T O D E S F A L L - was tun? Eine kleine Orientierungshilfe

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1 (Oberbüren, Sonnental, Niederwil) Bestattungsamt Unterdorf 9, 9245 Oberbüren Telefon Telefax T O D E S F A L L - was tun? Eine kleine Orientierungshilfe Gestützt auf das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 27. Februar 2006 sowie dem dazugehörenden Gebührentarif Stand: Juni 2017

2 Inhaltsverzeichnis 1. Anzeige eines Todesfalles durch die Angehörigen (Ablauf) 2. Regelung an Wochenenden / Feiertagen 3. Leichenbesorgung 4. Leichenüberführung 5. Bestattungsort / -zeit 6. Bestattungsarten 7. Zugang zu den Aufbahrungshallen; Mesmer 8. Kontakt mit dem Pfarramt 9. Kosten, die von der Gemeinde übernommen werden 10. Kosten, die von den Angehörigen zu tragen sind 11. Bestattung von Verstorbenen, welche keinen Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Oberbüren hatten 12. Grabmäler / Grabsteine 13. Grabunterhalt / Entsorgung von Kränzen und Blumenschalen 14. Allgemeines zur Bestattung / amtliche Todesscheine 15. Was ist weiter zu tun (Traueranzeige, -zirkulare) 16. gemeinnützige Institutionen der Gemeinde Oberbüren für Spenden im Todesfall 17. Weitere wichtige Vorkehrungen und Informationen (Meldepflichten) Anhang 1) Gebührentarif 2 / 10

3 1. Anzeige eines Todesfalles durch die Angehörigen Eintritt des Todes zu Hause Die Angehörigen: benachrichtigen ihren Hausarzt zur Feststellung des Todes und zur Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung. nehmen mit dem Bestattungsamt des Wohnortes persönlich Kontakt auf (spätestens innert 2 Tagen) an Wochenenden/Feiertagen direkte Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsinstitut Wirth (siehe Punkt 2) Eintritt des Todes im Spital oder Heim Das Spital/Heim veranlasst: die Ausstellung der ärztlichen Todesbescheinigung und leitet diesen an das Zivilstandsamt des Sterbeortes weiter. Die Angehörigen: melden sich zur Abklärung der Bestattung persönlich auf dem Bestattungsamt am Wohnort des Verstorbenen (evtl. Familienbüchlein mitbringen) Bestattungsamt des Wohnortes: veranlasst bei Bedarf Einsargung und Überführung setzt in Absprache mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt den Abdankungstermin fest veranlasst die Bestattung meldet Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeortes zwecks Beurkundung des Todes (inkl. ärztliche Todesbescheinigung.) Todesanzeigen und Trauerzirkulare müssen durch die Angehörigen in Auftrag gegeben werden. Zivilstandsamt des Sterbeortes erhält die ärztliche Todesbescheinigung zur Beurkundung des Todes meldet den Todesfall dem Bestattungsamt des Wohnortes stellt auf Bestellung amtliche Todesscheine für privaten Gebrauch aus PFARRAMT: organisiert die Abdankungsfeier in Absprache mit den Angehörigen Todesfälle sind gemäss Art. 34 und 35 der Zivilstandsverordnung innert zwei Tagen dem Bestattungsamt des Wohn- oder Sterbeortes anzuzeigen. Tritt der Tod zu Hause ein, ist vorerst ein Arzt zu verständigen, welcher die notwendige ärztliche Todesbescheinigung ausstellt. Die Anzeige beim Bestattungsamt des Wohnortes erfolgt mit der ärztlichen Todesbescheinigung und wenn möglich mit dem Familienbüchlein. Sofern nicht bereits