VERTRAG FÜR DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER POLITISCHEN GEMEINDEN OBERSTAMMHEIM, UNTER- STAMMHEIM, WALTALINGEN UND DER VEREINIGTEN SCHULGEMEINDE STAMMERTAL

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1 VERTRAG FÜR DEN ZUSAMMENSCHLUSS DER POLITISCHEN GEMEINDEN OBERSTAMMHEIM, UNTER- STAMMHEIM, WALTALINGEN UND DER VEREINIGTEN SCHULGEMEINDE STAMMERTAL

2 VORBEMERKUNGEN Der Zusammenschlussvertrag bildet das zentrale rechtliche Element einer Gemeindefusion. Vertragsparteien sind die fusionswilligen Gemeinden. Hauptinhalt ist die Organisation und die Umsetzung des Fusionsprozesses. Der Inhalt eines Zusammenschlussvertrages ist im kantonalen Recht nicht geregelt. Bei dessen Ausarbeitung kommt den Gemeinden deshalb ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Der vorliegende Vertrag regelt die Kombinationsfusion der politischen Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim, Waltalingen und der vereinigten Schulgemeinde Stammheim. Bei der Kombinationsfusion schliessen sich zwei oder mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammen. Es entsteht ein neues Rechtssubjekt; alle beteiligten Gemeinden, ihre Organe und Erlasse hören auf zu existieren. Dies hat zur Folge, dass das Gemeinderecht neu erlassen und die Behörden neu gewählt werden müssen. Im Zusammenschlussvertrag werden die notwendigen Schritte und die Eckwerte des Zeitplans bis zum Inkrafttreten der neuen Gemeinde festgelegt. Dazu gehören der Erlass der Gemeindeordnung, die Wahl des Gemeinderates, der Schulpflege und der Rechnungsprüfungskommission sowie der Beschluss über das erste Budget der neuen Gemeinde. Ebenso können Standortfragen (z.b. Sitz der Gemeindeverwaltung) geregelt werden. Zum Vertragsinhalt gehört auch die Treuepflicht, welche die beteiligten Gemeinden verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, die gegen die Interessen der künftigen Gemeinde verstossen. Der Vertrag hat weiter den Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zu regeln. Mit dem Vertrag soll Rechts- und Planungssicherheit für die Stimmberechtigten und Behörden geschaffen werden.

3 Kombinationsfusion Heutige Situation Politische Gemeinde Oberstammheim Politische Gemeinde Unterstammheim Politische Gemeinde Waltalingen Vereinigte Schulgemeinde Stammertal Abstimmung Fusion Nach Fusion; operativer Start 1. Januar 2019 Einheitsgemeinde Stammheim

4 INHALT 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Gegenstand Art. 3 Zeitpunkt des Zusammenschlusses Art. 4 Treuepflicht Art. 5 Steuerungsgruppe 2. Name, Wappen und Bürgerrecht Art. 6 Gemeindename Art. 7 Ortsnamen Art. 8 Wappen Art. 9 Bürgerrecht 3. Abstimmungen und Wahlen vor dem Zusammenschluss Art. 10 Wahlleitung Art. 11 Abstimmung Gemeindeordnung Art. 12 Wahlen Art. 13 Beschluss Budget 4. Organisation der neuen Gemeinde Art. 14 Stimmberechtigte Art. 15 Behörden Art. 16 Verwaltung 5. Rechtsnachfolge Art. 17 Grundsatz Art. 18 Personal Art. 19 Interkommunale Zusammenarbeit 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 Zustandekommen des Vertrags Art. 21 Erlasse Art. 22 Friedensrichter Art. 23 Genehmigung Jahresrechnungen Art. 24 Eingangsbilanz Art. 25 Hängige Geschäfte Art. 26 Kostenverteiler 7. Anhang

