Einzelfragen aus dem Krankenhaus- und Altenheimbereich
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1 Einzelfragen aus dem Krankenhaus- und Altenheimbereich Verfasser: Rudolf Kroier Inhaltsübersicht Seite I. Pensionsrückstellungen für Beamte im Krankenhaus 200 II. Keine Differenzierung der Heimpflegesätze im Alten-/ Altenpflegeheim nach dem Wohnsitz der Bewohner vor ihrer Aufnahme ins Heim 204 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
2 Pensionsrückstellungen für Beamte im Krankenhaus Anfrage: Es wird um Auskunft gebeten, wie hinsichtlich der Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen nach 4 Abs. 3 KHBV i.v. mit 249 Abs. 1 HGB für Beamte in einem als Reglebetrieb 1 ' geführten kommunalen Krankenhaus in folgenden Fällen zu verfahren ist: 1.1 Ein Beamter scheidet aus dem Dienst beim Krankenhaus aus. a) Er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. b) Er wird zu einem anderen Dienstherrn versetzt. c) Er wird aus dem Beamtenverhältnis entlassen und bei einem anderen Dienstherrn erneut zum Beamten ernannt. d) Er wird in den Ruhestand versetzt und erhält Versorgungsbezüge - bei Begründung der Pensionsanwartschaft vor dem , - bei Begründung der Pensionsanwartschaft ab dem Ein Beamter tritt seinen Dienst beim Krankenhaus an. a) Er war zuvor als Angestellter tätig. b) Er wurde von einem anderen Dienstherrn versetzt. c) Er wurde aus einem vorausgegangenen Beamtenverhältnis entlassen und erneut zum Beamten ernannt. 2. Daneben wird um Stellungnahme gebeten, ob aus dem Dienst des Krankenhauses ausgeschiedene Beamte "auf Lebenszeit zu verfolgen sind, um irgendwann die für sie persönlich ermittelten Pensionsrückstellungen auch wieder auflösen zu können". Außerdem wäre zu klären, "ob dieser Personenkreis auch weiterhin in die Pensionsrückstellungen mit einzubeziehen ist, nachdem sich der weitere berufliche Lebensweg nach dem Ausscheiden eines Beamten aus der bisherigen Dienststelle der Kenntnis der Krankenhausverwaltung entzieht". Stellungnahme: Zur Behandlung von Pensionsverpflichtungen, insbesondere auch zur Unterscheidung zwischen sog. Altzusagen und Neuzusagen von Pensionen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB, verweisen wir zunächst allgemein auf den Abschnitt "3.4 Pensionsrückstellungen" in dem Beitrag "Die wichtigsten Änderungen in der Rechnungslegung der Unsere Stellungnahme gilt unverändert auch für Krankenhäuser, die in der Rechtsform eines Eigenbetriebs geführt werden. 200 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993
3 Krankenhäuser durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz und die 2. ÄndV zur Krankenhaus- Buchführungsverordnung" in unserem Geschäftsbericht für das Jahr 1989, S. 69 ff. Zu den einzelnen Fragen nehmen wir wie folgt Stellung: Zu 1.: Fallgruppe 1.1 Ein Beamter scheidet aus dem Dienst beim Krankenhaus aus. Fall a): Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Krankenhausfachausschuß des Instituts der Wirtschaftsprüfer (l D W) hat sich in seiner 49. Sitzung mit dieser Frage beschäftigt (vgl. Fachnachrichten des IDW Nr. 1-2/1990, S. 8). Danach ist dann, wenn der ausgeschiedene Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, weil der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, eine bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens gebildete Pensionsrückstellung ggf. unter wertmäßiger Anpassung In eine Verbindlichkeit umzuwandeln. Fall b): Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn Sofern das Krankenhaus bei Versetzung eines Beamten zu einem anderen (außerbayerischen) Dienstherrn die späteren Versorgungsbezüge nicht zu tragen hat, ist eine bisher gebildete