erfolgt, veranlasst das Bestattungsamt die Einsargung und die Überführung des Leichnams. Bei einem Todesfall in einem Heim oder einem Spital ausserhalb unserer drei Dörfer Oberbüren, Sonnental und Niederwil, ist mit der Heim- bzw. der Spitalverwaltung Kontakt aufzunehmen, welche auch erste Informationen über das weitere Vorgehen abgibt. In den meisten Fällen haben dann die Angehörigen nur noch die Art und den Zeitpunkt der Bestattung mit dem Bestattungsamt des Wohnortes zu regeln. Die Zeit und der Ort der Bestattung wird in Absprache mit den Angehörigen und den Pfarrämtern durch das Bestattungsamt festgesetzt. Es besteht die Möglichkeit einer Erdbestattung oder einer Kremation. Bei einer Kremation kann die Abdankungsfeier mit Sarg oder Urne stattfinden. Hinsichtlich der kirchlichen Bestattung haben sich die Angehörigen mit dem betreffenden Pfarramt direkt in Verbindung zu setzen. Todesanzeigen und Trauerzirkulare können nach der Festlegung des Bestattungs- oder Abdankungstermins (in Absprache mit dem Bestattungsamt und dem Pfarramt) anschliessend durch die Angehörigen in Auftrag gegeben werden. 3 / 10

4 2. Regelung an Wochenenden / Feiertagen Bei Todesfällen an Wochenenden oder Feiertagen kann das Bestattungsinstitut Edgar Wirth, Felseggstr. 42, Henau ( oder ) direkt informiert werden. Es sorgt für die Einsargung und Überführung. Die persönliche Anzeige an das Bestattungsamt des Wohnortes des Verstorbenen muss durch die nächsten Angehörigen am nächstfolgenden Werktag erfolgen (ärztliche Todesbescheinigung und Familienbüchlein mitbringen). Allenfalls kann vorgängig bereits mit dem Pfarramt (siehe Punkt 8) Kontakt aufgenommen werden. Sofern das Bestattungsinstitut Wirth nicht erreichbar ist, erteilt ausserhalb der Büroöffnungszeiten auch Verena Lehner, Auskunft / über längeren Feiertagen Leichenbesorgung Für die Leichenbesorgung amtet nebst dem Bestattungsinstitut Wirth ( ) auch der Spitexverein Wil-Land, Oberbüren (PC-Konto ). 4. Leichenüberführung Die Überführung des Leichnams in die Aufbahrungshalle Oberbüren, Niederwil oder in eine andere Aufbahrungshalle, die Sarglieferung sowie allenfalls das Einsargen erfolgt durch das Bestattungsinstitut Wirth, Henau ( oder ) nach Absprache mit den Angehörigen. Die Angehörigen können die Art des Sarges auswählen. Das Bestattungsinstitut Wirth berät gerne über die verschiedenen Ausführungen. Die Gemeinde trägt die Kosten für einen einfachen Sarg. Mehrkosten für Spezialausführung und Verzierungen müssen durch die Angehörigen selber übernommen werden. Die rechtzeitige Erteilung der Aufträge an das Bestattungspersonal besorgt das Bestattungsamt. 5. Bestattungsort/-Zeit - Endläuten Hatte der/die Verstorben/e Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Oberbüren, wird ohne speziellen Wunsch des/der Verstorbenen oder der Angehörigen in der Regel auf folgenden Friedhöfen bestattet: Religion: Friedhof: Abdankungszeit: röm. kath. Oberbüren Oberbüren Uhr / Uhr evang. Oberbüren Oberbüren Uhr / Uhr röm. kath. Sonnental Henau Uhr evang. Sonnental Niederuzwil Uhr röm. kath. Niederwil Niederwil Uhr / Uhr evang. Niederwil Niederwil Uhr / Uhr den evangelischen Mitbürgern stehen auch folgende Friedhöfe zur Verfügung: Niederuzwil (für Oberbüren) Uhr Oberglatt-Flawil (für Niederwil) Uhr Bei den auswärtigen Bestattungen wird das Bestattungsamt des Wohnortes zusammen mit dem zuständigen Bestattungsamt Uzwil oder Flawil den Bestattungstermin absprechen. Der Trauergottesdienst für Angehörige findet in der Regel bei der jeweiligen Kirche statt. Endläuten: Für alle Einwohner von Oberbüren und Niederwil bei der entsprechenden Kirche im Dorf. Für evang. Einwohner Sonnental bei der evang. Kirche Niederuzwil und für röm. kath. Einwohner Sonnental bei der kath. Kirche Henau. Wird kein Endläuten erwünscht Meldung an das Bestattungsamt Oberbüren. 6. Bestattungsarten Erdbestattung Erdbestattungen erfolgen in Reihengräber. Die Grabesruhe beträgt 20 Jahre (gesetzliches Minimum). Im Weiteren wird auf das Bestattungs- und Friedhofreglement der Politischen Gemeinde verwiesen. Grabunterhalt/Entsorgung siehe Punkt 13 dieser Broschüre. 4 / 10

5 Urnenbestattung: Es stehen in Oberbüren wie auch in Niederwil folgende Beisetzungsmöglichkeiten mit folgender Grabesruhe zur Verfügung: - Beisetzung in ein Urnenreihengrab (20 Jahre Grabesruhe) - Beisetzung bei der Urnenwand (15 Jahre Grabesruhe) - Beisetzung in ein bestehendes Grab (10 Jahre Grabesruhe gesetzliches Minimum), bei Unterschreitung Verzichtserklärungsunterzeichnung durch die Angehörigen beim Bestattungsamt - Beisetzung in das Urnengemeinschaftsgrab Erfolgt eine Abdankung mit Sarg mit anschliessender Urnenbeisetzung wird bei der Anmeldung des Todesfalles beim Bestattungsamt die Kremation sowie das Abholen der Urne (Zeitpunkt) festgelegt. Die anschliessende Urnenbeisetzung kann mit dem Pfarramt abgesprochen werden. Der Termin ist dem Bestattungsamt mitzuteilen. Urnengräber: Die Urnengräber erfolgen in Reihengräber. Im Weiteren wird auf das Bestattungs- und Friedhofreglement der Politischen Gemeinde verwiesen. Grabunterhalt/Entsorgung siehe Punkt 13 dieser Broschüre. Urnenwand: Bei der Urnenwand ist der Platz der Urne bzw. der Urnenwandplatte in Absprache mit dem Bestattungsamt. Die Beschriftung der Urnenwandplatte wird durch das Bestattungsamt in Auftrag gegeben. Die Kosten (Urnenwandplatte, Beschriftung) gehen zu Lasten der Angehörigen, gemäss Gebührentarif zum Bestattungs- und Friedhofreglement. Im Interesse einer einheitlichen Gestaltung ist das private Bepflanzen der Grabstätte nicht erlaubt. Zudem ist das Anbringen von Grabkerzen, Weihwassergefässen und jeglichem privaten Schmuck, Bilder oder Blumenschalen nicht gestattet. Allfällige Blumensträusse sind auf ein Minimum zu beschränken (siehe auch separates Merkblatt Urnenwand). Entsorgung siehe Punkt 13 dieser Broschüre. Urnen-Gemeinschaftsgrab: Das Urnen-Gemeinschaftsgrab (derzeit nur in Oberbüren vorhanden) dient als namenslose Grabstätte. Es wird deshalb auf eine Beschriftung verzichtet. Die Bepflanzung erfolgt einheitlich und wird durch die Politische Gemeinde getragen. 7. Zugang zu den Aufbahrungshallen Den Angehörigen der verstorbenen Person wird auf Wunsch ein Schlüssel für die Aufbahrungshalle abgegeben. Dieser kann bezogen werden für die: Aufbahrungshalle Oberbüren Bestattungsamt Oberbüren Mesmer, Hofer Markus Stv. Kempter Erwin Aufbahrungshalle Niederwil Bestattungsamt Oberbüren Mesmerin, Schilliger Vroni oder Stv. Wick Tanja oder Der Schlüssel ist nach der Abdankung der Abgabestelle zurückzugeben. 