5 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck 1 Die Politischen Gemeinden Oberstammheim, Unterstammhein und Waltalingen sowie die Vereinigte Schulgemeinde Stammertal (nachfolgend Vertragsgemeinden) vereinbaren, sich zu einer neuen politischen Gemeinde (nachfolgend neue Gemeinde) zusammenzuschliessen. 2 Das Gebiet der neuen Gemeinde umfasst die Gebiete der Vertragsgemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen. Art. 2 Gegenstand 1 Dieser Vertrag regelt die Organisation und die Umsetzung des Zusammenschlusses. 2 Kirchgemeinden sind in ihrem Bestand vom vorliegenden Vertrag nicht betroffen. Art. 3 Zeitpunkt des Zusammenschlusses Der Zusammenschluss der Vertragsgemeinden erfolgt auf den 1. Januar 2019

6 Art. 4 Treuepflicht 1 Die Vertragsgemeinden verpflichten sich, nach der Zustimmung der Stimmberechtigten zum vorliegenden Vertrag den Zusammenschluss zu unterstützen und keine Handlungen vorzunehmen, die diesem Vertrag zuwiderlaufen. 2 Die Gemeindevorsteherschaften der Vertragsgemeinden sind verpflichtet, sich gegenseitig die folgenden Geschäfte vor der endgültigen Beschlussfassung zur Vernehmlassung zuzustellen: a) die Übernahme von neuen Aufgaben, b) den Erlass oder die Änderung von Rechtserlassen, c) die Änderung von Mitgliedschaften und Zusammenarbeitsverhältnissen, d) wichtige personelle Änderungen, e) Änderungen im Bestand des Verwaltungs- und Finanzvermögens ab Fr , f) Budgets der Jahre bis zum Zusammenschluss. 3 Die in Abs. 2 genannten Geschäfte sind den Gemeindevorsteherschaften der anderen Vertragsgemeinden unaufgefordert als beschlussreife Vorlage und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Vernehmlassung zuzustellen. 4 Die Gemeindevorsteherschaft, die über das Geschäft beschliesst, hat die Vernehmlassungen der Vertragsgemeinden eingehend zu prüfen und diesen die Resultate ihrer Prüfung mitzuteilen. 5 Berücksichtigt die Gemeindevorsteherschaft die in der Vernehmlassung geäusserten Einwendungen nicht oder nur teilweise, hat sie dies gegenüber der Gemeindevorsteherschaft der anderen Vertragsgemeinden zu begründen. 6 Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Einwendungen bei der Beschlussfassung besteht nicht.

7 7 Beabsichtigt die Gemeindevorsteherschaft einer Vertragsgemeinde, vor Inkrafttreten der neuen Gemeinde Liegenschaften im Finanzvermögen zu veräussern, hat sie hierfür vorgängig die Zustimmung der Gemeindevorsteherschaften der anderen Vertragsgemeinden einzuholen. Art. 5 Steuerungsgruppe 1 Die Gemeindevorsteherschaften der Vertragsgemeinden setzen eine Steuerungsgruppe ein, die sich wie folgt zusammensetzt: a) Der Präsident der Gemeinde Oberstammheim, b) Der Präsident der Gemeinde Unterstammheim, c) Der Präsident der Gemeinde Waltalingen, d) Der Präsident und eine weitere Vertretung der Schulpflege der Vereinigten Schulgemeinde Stammertal, e) die Gemeindeschreiber/-in der Vertragsgemeinden sowie die Leiterin der Schulverwaltung der Vereinigten Schulgemeinde mit beratender Stimme. 2 Die Steuerungsgruppe konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Für die Entscheidfindung wird ein Konsens angestrebt. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident oder die Präsidentin gestimmt hat. Die Geschäftsführung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 3 Die Steuerungsgruppe organisiert und koordiniert das Zusammenschlussverfahren. Sie bezieht die Gemeindevorstände der beteiligten Gemeinden angemessen in den Entscheidfindungsprozess ein. Sie ist zuständig für die Information der Bevölkerung und stellt den Stimmberechtigen Antrag zur Gemeindeordnung, zum ersten Budget der neuen Gemeinde sowie zu weiteren Erlassen der neuen Gemeinde gemäss Art. 21 Abs. 1 dieses Vertrags. Bei ihren Anträgen ist die Steuerungsgruppe verpflichtet, die Regelungen dieses Vertrages einzuhalten. Sie kann sich fachlich und organisatorisch durch interne und externe Fachpersonen unterstützen lassen.

