Erhebung der öffentlichen Abwasserbehandlung 2013
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- Harald Giese
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1 Erhebung der öffentlichen Abwasserbehandlung 203 Rücksendung bitte bis Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name: Telefon oder Telefax: Falls Anschrift oder Firmierung nicht mehr zutreffen, bitte auf der Seite 5 korrigieren. Beachten Sie folgende Hinweise: Für jede Abwasserbehandlungsanlage bitte einen Vordruck ausfüllen ( gegebenenfalls Vordrucke nachfordern ). Nicht zu den Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne der Erhebung zählen Rechen- und Siebanlagen, Fettabscheider und Leichtflüssigkeitsabscheider sowie Kleinkläranlagen ( gemäß DIN 426 ). Angaben gegebenenfalls sorgfältig schätzen. Falls keine Nachkommastellen vorgegeben sind, bitte auf ganze Zahlen runden. Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der Seite 5 des Fragebogens. Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Erläuterungen zu bis 3 auf Seite 4 in dieser Unterlage. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit. A Regenbecken ( Stand: ) Für Kläranlagen, die an Mischkanalisation angeschlossen sind, bitte alle auf dem Klärwerksgelände gelegenen Regenbecken angeben. Regenüberlaufbecken 2 Regenrückhalteanlagen 3 Regenüberläufe ohne Becken 4 Anzahl Speichervolumen m³ Anzahl Speichervolumen m³ Anzahl B Art und Menge des Abwassers im Jahr 203 Gesamte Abwassermenge m³ davon:. häusliches und betriebliches Schmutzwasser ( Jahresschmutzwassermenge ( Trockenwetterzufluss ) ohne Fremdwasser ) m³ Fremdwasser m³ 33.3 Niederschlagswasser m³ 34 Seite
2 C Anschlussverhältnisse Bei Meldungen für mehr als 3 Gemeinden oder Gemeindeteile bitte dieses Blatt kopieren, bevor Sie Eintragungen vornehmen. Amtlicher Gemeindeschlüssel ( AGS ) ( wird vom statistischen Amt ausgefüllt ) Angeschlossene Gemeinde/-teile Jahresmittelwert der angeschlossenen Einwohnerwerte 7 Bitte kreuzen Sie auch an, auf welchen Wert sich die Angaben beziehen. darunter Angeschlossene Einwohner ( Hauptwohnsitz, Stand: ) CSB BSB Anzahl 2 Insgesamt:... Bemessungskapazität gemäß Genehmigungsbescheid Einwohnerwerte EW ( bezogen auf EGW B 60 ) Seite 2
3 D Einleitstelle des behandelten und abgeleiteten Abwassers Bitte Gemeinde/-teil der Einleitstelle angeben: AGS ( wird vom statistischen Amt ausgefüllt ) 35 E Art der Abwasserbehandlung Mechanische Behandlung ( ausschließlich und nicht in Kombination mit biologischer Behandlung ) Biologische Behandlung Ausbaustufen der biologischen Behandlung zur gezielten... Mehrfachnennungen sind möglich Nitrifikation Zusätzlich betriebene Verfahrensstufen ( ohne Versuchsanlagen, aber inkl. Teilströme ): Mehrfachnennungen sind möglich. 3. Filtration Desinfektion des Abwassers Gezielte Elimination von Mikroschadstoffen Denitrifikation Phosphor-Entfernung F Konzentrationen im Ablauf der Anlage 3 Die Konzentration der Parameter in der nicht abgesetzten Probe ( Originalprobe ) bitte sofern mehrere Messergebnisse ( einschließlich Eigenüberwachung ) vorliegen als Jahresmittelwert eintragen; gegebenenfalls können auch Einzelwerte angegeben werden. Falls die Konzentrationen einzelner Parameter unter der Bestimmungsgrenze liegen, kreuzen Sie bitte Nicht nachweisbar an und tragen Sie nicht die Bestimmungsgrenze ein. Falls Sie die Konzentration im Erhebungsjahr 203 nicht gemessen haben, kreuzen Sie bitte das hierfür vorgesehene Feld an. Konzentration Einheit Nicht nachweisbar Konzentration 203 nicht gemessen Chemischer Sauerstoffbedarf ( CSB )... Milligramm/Liter 6 2 Phosphor, gesamt ( P ges )..., Milligramm/Liter 62 3 Stickstoff ( Summe aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff, Ammoniumstickstoff: N ges ), anorganisch..., Milligramm/Liter 63 4 AOX... 2 Mikrogramm/Liter 64 5 Quecksilber... Mikrogramm/Liter 65 6 Cadmium... Mikrogramm/Liter 66 7 Chrom... Mikrogramm/Liter 67 8 Nickel... Mikrogramm/Liter 68 9 Blei... Mikrogramm/Liter 69 0 Kupfer... Mikrogramm/Liter 70 Giftigkeit gegenüber Fischeiern... G EI 7 Seite 3