8. Kontakt mit dem Pfarramt Das Pfarramt ist durch die Angehörigen in Kenntnis zu setzen. Die Mitwirkung des Ortsgeistlichen geschieht für Mitglieder der betreffenden Religionsgemeinschaft unentgeltlich. Die Gestaltung der Abdankungsfeier ist mit dem Pfarramt oder mit der dazu betrauten Person und dem Bestattungsamt abzusprechen. Pfarrämter: Kath. Oberbüren und Sekretariat Niederbüren Kath. Niederwil: (Montag Freitag Uhr) pfarramt@seelsorgeeinheit-onn.ch / oder direkt bei den Patres Pater Erich Schädler, / Pater Gregory Polishetti, / Notfalldienst: Auf dem Beantworter des Sekretariates ist die Telefonnummer des diensthabenden Paters abrufbar. (In der Regel ist dies Pater Gregory Polishetti) 5 / 10

6 Evang. Oberbüren und Evang. Sonnental: Evang. Pfarramt Niederuzwil, Sekretariat, Kirchstr. 1, 9244 Niederuzwil ( Uhr) Pfarrer Christoph Baumann Pfarrer M. Ditthardt Kath. Sonnental Kath. Pfarramt Niederuzwil, Sekretariat, Bahnhofstr. 124, Sekretariat, 9244 Niederuzwil Anwesend: Montag Mittwoch, Uhr Donnerstag Freitag, Uhr Evang. Niederwil Evang. Kirchgemeinde Flawil, Sekretariat, Lindenstr. 6A, Postfach 433, 9230 Flawil (Montag Donnerstag: Uhr) Fax Pfarrer Mark Hampton oder Kosten, die von der Politischen Gemeinde Oberbüren getragen werden Die Politische Gemeinde trägt für Einwohner folgende Kosten: a) die ärztliche Leichenschau, b) die amtliche Bekanntmachung inkl. Endläuten c) die Lieferung des Normalsarges (Gemeindesarg) d) das Einsargen, e) das einheitliche Grabkreuz mit Namensbezeichnung, f) den Transport der Leiche in die Aufbahrungshalle bis zum Höchstbetrag gemäss Tarif, g) das Bereitstellen, Öffnen und Schliessen des Grabes h) die Feuerbestattung im Krematorium St. Gallen, den Transport zum Krematorium, die Rückstellung der Aschenurne sowie die Urnenbeisetzung, i) die ordentlichen Funktionen des Bestattungsamtes. Lassen sich Einwohner auf eigenen Wunsch auswärts bestatten, vergütet die Gemeinde die entstanden Kosten bis zur Höhe des Aufwandes, welcher bei der Bestattung in unserer Gemeinde entstanden wäre (siehe Bestattungstarif). Die Hinterbliebenen können die Rückerstattung geltend machen, indem sie die quittierten Bestattungskostenrechnungen bei der Gemeindekasse vorweisen. 10. Kosten, die von den Angehörigen zu tragen sind Mehrkosten für teuere Särge (Ausstattung, Beschläge, Holz usw.) spezieller Transport Grabunterhalt, Grabstein, Urnenwandplatte inkl. Gravur etc. weitere Kosten, welche nicht unter Punkt 9 dieser Broschüre aufgeführt sind. 11. Nicht in der Politischen Gemeinde Oberbüren wohnhaft gewesene Personen Wer den letzten Wohnsitz nicht in der Polit. Gemeinde Oberbüren hatte, kann auf Anfrage der Angehörigen beim Bestattungsamt auf dem Friedhof Oberbüren oder Niederwil bestattet werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. In solchen Fällen ist von den Angehörigen der verstorbenen Person eine Grabtaxe zu entrichten. Sämtliche Kosten der Bestattung werden verrechnet (wobei die Wohngemeinde mind. einen Teil der Kosten rückvergütet). Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen (sgs 458.1). 6 / 10