Pensionsrückstellung nach 249 Abs. 3 Satz 2 HGB aufzulösen, da der Grund für die Bildung und Beibehaltung der Rückstellung entfallen ist. Bei einer Versetzung zu einem dem Geltungsbereich des BayBG unterliegenden Dienstherrn tragen die Dienstherren die späteren Versorgungsbezüge anteilig nach den Dienstzeiten (in vollen Jahren), die der Beamte bei ihnen im Beamtenverhältnis abgeleistet hat, soweit diese ruhegehaltfähig sind (Art. 120 Abs. 1 BayBG). In diesem Fall ist eine bereits gebildete Pensionsrückstellung weiterzuführen. Fall c): Entlassung eines Beamten und Neubegründung des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherrn Mit der Entlassung eines Beamten entfallen die Pensionsansprüche gegenüber dem bisherigen Dienstherrn. Eine bis zum Zeitpunkt der Entlassung gebildete Pensionsrückstellung ist daher ertragswirksam aufzulösen (Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, KGr. 54), da sie dem Grunde nach nicht mehr besteht. Fall d): Eintritt eines Beamten in den Ruhestand Falls die Pensionsanwartschaft bereits vor dem begründet wurde, handelt es sich um eine Altzusage im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB. Dies hat zur Folge, daß hinsichtlich der bestehenden Pensionsverpflichtung das Wahlrecht besteht, ob sie als Pensionsrückstellung in der Bilanz ausgewiesen oder nur im Anhang nachrichtlich angegeben wird. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
4 Falls der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch erst ab dem erworben hat, liegt eine Neuzusage vor, was zu einer entsprechenden Passivierungspflicht als Pensionsrückstellung ab dem Zeitpunkt der Pensionszusage führt. Für die Abgrenzung, ob es sich um eine Alt- oder Neuzusage (mit den entsprechenden bilanziellen Folgen) handelt, ist somit nicht der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Beamte in den Ruhestand tritt. Es kommt vielmehr darauf an, wann die Pensionsanwartschaft begründet wurde. Fallgruppe 1.2: Ein Beamter tritt in den Dienst des Krankenhauses ein. Fall a): Ernennung zum Beamten nach vorhergehender Beschäftigung als Angestellter Wenn ein Beamtenverhältnis im Anschluß an eine vorhergehende Angestelltentätigkeit begründet wird, ist hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusage auf das Datum der Ernennung zum Beamten abzustellen. Der Zeitpunkt, zu dem das vorhergehende Angestelltenverhältnis begonnen hat, ist für die Frage, ob eine Alt- oder Neuzusage vorliegt, nicht entscheidungserheblich. Dies gilt sowohl für den Fall, daß der Beamte gleichzeitig mit dem Eintritt in den Dienst des Krankenhauses zum Beamten ernannt wird (nach vorhergehender Tätigkeit als Angestellter außerhalb des Krankenhauses), als auch für den Fall, daß der Beamte vor seiner Ernennung bereits als Angestellter im gleichen Krankenhaus beschäftigt war. Fall b): Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn Auch hier stellt sich die Frage, ob eine Alt- oder Neuzusage vorliegt und damit ein Passivierungswahlrecht oder eine Passivierungspflicht besteht. Der Krankenhausfachausschuß (KHFA) des IDW hat dazu in der Stellungnahme KHFA1 /1990 "Einzelfragen zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung" (veröffentlicht in den IDW-Fachnachrichten Nr. 1-2/1990, S. 3) folgende Aussage getroffen: "Wird ein Beamter ab dem von einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zum öffentlich-rechtlichen Träger des Krankenhauses versetzt, wobei die übernommene beamtenrechtliche Versorgungsverpflichtung dem Krankenhausvermögen zugerechnet wird, kommt dies einer Neuzusage gleich, für die ein Passivierungswahlrecht nach Art. 28 Abs. 1 EGHGB nicht gegeben ist." Bei Versetzung