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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 23 Dienstag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt II/80 Bestätigungsvermerk der Intecon GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Osnabrück zum Jahresabschluss 2013 Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh 202 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Satzung zur 5. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Weener (Ems) für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung 202 Satzung zur Änderung und 29. Ergänzung der Satzung der Stadt Weener (Ems) über die Abwälzung der Abwasserabgabe Satzung zur 17. Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) der Stadt Weener (Ems) - Entwässerungsabgabensatzung 203 Gemeinde Rhauderfehn Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese entlang des offenen Gewässers II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn auf östlicher Seite verläuft (Einbahnstraße) 203 Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese zwischen dem Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn und der Papenburger Straße verläuft (Gegenverkehrsstraße) C. Sonstiges Seite Amt für regionale Landentwicklung Weser-Ems, Geschäftsstelle Oldenburg Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Fintlandsmoor Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Ihrhove; Feststellungsbeschluss

2 Bestätigungsvermerk der Intecon GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Osnabrück zum Jahresabschluss 2013 Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh Die Intecon GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer- Nord mbh entsprechen nach pflichtgemäßer Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität ist nicht zu beanstanden. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass eine endgültige Beurteilung der bezuschussten Anlagen wegen des noch nicht geprüften Verwendungsnachweises nicht erfolgen konnte. Osnabrück, den 10. März 2015 gez. Midding Wirtschaftsprüfer Die Gewerbe- und Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresfehlbetrag 2013 in Höhe von EUR ,15 wird dem Verlustvortrag in Höhe von EUR ,82 hinzugerechnet. Der sich ergebende Bilanzverlust in Höhe von EUR ,97 wird auf neue Rechnung vorgetragen. 2. Der Jahresabschluss 2013 vom wird festgestellt. 3. Dem Geschäftsführer wird für das Jahr 2013 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme beim Amt für Wirtschaftsförderung, Friesenstr. 26, Leer, Empfang, aus. Leer, den Gewerbe- u. Industrieansiedlungsgesellschaft Leer-Nord mbh Der Geschäftsführer Satzung zur 5. Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Weener (Ems) für die öffentliche dezentrale Abwasserbeseitigung Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. Seite 576) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den 148 und 149 des Nds. Wassergesetzes (NWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Nds. GVBl. Seite 64), zuletzt geändert (Nds. GVBl. S. 477), und des 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (Nds. GVBl. Seite 41), zuletzt geändert (Nds. GVBl. S. 186), hat der Rat der Stadt Weener am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühr beträgt 41,00 Euro. Artikel 2 Die Satzungsänderung tritt am in Kraft. Weener, den Stadt Weener (Ems) Ludwig Sonnenberg Satzung zur Änderung und 29. Ergänzung der Satzung der Stadt Weener (Ems) über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. Seite 576) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit 6 Absatz 2 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. Seite 69), zuletzt geändert am (Nds. GVBl. Seite 701) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (Nds. GVBl. Seite 41), zuletzt geändert am (Nds. GVBl. Seite 186) hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung vom folgende Ergänzung beschlossen: Der Abgabesatz in 5 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt ergänzt: Für ,16 /m³ Schmutzwasser Weener, den

3 Stadt Weener (Ems) Ludwig Sonnenberg Satzung zur 17. Änderung der Satzung über die Erhebung der Abgaben für die Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) der Stadt Weener (Ems) - Entwässerungsabgabensatzung Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 311), und der 2, 5, 6 und 8 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 186), und des 6 Absatz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (Nds. AG AbwAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 701), hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel Gebührensatz - wird wie folgt gefasst: Die Abwassergebühr beträgt 2,60 /m³. Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am in Kraft. Weener, den Stadt Weener (Ems) Ludwig Sonnenberg Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese entlang des offenen Gewässers II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn auf östlicher Seite verläuft (Einbahnstraße) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. 2014, S. 434), und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. 2012, S. 279), und des 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 20. Juli 2015 hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung vom 30. Juni 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Abweichende Anteilssätze (1) Für die 1. Südwieke, soweit diese entlang des offenen Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn auf östlicher Seite verläuft (Einbahnstraße), tragen die Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke vom beitragsfähigen Aufwand abweichend von 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen folgenden Anteil: a) für Fahrbahnen 10 v. H. b) für Beleuchtungseinrichtungen 20 v. H. (2) Die Anteile der Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke für die übrigen Teileinrichtungen werden soweit geboten - vor Abschluss entsprechender beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt durch ergänzende Satzung festgelegt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rhauderfehn, den 07. Dezember 2015 Gemeinde Rhauderfehn Geert Müller Sondersatzung nach 4 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen für die 1. Südwieke, soweit diese zwischen dem Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn und der Papenburger Straße verläuft (Gegenverkehrsstraße) Aufgrund der 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. 2014, S. 434), und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. 2012, S. 279), und des 4 Abs.

