1 Gesetze und Verordnungen. 2 Abkommen und Richtlinien. 3 Geschäftsbedingungen. Gesamtinhaltsübersicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1 Gesetze und Verordnungen. 2 Abkommen und Richtlinien. 3 Geschäftsbedingungen. Gesamtinhaltsübersicht"

Transkript

1

2 Gesamtinhaltsübersicht Leitziffer Seite Gesetze und Verordnungen 0 Kreditwesengesetz Auszug Gesetz über die Deutsche Bundesbank Auszug Geldwäschegesetz Scheckgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Geschäftsbesorgungsvertrag) Fünftes Vermögensbildungsgesetz Gesetz über Bausparkassen Pfandbriefgesetz Auszug Beleihungswertermittlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Darlehensvertrag) Investmentgesetz Auszug Börsengesetz Wertpapierhandelsgesetz Auszug Depotgesetz Auszug Abkommen und Richtlinien 2 Abkommen zum Überweisungsverkehr Lastschriftabkommen Scheckabkommen Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive Einheitliche Richtlinien für Inkassi Geschäftsbedingungen 305 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank Auszug: V. Geldpolitische Geschäfte Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen und Banken Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren Bedingungen für den Überweisungsverkehr (Banken) Bedingungen für den Scheckverkehr (Banken) Bedingungen für die Verwendung von SparkassenCards Bedingungen für den Sparverkehr (Kreditbanken) Bedingungen für den Sparverkehr (Sparkassen)

3 Inhaltsübersicht Gesetze und Verordnungen 0 Kreditwesengesetz Auszug Gesetz über die Deutsche Bundesbank Auszug Geldwäschegesetz Scheckgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Geschäftsbesorgungsvertrag) Fünftes Vermögensbildungsgesetz Gesetz über Bausparkassen Pfandbriefgesetz Auszug Beleihungswertermittlungsverordnung Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug: Darlehensvertrag) Investmentgesetz Auszug Börsengesetz Wertpapierhandelsgesetz Auszug Depotgesetz Auszug

4 0 Kreditwesengesetz Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 998 (BGBl. I S. 2776) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) Auszug: bis 2, 23a Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen Begriffsbestimmungen () Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), a. die in Abs. Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), 6. (weggefallen) 7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben, 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft), 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), 0. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschäft), 2. die Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 3. (a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), a. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informati- 0

5 Kreditwesengesetz 0 onsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems), c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft), 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung), 3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel), 5. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung), 6. die Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft), 7. der Handel mit Sorten (Sortengeschäft), 8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung. Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes Nr. 4 darstellt (Eigengeschäft), 9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring), 0. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des 2 Abs. 6 Satz Nr. 7 (Finanzierungsleasing),. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung). (b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des Instituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. (3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,. Beteiligungen zu erwerben und zu halten, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,

6 0 Kreditwesengesetz 3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des 2 Abs. 6 Satz Nr. 7 zu sein, 4. (weggefallen) 5. mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln, 6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten, 7. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder 8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte). Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG vom 4. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 77 S. ) (Bankenrichtlinie) erweitert wird. (3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des 04k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften oder andere Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG. (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen. (3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder Finanzunternehmen sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen, die Nebentätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Institute sind. (3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben. Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes Satz 2 Nr. 4 oder 0 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes a Satz 2 Nr. bis 4 erbringen, es sei denn, die Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken sich auf Devisen oder Rechnungseinheiten. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes Satz 2 Nr. 4 oder 0 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes a Satz 2 Nr. bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben. (3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich 2

7 Kreditwesengesetz 0. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und 2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden. (4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist. (5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut außerhalb seines Herkunftsstaats eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird. (5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten. (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluß ausüben können, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben. (7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von 0a Abs. Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet ist und die selbst weder einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind. (7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sind Finanzholding-Gesellschaften, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst weder einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von 0a Abs. Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet sind. (7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind. (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 0 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten 2 Abs. in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, 22 Abs. bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. des Investmentgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz Satz 2 Nr. 0 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert. Die mittelbar 3

8 0 Kreditwesengesetz gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. (0) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte oder 2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen. () Finanzinstrumente im Sinne der Absätze bis 3 und 7 sowie im Sinne des 2 Abs. und 6 sind abweichend von a Abs. 3 Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, insbesondere. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten, 2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten, 3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird, 4. Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht unter Satz fallen und die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Derivate sind. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte: a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, b) Devisen oder Rechnungseinheiten, c) Zinssätze oder andere Erträge, d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen oder e) Derivate; 2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist, b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem geschlossen werden oder c) nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. der Verordnung (EG) Nr. 287/2006 der Kommission vom 0. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 24 S. ) Merkmale anderer Derivate aufweisen und nicht kommerziellen Zwecken dienen 4