vor dem liegt demgemäß eine Altzusage vor, für die keine Pensionsrückstellung gebildet werden muß, sondern ein Passivierungswahlrecht besteht. Fall c): Erneute Ernennung zum Beamten nach Entlassung aus Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherrn Mit der Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag hin endet das Beamtenverhältnis. Dadurch entfallen auch die Versorgungsansprüche gegenüber dem bisherigen Dienstherrn. Gleichzeitig erwachsen durch die erneute Ernennung zum 202 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993
5 Beamten dem neuen Dienstherrn entsprechende Pensionsverpflichtungen gegenüber dem Beamten. Ob für diese Verpflichtungen ein Passivierungswahlrecht oder eine Passivierungspflicht entsteht, hängt davon ab, ob die Ernennung zum Beamten bei dem neuen Dienstherrn vor dem oder danach erfolgt ist. Der Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten bei dem vorhergehenden Dienstherrn ist für die bilanzielle Behandlung der Pensionsverpflichtungen bei dem neuen Dienstherrn nicht mehr maßgebend. In den vorstehend dargestellten Fällen 1 b und 1 c für das Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst des Krankenhauses und den Fällen 2 b und 2 c für den Eintritt in den Dienst des Krankenhauses wechselt der Beamte jeweils den Dienstherrn. Ergänzend dazu ist noch auf Fälle zu verweisen, in denen zwar der Dienstherr des Beamten unverändert bleibt, der Beamte aber vom Krankenhaus zu einer anderen Dienststelle/Einrichtung des Krankenhausträgers wechselt oder von dort in den Dienst des Krankenhauses eintritt. Hierzu hat sich der Krankenhausfachausschuß des IDW ebenfalls in der obengenannten Stellungnahme KHFA 1/1990 wie folgt geäußert: "Im Falle der Umsetzung eines Beamten innerhalb der Einrichtungen eines Krankenhausträgers darf das gesondert bilanzierende Sondervermögen Krankenhaus nur mit dem Aufwand belastet werden, der in der Zeit der Beschäftigung des Beamten verursacht wurde. Dies setzt eine entsprechende Klarstellung zwischen dem Träger und dem Krankenhaus oder eine entsprechende Erklärung des Trägers anläßlich der Umsetzung des Beamten zum Krankenhaus voraus. Für eine Abgrenzung zwischen dem Krankenhaus (Sondervermögen) und dem übrigen Bereich des Trägers sind sowohl sachlich als auch in der bilanziellen Behandlung verschiedene Möglichkeiten denkbar (z.b. anteilige Übernahme der späteren Leistungsverpflichtungen durch den Träger oder auch Gewährung eines - beim Sondervermögen aktivierten - Ausgleichsanspruchs gegen den Träger)." Zu 2.: Zu der Frage, wie lange die Pensionsverpflichtungen gegenüber einem Beamten, der aus dem Krankenhausdienst ausgeschieden ist, zwingend als Pensionsrückstellungen in der Bilanz (bei Neuzusage) bzw. wahlweise als Pensionsrückstellungen oder nachrichtlich im Anhang (bei Altzusage) zu berücksichtigen sind, gilt folgendes: Entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung nach 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist die Pensionsverpflichtung gegenüber jedem Pensionsberechtigten einzeln nach den dafür ausschlaggebenden persönlichen Voraussetzungen (z.b. Alter, Familienstand, Höhe des Pensionsanspruchs) und nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Gegebenenfalls bestehende Pensionsanwartschaften von Beamten, die aufgrund einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn nicht mehr im Krankenhaus beschäftigt sind, sind in der Bilanz bzw. im Anhang nicht anders zu behandeln als Pensionsanwartschaften von Beamten, deren Dienstherr der Krankenhausträger ist. Es kommt alleine darauf an, ob eine Pensionsverpflichtung des Krankenhauses gegenüber dem Pensionsberechtigten dem Grunde nach besteht, nicht aber darauf, ob dieser noch Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
