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1 Fassung vom , zuletzt geändert am Seite 1 von 6 I. Planungsrechtliche Festsetzungen ( 9 BauGB) 1. Art und Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ( 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) Die nach 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen. Überschreitung der festgesetzten Grundfläche ( 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO) Die zulässige Grundfläche der Hauptbaukörper darf durch Terrassenflächen um maximal 20 m² überschritten werden. Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. 18 Abs. 1 BauNVO) Die Traufhöhe wird durch den vertikalen Abstand des Schnittpunktes der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut und der Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden fertig ausgebauten Verkehrsfläche bestimmt. Die Höhenlage des geplanten Erdgeschoss-Fertigfußbodens (OKFF EG) muss mindestens 30 cm über der Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden fertig ausgebauten Verkehrsfläche liegen. 2. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Überschreitung der Baugrenze ( 23 Abs. 3 BauNVO) Die Baugrenzen dürfen durch Eingangsbereiche und Vordächer sowie Balkone ausnahmsweise um maximal 1,50 m in der Tiefe und bis zu einer Länge von 30 % der jeweiligen Fassadenlänge überschritten werden. 3. Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Carports ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Einschränkung der Zulässigkeit von Nebenanlagen ( 14 Abs. 1 Satz 3, 23 Abs. 5 BauNVO) Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO - ausgenommen Standorte für Müllbehälter - sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur hinter der straßenabgewandten Flucht des Hauptgebäudes zulässig. Die Grundfläche der Nebenanlagen - ausgenommen Standorte für Müllbehälter - darf pro Baugrundstück in der Summe maximal 15 m² betragen. Einschränkung der Zulässigkeit von Carports und Garagen ( 12 Abs. 6 BauNVO) Carports und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in den hierfür zeichnerisch festgesetzten Flächen zulässig. Pro Baugrundstück ist maximal eine Doppelgarage/-carport zulässig.

2 Fassung vom , zuletzt geändert am Seite 2 von 6 4. Festsetzung zur Niederschlagswasserbewirtschaftung ( 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Das auf den privaten Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück durch Nutzung für die Bewässerung zu entsorgen oder durch Sammlung zurückzuhalten und zwischenzuspeichern und mit einem maximalen Drosselabfluss von 1,5 l/s je Baugrundstück dem öffentlichen Kanal in der Planstraße und weiterführend dem Pechgraben bzw. dem öffentlichen Kanal in der Meißner Straße zuzuleiten. 5. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Die mit LR bezeichneten Flächen sind mit Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsunternehmen zu belasten. Sie dürfen nicht überbaut und nicht mit tief- wurzelnden Gehölzenbepflanzt werden. 6. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Schallimmissionen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) An den gekennzeichneten Fassaden müssen die Außenbauteile für Wohn- und Aufenthaltsräume entsprechend Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) ausgebildet werden. Die Wohnungsgrundrisse so zu gestalten, dass Schlafräume an den von der Meißner Straße (S 80) abgewandten Gebäudeseiten angeordnet sind. 7. Festsetzungen zur Grünordnung ( 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB) 7.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Flächenbefestigung Wege, Zufahrten und Stellplätze auf den Baugrundstücken sind mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen. Eine Vollversiegelung mit Beton oder Asphalt ist unzulässig. Pflaster ist mit mindestens 20 % Fugenanteil auszubilden. Gepflasterte Teilflächen mit geringerem Fugenanteil sind bis zu 50 % der befestigten Flächen zulässig. 7.2 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Straßenbaumpflanzungen (Pflanzgebot PG 1) An den drei zeichnerisch festgesetzten Standorten in der Planstraße sind hochstämmige, mittel- bis großkronige Alleebäume der Art Acer campestre 'Queen Elizabeth' zu pflanzen (Stammumfang cm, 3-4 x verpflanzt, Hochstamm, mit Drahtballen). Die Standorte der zu pflanzenden Bäume können bis zu 5 m vom zeichnerisch festgesetzten Standort abweichen, wenn aus verkehrstechnischen Gründen oder aus Gründen der technischen Erschließung eine Bepflanzung am vorgesehenen Standort nicht möglich ist. Die Pflanzbeete sind mit bodendeckenden Sträuchern, Stauden und Gräsern entsprechend Pflanzliste B zu gestalten. Gewässerrandstreifen (Pflanzgebot PG 2) Der 5 m breite Gewässerrandstreifen am Pechgraben ist als gewässerbegleitende Gehölzfläche mit standortgerechten Pflanzen der Pflanzliste B3 anzulegen und dauerhaft zu pflegen. Der Streifen ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Begeh- und Befahrbarkeit des Randstreifens für Schutz- und Pflegemaßnahmen am Gewässer ist zu gewährleisten.