7 12. Grabmäler/Grabsteine Bewilligungsverfahren, Form, Grösse, Ausgestaltung und Material der Grabmäler richtet sich nach dem Bestattungs- und Friedhofreglement der Polit. Gemeinde. Das Grabmal ist von der Friedhofkommission (Zustellung an das Bestattungsamt, 9245 Oberbüren) zu bewilligen. 13. Grabunterhalt/Entsorgung von Kränzen und Blumenschalen Gemäss Bestattungs- und Friedhofreglement der Politischen Gemeinde ist der Unterhalt des Erdreihenund des Urnenreihengrabes grundsätzlich Sache der Hinterbliebenen. Auf besonderen Wunsch übernimmt die entsprechende Kirchgemeinde den Grabunterhalt für die Dauer der Grabesruhe gemäss dem mit der Kirchenverwaltung abgeschlossenen Grabunterhaltsvertrag. Zuständige Stellen: Friedhof Oberbüren: Lilian Baumann-Mattle, Chäsiwis 9, Oberbüren, Friedhof Niederwil: Bestattungsamt Oberbüren Das Abräumen von verwelkten Blumen und Kränzen nach der Bestattung/Abdankung ist Sache der Angehörigen. Kränze sind wenn möglich dem Lieferanten zurückzugeben. Das Grünmaterial kann im Grünmüllbehälter auf dem Friedhof entsorgt werden. Leere Grabschalen oder Töpfe dürfen nicht in den Grünmüllbehälter geworfen werden. Sie sind durch die Angehörigen mitzunehmen. 14. Wichtiges zur Bestattung / amtliche Todesscheine Blumen und Kränze werden vor der Beerdigung beim Sarg / Urne vor der Aufbahrungshalle aufgestellt. Das Befahren des Friedhofareals mit Motorfahrzeugen ist untersagt. Verwelkte Blumen sind durch die Angehörigen zu entsorgen. Kränze können dem Hersteller zurückgegeben werden. Kondolenzkarten müssen nach der Bestattung von den Angehörigen mitgenommen werden. Karten von Kränzen und Arrangements sollen vor der Bestattung von den Angehörigen entfernt werden. Amtliche Todesscheine für Versicherungen sind beim Zivilstandsamt des Sterbeortes zu beziehen. 15. Was ist weiter zu tun Todesanzeige aufgeben und Trauerzirkulare drucken lassen; Liste der Trauergäste zusammenstellen; Restaurant für Leidmahl reservieren; Sargschmuck oder Blumen bestellen; Lebenslauf für Abdankungsfeier erstellen (z.h. des Pfarrers); nach der Beisetzung zu regeln sind: Danksagung, Grabmal (bewilligungspflichtig) und Grabunterhalt. 16. gemeinnützige Institutionen in der Gemeinde Oberbüren für Spenden im Todesfall Benediktinerinnen-Abtei St. Gallenberg, Glattburg, 9245 Oberbüren; , abteistgallenberg@blu .ch, PC-Konto: Spitexverein Wil-Land, Billwilerstr. 21, 9245 Oberbüren, , spitexdienst@spitex-wl.ch, PC-Konto: / 10

8 17. Weitere unerlässliche Vorkehrungen und Informationen Arbeitgeber/Vermieter Sowohl Arbeitgeber als auch Vermieter sind umgehend über den Todesfall zu informieren. Staatliche Vorsorge Der Tod eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin wird auf Wunsch durch die AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde der rentenzahlenden Ausgleichskasse gemeldet, damit gegebenenfalls die Rente aufgehoben bzw. in eine Einzelrente umgewandelt werden kann. Besteht Anspruch auf eine Witwen-/Witwer- und Waisenrente für den überlebenden Ehegatten oder Kinder des Verstorbenen, können diese bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde geltend gemacht werden. In allen Fällen gibt Ihnen die AHV-Zweigstelle gerne