4 Erläuterungen zum Fragebogen Regenbecken ist der Sammelbegriff für Anlagen zur Rückhaltung und/oder Behandlung von Regen- und Mischwasser; z. B. Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Regenrückhalteanlagen ( ATV-Arbeitsblatt A 66 ). Sammelbegriff für Becken zur Rückhaltung und/oder Behandlung von Mischwasser, z. B. Fangbecken, Durchlaufbecken und Verbundbecken ( ATV-Arbeitsblatt A 66 ). Anlage zur Speicherung von Regen- oder Mischwasser, z. B. Rückhaltebecken, Rückhaltekanäle und Rückstaubecken ( ATV-Arbeitsblatt A 66 ). Entlastungsbauwerk ohne zusätzlichen Speicherraum, das den kritischen Mischwasserabfluss im Kanalnetz weiterleitet ( ATV-Arbeitsblatt A 66 ). Schmutzwasser ist durch Gebrauch verändertes Wasser, einschließlich angelieferten Fäkalien. Bei Fremdwasser und Niederschlagswasser bitte die Mengen anhand des Kläranlagentagebuchs oder des Kontrollberichts aus der Eigenkontrollüberwachung angeben Der Einwohnerwert ( EW ) ergibt sich aus der Summe der angeschlossenen Einwohner und dem Einwohnergleichwert. Der EW wird auf Basis des CSB-Wertes angegeben; liegen keine CSB-Messwerte vor, wird der EW auf Basis des BSB 5 angegeben. Bitte kreuzen Sie die Bezugsart Ihrer Angabe an. Entfernen ungelöster Stoffe aus dem Abwasser durch mechanische Verfahren, z. B. durch Sandfang, Absetzbecken. Behandlung mit biologischen Verfahren wie Belebungsoder Tropfkörperverfahren oder mit anderen gleichwertigen Verfahren. Hierzu zählen auch Abwasserteichanlagen. Oxidation von Ammonium durch Mikroorganismen, normalerweise bis zum Endprodukt Nitrat. Reduktion von Nitrat oder Nitrit durch Bakterien, im Wesentlichen zu gasförmigem Stickstoff. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene ( AOX ), angegeben als Chlorid. 3 Aus dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserabgabengesetz - AbwAG, Anlage zu 3 ): Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle: Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf ( CSB ) Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge 50 Kilogramm Sauerstoff 20 Milligramm je Liter und 250 Kilogramm Jahresmenge 2 Phosphor 3 Kilogramm 0, Milligramm je Liter und 5 Kilogramm Jahresmenge 3 Stickstoff als Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff 4 Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene ( AOX ) 5 Metalle und ihre Verbindungen: 25 Kilogramm 5 Milligramm je Liter und 25 Kilogramm Jahresmenge 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor 00 Mikrogramm je Liter und 0 Kilogramm Jahresmenge 5. Quecksilber 20 Gramm Mikrogramm je Liter und 00 Gramm Jahresmenge 5.2 Cadmium 00 Gramm 5 Mikrogramm je Liter und 500 Gramm Jahresmenge 5.3 Chrom 500 Gramm 50 Mikrogramm je Liter und 5.4 Nickel 500 Gramm 50 Mikrogramm je Liter und 5.5 Blei 500 Gramm 50 Mikrogramm je Liter und 5.6 Kupfer 000 Gramm 00 Mikrogramm je Liter und 5 Kilogramm Jahresmenge 6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern 6000 Kubikmeter Abwasser G EI = 2 geteilt durch G EI G EI ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den angegebenen Nummern in der Anlage Analysen- und Messverfahren zur Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2004 ( BGBl. I S. 08, 2625 ) zugrunde. Seite 4