8 4 Die Präsidentin oder der Präsident der Steuerungsgruppe leitet die Gemeindeversammlungen der neuen Gemeinde bis zum Amtsantritt des Gemeinderates. 5 Die Steuerungsgruppe hat die Kompetenz, im Rahmen der für den Zusammenschluss budgetierten Kredite Ausgaben zu tätigen. 6 Die Steuerungsgruppe kann Arbeitsgruppen einsetzen, die zu bestimmten Themen Entscheidungsgrundlagen erarbeiten. 7 Die Steuerungsgruppe kann zur Vorbereitung und Beratung einzelner Geschäfte Fachpersonen beiziehen. 2. Name, Wappen und Bürgerrecht Art. 6 Gemeindename Der Gemeindename der neuen Gemeinde lautet Stammheim. Art. 7 Ortsnamen Die bestehenden Orts-, Quartier- und Weilerbezeichnungen bleiben grundsätzlich erhalten. Art. 8 Wappen Das Wappen der neuen Gemeinde wird neu geschaffen und ist im Anhang dargestellt. Art. 9 Bürgerrecht Die Bürgerinnen und Bürger der Vertragsgemeinden erhalten das Gemeindebürgerrecht der neuen Gemeinde.

9 3. Abstimmungen und Wahlen vor dem Zusammenschluss Art. 10 Abstimmungs- und Wahlleitung Die Aufgabe der Wahl- und Abstimmungsleitung wird der Gemeindevorsteherschaft der Gemeinde Unterstammheim übertragen. Art. 11 Abstimmung Gemeindeordnung 1 Die Stimmberechtigten der neuen Gemeinde beschliessen auf Antrag der Steuerungsgruppe an der Urne über die Gemeindeordnung. Die Abstimmung ist am 4. März 2018 vorgesehen. 2 Wird die Gemeindeordnung von den Stimmberechtigten verworfen, so ist die Steuerungsgruppe verpflichtet, den Stimmberechtigten innert 7 Monaten eine überarbeitete Fassung der Gemeindeordnung zur Abstimmung zu unterbreiten. 3 Findet auch die überarbeitete Gemeindeordnung keine Zustimmung, so gilt der Zusammenschluss als nicht zustande gekommen und der Zusammenschlussvertrag fällt auf diesen Zeitpunkt dahin. Art. 12 Wahlen 1 Die Stimmberechtigten der Vertragsgemeinden wählen an der Urne 1. die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme der Schulpräsidentin bzw. des Schulpräsidenten. Ihre bzw. seine Wahl erfolgt durch die Stimmberechtigten an der Urne im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege, 2. die Mitglieder der Schulpflege 3. die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission 2 Die Vertragsgemeinden bilden einen gemeinsamen Wahlkreis. 3 Der erste Wahlgang ist am 23. September 2018 vorgesehen.

10 4 Der Amtsantritt der Behörden erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusammenschlusses. 5 Die Amtsdauer der gewählten Behörden der Vertragsgemeinden verlängert sich bis zum 31. Dezember Art. 13 Beschluss des ersten Budgets 1 Das erste Budget der neuen Gemeinde wird durch die Steuerungsgruppe ausgearbeitet. 2 Die Beschlussfassung über dieses Budget erfolgt an der Gemeindeversammlung, die sich aus den Stimmberechtigten der Vertragsgemeinden zusammensetzt. 3 Die Gemeindeversammlung findet am 2. Januar 2019 statt. 4 Das erste Budget wird von einer besonderen Rechnungsprüfungskommission (RPK) geprüft. Die Rechnungsprüfungskommissionen der Vertragsgemeinden delegieren je 2 Mitglieder aus ihrer Mitte in die RPK. Die RPK konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 4. Organisation der neuen Gemeinde Art. 14 Stimmberechtigte Die Stimmberechtigen sind das oberste Organ der Gemeinde. Sie üben ihre Rechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung aus.