4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 20. Juli 2015 hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung vom 30. Juni 2015 folgende Satzung beschlossen: 1 Abweichende Anteilssätze (3) Für die 1. Südwieke, soweit diese zwischen dem Gewässer II. Ordnung Nr. 329 Südwieke I Westrhauderfehn und der Papenburger Straße verläuft (Gegenverkehrsstraße), tragen die Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke vom beitragsfähigen Aufwand abweichend von 4 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen folgenden Anteil: a) für Fahrbahnen 5 v. H. b) für kombinierte Geh- und Radwege 30 v. H. c) für Beleuchtungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Straßenentwässerung 20 v. H. (4) Die Anteile der Beitragspflichtigen einschließlich der Gemeinde als Eigentümerin oder Erbbauberechtigte berücksichtigungspflichtiger Grundstücke für die übrigen Teileinrichtungen werden soweit geboten - vor Abschluss entsprechender beitragsfähiger Ausbaumaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt durch ergänzende Satzung festgelegt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Rhauderfehn, den 08. Dezember 2015 Gemeinde Rhauderfehn Geert Müller Feststellung der Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung Fintlandsmoor In dem vereinfachtem Flurbereinigungsverfahren Fintlandsmoor, Gemeinden Edewecht und Bad Zwischenahn sowie der Stadt Westerstede, Landkreis Ammerland werden hiermit gemäß 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl. I Seite 2794), die Ergebnisse der Wertermittlung unter Berücksichtigung folgender Änderungen festgestellt: 1. Aufgrund begründeter Einwendungen 2. Aufgrund örtlicher Überprüfungen 3. Aufgrund eines systematischen Fehlers in der Auswertung der Bodenschätzung Die von der Änderung betroffenen Flurstücke sind nachfolgend aufgeführt Zu 1. Gemarkung Flur Flurstück Westerstede /1 Bad Zwischenahn 16 58/6, 58/13, 59/ /1, 30/4, 30/7, 31/3, 55 Edewecht 1 42/3, 42/5, 71/5, 72/1, 73/1, 74, 75, 77, 78, 79, 102/2, /5, 141/6, 197/5 Zu 2. Westerstede /3 Zu 3. Gemarkung Flur Westerstede 61, 63 Bad Zwischenahn 16, 17, 18, 19 Edewecht 1, 3, 5 Die Eigentümer der von den Änderungen betroffenen Flurstücken zu 1. wurden hierüber bereits informiert, die Eigentümer der Flurstücke zu 3. wurden ebenfalls informiert, sofern sie den Erläuterungs- und Anhörungstermin wahrgenommen haben. Detaillierte Karten mit den einzelnen Veränderungen liegen zur Einsichtnahme für alle Beteiligten einen Monat lang während der Dienststunden bei der Gemeinde Edewecht, Rathausstraße 7, Edewecht, Zimmer Nr. 36 Stadt Westerstede, Am Markt 2, Westerstede, Zimmer Nr. A3-36; Gemeinde Bad Zwischenahn Am Brink 9, Bad Zwischenahn, Zimmer Nr. 209 aus. Die Auslegungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Feststellung. Die von den Änderungen zu 3. betroffenen Flurstücke sind in einer Übersichtskarte gelb markiert Begründung: Die Ergebnisse der Wertermittlung haben zur Einsichtnahme, Erläuterung und Anhörung vom im Dorfgemeinschaftshaus Torsholt und vom im evangelischen Kindergarten in Osterscheps ausgelegen. Die vorgebrachten Einwendungen wurden überprüft und, soweit begründet, berücksichtigt. Zusätzliche örtliche Überprüfungen hatten in einem Fall zur Folge, dass aufgrund vorgefundener nachträglicher werterhöhender Kuhlungen die Bewertung anzupassen war.

5 Schließlich hat eine interne Prüfung ergeben, dass in bestimmten Fällen Sand-Moor-Mischkulturen nicht in Acker sondern in Grünland ausgewiesen waren. Dies wurde korrigiert, verbunden mit einer höheren Bewertung der betroffenen Flächen. Daher werden die Ergebnisse der Wertermittlung mit den vorstehenden Änderungen festgestellt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, Oldenburg sowie im Dienstgebäude Markt 15/16, Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Hinweis Gemäß 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter in der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. Oldenburg, Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Geschäftsstelle Oldenburg Im Auftrage (LS) (Fabian) Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Ihrhove Feststellungsbeschluss In der Flurbereinigung Ihrhove, Kreis Leer, werden die Ergebnisse der Wertermittlung gemäß 32 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794), festgestellt. Sie gelten für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens als endgültig. Die Wertermittlungsergebnisse wurden den Beteiligten in dem am durchgeführten Anhörungstermin ordnungsgemäß bekannt gegeben. Die Wertermittlungsunterlagen haben am 22. und zur Einsicht und Erläuterung ausgelegen. Die im Anhörungstermin vorgebrachten Einwendungen sind am überprüft worden. Sie haben zu folgenden Änderungen geführt: Gemarkung Driever Flur 2, Flurstück 17/2: Die mit GR 61 bewerteten Flächen werden in GR 66 hochgestuft. Die mit GR 60 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Die mit HG 10 bewertete Fläche wird in GR 66 eingestuft. Flur 2, Flurstück 18: Die mit Gr 64 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Die mit Gr 60 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Flur 2, Flurstück 19/2: Die mit Gr 64 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Die mit Gr 60 bewertete Fläche wird in GR 66 hochgestuft. Flur 2, Flurstück 20/2: Die südliche, mit GR 63 bewertete Fläche, wird in GR 66 hochgestuft. Flur 2, Flurstück 21: Die südliche, mit GR 64 bewertete Fläche, wird in GR 66 hochgestuft Gemarkung Esklum Flur 3, Flurstück 36/2: Das mit FU 10 bewertete Flurstück wird bis auf eine verbleibende Restfläche in GR 65, GR 58, Gr 60 und GR 69 eingestuft. Sonst ist die Wertermittlung nicht zu ändern. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor- Tantzen-Platz 8, Oldenburg sowie bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Gemäß 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, Oldenburg oder bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, Aurich eingegangen ist. Hinweis: Gemäß 27a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird diese öffentliche Bekanntmachung auch im Internet unter in

6 der Rubrik Öffentliche Bekanntmachungen eingestellt. Aurich, Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Geschäftsstelle Aurich Im Auftrage (S.) (Wieghaus) Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net oder amtsblatt@lkleer.de Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

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