3 Fassung vom , zuletzt geändert am Seite 3 von 6 Schutzstreifen Streuobstwiese (Pflanzgebot PG 3) Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen am Nordostrand des Plangebietes (Breite 5 m) ist im Abstand von 0,75 m zur Flurstücksgrenze eine 2 m breite und maximal 2 m hohe zweireihige Hecke aus einheimischen standortgerechten Gehölzen der Pflanzliste B anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der dahinterliegende 2,25 m breite Wiesenstreifen ist als Extensivwiese anzulegen und von jeglicher Bebauung freizuhalten. Sonstige Pflanzungen im Bereich der privaten Baugrundstücke (Pflanzgebot PG 4) Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen. Je Baugrundstück sind mindestens zwei mittel- bis kleinkronige Laubbäume und/oder Obstbäume der Pflanzliste A zu pflanzen. Bei größeren Grundstücken können auch großkronige Bäume gesetzt werden. Bei der Anlage von mehr als 2 PKW-Stellplätzen pro Grundstück ist ein weiterer einheimischer Baum gemäß Pflanzliste A zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten. Baumpflanzungen innerhalb des Gewässerrandstreifens (PG 2) können angerechnet werden. Mindestqualitäten: kleinkronige Bäume: StU cm, 3x verpflanzt, Hochstamm, mit Ballen mittelkronige Bäume: StU cm, 4x verpflanzt, Hochstamm, mit Drahtballen großkronige Bäume: StU cm, 3-4x verpflanzt, Hochstamm, mit Drahtballen Die festgesetzten Pflanzungen innerhalb der privaten Baugrundstücke (PG 2 bis PG 4) sind innerhalb 1 Jahres nach Abschluss der Bauarbeiten auszuführen. 7.3 Pflanzlisten Aufgrund der Nähe zum geschützten Biotop Streuobstwiese mit zahlreichen Birnbäumen ist auf die Verwendung von Chinesischem Wacholder (Juniperus chinensis) und Sadebaum (Juniperus sabina) als Zwischenwirt des Birnengitterrostes zu verzichten. Folgende Pflanzenarten sind bei der Bepflanzung zu verwenden: Pflanzliste A: Hochstamm-Baumarten Hausgarten: A1 hochstämmige Obstbaumarten: (Verwendung möglichst 'alter' Sorten, da im Allgemeinen robuster): Malus sylvestris spec. (Apfel) Prunus spec. (Kirsche) Prunus domestica (Pflaume) Pyrus communis spec. (Birne) - gitterrostbeständige Sorten verwenden A2 hochstämmige Laubbäume: Acer campestre (Feld-Ahorn) Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pendula (Gemeine Birke) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Fraxinus excelsior (Esche) Juglans regia (Walnuss) Mespilus germanica (Mispel) Prunus avium (Süß-Kirsche)

4 Fassung vom , zuletzt geändert am Seite 4 von 6 Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix alba (Silber-Weide) Sorbus aria (Echte Mehlbeere) Sorbus aucuparia Edulis (Essbare-, Mährische Eberesche) Sorbus domestica (Speierling) Sorbus intermedia (Schwedische Mehlbeere) Tilia cordata (Winter-Linde) Ulmus laevis (Flatter-Ulme) Pflanzliste B: Sträucher, Zwergsträucher und Heckenpflanzen B1 Hausgarten: Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Cornus mas (Kornelkirsche) Cornus sanguinea (Gemeiner Hartriegel) Corylus avellana (Haselnuss) Euonymus europaea (Pfaffenhütchen) Ligustrum vulgare (Liguster) Lonicera xylosteum (Rote Heckenkirsche) Prunus spinosa (Schlehe) Ribes alpinum (Alpen-Johannisbeere) Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere) Rosa canina (Hunds-Rose) Rosa rubiginosa (Wein-Rose) Rubus fruticosus (Brombeere) Rubus idaeus (Himbeere) Salix purpurea (Purpur-Weide) Salix rosmarinifolia (Rosmarin-Weide) Salix viminalis (Flecht-Weide) Staphylea spec. (Pimpernuss) Taxus baccata (Eibe) Viburnum opulus (Gemeiner Schneeball) Syringa vulgaris (Flieder) B2 Heckenpflanzen nördliche Grenze zur Streuobstwiese (PG 3): Hier sind aufgrund der Weidenutzung der Streuobstwiese keine giftigen Pflanzen zu verwenden. Acer campestre (Feld-Ahorn) Carpinus betulus (Hainbuche) Corylus avellana (Haselnuss) Cornus mas (Kornelkirsche) Prunus avium (Süß-Kirsche) Prunus spinosa (Schlehe) Ribes alpinum (Alpen-Johannisbeere) Ribes rubrum (Schwarze Johannisbeere) Rosa canina (Hunds-Rose) Rubus fruticosa (Brombeere)

5 Fassung vom , zuletzt geändert am Seite 5 von 6 Rubus idaeus (Himbeere) Salix caprea (Sal-Weide) Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) Sambucus racemosa (Hirsch-Holunder) Sorbus aria (Mehlbeere) B3 Pflanzen für Gewässerrandstreifen (PG 5): Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Cornus mas (Kornelkirsche) Fraxinus excelsior(esche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix caprea (Sal-Weide) Salix cinerea (Asch-Weide) Sambucus nigra (Schwarzer Holunder) Sambucus racemosa (Hirsch-Holunder) Ulmus laevis (Flatter-Ulme) B4 Pflanzen für Fassadenbegrünung Clematis montana (Bergrebe) Hedera helix (Efeu) Parthenocissus quinquefolia/ - tricuspidata (Wilder Wein) Vitis vinifera (Wein) II. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 89 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SächsBO) Fassadengestaltung Die Oberflächen der Fassaden sind nur als Putzfassaden oder als Fassaden mit teilweiser Holzbekleidung sowie als Sichtmauerwerksfassaden zulässig. Die Verkleidung baulicher Anlagen mit polierten oder glänzenden Materialien wie beispielsweise Kunststoff, glasierte Keramik u.a. ist unzulässig. Grelles Weiß als Fassadenfarbe sowie reine grelle (unabgemischte) Farben und reflektierende, glänzende Oberflächen sind nicht zulässig. Dachgestaltung Die Dächer der Hauptgebäude sind als Sattel- oder Walmdächer mit gegenüberliegend gleich geneigten Dachflächen oder als Pultdächer auszuführen. Für die Dacheindeckung sind nur Materialien zulässig, deren Oberfläche weder glänzt noch Lichtreflexe bildet. Die Nutzung der Dachflächen für solarenergetische Anlagen ist zulässig. Es sind nur stehende Dachgaupen mit Pult-, Sattel- oder Walmdach zulässig. Pro Baukörper darf nur eine einheitliche Gaupenform ausgeführt werden. Die Gesamtlänge der Gaupen darf maximal 1/2 der jeweilig darunterliegenden Gebäudelänge betragen. Einfriedungen Einfriedungen entlang der Planstraße sind als Holz- oder Metallzaun mit senkrechten Latten / Stäben oder als freiwachsende bzw. geschnittene Hecken gemäß Pflanzliste 2 auszuführen. Zwischen den privaten Baugrundstücken sind auch Maschendrahtzäune zulässig.

6 Fassung vom , zuletzt geändert am Seite 6 von 6 Die straßenseitigen Einfriedungen dürfen unter Beachtung des Freihaltebereichs von 0,25 m hinter der Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Höhe der Einfriedung darf maximal 1,50 m betragen. Sockel sind bis maximal 0,30 m zulässig. Im Einmündungsbereich Planstraße / Meißner Straße dürfen die Einfriedungen die Sicht nicht behindern; die Höhe der Einfriedungen im Sichtbereich darf 0,80 m nicht überschreiten. III. HINWEISE Umgang mit Bodenaushub Der bei Baumaßnahmen im Plangebiet anfallende Oberboden ist in flachen, bis maximal 2 m hohen Halden getrennt von evt. Rohbodenaushub zwischenzulagern und einer fachgerechten Wiederverwendung zuzuführen. Allgemeiner Arten- und Biotopschutz Beeinträchtigungen der Tierwelt während der Brut- und Fortpflanzungszeiten sind durch die Einhaltung des gemäß 39 Abs. 5 BNATSCHG geltenden Fäll- und Rodungsverbotes für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September eines Jahres sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum allgemeinen Artenschutz gemäß 39 BNATSCHG zu vermeiden. Gehölzschutz Der zu erhaltende Gehölzbestand ist gemäß DIN während der Bauausführung vor Beeinträchtigungen zu schützen. Bei den Bauarbeiten ist besondere Sorgfalt und Vorsicht im Bereich dieser Gehölze erforderlich. Der gesamte Wurzelbereich (Kronentraufe zuzüglich 1,50 m) von Gehölzen darf durch Baumaschinen nicht befahren und nicht zur Lagerung von Baumaterial genutzt werden. Die DIN gilt als Stand der Technik. Für Abgänge sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Archäologie Vor Beginn von Bodeneingriffe im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten dies betrifft auch Einzelbaugesuche muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Werden während der Bauarbeiten archäologische Funde und Befunde angetroffen, ist dies gemäß 20 SächsDSchG durch den Bauherren unverzüglich dem Landesamt für Archäologie mitzuteilen. Radonschutz Das Plangebiet liegt in einem Gebiet, in dem erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft kaum auftreten, jedoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung wird empfohlen, bei Neubauten generell eine radongeschützte Bauausführung der Gebäude vorzusehen oder die radiologische Situation auf dem Grundstück durch einen Gutachter abklären zu lassen. Unter der folgenden Adresse besteht die Möglichkeit, sich über Fragen des Radonschutzes im Rahmen von Baumaßnahmen kostenlos beraten zu lassen: Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, Beratungsstelle für radongeschütztes Bauen, Prof.-Dr.-Boris-Rajewsky-Str. 4, Bad Schlema, Tel.: ( )

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