Technischer Leitfaden der Feuerund Feuerbetriebsunterbrechungs- Versicherung
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- Monika Wolf
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1 Technischer Leitfaden der Feuerund Feuerbetriebsunterbrechungs- Versicherung Risiken, Schutzziele, Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen VdS 195 : (04)
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3 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Risiken, Schutzziele, Schutzkonzepte und Schutzmaßnahmen Inhalt 1 Vorbemerkungen Begriffe Brandlast Baustoffe Bauteile und Sonderbauteile Bauprodukt und Bauart Eignungsnachweise Brandabschnitt Komplex Feuerbeständige Abtrennungen Allgemeine Brandgefahren Gefahren der Brandentstehung Gefahren der Brandausbreitung Besondere Brandgefahren Gefahrerhöhende Anlagen und Einrichtungen Besonders exponierte Risikoverhältnisse Nicht feuerbeständig abgetrennte IT-Zentralen Brandstiftungsgefährdung Vorübergehende Betriebseinstellung Schadenverlauf Explosion Schutzziele Brandschutzmanagement und Brandschutzkonzepte Maßnahmen des baulichen Brandschutzes Feuerwiderstandsfähige Tragwerke Außenwände Dächer Bedachung (Dacheindeckung) Wärme- und Schalldämmung Bauartklassen Brandwände Komplextrennwände Feuerbeständige Abtrennungen Öffnungsschutz
4 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) 8 Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes Brandentdeckung und -meldung Explosionsunterdrückungsanlage Brandbekämpfungseinrichtungen Brandbekämpfung Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Wechselwirkungen der anlagentechnischen Maßnahmen Maßnahmen des betrieblichen und organisatorischen Brandschutzes Brandschutzorganisation/Brandschutz-Management Feuergefährliche Arbeiten und Rauchverbot Schutz gegen Brandstiftung Schutz betriebswichtiger Anlagen Betriebsstilllegung Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes Öffentliche Feuerwehren Nichtöffentliche Feuerwehren Löschwasserversorgung Löschwasserrückhaltung Explosionsschutzmaßnahmen...93 Anhang A Literatur/Quellen...96 Anhang B Muster für den Aufbau und Inhalt eines Besichtigungsberichtes für das Mitversicherungsgeschäft B.1 Deckblatt B.2 Anlass, Firmen-/Standortdarstellung B.3 Betriebs-/Verfahrensbeschreibung B.4 Risikobeurteilung B.5 Risikoangaben B.6 Natur-/Elementargefahren B.7 Empfehlungen / Maßnahmen B.8 PML-Schätzung (Feuer, FBU und Kumul) B.9 Ergänzende Erläuterungen zu PML-Schätzung
5 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 1 Vorbemerkungen In diesem Technischen Leitfaden werden Brandgefahren, bauordnungsrechtliche und versicherungsrelevante, Schutzziele und Brandschutzanforderungen, Hinweise zur Erarbeitung von ganzheitlichen Brandschutzkonzepten und Grundlagen der Brandschutzmaßnahmen beispielhaft dargestellt. Diese technischen Erläuterungen eignen sich im Rahmen der Feuer- und Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherung insbesondere zur allgemeinen Information und Schulung von Mitarbeitern der Versicherer. Sie beruhen auf dem heutigen Stand der Brandschutztechnik sowie den Erfahrungen der Versicherer aus Schadenstatistiken und Einzelereignissen. Der vorliegende Leitfaden basiert auf den heutigen Erkenntnissen des Brandschutzes. Er enthält Empfehlungen, die dazu dienen, die Brandgefahren und deren Auswirkungen zu verringern. Falls sich grundsätzliche Änderungen in der Brandschutztechnik ergeben, ist beabsichtigt, diesen Leitfaden zu aktualisieren. Der Inhalt dieses Druckstücks ist unverbindlich, der Versicherer kann im Einzelfall auch andere Sicherheitsvorkehrungen je nach dem Risikoverhältnis und der Risikobewertung akzeptieren, die diesem Technischen Leitfaden nicht entsprechen. Die meisten Zeichnungen im vorliegenden Leitfaden liegen als Präsentation in elektronischer Form vor (VdS 196). Die jeweiligen Nummern sind bei den einzelnen Abbildungen angegeben. 2 Begriffe Nachfolgend werden Begriffe erläutert, die jeweils bei der Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs- Versicherung eine wichtige Rolle spielen. 2.1 Brandlast Nach DIN EN ISO Brandschutz-Vokabular, Ausgabe: stellt die Brandlast die Summe der Wärmeenergie dar, die bei der Verbrennung aller brennbaren Stoffe in einem Gebäudebereich einschließlich der Bekleidungen von Wänden, Decken und Fußboden sowie aller brennbaren Gebäudeinhalte wie z. B. Arbeitsmittel frei werden könnte. Das Brandverhalten von Stoffen wird insbesondere von der Brennbarkeit gekennzeichnet und wird bei festen und flüssigen sowie gasförmigen Stoffen unterschiedlich klassifiziert. Für die Risikobewertung ist diese Klassifikation von Bedeutung. Angaben über das Brandverhalten von Stoffen und über die Gefahren ihrer Zersetzungsprodukte sowie über die Explosionsgefahren sind in einer Reihe von Nachschlagewerken enthalten. Beispielhaft sei hier erwähnt: Hommel: Handbuch der gefährlichen Güter; Springer-Verlag Bei brennbaren Flüssigkeiten brennt nicht die Flüssigkeit selbst, sondern der Dampf über der Flüssigkeit. Brennbare Flüssigkeiten sind umso gefährlicher, je geringer die Temperatur ist, bei der sie brennbare Dämpfe entwickeln. Als physikalisches Maß hierfür dient der "Flammpunkt". 5
6 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Abb. 1: Kennzeichnung leichtentzündlicher Stoffe Bisher sind die brennbaren Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) klassifiziert. Im Rahmen der europäischen Harmonisierung des Gefahrstoffrechtes werden die Rechtsvorschriften für die stofflichen und betrieblichen Aspekte neu geordnet und jeweils in der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung getrennt geregelt. In der nachfolgenden Tabelle ist die Einstufung brennbarer Flüssigkeit nach VbF und dem EU-Gefahrstoffrecht gegenübergestellt. Tabelle 1: Vergleich der Einstufung brennbarer Flüssigkeiten VbF Gefahrenklassen Flammpunkt Gefahrstoffrecht A I < 21 C < 0 C: hoch entzündlich < 21 C: leicht entzündlich A II 21 C 55 C A III > 55 C 100 C EU- entzündlich nicht mehr geregelt! B (wasserlöslich) < 21 C < 0 C: hoch entzündlich < 21 C: leicht entzündlich Dementsprechend wird die Kennzeichnung nach VbF der neuen-alten Gefahrstoffkennzeichnung angepasst. Die zur Umsetzung der VbF bis bekannt gemachten Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), wie z. B. TRbF 20: Läger TRbF 40: Tankstellen TRbF 50: Rohrleitungen gelten zunächst weiter, bis sie von einem neu gebildeten Ausschuss für Betriebssicherheit überarbeitet werden. Als brennbaren Dampf bezeichnet man das Gemisch aus Luft und Dampf oberhalb eines Stoffes, der bei normaler Raumtemperatur flüssig ist. Brennbare Gase dagegen sind bei den gleichen Bedingungen nur gasförmig anzutreffen. 6