11 Art. 15 Behörden 1 Der Gemeinderat der neuen Gemeinde besteht aus 6 Mitgliedern. 2 Die Schulpflege der neuen Gemeinde besteht aus 5 Mitgliedern. Die Schulpflege besitzt in der neuen Gemeinde das direkte Antragsrecht an die Gemeindeversammlung und an die Urne. Die Finanzkompetenzen der Schulpflege entsprechen denjenigen des Gemeinderates. 3 Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) der neuen Gemeinde besteht aus 5 Mitgliedern. 4 Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten. Es wird eine Behördenkonferenz vorgesehen. Art. 16 Verwaltung Der Sitz der Gemeindeverwaltung befindet sich in Unterstammheim. 5. Rechtsnachfolge Art. 17 Grundsatz 1 Die neue Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Vertragsgemeinden und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsgemeinden ein. 2 Die Aktiven und Passiven der Vertragsgemeinden einschliesslich Grundstücke gehen mit Wirkung ab 1. Januar 2019 auf die neue Gemeinde über. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt die buchhalterische Zusammenlegung der Haushalte der Vertragsgemeinden. 3 Ab dem rechtskräftigen Zusammenschluss haftet die neue Gemeinde gegenüber Dritten allein für die von den Vertragsgemeinden eingegangenen Verpflichtungen.

12 Art. 18 Personal 1 Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Vertragsgemeinden werden von der neuen Gemeinde per 1. Januar 2019 übernommen. Die Anstellungen und Besoldungen werden mit Ausnahme der Fälle gemäss Abs. 2 - bis 31. Dezember 2020 garantiert. 2 Kommt die Steuerungsgruppe zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis einer oder eines Angestellten nicht in der bisherigen Form übernommen werden kann, hat die zuständige Gemeinde das Arbeitsverhältnis rechtzeitig per 31. Dezember 2018 zu beenden. 3 Der Stellenplan und die Funktionen im Rahmen des Stellenplans werden im Hinblick auf den Vollzug des Zusammenschlusses überprüft und allenfalls neu festgelegt. 4 Die neue Gemeinde übernimmt die bestehende Pensionskassenlösung der BVK, welcher alle Vertragsgemeinden angeschlossen sind. Art. 19 Interkommunale Zusammenarbeit 1 Die neue Gemeinde tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten die Rechtsnachfolge der Vertragsgemeinden an bei a) Zweckverbänden, b) gemeinsamen Anstalten, c) öffentlich rechtliche Stiftungen d) juristischen Personen des Privatrechts, e) Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen. 2 Ein Verzeichnis der wichtigsten Mitgliedschaften und Verträge befindet sich im Anhang.

13 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 20 Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag bedarf zur seiner Gültigkeit der Annahme durch die Stimmberechtigten jeder Vertragsgemeinde und der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 21 Erlasse 1 Vor dem Inkrafttreten der neuen Gemeinde werden die folgenden kommunalen Erlasse erarbeitet und soweit erforderlich einer gemeinsamen Gemeindeversammlung der Vertragsgemeinden zur Beschlussfassung unterbreitet: a) Gebührenverordnung b) Personalverordnung c) Entschädigungsverordnung 2 Die übrigen Erlasse der Vertragsgemeinden bleiben nach dem Inkrafttreten der neuen Gemeinde innerhalb ihrer bisherigen territorialen Grenzen so lange gültig, bis sie durch entsprechende Erlasse der Stimmberechtigten an der Urne, der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates oder der Schulpflege der neuen Gemeinde in ihren jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen ersetzt werden. 3 Die Bau- und Zonenordnungen der Vertragsgemeinden behalten innerhalb der bisherigen territorialen Grenzen ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten einer für das gesamte Gebiet der neuen Gemeinde gültigen Bau- und Zonenordnung. Diese ist den Stimmberechtigten bis spätestens im Jahr 2022 zum Beschluss zu unterbreiten.

