DiAG A Mitgliederversammlung Freiburg,
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- Achim Diefenbach
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1 DiAG A Mitgliederversammlung Freiburg,
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3 Neuregelung Jubiläumsgeld 28 AVO Arbeitszeitermäßigung Pflege Angehöriger 8 AVO Freistellung bei Krankheit sonst. Angehöriger 34 AVO Kommissionswechsel (Regelung der Zentral-KODA) Anrechnung Vordienstzeiten 21 und 21a Anspruch Jahressonderzahlung 25 (und ggf. Ergänzungsentgelt 21 b AVO) Änderung DO pädagogisch Tätige: Freistellung KiTa-Leitungen Ständige stellvertretende Leitung Sonstige Änderungen der AVO (incl. Anlagen) Eingruppierung Lehrkräfte Sprachenkolleg Änderung Dienstordnung Mesner Ausblick Informationen s.a. Homepage 3
4 Historie zum Antrag seit März 2016 Zähe Verhandlungen - Vermittlungsausschuss Regelung Neue Struktur beim Jubiläumsgeld Nach 10 Jahren 100 Euro Nach 20 Jahren 200 Euro + 1 dienstfreier Tag Nach 25 Jahren 300 Euro + 1 dienstfreier Tag Nach 40 Jahren 400 Euro + 1 dienstfreier Tag Nach 50 Jahren 500 Euro + 1 dienstfreier Tag 4
5 Argumente für die neue Struktur Bessere Anerkennungskultur Höhere Bindungswirkung Beibehaltung 25-jähriges Jubiläum statt 30 Jahre aus Gründen der Vereinfachung auch von Besitzstand 5
6 Anerkannte Zeiten für Jubiläumsdienstzeit (maßgeblich für Jubiläumsgeld) Bisher (und weiter für ununterbrochene Besch.): Alle Zeiten in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis der katholischen Kirche (weltweit) weite Auslegung Neuregelung: Einstellungen ab dem : Anrechnung von Beschäftigungszeiten (Dienstund Ausbildung) im Geltungsbereich des 1 AVO engere Auslegung Geltungsbereich 1 AVO: Dienstgeber verfasste Kirche und Caritas im Erzbistum Freiburg 6
7 Bestandsmitarbeiter*innen: Keine Überprüfung der Jubiläumszeiten, wenn Dienstverhältnis fortbesteht oder unmittelbarer Wechsel zu einem anderen Dienstgeber im Anwendungsbereich der AVO (verfasste Kirche im Erzbistum Freiburg) erfolgt 7
8 8 Abs. 2 b) AVO Änderung der Regelung wurde notwendig wegen Neuregelung im SGB XI Neue Voraussetzung für Stundenermäßigung: 5 Stunden pro Woche Pflege eine Angehörigen in häuslicher Umgebung Angehöriger mit mindestens Pflegegrad 2 Für den Antrag braucht es ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (wird bei Pflegegradeinordnung ohnehin erstellt) 8
9 34 Abs. 1 j) bb) AVO Änderung der Regelung wurde notwendig wegen konkurrierender Regelung für Pflegeunterstützungsgeld im Pflegezeitgesetz Freistellungsanspruch in Höhe von 5 Tagen bleibt grundsätzlich bestehen Vorrangig ist aber der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ( 44a Abs. 3 SGB XI) Hier Freistellungsanspruch in Höhe von 10 Tagen und Pflegeunterstützungsgeld in Höhe vom Krankengeld bei akuter Pflegesituation Einzelne Beispiele siehe KODA Newsletter 2017 I a 9
10 Vorlage war Beschluss der Zentral-KODA Kommissionswechsel ist Beschlusskompetenz der Zentral-KODA KODA-Freiburg ändert AVO, andere Kommissionen lassen Regelungen nebeneinander bestehen Auswirkungen auf Stufenzuordnung 21 und 21 a Jahressonderzahlung 25 Ergänzungsentgelt 21 b Kündigungsfristen 39 10
11 Stufenzuordnung, 21 Abs. 2c) AVO Zeiten einschlägiger beruflicher Tätigkeit, die bei einem früheren Dienstgeber im Bereich der Grundordnung geleistet wurden, werden angerechnet. Den Beschäftigten wird mindestens die Entwicklungsstufe vor der Entwicklungsstufe im vorherigen Arbeitsverhältnis mit einschlägiger beruflicher Tätigkeit gewährt. Sofern Unterbrechung nicht mehr als 6 Monate beträgt, werden erbrachte Zeiten von einem anderen Bistum anerkannt und mindestens die Stufe unter der Stufe im früheren Arbeitsverhältnis gewährt 11