Gesetz über das Kreditwesen

Gesetz über das Kreditwesen Gesetz über das Kreditwesen TK Lexikon Arbeitsrecht Gesetz über das Kreditwesen HI848211 1-9 Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1-4 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften,

Mehr

Legende zur Marktübersicht Haftungsdächer

Legende zur Marktübersicht Haftungsdächer Legende zur Marktübersicht Haftungsdächer Depotbanken Hinter den Abkürzungen im Feld Depotbanken verbergen sich folgende Institute: AAB Augsburger Aktienbank CC Cortal Consors CD comdirekt DAB Direkt Anlage

Mehr

E R K L Ä R U N G. Name der jur. Person (z. B. GmbH) Name, Vorname (des Antragstellers/Vertreter der jur. Person) Straße (Betriebsitz)

E R K L Ä R U N G. Name der jur. Person (z. B. GmbH) Name, Vorname (des Antragstellers/Vertreter der jur. Person) Straße (Betriebsitz) Landratsamt E R K L Ä R U N G über Art und Umfang der beabsichtigten gewerbsmäßigen Vermittlung von Finanzdienstleistungen im Sinne von 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) Name der jur.

Mehr

APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners

APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners APP STATT BANK WAS DARF NUR DIE BANK? Dr. Frank Zingel, lindenpartners 1. BANKGESCHÄFTE, FINANZDIENSTLEISTUNGEN, ZAHLUNGSDIENSTE 1 Einlagengeschäft = Annahme von Einlagen oder anderen unbedingt rückzahlbaren

Mehr

Finanzdienstleistungen

Finanzdienstleistungen IHK-Information Finanzdienstleistungen I. Finanzdienstleistungen sind erlaubnispflichtig Um das deutsche Recht an EG-Richtlinien anzupassen, wurden bank- und wertpapieraufsichtsrechtliche Vorschriften

Mehr

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG. (Stand: April 2013)

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG. (Stand: April 2013) DEUTSCHE BUNDESBANK Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG (Stand: April 2013) Inhalt 1 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen...

Mehr

Kreditwesengesetz KWG

Kreditwesengesetz KWG Kreditwesengesetz KWG mit Auszügen weiterer Änderungsgesetze Stand: 18. Juli 2014 Lesefassung des Gesetzes über das Kreditwesen mit Auszügen weiterer Änderungsgesetze mit roter Markierung der durch das

Mehr

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) KWG Ausfertigungsdatum: 10.07.1961 Vollzitat: "Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das durch

Mehr

Merkblatt Kapitalanlagenvermittlung einschließlich Anlageberatung gem. 34c GewO

Merkblatt Kapitalanlagenvermittlung einschließlich Anlageberatung gem. 34c GewO Merkblatt Kapitalanlagenvermittlung einschließlich Anlageberatung gem. 34c GewO Rechtliche Voraussetzungen der Kapitalanlagenvermittlung Wer Kapitalanlagen im Sinne des 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gewerbeordnung

Mehr

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 2776 FNA: FNA Gesetz über das Kreditwesen Kreditwesengesetz

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 2776 FNA: FNA Gesetz über das Kreditwesen Kreditwesengesetz Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: KWG Neugefasst durch 09.09.1998 Bek. vom: Textnachweis ab: 01.01.1987 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1998, 2776 FNA: FNA 7610-1 Gesetz über das Kreditwesen

Mehr

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG. (Stand: August 2002)

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG. (Stand: August 2002) DEUTSCHE BUNDESBANK Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG (Stand: August 2002) Inhalt 1 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen (S.

Mehr

KAPITALANLAGENVERMITTLUNG: ABGRENZUNG MAKLERERLAUBNIS UND/ODER ERLAUBNIS NACH KREDITWESENGESETZ

KAPITALANLAGENVERMITTLUNG: ABGRENZUNG MAKLERERLAUBNIS UND/ODER ERLAUBNIS NACH KREDITWESENGESETZ KAPITALANLAGENVERMITTLUNG: ABGRENZUNG MAKLERERLAUBNIS UND/ODER ERLAUBNIS NACH KREDITWESENGESETZ Wer Kapitalanlagen i. S. d. 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b Gewerbeordnung (GewO) vermitteln möchte, hat vorher

