausführungsbestimmungen zum Konkordat enthält. Diese Ausführungsbestimmungen sind mit einem V. Nachtrag zum Veterinärgesetz ersatzlos aufzuheben. Konkret sind folgende Bestimmungen anzupassen: Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 19 Abs. 1 Bst. b VetG. Sodann ist das Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels 3 ersatzlos aufzuheben. Die Aufhebung dieses Gesetzes erfolgt als Folgeänderung mit dem V. Nachtrag zum VetG. Unabhängig von der Aufhebung des Viehhandelskonkordats sind bei dieser Gelegenheit die folgenden Anpassungen des VetG vorzunehmen: Die in Art. 5 und Art. 7 noch enthaltene veraltete Bezeichnung «Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz» ist durch die seit 1. März 2011 geltende Bezeichnung «Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen» zu ersetzen. Art. 7 Abs. 2 verpflichtet die Gemeinden, die Wasenmeister bzw. die Verantwortlichen für die Tierkörperbeseitigung zu wählen. Die Aufgabe des Wasenmeisters war bis 31. Dezember 2013 von Bundesrechts wegen vorgeschrieben. Auf den 1. Januar 2014 wurde diese Aufgabe mit der Streichung des bisherigen Art. 6 TSG aufgehoben 4. Dies, weil eine Regelung der ursprünglichen Funktion des Wasenmeisters nicht mehr erforderlich ist, seit die Entsorgung von Tierkörpern mit Vollzugsbeginn vom 1. Juli 2011 in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, SR , geregelt ist. 6 Antrag Wir beantragen Ihnen, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, auf den Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) sowie auf den V. Nachtrag zum Veterinärgesetz einzutreten. Im Namen der Regierung Heidi Hanselmann Präsidentin Canisius Braun Staatssekretär 3 ngs (sgs 641.3). 4 AS 2013, 907; BBl 2011, Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

20 Beilage 1 Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) Entwurf vom 10. Juli 2014 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vereinbaren: Art. 1 1 Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben. Art. 2 1 Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt a) zu 50 % nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein einbezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und b) zu 50 % nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes für das Jahr Der Anteil jedes Kantons bzw. des Fürstentums Liechtenstein ergibt sich aus dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Abs. 1 Bst. a und b. 3 Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Vermögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil verteilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderungen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen. 4 Zuständig für den Vollzug von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhandelskonkordats. 5 Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Viehhandelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung. Art. 3 1 Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmigung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechtenstein. 2 Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des Viehhandels konkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren entsprechenden Beschluss Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

21 3 Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang der Genehmi gungen der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein das Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen und den Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vereinbarung festzulegen. Konferenz des Viehhandelskonkordats Die Präsidentin Susanne Hochuli Regierungsrätin Der Sekretär Markus Notter Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

22 Beilage 2 Regierungsbeschluss über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) vom 21. April 2015 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Kantonsverfassung vom 10. Juni als Beschluss: Ziff. 1 1 Der Kanton St.Gallen tritt der Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) bei. Ziff. 2 1 Dieser Erlass bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. 6 Ziff. 3 1 Dieser Erlass wird ab Vollzugsbeginn des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) angewendet. Im Namen der Regierung Heidi Hanselmann Präsidentin Canisius Braun Staatssekretär 5 sgs 111.1; abgekürzt KV. 6 Art. 65 Bst. c KV Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

23 Kantonsrat St.Gallen Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) Entwurf der Regierung vom 21. April 2015 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. April Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 65 Bst. c der Kantonsverfassung vom 10. Juni als Beschluss: Ziff. 1 1 Der Regierungsbeschluss über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) wird genehmigt. Ziff. 2 1 Die Rechtsgültigkeit dieses Erlasses setzt die Rechtsgültigkeit des V. Nachtrags zum Veterinärgesetz nach Art. 28 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November voraus. Ziff. 3 1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Referendum. 10 Ziff. 4 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. 7 ABl 2015, sgs 111.1; abgekürzt KV. 9 sgs Art. 49 Abs. 1 Bst. b KV. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

24 Kantonsrat St.Gallen V. Nachtrag zum Veterinärgesetz Entwurf der Regierung vom 21. April 2015 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. April Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Das Veterinärgesetz vom 15. Juni wird wie folgt geändert: Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt: a) die Berufsausübung des Tierarztes und seiner Hilfspersonen; b) in Ausführung und Ergänzung des Bundesrechts 13 und des Viehhandelskonkordates: die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen; 2. den Viehhandel; 3. die Fleischhygiene; 4. die Entsorgung tierischer Abfälle. c) 2 Die besondere Gesetzgebung über die Tierzucht 15 und über das Halten von Hunden 16 bleibt vorbehalten. Art. 2 Organe a) Regierung 1 Der Regierung stehen zu: a) der Erlass der Ausführungsvorschriften 17 zu diesem Gesetz, zur Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und über die Entsorgung tierischer Abfälle sowie zum Viehhandelskonkordat 18, soweit weder dieses noch andere kantonale Gesetze etwas anderes bestimmen; 11 ABl 2015, sgs BG über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz) vom 9. Oktober 1992, SR 817.0; BG über die Bekämpfung von Tierseuchen, SR sgs sgs sgs Siehe insbesondere Fleischhygieneverordnung, sgs ; TSV, sgs ; TEGV, sgs ; V über den T des Instituts für klinische Mikrobiologie und Immunologie für veterinärmedizinische Untersuchungen, sgs sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

25 b) der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen, mit dem Fürstentum Liechtenstein sowie mit privaten Organisationen; Art. 54 Abs. 2 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes 19 bleibt vorbehalten. 2 Die Regierung kann durch Verordnung das zuständige Departement 20 zum Erlass befristeter Vorschriften ermächtigen. Art. 5 d) Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz und Veterinärwesen 1 Soweit das Bundesrecht, kantonale Gesetze und Vorschriften der Regierung kein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz und Veterinärwesen: a) die Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen; b) das Viehhandelskonkordat 21 ; c) dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen. 2 Dem Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz und Veterinärwesen obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Veterinärorgane der Gemeinden. Art. 7 f) politische Gemeinden 1 Die politische Gemeinde unterstützt das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz und Veterinärwesen in der Ausführung von veterinärpolizeilichen Massnahmen. 2 Sie wählt den Wasenmeister. Art. 19 b) Mittel 1 Der Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel zu: a) jährliche Beiträge: 1. der Nutztierhalter (je Grossvieheinheit, Bienenvolk oder 100 Kilogramm Speise- und Besatzfische) für alle Tiergattungen, für die der Kanton aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen 22 Kosten übernimmt und Entschädigungen leistet; 2. der politischen Gemeinden; 3. des Kantons. b) die Viehhandelsgebühren; c) die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden; d) die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, sowie über die Fleischhygiene und über den Viehhandel; 19 SR Gesundheitsdepartement; Art. 26bis Bst. m GeschR, sgs sgs SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

26 e) die Zinsen der Tierseuchenkasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt. 2 Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchenkasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet. 3 Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten. 4 Die jährlichen Beiträge des Kantons nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. II. Das Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 17. Juni wird aufgehoben. III. Die Rechtsgültigkeit dieses Erlasses setzt die Rechtsgültigkeit des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943) nach Art. 28 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November voraus. IV. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses. 23 ngs (sgs 641.3). 24 sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

27 Kantonsrat St.Gallen Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit zur Finanzierung von Machbarkeitsstudie und Bewerbungsdossier Expo2027 Botschaft und Entwurf der Regierung vom 21. April 2015 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung Ausgangslage Die bisherigen Arbeiten Vorabklärungen Absichtserklärung Dossier Masterplan Konzeptwettbewerb Bisher entstandene Kosten Die nächste Phase ( ) Grundsatzentscheid zur Ausarbeitung eines Bewerbungsdossiers an den Bund Grundsätzliche Bemerkungen zum Kreditantrag Verfahren und Referendum Separate Botschaft Professionalisierung der Organisationsstruktur Einrichtung einer Geschäftsstelle Expo Organisation und Rechtsform Kosten für Drittaufträge Gesamtkosten und Kostenteiler Antrag Entwurf Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit zur Finanzierung von Machbarkeitsstudie und Bewerbungsdossier Expo Seite Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

28 Zusammenfassung Landesausstellungen haben in der Schweiz eine grosse und breit akzeptierte Tradition. Jede bisherige Expo konfrontierte die Schweiz mit den Herausforderungen der jeweiligen Generation und trug so auf ihre Weise zeitgemäss zur Identitätsstiftung bei. Aus diesem Grund sind die Regierungen der Kantone Thurgau, Appenzell Ausserrhoden und St.Gallen seit Längerem dabei, die Grundlagen für eine nächste Landesausstellung in der Ostschweiz vorzubereiten. Die Regierungen der Trägerkantone sind der Überzeugung, dass die Tradition der Landesausstellungen wachgehalten werden muss. Es muss weiterhin die Frage gestellt werden, was die Schweiz im Kern zusammenhält und welches Faktoren sind, die zu Trennlinien in diesem Land führen und wie mit ihnen umzugehen ist. Diese Reflexion ist für die zeitgemässe Erneuerung des Wesenskerns der Schweiz von grundlegender Bedeutung. In diesem Sinne ist eine Landesausstellung auch eine Investition in die Zukunft der Schweiz. Die Ostschweiz kann eine ausgezeichnete Gastgeberin für die sechste Landesausstellung werden und dabei gleichzeitig von wichtigen Impulsen für die Wirtschaft, den Tourismus und die Kultur profitieren. Innerhalb der Ostschweiz bietet die Expo2027 zudem die Möglichkeit, die Zusammenarbeit und die Zusammengehörigkeit zu stärken. Die grosse Chance ist, dass die Landesausstellung dazu beitragen wird, die Ostschweiz als Wirtschafts- und Lebensraum in der Schweiz und im angrenzenden europäischen Raum stärker zu positionieren, wäre es doch die erste Expo mit internationalem Bezug. Die Region und ihre Naturschönheiten wie Bodensee und Säntis sind eine hervorragende Bühne für diese Grossveranstaltung. Der bisherige Verlauf des Projekts Expo2027 Bodensee Ostschweiz war und ist geprägt von sorgfältigen und breit abgestützten, schrittweise vorangetriebenen Abklärungen. Dieser Weg soll konsequent weitergegangen werden. Als Ergebnis der nun anstehenden Projektphase soll ein Bewerbungsdossier erarbeitet werden, das als Grundlage für einen Entscheid über die Beteiligung an einer nächsten Expo im Jahr 2027 dienen wird und damit auch über die Frage, ob die Ostschweiz im Jahr 2027 als Gastgeberin die Schweiz und das angrenzende Ausland empfangen will. Für die nun anstehende Projektphase (Machbarkeitsstudie und Bewerbungsdossier) werden Gesamtkosten in der Höhe von Fr veranschlagt. Der Kostenanteil des Kantons St.Gallen beträgt Fr oder 57 Prozent. Während der vorliegende Beschluss dem fakultativen Referendum untersteht, ist davon auszugehen, dass der Entscheid über die Beteiligung an einer nächsten Expo und die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen dem obligatorischen Referendum unterstehen werden. Die Bevölkerung wird also spätestens zu jenem Zeitpunkt voraussichtlich im Jahr 2018 über die Grundsatzfrage einer Expo im Raum Bodensee-Ostschweiz abstimmen können. Die Trägerkantone sehen vor, für die anstehenden Arbeiten eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Die Wahl der Gesellschaftsform ist Gegenstand von weiteren Abklärungen zwischen den Trägerkantonen Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

29 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Vorlage Botschaft und Entwurf des Kantonsratsbeschlusses über einen Sonderkredit zur Finanzierung von Machbarkeitsstudie und Bewerbungsdossier Expo Ausgangslage Die Ostschweiz will Gastgeberin der nächsten Schweizer Landesausstellung werden. Im Jahr 2027 soll der Grossanlass stattfinden in einer vielfältigen Region, bestimmt durch voralpine Landschaftsräume wie Bodensee, Rhein und Säntis, aber auch durch eine komplexe und im Wesentlichen dezentrale Siedlungsstruktur. Darauf bereiten sich die Regierungen der derzeitigen Trägerkantone Appenzell Ausserrhoden, St.Gallen und Thurgau vor und treffen die dafür notwendigen Vorkehrungen. Dies in der Überzeugung, dass die Durchführung einer Landesausstellung unter Wahrung und Aufwertung der landschaftlichen Schönheit hinsichtlich nachhaltiger Entwicklung, Infrastruktur, Wirtschaftsentwicklung und kulturellen Aktivitäten wesentliche Impulse für die gesamte Region bringen kann. Ideell unterstützt werden sie dabei von der Ostschweizer Regierungskonferenz (ORK), die sich im Rahmen ihrer Plenarversammlung vom 20. März 2014 mit einer Erklärung zur Idee einer nächsten Landesausstellung im Raum Bodensee-Ostschweiz bekannt hat. In der Folge hat auch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) am 20. Juni 2014 dem Vorhaben für eine nächste nationale Landesausstellung im Raum Bodensee-Ostschweiz zugestimmt. Am 28. Januar 2015 sagte schliesslich auch der Bundesrat dem Vorhaben seine vorläufige Unterstützung zu. Obwohl die Expo.02 im Vorfeld ihrer Eröffnung wegen erheblicher Schwierigkeiten organisatorischer, inhaltlicher, aber insbesondere finanzieller Natur heftig kritisiert worden war, wird sie heute als eigentlicher Grosserfolg bezeichnet. Jeder zweite Bewohner und jede zweite Bewohnerin der Schweiz besuchte die fünfte Landesausstellung in der Drei-Seen-Landschaft. Es wurden insgesamt über 10 Mio. Eintritte verkauft und nicht weniger als 91 Prozent der Besucherinnen und Besucher drückten ihre grosse Zufriedenheit über das Erlebte und Gesehene aus. Die zahlreichen Ausstellungen und Veranstaltungen auf den einzelnen Arteplages, die Wasserdampfwolke oder der majestätisch aus dem Murtensee ragende Monolith sind noch in bester kollektiver Erinnerung. Unter diesem positiven Eindruck wurde die Idee, die nächste und sechste Landesausstellung in der Region Ostschweiz durchzuführen, schon kurz nachdem die Expo.02 ihre Tore geschlossen hatte, zum politischen Thema. Bereits im September 2003 hatte der Thurgauer Regierungsrat Gelegenheit, sich im Rahmen der Beantwortung einer Motion zum Thema zu äussern. Im Jahr 2007 wurde die Thurgauer Regierung über eine Interpellation erneut angefragt, ob sie bereit sei, eine Vorprüfung der Idee einer Landesausstellung federführend an die Hand zu nehmen. Eine gleichgelagerte Interpellation wurde auch im St.Galler Kantonsrat im Jahr 2008 ( ) eingereicht. In ihrer Antwort vom 7. April 2009 äusserte sich die St.Galler Regierung positiv zur Idee einer Landesausstellung in der Region Ostschweiz und erklärte sich bereit, zusammen mit den Nachbarkantonen die erforderlichen Abklärungen zu treffen und Schritte in die Wege zu leiten, damit rechtzeitig die notwendigen Grundsatzentscheide über eine Bewerbung der Region für die nächste Landesausstellung herbeigeführt werden könnten. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