7 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Schadenerfahrungen zeigen, dass große Explosionsgefahren auch von fein zerteilten Feststoffen ausgehen, wie von Getreidemehl, Milchpulver, Holzstaub und sogar Metallstäuben (Aluminiumpulver). Die Haupt- Explosionsgefahr dieser Stoffe besteht beim pneumatischen Transport in Rohrleitungen und bei der Aufwirbelung loser Stäube im Brandfall. Für die Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe wird nachstehendes Kennzeichen verwendet: Abb. 2: Kennzeichnung explosionsgefährlicher Stoffe 2.2 Baustoffe Von einem Brandgeschehen sind neben dem Gebäudeinhalt auch die verwendeten Baustoffe betroffen. Brennbare Baustoffe können in unterschiedlichem Maß bei der Brandentstehung und zur Brandausbreitung beitragen. Unter Brandeinwirkungen kann das Zusammenwirken der Baukonstruktion auch bei Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen gefährdet sein, weil sich alle Baustoffe mit der steigenden Temperatur mehr oder weniger ausdehnen, ihre mechanischen Eigenschaften, z. B. Festigkeit, verändern und dadurch die Tragfähigkeit der aus ihnen hergestellten Bauteile beeinträchtigen. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Stahlkonstruktion. Bauordnungsrechtliche Vorschriften stellen daher besondere Anforderungen an das Verhalten der Baustoffe im Brandfall (Brandverhalten). Zu Baustoffen gehören sowohl Holz, Stahl, Stein, Glas und Beton als auch Stoffe wie Wand- und Deckenbekleidungen, Fußbodenbeläge, Verbundwerkstoffe, Dämmschichten und Beschichtungen. Das Brandverhalten von Baustoffen wird nicht nur von der Art des Stoffes beeinflusst, sondern kann insbesondere auch von der Gestalt, der Oberfläche und der Masse, dem Verbund mit anderen Stoffen (z. B. Oberflächenbeschichtungen und angrenzenden Baustoffen), den Verbindungsmitteln, der Verarbeitungstechnik und dem Alterungsverhalten abhängen. Diese Kriterien müssen zum Teil neben den Norm-Kriterien für die Beurteilung des Brandverhaltens von Baustoffen herangezogen werden. 7
8 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Tabelle 2: Baustoffklassen der Brennbarkeit Baustoffklasse DIN 4102 Bauaufsichtliche Bezeichnung Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau Europ. Klassen Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau (siehe auch Tabelle 5) A Brandszenario: Situation eines fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes A1 nichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare Bestandteile Wärmeabgabe unbedenklich keine Freisetzung entzündbarer Gase A1 Brandszenario: Raumbrand A2 nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (< 1 Gew.%) Wärmeabgabe sehr gering nur begrenzte Freisetzung entzündbarer Gase Brandausbreitung sehr gering Rauchentwicklung unbedenklich A2 Brandszenario: Raumbrand und brennender Gegenstand B brennbare Baustoffe B1 schwer entflammbare Baustoffe Wärmeabgabe begrenzt Brandausbreitung nicht wesentlich außerhalb des Primärbrandbereichs B C Brandszenario: brennender Gegenstand und kleine Flamme Brandszenario: Brand eines Gegenstandes im Raum (z. B. Papierkorb in einer Raumecke) B2 normal entflammbare Baustoffe D Brandszenario: kleine Flamme Entzündbarkeit begrenzt Flammenausbreitung begrenzt E Brandszenario: Kleine Flamme (Streichholzflamme) B3 leicht entflammbare Baustoffe keine Anforderungen F Keine Feststellung der Leistung Die Baustoffe werden hinsichtlich ihrer Brennbarkeit nach DIN und DIN geprüft und klassifiziert, d. h. bestimmten Baustoffklassen zugeordnet. DIN enthält eine Liste von Baustoffen mit ihrer Zuordnung zu den Baustoffklassen nach DIN Nichtbrennbare Baustoffe dürfen sofern sie die Prüfbedingungen erfüllen auch geringe Anteile brennbarer Materialien enthalten und werden der Baustoffklasse DIN 4102-A2 zugeordnet, während Baustoffe vollständig ohne brennbare Anteile der Baustoffklasse DIN 4102-A1 angehören. Baustoffe der Baustoffklasse DIN 4102-A2 müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) in Berlin besitzen. Zu diesen Baustoffen zählen z. B. mit Harz gebundene Mineralfaserplatten. Die brennbaren Baustoffe werden der Baustoffklasse DIN 4102-B zugeordnet und nach dem Grad ihrer Entflammbarkeit in drei Klassen unterteilt. Schwer entflammbare Baustoffe (Baustoffklasse DIN 4102-B1) müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt besitzen. Ihre Herstellung unterliegt einer Fremdüberwachung. Die Verwendung von leicht entflammbaren Baustoffen ist für den Hochbau weitestgehend verboten. 8
9 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Mit Flammenschutzmitteln lässt sich die Entflammbarkeit einiger brennbarer Baustoffe reduzieren. Im Falle eines voll entwickelten Brandes beteiligen sich aber auch diese Baustoffe mit ihrem vollen Heizwert am Brandgeschehen, unabhängig von ihrer Entflammbarkeit. Zur Vereinfachung wird im Folgenden grundsätzlich nur zwischen brennbaren und nichtbrennbaren Baustoffen unterschieden. Nähere Erläuterungen zu Baustoffen und die zugehörigen Produktverzeichnisse enthält der Teilkatalog Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen, Teil 2: Baustoffe (VdS ): Teil a: Nichtbrennbare Baustoffe Teil b: Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen 2.3 Bauteile und Sonderbauteile Bauteile werden aus Baustoffen hergestellt und zu Baukonstruktionen miteinander verbunden. Nach DIN gelten Decken, Wände, Stützen, Unterzüge, Treppen, Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse F usw. als Bauteile. Solche mit brandschutztechnischen Sonderfunktionen, wie Brandwände, Komplextrennwände, nichttragende Außenwände, Feuerschutzabschlüsse, Fahrschachttüren, Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G, Lüftungsleitungen, Bedachungen, Kabel- und Rohrabschottungen, Installationskanäle und -schächte sowie elektrische Kabelanlagen mit Funktionserhalt gelten als Sonderbauteile. Neben der Brennbarkeit der einzelnen Baustoffe ist für die Beurteilung der Brandgefahr und des Risikos besonders wichtig, wie lange die einzelnen Bauteile einem Brand standhalten und den Raumabschluss sicherstellen können. Die Zeit, die ein Bauteil voraussichtlich den Einwirkungen eines Vollbrandes widerstehen kann, wird an Versuchsbauteilen in Norm-Brandversuchen nach DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen" in dafür anerkannten Materialprüfanstalten experimentell ermittelt. Abb. 3: Einheits-Temperaturzeit-Kurve (ETK) Die Brandbeanspruchung ist international einheitlich entsprechend der Einheits-Temperaturzeit-Kurve (ETK) genormt. Als Feuerwiderstandsdauer wird die Zeit in Minuten ermittelt. 9
10 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Bei der Brandprüfung dürfen tragende Bauteile unter Lasteinwirkung innerhalb der definierten Zeitspanne nicht zusammenbrechen, und müssen raumabschließende Bauteile den Durchtritt von Feuer und Rauch verhindern bzw. behindern. Für Sonderbauteile existieren eigene Prüfvorschriften in separaten Teilen der DIN Dem Prüfergebnis entsprechend wird dem Bauteil bzw. Sonderbauteil eine der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 zugeordnet. Tabelle 3: Bauaufsichtliche Kennzeichnungen der Feuerwiderstandsklassen Bauteil Feuerwiderstandsklasse entsprechend einer Feuerwiderstandsdauer in Minuten Decken, Stützen, Wände, Brandschutzverglasungen (nicht strahlungsdurchlässig) F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 Nichttragende Außenwände Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen) Brandschutzverglasungen (strahlungsdurchlässig) Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen Kabelabschottungen Installationsschächte und -kanäle Rohrdurchführungen Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen W 30 W 60 W 90 W 120 W 180 T 30 T 60 T 90 T 120 T 180 G 30 G 60 G 90 G 120 G 180 L 30 L 60 L 90 L K 30 K 60 K S 30 S 60 S 90 S I 30 I 60 I 90 I R 30 R 60 R 90 R E 30 E 60 E Die Klassifizierung der Bauteile und Sonderbauteile ist in der Tabelle 3, und die bauaufsichtliche Benennung der Feuerwiderstandsklassen ist in der Tabelle 4 aufgeführt. Die gegenüber tragenden und raumabschließenden Bauteilen geänderte Bezeichnung für nichttragende Außenwandelemente und Brüstungen W 30, W 60 usw. statt F 30, F 60 usw. resultiert aus einer nach DIN geringeren Prüfanforderung für nichttragende Außenwände. Wände, die den höherwertigen Klassen F statt W entsprechen (z. B. F 90 statt W 90), genügen in jedem Fall auch den Anforderungen der entsprechenden Klasse W. Kabelanlagen für die Stromversorgung der Elektropumpen von Sprinkleranlagen müssen im Brandfall auch beim Betrieb der Feuerlöschanlage funktionstüchtig bleiben. Deshalb müssen Kabelanlagen mit integriertem Funktionserhalt der Feuerwiderstandsklasse E 90 nach DIN "Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen - Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" ihre Funktionstüchtigkeit bei der Einwirkung von Wasser mit zusätzlicher Prüfung, z. B. VdS-Prüfung, nachweisen, und einen Schutz gegen mechanische Beschädigung haben. 10
11 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 4: Bauaufsichtliche Bezeichnung der Feuerwiderstandsklassen Bauaufsichtliche Benennung Benennung nach DIN 4102 Kurzbezeichnung feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 B feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen hochfeuerhemmend hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen feuerbeständig feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30, tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60, tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen und allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90, tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich mit einer in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - AB F 30 A F 60 BA F 60 - A F 90 - AB F 90 - A Die Buchstaben vor den Zahlen in der Kurzbezeichnung der Feuerwiderstandsklasse stehen symbolisch für die einzelnen Bau- oder Sonderbauteile mit ihren unterschiedlichen Prüfanforderungen, z. B. T für Tür, L für Lüftungsleitung. Ein der Zahlengruppe nachgestellter Buchstabe (z. B. F 90-A) weist bei der Feuerwiderstandsklasse F auf die Brennbarkeit der verwendeten Baustoffe hin: A, wenn das Bauteil im für die Klassifizierung maßgebenden Querschnitt aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, z. B. F 90-A AB, wenn das Bauteil in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht; als wesentlich gelten alle tragenden und aussteifenden Teile sowie bei raumabschließenden Bauteilen eine in der Bauteilebene durchgehende Schicht, z. B. F 60-AB. B, wenn das Bauteil über die Klassifizierung AB hinaus brennbare Baustoffe enthält, z. B. Holzbauteile F 30-B. Weitere Erläuterungen zu Bauteilen und Sonderbauteilen sowie zugehörige Produktverzeichnisse sind in einzelnen Teilkatalogen des Katalogwerks Baulicher Brandschutz, Produkte und Anlagen (VdS 2097) enthalten (siehe auch Abschnitt 5.1). Zu nennen sind z. B.: VdS Konstruktive Bauteile, VdS Brandschutzverglasungen, VdS Installationskanäle usw. 2.4 Bauprodukt und Bauart Bauprodukt und Bauart sind neue bauordnungsrechtliche Begriffe, die gemäß der europäischen Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) in die Bauordnungen eingeführt wurden und die bisherigen Fachausdrücke Baustoffe und Bauteile sowie Sonderbauteile nach DIN 4102 zum größten Teil ersetzen. Die Bauproduktenrichtlinie regelt sowohl das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr als auch die Verwendung der Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt. 11