Mehr

Wertpapierhandelsgesetz

Wertpapierhandelsgesetz Wertpapierhandelsgesetz WpHG Gesetzestext unter Berücksichtigung des EMIR-Ausführungsgesetzes, des Hochfrequenzhandelsgesetzes, des AIFM-Umsetzungsgesetzes, des Honoraranlageberatungsgesetzes, des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) KWG Ausfertigungsdatum: 10.07.1961 Vollzitat: "Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt

Mehr

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) KWG Ausfertigungsdatum: 10.07.1961 Vollzitat: "Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das durch

Mehr

Gesetz über das Kreditwesen - KWG

Gesetz über das Kreditwesen - KWG Gesetz über das Kreditwesen - KWG Überarbeitete Lesefassung Nichtamtlicher Text In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2776, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur

Mehr

Kreditwesengesetz (KWG) in der Fassung des Referentenentwurfs des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 29. September 2016 (Lesefassung)

Kreditwesengesetz (KWG) in der Fassung des Referentenentwurfs des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 29. September 2016 (Lesefassung) Oktober 2016 Kreditwesengesetz (KWG) in der Fassung des Referentenentwurfs des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 29. September 2016 (Lesefassung) Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29.

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG. (Stand: Mai 2011)

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG. (Stand: Mai 2011) DEUTSCHE BUNDESBANK Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Abs. 1 KWG (Stand: Mai 2011) Inhalt 1 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen... 2

Mehr

Gesetz über das Kreditwesen Kreditwesengesetz

Gesetz über das Kreditwesen Kreditwesengesetz Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Gesetz über das Kreditwesen Kreditwesengesetz KredWG Geltung ab 01.07.1985 Vollzitat: "Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/10974 17. Wahlperiode 15. 10. 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/ /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

Mehr

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)

Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV) Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse (BörsenzulassungsVerordnung BörsZulV) BörsZulV Ausfertigungsdatum: 15.04.1987 Vollzitat: "BörsenzulassungsVerordnung

Mehr

Finanzdienstleistungs- und Kapitalanlageberatung auf Honorarbasis. Positionspapier

Finanzdienstleistungs- und Kapitalanlageberatung auf Honorarbasis. Positionspapier Finanzdienstleistungs- und Kapitalanlageberatung auf Honorarbasis Positionspapier erstellt durch den Arbeitskreis Stärkung des Vertrauens in die Finanzmärkte des Ausschusses Finanzdienstleistungen der

Mehr

Lerneinheit A Bankgeschäftliche Rahmenbedingungen

Lerneinheit A Bankgeschäftliche Rahmenbedingungen Lerneinheit A Bankgeschäftliche Rahmenbedingungen Dr. Reinhold Rickes Inhalt Einleitung 3 Lernziele 3 1 Stellung der Kreditinstitute an den Finanzmärkten 4 1.1 Arten von Finanzmärkten 4 1.2 Direkte Finanzierung

Mehr

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) KWG Ausfertigungsdatum: 10.07.1961 Vollzitat: "Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Merkblatt - Hinweise zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts

Merkblatt - Hinweise zu den Tatbeständen des Eigenhandels und des Eigengeschäfts Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Eigenhandel

Mehr

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V. c a b. Unternehmen, die. a) ein multilaterales. Abschlussvermittler. und Anlageverwalter

Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V. c a b. Unternehmen, die. a) ein multilaterales. Abschlussvermittler. und Anlageverwalter Übersicht über die wichtigsten Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken gemäß KWG (06/2016) Änderungen zur letzten Version der Übersicht sind rot gekennzeichnet Gruppe

Mehr

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Stand: 24.07.2007 Mit Wirkung zum 1. November 2007

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

BlackRock Asset Management Deutschland AG München

BlackRock Asset Management Deutschland AG München BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Fondsnamen ishares Markit iboxx Liquid

Mehr

Newsletter für Anlageberater

Newsletter für Anlageberater Newsletter für Anlageberater MiFID, FRUG und WpDVerOV November 2007 Thema: Das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz FRUG Neue Zulassungsvoraussetzungen für Anlageberater Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz

Mehr

TranspRLDV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

TranspRLDV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen

Mehr

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Stand: 24.07.2007 Mit Wirkung zum 01. November 2007

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Anhang. Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis. Gliederung

Anhang. Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis. Gliederung Anhang Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gliederung 1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 2. Amtshandlungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 3. Amtshandlungen

Mehr

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) WpHG Ausfertigungsdatum: 26.07.1994 Vollzitat: "Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl.

