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1 Evangelisches Dekanat Offenbach am Main Evangelischer Kirchengemeindeverband Offenbach am Main D i e n s t v e r e i n b a r u n g z u m F a m i l i e n b u d g e t zwischen dem Evangelischen Dekanat Offenbach am Main, vertreten durch den Dekanatssynodalvorstand, und dem Evangelischen Kirchengemeindeverband Offenbach am Main (KGV), vertreten durch den Verbandsvorstand, dieser wiederum vertreten durch seine/n Vorsitzende/n und einem weiteren Mitglied - einerseits - und der gemeinsamen (MAV) von Dekanat und Kirchengemeindeverband und der des Anni-Emmerling-Hauses, jeweils vertreten durch seine/n Vorsitzende/n und einem weiteren Mitglied, - andererseits - wird auf der Grundlage des 35 MAVG folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel: Dieser Vertrag gilt für die MitarbeiterInnen des Evang. Dekanats und des Evang. Kirchengemeindeverbandes mit allen angeschlossenen Einrichtungen. Die Mittel der Familienbudgets werden im Verbandshaushalt zu einem Fonds zusammengeführt; die Verwaltung erfolgt durch die Verbandsgeschäftsstelle. Zur Deckung der anfallenden Kosten werden p.a. 2 % des Familienbudgets zur Verfügung gestellt. Grundsatz Vereinbarkeit von Beruf und Familie gewinnen an gesamtgesellschaftlicher Bedeutung, was dazu führte, dass die Arbeitsrechtliche Kommission der EKHN mit Beschluss vom , auf den hier ausdrücklich Bezug genommen wird, eine Arbeitsrechtsregelung zur Ausgestaltung eines Familienbudgets beschlossen hat. Danach stellt der Arbeitgeber ab dem ,4% der Bruttolohnsumme für familienfördernde Maßnahmen zur Verfügung. Familienfördernde Maßnahmen sind alle Maßnahmen, die den Mitarbeitenden die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen und erleichtern. Mit dieser Vereinbarung soll ein Maßnahmenkatalog geschaffen werden, der die Verwendung des Familienbudgets innerhalb des Dekanats und des KGV in diesem Sinne regelt. Seite 1 von 5

2 1 Geltungsbereich Diese Dienstvereinbarung gilt für das Dekanat und den KGV mit allen seinen Dienststellen und Einrichtungen. 2 Maßnahmen 1. Kinderbetreuung Mitarbeitende, die ein leibliches oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind (im Folgenden Kind ) unter 3 Jahren betreuen lassen, bzw. zwischen 3 und 12 Jahren in einer Institution, z.b. Kita oder Hort, kostenpflichtig betreuen lassen, erhalten gegen Nachweis pro Kind einen Zuschuss von 50% zu den Betreuungskosten bis max. zur Höhe der kommunalen Beitragssätze. Ein Zuschuss von 50% der Kosten, jedoch von max. 200,00 pro Jahr/pro Kind bei notwendiger individueller Förderung des Kindes durch eine institutionelle Einrichtung, wie z.b. Logopädie, Ergotherapie, Legasthenie und Dyskalkulie. Die Anerkennung des Zuschusses setzt voraus, dass im Vorfeld eine Kostenbeteiligung durch die Krankenkassen beantragt wurde. Darüber hinaus wird Arbeitsbefreiung pro Jahr/pro Kind bis zu 10 Stunden gewährt. Hierfür ist die Vorlage eines Nachweises erforderlich. Die Kosten werden zur Entlastung der Personalkosten aus Mitteln des Familienbudgets finanziert, soweit die Mittel zur Verfügung (siehe auch 4) stehen. Ein Zuschuss von 300,00, jedoch maximal in Höhe tatsächlichen Kosten, pro Jahr/pro Kind bei Teilnahme des Kindes an Klassenfahrten / Austausch-programmen. Voraussetzung ist, dass die Schule Veranstalter ist und die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden. Ein Zuschuss von maximal 200,00 für die Erstausstattung bei der Geburt eines leiblichen Kindes. 2. Notfallbetreuung für Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren werden die Kosten für eine Notfallbetreuung durch außenstehende Dritte (Großeltern 1, Babysitter, Tagesmutter, Kita, Horte u.ä.) erstattet. Pro Kalenderjahr können bis zu fünf Betreuungstage pro Kind in Anspruch genommen werden und pro Tag wird ein Zuschuss von jeweils 50,00 gewährt. Als Notfall gelten nicht voraussehbare, nicht planbare Situationen, in denen Kinder zu betreuen sind (insbesondere bei Krankheit der regulären Betreuungsperson). 3. Erkrankungen von Kindern Bei Erkrankungen von Kindern zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr erhält der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin jährlich zusätzlich zu ihrem Anspruch nach KDO 53 Abs. 1 bis zu vier Tage Arbeitsbefreiung pro Kind unter Fortzahlung des Entgeltes. Bei Kindern, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.h. haben, gilt eine Altersobergrenze von 25 Jahren. Die Kosten werden zur Entlastung der Personalkosten aus Mitteln des Familienbudgets finanziert, soweit die Mittel zur Verfügung (siehe auch 4) stehen. 1 Bei den Großeltern werden ausschließlich anfallende Fahrtkosten erstattet. Seite 2 von 5