12 Stufenzuordnung, 21 Abs. 2c) AVO Beispiel: Erzieherin in einer KiTa der Caritas in der Diözese Rottenburg Stuttgart hat 20 Jahre dort gearbeitet (Stufe 6 erreicht) und sich nun bei einer KiTa im EBFR beworben. Bei Einstellung erhält sie mindestens S 8a Stufe 5 12
13 Jahressonderzahlung, 25 Abs. 7 AVO Bei einem unterjährigen Kommissionswechsel im Bereich der Grundordnung erhalten Beschäftigte auf Antrag eine anteilige Jahressonderzahlung vom bisherigen DG Stichtagsregelung gilt hier nicht Beispiel: Pfarrsekretär wechselt zum in eine Pfarrei in der Diözese Mainz. Im Jahr 2018 hat er vorher komplett im EBFR gearbeitet. Auf Antrag erhält er 8/12 der Jahressonderzahlung vom alten DG im EBFR 13
14 Ergänzungsentgelt 21b Abs. 5 AVO Gleiche Regelung wie bei der Jahressonderzahlung Auf Antrag erhalten pädagogisch tätige Mitarbeiter*innen beim unterjährigen Kommissionswechsel ein anteiliges Ergänzungsentgelt vom bisherigen DG 14
15 Kündigungsfristen, 39 Abs. 1a AVO Auf die Kündigungsfristen werden künftig Vorbeschäftigungszeiten aus anderen Kommissionen mit dem Faktor 0,5 angerechnet Beispiel: Hauswirtschaftskraft soll gekündigt werden, Sie hat die letzten 6 Jahre im EBFR gearbeitet (eigentlich Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende), hinzu kommen 5 Jahre und 7 Monate* aus einer Vorbeschäftigung im Bistum Limburg (3 Jahre mit Faktor 0,5) Im Ergebnis Kündigungsfrist 4 Monate zum Monatsende *Mehr als 6 Monate zählt als ganzes Jahr 15
16 Lang währendes Thema in der KODA Neue Stellengenehmigungsrichtlinien mit Berechnung für Freistellung von KiTa-Leitungen Diese Berechnungen werden in der Dienstordnung für pädagogisch Tätige in Bezug genommen Politisches Signal, nicht mehr, nicht weniger 3 Abs. 2 Anlage 4g zur AVO: Der erforderliche Umfang bemisst sich in der Regel an den Stellengenehmigungsrichtlinien für Kindergärten, Tageseinrichtungen, mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen, Krippengruppen und Hortgruppen, betreute Spielgruppen in der jeweils geltenden Fassung. Stellengenehmigungsrichtlinien (Amtsblatt 3/2017) sind auch abrufbar auf unserer Homepage unter (Bereich KODA-MAS Regelungen für verschiedene Tätigkeiten ) 16
17 Ebenfalls Änderung der Dienstordnung für pädagogisch Tätige Soll-Regelung zur Bestellung von ständigen stellvertretenden Leitungen Bei Problemen vor Ort ist dies eine gute Argumentationshilfe zur Diskussion mit dem DG 3 Abs. 1a Anlage 4g zur AVO: Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertretung der Leitung bestellt werden. Die Aufgaben der ständigen Vertretung der Leitung werden vom Träger im Benehmen mit der Leitung und der ständigen Vertretung der Leitung festgelegt 17
18 Neue Eingruppierungsregelungen und Dienstordnung für Lehrkräfte am Sprachenkolleg für ausländische Studierende sowie neue Dienstordnung für Beschäftigte in diesem Bereich Änderung der Dienstordnung Mesner Keine Faktorisierung von Gottesdiensten für die Mesner am Freiburger Münster, Arbeit nach Dienstplan Redaktionelle Änderungen z.b. Inhaltsverzeichnis in Anlage 1 18
19 Die Tariferhöhung im Tarifvertrag der Länder KODA wartet auf die Texte, dann Beschlüsse Gegenfinanzierung der Kinderzulage Abschaffung bzw. Begrenzung sachgrundloser Befristung Antrag der MAS Eingruppierung für Beschäftigte im Verwaltungsbereich Buchhalter AG AVO Zusätzlich Überprüfung Eingruppierung Verwaltungsbeauftragte 19
20 Antrag des Berufsverbands (Gem.Ref.) zur Neueingruppierung Anfrage MAV-Ordinariat: Eigenregelung Eingruppierung Fahrer in Anl. 1 AVO statt Verweis auf Entgeltordnung TV-L Infoveranstaltungen der KODA im gesamten Bistumsgebiet 2018 Einführung von Zeitwertkonten AG wurde eingerichtet Erste Sitzung nach dem Sommer Mitberatung Änderung KODA-Ordnung 20
21 Nachlesen und weitere Infos auf der Homepage der KODA-MAS unter: 21
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