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag Drucksache 16/6874 16. Wahlperiode 25. 10. 2007 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/5576,

Mehr

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte

Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte 945 Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte Vom 21. Juli 2010 Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Mehr

ETFlab Investment GmbH. München

ETFlab Investment GmbH. München ETFlab Investment GmbH München Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für folgende von der ETFlab Investment GmbH verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen: ETFlab MSCI Emerging Markets (ISIN: DE000ETFL342)

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 c Gewerbeordnung (GewO)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 c Gewerbeordnung (GewO) Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 c Gewerbeordnung (GewO) Angaben zum Antragssteller bzw. des Vertreters der juristischen Person Name, Vorname, Geburtsdatum

Mehr

Anlageverordnung - Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV)

Anlageverordnung - Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) Anlageverordnung - Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) In der Fassung der Bekanntmachung vom: 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) Zuletzt geändert durch:

Mehr

Leitlinien Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen

Leitlinien Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen Leitlinien Leitlinien zu komplexen Schuldtiteln und strukturierten Einlagen 04/02/2016 ESMA/2015/1787 DE Inhalt I. Geltungsbereich... 3 II. Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 III.

Mehr

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. WpÜGAngebV. Ausfertigungsdatum: 27.12.2001. Vollzitat:

Eingangsformel. Inhaltsübersicht. WpÜGAngebV. Ausfertigungsdatum: 27.12.2001. Vollzitat: Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Mehr

Warenderivatehandel unter der MiFID Chancen und Hemmnisse

Warenderivatehandel unter der MiFID Chancen und Hemmnisse Warenderivatehandel unter der MiFID Chancen und Hemmnisse Compliance-Tagung 2006 Eschborn/Frankfurt, 16./ 17.11.2006 Christian Dessau, Rechtsanwalt BBH Berlin BBH Köln BBH München BBH Marburg Köpenicker

Mehr

16058/12 PBO/mfa DG C2

16058/12 PBO/mfa DG C2 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Dezember 2012 (OR. en) 16058/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0307 (NLE) EEE 119 ENER 456 STATIS 86 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

Wertpapierhandelsgesetz: WpHG

Wertpapierhandelsgesetz: WpHG Wertpapierhandelsgesetz: WpHG Kommentar von Dr. Martin Bouchon, Dr. Klaus-Dieter Dehlinger, Prof. Dr. Holger Fleischer, Andreas Fuchs, Niko Jakovou, Prof. Dr. Peter Jung, Dr. Petra Mennicke, Markus Pfüller,

Mehr

Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)

Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) 2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2003 Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/7142. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/7142. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/7142 06. 03. 97 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Vermerk der Kommission. vom 16.12.2014. Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.

Vermerk der Kommission. vom 16.12.2014. Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 16.12.2014 C(2014) 9950 final Vermerk der Kommission vom 16.12.2014 Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

Mehr

Investmentgesetz (InvG)

Investmentgesetz (InvG) Investmentgesetz (InvG) InvG Ausfertigungsdatum: 15.12.2003 Vollzitat: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in "Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch

Mehr

mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG Gräfelfing WKN 665610 ISIN DE 0006656101 Einladung zur Hauptversammlung

mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG Gräfelfing WKN 665610 ISIN DE 0006656101 Einladung zur Hauptversammlung mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG Gräfelfing WKN 665610 ISIN DE 0006656101 Einladung zur Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 9. August 2011 um 10.30 Uhr im

Mehr

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem

- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments

Mehr

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Absatz 1 KWG. (Stand: 05.

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Absatz 1 KWG. (Stand: 05. DEUTSCHE BUNDESBANK Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Absatz 1 KWG (Stand: 05. September 2014) Inhalt 1 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen...

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung Stand: Juli 2013 1. Die gesetzliche Definition der Anlageberatung

Mehr

Sächsische Sparkassenverordnung. Verordnung

Sächsische Sparkassenverordnung. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen ( SächsSpkVO) Vom 11. Januar 2002 Auf Grund von 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 5 Abs.

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

Vorschriften aus dem WpHG und der MMVO (Verordnung [EU] Nr. 596/2014) für die. Vorlesung Nr. 12 vom

Vorschriften aus dem WpHG und der MMVO (Verordnung [EU] Nr. 596/2014) für die. Vorlesung Nr. 12 vom Vorschriften aus dem WpHG und der MMVO (Verordnung [EU] Nr. 596/2014) für die 38 WpHG Strafvorschriften Vorlesung Nr. 12 vom 12.7.2016 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird

Mehr

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung

Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum Tatbestand der Anlageberatung Stand: Mai 2011 1. Die gesetzliche Definition der Anlageberatung

Mehr

Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh, Arnulfstraße 124 126, 80636 München (Amtsgericht München, HRB 91 483)

Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh, Arnulfstraße 124 126, 80636 München (Amtsgericht München, HRB 91 483) Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft mbh, Arnulfstraße 124 126, 80636 München (Amtsgericht München, HRB 91 483) Wichtiger Hinweis für die Anleger Anpassung an das Investmentgesetz (InvG) in der

Mehr

Disclaimer. Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Disclaimer. Dr. Roller & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Disclaimer Alle Angaben dieser Präsentation erfolgen ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Überlassung der Präsentation erfolgt nur für den internen Gebrauch des Empfängers.

