Chemnitz-Times Infoservice des FB-Gemeinden ver.di Bezirkes Chemnitz-Erzgebirge 19. Januar 2016 Nr. 5
|
|
- Bettina Bretz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tarifrunde 2016 Die Vorbereitungen für die Tarifrunde 2016 laufen auf Hochtouren: In den Betrieben und Verwaltungen diskutieren die ver.di-mitglieder darüber, mit welcher Forderung ver.di in die Tarifrunde gehen soll. Die Bundestarifkommission soll Mitte Februar dann über die Forderung beraten und beschließen. Der erste Verhandlungstermin ist für März vorgesehen. Das sind unsere Inhalte: Tarifrunde 2016 Amtsangemessene Besoldung Vertrauensleute Stadtverwaltung Chemnitz Austausch für Schulsachbearbeiterinnen Recht Aktuell Wir diskutieren die Forderungen in Chemnitz am um 17:00 Uhr im Treffpunkt Jägerstrasse 5-7, Referent ist unser ver.di Landesbezirksleiter Oliver Greie. Ihr seid herzlich willkommen, eine Einladung ist euch per Post bereits zugegangen. Urteil zur amtsangemessenen Besoldung BVerfG jetzt auch zur A-Besoldung Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat kurz vor Weihnachten anknüpfend an sein am 5. Mai 2015 ergangenes Urteil zur amtsangemessenen Besoldung der Richter und Staatsanwälte (R-Besoldung) eine Entscheidung zur amtsangemessenen A- Besoldung bekannt gegeben. Der in diesem Urteil für die R-Besoldung entwickelte verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab wurde im Wesentlichen auch auf die A-Besoldung übertragen. Am 17. November 2015 hat das BVerfG über vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung entschieden. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 sind mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Der Landesgesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli 2016 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Soweit auf den ersten Blick erkennbar, hat das BVerfG lediglich bei der Besoldung der unteren Besoldungsgruppen ergänzend ausgeführt, dass der Abstand zum Grundsicherungsniveau hinreichend gegeben sein müsse, was anhand mehrerer Kriterien zu beantworten sei. In den vorliegenden Fällen sei diese Frage nicht klärungsbedürftig, Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; Chemnitz
2 da keine Anhaltspunkte erkennbar seien, dass ein derartiger Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten wäre. Zu den Entscheidungsgründen: Zur Pressemitteilung des BVerfG Nr. 95/2015 vom 18. Dezember Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem Urteil nur festgestellt, dass das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 nicht amtsangemessen war. Der Landesgesetzgeber hat eine verfassungskonforme Regelung mit Wirkung, spätestens vom 1. Juli 2016 an, zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst fest, dass es an den von ihm bei den für die sog. R-Besoldung entwickelten (siehe PM des BVerfG Nr. 95/2015) ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern festhält und anhand dessen die grundsätzliche verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und das Alimentationsniveau überprüft, da diese Kriterien wegen desselben verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstabes des Art. 33 Abs. 5 GG unzweifelhaft übertragbar sind. Wenn mindestens drei dieser fünf Faktoren einschlägig sind, wie im vorliegenden Fall, sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 evident (augenscheinlich) unzureichend. Indizien ergeben sich 1. aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, 2. aus dem Nominallohn- und 3. dem Verbraucherpreisindex in Sachsen. Zwischen 1997 und 2011 blieb die Entwicklung der Besoldung um 5,5 Prozent hinter dem Anstieg der Tarifverdienste und um 7,79 Prozent hinter dem Anstieg des Nominallohnindexes und um 6,09 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurück. Somit besteht eine Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 das Mindestmaß der amtsangemessenen Alimentation unterschritten haben. 4. Im Rahmen der weiteren Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Gesichtspunkte wird diese Vermutung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts erhärtet: In die Gesamtschau sind auch die gesteigerten Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation der A10 sowie die spürbaren Einschnitte im Bereich der Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; Chemnitz
3 Beihilfe und der Versorgung einzubeziehen. Im Weiteren stellt das Gericht auch fest, dass bei einer Gegenüberstellung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Vermutung einer spürbaren Unangemessenheit der Besoldung, festzustellen ist. Besonders deutlich sei die Diskrepanz im Vergleich zu der Gruppe der Versicherungsfachleute, deren Tätigkeit mit der der Klägerin vergleichbar ist. (Nur 2 Prozent verdienen weniger als ein Amtsträger der ersten Stufe in der Besoldungsgruppe A 10 und 11 Prozent weniger als ein Amtsträger der Endstufe) 5. Letztlich steht auch kollidierendes Verfassungsrecht dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Wesentliche Ursache der Unteralimentation war die Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2011, die ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich fiskalisch motiviert war. Aus der Gesetzesbegründung wird nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass diese Maßnahme Teil eines Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung und aufgrund einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen gerechtfertigt war. Vereinfacht gesagt, Sachsen hatte einfach keinen Grund das Weihnachtsgeld zu streichen. In der Gesamtschau ist festzustellen, obwohl das Urteil nur zur Besoldungsgruppe A10 für das Jahr 2011 ergangen ist, dass es auf alle Besoldungsgruppen und die darauffolgenden Jahre anwendbar ist. Verdi hofft, dass das der Freistaat genauso sieht, da eine Gesetzesänderung, die nur die Besoldungsgruppe A10 zum Inhalt hat, zu einer allgemeinen Verwerfung in der Gesamtbesoldungstabelle führen würde und die augenscheinliche unangemessene Alimentation auch in den Jahren 2012 bis 2015 nicht beseitigen würde. Positiv ist auch zu bewerten, dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung erneut betont, dass Zugriffe auf einzelne Besoldungsbestandteile, die nicht dem Grundsatz der Alimentation unterliegen, nicht unbeschränkt zulässig sind. Vielmehr hat der Gesetzgeber in einer Gesamtschau mit weiteren Maßnahmen, z. B. im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, eine Gesamtbewertung an dem Maßstab des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation des Art. 33 Abs. 5 GG vorzunehmen. Zur Wahrung eventueller Rechte und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur haushaltsnahen Geltendmachung ist es ratsam, schnellstmöglich beim Dienstherrn ein Antrag auf Gewährung einer amtsangemessen Besoldung zu stellen, soweit ein solcher nicht bereits gestellt wurde. Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; Chemnitz
4 Vertrauensleute in der Stadtverwaltung Chemnitz Vertrauensleute in der Verwaltung - Auslaufmodell oder Hoffnungsträger? Vertrauensleute sind nach wie vor sehr wichtig - vielleicht noch wichtiger als in der Vergangenheit, auch weil gewachsene Strukturen in der Verwaltung zerschlagen werden. Sie sind das Bindeglied zwischen ver.di Mitgliedern in den Verwaltungen und ver.di. Um von den Interessen und den Bedürfnissen ihrer Mitglieder zu erfahren, braucht eine Gewerkschaft wie ver.di die Vertrauensleute. Damit ihr wisst, wer euch als vertrauensvolle Ansprechpartner/innen mit Sachverstand zur Seite steht, geht euch in den nächsten Tagen Post zu, dort erfahrt ihr die Namen eurer Vertrauensleute in den Verwaltungen und Kindertagesstätten. Wichtig!!!!! Vertrauensleuteversammlung am im ver.di Gewerkschaftshaus, Jägerstrasse 5-7, um 16:00 Uhr! Thema: Aufstellung ver.di Liste Personalratswahlen 2016 Stadt Chemnitz Austausch für Schulsachbearbeiterinnen Liebe Schulsachbearbeiterinnen, ver.di lädt euch herzlich zu einen Erfahrungsaustausch am in das ver.di Gewerkschaftshaus Jägerstrasse 5-7 in Chemnitz um 16:00 Uhr ein. Zu Gast wird Renate Brauer, Schulsachbearbeiterin in der Stadt Frankfurt am Main und Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Bundesfachgruppe Schulen von ver.di sein. Ich wünsche uns eine spannende Diskussionsrunde zu Themen, die euch in den Schulen bewegen! Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; Chemnitz
5 Recht Aktuell ArbG Berlin über Urlaubsanspruch nach Tod des Arbeitnehmers: Und der Anspruch besteht doch Ein Urlaubsanspruch wandelt sich mit dem Tod des Arbeitnehmers in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, gegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil entschieden (Urteil vom , AZ:56Ca 10986/15). Die Erblasserin hatte in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gestanden und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruches. Das ArbG hat der Klage entsprochen. Nach 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzung seien nach dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das BAG darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der vom EuGH (Urt. Vom , Az.C-118/13) erfolgten Auslegung. Der Rechtsprechung des BAG sei daher nicht zu folgen. Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die nächsten erscheinen als Extraausgaben zur Wahl des Personalrates in der Stadt Chemnitz. Herausgeber: Cathleen Halberstadt Fachbereich Gemeinden; Jägerstrasse 5-7; Chemnitz
Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
Eckpunkte zur Systematik der Besoldungsanpassung in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012 Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.06.2012 I. 1. Ausgangslage Das
MehrUrlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/730 Landtag 18. Wahlperiode 15.01.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Urlaubsanspruch der Beschäftigten im öffentlichen Dienst Antwort
MehrEntwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen
Entwicklungen im Urlaubsrecht - Neue Entscheidungen Alexandra Rüter, Richterin am Arbeitsgericht Solingen Der Urknall... Der Fall SCHULTZ-HOFF Vorlage des LAG Düsseldorf vom 2.8.2006 (12 Sa 486/06) Urteil
MehrIm Namen des Volkes Urteil
2 Arbeitsgericht Berlin Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 56 Ca 10968/15 Verkündet am 07.10.2015 Gerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Pp
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 20.09 VGH 4 S 141/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrGesetz zur rückwirkenden Wiedereinführung und Anpassung der jährlichen Sonderzahlung für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/4043 Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Titel: Gesetz zur rückwirkenden Wiedereinführung und Anpassung der jährlichen Sonderzahlung für Beamte und Richter
MehrDer Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012
Der Verfall von Urlaubsansprüchen Arbeitsrecht am Abend, 27. Juni 2012 Rechtsanwalt Georg Sendelbeck Kanzlei Manske & Partner Nürnberg Die gesetzliche Grundlage 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss im laufenden
MehrDieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben.
Herzlich willkommen auf der Internetseite vom Bundes-Arbeitsgericht. Das ist das Gebäude vom Bundes-Arbeitsgericht Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Viele Menschen können Texte
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Ulrich Goll FDP/DVP.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6873 08. 05. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Ulrich Goll FDP/DVP und Antwort des Staatsministeriums Umgang mit dem offenen Brief des Vereins
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer
MehrBUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 9 AZR 669/05
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.10.2006, 9 AZR 669/05 Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub Leitsätze Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrBAG Urteil vom AZR 730/87
TK Lexikon Steuern BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 BAG Urteil vom 26.01.1989-8 AZR 730/87 HI60056 Entscheidungsstichwort (Thema) HI60056_1 Teilurlaubsanspruch. Bruchteile von Urlaubstagen Leitsatz
Mehr1. Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2009, 9 AZR 433/08 Keine Erfüllung des Urlaubsanspruch bei nur widerruflicher Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung - Freizeitausgleichsanspruch - Weisungsrecht
MehrZur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung
Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 365/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Eingliederung
MehrAbgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
Abgeltung und Verfall von Urlaub bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell 1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz
MehrMandantenrundschreiben April 2013
M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt
MehrAuswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung auf das Bundesland Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/315 Landtag 18. Wahlperiode 20.03.2012 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 A 8.13 Verkündet am 30. April 2014 Melzer als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
Mehrû NVwZ-Extra 2009, Heft 4 1 Der Autor ist Sprecher des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland und Bundesanwalt beim BGH a. D.
Bundesanwalt beim BGH a. D. Manfred Bruns, Karlsruhe Eine neue Runde im Streit um die Gleichstellung verpartnerter Beschäftigter * Während verpartnerte Beschäftigte mit ihren Klagen auf Zahlung des Familienzuschlags
MehrArbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014
Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Arbeit und Lernen 02.07.2014 Arbeit und Lernen Detmold Newsletter im Juli 2014 Inhalt Nach 88 Zeitverträgen endlich unbefristetes Arbeitsverhältnis...
MehrEntscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom , Rs: C-214/10 KHS./. Schulte.
Entscheidungsanalyse Urteil des EuGH vom 22.1..1011, Rs: C-214/10 KHS./. Schulte. Westfälische Hochschule Fachbereich Wirtschaftsrecht Master Dozentin: Frau Prof. Dr. Senne Patrick Prüfer Eidesstattliche
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/ Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 - Übertragung und Abgeltung von Urlaub bei Krankheit - Übersicht zur Urlaubsrechtsprechung - Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2013 -
MehrTilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub
Tilgung des Urlaubsanspruchs bei fehlender Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub Differenziert eine Regelung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag hinsichtlich
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrKleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18 / 315 Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 20. Februar 2012 Auswirkungen des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur W-Besoldung
MehrBerliner Richterbesoldung: Perspektiven nach den Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg
Berliner Richterbesoldung: Perspektiven nach den Entscheidungen des OVG Berlin- Brandenburg Die Reaktionen der meisten Kolleginnen und Kollegen auf die Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.
MehrDie R-Besoldung im bundesweiten Mehrjahresvergleich
Die R-Besoldung im bundesweiten Mehrjahresvergleich Die Mehrheit der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist zufrieden mit ihren Arbeitsbedingungen. 1 Die Mehrheit hält
Mehr(nur elektronisch) An die Senatsverwaltung für Inneres Klosterstraße 47 10179 Berlin Berlin, den 2. Mai 2014
Deutscher Richterbund LV Berlin, Elßholzstraße 30-33,10781 Berlin Elßholzstraße 30 33 (Kammergericht) 10781 Berlin (Postanschrift) Tel.: 0173 / 616 40 53 (Vorsitzender) Tel: 030 / 9015 2543 (Vors. dienstlich)
Mehr- Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung.
Entstehen von Erholungsurlaub bei Sonderurlaub Anlage zum NL 002-2015 Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2014-9 AZR 678/12 - zur Frage des Entstehens von gesetzlichem Urlaubsanspruch bei Sonderurlaub
MehrErgebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin
über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
Mehr44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden?
44. Bis wann muss der Urlaub genommen werden und unter welchen Voraussetzungen kann er übertragen werden? Fall Ein Arbeitnehmer, der seit etwa sechs Jahren bei einem Betrieb mit 150 Beschäftigten in der
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrOberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs von Tarifbeschäftigten
MehrUrlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit
Jura Siegfried Schwab Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit Arbeitsrecht - Europarecht Wissenschaftlicher Aufsatz Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit *1 1. Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin
MehrVorbemerkung. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrDie Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr
Nikolaus Polzer Die Befristung des Urlaubsanspruchs auf das Kalenderjahr Nomos Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 1. Kapitel: Historische Grundlagen 22 1 Die Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr
MehrBestellnummer:
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I. Staatsorganisationsrecht. Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H
Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 5: Der ausgeschlossene Abgeordnete H Frage 1: Ist H durch die Entscheidung des
MehrMandanteninformation
Schobinger Rechtsanwälte & Partner Fachanwälte Mandanteninformation - Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg vom 21.12.2011) das Anwaltshaus Böblingen
MehrAnfechtung - befristeter Arbeitsvertrag
Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrAnlagen: Pressemitteilung des VerfGH "Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz hat Erfolg"
Beamten-Info 5/2014 Verfassungsgerichtshof: Nullrunde verfassungswidrig Mit einem eindeutigen Urteil hat heute der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) die Rechtsauffassung der komba gewerkschaft nrw bestätigt,
MehrPressemitteilung Nr. 22/12
Pressemitteilung Nr. 22/12 Altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer Gemäß 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der nach 1 BUrlG jedem Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zustehende bezahlte Erholungsurlaub mindestens
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3330 01.08.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Helga Paschke (DIE LINKE) Besoldungsentwicklung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem
MehrBekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der
Exkurs Festbeträge Beispiel Bekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über die Verordnung
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrMaßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz
Maßgebliche Kündigungsfrist im Konkurs / in der Insolvenz InsO 113 Abs. 1 1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter gilt nach 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten,
MehrSchlagworte: Urlaubsabgeltungsanspruch, Verjährung, Fürsorgepflicht, Treu und Glauben, Hemmung der Verjährung
VGH München, Beschluss v. 08.07.2016 3 ZB 13.630 Titel: Verjährung unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsansprüche Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2 BGB 195, 199 Abs. 1, 214 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1,
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Arbeitsrecht für Arbeitgeber - aktuelle Entwicklungen - Otto Heer, Rechtsanwalt, Vortragsüberblick 1. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber 2. Whistleblowing 3. Allg. Gleichbehandlungsgesetz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 639 1883-520 Telefax: 040 639
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrEINLEITUNG: SACHVERHALT:
Januar 2011 Seite: 34 LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2010 22 Sa 59/10 Urlaubsanspruch; Übertragung; Urlaubsabgeltung; Erwerbsunfähigkeit; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Ausschlussfrist EINLEITUNG:
Mehr5 Teilurlaub. 5 BUrlG
5 Teilurlaub (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung
MehrArbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Bereitschaftsdienste Christof Diefenbach Juristischer Dezernent Abteilung Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Der Regelungsbereich für Bereitschaftsdienste in ihren Ausgestaltungen
MehrDNotI. Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: BGH, III ZR 106/08. BGB 613a Abs. 2 Satz 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 3zr106_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 19.3.2009 - III ZR 106/08 BGB 613a Abs. 2 Satz 1 Haftung für Betriebsrentenansprüche bei Betriebsübergang a)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
Mehr2014/ Z B 1 - P 1120/12/ Juli 2014
2014/0556593 Z B 1 - P 1120/12/10002 9. Juli 2014 25 13 Per E-Mail Referate Z A 2 Z A 5 Z B 2 Z B 3 Z B 4 a II A 4 III A 4 VII A 5 VIII C 2 PVS 3 Anlagen Beigefügten Abdruck meines Erlasses mit Anlage
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrLAG Schleswig-Holstein, , 4 Sa 173/12
LAG Schleswig-Holstein, 06.12.2012, 4 Sa 173/12 Gericht: Datum: 06.12.2012 LAG Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 173/12 Entscheidungsform: Urteil JURION Fundstelle: JurionRS 2012, 30026 Verfahrensgang:
MehrArt. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995
Fall 3 Demokratische Legitimation Die unabhängige Aufsichtsbehörde Im Gegensatz zum Bereich der Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen (Verwaltung) unterliegen bzw. unterlagen die Datenschutzbeauftragten
MehrAkkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität
Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
Mehr-2- Tatbestand. Der Kläger hat beantragt.
-2- Tatbestand Dar Kläger beantragt die Feststellung dass die Versetzung aus März 2007 unwirksam ist, und die Beklagte verurteilt wird, ihn auf einer nach Entgeltstufe 11 bewerteten Facharbeiterstelle
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. F. Str. 39, S., Q. straße 16, S.,
11 Sa 537/15 3 Ca 2643/14 Arbeitsgericht Wuppertal Beglaubigte Abschrift Verkündet am 29.10.2015 Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM
MehrBeglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.
Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen
MehrSie muss frei gebildet, gegnerfrei und unabhängig sein und das geltende Tarifrecht anerkennen. [ 2 ]
TK Lexikon Arbeitsrecht Gewerkschaft Arbeitsrecht 1 Tariffähigkeit HI726936 HI2330620 Tariffähig und damit Gewerkschaften sind nur solche Arbeitnehmervereinigungen, die im äußersten Fall auch zum Streik
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrSchlagworte: Erholungsurlaub, Abgeltung, bahnärztliches Gutachten, Dienstfähigkeit, Freistellung, Dienstunfall, Zulassungsgrund, Dienst
VGH München, Beschluss v. 29.02.2016 6 ZB 15.2493 Titel: Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 II VwGO 124a IV 4 Schlagworte: Erholungsurlaub, Abgeltung,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
11 Ca 6191/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 06.09.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit I D Prozessbevollmächtigte/r:
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrHerzlich Willkommen. Datenschutz und Bildrecht beim gewerblichen UAS Einsatz. Kanzlei Hoesmann Medienrecht Urheberrecht Wirtschaftsrecht
Herzlich Willkommen Datenschutz und Bildrecht beim gewerblichen UAS Einsatz interaerial Solutions in Hamburg 13.10.2016 1 Datenschutz und Drohne? Der Pilot / Steuerer einer Drohne muss sich bei seinem
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/4603 01.12.2015 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 855/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.06.2013, Az.: 9 AZR 855/11 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.06.2013 Referenz: JurionRS 2013, 45969 Aktenzeichen: 9 AZR 855/11 Verfahrensgang: vorgehend:
MehrSonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1
Sonder-Newsletter W-Besoldung/Niedersachsen 1 In Niedersachsen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden. Das Gesetz zur Reform
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrUrlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch. Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel
Urlaubsrecht Petair-Fotolia.com Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
MehrIndustrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach
MehrVertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB
Jura Siegfried Schwab Vertragsstrafenabreden:Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, 310 Abs. 4 BGB Wissenschaftlicher Aufsatz Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist* 1 1. Eine
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
MehrBetriebliche Sonderzahlung und Mutterschutz
Betriebliche Sonderzahlung und Mutterschutz GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG 3 Abs. 2 1 TV Urlaubsgeld Ang-O (BAT-O) enthält eine Regelung, nach der der Anspruch auf das Urlaubsgeld entfällt, wenn eine werdende
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Videoüberwachung im öffentlichen Raum Deutscher Bundestag WD /16
Videoüberwachung im öffentlichen Raum 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Videoüberwachung im öffentlichen Raum Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
Mehr