Bericht (Kurzfassung)

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1 Beschlussziffer: Aktenzeichen: Q / 016 / 01 Referat/Eigenbetrieb: Schul- und Kultusreferat Dienststelle: Gegenstand der Prüfung und erfasster Zeitraum: Von den städtischen Gymnasien und Realschulen im Jahr 2000 durchgeführte Klassenfahrten (2000) Bericht (Kurzfassung) Das Revisionsamt hat im Schulreferat die von den städtischen Gymnasien und Realschulen im Jahre 2000 durchgeführten Klassenfahrten einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen. 1Haushaltsmittel Das Schulreferat verteilt die für Dienstreisen im Haushaltsplan vorgesehenen Haushaltsmittel auf die einzelnen Dienststellen. Die Realschulen erhalten pro Jahr und Klasse 395 DM, die Gymnasien 300 DM. Bei einem Teil der Schulen werden nur wenig Fahrten unternommen, so dass die für Dienstreisen zur Verfügung stehenden Mittel zur Begleichung aller Kosten ausreichen. Bei einer großen Anzahl von Schulen reichen die Haushaltsmittel jedoch nicht für die Durchführung aller geplanten und als pädagogisch wertvoll erachteten Fahrten aus. Zur Deckung der fehlenden Mittel werden vom Referat im Rahmen der Mittelbereitstellung Mittel anderer nicht deckungsfähiger Haushaltsstellen herangezogen. Diese Mittelbereitstellungen betrugen in Einzelfällen bis zu 69% des ursprünglich zugewiesenen Betrages. Gemäß der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke ist der Haushaltsplan so realistisch als möglich aufzustellen. Die Referate melden ihren Bedarf an die Kämmerei und von dort werden ihnen die Mittel nach Beschluss des Haushaltsplans durch den Stadtrat zugewiesen. Der Haushaltsplan ist nach der Gemeindeordnung die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Stadt und für die Haushaltsführung verbindlich. Durch die Umschichtung von Haushaltsmitteln wurden von einer Haushaltsstelle Mittel abgezogen und einer anderen zugeteilt. Insofern wurde der Beschluss des Stadtrats, der eine politische Gewichtung der erwünschten Ziele darstellt, missachtet. Eine regelmäßige Umschichtung von Haushaltsmitteln ist daher weder mit einer planmäßigen Haushaltsführung noch mit der auftragsgemäßen Erfüllung des Stadtratsbeschlusses vereinbar. Nach Ansicht des Revisionsamts hat das Schulreferat einen Haushaltsansatz vorzusehen, durch den die Schulen mit ausreichenden Mitteln für Dienstreisen ausgestattet werden können und auf die Einhaltung der Ausgabemittel zu achten. Auch nach Einführung des neuen Verfahrens - Zuweisung eines Gesamtbudgets an die einzelnen Schulen, über das diese dann verfügen können - ist sicherzustellen, dass von den Schulen nicht notwendige Anschaffungen zu Gunsten von Studienfahrten vernachlässigt werden. Hier ist das Schulreferat gefordert, entsprechend genau definierte Ziele mit den Schulen zu vereinbaren und deren Einhaltung zu kontrollieren. Diese Zielvereinbarungen haben auf der Basis sorgfältig prognostizierter und damit

2 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 2 realistisch kalkulierter Haushaltsansätze zu erfolgen. Nur dann ist ein zielgerichtetes und nutzbringendes Kostencontrolling möglich. Das Schulreferat führte im Schlussgespräch aus, dass aufgrund der zeitlichen Versetzung Schuljahr zu Haushaltsjahr eine Planung der Ausgabemittel für Klassenfahrten nie genau erfolgen könne. Ein erhöhter Bedarf ergäbe sich z.b. dann, wenn mehr Klassen, als geplant, zustande kämen. Jede Mittelbereitstellung sei bisher überwacht und bei größeren Abweichungen vom Haushaltsplan eine Angleichung der Ansätze für den kommenden Haushalt geprüft worden. Im Rahmen des neuen Steuerungsmodells erhielten die Schulen nun ein Gesamtbudget. Es werde versucht über Zielvereinbarungen zu steuern, wobei im Bereich der Klassenfahrten bisher noch keine Ziele vereinbart worden seien. Dazu ist festzustellen, dass von der Möglichkeit der Mittelbereitstellung selbstverständlich dann Gebrauch gemacht werden kann, wenn sich eine nicht vorhersehbare Entwicklung finanziell auswirkt. Nicht zulässig bleibt dagegen ein den Erfahrungen nicht entsprechender zu geringer Ansatz, der von vornherein auf eine Nachbesserung oder auf sonstige ergänzende Finanzierungsformen angewiesen ist. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen Gestaltungen der Organsiationsmodelle. 2Auswahl der Fahrziele und Dauer der Fahrten Eine Auswertung der durchgeführten Fahrten ergab, dass insbesondere die Studienfahrten der Abschlussklassen in westeuropäische Länder höhere Kosten verursachten als Fahrten in osteuropäische Länder oder innerhalb Deutschlands. Auch bei den Fahrten der unteren Klassen zeigten sich erhebliche Preisdifferenzen, die sich vor allem aus der Wahl der Übernachtungsmöglichkeiten, z.b. Jugendherberge, Schullandheim oder Pension, ergaben. Die Dauer der Klassenfahrten differierten für die gleichen Reiseziele von Schule zu Schule. An manchen Schulen wurden grundsätzlich keine Fahrten unternommen, die mehr als 5 Tage beanspruchten. An anderen Schulen wurde insbesondere bei den Abschlussfahrten bis zu 9 Tage verreist. Ebenfalls zeigte die Auswertung, dass an Schulen, an denen die Lehrkräfte den Klassen bereits eine Vorauswahl an möglichen Zielen zur Abstimmung vorlegten, die Kosten pro Reise im Durchschnitt um 17% niedriger sind als an Schulen, an denen die Schüler von sich aus Reiseziele vorschlagen konnten. Die Finanzierung von Fahrten erfordert sorgfältige Vorbereitung. Die Schulen sind gemäß einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaften und Kunst gehalten, Fahrten auf das Maß zu beschränken, das mit staatlichen Haushaltsmitteln finanziert werden kann. Bei der Wahl der Reiseziele ist auch entsprechend den Schulordnungen für Gymnasien und Realschulen darauf zu achten, dass den Eltern keine zu hohen Kosten entstehen. Wird durch die Auswahl der Reiseziele regelmäßig der zugewiesene Betrag überschritten, so ist von der Schulleitung regulierend einzugreifen. Eine Beschränkung bei der Wahl der Reiseziele, der Dauer der Fahrt, der Unterkünfte und der Verkehrsmittel ist dann geboten. Das Revisionsamt schlug zusätzlich vor, an allen Schulen die Unterlagen für Klassenfahrten zentral zu führen, damit unter anderem die Übernachtungskosten und Fahrpreise verschiedener Ziele gesammelt und ausgewertet werden können. Die Unterlagen müssen von allen Lehrkräften, die mit Klassenfahrten beschäftigt sind, in ihre Planung einbezogen werden. Darüber hinaus empfahl das Revisionsamt wegen der begrenzten Haushaltsmitteln den Schülern bereits vorausgewählte Ziele zur Abstimmung vorzulegen, um so überdurchschnittlich teure Fahrten zu vermeiden.

3 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 3 Die Leitungen der Fachabteilungen werden den Prüfungsbericht den städtischen Gymnasien und Realschulen zuleiten und so sicherstellen, dass alle Anregungen von den Schulen aufgenommen werden können. 3Inanspruchnahme von Drittmitteln Die Auswertung ergab, dass an Schulen, die für Studienfahrten Zuschüsse von Dritten in Anspruch nahmen, die Reisekosten im Durchschnitt um bis zu 21% gemindert werden konnten. Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung gebietet auch die Ausnutzung von Zuschüssen. Auf die Reisekostenvergütungen sind Zuwendungen von dritter Seite, die nicht aus persönlichen Gründen gewährt werden, anzurechnen. Das Revisionsamt empfahl, alle Schulen auf die Pflicht zur sparsamen Mittelverwendung und die Möglichkeit der Ausnutzung von Drittmitteln hinzuweisen. In den Ordner für Klassenfahrten ist eine Liste der möglichen Zuschussgeber aufzunehmen. Besteht ein Anspruch auf staatliche oder europäische Zuschüsse, so sind diese in jedem Fall zu beantragen. Die Fachabteilungen des Schulreferats erklärten, dass oftmals Drittmittel bereits erschöpft seien und deshalb von den Lehrkräften nicht beantragt würden. Sie werden aber nochmals auf die Möglichkeit der Beantragung von Zuschüssen für Klassenfahrten aufmerksam machen. 