Mehr

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Absatz 1 KWG. (Stand: 31.

Merkblatt. über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Absatz 1 KWG. (Stand: 31. DEUTSCHE BUNDESBANK Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen gemäß 32 Absatz 1 KWG (Stand: 31. März 2016) Inhalt 1 Erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen...

Mehr

Die Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

Die Verordnung veranlasst weder beim Bund noch bei den Ländern und Kommunen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Bundesrat Drucksache 586/16 11.10.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz - Wi Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten

Mehr

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

1 GwG-E in der geplanten Fassung vom 11.05.2011

1 GwG-E in der geplanten Fassung vom 11.05.2011 1 GwG-E in der geplanten Fassung vom 11.05.2011 Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt

Mehr

Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß 32 Abs. 1 KWG (Stand: 31.12.2007)

Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß 32 Abs. 1 KWG (Stand: 31.12.2007) Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gemäß 32 Abs. 1 KWG (Stand: 31.12.2007) Hinweis Die Ausführungen in diesem Merkblatt der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt

Mehr

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin

Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 0. Juni 206, um 0:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 0623 Berlin Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs.,

Mehr

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)*)

Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)*) 3089 Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften (Investmentänderungsgesetz)*) Vom 21. Dezember 2007 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

BlackRock Asset Management Deutschland AG München

BlackRock Asset Management Deutschland AG München BlackRock Asset Management Deutschland AG München Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des folgenden richtlinienkonformen Sondervermögens: Sondervermögen: ishares Markit iboxx Liquid

Mehr

GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge. Dr. Karl Staudinger politiktraining.at

GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge. Dr. Karl Staudinger politiktraining.at GEA FMA: Stand der Dinge und Vorschläge Dr. Karl Staudinger politiktraining.at FMA Bescheide vom 30.11.2013 Straferkenntnis 2000 Euro Verwaltungsstrafe Anordnung:... binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses

Mehr

(LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

(LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung Anhang zur FinDAGKostV (in bis 31.12.2013 gültigen Fassung Anlage (zu 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gliederung 1. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung

Mehr

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz

Mehr

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH

UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos

Mehr

Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz

Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz Order Execution Policy gemäß Markets in Financial Instruments Directive ( MiFID ) und 33a Wertpapierhandelsgesetz 1. Vorwort Die ODDO SEYDLER BANK AG ist gem. EU Richtlinie Markets in Financial Instruments

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Sächsische Sparkassenverordnung

Sächsische Sparkassenverordnung 1 Grundsatz 2 Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage 3 Regionalprinzip 4 Verbundprinzip 5 Verpflichtung zur Führung von Girokonten Abschnitt 3 Besondere Begrenzungen der Geschäftstätigkeit 6 Kreditgeschäft

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 26.5.2009 KOM(2009) 238 endgültig 2009/0068 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

Investmentgesetz (InvG)

Investmentgesetz (InvG) Investmentgesetz (InvG) InvG Ausfertigungsdatum: 15.12.2003 Vollzitat: "Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S.

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich)

Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) vom 9. Juli 2014 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 3a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober

Mehr

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) UBGG Ausfertigungsdatum: 17.12.1986 Vollzitat: "Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September

Mehr

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am

Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie am 12.12.2016 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4100-1 Handelsgesetzbuch (HGB) 1. Aktualisierung 2012 (1. April 2012) Das Handelsgesetzbuch wurde durch Art. 2 Abs. 39 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über

Mehr

vom 11. Juni

vom 11. Juni 0.110.037.68 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Nr. 221 ausgegeben am 14. Juni 2013 Kundmachung vom 11. Juni 2013 des Beschlusses Nr. 13/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

Gesamtinhaltsübersicht

Gesamtinhaltsübersicht Gesamtinhaltsübersicht Handelsrecht.1 Handelsgesetzbuch (HGB) (ohne Seehandel)............................ 10.2 Wechselgesetz.................................................. 171.3 Scheckgesetz....................................................

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr