APG NRW WTG NRW. Die neue Alten- und Pflegerecht und seine Bedeutung für die Herausfoderung des Demographischen Wandels
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1 APG NRW WTG NRW Die neue Alten- und Pflegerecht und seine Bedeutung für die Herausfoderung des Demographischen Wandels Andreas Burkert Leiter der Gruppe 41 In der Abteilung Pflege, Alter, Demographische Entwicklung MGEPA NRW
2 Inhaltliche Motivation Das Soll : Die demographische Entwicklung verlangt Versorgung der doppelten Zahl älterer Menschen bis 2050 Sparsamen Umgang mit der Ressource erwerbsfähige Menschen Bessere Vereinbarkeit eigenes Leben/Beruf/Familie (Pflege) Unterstützung von Engagement Nachhaltige Finanzierbarkeit, u.a. durch Ausschöpfen aller Präventionsrenditen Landesweite Strukturentwicklung statt Leuchttürmen Aufzeigen individueller Perspektiven für die längere nachberufliche Phase 2
3 Inhaltliche Motivation Das Soll : Vom Menschen aus denken heißt: Selbstbestimmungsrecht und Individualität zentrale Werte Leben zuhause so lange wie möglich unterstützen Strukturen müssen da vorhanden sein, wo die Menschen leben (wollen) Wunsch- und Wahlrechte müssen abgesichert sein, es muss also eine echte Angebotsvielfalt geben Pflegequalität muss gefahrlos + qualitätsgesichert sein Partizipation muss möglich und unterstützt sein 3
4 Inhaltliche Motivation Das Ist : Präventives Handeln steht nicht im Fokus Kommunen unter Haushaltsaufsicht dürfen keine sog. freiwillige Maßnahmen ergreifen, auch wenn sie sinnvoll sind Keine echte Angebotsvielfalt im Sinne ambulant vor stationär ; WTG 2008 verhinderte eher Alternativen zum klassischen Pflegeheim Beratungsstruktur vielgestaltig, aber wenig strukturiert und effizient, keine landesweite Vergleichbarkeit und Transparenz Viele Kommunen haben aktive Rolle aufgegeben Kommunale Beteiligungsformen führen oft Schattendasein 4
5 Inhaltliche Motivation Das Ist : Angebotsentwicklung oft nicht bedarfsgerecht, Überangebot an Pflegeheimen verursacht in verschiedenen Kommunen höhere Kosten Individuelle Präventionspotentiale werden nicht ausreichend genutzt Starre und doppelte Bürokratie im WTG ebenso kritisiert wie fehlende Landeseinheitlichkeit Der Schwerpunkt des Finanzaufwandes liegt absolut im Reparaturbereich Reformstau in den Pflegeheimen wegen zu schlechter Finanzierung Finanzierung der Heime verstößt gegen Urteile des Bundessozialgerichts 5
6 Gesetzesstruktur GEPA NRW heißt: Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen aber. 6
7 Gesetzesstruktur Das GEPA NRW ist seit dem Geschichte! 7
8 Gesetzesstruktur GEPA NRW Artikel 1: Alten- und Pflegegesetz (APG) insbesondere Fördervoraussetzungen APG - Verordnung Artikel 2: Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) insbesondere Regelung von Standards WTG Verordnung 8
9 Kurz: Was steht drin im APG Mensch in den Mittelpunkt Stärkerer Quartiersbezug bei Planung und Förderung Stärkung der kommunalen Verantwortung Pflegewohngeld bleibt bestehen Verbesserung der Förderung für Modernisierungen und Tagespflege Transparenz und Tatsächlichkeitsgrundsatz bei Investitionskostenfinanzierung 9
10 Kurz: Was steht drin im WTG Aufgaben eines einheitlichen Einrichtungsbegriffes Ausdifferenzierung des Anwendungsbereichs Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot ( 18) Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen ( 24) Angebote des Servicewohnens ( 31) ambulante Dienste ( 33) Gasteinrichtungen ( 36) (Hospize, Kurzzeit-,Tages- /Nachtpflege) 10
11 Was steht drin zur kommunalen Verantwortung Auf die Kommunen kommt es an, weil Leben zuhause vor allem im Sozialraum, im Quartier stattfindet die lokale Infrastruktur für Teilhabe und selbstbestimmtes Leben entscheidend ist vor Ort die Netzwerke bestehen/entstehen müssen, die medizinisch pflegerische Unterstützung und soziales Integration verbinden die Verantwortlichen vor Ort die beste Kenntnis der örtlichen Rahmenbedingungen haben altengerechte Quartiersentwicklung viele Dimensionen hat (pflegerische und haushaltsnahe Dienstleistungen, Bauleitplanung, Gestaltung öffentlicher Räume, ÖPNV, Engagementförderung etc.), für die die Kommunen verantwortlich sind 11