12 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Nach der Definition des Grundlagendokuments Brandschutz zur Bauproduktenrichtlinie, in dem die Brandschutzanforderungen an Bauprodukte und Bauarten konkretisiert sind, werden diese Produkte für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht. Der dauerhafte Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, dass der Ausbau oder das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern und die Entfernung eines solchen Produktes die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert. Unter dem Begriff Bauprodukt sind alle Baustoffe, Bauteile und Komponenten (einzeln oder auch als Bausatz) vorgefertigter Systeme oder Anlagen zu verstehen, durch welche das Bauwerk die in der Bauproduktenrichtlinie (Anhang I) definierten wesentlichen Anforderungen an Bauwerke erfüllt, nämlich mechanische Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit, Schallschutz, Energieeinsparung und Wärmeschutz. Das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen wird als Bauart definiert. Das europäische Klassifizierungssystem zur Bewertung des Brandverhaltens von Bauprodukten ist in der Tabelle 5 dargestellt. Die Einteilung der Baustoffklassen nach DIN (siehe Tabelle 2) findet sich recht gut im harmonisierten Klassengerüst EUROCLASSES wieder. 12
13 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 5: Vergleich der Leistungsanforderungen an Baustoffen Europ. Klassen Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau Baustoffklasse DIN 4102 Leistungsanforderungen und Beanspruchungsniveau A1 Temperaturerhöhung und Masseverlust sehr begrenzt keine anhaltende Entflammung Brennwert sehr begrenzt Brandszenario: Raumbrand A1 nichtbrennbare Baustoffe ohne brennbare Bestandteile Wärmeabgabe unbedenklich keine Freisetzung entzündbarer Gase Brandszenario: Brand, fortentwickelt, teilweise vollentwickelt A2 Temperaturerhöhung und Masseverlust begrenzt kurzzeitige Entflammung Brennwert begrenzt Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt seitliche Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: Raumbrand und brennender Gegenstand A2 nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (< 1 Gew.%) Wärmeabgabe sehr gering nur begrenzte Freisetzung entzündbarer Gase Brandausbreitung sehr gering Rauchentwicklung unbedenklich Brandszenario: Brand, fortentwickelt, teilweise vollentwickelt B C Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit sehr begrenzt seitliche Flammenausbreitung begrenzt vertikale Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: brennender Gegenstand und kleine Flamme Wärmefreisetzung und ihre Geschwindigkeit begrenzt seitliche Flammenausbreitung begrenzt vertikale Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: brennender Gegenstand und kleine Flamme B1 schwerentflammbare Baustoffe Wärmeabgabe begrenzt Brandausbreitung nicht wesentlich außerhalb des Primärbrandbereichs Brandszenario: Brand eines Gegenstandes im Raum (z. B. Papierkorb in einer Raumecke) D E Geschwindigkeit der Wärmefreisetzung hinnehmbar vertikale Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: kleine Flamme vertikale Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: kleine Flamme B2 normalentflammbare Baustoffe Entzündbarkeit begrenzt Flammenausbreitung begrenzt Brandszenario: Kleine Flamme (Streichholzflamme) F Keine Feststellung der Leistung B3 leichtentflammbare Baustoffe keine Anforderungen Vereinfacht dargestellt werden Baustoffklassen DIN 4102-A1 und -A2 in die Euroklassen A1 und A2 übergeführt und Baustoffklassen DIN 4102-B1 und -B2 jeweils in die Euroklassen B, C und D, E aufgeteilt. 13
14 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Tabelle 6: Vergleich der Baustoffklassen Bauaufsichtl. Benennung Nichtbrennbar Schwer entflammbar Normal entflammbar Min. Euroklassen DIN EN A1 A2 s1 d0 B, C s1 d0 B, C, - s3 d0 B, C s1 d2 B, C, - s3 d2 D s3 d0 E D s3 d2 E d2 Leicht entflammbar F B3 Baustoffklassen DIN 4102 Die Rauchentwicklung und das brennende Abtropfen oder Abfallen, welche in der Baustoffklasse DIN erfasst sind, werden im europäischen Klassensystem mit Zusatzbuchstaben S (smoke) und D (flaming droplets) gekennzeichnet: Tabelle 7: Zusatzkennzeichnungen des Brandverhaltens Smoke Rauchentwicklung flaming droplets Brennendes Abtropfen/ Abfallen s 1 s 2 SMOGA 30 m² /s² und TSP 600S 50 m² SMOGA 30 m²/s² und TSP 600S 50 m² d 0 d 1 s 3 weder s 1 noch s 2 d 1 weder d 0 noch d 1 A1 A2 B1 B2 kein kein brennendes Abtropfen > 10 Sec. Hierbei wird mit SMOGA (smoke growth rate) die Geschwindigkeit der Rauchfreisetzung und mit TSP (total smoke poduction) die gesamte Rauchfreisetzung während der normierten Prüfdauer von 10 Minuten erfasst. Für Bodenbeläge weist das europäische Klassensystem im Gegensatz zu bisherigen deutschen Klassen DIN 4102-B1 und DIN 4102-B2 ebenfalls sechs Klassen (A II - F II ) auf. Das Brandverhalten von Baustoffen, die nach der Definition der Bauproduktenrichtlinie keine Bauprodukte sind, z. B. Dekorationen, kann weiterhin nach DIN und DIN geprüft und klassifiziert werden. 14
15 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Tabelle 8: Europäische Leistungsklassen des baulichen Brandschutzes Kennzeichnung Eigenschaften der Bauteile Grundkriterien Ergänzungskriterien R (résistance) E (étanchéité) I (isolation) W (radiation) M (mechanical) S (smoke) C (closing) P (-) PH (-) K (-) G (-) Tragfähigkeit Raumabschluss Wärmedämmung Strahlungsdurchlässigkeit mechanische Eigenschaften Rauchdurchlässigkeit selbstschließend Aufrechterhaltung der Energieversorgung Brandschutzvermögen von Wand- und Deckenbekleidungen Rußbrandbeständigkeit von Schornsteinen Zur Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklasse von Bauprodukten und Bauarten sind in den europäischen Normen völlig neue Kurzzeichen vorgesehen. Sie sind in Tabelle 8 zusammengestellt. Dabei kennzeichnet P bzw. PH die Aufrechterhaltung der Energieversorgung, die bei einer Brandeinwirkung gemäß der ETK bzw. bei einer verminderten Brandeinwirkung zu prüfen ist. R E I W t t t - M C S Grundkriterien Feuerwiderstandsdauer Ergänzungskriterien Abb. 4: Systematik der europäischen Kennzeichnung Beispiel der Kennzeichnung: Komplextrennwand, tragend: REI 180-M GDV feuerbeständige Wand, nichttragend: EI 90-M feuerhemmender Installationskanal: EI 30 In der Tabelle 9 werden die Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102 und DIN EN gegenübergestellt. GDV Die Anforderungen an die Standfestigkeit von Komplextrennwänden bei der Stoßbeanspruchung sind im vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. herausgegebenen Merkblatt VdS 2234 beschrieben. 15