5 Bitte aktualisieren Sie Ihre Anschrift, falls erforderlich. Name und Anschrift Bitte zurücksenden an Bemerkungen Zur Vermeidung von Rückfragen unsererseits können Sie hier auf besondere Ereignisse und Umstände hinweisen, die Einfluss auf Ihre Angaben haben. Unterrichtung nach 7 Bundesstatistikgesetz Zweck, Art und Umfang der Erhebung Die Erhebung der öffentlichen Abwasserbehandlung wird alle drei Jahre durchgeführt und stellt grundlegende Informationen zum Stand und zur Entwicklung der öffentlichen Abwasserentsorgung und -behandlung für wasserwirtschaftliche Analysen und Planungen bereit. Die Erhebung richtet sich an Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Abwasserbehandlung betreiben. Sie dient dem regelmäßigen Überblick über die Abwasserentsorgung und den Gewässerschutz. Rechtsgrundlagen Umweltstatistikgesetz ( UStatG ) vom 6. August 2005 ( BGBl. I S ), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz des Gesetzes vom 24. Februar 202 ( BGBl. I S. 22 ) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz ( BStatG ) vom 22. Januar 987 ( BGBl. I S. 462, 565 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 203 ( BGBI. I S ) geändert worden ist. Erhoben werden Angaben zu 7 Absatz 2 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus 4 Absatz UStatG in Verbindung mit 5 BStatG. Nach 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a UStatG sind die Inhaberinnen/Inhaber oder Leitungen der genannten Anlagen auskunftspflichtig. Nach a BStatG sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. Im begründeten Einzelfall können wir eine zeitlich befristete Ausnahme von der Online-Meldung vereinbaren. Dies ist auf formlosen Antrag möglich. Ihre Verpflichtung, die geforderten Auskünfte zu erteilen, bleibt jedoch weiterhin bestehen. Bei Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind für die Meldungen elektronische Verfahren zu verwenden. Nach 5 Absatz 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Geheimhaltung Die erhobenen Einzelangaben werden nach 6 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Darüber hinaus dürfen die Statistischen Ämter der Länder nach 6 Absatz 2 UStatG die Ergebnisse der Erhebung nach 7 UStatG veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 6 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Hilfsmerkmale, laufende Nummern/Ordnungsnummern, Löschung, Statistikregister Name, Bezeichnung und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Name, Telefon- und Telefaxnummer sowie -Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchfüh rung der Erhebung dienen. Diese Hilfsmerkmale werden mit Ausnahme von Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen nach Abschluss der jeweiligen Erhebung vernichtet oder gelöscht. Die verwendete Identnummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Unternehmen und anderen Einrichtungen, Anstalten und Körperschaften und der rationellen Aufbereitung der Erhebung. Sie besteht aus einer laufenden, frei vergebenen, jedoch länderspezifischen Nummer. Der verwendete amtliche Gemeindeschlüssel dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Gemeinden und der rationellen Aufbereitung der Erhebung. Er besteht aus einem Regionalschlüssel für das jeweilige Bundesland und aus einer laufenden, frei vergebenen Nummer. Name und Anschrift der Unternehmen und anderen Einrichtungen sowie die Identnummer werden zur Führung des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke ( Statistikregister ) verwendet. Rechtsgrundlagen hierfür sind 3 BStatG und die Verordnung ( EG ) Nr. 77/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 ( ABl. L 6 vom , S. 6 ). Seite 5
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