12 Was steht drin zur kommunalen Verantwortung Deshalb. stärkt das APG kommunale Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten unterstützt das Land die Kommunen künftig bei der Planung durch bessere Daten stärkt das APG die kommunalen Beteiligungsgremien (Konferenz Pflege und Alter) erweitert das APG die kommunale Möglichkeiten, in Quartiersentwicklung und Prävention zu investieren unterstützt das Land kommunale Entwicklungen durch einen Landesförderplan 12
13 Was steht drin zur kommunalen Verantwortung 4 Abs. 1 APG Grundsatz: Kreise und kreisfreie Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Infrastruktur sicherzustellen, und beziehen hierbei die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ein. Kommunale Daseinsvorsorge Spannungsverhältnis Kreise/kreisangehörige Gemeinden Finanzierungsmöglichkeiten für Erziehung win-win-situation für Menschen, Gemeinschaft und kostenträger 13
14 Exkurs: kostenneutrale Pflichtaufgabe Wo ist das Problem: Bisherige allg. Verpflichtungen der Kommunen (Beratung, Infrastruktur) sehr unterschiedlich angewendet Präventionsfalle bei Haushaltssicherung: Zwang zum Abwarten auf teurere Pflichtaufgaben Land ist in der Pflege kein Kostenträger und kann derzeit neue Aufgaben nicht übernehmen Präventionserfolge kommen oft bei anderen als den Präventionsverantwortlichen an Lösungsansatz APG ( 4 und 17): Kostenneutrale Pflichtaufgabe 14
15 Exkurs: kostenneutrale Pflichtaufgabe /Präventionsrendite Wortlaut 4 Abs. 2 (2): Die Verpflichtung des Absatz 1 erstreckt sich auch auf nicht pflegerische Angebote für ältere, pflegebedürftige, von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen sowie auf pflegende Angehörige, wenn diese Angebote nachweisbar dazu beitragen, den aktuellen oder späteren Bedarf an pflegerischen Angeboten zu vermeiden oder zu verringern. Dies gilt nur, soweit der den Kreisen und kreisfreien Städten für diese Angebote entstehende Aufwand höchstens dem Aufwand entspricht, den sie zur Sicherstellung der durch diese Angebote entbehrlich werdenden pflegerischen Angebote hätten aufwenden müssen. Einklagbare Rechtsansprüche werden hierdurch nicht begründet. To do: Präventionszusammenhänge gemeinsam aufzeigen; vorhandene 15 Expertise auswerten; Forschung initiieren
16 Was steht drin... zur örtlichen Planung ( 7 APG) Planung umfasst Bestandsaufnahme der Angebote Feststellung, ob quantitativ und qualitativ ausreichend Angebote vorhanden sind Klärung, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung der Angebote erforderlich/möglich sind. Planung ist ausdrücklich auch auf komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebotsformen zu beziehen. Kreisangehörige Gemeinden sind in die Planung einzubeziehen. Sie erfolgt alle 2 Jahre und ist verständlich zu veröffentlichen (auch im Internet). Land wird durch Aufbau einer landesweiten Datenbank Pflege und Alter unterstützen. 16
17 Was steht drin... zur örtlichen Planung Sonderfall Verbindliche Bedarfsplanung (7 Abs. 6 APG): erforderlich, wenn Planung Grundlage einer Bedarfssteuerung für stationäre Angebote sein soll, muss jährlich erfolgen zukunftsorientiert einen Zeitraum von 3 Jahren umfassen, anhand nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot den örtlichen Bedarf abdeckt, in welcher Höhe zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind, wird beraten und in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festgestellt, muss öffentlich bekannt gemacht werden. 17
18 Was steht drin... zur örtlichen Planung Inhaltliche Ausrichtung verbindliche Bedarfsplanung: Ausreichendes Angebot lässt Wahlmöglichkeiten, d.h. keine Verknappung des Angebots. Alternative Angebote (Wohngemeinschaften, Quartiersangebote) können berücksichtigt werden. Planung kann auf verschiedene Sozialräume bezogen sein. Definition Sozialraum: Ein innerhalb des Gemeindegebiets zu definierender räumlicher Bereich, der für die Bewohnerinnen und Bewohner gewohnte soziale Bezüge und ein vertrautes soziale Umfeld darstellt. Dies können Stadtteile und im heutigen Sprachgebrauch Quartiere sein. Kreisangehörige Gemeinden sollen in besonderer Weise in die Planung einbezogen werden, wenn die Planung Sozialräume betrifft, die innerhalb ihres Gebiets liegen. 18