16 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Tabelle 9: Feuerwiderstandsklassen von Sonderbauteilen nach DIN EN und DIN EN und ihre Zuordnung zu bauaufsichtlichen Benennungen 16
17 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung 2.5 Eignungsnachweise Das bauaufsichtliche Nachweisverfahren für Bauprodukte und Bauarten nach der Musterbauordnung (MBO) und den Landesbauordnungen (LBO), setzt sich zusammen aus dem Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und dem Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten sowie Übereinstimmungsnachweis. Es ist der Nachweis zu führen, dass von einem Baustoff bzw. Bauteil oder Sonderbauteil bei ordnungsgemäßer Anwendung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit sowie natürliche Lebensgrundlagen, ausgeht Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte Beim Verwendbarkeitsnachweis wird zwischen geregelten und nicht geregelten Bauprodukten unterschieden. Geregelte Bauprodukte sind mit den bewährten und gebräuchlichen Baustoffen, Bauteilen und Sonderbauteilen vergleichbar. Sie entsprechen einer in der so genannten Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regel (DIN Normen, Richtlinien usw.) bzw. einer in der so genannten Bauregelliste B Teil 1 bekannt gemachten europäischen technischen Spezifikation (europäische Normen oder Zulassungsleitlinien) oder weichen von diesen nicht wesentlich ab. Die Verwendbarkeit dieser Bauprodukte gilt somit als nachgewiesen. Bauprodukte und Bauarten gemäß Bauregelliste B entsprechen europäischen Spezifikationen und müssen nach einem positiven Konformitätsnachweis das CE-Zeichen tragen. Die Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in DIN (Ausgabe 03.94) aufgeführt sind, gilt ebenfalls als nachgewiesen. Bauprodukte werden als Sonstige Bauprodukte bezeichnet, wenn sie einer allgemein anerkannten Regel der Technik entsprechen, die nicht im Teil 1 der Bauregelliste A aufgeführt ist. Solche Bauprodukte bedürfen keines Verwendbarkeitsnachweises und konnten nach bisheriger Auslegung der Bauordnungen auch ohne Brauchbarkeitsnachweis verwendet werden. Für nicht geregelte Bauprodukte muss ein Verwendbarkeitsnachweis geführt werden, weil sie von den technischen Regeln in Teil 1 der Bauregelliste A abweichen oder weil es für sie keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt. Die Erteilung des Verwendbarkeitsnachweises erfolgt auf der Grundlage positiv bewerteter Prüfungen nach geltenden Prüfvorschriften (z. B. DIN 4102 bzw. harmonisierten europäischen Prüfnormen). Nicht geregelte Bauprodukte, die nur untergeordneten Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz unterliegen, sind in der so genannten Liste C zusammengefasst. Für diese Bauprodukte sind deshalb weder Verwendbarkeits- noch Übereinstimmungsnachweise erforderlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise Der Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte kann geführt werden in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall. In gleicher Form kann der Anwendbarkeitsnachweis für Bauarten geführt werden. Bauprodukte bzw. Bauarten, die zum Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweis nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen, sind im Teil 2 bzw. Teil 3 der Bauregelliste A genannt. 17
18 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Es sind Bauprodukte bzw. Bauarten, für die es entweder Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt; diese Anforderungen können nach den allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden Bauregellisten A, B und Liste C Die Bauregelliste A ist eine Liste, in der vom DIBt im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer folgende Festlegungen veröffentlicht werden: a) Bezeichnung der Bauprodukte und deren technische Regeln, die von den Obersten Bauaufsichtsbehörden als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind. Diese Angaben sind stoff- und anwendungsspezifisch geordnet (Teil 1). b) Art des Verwendbarkeitsnachweises für Bauprodukte, die wesentlich von den angegebenen technischen Regeln (Teil 1) abweichen. c) Art des Übereinstimmungsnachweises (Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln bzw. den Verwendbarkeits- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen). d) Bezeichnung solcher Bauprodukte, die als Verwendbarkeitsnachweis nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis benötigen (Teil 2). e) Bezeichnung solcher Bauarten, die als Verwendbarkeitsnachweis nur ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis benötigen (Teil 3). In der Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die einer europäischen technischen Spezifikation entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, wobei die Bauregelliste B in zwei Teile aufgegliedert ist. Im Teil 1 der Bauregelliste B werden neben der Bezeichnung der Bauprodukte und ihrer technischen Spezifikation Klasse und Leistungsstufe in Abhängigkeit vom Verwendungszweck festgelegt, die von den Bauprodukten nach der technischen Spezifikation erfüllt sein müssen. Im Teil 2 der Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgeführt, die für die Erfüllung einer wesentlichen Anforderung nach der Bauproduktenrichtlinie, die nicht in europäischer technischer Spezifikation berücksichtigt sind, zusätzlich einen Verwendbarkeitsnachweis und einen Übereinstimmungsnachweis zur CE-Kennzeichnung benötigen. Die Bauregellisten A und B sowie