14 Art. 22 Friedensrichter Ab 1. Januar 2019 und bis zum Ende seiner sechsjährigen Amtsdauer ist der Friedensrichter der Vertragsgemeinden Oberstammheim und Unterstammheim für das gesamte Gebiet der neuen Gemeinde zuständig. Art. 23 Genehmigung Jahresrechnungen Die Rechnungen 2018 der Vertragsgemeinden werden von der Rechnungsprüfungskommission der neuen Gemeinde geprüft und von der Gemeindeversammlung der neuen Gemeinde abgenommen. Art. 24 Eingangsbilanz 1 Die Zusammenführung der Haushalte der Vertragsgemeinden erfolgt auf der Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Umstellung nach Gemeindegesetz und Gemeindeverordnung per 01. Januar Die neue Gemeinde erstellt auf den 01. Januar 2019 ihre Eingangsbilanz wie folgt: a) Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet. b) Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach den Nominalwerten neu bewertet. c) Das Verwaltungsvermögen wird zu Restbuchwerten von den einzelnen Haushalten übernommen. Auf eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens wird verzichtet. Art. 25 Hängige Geschäfte 1 Die neue Gemeinde führt nach dem Zusammenschluss die hängigen Geschäfte der Vertragsgemeinden weiter. 2 Die Steuerungsgruppe sorgt dafür, dass bei der Amtsübergabe dem Gemeinderat der neuen Gemeinde ein Verzeichnis mit den hängigen Geschäften der Vertragsgemeinden übergeben wird.

15 Art. 26 Kostenverteiler Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages anfallen, werden zu gleichen Teilen durch die Vertragsgemeinden übernommen. 7. Anhang - Kartografische Darstellung der neuen Gemeinde - Liste der bestehenden Erlasse und Reglemente der Vertragsgemeinden - Bilanzen der Vertragsgemeinden - Aufstellung über die Mitgliedschaften in und Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen (Zweckverband, Anstalt, Stiftungen) und privatrechtlichen Organisationen (AG, Stiftungen etc.) - Aufstellung über die wichtigsten Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge - Entwurf neues Wappen

16 Gemeinde Oberstammheim Gemeinde Unterstammheim Gemeinde Waltalingen Vereinigte Schulgemeinde Stammertal Beschlossen an der Urnenabstimmung vom... Beschlossen an der Urnenabstimmung vom... Beschlossen an der Urnenabstimmung vom... Beschlossen an der Urnenabstimmung vom... Der Präsident/die Präsidentin: Der Präsident/die Präsidentin: Der Präsident/die Präsidentin: Der Präsident/die Präsidentin: Der Schreiber/die Schreiberin: Der Schreiber/die Schreiberin: Der Schreiber/die Schreiberin: Der Schreiber/die Schreiberin: Vom Regierungsrat genehmigt am. mit RRB Nr..

17 Anhang 1: Kartografische Darstellung der neuen Gemeinde Kombinationsfusion der politischen Gemeinden: - Oberstammheim - Unterstammheim - Waltalingen und der Vereinigten Schulgemeinde Stammertal Quelle: [ ]