30 2 Die bisherigen Arbeiten 2.1 Vorabklärungen Schon im Februar 2009 trafen sich Delegationen der Regierungen der Kantone St.Gallen, Thurgau und Schaffhausen und kamen überein, gemeinsam erste Vorabklärungen für eine Expo im Raum Ostschweiz durchzuführen. In der Folge sagten auch die Regierungen beider Appenzell ihre Mitarbeit zu. Eine interkantonale Arbeitsgruppe unter der Federführung des Departementes für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau wurde mit ersten Vorabklärungen beauftragt. Im April 2010 legte die interkantonale Arbeitsgruppe ihren Bericht «über die Resultate der ersten Vorabklärungen» vor. Darin wurde auf die Erfahrungen aus der Expo.02, die formellen Rahmenbedingungen einer Kandidatur sowie erste terminliche und finanzielle Aspekte eingegangen. Gleichzeitig wurde im Bericht darauf hingewiesen, dass die Alpenkantone unter dem Titel «Gottardo 2020» ein Projekt vorantreiben würden, das die Durchführung einer Landesausstellung im Zusammenhang mit der bevorstehenden Eröffnung der Neuen Eisenbahn- Alpentransversalen (NEAT) vorsehe. Im Juni 2010 nahmen die Delegationen der Regierungen vom Bericht Kenntnis und beschlossen einen Marschhalt, um die Entwicklung des Projekts «Gottardo 2020» abzuwarten. Nachdem das Projekt «Gottardo 2020» zurückgezogen worden war, beschlossen die Regierungsdelegationen am 4. Februar 2011 die Wiederaufnahme der Arbeiten. 2.2 Absichtserklärung Auf der Basis der bisherigen Erkenntnisse legte der Kanton Thurgau anlässlich der Ostschweizer Regierungskonferenz (ORK) vom 17. März 2011 die «Absichtserklärung betreffend Vorabklärungen für die Durchführung einer Landesausstellung in der Region Bodensee-Ostschweiz» vor. Sie wurde gleichentags von den Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, St.Gallen und Thurgau unterzeichnet, während die übrigen Mitglieder der ORK (Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen) dem Vorhaben ihre ideelle Unterstützung zusagten. Obwohl bereits im Vorfeld intensiv gearbeitet wurde, kann die Absichtserklärung vom 17. März 2011 als eigentlicher Start des Vorprojekts «Expo2027 Bodensee-Ostschweiz» bezeichnet werden. Die in der Absichtserklärung enthaltenen Grundsätze sind heute noch Leitschnur der Projektarbeiten. Gemäss den wichtigsten Grundsätzen soll: die Landesausstellung nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden; sich der Raum Bodensee-Ostschweiz auf dem Fundament seiner Traditionen als fortschrittliche Region mit nachhaltigem Entwicklungspotential präsentieren; die Landesausstellung einzelne, bleibende und sichtbare Werte schaffen, die die Identifikation auch nach Abschluss der Ausstellung sicherstellen; sichergestellt werden, dass Entscheide mit Kostenwirkung nur gefällt werden, wenn die Finanzierung der einzelnen Schritte gesichert ist und die erforderlichen Finanzsteuerungsund Controllinginstrumente etabliert sind. Für die weiteren Arbeiten wurden ein politischer Steuerungsausschuss (PStA) mit je einem Vertreter der Regierungen der drei Kantone sowie eine interkantonale Arbeitsgruppe mit Knowhow-Trägern der drei Verwaltungen eingesetzt. Betreffend externe Kosten haben sich die Trägerkantone auf einen vorläufigen Kostenteiler von je 45 Prozent für die Kantone St.Gallen und Thurgau sowie 10 Prozent für den Kanton Appenzell Ausserrhoden geeinigt. Die Federführung und Koordination der Arbeiten liegt beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons 1234 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

31 Thurgau. Als Unterstützung für die Vorprojektphase und den angedachten Konzeptwettbewerb wurde ein entsprechendes Mandat öffentlich ausgeschrieben und schliesslich im November 2012 an die Arbeitsgemeinschaft Heller, Frei, Ulrich (ARGE HFU) vergeben. Der ARGE HFU gehört neben einem Vergaberechtsspezialisten und einem Kommunikationsspezialisten auch der ehemalige künstlerische Leiter der Expo.02, Martin Heller, an. 2.3 Dossier Masterplan Erstes sichtbares Ergebnis der umfangreichen Arbeiten war das im September 2013 von den Regierungen der Trägerkantone verabschiedete Dossier Masterplan mit einer Analyse der Expo.02, den Leitideen für die Expo2027, dem eigentlichen Masterplan für das weitere Vorgehen sowie den Grundzügen für die geplante Durchführung eines Konzeptwettbewerbs. Dieses Grundlagenpapier wurde in zahlreichen Arbeitssitzungen, aber auch in mehreren Workshops mit Vertretern aus Politik, Kultur, Wirtschaft und Verwaltung erarbeitet. Es wurde im Herbst 2013 an einer Medienorientierung der Öffentlichkeit präsentiert und unter zugänglich gemacht. Gleichzeitig wurden auch die Kontakte mit dem Bund intensiviert. In Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung wurde das Dossier Masterplan mit einem ergänzenden Bericht dazu im Oktober 2014 dem Bundesrat eingereicht. Dem Bundesrat wurde beantragt: von der Idee der Expo2027 Bodensee-Ostschweiz, dem Dossier Masterplan und dem ergänzenden Bericht Kenntnis zu nehmen; dem Projekt Expo2027 Bodensee-Ostschweiz seine vorläufige Unterstützung zuzusagen; die notwendigen personellen Ressourcen für die Mitwirkung des Bundes in den im Bericht erwähnten Bereichen zur Verfügung zu stellen. Anlässlich seiner Sitzung vom 28. Januar 2015 hat der Bundesrat in der Folge seine vorläufige Unterstützung der Vorbereitungsarbeiten der Expo2027 bis zum Vorliegen der Machbarkeitsstudie zugesagt. Der Bundesrat sicherte den Trägerkantonen zudem für die nächste Phase eine Beteiligung an den weiteren Vorbereitungsarbeiten zu. Diese Unterstützung umfasst die strategische Beratung und Begleitung, den Einsitz in der Wettbewerbsjury, den Aufbau professioneller Organisationsstrukturen sowie die Begleitung der bevorstehenden Machbarkeitsstudie. Gleichzeitig hat der Bundesrat erste Rahmenbedingungen bezüglich eines allfälligen Bundesengagements festgelegt. Aus Sicht des Bundesrates darf ein allfälliger Bundesanteil an den Kosten für die Expo2027 höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten und höchstens 1 Mrd. Franken (Betrag indexiert auf Basis Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Januar 2015) betragen. Diese Vorgaben werden bei der weiteren Arbeit zu berücksichtigen sein. 2.4 Konzeptwettbewerb Entsprechend den Vorgaben des Masterplans wurde in der Zeit vom 9. Mai bis zum 12. September 2014 der zweistufige «Konzeptwettbewerb Schweizerische Landesausstellung Expo2027» mit folgenden Fragestellungen international ausgeschrieben: Welches sind die atmosphärischen Qualitäten der Expo2027? (Insbesondere: Zusammenspiel von Landschaft und Bauten, denkbare Höhepunkte und Ikonen, Interventionen im Bestand) Welches sind die Inhalte der Expo2027? (Insbesondere: Thematische Ausrichtung, Anmutung und Charakter der Gesamtveranstaltung, exemplarische Besucherangebote) Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

32 Welches sind die Standorte und Spielorte der Expo2027? (Insbesondere: räumliche Grundkonzeption, spezifische Territorien, Verortungen nach Bedeutung und Funktion) Welches sind die wesentlichen Logistikelemente der Expo2027? (Insbesondere: Infrastruktur, betriebliche Disposition, Lenkung der Besucherströme, öffentlicher Verkehr, Individualverkehr) Welches sind die Nachnutzungspotentiale der Expo2027? (Insbesondere: bleibende materielle Werte) Im Wettbewerbsprogramm wurden aber auch klare räumliche Vorgaben gemacht: Das Gebiet der beteiligten Kantone (Appenzell Ausserrhoden, St.Gallen und Thurgau) ist das Territorium der zukünftigen Landesausstellung, wobei der Betrachtungsraum bei entsprechender Begründung auch über die Grenzen dieses Gebiets ausgeweitet werden kann. Die Auftraggeber gehen von einer dezentralen Expo2027 an mehreren Orten und wenigstens in allen Trägerkantonen aus. Die Auftraggeber sehen die Region und ihre Naturschönheiten wie Bodensee und Säntis als potentielle Bühnen, deren Vielfalt im Konzept der Expo2027 einen stimmigen und nachdrücklichen Widerhall finden sollte. Auch sollte im Rahmen der Konzeptausarbeitung geprüft werden, wie weit der Bodensee als wesentlicher Landschafts- und Erlebnisraum sowie als historische und kommunikative Brücke zwischen den daran anstossenden und damit verbundenen Nationen Teil einer Planung für die Expo2027 sein kann. Soweit Konzeptansätze auf diese vermutete Dezentralität setzen, sollte auch auf die damit verbundenen raum- und verkehrsplanerisch realen Gegebenheiten bestmöglich Rücksicht genommen werden. Zudem waren die Vorgaben des Dossiers Masterplan, insbesondere die dort enthaltenen Leitideen, zu beachten. Die Ausschreibung richtete sich an interdisziplinäre Teams. In der ersten Stufe des Wettbewerbs, die anonym durchgeführt wurde, hatten die Wettbewerbsteilnehmer eine relativ knapp gehaltene Konzeptidee einzureichen. Verlangt waren fünf A4-Seiten und zwei A0-Plakate. Der Fokus lag auf der Findung eines Konzeptansatzes, der die Fragestellungen der Wettbewerbsaufgabe umsichtig aufgreift, überzeugend interpretiert und methodisch nachvollziehbar absichert. Es ging also primär um die Qualität und das Potential des Konzeptansatzes, der sich nicht in Einzelaspekten verlieren sollte. Insgesamt gingen 61 Wettbewerbsbeiträge ein, was als Zeichen einer grossen Attraktivität der Aufgabenstellung gewertet werden kann. Drei Eingaben wurden aus formellen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen, wobei gegen einen Ausschlussentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die verbleibenden 59 Beiträge wurden in der Folge am 23. und 24. Oktober 2014 von der eingesetzten Jury unter dem Präsidium von Prof. Dr. Angelus Eisinger umfassend beurteilt. Schliesslich wurden zehn Konzeptideen für die zweite Stufe des Wettbewerbs zugelassen. In dieser zweiten Stufe geht es nun darum, dass die zehn «Siegerteams» ihre eingereichten Konzeptentwürfe unter Berücksichtigung der Vorgaben der Jury komplettieren sowie planerisch ausarbeiten, vertiefen und präzisieren. Auch auf dieser Stufe werden die Wettbewerbsteilnehmer keine «Ausführungspläne» für die Expo2027 einreichen. Es geht nach wie vor um eine konzeptionell überzeugende Beantwortung der gestellten Fragen. Ihre vertieften Betrachtungen dürfen die Teilnehmer der Jury in höchstens 30 A4-Seiten Text und auf höchstens fünf zugehörigen Darstellungen im Format A0 unterbreiten Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

33 Am 8. und 9. Juli 2015 wird die Jury nach vorgängigen Fragebeantwortungen und Präsentationen das Siegerkonzept bestimmen und den auftraggebenden Kantonen dessen Weiterbearbeitung empfehlen. Die Ergebnisse des Wettbewerbs dürften nach Abwicklung der Wettbewerbsformalien im Herbst 2015 öffentlich bekannt gegeben werden. Sollte der Fall eintreten, dass die Jury aufgrund der Ergebnisse der zweiten Wettbewerbsstufe noch keinen Konzeptvorschlag als genügend tragfähig erachtet, kann sie die zwei bis höchstens drei ihr am besten erscheinenden Konzeptvorschläge einer Überarbeitung zuführen. Damit würde sich die Bekanntmachung der Ergebnisse verzögern. 2.5 Bisher entstandene Kosten Für die Vorbereitungsarbeiten haben die drei Trägerkantone im Zeitraum von 2012 bis Ende 2015 insgesamt Franken bereitgestellt. Die Kosten werden gemäss dem unter Abschnitt 2.2 dargelegten Schlüssel (St.Gallen und Thurgau je 45 Prozent, Appenzell Ausserrhoden 10 Prozent) unter den drei Kantonen aufgeteilt. Die mit Abstand grössten Ausgabenposten sind dabei die Honorare für das Unterstützungsmandat sowie Preise und Entschädigungen gemäss Wettbewerbsprogramm. 3 Die nächste Phase (2016 bis 2019) 3.1 Grundsatzentscheid zur Ausarbeitung eines Bewerbungsdossiers an den Bund Mit der Weiterbearbeitung des Siegerkonzepts beginnt die nächste und kostenintensive Phase des Projekts «Expo2027 Bodensee-Ostschweiz». Der Masterplan sieht an wichtigen Punkten auf der Zeitachse Grundsatzentscheide über die Weiterführung des Projekts vor. Ein solcher Punkt ist nun erreicht. Wie unten näher auszuführen sein wird, hat der PStA den Regierungen der drei Trägerkantone Mittel von insgesamt 9,5 Mio. Franken für die nächsten Schritte auf dem Weg zur Expo2027 Bodensee-Ostschweiz beantragt. Dabei geht es im Wesentlichen darum, die erforderlichen personellen Ressourcen für die Ausführung der aufwändigen kommenden Arbeiten sowie die notwendigen Mittel für Drittaufträge bereitzustellen. Die Kosten wurden nach aktuellem Wissensstand auf der Basis von Vergleichszahlen ähnlicher Grossanlässe ermittelt, müssen aber als Kostenschätzung mit entsprechender Ungenauigkeit betrachtet werden. Ziel ist es, dem Bund im Jahr 2018 eine überzeugende und fundierte Bewerbung für die Durchführung der nächsten Landesausstellung im Raum Bodensee-Ostschweiz einreichen zu können. 3.2 Grundsätzliche Bemerkungen zum Kreditantrag Verfahren und Referendum Der vorliegende Antrag beinhaltet die Genehmigung eines Sonderkredits zur Finanzierung der Machbarkeitsstudie und der Erstellung eines Bewerbungsdossiers zu Handen des Bundesrates. Aufgrund der damit verbundenen Ausgabenhöhe untersteht der Beschluss des Kantonsrates nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative, sgs 125.1, dem fakultativen Finanzreferendum. Vorerst sind es also die Parlamente der drei Trägerkantone, die im Zuge der Beratungen über den vorliegenden Kreditantrag den ersten Grundsatzentscheid über die Weiterführung des Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

34 Projekts fällen. Es handelt sich um ein Bekenntnis zu einem Ostschweizer Projekt, wobei die einzelnen Spielorte vorerst noch nicht im Fokus stehen. Nachdem die Ergebnisse des Wettbewerbs bei optimalem Verlauf im Herbst vorliegen sollten, könnten entsprechende Informationen aber noch in die parlamentarischen Beratungen einfliessen. Die einzelnen Kreditbeschlüsse werden unter den Vorbehalt gestellt, dass die jeweils anderen beiden Kantone ihre Mittel ebenfalls sprechen. Ziel aller Bemühungen ist es, dem Bund im Jahr 2018 eine überzeugende und fundierte Bewerbung der Trägerkantone für die Durchführung der nächsten Landesausstellung im Raum Bodensee-Ostschweiz einreichen zu können. Mit dem Entscheid, ein Bewerbungsdossier für eine Expo in der Ostschweiz einzureichen, gehen auch entsprechende finanzielle Verpflichtungen einher. Die Gesamtkosten einer Landesausstellung betragen erfahrungsgemäss zwischen 0,3 und 0,4 Prozent des Bruttoinlandproduktes (BIP), bei der Expo.02 waren es 0,37 Prozent. Von dieser Grössenordnung (etwa 1,5 bis 2 Mrd. Fr.) ist auch für die Expo2027 auszugehen. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2015 seinerseits den Rahmen für eine allfällige Beteiligung wie folgt abgesteckt: Eine allfällige Beteiligung des Bundes hat sich am Richtwert von höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten und einer Höchstbeteiligung von 1 Mrd. Franken (Betrag indexiert auf Basis Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Januar 2015) zu orientieren. Der Bund wird sich an keinen Verkehrsinfrastrukturkosten beteiligen, die ausserhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit liegen. Die Beteiligung der übrigen Körperschaften muss mehr als sechs Prozent der Gesamtkosten betragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Trägerkantone entsprechende finanzielle Zusagen machen müssen, die klar über den in den beteiligten Kantonen massgebenden Beträgen für ein obligatorisches Referendum liegen werden. Die Bevölkerung in den beteiligten Kantonen wird mithin voraussichtlich im Jahr 2018 in jedem Fall Gelegenheit haben, über die Frage der Durchführung einer Expo im Raum Bodensee-Ostschweiz abzustimmen. Vorgesehen ist, dass der Bund parallel dazu das von den Kantonen eingereichte Bewerbungsdossier für die Beratungen in den eidgenössischen Räten aufarbeitet, damit das Geschäft unmittelbar nach Vorliegen der erhofften positiven Volksentscheide weiter bearbeitet werden kann Separate Botschaft Nach Art. 52 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes, sgs 140.1, sind Sonderkredite erforderlich für Ausgaben, die die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze erreichen. Dies ist vorliegend der Fall. Sonderkredite können nur dann im Rahmen des Budgets verabschiedet werden, wenn sie zwar die für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebende Betragsgrenze überschreiten, aber aufgrund ihrer Gebundenheit nicht dem Referendum unterstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abgesehen davon sind die Regierungen der drei Trägerkantone aber auch der Auffassung, dass die Bedeutung und Dimension des Vorhabens eine gesonderte Behandlung rechtfertigen. Mit dem gewählten Vorgehen kann der parlamentarischen Diskussion über die Fortführung des Projektes das nötige Gewicht gegeben werden Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

35 3.3 Professionalisierung der Organisationsstruktur Einrichtung einer Geschäftsstelle Expo2027 Die bisherigen Vorbereitungsarbeiten wurden mit Ausnahme der Unterstützung durch die ARGE HFU weitgehend verwaltungsintern geleistet. Die Fülle der anstehenden Aufgaben und der enge Zeitplan verlangen nun aber nach einer weiteren Professionalisierung und deutlich mehr Ressourcen. Das war den Trägerkantonen bewusst. Schon im Masterplan ist daher vorgesehen, dass ab dem Jahr 2016 eine professionelle Organisationsstruktur bereitsteht, die operativ für alle Schritte bis zum Vorliegen des Bewerbungsdossiers verantwortlich zeichnet. Sie soll die bisher sehr schlanke Struktur mit dem politischen Steuerungsausschuss (PStA) und der interkantonalen Arbeitsgruppe (IKAG) ablösen und wird im Wesentlichen folgende Aufgaben zu erfüllen haben: Betreuung der Detailausarbeitung des Siegerkonzepts; Beauftragung und Steuerung der Machbarkeitsüberprüfung nach den Vorgaben des Bundes; Erstellung des Machbarkeitsberichts; Durchführung der erforderlichen Vergabeverfahren; Ermittlung des Finanzbedarfs und Erarbeitung eines Finanzierungskonzepts; Erarbeitung des detaillierten Zeitplans mit Meilensteinen bis Ende der Expo2027 mit den erforderlichen Projektabschlussarbeiten; Erstellung des Bewerbungsdossiers mit den zugehörigen Präsentationsmitteln; Sicherstellung der Kommunikation mit den Auftraggebern und gegen aussen; Mitwirkung bei der Vorbereitung der Volksentscheide in den Trägerkantonen auf der Basis des Finanzierungskonzepts; Mitwirkung bei der Vorbereitung des Bundesentscheids; Koordination aller Arbeiten und Sicherstellung des erforderlichen Projekt- und Finanzcontrollings; Konzeption der Projektorganisation und der Trägerschaft für die eigentliche Durchführung der Landesausstellung nach Auftragserteilung durch die Bundesversammlung. Die entsprechende Organisation muss handlungs- und entscheidungsfähig und daher mit den erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen sowie den notwendigen Kompetenzen ausgestattet sein. Es ist daher für die Zeit von 2016 bis voraussichtlich 2019 eine Geschäftsstelle Expo2027 zu installieren. Die Hauptarbeiten werden von 2016 bis 2018 anfallen, 2019 werden noch Abschluss- und Übergabearbeiten zu leisten sein. Die Hauptverantwortung ist dabei einer / einem geeigneten, in der Region Ostschweiz vernetzten Gesamtprojektleiterin / Gesamtprojektleiter (GPL) zu übertragen. Diese Person wird sich ein Team zusammenstellen müssen, das über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um die oben dargestellten Aufgaben in der knappen Zeit bewältigen zu können. Zur Ermittlung der dafür erforderlichen Ressourcen wurde im November 2014 ein Workshop unter Beteiligung von Bundesvertretern durchgeführt. Dabei wurden die zu erledigenden Aufgaben spezifiziert und die für die optimale Aufgabenerfüllung notwendigen Kompetenzprofile erstellt. Der Personalbedarf wird während der Dauer der Arbeiten variieren und auf die konkreten Bedürfnisse auszurichten sein. Für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit (2016 bis 2019) wird die Geschäftsstelle im Schnitt rund 500 Stellenprozente benötigen, nämlich: Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

36 Gesamtprojektleiter 100 Prozent (etwa 48 Monate) Projektmanager 100 Prozent (etwa 33 Monate) Raumplaner / Architekt 100 Prozent (etwa 33 Monate) Finanzverantwortung / Assistenz 100 Prozent (etwa 45 Monate) Administration 100 Prozent (etwa 45 Monate) Kommunikation 50 Prozent (etwa 45 Monate) Die Geschäftsstelle ist mit der erforderlichen Infrastruktur und genügend Betriebsmitteln auszustatten. Dafür sind für die vier Jahre gesamthaft folgende Kosten zu veranschlagen: Personalkosten (einschliesslich Nebenkosten) Infrastruktur (Miete, Informatik) Betriebskosten Total 3,10 Mio. Fr. 0,20 Mio. Fr. 0,40 Mio. Fr. 3,70 Mio. Fr Organisation und Rechtsform Die Geschäftsstelle soll ihren Auftrag nicht in einer klassischen Linienstruktur der Verwaltung erfüllen, sondern eingebettet in eine eigene Projektorganisation, die der Bedeutung des Geschäfts gerecht wird und die Interessen aller drei Kantone berücksichtigt. Folgende Projektorganisation ist vorgesehen: Auftraggeber (Trägerkantone) Strategischer Steuerungsausschuss (Vertreter Kantone, Bund, Wirtschaft, Kultur) Finanzkontrolle Soundingboard Geschäftsstelle Expo2027 Externe Auftragnehmer (Recht, Kommunikation etc.) Gewinner Wettbewerb Externer Gesamtkoordinator Machbarkeitsüberprüfung Externe Teilleister Machbarkeitsüberprüfung 1240 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

37 Die Kantone regeln in einer Verwaltungsvereinbarung die wichtigsten Grundlagen für die nächste Phase. Es geht unter anderem um: die Zusammensetzung und den Vorsitz des strategischen Steuerungsausschusses; die Finanzkompetenzen; die Finanzkontrolle; die Regeln über die gegenseitige Information; die Grundsätze der externen Kommunikation; die Grundsätze der Rekrutierung der Gesamtprojektleitung (einschliesslich Anforderungsprofil); die Grundsätze zum Personalwesen; die Beschlussfassung zum Organisationsreglement. Die entsprechende Organisation muss handlungs- und entscheidungsfähig sein. Sie braucht daher eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für dieses interkantonale Grossvorhaben soll auf der Grundlage der angesprochenen Verwaltungsvereinbarung eine Institution geschaffen werden, die die unter Abschnitt erwähnten Aufgaben zielgerichtet, professionell und im Rahmen der von den Kantonen definierten finanziellen Randbedingungen erledigt und das Projekt gemäss dem Masterplan voran bringt. Eigner an dieser Gesellschaft sind die drei Trägerkantone. Es wird davon ausgegangen wird, dass die bisherigen Vorsteherinnen und Vorsteher der involvierten Departemente weiterhin ihre Kantone in diesem Gremium vertreten. Welche Rechtsform für die zu schaffende Institution gewählt werden soll, ist Gegenstand weiterer Abklärungen. 3.4 Kosten für Drittaufträge Wie schon im Projektorganigramm angedeutet, wird der grösste Teil der beantragten Mittel für Drittaufträge benötigt, insbesondere zur Vertiefung des Siegerkonzepts, zur Durchführung der Machbarkeitsüberprüfung, für die adressatengerechte Aufbereitung des Bewerbungsdossiers, aber auch für Kommunikation und juristische Beratungen. Die entsprechenden Kosten wurden auf der Grundlage von Erfahrungen aus ähnlichen Grossanlässen abgeschätzt. Sie betragen gesamthaft rund 5,40 Mio. Franken. Für Unvorhergesehenes ist eine Reserve von 0,40 Mio. Franken einzurechnen. Die grössten Posten sind dabei die aus verschiedenen Teilaufträgen bestehende Machbarkeitsüberprüfung (rund 4 Mio. Franken) und das für ihre kohärente Erstellung notwendige Koordinationsmandat (rund Franken). Die Inhalte einer solchen Machbarkeitsprüfung hat der Bund nach der letzten Expo im Hinblick auf künftige Grossveranstaltungen mit Bundesbeteiligung vorgegeben. Es muss unter Respektierung von wissenschaftlichen Vorgaben aufgezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung der Veranstaltung sinnvoll ist und ob diese unter den gegebenen Rahmenbedingungen organisatorisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Dazu gehören u. a. Teilstudien zur Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit, ein Verkehrs-, Energie- und Sicherheitskonzept, ein Gesamtbudget einschliesslich Finanzierungsund Liquiditätsplanung, ein Controllingkonzept sowie Angaben zur Form der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft. Spezifisch nach der letzten Expo formuliert wurden folgende weiteren Elemente: Institutioneller Kontext, Marktanalyse, Entwicklungsstrategie, Programmplan, Belegschafts- und Organisationsplan, Immobilien- und Raumplan sowie Prognoserechnung. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und aus den Erfahrungen Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

38 ähnlicher Grossprojekte wird davon ausgegangen, dass unter diesem Titel rund 20 Einzelaufträge zu durchschnittlich Franken zu erteilen sein werden, woraus das erwähnte Auftragsvolumen von rund 4 Mio. Franken resultiert. 3.5 Gesamtkosten und Kostenteiler Auf der Grundlage der obigen Ausführungen präsentiert sich der geschätzte Finanzbedarf für die nächste Phase wie folgt: Gesamtkosten Geschäftsstelle Expo 2027 Drittaufträge Reserve Total 2016 bis ,70 Mio. Fr. 5,40 Mio. Fr. 0,40 Mio. Fr. 9,50 Mio. Fr. Es ist vorgesehen, rund Franken als Interessenbeiträge von staatsnahen Unternehmen zu erhalten. Damit beläuft sich die von den Kantonen aufzubringende Summe auf voraussichtlich 8,8 Mio. Franken. Für die nun anstehende Phase der Machbarkeitsprüfung und der Erstellung des Bewerbungsdossiers haben die Regierungen der drei Trägerkantone den Kostenteiler aus kreditrechtlichen Gründen und unter Berücksichtigung der Grösse der drei Kantone einvernehmlich wie folgt festgelegt: Kanton SG Fr Prozent Kanton TG Fr Prozent Kanton AR Fr Prozent Total Kantone Fr Prozent Beiträge Dritte Fr Total Fr Daraus resultiert der vorliegende Kreditantrag von Fr für den Kostenanteil des Kantons St.Gallen. Der Betrag ist so noch nicht im Aufgaben- und Finanzplan enthalten, wohl aber ein Hinweis dazu (siehe AFP [ ], Kapitel 5.1, S. 52). Zu genehmigen ist ein Sonderkredit von Fr Dieser wird der Erfolgsrechnung belastet. Die entsprechenden Jahrestranchen werden in die Budgets 2016 bis 2019 eingestellt. Anlässlich des gemeinsamen Treffens der Regierungen der Kantone St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden vom 17. März 2015 hat sich die Standeskommission von Appenzell Innerrhoden dahingehend geäussert, dass Appenzell Innerrhoden derzeit der Trägerschaft nicht beitreten möchte, dies aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen sei. Die Regierungen der derzeitigen Trägerkantone würden einen solchen Schritt sehr begrüssen, zumal das Kantonsgebiet von Appenzell Innerrhoden mitten im «Expo2027-Land» liegt. Bei einem nachträglichen Beitritt müsste eine anteilsmässige Beteiligung an den Kosten zugesichert werden. Eine solche Beteiligung würde die Kostenanteile der anderen Kantone entsprechend dem dargelegten Schlüssel reduzieren. Der Gesamtkostenrahmen von 9,5 Mio. Franken bliebe aber als oberstes Kostendach unangetastet Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

39 4 Antrag Wir beantragen Ihnen, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, auf den Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit zur Finanzierung von Machbarkeitsstudie und Bewerbungsdossier Expo2027 einzutreten. Im Namen der Regierung Heidi Hanselmann Präsidentin Canisius Braun Staatssekretär Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

40 Kantonsrat St.Gallen Kantonsratsbeschluss über einen Sonderkredit zur Finanzierung von Machbarkeitsstudie und Bewerbungsdossier Expo2027 Entwurf der Regierung vom 21. April 2015 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 21. April Kenntnis genommen und erlässt als Beschluss: Ziff. 1 1 Zur Finanzierung der Machbarkeitsstudie und des Bewerbungsdossiers Expo2027 wird ein Sonderkredit von Fr gewährt. 2 Der Sonderkredit wird der Erfolgsrechnung belastet. 3 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorhersehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig. Ziff. 2 1 Dieser Erlass wird unter der Voraussetzung rechtsgültig, dass folgende Beiträge an die Finanzierung der Machbarkeitsstudie und des Bewerbungsdossiers Expo2027 geleistet werden: a) Kanton Thurgau Fr ; b) Kanton Appenzell Ausserrhoden Fr Ziff. 3 1 Dieser Erlass wird vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 angewendet. Ziff. 4 1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum 2. 1 ABl 2015, Art. 7 Abs. 1 RIG, sgs Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

41 RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN Nachtrag zum Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 5. Mai 2015 Die Regierung des Kantons St.Gallen beschliesst: 1 I. Der Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation vom 23. Dezember wird wie folgt geändert: Anhang Spitalliste Rehabilitation Erwachsene MS N Q K PS IO P G NF SG Kliniken Valens d Klinik Oberwaid d Clinic Bad Ragaz d d d ZH Zürcher Höhenklinik Wald d Leistungsauftrag gültig bis 31. Dezember 2017 Leistungsauftrag gültig bis 30. Juni 2016 MS: Muskuloskelettale Rehabilitation N: Neurologische Rehabilitation Q: Paraplegiologische Rehabilitation K: Kardiovaskuläre Rehabilitation PS: Psychosomatisch-sozialmedizinische IO: Internistisch-onkologische Rehabilitation Rehabilitation G: Geriatrische Rehabilitation P: Pulmonale Rehabilitation PÄ: Allgemeine pädiatrische Rehabilitation NF: Neurologische Frührehabilitation d: Der Leistungsauftrag entfällt, falls die Betriebstätigkeit nicht bis 31. März 2015 aufgenommen wird oder der mit den Krankenversicherern ausgehandelte Tarif über dem zulässigen Tarif (Benchmark zuzüglich zehn Prozent) liegen sollte. 1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Mai 2015, ABl 2015, f.; rückwirkend in Vollzug ab 1. April ABl 2015, 9. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

42 II. Dieser Erlass wird rückwirkend ab 1. April 2015 angewendet. III. Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. St.Gallen, 5. Mai 2015 Die Präsidentin der Regierung: Heidi Hanselmann Der Staatssekretär: Canisius Braun 3 SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

43 Regierungsbeschluss über die mit der Einkaufsgemeinschaft HSK vereinbarte Tages pauschale für die Klinik Oberwaid ab 1. Januar 2015 vom 5. Mai 2015 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März als Beschluss: Art. 1 1 Der zwischen der Klinik Oberwaid AG Kurhotel & Privatklinik und der Einkaufsgemeinschaft HSK (Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG und KPT Krankenkasse AG) im März 2015 abgeschlossene Vertrag betreffend stationäre Patienten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung wird rückwirkend per 1. Januar 2015 genehmigt. Art. 2 1 Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden. Die Präsidentin der Regierung: Heidi Hanselmann Der Staatssekretär: Canisius Braun 1 SR SR Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

44 Genehmigte Erlasse Unter diesem Titel werden seit 1. Januar 1974 allgemein verbindliche Erlasse angezeigt, die nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht werden, aber zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung oder das zuständige Departement bedurften. Damit wird vor allem die gesamte Rechtsetzung der Gemeinden erfasst. Soweit der Text der angezeigten Erlasse von der im Zwischentitel erwähnten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt nicht anderweitig bekannt gegeben wird, kann er jedenfalls auf ihrer Kanzlei bezogen oder eingesehen werden. St.Gallen Ortsbürgergemeinde: Genehmigung des II. Nachtrags zur Gemeindeordnung vom 14. April 2014 vom Departement des Innern genehmigt am 20. Mai 2015, in Vollzug gemäss Beschluss des Bürgerrates Genehmigung des III. Nachtrags zur Gemeindeordnung vom 13. April 2015 vom Departement des Innern genehmigt am 20. Mai 2015, in Vollzug ab 1. Juli 2015 Eggersriet Wasserkorporation: Nachtrag zur Korporationsordnung der Wasserkorporation Eggersriet vom 19. März 2015 vom Departement des Innern genehmigt am 20. Mai 2015, in Vollzug ab 1. Januar 2017 Grabs politische Gemeinde: Teilstrassenplan «Lukashausweg» (Gemeindestrasse dritter Klasse) vom 16. Februar 2015, vom Baudepartement genehmigt am 19. Mai 2015, in Vollzug ab 19. Mai 2015 Hemberg politische Gemeinde: Teilstrassenplan «Bächlistrasse, Neubau Brücke Zwisler» (Gemeindestrasse erster Klasse) vom 10. Februar 2015, vom Baudepartement genehmigt am 12. Mai 2015, in Vollzug ab 12. Mai 2015 Oberuzwil politische Gemeinde: Teilzonenplan Watt Parzellen Nrn und 1364 vom 25. November 2014, vom Baudepartement genehmigt am 20. Mai Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

45 KREISSCHREIBEN UND VERFÜGUNGEN St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft Einladung zur 116. Generalversammlung auf Mittwoch, 17. Juni 2015, Uhr, Restaurant NOI Bodega, Loretostrasse 19, 9620 Lichtensteig Traktanden: 1. Bestellung des Tagesbüros 2. Vorlage des Protokolls der Generalversammlung vom 11. Juni Vorlage des Jahresberichts, der Jahresrechnung 2014 und des Berichts der Revisionsstelle Entlastung der Verwaltung 4. Festsetzung der Beiträge für das Jahr Wahl der Revisionsstelle 6. Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds für die Nachfolge von Markus Schumacher, Kaufmann, Vilters Vorschlag: Katrin Frick, Schulratspräsidentin, Buchs 7. Allfällige Anträge nach Art. 14, Bst. d der Statuten 8. Allgemeine Umfrage Rahmenprogramm: Vor der Generalversammlung um Uhr: Besichtigung der MORGA AG, Tee- & Reformprodukte, Kapplerstrasse 60, 9642 Ebnat-Kappel Anmeldung: Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldung bis spätestens Dienstag, 9. Juni 2015 beim Aktuariat der ABG, Bruno Stieger, Birkenweg 2, 9436 Balgach, erforderlich. Der Anmeldetalon ist im Geschäftsbericht zu finden, welcher den Kunden zugestellt wurde. Die Anmeldung kann auch elektronisch an bruno@brunjana.ch erfolgen. Jona / Balgach, 20. Mai 2015 St.Galler Amtsbürgschaftsgenossenschaft Der Präsident: Der Aktuar: Willy Brülisauer Bruno Stieger Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

46 Merkblatt Streptomycin und Imkerschaft 2015 Information bezüglich Antibiotika Einsatz gegen Feuerbrand im Kernobstbau und Kommunikation mit der Imkerschaft im Jahr 2015 Grundsatz Der Anwender von Streptomycin im Obstbau als Verursacher möglicher Kontaminationen im Honig ist im Rahmen der Selbstkontrolle verpflichtet, zusammen mit den Imkern dafür zu sorgen, dass sämtlicher Honig, der in den Verkehr gebracht wird, den Anforderungen des Lebensmittelgesetzes bzw. der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischem Obstproduzentenverband (SOV) und dem Verband Deutschschweizer und Rätoromanischer Bienenfreunde (VDRB) entspricht. Der Anwender von Streptomycin stellt den Imkern die nötigen Informationen über einen Streptomycineinsatz rechtzeitig zur Verfügung. Die Imker bemühen sich ebenfalls selbständig um Kontakt mit den Obstbauern, deren Obstanlagen näher als 1000 Meter bei ihrem Bienenstand liegen. Es besteht eine beidseitige Informationspflicht, sowohl von Seiten der Streptomycin- Anwender wie von den betroffenen Imkern. Imker, deren Bienenstand im Umkreis von 1000 bis 2000 Metern von einer behandelten Obstanlage steht, haben das Recht, ihren Honig gratis analysieren zu lassen. Für Imker im Umkreis von bis zu 1000 Metern ist die Honiganalyse obligatorisch. 1. Information der Imker Der St.Galler Obstverband und der Imkerverband St.Gallen-Appenzell sorgen für die Information mit dem Auftrag an ihre Mitglieder, den Informationsaustausch vor Ort zwischen Obstbauern und Imkern direkt sicherzustellen. Die Obstbauern informieren die ihnen bekannten Imker im Umkreis von 1000 Metern um Obstanlagen, welche mit Streptomycin behandelt werden. Eine erste Information soll so früh wie möglich erfolgen und der Kontakt zwischen Imker und Obstbauer institutionalisiert werden. Die betroffenen Imker sollen vor Behandlungen von den Obstbauern direkt informiert werden. 2. Karten der Obstanlagen mit Streptomycin Berechtigung und 1000-Meter-Gürtel Das Landwirtschaftliche Zentrum St.Gallen erarbeitet bis am 14. März 2015 für jeden Imkerverein des Kantons eine Karte seines Gebiets mit Obstanlagen, in denen möglicherweise ein Streptomycineinsatz erfolgt. Diese Karte wird ergänzt mit den Bienenstandorten und Kreisen um jede dieser Obstanlagen von einem Radius von 1000 Metern. Diese Karten werden auch dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen SG zur Verfügung gestellt. Imker, welche nicht Mitglieder des Imkerverbandes St.Gallen-Appenzell sind, werden über das Amtsblatt und die Homepage informiert. 3. Standorte der Bienenstände Der Imkerverband St.Gallen-Appenzell hat im GIS die Standorte der Bienenstände erfasst. Der St.Galler Obstverband informiert seine Mitglieder, wie diese Standorte im Internet aufgerufen werden können. ( Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

47 4. Probenahme von Honigmustern für Rückstandsanalysen Für die Probennahmen von Bienenständen im Umkreis von 1000 Metern um eine mit Streptomycin behandelte Parzelle beauftragt die Fachstelle für Bienenhaltung des LZSG die Honigkontrolleure. Die Probenahme von Honig aus Bienenständen im Umkreis von 1000 Metern um die behandelten Obstanlagen ist obligatorisch, im Umkreis von 1000 bis 2000 Metern ist sie freiwillig. Die Koordination der Probenahme von Honigmustern erfolgt durch die kantonale Fachstelle für Bienenhaltung. Die Honigkontrolleure schicken die Honigmuster nach der Probenahme direkt an das Kantonale Labor, Blarerstrasse 2, 9001 St.Gallen (für Fragen: Dr. Urs Künzle, T ). 5. Ausbildung der Honigkontrolleure Die von der Fachstelle für Bienenhaltung beauftragten Honigkontrolleure wurden in den vergangenen Jahren durch das Kantonale Labor ausgebildet. Das kantonale Labor und die Fachstelle für Bienenhaltung stellen den Honigkontrolleuren die nötigen Unterlagen und Materialien (Meldeformular, Probegläser usw.) für die Honigprobenahme zur Verfügung. 6. Information über die Resultate der Honiganalysen Die Resultate werden innerhalb von maximal vier Wochen ab Probeeingang als Sammelliste an die Fachstelle für Bienenhaltung übermittelt. Die Fachstelle für Bienenhaltung leitet das Ergebnis der Untersuchung an die betroffenen Imker weiter. Die Imker mit Bienenständen im 1-km-Radius dürfen vor dem Vorliegen eines negativen Probenergebnisses keinen Honig in Verkehr bringen. 7. Kosten für die Honiganalysen Die Kosten für den Aufwand für die Probennahmen durch die von der Fachstelle für Bienenhaltung beauftragten Honigkontrolleure trägt der Kanton St.Gallen. Die Analysekosten von Proben im Umkreis von bis zu 2 km der behandelten Obstanlagen werden von denjenigen Obstbauern bezahlt, welche im Kanton St.Gallen Streptomycin einsetzen. 8. Information über den Freigabeentscheid eines Streptomycin-Einsatzes Die Information über einen Freigabeentscheid für Streptomycin erfolgt durch die Fachstelle Obstbau direkt an die Obstproduzenten, die von der Fachstelle für Bienenhaltung beauftragten Honigkontrolleure und das Kantonale Labor über Mail, FAX oder SMS. Die Information über den Freigabeentscheid kann auch über den telefonischen Warndienst der kantonalen Fachstelle für Obstbau in Flawil, T eingeholt werden. Imker, die direkt per SMS oder Mail oder Fax über den Freigabeentscheid informiert werden möchten, können sich ebenfalls bei der Fachstelle für Obstbau in Flawil melden. Informationen über die aktuelle Feuerbrandsituation in der Schweiz sind einsehbar unter 9. Belasteter Honig Kontaminierter Honig wird über die «VDRB-Kanäle» eingesammelt (Bedingungen gemäss Vereinbarung mit dem Schweizerischen Obstverband). Wird ein Posten Honig gesperrt, meldet sich der Imker / die Imkerin direkt beim zuständigen Honigobmann des Imkerverbandes St.Gallen-Appenzell: Felix Neyer, Flurstrasse 18, 9030 Abtwil, T Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

48 10. Ansprechpartner für die Imkerschaft Für Fragen der Imker bezüglich Honigprobenahme und die Information über die Resultate ist die Kantonale Fachstelle für Bienenhaltung zuständig: Hans Oppliger (T ). Stellvertreterin: Eveline Atzmüller (T ). 11. Verantwortung für die Durchführung der Honiganalysen Die Verantwortung für die Durchführung der Honiganalysen liegt im Kanton St.Gallen bei der Fachstelle für Bienenhaltung des Landwirtschaftlichen Zentrum SG. Für die Durchführung der Honiganalysen wird das Kantonale Labor, Blarerstrasse 2, 9001 St.Gallen beauftragt ( Die Fachstelle für Bienenhaltung informiert die vorgesetzten Stellen sowie die kantonalen Fachstellen für Obstbau und für Pflanzenschutz. Die amtliche Lebensmittelkontrolle überwacht die Selbstkontrolle der Anwender von Streptomycin und der Honigproduzenten Salez, 11. März 2015 Hans Oppliger, Fachstelle für Bienenhaltung 1252 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

49 Verkehrsanordnungen Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR ), Art. 107 und Art. 113 SSV (SR ) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sgs 711.1) folgende befristete Verkehrsanordnungen: Gemeinde Widnau Oberbüntelistrasse, Büntelistrasse bis Kapellweg (Werkleitungs- und Strassensanierung): «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (Signal Nr. 2.01) mit Zusatz «Zubringerdienst gestattet» Dauer: Mitte Juni bis Ende Dezember 2015 (in verschiedenen Bauetappen) Gemeinde Wil Sanierung und Umgestaltung Lerchenfeldstrasse, Baustelle: Verkehrsführung durch Einbahnregelung «Einfahrt verboten» (Signal Nr. 2.02) in Verbindung mit Signal Nr «Einbahnstrasse» mit erlaubter Fahrtrichtung Rudenzburgplatz Schwanenplatz, wechselseitig aufgeteilt in 4 Bauetappen Dauer: 20. Juli bis Anfang November 2015 Poststrasse, Sperrung der Zufahrt auf Lerchenfeldstrasse von Süden her, angezeigt durch Signal Nr «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» während Bauphase 3 Dauer: 7. September bis Anfang Oktober 2015 Rechtsmittel: Gegen diese Verfügungen kann nach Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sgs 951.1; abgekürzt VRP) innert vierzehn Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügungen ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP) St.Gallen, 26. Mai 2015 Das Polizeikommando Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

50 Fremdenpolizeiliche Verfügung Das Migrationsamt St.Gallen hat am 20. Mai 2015 im fremdenpolizeilichen Verfahren gegen Krasniqi Agron, geboren am 14. August 1974, von Kosovo, alias Krasniqi Argon, geboren am 14. August 1974, von Slowenien, zuletzt wohnhaft gewesen in 9000 St.Gallen, Oberstrasse 108, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, verfügt: 1. Das Gesuch von Krasniqi Agron alias Krasniqi Argon um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA wird abgewiesen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann mit begründeter schriftlicher Eingabe innert vierzehn Tagen an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, rekurriert werden. Die Rekursinstanz erhebt in der Regel einen Kostenvorschuss von CHF St.Gallen, 20. Mai 2015 Das Migrationsamt Verfügung betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung Scelzo Cataldo, unbekannten Aufenthaltes, vorab wohnhaft Kronbergstrasse 2, 9323 Steinach. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit verfügt, gestützt auf Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG): Scelzo Cataldo wird die Rückzahlung der Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF nicht erlassen. Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert dreissig Tagen nach Erhalt / Veröffentlichung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren (Antrag) und eine Begründung enthalten. Die Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten. Allfällige Beweismittel, auf die Sie sich berufen, sind genau zu bezeichnen und so weit möglich beizufügen. Die Einsprache ist bei folgender Stelle einzureichen: Amt für Wirtschaft und Arbeit, Thomas Buschor, Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen. Die dreissigtägige Frist steht jeweils still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August, und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar St.Gallen, 18. Mai 2015 Amt für Wirtschaft und Arbeit 1254 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

51 VERGABE VON AUFTRÄGEN Vergabestelle: Kantonsspital St.Gallen Organisation: Departement B&I KSSG, Georg Thoma, Rorschacherstrasse 95, CH-9007 St.Gallen, Art des Auftraggebers: Kanton Verfahrensart: Freihändiges Verfahren Auftragsart: Lieferauftrag Gemäss GATT / WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Nein Projekttitel: Massenspektrometer Gemeinschaftsvokabular: CPV Massenspektrometer Vergabekriterien: Ausbau des bestehenden Geräteparks um ein weiteres Gerät. Für die Vergleichbarkeit der Massenspektren und Sicherstellung des Ausfallkonzeptes ist ein baugleiches Gerät zwingend. Berücksichtigte Anbieterin: AB Sciex Switzerland GmbH, CH-5200 Brugg Preis: Ohne Angabe Datum des Zuschlags: 15. Mai 2015 Rechtsmittel: Gegen diese Vergabe kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Veröffentlichung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. Vergabestelle: Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland Organisation: Fachbereich Betrieb & Organisation, Roland Rubin, alte Landstrasse 106, CH-9445 Rebstein, T , roland.rubin@srrws.ch, Art des Auftraggebers: Andere Träger kantonaler Aufgaben Verfahrensart: Freihändiges Verfahren Auftragsart: Lieferauftrag Gemäss GATT / WTO-Abkommen bzw. Staatsvertrag: Ja Projekttitel: MR-Erneuerung Gemeinschaftsvokabular: CPV Diagnostiksysteme Vergabekriterien: Technische Besonderheiten (Bedien- & Ausfallkonzept Netzwerkstrategie mit KSSG, Kooperation Radiologie) Berücksichtigte Anbieterin: Siemens Schweiz AG, Freilagerstrasse 40, CH-8047 Zürich Preis: Ohne Angabe Datum des Zuschlags: 26. Mai 2015 Rechtsmittel: Gegen diese Vergabe kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Veröffentlichung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

52 ZUR BEWERBUNG OFFEN Stellenausschreibungen Gemeinde Au Die Politische Gemeinde Au im St. Galler Rheintal setzt sich zusammen aus den Ortschaften Au und Heerbrugg. Die beiden Dörfer mit ihren 7200 Einwohnern bilden ein starkes Gespann. Die Gemeinde ist zentral im Mittelrheintal gelegen, verfügt über ein breites Bildungsangebot, ist familien-, wirtschafts- und steuerfreundlich und bietet den Einwohnern einen attraktiven Wohn- und Lebensraum. Unsere langjährige Mitarbeiterin sieht Mutterfreuden entgegen. Wir suchen deshalb per 1. Oktober 2015 oder nach Vereinbarung eine Grundbuchverwalter-Stellvertreterin oder einen Grundbuchverwalter-Stellvertreter (80 bis 100 Prozent) Ihre Aufgaben: Vorbereitung und Abwicklung sämtlicher Grundbuchgeschäfte Grundbuchführung (TERRIS / LI), Auskunftserteilung und Beratung von Kunden Verarbeitung von Grundbuchbelegen, Registerführung Durchführung von Grundstückschätzungen Lehrlingsausbildung im Grundbuch Wir erwarten: Inhaberin / Inhaber des St.Gallischen Grundbuchverwalter-Patents Fundierte Rechtskenntnisse, zuvorkommender und offener Umgang mit Kunden Hohe Fach-und Sozialkompetenz sowie Durchsetzungsvermögen Verantwortungsbewusstsein und Teamfähigkeit Wir bieten: Einen modernen, attraktiven Arbeitsplatz in einem kleinen Team Option zur Übernahme der späteren Amtsleitung Möglichkeit zur selbständigen Bearbeitung diverser Projekte Weiterbildungsmöglichkeiten Zeitgemässe Anstellungsbedingungen Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Markus Hitz, Leiter Grundbuchamt, T , markus.hitz@au.ch. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis 9. Juni 2015 per Post oder elektronisch an: Politische Gemeinde Au, Personaldienst, Postfach, 9434 Au, brigitte.hanselmann@au.ch Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

53 Gemeinde Nesslau Auf 1. September 2015 oder nach Vereinbarung suchen wir für unsere Gemeinde mit rund 3600 Einwohnern eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter Sozialamt (50 Prozent) oder eine Leiterin oder einen Leiter Sozialamt (70 Prozent) Ihre Aufgaben Je nach Bewerbung und Profil organisieren und führen Sie das Sozialamt selbstständig oder unterstützen die jetzige Stellenleiterin tatkräftig in ihren Aufgaben. Darunter fallen die betreuende und finanzielle Sozialhilfe, die Alimentenbevorschussung und das -inkassowesen sowie die Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen. Zudem ist das Sozialamt Anlaufstelle für das Asylund Flüchtlingswesen. Sie bearbeiten Gesuche um wirtschaftliche Sozialhilfe, gewähren finanzielle Sozialhilfe, überwachen Auflagen und Weisungen und arbeiten mit anderen Fachstellen zusammen. Ihr Profil Für diese Tätigkeit suchen wir eine zuverlässige, belastbare und flexible Persönlichkeit mit viel Durchsetzungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein und hoher Sozialkompetenz. Ausserdem zählen organisatorische und administrative Fähigkeiten zu Ihren Stärken. Sie verfügen über eine Verwaltungs- oder andere kaufmännische Grundausbildung, mehrere Jahre Berufserfahrung, vorzugsweise im Sozialbereich. Haben Sie Interesse, die Leitung des Sozialamtes zu übernehmen, weisen Sie Fach- und Rechtskenntnisse in der Sozialhilfe vor, von Vorteil als Fachmann / Fachfrau Sozialhilfe GFS. Wir bieten Es erwartet Sie eine anspruchsvolle, abwechslungsreiche Tätigkeit und ein kollegiales Team. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, sich vertiefte Fachkenntnisse anzueignen. Zeitgemässe Anstellungsbedingungen und eine gute Büroinfrastruktur sind selbstverständlich. Sind Sie interessiert? Dann senden Sie Ihre Bewerbung mit einem Vermerk, um welche Stelle Sie sich bewerben (Leitung oder Mitarbeit) bis 9. Juni 2015 an den Gemeinderat Nesslau, Postfach 63, 9650 Nesslau. Auskünfte erteilen Ihnen gerne Gemeindepräsident Kilian Looser (T ) oder die Stellenleiterin Doris Gmür (T ). Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

54 Gemeinde Wattwil Wattwil ist mit rund 8500 Einwohnern das Regionalzentrum im Toggenburg. Wir suchen ab 1. August 2015 oder nach Vereinbarung eine selbständige und motivierte Person als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin Steueramt Für diese abwechslungsreiche Aufgabe erwarten wir eine kaufmännische Grundausbildung, Freude am Umgang mit Kunden und Kundinnen sowie einige Jahre Berufserfahrung. Weitere Angaben finden Sie auf der Homepage Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung an den Gemeinderat Wattwil, Grüenaustrasse 7, Postfach 364, 9630 Wattwil, oder via an Gemeinde Wattwil, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil, T , info@wattwil.ch Gemeinde Mosnang Für die Fachbereiche Einwohneramt, AHV-Zweigstelle, Betreibungsamt und Sozialamt suchen wir per 1. September 2015 oder nach Vereinbarung eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter (50 Prozent) Nähere Informationen zu dieser Stelle finden Sie unter Arbeits- und Lieferungsausschreibungen Vergabestelle: Kanton St.Gallen, Baudepartement Organisation: Kanton St.Gallen, Hochbauamt, Zentrale Dienste, Lämmlisbrunnenstrasse 54, CH-9001 St.Gallen, T , F , info.bdhba@ sg.ch Adresse für die Einreichung des Projektbeitrags: Adresse gemäss «Organisation» Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 19. Juni Fragen zur Wettbewerbsaufgabe sind bis zum obigen Datum anonym im simap Frageforum unter einzureichen. Die Antworten sind ab 29. Juni 2015 unter abrufbar. Frist für die Einreichung des Projektbeitrags: 25. September 2015, Uhr Spezifische Fristen und Formvorschriften: Gemäss Ausschreibungsunterlagen Schlusstermin für die Einreichung des Teilnahmeantrages mit den geforderten Nachweisen (administrativer Einschreibetermin): Bis 26. Juni 2015 (per an die Verfahrensadresse einzureichen) Schlusstermin für die Einreichung des Projektbeitrages: Abgabe Pläne und Dokumente: Bis 25. September 2015 (Datum Poststempel oder anonyme Empfangsbestätigung) Abgabe Modell: Bis 16. Oktober 2015 (Datum Poststempel oder anonyme Empfangsbestätigung) a) Bei persönlicher Abgabe am Empfang des Baudepartementes des Kantons St.Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54 in St.Gallen (durch neutrale Person der Teilnehmer selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten zwischen 7.30 bis und bis Uhr (Adresse siehe 1258 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

55 «Adresse für die Einreichung des Projektbeitrags») gegen Ausstellung einer anonymen Empfangsbestätigung stattzufinden. b) Bei Einreichen auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Auftragsbeleg. Typ des Wettbewerbs: Projektwettbewerb Art des Auftraggebers: Kanton Verfahrensart: Offenes Verfahren Gemäss GATT / WTO-Abkommen, bzw. Staatsvertrag: Ja Art der Wettbewerbsleistung: Architekturleistung Projekttitel: Projektwettbewerb Erweiterung und Erneuerung Regional - gefängnis Altstätten Aktenzeichen / Projektnummer: PK Gemeinschaftsvokabular: CPV Dienstleistungen von Architekturbüros; Baukostenplannummer (BKP) 291 Architekt Projektbeschrieb: Durch die Reorganisation der Gefängnisse im Kanton St.Gallen und die Trennungsvorschriften für verschiedene Haftarten (Ausländerrechtliche Haft, Strafvollzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) ist für das Regionalgefängnis wie auch für das Untersuchungsamt Erweiterungsbedarf ausgewiesen. Aufgabe des Wettbewerbs ist es, die bestehende Anlage um die erforderliche Mehrfläche, von heute 45 Plätzen auf insgesamt 126 Zellenplätze innerhalb des zur Verfügung stehenden Perimeters in einem architektonisch und betrieblich überzeugenden Projekt, räumlich und gestalterisch sinnvoll zu erweitern. Der Betrieb ist während der gesamten Bauzeit zu gewährleisten. Realisierungsort: CH-9450 Altstätten Aufteilung in Lose: Nein Werden Varianten zugelassen: Nein Werden Teilangebote zugelassen: Nein Realisierungstermin: Die Projektierung soll direkt nach dem Wettbewerbsentscheid starten. Generelle Teilnahmebedingungen: Teilnahmeberechtigt sind Anbietende des Fachbereichs Architektur oder Architektengemeinschaften mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz, oder einem Vertragsstaat des GATT / WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit dieser Staat Gegenrecht gewährt. Eignungskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Geforderte Nachweise: Quittung der Einzahlung der Schutzgebühr von Fr (Gipsmodell) / Fr (Kunststoffmodell) Einreichen des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars Einreichen der unterschriebenen Selbstdeklaration Entscheidkriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Anmeldung zum Bezug der Wettbewerbsunterlagen bis spätestens: 26. Juni 2015; Kosten: CHF 400. ; Zahlungsbedingungen: Die Wettbewerbsdokumente (Wettbewerbsprogramm, Anmeldeformular, Selbstdeklaration) können von der Internetseite Simap heruntergeladen werden. Zur Teilnahme ist eine formelle Anmeldung nötig. Sie erfolgt mit Einzahlung der Einschreibgebühr, Einreichen des Anmeldeformulars und der unterschriebenen Selbstdeklaration. Nach Eingang aller geforderten Dokumente beim Auftraggeber wird die Teilnahme per bestätigt und das Passwort für den Unterlagenbezug (Planunterlagen) zugestellt. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

56 Sprache der Projektbeiträge: Deutsch Bezugsquelle für Wettbewerbsunterlagen: Unter Wettbewerbsunterlagen sind verfügbar ab: 26. Mai 2015 Sprache der Wettbewerbsunterlagen: Deutsch Namen der Mitglieder und der Ersatzleute der Jury sowie allfälliger Experten: Sachpreisrichter: Willi Haag, Regierungsrat, Vorsteher Baudepartement Fredy Fässler, Regierungsrat, Vorsteher Sicherheits - und Justizdepartement Fachpreisrichter: Werner Binotto, Kantonsbaumeister, Kanton St.Gallen Rainer Köberl, Architekt, Innsbruck Heidi Stoffel, Stoffel Schneider Architekten AG, Zürich / Weinfelden Ersatzpreisrichter: Hans-Rudolf Arta, Generalsekretär Sicherheits- und Justizdepartement Thomas Bürkle, Bereichsleiter Projektentwicklung, Hochbauamt Ist der Entscheid der Jury verbindlich: Ja Gesamtpreissumme: Zur Prämierung von ca. 4 bis 8 Projekten steht dem Preisgericht gesamthaft eine Preissumme von CHF exkl. MWST zur Ver fügung. Ankäufe können max. 30 Prozent der Gesamtpreissumme betragen. Besteht ein Anspruch auf feste Entschädigung: Nein Anonymität: Der anonyme, einstufige Projektwettbewerb wird im offenen Verfahren ausgeschrieben und durchgeführt, in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (sgs : IVöB) sowie Art 39 f. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. April 1998 (sgs ; VöB). Soweit im Wettbewerbsprogramm nicht anderweitig ausgeführt, gilt die Ordnung SIA 142 (Ausgabe 2009) subsidiär. Die Bestimmungen von Art und 27 der Ordnung SIA 142 (Ausgabe 2009) sowie das Reglement über das Beschwerdeverfahren für Architekturwettbewerbe gelangen nicht zur Anwendung. Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. Résumé en langue française Entité adjudicatrice: Kanton St.Gallen, Baudepartement Organisation: Kanton St.Gallen, Hochbauamt, Zentrale Dienste, Lämmlisbrunnenstrasse 54, CH-9001 St.Gallen, T , F , info.bdhba@ sg.ch Les documents de concours peuvent être obtenus auprès de: Sous Titre du projet du concours: Concours de projets: agrandissement et rénovation de la prison régionale d Altstätten 1260 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

57 Description du projet: La réorganisation des prisons du canton de St-Gall et les prescriptions de séparation des différents types de détention (détention en vertu du droit des étrangers, en exécution des peines, détention provisoire, détention pour des motifs de sûreté) implique un besoin d agrandissement tant pour la prison régionale que pour l office d instruction. La tâche du concours consiste à agrandir le complexe existant de la superficie supplémentaire nécessaire pour porter le nombre des 45 places actuelles à un total de 126 places en cellule, de manière appropriée tant au niveau de l agencement que du design, dans le périmètre à disposition et dans le cadre d un projet convaincant sous l angle architectural et économique. Le fonctionnement de l institution doit être assuré pendant toute la durée des travaux de construction. L élaboration du projet doit commencer immédiatement à l issue de la décision du concours. Vocabulaire commun des marchés publics: CPV Services d architecture; Baukostenplannummer (BKP) 291 Architecte Délai de rendu des projets: 25 septembre 2015, 17 h 00 Vergabestelle: Kantonsspital St.Gallen Organisation: Departement B&I KSSG, Georg Thoma, Rorschacherstrasse 95, CH-9007 St.Gallen, T , F , ausschreibungen@kssg.ch, Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Adresse gemäss «Organisation» Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 18. Juni 2015 Frist für die Einreichung des Angebots: 6. Juli 2015, 8.00 Uhr Spezifische Fristen und Formvorschriften: Abgabe bei der ausschreibenden Stelle. Das Datum des Poststempels ist nicht massgebend. Datum der Offertöffnung: 6. Juli 2015 / Woche 28 / 2015 (nicht öffentlich) Art des Auftraggebers: Kanton Verfahrensart: Offenes Verfahren Auftragsart: Lieferauftrag Gemäss GATT / WTO-Abkommen, bzw. Staatsvertrag: Ja Art des Lieferauftrags: Kauf Projekttitel: SPECT-CT Gemeinschaftsvokabular: CPV CT-Scanner Detaillierter Produktebeschrieb: Gemäss Ausschreibungsunterlagen Ort der Lieferung: St.Gallen Aufteilung in Lose: Nein Werden Varianten zugelassen: Nein Werden Teilangebote zugelassen: Nein Liefertermin: Beginn 1. Dezember 2015; Ende 18. Dezember 2015 Eignungskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Geforderte Nachweise: Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise Zuschlagskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen: Kosten: CHF ; Zahlungsbedingungen: Betrag wird fällig bei Nichteinreichen eines Angebots. Mit der Anforderung der Unterlagen bei der Bezugsquelle (siehe «Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen») wird dieser Passus bedingungslos akzeptiert. Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

58 Sprache für Angebote: Deutsch Gültigkeit des Angebots: Sechs Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Departement B&I KSSG, Georg Thoma, Rorschacherstrasse 95, CH-9007 St.Gallen, T , F , ausschreibungen@kssg.ch, Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar: 26. Mai bis 15. Juni 2015 Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch Verhandlungen: Technische Bereinigungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Abgebotsrunden durchgeführt. Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. Résumé en langue française Entité adjudicatrice: Hôpital cantonal de St-Gall Organisation: Departement B&I KSSG, Georg Thoma, Rorschacherstrasse 95, CH-9007 St.Gallen, T , F , ausschreibungen@kssg.ch, Obtention du dossier d appel d offres: Departement B&I KSSG, Georg Thoma, Rorschacherstrasse 95, CH-9007 St.Gallen, T , F , ausschreibungen@ kssg.ch, Titre du projet du marché: SPECT-CT Description détaillée des produits: Selon les documents d appel d offres Vocabulaire commun des marchés publics: CPV Tomodensitomètres Délai de clôture pour le dépôt des offres: 6 juillet 2015, 8 h 00 Vergabestelle: Spitalregion Fürstenland Toggenburg Organisation: SRFT Spitalregion Fürstenland Toggenburg, Yves Talamona, Leiter Einkauf SRFT, Fürstenlandstrasse 32, CH-9500 Wil, T , yves.talamona@srft.ch, Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: PGMM Schweiz AG, Valentin Simonett, Zürcherstrasse 19, CH-8401 Winterthur Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: Siehe Submissionsunterlagen Frist für die Einreichung des Angebots: 29. Juni 2015, Uhr Spezifische Fristen und Formvorschriften: An der Eingabeadresse vorliegend (Der Poststempel ist nicht massgebend!) Datum der Offertöffnung: 29. Juni 2015 / Woche 27 / 2015 (nicht öffentlich) Art des Auftraggebers: Andere Träger kantonaler Aufgaben Verfahrensart: Offenes Verfahren Auftragsart: Lieferauftrag Gemäss GATT / WTO-Abkommen, bzw. Staatsvertrag: Ja 1262 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

59 Art des Lieferauftrags: Kauf Projekttitel: Patienten Vitaldatenmonitoring Aktenzeichen / Projektnummer: Beschaffung Monitoring Spital Wil Gemeinschaftsvokabular: CPV Patienten-Fernüberwachungssystem Detaillierter Produktebeschrieb: Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Service eines Systems zur Überwachung von Patienten-Vitaldaten im Notfall und Operationsbereich Ort der Lieferung: Spitalregion Fürstenland Toggenburg, Spital Wil, Fürstenlandstrasse 32, CH-9500 Wil Aufteilung in Lose: Nein Werden Varianten zugelassen: Ja Werden Teilangebote zugelassen: Nein Liefertermin: Ca. 3. bis 4. Quartal 2015 Eignungskriterien: Siehe Leistungsverzeichnis Geforderte Nachweise: Siehe Leistungsverzeichnis Zuschlagskriterien: Siehe Leistungsverzeichnis Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen: Keine Kosten Sprache für Angebote: Deutsch Gültigkeit des Angebots: 24 Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: PGMM Schweiz AG, Valentin Simonett, Zürcherstrasse 19, CH-8401 Winterthur, T , F , valentin. simonett@pgmm.ch Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar ab: 26. Mai 2015 Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch Weitere Informationen zum Bezug der Ausschreibungsunterlagen: Der Versand erfolgt ausschliesslich elektronisch Verhandlungen: Keine Sonstige Angaben: Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten. Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. Résumé en langue française Entité adjudicatrice: Spitalregion Fürstenland Toggenburg Organisation: Spitalregion Fürstenland Toggenburg, Leitung Einkauf SRFT, Yves Talamona, Fürstenlandstrasse 32, CH-9500 Wil, T , yves.talamona@srft.ch, Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

60 Obtention du dossier d appel d offres: PGMM Schweiz AG, Valentin Simonett, Zürcherstrasse 19, CH-8401 Winterthur, T , F , valentin. simonett@pgmm.ch Titre du projet du marché: Système de surveillance des patients Description détaillée des produits: Fourniture, installation, mise en service, formation et maintenance de systèmes de surveillance des patients dans les urgences et le bloc opératoire Vocabulaire commun des marchés publics: CPV Système de surveillance des patients Délai de clôture pour le dépôt des offres: 29 juin 2015, 12 h 00 Le présent appel d offres peut faire l objet d un recours au Tribunal administratif du canton de St-Gall dans un délai de 10 jours à compter de la date de la publication. Vergabestelle: Schweizerische Südostbahn AG Organisation: Kompetenzzentrum Fahrbahn AG, David Bieniossek, Stationstrasse 54, CH-8833 Samstagern, david.bieniossek@kpz-fahrbahn.ch, Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Adresse gemäss «Organisation» Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 8. Juni 2015 Frist für die Einreichung des Angebots: 22. Juni 2015, Uhr Datum und Ort der Offertöffnung: 20. Juli 2015, Uhr, Samstagern Art des Auftraggebers: Andere Träger kantonaler Aufgaben Verfahrensart: Offenes Verfahren Auftragsart: Bauauftrag Gemäss GATT / WTO-Abkommen, bzw. Staatsvertrag: Nein Art des Bauauftrags: Ausführung Projekttitel: Oberbauerneuerung Bahnhof Steinerberg Gemeinschaftsvokabular: CPV Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten CPV Bauarbeiten für Eisenbahnlinien und Seilbahnsysteme CPV Bauarbeiten für Eisenbahnlinien Detaillierter Projektbeschrieb: Gleis und Weichenumbau / Oberbauerneuerung; Vor- und Nacharbeiten in normalen Nachtpausen, Hauptarbeiten in verlängerten Nachtpausen; Oberbauerneuerung 360 m; Weichenumbau 32 m Ort der Ausführung: Bahnhof Steinerberg Aufteilung in Lose: Nein Werden Varianten zugelassen: Ja, mit Zustimmung des Auftraggebers Werden Teilangebote zugelassen: Nein Ausführungstermin: Beginn 31. August 2015; Ende 25. September 2015; Mo / Di bis Fr / Sa = fünf Nächte die Woche Generelle Teilnahmebedingungen: Gemäss Ausschreibungsunterlagen Kautionen / Sicherheiten: Gemäss Ausschreibungsunterlagen Zahlungsbedingungen: Gemäss Ausschreibungsunterlagen Einzubeziehende Kosten: Gemäss Ausschreibungsunterlagen 1264 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

61 Bietergemeinschaften: Gemäss Ausschreibungsunterlagen Subunternehmer: Gemäss Ausschreibungsunterlagen Eignungskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Geforderte Nachweise: Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise Zuschlagskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen: Keine Kosten Sprache für Angebote: Deutsch Gültigkeit des Angebots: Sechs Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Unter Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch Voraussetzungen für nicht dem WTO-Abkommen angehörende Länder: Keine Verhandlungen: Bleiben vorbehalten Verfahrensgrundsätze: Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten. Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. Vergabestelle: Politische Gemeinde St.Gallen, Tiefbauamt Organisation: Tiefbauamt, Notker Schmid, Amtshaus, Neugasse 1, CH-9004 St.Gallen, T , F , notker.schmid@stadt.sg.ch Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Stadt St.Gallen, Direktion Bau und Planung, Postfach, Neugasse 1, CH-9004 St.Gallen, submission.tiefbauamt@stadt.sg.ch Frist für die Einreichung des Angebots: 15. Juni 2015 Spezifische Fristen und Formvorschriften: Offerteinreichung: Couvert mit Poststempel (A-Post) und Kennwort «St.Georgen-Strasse». Das SIA-451-File kann auf die - Adresse gemäss «Angebote sind an folgende Adresse zu schicken» gesandt werden. Datum der Offertöffnung: Woche 25 / 2015 (nicht öffentlich) Art der Auftraggeberin: Gemeinde / Stadt Verfahrensart: Offenes Verfahren Auftragsart: Bauauftrag Gemäss GATT / WTO-Abkommen, bzw. Staatsvertrag: Nein Art des Bauauftrags: Ausführung Projekttitel: St.Georgen-Strasse: Erschliessung Haus Nr. 167 a bis 183 b Aktenzeichen / Projektnummer: Gemeinschaftsvokabular: CPV Bauarbeiten; Normpositionen-Katalog (NPK) 102 bis 241 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

62 Detaillierter Projektbeschrieb: Strassenaufbruch 140 m 3 Aushub Unterboden 1050 m 3 Planum / Vlies 1390 m 2 Kiesgemische 1040 t Planie 1205 m 2 Randabschlüsse 435 m Beläge 340 t Grabenaushub 60 m 3 Strassenabläufe 6 St. Injektionsanker 290 m Mikro-Bohrpfähle 290 m Beton für Stützmauern 100 m 3 STZ DN m SBR CEN DN m Aushub 1120 m 3 Spriessung 970 m 2 Transport 2400 t Sohlen- und Hüllbeton 190 m 3 Materiallieferung KSI und II 760 m 3 Beläge 13 t Kontrollschächte 1 St. Ortsbetonschächte 10 St. Ort der Ausführung: Stadt St.Gallen Aufteilung in Lose: Nein Werden Varianten zugelassen: Nein Werden Teilangebote zugelassen: Nein Ausführungstermin: Beginn 3. August 2015 Generelle Teilnahmebedingungen: Gemäss Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen Kautionen / Sicherheiten: Gemäss Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen Zahlungsbedingungen: Gemäss Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen Einzubeziehende Kosten: Gemäss Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen Bietergemeinschaften: Gemäss Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen Subunternehmer: Gemäss Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen Eignungskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Geforderte Nachweise: Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise Zuschlagskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Bedingungen für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen: Keine Kosten Sprache für Angebote: Deutsch Gültigkeit des Angebots: Drei Monate ab Schlusstermin für den Eingang der Angebote Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Unter Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar ab: 26. Mai 2015 Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch Weitere Informationen zum Bezug der Ausschreibungsunterlagen: An Lieferanten werden keine Offertunterlagen sowie Unternehmerlisten abgegeben. Die Offertunterlagen können unter bezogen werden Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

63 Verhandlungen: Technische Bereinigungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Abgebotsrunden durchgeführt. Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien. Vergabestelle: Gemeinde Rorschacherberg Organisation: Bauverwaltung, Valerio Cardigliano, Goldacherstrasse 67, CH-9404 Rorschacherberg, T , F , valerio.cardigliano@ rorschacherberg.ch Angebote sind an folgende Adresse zu schicken: Adresse gemäss «Organisation» Gewünschter Termin für schriftliche Fragen: 12. Juni 2015 Frist für die Einreichung des Angebots: 19. Juni 2015 Spezifische Fristen und Formvorschriften: Der Umschlag ist an die Eingabeadresse zu richten mit dem Vermerk «Sanierung Hofstrasse». Es gilt das Datum des Poststempels. Der Anbieter nimmt zur Kenntnis, dass zu spät eingereichte nicht vollständig ausgefüllte oder nicht handschrifflich unterzeichnete Angebote ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn das Leistungsverzeichnis geändert wird. Datum und Ort der Offertöffnung: Woche 26 / 2015, Rorschacherberg (nicht öffentlich) Art der Auftraggeberin: Gemeinde / Stadt Verfahrensart: Offenes Verfahren Auftragsart: Bauauftrag Gemäss GATT / WTO-Abkommen, bzw. Staatsvertrag: Nein Art des Bauauftrags: Ausführung Projekttitel: Sanierung Hofstrasse Aktenzeichen / Projektnummer: Gemeinschaftsvokabular: CPV Bauarbeiten, Fundamentierungsarbeiten und Oberbauarbeiten für Fernstrassen und Strassen; CPV Bauarbeiten für Rohrleitungen, Fernmelde- und Stromleitungen Detaillierter Projektbeschrieb: Strassenbau (Sanierung Fahrbahn und Gehweg): Fläche ca m 2 Fundationsschicht, lose ca m 3 Bituminöse Beläge ca. 850 t Versetzen Randabschlüsse ca m Entwässerung Schächte ca. 15 St. Werkleitungen: Wasserversorgung, Hauptleitung ca. 320 m Elektrizitätsversorgung (ÖB) ca. 330 m Swisscom ca. 65 m Entwässerung ca. 100 m Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