die Liste C werden vom DIBt jährlich veröffentlicht und ständig den neuen Gegebenheiten sowie der Fortentwicklung bautechnischer Regelsetzung angepasst. Dabei werden technische Regelwerke (z. B. DIN-Normen) durch ihre Aufführung im Teil 1 der Bauregelliste A, welche die Einführungserlasse der einzelnen Bundesländer ersetzt, bundeseinheitlich bauaufsichtlich eingeführt. Die sonstigen Technischen Baubestimmungen werden in einer landeseigenen Liste mit zugehörigen Einführungserlassen im Anhang bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang ist eine entsprechende Musterliste vom DIBt erarbeitet worden Übereinstimmungsnachweis Abgesehen von sonstigen Bauprodukten und Produkten der Liste C müssen Bauprodukte ihre Übereinstimmung mit der zugehörigen technischen Spezifikation (technische Regeln der Bauregelliste A und Verwendbarkeitsnachweis) nachweisen. Je nach der Sicherheitsrelevanz kann der Übereinstimmungsnachweis geführt werden nach dem ÜH - Verfahren mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers, die auf der Grundlage der werks eigenen Produktionskontrolle (Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach der Anlage 0.3 der Bauregelliste A) abzugeben ist oder ÜHP - Verfahren mit den notwendigen Nachweisen des Verfahrens ÜH und mit einer zusätzlichen ersten Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle, wobei die Proben im freien Verkehr (Handel, Baustellen usw.) zu entnehmen sind oder ÜZ - Verfahren mit den notwendigen Nachweisen des Verfahrens ÜHP und mit einem zusätzlichen Übereinstimmungszertifikat, das als Bestätigung von einer anerkannten Zertifizierungsstelle auf der Grundlage der Fremdüberwachung (Erstinspektion des Werkes und laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle) erteilt wird. 18
19 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Das Verfahren ÜZ entspricht weitestgehend der bisherigen Verfahrensweise im Rahmen des Brauchbarkeitsnachweises mit der Eigen- und Fremdüberwachung nach DIN Ein Muster für Übereinstimmungszertifikate ist in Abb. 5 wiedergegeben. Bei einem positiven Übereinstimmungsnachweis ist der Hersteller berechtigt und verpflichtet, das Übereinstimmungszeichen Ü an seinen betreffenden Produkten bzw. auf deren Verpackung oder Lieferschein anzubringen. Abb. 5: Muster für Übereinstimmungszertifikate nach 24b MBO (Fassung Juni 1995) Anerkennung durch die Feuerversicherer Den bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen an Baukonstruktion und Gebäudegestaltung schließen sich die Versicherer grundsätzlich an. Brandschutzmaßnahmen, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf den Sachwertschutz ergänzen und z. B. im Feuerversicherungsvertrag vereinbart werden, müssen ihre Eignung und Zuverlässigkeit ebenfalls nachweisen, damit sie im Brandfall ihre Schutzfunktionen sicher erfüllen können. Dementsprechend werden z. B. Wände als Komplextrennwände im Regelfall nur anerkannt, wenn deren Bauarten klassifiziert mit Prüfzeugnissen einer anerkannten Prüfstelle im Teilkatalog VdS "Konstruktive Bauteile sowie Konstruktionsmerkmale in VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung aufgeführt sind. Zudem sind die Prüfkriterien der Komplextrennwände und zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Anordnung und der Ausführung der Wände (z. B. Anschlüsse an Decken) in VdS 2234 Brandwände und Komplextrennwände, Merkblatt für die Anordnung und Ausführung aufgeführt. 19
20 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) 2.6 Brandabschnitt Ein Brandabschnitt wird von einem oder mehreren Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern im Freien gebildet, die untereinander keine, jedoch zu anderen Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern eine räumliche oder bauliche Trennung aufweisen. Räumliche Brandabschnittstrennung liegt vor, wenn der Abstand zwischen Gebäuden oder Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien mindestens 5 m beträgt, sofern keine brennbaren Objekte, z. B. Fahrzeuge, im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und Lagern abgestellt oder gelagert sind. Für Läger brennbarer Stoffe im Freien ist erfahrungsgemäß ein Mindestabstand von 20 m erforderlich. Bei der Beurteilung räumlicher Brandabschnittstrennung zwischen Gebäuden mit einem Abstand von 5 m soll analog zu Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien insbesondere die Ausführung der Außenwände berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß können Außenwände aus nichtbrennbaren Stoffen besonders bei einem geringen zulässigen Abstand zwischen Gebäuden die Gefahr einer Brandübertragung wirksam begrenzen. Gebäudeverbindende Bauteile (Brücken, Tunnel etc.) heben eine räumliche Brandabschnittstrennung nicht auf (siehe Abb. 6a), wenn: sie grundsätzlich aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen, Zugänge beiderseits der Verbindung jeweils mit feuerhemmenden Türen/Toren (T 30) sowie einer allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlage gesichert sind, keine brennbaren Gegenstände im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und im Zuge der Verbindungsbauteile abgestellt, aufbewahrt oder gelagert werden und eine Brandübertragung durch eine Winkelbeeinflussung im Anschlussbereich der Verbindungsbauteile an Gebäudeaußenwände ausgeschlossen ist. Anstellen von zwei feuerhemmenden Türen/Toren ist es auch zulässig, die Verbindung einseitig mit einer feuerbeständigen Tür bzw. einem feuerbeständigen Tor (T90) zu schützen. Bauliche Brandabschnittstrennung liegt vor, wenn Gebäude, Gebäudeabschnitte oder Läger durch eine Brandwand nach VdS 2234 getrennt sind (siehe Abb. 6b). Abb. 6a: Baulichkeiten und Lager, die die räumliche Trennung nicht aufheben Abb. 6b: Brandwände und Komplextrennwände zwischen Bereichen unterschiedlicher Nutzung 2.7 Komplex Ein Komplex wird von einem oder mehreren Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern im Freien gebildet, die untereinander keine, jedoch zu anderen Gebäuden, Gebäudeabschnitten oder Lägern eine räumliche oder bauliche Trennung aufweisen. 20