18 Anhang 2: Liste der bestehenden Erlasse und Reglemente der Vertragsgemeinden Oberstammheim Gemeindeordnung vom 11. März 2007 Besoldungsverordnung vom 2. Januar 2008 Bau- und Zonenordnung vom 31. Oktober 2013 Wasserreglement vom 5. Juni 1989 Verordnung über Abwasseranlagen vom 14. August 1991 Verordnung über Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen vom 2. Januar 1993 Flur- und Unterhaltsordnung vom 14. Juni 1982 Verordnung über die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 22. September 2015 Unterstammheim Gemeindeordnung vom 1. Juni 2008 Geschäftsordnung vom 19. Dezember gültig per Verwaltungsreglement vom 19. Dezember 2016 gültig per Besoldungsverordnung vom 12. Juni 2012 Gebührenverordnung vom 31. August 2015 Polizeiverordnung von 1913 Bau- und Zonenordnung vom 27. September 1995 Wasserreglement vom 29. September 1975 Verordnung über Abwasseranlagen vom 14. August 1991 (mit Oberstammheim) Verordnung über Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen vom 2. Januar 1993 (mit Oberstammheim) Flur- und Unterhaltsordnung vom 1. Juni 1981 Verordnung über familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 21. November 2016 gültig per

19 Waltalingen Gemeindeordnung vom 11. März 2007 Geschäftsordnung vom 29. April 2014 Verwaltungsreglement vom 29. April 2014 Bau- und Zonenordnung vom 26.August 2014 (prov. beim Verwaltungsgericht) Reglement der Wasserversorgung vom 02. Januar 2004 Unterhaltsordnung für die Bodenverbesserungsanlagen vom 02. September 1979 Polizeiverordnung vom 02. Januar 2013 Gebühren- und Bussenreglement vom 09. Januar 2013 Verordnung über die Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen vom 02. Januar 2004 Besoldungsverordnung vom 02. Januar 1999 Verordnung über die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 22. September 2015 Vereinigte Schulgemeinde Stammertal Gemeindeordnung vom 27. November 2005 Geschäftsordnung vom 27. August 2010 (in Überarbeitung / wird durch Schulpflege abgenommen) Personal- und Entschädigungsverordnung vom 14. Juni 2006

20 Anhang 3: Bilanzen der Vertragsgemeinden Politische Gemeinde Oberstammheim

21

22 Politische Gemeinde Unterstammheim

23

24 Politische Gemeinde Waltalingen

25

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27 Vereinigte Schulgemeinde Stammertal

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29

30 Anhang 4: Aufstellung über die Mitgliedschaften in und Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen (Zweckverband, Anstalt) und privatrechtlichen Organisationen (AG, Stiftungen etc.) Politische Gemeinde Oberstammheim