Auskunft. Versicherung/Krankenkasse Die Pensionskasse muss durch den Arbeitgeber informiert werden. Hat die verstorbene Person bereits Leistungen von der Pensionskasse bezogen, so ist diese direkt über den Todesfall zu informieren. Private Unfall- und Lebensversicherungen (bei Selbständigerwerbenden allenfalls auch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) müssen von den Angehörigen benachrichtigt werden. Dabei sind folgende Vorkehrungen zu treffen: Policen beschaffen, um einen Überblick über die versicherten Leistungen und die der Versicherung einzureichenden Unterlagen zu erhalten. Benachrichtigung der Versicherungseinrichtungen mit eingeschriebenem Brief unter Bezugnahme auf die Policen- und Mitgliedschaftsnummern. Eine Kopie der amtlichen Todesbescheinigung (erhältlich beim Bestattungsamt) ist beizulegen. Sämtliche Versicherungen und Krankenkassen sind schriftlich über den Todesfall zu informieren, unter gleichzeitiger Mitteilung, ob das Versicherungsverhältnis weitergeführt oder aufgehoben werden soll. Bank- und Postverbindungen Banken und Postcheckamt unter Beilage der Todesbescheinigung benachrichtigen; Bestehende Vollmachten überprüfen und evtl. widerrufen (die Erben können über den Tod hinaus gültige Vollmachten einseitig widerrufen); Daueraufträge für nicht mehr geschuldete Zahlungen sistieren; Die Bank anfragen, unter welchen Voraussetzungen die Guthaben des Verstorbenen auf die berechtigten Erben überschrieben werden können. Kosten, die durch den Todesfall entstehen, können ohne spezielle Vollmacht über das Bankkonto des Verstorbenen bezahlt werden. Allgemeine Unterhaltskosten (Miete, Strom, Telefon, etc.) können ebenfalls ausgeführt werden. Testamente/Erbverträge/Ausschlagung Erbe/Erbbescheinigung Das Amtsnotariat am Wohnort des Verstorbenen ist für folgende Aufgaben im Todesfall zuständig: Einreichung/Ausstellung Testament oder Erbverträge, welche im Todesfall von Amtes wegen den Erben eröffnet werden. Testamente, welche sich zu Hause, in einem Bankfach oder bei einem Dritten befinden, müssen unverzüglich ungeöffnet dem Amtsnotariat zur Eröffnung eingereicht werden. Ausschlagung Erbschaft (Frist 3 Monate ab Todestag) Ausstellung Erbbescheinigung (dies kann nur von Erben bestellt werden wenn möglich unter Beilage eines Adressverzeichnis der möglichen Erben). Die Erbenbescheinigung kann nach Ablauf von drei Monaten ab dem Todestag schriftlich gegen Gebühr bestellt werden. Adresse des Amtnotariates für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Oberbüren: Amtsnotariat Wil, Lerchenfeldstr. 11, 9500 Wil, / info.anwi@sg.ch Vorkehrungen der Kindesschutzbehörde (KESB) bei hinterlassen minderjähriger Kinder Das Zivilstandsamt des Sterbeortes meldet der KESB den Todesfall. Die KESB klärt ab, inwieweit Vorkehrungen zum Schutz der Kindesinteressen (Aufenthalt, Finanzen usw.) zu treffen sind. Der hinterbliebene Elternteil wird angeschrieben und aufgefordert, entsprechende Unterlagen und Angaben in Bezug auf die Erbschaft einzureichen. Nach Eingang der Unterlagen wird beurteilt, welche Massnahmen für die Kinder zu treffen sind. In einigen Fällen kann der Erbteilung direkt zugestimmt werden, in anderen bedarf es einer Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, da