21 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Der Komplex wird von vielen Versicherern als Grundlage zur Beurteilung des wahrscheinlichen Höchstschadens und zur Ermittlung risikogerechter Prämie in der Industrie-Feuer- und Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung herangezogen, weil sich die Komplexbildung in der Praxis als wirksame Maßnahme zur Schadenbegrenzung erwiesen hat. Dabei sollten sowohl die Wertbelastungen zum Teil ablesbar aus der Gebäudefläche und Höhe der Lagerung als auch Aspekte des Betriebsausfalls berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 4). In der Abbildung 6 ist ein Gebäudekomplex mit z. B. einer Gesamtfläche von m² und Versicherungssumme von 600 Mio. baulich durch zwei Komplextrennwände getrennt worden. Dabei sind mit je einer Fläche von m² drei Komplexe entstanden, die ihrerseits durch eine Brandwand unterteilt werden, z. B. zwischen der Produktion und Verwaltung. Räumliche Komplextrennung liegt vor, wenn der Abstand zwischen Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von 5 m bis 20 m mindestens gleich der Höhe des höheren Gebäudes ist, zu Lägern brennbarer Stoffe im Freien mindestens 20 m beträgt, zwischen sonstigen Gebäuden und/oder Lägern mindestens 5 m eingehalten wird. sofern keine brennbaren Objekte, z. B. Fahrzeuge, im Zwischenraum zwischen den Gebäuden und Lagern abgestellt oder gelagert sind. Bei besonderen Risikoverhältnissen, z. B. besonderen Brandlasten, Hochregalanlagen, Explosionsgefahr, Gebäuden mit einer Gebäudehöhe von mehr als 20 m, können erhöhte Mindestabstände für den brandlastfreien Streifen zwischen den Gebäuden erforderlich werden, die im Einzelfall gesondert festzulegen sind. Bei der Beurteilung räumlicher Komplextrennung zwischen Gebäuden mit einem Abstand von 5 m soll analog zu Lagern nichtbrennbarer Stoffe im Freien insbesondere die Ausführung der Außenwände berücksichtigt werden. Erfahrungsgemäß können Außenwände aus nichtbrennbaren Stoffen besonders bei einem geringen zulässigen Abstand zwischen Gebäuden die Gefahr einer Brandübertragung wirksam begrenzen. Werden räumliche Komplextrennungen von Verbindungsbauteilen (Brücken, Tunnel etc.) überbrückt, sind die entsprechenden Hinweise im Abschnitt 2.6 zu beachten. Bauliche Komplextrennung liegt vor, wenn Gebäude, Gebäudeabschnitte oder Läger durch eine Komplextrennwand nach VdS 2234 abgetrennt sind. 2.8 Feuerbeständige Abtrennungen Räume innerhalb eines Brandabschnittes bzw. Komplexes gelten als feuerbeständig von anderen Gebäudebereichen abgetrennt, wenn deren Decken und Trennwände feuerbeständig sowie deren Öffnungen feuerbeständig geschützt ausgeführt sind. 3 Allgemeine Brandgefahren Brände entstehen erfahrungsgemäß immer wieder, insbesondere durch Defekte von technischen Anlagen und Einrichtungen sowie menschliches Fehlverhalten. Sie können zudem nicht nur Leben, Gesundheit und natürliche Lebensgrundlagen gefährden, sondern auch Sach- und Vermögensschäden verursachen sowie ruinöse Folgen für die Betroffenen haben. Diese Gefährdungen sind umso höher, je wahrscheinlicher eine Brandentstehung oder im Brandfall eine großräumige Ausbreitung von Feuer und Rauch ist. 3.1 Gefahren der Brandentstehung Nach dem so genannten Branddreieck ist für die Entstehung eines Feuers und die danach entfachte Brandentwicklung das gleichzeitige Vorhandensein von 21
22 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Brandgut, Sauerstoff und Zündenergie erforderlich. In Gebäuden ist das Brandgut in der Regel in unterschiedlicher Form und in ausreichender Menge vorhanden, etwa als Teil der Baukonstruktion und als Arbeitsmittel. Der Anteil von Sauerstoff in der Raumluft ist in der Regel für eine Zündung ausreichend. Die Zündenergie stammt erfahrungsgemäß vielfach aus betriebsnotwendigen Versorgungen und aus den Arbeitsprozessen. Nach der Großschadenstatistik in der Industriellen Sachversicherung z. B. gelten die nachfolgenden Ursachen u. a. als Hauptschadenursachen: Selbstentzündung Explosion Überhitzung offenes Feuer Elektrizität (Defekte Anlagen und Einrichtungen) menschliches Fehlverhalten feuergefährliche Arbeiten jeglicher Art Brandstiftung Blitzschlag Hinweis: Für die Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung stehen folgende Schadenstatistiken zur Verfügung, die vom GDV im Auftrag seiner MU erstellt werden: Großschadenstatistiken in der Industriellen Sachversicherung Schadenursachenstatistik aus der Risikostatistik Allgemeine Sach 3.2 Gefahren der Brandausbreitung Erfahrungsgemäß können insbesondere die nachfolgenden Ursachen im Brandfall erheblich zu einer großflächigen Ausbreitung von Feuer und dadurch zu einer wesentlichen Schadenerweiterung beitragen: Anhäufung brennbarer oder explosionsgefährlicher Stoffe Bauteile aus/mit brennbaren Baustoffen, z. B. in Außenwänden und im Dach unzureichende Feuerwiderstandsfähigkeit der Tragwerke fehlende oder ungenügende bauliche Trennungen, z. B. unzureichender Schutz betriebsnotwendiger Öffnungen späte Brandentdeckung und späte Einleitung der Brandbekämpfung erschwerte Brandbekämpfung, z. B. auf Grund unzureichender Löschwasserversorgung Rauch fordert im Brandfall die meisten Todesopfer und verursacht oft auch erhebliche Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden. Dies gilt auch für Bereiche, die nicht unmittelbar vom Feuer betroffen sind. 4 Besondere Brandgefahren Die überwiegende Brandgefahr geht von der Nutzung und dem Inhalt der Gebäude aus. 4.1 Gefahrerhöhende Anlagen und Einrichtungen Zu den Gefahr erhöhenden Anlagen und Einrichtungen gehören insbesondere Anlagen und Einrichtungen mit chemischen Reaktionen, Explosionsgefahren, hohen Drücken oder hoher Temperatur. Zu nennen sind u. a.: Beschichtungsanlage mit Direktbeheizung direkt befeuerte dezentrale Heizungsanlagen in den Produktions-/Lagerbereichen 22