31 Politische Gemeinde Unterstammheim

32 Politische Gemeinde Waltalingen

33 Vereinigte Schulgemeinde Stammertal

34 Anhang 5: Aufstellung über die wichtigsten Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge Anhang 5 zum Zusammenschlussvertrag: Aufstellung über die wichtigsten Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge Für die Richtigkeit: Die Gemeindeschreiber bzw. die Gemeindeschreiberin der politischen Gemeinden Oberstammheim, Unterstammhein und Waltalingen sowie die Leitung der Schulverwaltung der Vereinigten Schulgemeinde Stammertal ( ) Organisation / Aufgabe Heutige Rechtsform Involvierte Körperschaften (O/U/W/S)* geplante Organisation nach Fusion Bemerkung Alters- und Pflegezentrum Zweckverband O/U/W bleibt in bestehender Form inkl. Thalheim a. d. Th. Betreibungsamtkreis Andelfingen Kanton O/U/W bleibt in bestehender Form Bezirkslösung Feuerpolizei ausgelagert an AG Oberstammheim, Waltalingen Einigung auf einen Auftragnehmer ausgelagert an Dritte (BS+Partner AG) Unterstammheim: Feuerschau und Tankkontrolle bei Viktor Tanner Feuerungskontrollen ausgelagert an GmbH O/U/W bleibt in bestehender Form ausgelagert an Dritte (Beat Hug GmbH) Feuerwehr Stammertal Zweckverband O/U/W Gemeindeaufgabe mit Kommission Zusätzlicher Vertrag mit Ossingen bezüglich Ortsteil Wilen Finanzierung Deutsch als Zweitsprache (DAZ) - Fördergruppe Zusammenarbeitsvertrag S bleibt in bestehender Form Partnergemeinde Sekundarschulgemeinde Andelfingen Forstrevierverband Stammertal Zweckverband O/U/W Gemeindeaufgabe mit Kommission Friedhof Stammertal Zweckverband O/U/W Gemeindeaufgabe mit Kommission Bewohner des Ortsteil Wilen werden in Neunforn beerdigt (vgl. Staatsvertrag weiter unten) Grundbuch- und Gemeindegeometer ausgelagert an AG O/U/W bleibt in bestehender Form ausgelagert an Dritte (BS+Partner AG) Gruppenwasserversorgung Schafferetsbuck Zusammenarbeitsvertrag O/U/W bleibt in bestehender Form Gruppe ZH bestehend aus O/U/W (Beteiligung 3/5) sowie Gruppe TG bestehend aus Uesslingen-Buch, Warth-Weiningen, Hüttwilen Jagdreviere Gemeinden bleibt in bestehender Form vier Jagdreviere, die von den Gemeinden verpachtet werden (Pachtdauer: 8 Jahre) Kantonsübergreifender Schulbesuch Staatsvertrag S bleibt in bestehender Form mit Primarschulgemeinde Neunforn TG Kehrrichtzweckverband Wyland KEWY Zweckverband O/U/W bleibt in bestehender Form Bezirkslösung KESB-Winterthur-Andelfingen Zweckverband O/U/W bleibt in bestehender Form Bezirkslösung Kläranlage Stammertal Zweckverband O/U/W Gemeindeaufgabe mit Kommission Kläranlageverband Ossingen und Umgebung Zweckverband O neue Gemeinde bleibt Mitglied Abwasser aus Dorfteil Wilen wird in die ARA Ossingen geleitet. Interkantonaler Zweckverband (Neunforn TG), inkl. Klärschlammverwertung durch Entsorgung + Recycling Zürich Kremationen ausgelagert an Stadt O/U/W bleibt in bestehender Form von Stadt Winterthur ausgeführt Lebensmittelkontrolle ausgelagert an Stadt O/U/W bleibt in bestehender Form von Stadt Winterthur ausgeführt Musikschule Andelfingen und Umgebung Verein S bleibt in bestehender Form Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Kanton O/U/W bleibt in bestehender Form Notar: Martin Huber Neben Stammertal auch für Truttikon zuständig Offene Jugendarbeit Stammertal Anschlussvertrag O/U/W bleibt in bestehender Form Polizeiposten Stammheim Kanton O/U/W bleibt in bestehender Form Daniel Leonhardt (bei Kapo ZH) Neben Stammertal auch für Ossingen und Truttikon zuständig Scanning von Steuererklärungen ausgelagert an Stadt O/U/W bleibt in bestehender Form von Stadt Winterthur ausgeführt Sicherheitszweckverband Weinland Zweckverband O/U/W bleibt in bestehender Form Bezirkslösung Spitex Stammertal Zweckverband O/U/W Gemeindeaufgabe mit Kommission Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzortschaften zürcherisch und thurgauisch Wilen (Kirchwesen/Bestattungskosten) Staatsvertrag O bleibt in bestehender Form Ordnungs-Nr Verein Rettungsdienst Region Winterthur Anschlussvertrag O/U/W bleibt in bestehender Form Krankentransporte Zivilstandsamt Bezirk Andelfingen Kanton O/U/W bleibt in bestehender Form Bezirkslösung Zürcher Planungsgruppe Weinland ZPW Zweckverband O/U/W bleibt in bestehender Form Bezirkslösung Zweckverband der Schulgemeinden Bezirk Andelfingen Zweckverband S bleibt in bestehender Form * O = Oberstammheim U = Unterstammheim W = Waltalingen S = Schule Stammertal

35 Anhang 6: Entwurf des neuen Wappens Begründung zum Wappen: Klar durch Beschränkung auf zwei Farben Zum Namen passend (sprechendes Wappen) Basierend auf historischer Grundlage (Wappen altes Stammheim, trotzdem neue eigenständige Kreation) Symbolik (3 Gemeinden) vorhanden

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