6 im Krankenhaus tätig ist. Die mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Beamten müssen allerdings besonders erfaßt werden, da sie nicht mehr in den laufenden Abrechnungsverkehr einbezogen sind. II. Keine Differenzierung der Heimpflegesätze im Alten-/Altenpflegeheim nach dem Wohnsitz der Bewohner vor ihrer Aufnahme ins Heim Anfrage: Die Stadt B.-burg hat erhebliche Betriebszuschüsse für ihr Stiftungsaltenheim zu leisten. Sie bittet daher um Prüfung, ob nicht der Zuschuß dadurch gemindert werden könnte, daß für erst zugezogene "auswärtige Bewohner" des Altenheimes ein höherer Pflegesatz geltend gemacht wird als für B.-burger Bewohner. Stellungnahme: Gemeindeangehörige, zu denen alle Gemeindeeinwohner gehören, haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten (Art. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur bei Vorliegen eines besonderen Rechtstitels (z.b. gesetzliche Bestimmung einschließlich Verordnung und Satzung, rechtskräftiges Urteil) zulässig. Die Bewohner eines Altenheimes sind unstreitig Gemeindeeinwohner und damit auch Gemeindeangehörige. Der Begriff des Gemeindeangehörigen stellt allein auf die Tatsache des Wohnens in der Gemeinde ab; "Einwohner" ist ein rein tatsächlicher Begriff (vgl. Kommentare zur GO von Masson/Samper und Hölzl/Hien). Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO, der die Rechte und Pflichten der Gemeindeeinwohner gegenüber der Gemeinde anspricht, ist eine besondere Ausformung des Gleichbehandlungssatzes (Art. 3 GG, Art. 118 B V). Ob ein Altenheimbewohner von auswärts kommt oder bereits vor seinem Einzug in das Altenheim Einwohner der Stadt B.-burg war, kann daher für die Höhe des zu verrechnenden Pflegesatzes nicht ausschlaggebend sein. Da alle Bewohner des von der Stadt verwalteten Stiftungsaltenheimes auch Gemeindeeinwohner der Stadt sind, ist es ihr u.e. verwehrt, die Bewohner hinsichtlich der Altenheimpflegesätze nach nicht sachgerechten Gesichtspunkten unterschiedlich zu behandeln. Bei gleichen Leistungen in bezug auf Betreuung, Unterbringung und Verpflegung ist eine Differenzierung der Pflegesätze für erst zugezogene "auswärtige Bewohner" und "B.-burger Bewohner" nicht zu rechtfertigen. Eine derartige, auf die Herkunft der Bewohner abstellende Behandlung würde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gemeindeangehörigen darstellen, da für eine unterschiedliche Höhe der Pflegesätze insoweit keine sachlich vernünftigen Gründe erkennbar sind. 204 Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht 1993
7 Im übrigen kann die unterschiedlich hohe Verrechnung von Pflegesätzen bei gleichen Leistungen in Abhängigkeit von der Herkunft des jeweiligen Altenheimbewohners gegen 4 Abs. 3 HeimG verstoßen. Danach darf - im Interesse aller Heimbewohner an einem angemessenen Verhältnis von Leistungen und Entgelt - das Entgelt nicht in einem Mißverhältnis zu den Leistungen des Trägers stehen. Dieses Verbot soll Heimbewohner vor Übervorteilung schützen. Ein nicht den Leistungen entsprechendes Entgelt, d.h. eine Störung des ausgeglichenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt, dürfte aber in der Regel gegeben sein, wenn Altenheimbewohner, die vor ihrer Aufnahme in das Altenheim nicht Einwohner der Stadt B.-burg waren, für gleiche Leistungen einen höheren Pflegesatz zu bezahlen hätten als diejenigen Bewohner, die bereits vor ihrem Umzug in das Altenheim Einwohner der Stadt waren. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Geschäftsbericht
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