19 Was steht drin... zur Bedarfssteuerung neue Möglichkeit: Kommunale Bedarfssteuerung für Neubau von Pflegereinrichtungen ( 11 Abs. 7 APG): Kreis oder kreisfreie Stadt kann grundsätzliche Bedarfsabhängigkeit der Förderung neuer stationärer Einrichtungen beschließen. Voraussetzungen: Beschluss der Vertretungskörperschaft für alle neu entstehenden Pflegeeinrichtungen Verbindliche Bedarfsplanung nach 7 Abs. 6 Maßstab gesamter Zuständigkeitsbereich o. Sozialraum Transparente Vergabe freier Plätze notwendig 19
20 Was steht drin... zur Kommunalen Konferenz Alter und Pflege einzurichten durch Kreise und kreisfreie Städte ( 8 APG) Themenspektrum gegenüber alten Recht um den Bereich Alter erweitert. bei Kreisen sind kreisangehörige Gemeinden immer Mitglied weitere Mitglieder: Vertretungen (!) von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gesetzlicher und privater Pflegeversicherung MdK en kommunale Seniorenvertretung und Integrationsräte örtliche Selbsthilfegruppen alter u. pflegebedürftiger Menschen AG freie Wohlfahrtspflege 20
21 Was steht drin... zur Kommunalen Konferenz Alter und Pflege Die Konferenz hat insbesondere folgende Aufgaben: Mitwirkung an der örtlichen Pflegeplanung, Mitwirkung an der Schaffung altengerechter Quartiersstrukturen, Beratung stadt- bzw. kreisübergreifender Gestaltungsnotwendigkeiten Mitwirkung beim Aufbau von Unterstützungs- und Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige, Beteiligung der örtlichen Akteurinnen und Akteure im Bereich der Pflege ( 3 APG) Unterstützung der örtlichen Aufgabenkoordination, Beratung von Investitionsvorhaben (ggf. inkl. Bedarfseinschätzung) 21
22 Was noch fehlt... Stärkere Verankerung der Rolle der Kommunen im SGB XI Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag auf Einberufung einer Bund-Länder-AG Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege verständigt. NRW durch Frau Ministerin Steffens mit vertreten. Ergebnisse sollen in 2. Stufe der Pflegereform Anfang 2016 einfließen. Ziele: Marktprinzip sollte zu Gunsten stärkerer Steuerungsmöglichkeit durch Kommunen gelockert werden. Kommunales Pflegebudget mit Kostenbeteiligung Pflegekassen 22
23 Ziele Alten- und Pflegegesetz Politische Zielsetzungen zur Pflegeinfrastruktur: Qualitätsentwicklung bestehender stationärer Heime unterstützen Modernisierungsstau 2018 abbauen Ambulante Versorgung und Unterstützung pflegender Angehöriger ausbauen Zusätzliche quartiersnahe und kleingliedrige Angebote schaffen Keine Impulse für Neubau stationärer Einrichtungen; aber auch kein Abbau bestehender Angebote Stärkung der kommunalen Steuerungsmöglichkeit 23
24 Umsetzung der Ziele APG Umsetzung der Ziele des Alten und Pflegegesetzes Pflegewohngeld bleibt bestehen Verbesserung der Förderung für Modernisierungen und Tagespflege Stärkerer Quartiersbezug bei Planung und Förderung Stärkung der kommunalen Verantwortung Transparenz und Tatsächlichkeitsgrundsatz bei Investitionskostenfinanzierung 24
25 Umsetzung der Ziele APG Stärkung kommunale Verantwortung Kommune bleibt zentrale Planungsinstanz Kommunen erhalten genauer Daten für Planung Kommunen erhalten zusätzliches Steuerungsinstrument: Bedarfsabhängigkeit der Förderung kann angeordnet werden 25
26 Zeitplan Umsetzung Bereitstellung der Normtexte ( und weiterer Informationen im Internet (wird laufend aktualisiert) Herausgabe einer Broschüre mit Norm und Begründungen Mit Landschaftsverbänden abgestimmte Teilnahme an Informationsveranstaltungen Sammlung von Interpretationsproblemen durch gemeinsames Gremium (Klärung durch Änderung Verordnung oder Erlass) 26
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