64 Ort der Ausführung: Rorschacherberg, Hofstrasse Aufteilung in Lose: Nein Werden Varianten zugelassen: Nein Werden Teilangebote zugelassen: Nein Ausführungstermin: Baubeginn Sommer 2015 Eignungskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Geforderte Nachweise: Aufgrund der in den Unterlagen geforderten Nachweise Zuschlagskriterien: Aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien Anmeldung zum Bezug der Ausschreibungsunterlagen erwünscht bis: 27. Mai 2015; keine Kosten Sprache für Angebote: Deutsch Gültigkeit des Angebots: Bis 31. Dezember 2016 Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen: Wälli AG Ingenieure, Stefan Frei, Brühlstrasse 2 a, CH-9320 Arbon, s.frei@waelli.ch Ausschreibungsunterlagen sind verfügbar: 27. Mai bis 12. Juni 2015 Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch Weitere Informationen zum Bezug der Ausschreibungsunterlagen: Der Versand der Unterlagen erfolgt digital. Verhandlungen: Technische Bereinigungen bleiben vorbehalten. Es werden keine Abgebotsrunden durchgeführt. Rechtsmittel: Gegen diese Ausschreibung kann innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Spisergasse 41, CH-9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts sowie eine Begründung enthalten. Diese Ausschreibung ist beizulegen. Es gelten keine Gerichtsferien Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

65 ZUR EINSPRACHE OFFEN Planauflagen Stadt St.Gallen Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen für S Unterwerk Ost Teilersatz der Anlage, Parzelle Nr. F 1935, Koordinaten / der Sankt Galler Stadtwerke, Sonnengartenstrasse 6, 9001 St.Gallen Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ist das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingegangen. Die Gesuchsunterlagen werden vom 27. Mai bis 25. Juni 2015 in der Baudokumentation der Stadt St.Gallen, Neugasse 1, 3. Stock, Büro 302, während den ordentlichen Bürozeiten öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (SR 711; abgekürzt EntG) zur Folge. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR ) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach Art. 39 bis 41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen Fehraltorf, 26. Mai 2015 Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen Luppmenstrasse 1 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

66 Gemeinde Uznach Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 29 ff. des kantonalen Baugesetzes sowie gestützt auf Art. 39 ff. des Strassengesetzes erlassen: Überbauungsplan Schubiger-Areal Teilstrassenplan mit Strassenprojekt Schubiger-Areal Wiesenrain Der Überbauungsplan Schubiger-Areal ermöglicht eine gut gestaltete, auf die besondere bauliche Umgebung (historisches Städtchen und geschützte Kulturobjekte) abgestimmte Bebauung des ehemaligen Webereiareals. Die Erschliessung des Schubiger-Areals wird mit Teilstrassenplan und Strassenprojekt Schubiger-Areal Wiesenrain geregelt. Die Linienführung ist im Gelände abgesteckt. Der Überbauungsplan als auch der Teilstrassenplan mit dem Strassenprojekt liegen vom 27. Mai bis 25. Juni 2015 beim Bausekretariat, Obergasse 24, 8730 Uznach, öffentlich auf. Rechtsmittel: Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die beiden Erlasse beim Gemeinderat Uznach schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten. Im Weiteren ist darzulegen, gegen welchen Erlass sich die Einsprache richtet Uznach, 26. Mai 2015 Der Gemeinderat Gemeinde Jonschwil Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen für S Transformatorenstation Toppac AG, Parzelle Nr. 951, Koordinaten / der Toppac AG, Industriegebiet / Salen, 9536 Schwarzenbach L Rohranlage zwischen den Transformatorenstationen Schlossmatt und Toppac AG (Kabel genehmigt in L ) Einführung in die neue TS Toppac AG der Dorfkorporation Schwarzenbach, Poststrasse 1, 9536 Schwarzenbach Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ist das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingegangen. Die Gesuchsunterlagen werden vom 27. Mai bis 25. Juni 2015 im Gemeindehaus Jonschwil, während den ordentlichen Bürozeiten öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (SR 711; abgekürzt EntG) zur Folge. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR ) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

67 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach Art. 39 bis 41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen Fehraltorf, 26. Mai 2015 Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen Luppmenstrasse 1 Gemeinde Oberbüren (Niederwil) Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen für S Transformatorenstation Bürerwald, Parzelle Nr. 658, Koordinaten / L kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Rüti und Bürerwald L kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Bürerwald und Brandschaft L kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Brandschaft und Oberhaus der Elektrizitätsversorgung Oberbüren, Unterdorf 9, 9245 Oberbüren Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ist das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingegangen. Die Gesuchsunterlagen werden vom 27. Mai bis 25. Juni 2015 im Gemeindehaus Oberbüren, während den ordentlichen Bürozeiten öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (SR 711; abgekürzt EntG) zur Folge. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR ) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach Art. 39 bis 41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen Fehraltorf, 26. Mai 2015 Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Planvorlagen Luppmenstrasse 1 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

68 Gemeinde Gaiserwald Der Gemeinderat hat am 11. Mai 2015 erlassen: Offenlegung Lärchenhügelbach, Engelburg Die Offenlegung Lärchenhügelbach in Engelburg liegt in Anwendung von Art. 24 lit. 1 Wasserbaugesetz (sgs 734.1; abgekürzt WBG) während dreissig Tagen, das heisst vom 27. Mai bis 25. Juni 2015, im Gemeindehaus, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil (Foyer Erdgeschoss) öffentlich auf. Während der Auflagefrist kann gegen die Offenlegung des Lärchenhügelbaches, Engelburg, beim Gemeinderat Gaiserwald, Hauptstrasse 21, 9030 Abtwil, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 28 und Art. 29 WBG und Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sgs 951.1). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten Abtwil, 20. Mai 2015 Gemeinderat Gaiserwald VERSCHIEDENE AMTLICHE ANZEIGEN Referendumsverfahren Stadt Buchs Referendumsvorlage Nach Art. 30 und 32 Baugesetz (sgs 731.1), Art. 6 Gemeindegesetz und Art. 14 f. Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs Gegenstand: Teilzonenplan «Bahnhofplatz Rheincity 1. Etappe Nord» Teilzonenplan «Bahnhofplatz Rheincity 1. Etappe Süd» Grundlage: Beschluss des Stadtrates vom 31. März 2015 Referendumsfrist: Donnerstag, 28. Mai bis Montag, 6. Juli 2015 Öffentliche Auflage: Bauverwaltung Buchs, Rathaus, 9471 Buchs, 3. Stock / Büro 315 Quorum: 316 gültige Unterschriften Die öffentliche Auflage im Sinne von Art. 29 Baugesetz erfolgte in der Zeit vom Donnerstag, 16. April bis Freitag, 15. Mai Ein Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist dem Stadtrat Buchs, Rathaus, 9471 Buchs einzureichen Buchs, 26. Mai 2015 Die Stadtverwaltung 1272 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

69 VORLADUNGEN UND URTEILE Zweite Gerichtliche Vorladung Koutecky Josef, geboren 2. Dezember 1991, tschechischer Staatsangehöriger, zuletzt wohnhaft gewesen in CZ Plzen, Sady Petatricatniku 20 / 7, jetzt unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, am 23. September 2015, 9.00 Uhr, als beschuldigte Person vor Kreisgericht Rheintal, 1. Abteilung, Obergasse 27, 9450 Altstätten, zur Hauptverhandlung betreffend Gehilfenschaft zu Menschenhandel, Gehilfenschaft zu Freiheitsberaubung und Gewaltdarstellungen zu erscheinen. Der Beschuldigte ist trotz gesetzeskonformer Vorladung zur Hauptverhandlung vom 6. Mai 2015 unentschuldigt nicht erschienen und wird ausdrücklich auf Art. 366 Abs. 2 und Art. 367 StPO hingewiesen. Das Gericht wird, wenn der Beschuldigte auch zur neu angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erscheint, die Hauptverhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person durchführen und aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise urteilen. Voraussichtliche Besetzung des Gerichtes: Kreisrichter Looser (Vorsitz), Kreisrichterinnen Soldati und Ziegler Altstätten, 20. Mai 2015 Kreisgericht Rheintal Urteilsveröffentlichung Im Verfahren D. H. gegen Hänggi Nedka, geboren am 30. Mai 1978, von Bulgarien, jetzt unbekannten Aufenthaltes, betreffend Ehescheidung, hat das Kreisgericht Rorschach am 19. Mai 2015 entschieden: 1. Die Ehe wird geschieden. 2. Die Parteien schulden sich gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge. 3. Die Parteien sind güterrechtlich auseinandergesetzt. 4. Vom Ausgleich der beruflichen Vorsorge wird abgesehen. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr , bisherigen Publikationskosten von Fr und den Kosten dieser Urteilspublikation, haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung wird der Kostenanteil von D. H. vorläufig vom Staat bevorschusst. 6. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. Das weitere Vorgehen bestimmt sich wie folgt: Zehn Tage ab Zustellung bzw. Publikation kann eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung. Dadurch wird der Entscheid rechtskräftig und vollstreckbar Rorschach, 19. Mai 2015 Die Kreisgerichtskanzlei Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

70 Urteilsveröffentlichung Im Verfahren F. M. gegen Fernandes Moniz Porfirio Pinho Neuza Aparecida, geboren am 10. Februar 1950, von Brasilien, jetzt unbekannten Aufenthaltes, betreffend Ehescheidung, hat das Kreisgericht Rorschach am 12. Mai 2015 entschieden: 1. Die Ehe wird geschieden 2. Die Parteien schulden sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge. 3. Die Parteien sind güterrechtlich auseinandergesetzt. 4. Von einem Ausgleich der beruflichen Vorsorge wird abgesehen. 5. Die Gerichtskosten von Fr (inklusive Übersetzungskosten von Fr , Kosten der Publikation Vorladung zur Hauptverhandlung im Amtsblatt von Fr sowie Kosten der Urteils-Publikation) hat der Kläger zu bezahlen, unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss von Fr Parteikosten werden keine verlegt. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen seit der Urteilspublikation im Amtsblatt schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht St.Gallen, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen, eingereicht werden. Die Berufungsschrift hat die Änderungsbegehren sowie deren tatsächliche und rechtliche Begründung zu enthalten. Die Berufungsschrift ist dem Gericht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid (je ein Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei) einzureichen (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie ist zu unterzeichnen. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren wird vom Kantonsgericht St.Gallen festgelegt. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO) Rorschach, 20. Mai 2015 Die Kreisgerichtskanzlei Veröffentlichung von gerichtlichen Verboten Auf das Gesuch von Arno Bollhalter, St.Gallen, hat der Einzelrichter am Kreisgericht St.Gallen am 3. November 2014 entschieden: 1. Betreffend die Liegenschaft Nr. W1564, Grundbuch Bruggen Gemeinde St.Gallen, Waldmannstrasse, 9014 St.Gallen, wird wie folgt gerichtlich ein Fahr- und Parkverbot gemäss entsprechenden Signaltafeln mit Zusatztext erlassen: 1. Signal Nr (allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen): «Privatplatz Berechtigte gestattet Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500. bestraft. St.Gallen, 3. November 2014 Kreisgericht St.Gallen» 2. Signal Nr (Parkieren verboten): «Privatplatz Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500. bestraft. St.Gallen, 3. November 2014 Kreisgericht St.Gallen» 1274 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

71 2. Betreffend das Areal auf den aneinander angrenzenden Liegenschaften Nr. W4883, Waldmannstrasse, 9014 St.Gallen (ganze Liegenschaft), und W3301, Fürstenlandstrasse 122, 9014 St.Gallen (Nordwest), je Grundbuch Bruggen Gemeinde St.Gallen, wird wie folgt gerichtlich ein Fahr- und Parkverbot gemäss entsprechenden Signaltafeln mit Zusatztext erlassen: 1. Signal Nr (allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen): «Privatplatz Berechtigte gestattet Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500. bestraft. St.Gallen, 3. November 2014 Kreisgericht St.Gallen» 2. Signal Nr (Parkieren verboten): «Privatplatz Berechtigte gestattet Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500. bestraft. St.Gallen, 3. November 2014 Kreisgericht St.Gallen» 3. Betreffend das Areal Südwest der Liegenschaft Nr. W3301, Fürstenlandstrasse 122, 9014 St.Gallen, Grundbuch Bruggen Gemeinde St.Gallen, wird wie folgt gerichtlich ein Fahrverbot gemäss entsprechender Signaltafel mit Zusatztext erlassen: Signal Nr (allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen): «Privatplatz Berechtigte und Besucher Fürstenlandstrasse 122 gestattet Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500. bestraft. St.Gallen, 3. November 2014 Kreisgericht St.Gallen» 4. Betreffend das Areal auf den aneinander angrenzenden Liegenschaften Nr. W2621, Fürstenlandstrasse 114, 9014 St.Gallen (Nordwest), und W3301, Fürstenlandstrasse 122, 9014 St. Gallen (Ost), je Grundbuch Bruggen Gemeinde St.Gallen, wird wie folgt gerichtlich ein Fahrverbot gemäss entsprechender Signaltafel mit Zusatztext erlassen: Signal Nr (allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen): «Privatplatz Berechtigte gestattet Widerhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 500. bestraft. St.Gallen, 3. November 2014 Kreisgericht St.Gallen» Wer die Verbote nicht anerkennen will, hat innert dreissig Tagen seit deren Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons St.Gallen und Anbringung auf den Grundstücken beim Kreisgericht St.Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St.Gallen, Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Gegenüber der Einsprecherin oder dem Einsprecher sind die Verbote gegebenenfalls auf dem Klageweg durchzusetzen St.Gallen, 19. Mai 2015 Die Kreisgerichtskanzlei Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