23 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Extraktionsanlagen Filteranlagen Flüssiggasanlagen Folienschrumpfanlagen Funkenerodieranlagen, Galvanikanlagen Gefahrstoffläger Härtereien Kompressorenanlagen Mahlanlagen Räucheranlagen, Röstanlagen Thermoölanlagen Trocknungsanlagen Die Gefahrerhöhung ist von einer Reihe von Risikomerkmalen abhängig. Zu nennen sind u. a. Lage und Ausdehnung der Anlagen und Einrichtungen innerhalb der Betriebe, Ansammlung von brennbaren Stoffen in unmittelbarer Umgebung der Gefahr erhöhenden Einrichtung, fehlende Brandschutzmaßnahmen. 4.2 Besonders exponierte Risikoverhältnisse Bei der Planung von Schutzmaßnahmen sind exponierte Risikoverhältnisse zu berücksichtigen. Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn Verstöße gegen bauordnungsrechtlichen und anderen gesetzlichen Auflagen vorliegen, der Feuerüberschlagsweg bei großflächigen Gebäudeglasfassaden weniger als 1 m beträgt, die betriebliche Löschwasserversorgung die Mindestanforderungen nach DVGW nicht erfüllt, weder eine Bewachung noch eine automatische Brandfrüherkennung existiert, eine hohe Wertbelastung in ausgedehnten oder nicht unterteilten großen Gebäudekomplexen vorhanden ist, z. B.: ungeschützte Brandabschnitte mit einer Abschnittsfläche von mehr als m² Gebäudekomplexe mit einer Komplexfläche von mehr als m², die weder durch innere Brandwände unterteilt noch mit besonderen Maßnahmen wie z. B. Sprinkleranlagen geschützt sind, eine schlechte Ordnung und Sauberkeit vorherrscht, kein aktiver und engagierter Brandschutzbeauftragter vor Ort ist. Auch eine Missachtung der betrieblichen Brandsicherheitsregeln bewirkt Gefahrerhöhungen. Hierunter fallen Nichteinhaltung von Rauchverbot, Nichtanwendung eines Schweißerlaubnisverfahrens. Erfahrungsgemäß haben sich als risikotechnisch besonders exponiert erwiesen: Heizquellen, die nicht in einem feuerbeständig abgetrennten Raum untergebracht sindt Produktionsbereiche ohne Personal mit unbeaufsichtigtem Anlagenbetrieb auch Geisterschicht genannt oder ohne automatische Brandmeldeanlagen brandschutztechnisch ungünstige Bauarten Gebäude und technische Einrichtungen, die nicht bzw. nur unzureichend instandgehalten sind Galeriebauten Löschbehinderung durch radioaktive Isotope der Gefahrengruppen II und III (Zuordnung siehe Betriebserlaubnis) behördlich genehmigte Abweichungen von bau- und gewerbeaufsichtlichen Vorschriften Es ist Sache des einzelnen Versicherers, besonders exponierter Risiken zu bewerten. Der Versicherer kann auch entscheiden, z.b. mangelhafte Bauarten oder Löscheinrichtungen nur vorübergehend hinzunehmen. Besondere Brandentstehungsgefahren sind im Zusammenhang mit dem Betrieb von Batterieladegeräten, der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten mit offener Flamme, Folienschrumpfarbeiten, dem Vorhandensein defekter nicht risikogerecht abgesicherter Leuchtstoffröhrenanlagen, durch das Rauchen, durch die Gefahr elektrostatischer Aufladungen etc., zu berücksichtigen. 23
24 Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung VdS 195 : (04) Heizung Der Begriff "Heizung" umfasst hier alle Formen indirekter Beheizung von Räumen. Abb. 7: Warmwasser- oder Dampfheizung mit Heizquelle im feuerbeständig abgetrennten Raum Ob eine Gefahrerhöhung durch Heizung vorliegt, ist davon abhängig, welches Heizungssystem mit welcher Heizquelle (Kessel, Ofen, direkt befeuertes Lufterhitzungsgerät) und welcher Wärmeträger (Wasser, Dampf, Luft) benutzt wird. Eine Prüfung der Gefahrerhöhung kann nur im Einzelfall erfolgen. Je nach den konkreten Umständen kann z. B. keine Gefahrerhöhung gegeben sein, wenn sich in den Produktionsräumen oder Lägern keine brennbaren Gegenstände befinden. Gefahrerhöhende Heizungen sind z. B. Warmwasser- oder Dampfheizungen (Nieder- oder Hochdruck) mit Heizquelle in nicht feuerbeständig abgetrenntem Raum (siehe Abb. 8). Das Warmwasser oder der Dampf werden durch eine Pumpe über Rohrleitungen zu den Heizkörpern oder Lufterhitzern transportiert. Abb. 8: Heizung mit Heizquelle im nicht feuerbeständig abgetrennten Betriebsraum Hierzu können auch Heißluft-Strahlungsheizungen mit der Anordnung der Heizquelle außerhalb der Betriebsräume gezählt werden (siehe Abb. 9), weil ein Durchbrennen des Brenners zur Brandweiterleitung über das Kanalsystem in den Betriebsraum führen kann; selbst wenn das Entzünden von Staub und Gegenständen (z. B. Teile der Dachkonstruktion) durch ausreichende Dämmschichten auf der Oberseite der Strahlungsrohre ausgeschlossen ist. Für eine brandschutztechnisch vollwertige Abtrennung der Heizquelle ist die Anordnung einer Brandschutzklappe erforderlich. 24
25 VdS 195 : (04) Technischer Leitfaden der Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung Abb. 9: Heißluft-Strahlheizung mit Heizquelle außerhalb der Betriebsräume Luftheizung mit Heizquelle innerhalb der Betriebsräume (siehe Abb. 10). Hierzu dienen direkt befeuerte Lufterhitzer, die in den zu beheizenden Räumen installiert werden. Bei diesen Geräten wird die kalte Luft direkt an der Brennkammer vorbeigeführt, erhitzt und unmittelbar oder über Rohre oder Kanäle in die Räume eingeblasen. Abb. 10: Luftheizung mit Heizquelle (Öl- oder Gasbrenner) innerhalb der Betriebsräume Infrarotheizung mit Infrarot- oder Strahlungsheizgeräten (siehe Abb. 11). Sie arbeiten mit sehr hohen Oberflächentemperaturen und geben den größten Teil ihrer Wärme durch Strahlung ab. Elektrisch betriebene Geräte enthalten freiliegende, im Betrieb rotglühende Heizspiralen aus Widerstandsdraht, ebenso gasgefeuerte Infrarotstrahler. Elektrische Heizlüfter Bei Deckenstrahlern auch Glühstrahler genannt (siehe Abb. 12) erfolgt die Wärmeabgabe zum größten Teil durch Strahlung hocherhitzter Platten aus Keramik. Außerdem gibt es Anlagen mit wärmeabstrahlenden Stahlrohren, die unter der Decke angebracht sind. Da Strahlungsheizungen mit Temperaturen bis zu 900 C betrieben werden, ist auf ausreichenden Abstand zu brennbaren Stoffen und regelmäßige Entfernung der Staubablagerung zu achten. Hinweis: siehe VdS 2038 Fabriken und gewerbliche Anlagen, Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (ASF) Abb. 11: Infrarotstrahler mit Rohrheizkörper und Reflektor Abb. 12: Deckenstrahler 25
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