3 4. Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder deren Tod Bei Erkrankungen von nahen Angehörigen 2 erhalten Mitarbeitende jährlich zusätzlich zu ihrem Anspruch nach KDO 53 Abs. 1 bis zu vier Tage Arbeitsbefreiung pro Angehörige/r unter Fortzahlung des Entgeltes. Die Kosten werden zur Entlastung der Personalkosten aus Mitteln des Familienbudgets finanziert, soweit die Mittel zur Verfügung (siehe auch 4) stehen. Mitarbeitende erhalten einen Zuschuss in Höhe von 50% der Kosten, max. 250,00 pro Jahr / pro naher Angehöriger zu den aufgewendeten Fahrtkosten (z.b. Arztbesuche, Apotheke, Untersuchungen, Kliniken). Die Fahrten sind mit Kopie des Rezeptes sofern nicht von der Krankenkasse übernommen zu dokumentieren und nachzuweisen. Die Diakoniestation Offenbach am Main bietet pflegenden Angehörigen eine kostenfreie Beratung rund um die häusliche Pflege an; das Altenwohn- und Pflegeheim Anni-Emmerling-Haus berät Angehörige, die einen Heimplatz suchen; Beratungsanfragen von Mitarbeitenden des KGV und des Dekanats werden bevorzugt behandelt, ebenso, wenn Bedarf einer häuslichen Pflege, eines Wohn- oder Pflegeheimplatzes besteht. Mitarbeitende erhalten einen Zuschuss zu den Beerdigungskosten für nahe Angehörige oder den/die Lebenspartner/in in Höhe von max. 500, weitere Maßnahmen Ein Zuschuss von 50% der Kosten, jedoch max. 300,00 pro Jahr / pro Kind für Kinderoder Jugendfreizeiten, Angebote der Familienbildungsstätte oder Betreuung von Kindern während der Ferien bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Ein Zuschuss von 50% der Kosten, jedoch max. 100,00 pro Jahr bei Teilnahme der Erziehungsberechtigten an Kursen oder Workshops zu Erziehungsfragen. Ein Zuschuss von 50% der Kosten; jedoch max. 320,00 pro Schulhalbjahr / Semester pro Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für aushäusige Unterbringung der Kinder (Mietkosten u. ä.). Ein Zuschuss von 50% der Kosten; jedoch max. 320,00 für Semestergebühren pro Ausbildungssemester / pro Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Ein Zuschuss von 50% der Kosten; jedoch max. 380,00 pro Jahr auf Nachweis für Fahrtkosten von Kindern zur Schule oder Ausbildungsbetrieb, bzw. Berufsschule [Ausbildungsstätte] bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Ein gleichzeitiger Antrag auf Erstattung für Semestergebühren ist nicht möglich, d.h. Studierende sind dann von dieser Regelung ausgenommen. 3 Umsetzung Wenn Leistungen nach dieser Dienstvereinbarung von Einrichtungen des KGV erbracht werden, erfolgt eine interne Verrechnung nach Kostenaufgabe der Stelle, die die Leistung erbracht hat. Soweit externe Stellen Leistungen nach diesen Regelungen erbringen, ist das durch Rechnungen zu belegen. 2 Nahe Angehörige heißt die leiblichen Eltern und Kinder, der/die Ehe- oder LebenspartnerIn; sowie Adoptivkinder und -eltern. Seite 3 von 5

4 4 Antrags- und Abrechnungsverfahren Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilen die genannten Tatbestände jährlich mittels Formular bis zum 31. Januar des Folgejahres mit. Ein Antragsvordruck wird von der Geschäftsstelle des KGV zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich sind alle entstandenen und aufgewendeten Kosten nachzuweisen. Die Anträge werden von den Vertretungen von Arbeitgeberseite und MAV geprüft und die bewilligungsfähigen Beträge werden festgestellt. Die innerhalb eines Kalenderjahres gestellten und bewilligten Anträge werden in ihrer Summe addiert. Übersteigt der gesamte Bewilligungsbetrag einschließlich des Wertes gewährter Freistellungen die zur Verfügung stehende Summe aus dem Familienbudget, werden die Anträge nur im gleichen, niedrigeren prozentualen Verhältnis bedient. Die Vereinbarung über die Zuteilung ist endgültig und bindend. Die sich daraus für die Mitarbeitenden ergebenden Zuwendungen sind Brutto-Beträge. Sie werden mit der Gehaltsabrechnung im März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres unter Berücksichtigung der lohnsteuer- und sozialabgaberechtlichen Vorschriften zur Auszahlung gebracht. Während der Elternzeit werden ebenfalls Zuschüsse gewährt. Mitarbeitende erhalten einen schriftlichen Bewilligungsbescheid nach Abschluss der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und MAV bis spätestens Mitte März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres durch die MAV. 5 Überprüfung Die Dienstvereinbarung und damit der Maßnahmenkatalog sind jährlich bis September zu überprüfen und ggf. zu ändern bzw. zu ergänzen. Die Änderungen bzw. Ergänzungen werden mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. 6 Rücklagen Nicht verbrauchte Mittel des Familienbudgets eines Kalenderjahres werden einer Rücklage für Folgejahre zugeführt. 7 Geltungsdauer Diese Dienstvereinbarung tritt zum mit Wirkung für die Abrechnung des Jahres 2016 in Kraft. Sie kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Widerspricht eine Regelung in dieser Dienstvereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Die Parteien der Dienstvereinbarung verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine inhaltlich möglichst entsprechende Regelung zu ersetzen. Seite 4 von 5

5 Evang. Dekanat Offenbach a.m.: von Dekanat und Kirchengemeindeverband: Eva Reiß, Dekanin (Siegel) Susanne Martinez de Una; Vorsitzende weiteres Mitglied des Dekanatssynodalvorstandes weiteres Mitglied der Evang. Kirchengemeindeverband Offenbach a.m.: des Anni-Emmerling-Hauses Michael Brück, Vorsitzender (Siegel) Evangelia Bezas; Vorsitzende Martin Kapp, stellv. Vorsitzender weiteres Mitglied der Seite 5 von 5

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