eine Interessenkollision zwischen dem hinterbliebenen Elternteil und dem Kind im Rahmen der Erbteilung nicht ausgeschlossen werden kann. In jedem Fall wird eine individuelle Beurteilung vorzunehmen um aufgrund dessen das weitere Vorgehen bestimmt wird. Adresse der Kindesschutzbehörde zuständig für die Gemeinde Oberbüren: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Wil-Uzwil Raiffeisenplatz 2, 9244 Niederuzwil / wiluzwil@kesb.sg.ch 8 / 10 Gemeindeverwaltung Oberbüren Bestattungsamt P:\FRO\Bestattungsamt\Todesfall - was tun.doc

9 Anhang 1) Gebührentarif zum Bestattungs- und Friedhofreglement vom 27. Februar 2006 inkl. Nachtrag GR-Beschluss vom 26. Mai 2014 Der Gemeinderat Oberbüren erlässt gestützt auf Art. 41 des Bestattungs- und Friedhofreglements vom 27. Februar 2006 sowie Art. 21 Ziff. 1 lit. k der Gemeindeordnung als Gebührentarif: 1. Erdbestattungen Einwohner Auswärtige Reihengrab a) Grabtaxe gebührenfrei Fr. 1'000. 1) b) Bestattungskosten zl. Gemeinde* nach Aufwand* 2. Urnenbestattungen 2.1. Urnenreihengrab a) Grabtaxe gebührenfrei Fr ) b) Bestattungskosten zl. Gemeinde* nach Aufwand* 2.2. Urnenwandanlage a) Grabtaxe inkl. Unterhalt gebührenfrei Fr. 1'000. 1) b) Bestattungskosten zl. Gemeinde* nach Aufwand c) Platten-Miete inkl. Gravur usw. Fr. 1' Fr. 2' Gemeinschaftsgrab a) Grabtaxe gebührenfrei Fr ) b) Bestattungskosten zl. Gemeinde* nach Aufwand* 2.4 Urne in Erdbestattungsgrab Bestattungskosten zl. Gemeinde* nach Aufwand* 3. Bearbeitungsgebühr zl. Gemeinde* Fr Aufbahrung in Leichenhalle Benützungsgebühr zl. Gemeinde* Fr Mehrwertsteuer In den Ansätzen für Bestattungskosten und Grabunterhalt ist keine Mehrwertsteuer enthalten. Sie wird zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern die Politische Gemeinde für diese Dienstleistung der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt wird. 6. Vollzugsbeginn Dieser Gebührentarif wird auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Alle bisherigen Tarife sind damit aufgehoben. *siehe Merkblatt Bestattungswesen / Entschädigungen vom 27. Februar ) siehe Nachtrag (Rückseite) gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 26. Mai Oberbüren, 27. Februar 2006 GEMEINDERAT OBERBÜREN Der Gemeindepräsident sig. Andrea Taverna Der Ratsschreiber sig. Guido Staub 9 / 10

10 Nachtrag vom 26. Mai 2014 Der Gemeinderat Oberbüren erlässt gestützt auf Art. 41 des Bestattungs- und Friedhofreglements vom 27. Februar 2006 sowie Art. 21 Ziff. 1 lit. k der Gemeindeordnung zum vorstehenden Gebührentarif folgenden Nachtrag aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.Mai 2014: Grabtaxen für Personen mit früherem Wohnsitz in der Gemeinde Oberbüren Erlass Taxe halbe Taxe volle Taxe bei Wegzug aus der Gemeinde Oberbüren von weniger als 10 Jahren und vorgängig mehr als 30 Jahre wohnhaft in der Gemeinde Oberbüren. bei Wegzug aus der Gemeinde Oberbüren zwischen 10 bis 25 Jahren und vorgängig mehr als 20 Jahre wohnhaft in der Gemeinde Oberbüren. alle anderen Fälle 9245 Oberbüren, 26. Mai 2014 GEMEINDERAT OBERBÜREN Der Gemeindepräsident sig. Andrea Taverna Die Ratsschreiberin sig. Franziska Herde 10 / 10

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