72 Aufforderung, Mängel in der Organisation von Gesellschaften zu beheben Mit Eingaben vom 15. Mai 2015 teilt das Amt für Handelsregister und Notariate des Kantons St.Gallen mit, dass bei folgenden Gesellschaften Mängel in der Organisation bestehen: Sunny Dreams & More GmbH, 9475 Sevelen Depro Research AG, vormals Multergasse 2 a, 9004 St.Gallen Gemäss Amt für Handelsregister und Notariate wurden die zur Anmeldung verpflichteten Personen erfolglos aufgefordert, innert Frist den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen und die entsprechenden Eintragungen anzumelden. Das Amt für Handelsregister und Notariate be antragte deshalb, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die oben erwähnten Gesellschaften erhalten hiermit die Gelegenheit sich bis 24. Juni 2015 zum Antrag des Amtes für Handelsregister und Notariate zu äussern bzw. den Nachweis zu erbringen, dass die vom Amt für Handelsregister und Notariate beanstandeten Mängel mittlerweile behoben worden sind. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, kann der Handelsgerichtspräsident gestützt auf Art. 731 b Abs. 1 Ziff. 3 OR die Gesellschaften auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen St.Gallen, 20. Mai 2015 Der Handelsgerichtspräsident SCHULDBETREIBUNG UND KONKURS Konkurse Besuchen Sie unsere Homepage unter Konkurseröffnungen Die Gläubiger des Schuldners und alle Personen, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der Eingabefrist dem betreffenden Konkursamt einzureichen. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf. Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt (Art. 209 SchKG). Die Grundpfand gläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte innert einem Monat beim betreffenden Konkursamt unter Einlegung allfälliger Beweismittel anzumelden. Ist der Schuldner Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer eines Grundstücks, gilt diese Aufforderung auch für solche Dienstbarkeiten am Grundstück selbst. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind. Desgleichen haben die Schuldner des Konkursiten sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden bei Straffolgen (Art. 324 Ziff. 2 StGB) im Unterlassungsfall. Personen, welche Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus andern Gründen besitzen, haben diese innert der gleichen Frist dem betreffenden Konkursamt zur Verfügung zu stellen. Es wird auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) hingewiesen und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Schuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt ein zureichen. Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen. Für Beteiligte, die im Ausland wohnen, gilt das Konkursamt als Zustellungsort, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

73 Konkursamt des Kantons St.Gallen Eröffnung des Konkursverfahrens (Art. 231 und 232 SchKG) Schuldner: Menzi Thomas, ausgeschlagene Erbschaft, von Ebnat-Kappel SG, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Lukasstrasse 3, 9008 St.Gallen Datum der Konkurseröffnung: Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG Eingabefrist: St.Gallen, Konkursamt, Stefan Rüthemann Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil Eröffnung des Konkursverfahrens (Art. 231 und 232 SchKG) Schuldnerin: Corbaci Emel, Hausfrau, Staatsbürgerschaft Türkei, geboren , Im Zübli 8 b, 8730 Uznach Datum der Konkurseröffnung: Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG Eingabefrist: Rapperswil, Konkursamt-Zweigstelle, Christa Ströbl Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil Eröffnung des Konkursverfahrens (Art. 231 und 232 SchKG) Schuldner: Corbaci Gürkan, Staatsbürgerschaft Türkei, geboren , Im Zübli 8 b, 8730 Uznach Datum der Konkurseröffnung: Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG Eingabefrist: Rapperswil, Konkursamt-Zweigstelle, Christa Ströbl Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Wil Eröffnung des Konkursverfahrens (Art. 231 und 232 SchKG) Schuldner: Dudli Alfons, ausgeschlagene Erbschaft, von Oberbüren SG, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Bankstrasse 23, 9244 Niederuzwil Datum der Konkurseröffnung: Summarisches Verfahren nach Art. 231 SchKG Eingabefrist: Wil, Konkursamt-Zweigstelle, Urs Ghirlanda Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

74 Konkursamt des Kantons St.Gallen Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 und 230 a SchKG) Schuldner: Kiefel Michael, Schreiner und Bodenleger, Staatsbürgerschaft Deutschland, geboren , Lilienthalstrasse 15, 9015 St.Gallen Inhaber des im Handelsregister des Kantons St.Gallen eingetragenen Einzelunternehmens Kiefel Homeservice, Lilienthalstrasse 15, 9015 St.Gallen Datum der Konkurseröffnung: Datum der Einstellung: Frist für Kostenvorschuss: Kostenvorschuss: CHF Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten St.Gallen, Konkursamt, Olivier Juillard Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 und 230 a SchKG) Schuldnerin: BlueNRG Swiss GmbH, Churerstrasse 35, 9470 Buchs Einstellung der Liquidation nach Art. 731 b OR. Die BlueNRG Swiss GmbH ist mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St.Gallen aufgelöst und es ist über sie die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet worden. Datum des Auflösungsentscheids: Datum der Einstellung: Frist für Kostenvorschuss: Kostenvorschuss: CHF Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten Buchs, Konkursamt-Zweigstelle, Monika Tasic 1278 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

75 Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 und 230 a SchKG) Schuldner: Anderegg David, ausgeschlagene Erbschaft, von Neckertal-St.Peterzell SG, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Unterplattenstrasse 33, 9620 Lichtensteig Der Verstorbene ist Eigentümer des nachbeschriebenen Grundstücks: Grundbuch Lichtensteig, Grundstück Nr. 689, Unterplattenstrasse 33, 9620 Lichtensteig Datum der Konkurseröffnung: Datum der Einstellung: Frist für Kostenvorschuss: Kostenvorschuss: CHF Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten Rapperswil, Konkursamt-Zweigstelle, Christa Ströbl Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 und 230 a SchKG) Schuldner: Büche Harald, ausgeschlagene Erbschaft, Staatsbürgerschaft Deutschland, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Tscherwald 296, 8873 Amden Datum der Konkurseröffnung: Datum der Einstellung: Frist für Kostenvorschuss: Kostenvorschuss: CHF Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten Rapperswil, Konkursamt-Zweigstelle, Christa Ströbl Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 und 230 a SchKG) Schuldner: Heitmüller Frank, IT-Supporter, Staatsbürgerschaft Deutschland, geboren , Hüppstrasse 12, 9650 Nesslau Inhaber des am 19. Januar 2015 im Handelsregister des Kantons St.Gallen gelöschten Einzelunternehmens KMU-IT-SERVICE HEITMÜLLER, Hüppstrasse 12, 9650 Nesslau Datum der Konkurseröffnung: Datum der Einstellung: Frist für Kostenvorschuss: Kostenvorschuss: CHF Das Konkursverfahren wird als geschlossen erklärt, falls nicht ein Gläubiger innert der obgenannten Frist die Durchführung verlangt und für die Deckung der Kosten den erwähnten Vorschuss leistet. Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse bleibt vorbehalten Rapperswil, Konkursamt-Zweigstelle, Christa Ströbl Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

76 Konkursamt des Kantons St.Gallen Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 221, 249 bis 250 SchKG) Schuldnerin: DIE Immo GmbH, Schmiedgasse 34, 9000 St.Gallen, vormals DER Club GmbH Auflagefrist Kollokationsplan: bis Anfechtungsfrist Inventar: bis Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind beim Kreisgericht St.Gallen, 9004 St.Gallen, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten Kollokationsplan und Inventar als anerkannt St.Gallen, Konkursamt, Daniel Wild Konkursamt des Kantons St.Gallen Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 221, 249 bis 250 SchKG) Schuldner: Gubser Traugott, ausgeschlagene Erbschaft, von Quarten-Mols SG, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Felsenstrasse 6, 9000 St.Gallen Auflagefrist Kollokationsplan: bis Anfechtungsfrist Inventar: bis Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind beim Kreisgericht St.Gallen, 9004 St.Gallen, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten Kollokationsplan und Inventar als anerkannt St.Gallen, Konkursamt, Daniel Wild Konkursamt des Kantons St.Gallen Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 221, 249 bis 250 SchKG) Schuldnerin: Gubser Verena, ausgeschlagene Erbschaft, von Quarten-Mols SG, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Felsenstrasse 6, 9000 St.Gallen Auflagefrist Kollokationsplan: bis Anfechtungsfrist Inventar: bis Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind beim Kreisgericht St.Gallen, 9004 St.Gallen, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten Kollokationsplan und Inventar als anerkannt St.Gallen, Konkursamt, Daniel Wild 1280 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

77 Konkursamt des Kantons St.Gallen Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 221, 249 bis 250 SchKG) Schuldnerin: Lutz Milena, ausgeschlagene Erbschaft, von Wolfhalden AR, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Langgasse 79, 9008 St.Gallen Auflagefrist Kollokationsplan: bis Anfechtungsfrist Inventar: bis Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind beim Kreisgericht St.Gallen, 9004 St.Gallen, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten Kollokationsplan und Inventar als anerkannt St.Gallen, Konkursamt, Stefan Rüthemann Konkursamt des Kantons St.Gallen Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 221, 249 bis 250 SchKG) Schuldner: Penoglou Emmanouel, Chauffeur, Staatsbürgerschaft Griechenland, geboren , Seebleichestrasse 66, 9404 Rorschacherberg, vorher wohnhaft an der Büchelstrasse 18, 9443 Widnau Auflagefrist Kollokationsplan: bis Anfechtungsfrist Inventar: bis Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Rorschach, 9401 Rorschach, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten Kollokationsplan und Inventar als anerkannt St.Gallen, Konkursamt, Olivier Juillard Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 221, 249 bis 250 SchKG) Schuldnerin: Oezkaymak Ruth, ausgeschlagene Erbschaft, von Unterramsern SO, geboren , gestorben , wohnhaft gewesen Sarellistrasse 4, 7312 Pfäfers, mit Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim Seelandheim Worben, 3252 Worben Auflagefrist Kollokationsplan: bis Anfechtungsfrist Inventar: bis Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, 8887 Mels, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichts behörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten Kollokationsplan und Inventar als anerkannt Buchs, Konkursamt-Zweigstelle, Roger Bernegger Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

78 Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Rapperswil Auflage von Kollokationsplan und Inventar (Art. 221, 249 bis 250 SchKG) Schuldner: Temperli Walter, Maler, von Schönenberg ZH, geboren , Schwantlen 1063, 8726 Ricken Auflagefrist Kollokationsplan: bis Anfechtungsfrist Inventar: bis Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind beim Kreisgericht Toggenburg, 9620 Lichtensteig, anhängig zu machen; Beschwerden sind beim Kantonsgericht St.Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 9001 St.Gallen, einzureichen. Andernfalls gelten Kollokationsplan und Inventar als anerkannt Rapperswil, Konkursamt-Zweigstelle, Christa Ströbl Konkursamt des Kantons St.Gallen, Zweigstelle Buchs Schluss des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG) Schuldnerin: Berischa Bau GmbH, Neufeldstrasse 1, 9469 Haag (Rheintal) Datum des Schlusses: Buchs, Konkursamt-Zweigstelle, Monika Tasic Nachlassverfahren Schuldenruf im Nachlassverfahren Schuldner: Gashi Kenan, Staatsbürgerschaft Kosovo, geboren am 8. August 1982, Rainstrasse 14, 9500 Wil Dauer der Nachlassstundung: Vier Monate Nachlassstundung bis 14. September 2015 Der Entscheid ist nicht anfechtbar. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen (Wert 13. Mai 2015 mit gesonderter Zinsberechnung) unter Bezeichnung allfälliger Pfand- und Vorzugsrechte und unter Beilage der Beweismittel (Verträge, Rechnungen, Schuldscheine usw.) innert eines Monats seit Publikation dieser Mitteilung im SHAB beim Sachwalter lic. iur. Markus Hoby, Schuldenberatung, Postfach, 9006 St.Gallen schriftlich anzumelden. Gläubiger, welche ihre Forderung nicht oder verspätet eingeben, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt. Alle Personen, welche auf Vermögensstücke, die sich beim Schuldner befinden, Anspruch erheben, werden ebenfalls aufgefordert, dies während der Eingabefrist unter Beilage der Beweismittel dem Sachwalter schriftlich mitzuteilen. Die Gläubigerversammlung findet am Mittwoch, 12. August 2015, um Uhr im Büro der Schuldenberatung in St.Gallen statt. Die Akten können während zwanzig Tagen vor der Versammlung beim Sachwalter eingesehen werden. Bitte telefonisch anmelden unter der Nummer T St.Gallen, 19. Mai 2015 lic. iur. Markus Hoby, Schuldenberatung 1282 Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

79 Schuldenruf im Nachlassverfahren Schuldnerin: Gashi-Ramadani Samire, Staatsbürgerschaft Serbien und Montenegro, geboren am 24. Februar 1984, Rainstrasse 14, 9500 Wil Dauer der Nachlassstundung: Vier Monate Nachlassstundung bis 14. September 2015 Der Entscheid ist nicht anfechtbar. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen (Wert 13. Mai 2015 mit gesonderter Zinsberechnung) unter Bezeichnung allfälliger Pfand- und Vorzugsrechte und unter Beilage der Beweismittel (Verträge, Rechnungen, Schuldscheine usw.) innert eines Monats seit Publikation dieser Mitteilung im SHAB beim Sachwalter lic. iur. Markus Hoby, Schuldenberatung, Postfach, 9006 St.Gallen schriftlich anzumelden. Gläubiger, welche ihre Forderung nicht oder verspätet eingeben, sind bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt. Alle Personen, welche auf Vermögensstücke, die sich bei der Schuldnerin befinden, Anspruch erheben, werden ebenfalls aufgefordert, dies während der Eingabefrist unter Beilage der Beweismittel dem Sachwalter schriftlich mitzuteilen. Die Gläubigerversammlung findet am Mittwoch, 12. August 2015, um Uhr im Büro der Schuldenberatung in St.Gallen statt. Die Akten können während zwanzig Tagen vor der Versammlung beim Sachwalter eingesehen werden. Bitte telefonisch anmelden unter der Nummer T St.Gallen, 19. Mai 2015 lic. iur. Markus Hoby, Schuldenberatung Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr

80 VW Nutzfahrzeuge kauft man bei Scania Schweiz AG. Von Profis für Profis. AZA 9500 Wil SG Retouren und Adressänderungen an Rolf-Peter Zehnder AG Nichtamtlicher Inseratenteil ULTIVEST Alarmsystem Sicherheit Zutritt Video Automation Benken Reichenburg Telefon meistert alle Hürden. Flachdächer Abdichtungen Dämmungen Bautenschutz Höchstdruckwasserstrahlen csi bau ag 7302 Landquart Flums Fon Werbung in allen Medien. Postfach 1642, Vadianstrasse 39, CH-9001 St.Gallen, T Es gibt viele Gründe, die für Scania Schweiz AG sprechen! Kurzfristige Terminvereinbarung für Service- und Reparaturarbeiten Ein Ansprechpartner für alle Werkstattarbeiten (markenunabhängig!) Spezialisiert für Aufbauten wie Hebebühnen, Kühlgeräte etc. Hohe Werkstatt-Flexibilität durch 6-Tage Woche Kundenspezifische Fahrzeug-Lösungen Kompetente VW Nutzfahrzeug-Ansprechpartner Grosser Neu-, Vorführ- und Gebrauchtwagenpark Flexible Finanzierungen sowie Wartungs- und Reparaturlösungen Scania Schweiz AG Ikarusstrasse 6, 9015 St. Gallen-Winkeln Tel vw-truck.ch 1284 Druck und Expedition: Rolf-Peter Zehnder AG, 9500 Wil SG

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