Richtlinien Erlass Schulfahrten vom (ehemals Wanderrichtlinien)

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1 Richtlinien Erlass Schulfahrten vom (ehemals Wanderrichtlinien)

2 Hintergrund Bisher konnten Dienstreisen (also für die teilnehmenden Lehrer an Klassenfahrten) auch genehmigt werden, wenn die Reisekostenmi=el der Schule zwar erschöpb waren, aber der Lehrer hierfür im Voraus auf seine Reisekostenersta=ung verzichtet hat. Nach Urteilen des Bundesarbeitsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Münster, wonach Lehrern die Kosten für Klassenfahrten nun ersta=et werden müssen, klaken in den Reiseetats der Schulen große Finanzierungslücken. Das Land NRW hat hier kurzfrisog mit Extra- Mi=eln ausgeholfen und durch den neuen Erlass eine Deckelung der Kosten erwirkt.

3 Folgen Jede Schule bekommt zu Beginn des Jahres mitgeteilt, wie hoch das jeweilige Reisemi=elkonOngent ist. Dann muss durch die Schule ein Schulfahrtenprogramm erstellt werden, dass die Schulkonferenz bewilligen muss. Lehrer sind durch den Erlass nur noch verpflichtet, an denen zuvor festgelegten Fahrten/ Ausflügen teilnehmen.! Es dürfen nur Fahrten bewilligt werden, für die in vollem Umfang Mi=el zur Verfügung stehen ein Verzicht seitens des Lehrers, weil kein Geld mehr da ist, wird hier also unterbunden!

4 Ausweichmöglichkeiten bzw. Umgehungen des Erlasses In den Richtlinien heißt es Die Schulen entscheiden über die Durchführung von Schulfahrten im Rahmen der der Schule für die Ersta;ung der Reisekosten der Lehrkrä?e zur Verfügung stehenden Mi;el (Landesmi;el und Dri;mi;el) in eigener Verantwortung Frage: Was sind Landesmi=el und was sind Dri=mi=el?!

5 LandesmiHel Steuergelder, mit denen meist städosche Einrichtungen (Theater, Schwimmbäder u.ä.) subvenooniert werden. Schulen werden baulich in Schuß gehalten Der gedeckelte Topf für die Klassenfahrten wird ebenfalls aus Landesmi=eln gestellt

6 DriHmiHel Spenden und Sponsoringmi=el, die Schulen zur Unterstützung ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit zweckgebunden von Dri=en (z.b. Fördervereinen, SOBungen, Betrieben, Privatleuten) zur Verfügung gestellt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Mi=el nicht personengebunden für eine besommte LehrkraB geleistet werden, sondern die volle DisposiOonsfreiheit der Schule über die Mi=el gewährleistet ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Annahme dieser Mi=el unter Beachtung schul- und dienstrechtlicher Regelungen möglich ist. Sollte nur der Anschein bestehen, dass durch Dri=mi=el Einfluss auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, auf Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen oder Lehrer genommen werden könnte, ist eine Annahme nicht möglich. Dies gilt allgemein und damit auch in Bezug auf die Durchführung von Schulfahrten.

7 Mögliche Auswege aus der Misere 1. Förderverein 2. Umlegung der Kosten

8 Förderung durch den Förderverein Zuschüsse schulischer Fördervereine zur Ermöglichung oder Unterstützung von Klassenfahrten dürfen sich nicht auf einzelne LehrkräBe oder einzelne Fahrten beziehen. Die Fördervereine dürfen keinen Einfluss auf die Verteilung des Zuschusses durch die Schule haben. Zuschüsse von Privatleuten sind grundsätzlich unzulässig.! Fazit: Der Förderverein kann einzelne Klassenfahrten (resp. Lehrer) nicht fördern, da dies dem Grundsatz des Fördervereins nicht entspricht. Anders wäre es eventuell, wenn alle Lehrer in einem Jahr Klassenfahrten machen würden...

9 Umlegung der Kosten auf Eltern/ Schüler Hier kommen die schul- und dienstrechtlichen Regelungen ins Spiel: Eine Umlage der Reisekosten der LehrkräBe auf alle Eltern ist ebenso wenig erlaubt, wie ein Zuschuss einzelner Eltern, da hier die Gefahr bestehen könnte, das die neutrale, unvoreingenommene Amtsausübung der LehrkräBe beeinflusst würde.! Fazit: Auch hier wird dem Ganzen ein Riegel vorgeschoben, da die Bezuschussung des teilnehmenden Lehrers in die Rubrik Bestechung fällt!

10 Kostensenkende Möglichkeiten Viele Reiseveranstalter (Busunternehmen, Jugendherbergen u.ä.) bieten inzwischen Freiplätze für LehrkräBe an allerdings darf man diese nicht einfordern (aber wie kann man das nachweisen/prüfen?!?) - die Annahme von solchen Freiplätzen ist straf- und disziplinarrechtlich unbedenklich! Anmerkung: LehrkräBe können selbstverständlich auch weiterhin auf die Ersta=ung ihrer Kosten verzichten, wobei dies nach den neuen Richtlinien aber nicht zwingend notwendig ist (und auch nicht besonders logisch erscheint...), da die Schule die Diensgahrt ohnehin nur bewilligen darf, wenn die Mi=el in voller Höhe vorhanden sind.

11 Offene Fragen In der InformaOon für Eltern auf der Webseite des Schulministerium findet sich u.a. die Frage: Können Schul- oder Lehrerkonferenzen beschließen, dass ohne vollständige Reisekostenersta=ung für alle LehrkräBe keine Klassenfahrten und Wandertage mehr durchgeführt werden?! Nein, diese Gremien sind nicht dazu berechogt! Nirgendwo steht etwas darüber, wie es gehandhabt werden könnte, wenn eine solche Entscheidung anstehen würde...immerhin könnte man darüber nachdenken aus GerechOgkeitsgründen, ganz auf Klassenfahrten zu verzichten, aber dies scheint nicht vorgesehen zu sein!

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