4Verwendung von Freiplätzen und Freitickets Von den Reiseveranstaltern werden vielfach Freiplätze gewährt, wenn die Anzahl der Reiseteilnehmer eine bestimmte Mindestzahl übersteigt. Die Mehrheit der befragten Gymnasien verwendete die Freiplätze grundsätzlich für die mitreisenden Lehrkräfte. Bei den Realschulen wurden die Freiplätze entweder an bedürftige Schülerinnen und Schüler weitergegeben oder dazu benutzt, die Kosten der Fahrt für alle Teilnehmer entsprechend zu reduzieren. Bei den von den Reiseveranstaltern gewährten Freiplätzen handelt es sich um Mengennachlässe. Kennzeichen dieses Mengenrabattes ist, dass ein Nachlass nur gewährt wird, wenn eine größere Menge abgenommen wird. Nach Ansicht des Revisionsamts ist der so erhaltene Preisnachlass auf alle, die durch ihre Nachfrage zum Preisnachlass beitrugen, zu verteilen. Die Inanspruchnahme des Freiplatzes durch eine Lehrkraft bzw. einen Schüler oder eine Schülerin ist nur zulässig, wenn alle anderen Reiseteilnehmer diesem Verfahren explizit im Einzelfall zugestimmt haben. Die Zustimmung zu einem solchen Verfahren würde einer Spende gleichkommen, da die Erziehungsberechtigten für die Fahrt mehr Mittel aufwenden, als die Fahrt wirklich kostet und dieses Geld einer anderen Person zu Gute kommt. In diesem Fall sind die Vorschriften des Haushaltsrechts und des Steuerrechts bezüglich Spenden zu beachten. Diese Thematik ist aus der Sicht des Schulreferats im Hinblick auf die Notwendigkeit der Einwilligung der Eltern oder des Elternbeirats bzw. hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Verwendung der Freitickets um eine Spende handelt, noch nicht eindeutig geklärt. Das Schulreferat wird hierzu, gegebenenfalls nach Benehmen mit der Stadtkämmerei und/oder dem Direktorium, noch abschließend zur künftigen Verfahrensweise berichten. 5Gewährung von pauschaliertem Übernachtungsgeld Den Lehrkräften, die an In- und Auslandsfahrten teilnehmen, wurde überwiegend der pauschalierte Satz des Übernachtungsgeldes erstattet.

4 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 4 Das Bayerische Reisekostengesetz sieht für nicht nachgewiesene Übernachtungskosten eine Pauschale vor. Über die Pauschale hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit ein Nachweis vorliegt und sie unvermeidbar waren. Sind die notwendigen Übernachtungskosten nachweislich höher als das zustehende einfache pauschale Übernachtungsgeld, so ist der Lehrkraft unter Berücksichtigung der festgelegten Höchstbeträge das Übernachtungsgeld zu erstatten. Die Lehrkräfte sind darauf hinzuweisen, dass zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft mit dem Reisekostenantrag Belege eingereicht werden können. Das Schulreferat wird die Lehrkräfte an den Schulen entsprechend informieren. 6Erstattung der Fahrt- und Nebenkosten In den Reisekostenrechnungen wurden von den Lehrkräften sehr häufig keine Angaben zur Höhe der tatsächlich entstandenen Fahrt- und Nebenkosten gemacht und auch keine Nachweise beigelegt. Die Fahrt- und Nebenkostenerstattung ist ein Bestandteil der Reisekostenvergütung, damit die zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendigen nachgewiesenen Auslagen erstattet werden können. Die dienstlich veranlassten Mehraufwendungen konnten den Lehrkräften nicht ersetzt werden, da die tatsächlich entstanden Fahrt- und Nebenkosten nicht bekannt waren. Ihnen entgeht dadurch die ihnen zustehende Erstattung der Reisekosten. Die Lehrkräfte sind als Ausfluss der Fürsorgepflicht darüber zu informieren, dass die Fahrt- und Nebenkosten, die ihnen bei der Durchführung einer Fahrt entstanden sind, mit Beleg zu beantragen sind. Das Revisionsamt empfahl dazu die Einführung eines Rundschreibens, das Informationen zur Erstattung von Reisekosten enthält. Das Schulreferat folgt der Empfehlung des Revisionsamts und wird das vorgeschlagene Rundschreiben einführen. 7Antrag für Kosten der Begleitperson An einer Fahrt nahmen zur Beaufsichtigung der teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Lehrer und eine weibliche Begleitperson teil. Für diese Person wurde kein Antrag auf Gewährung von Reisekosten gestellt. Notwendige Begleitpersonen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, erhalten Reisekostenvergütung entsprechend den für die Lehrkräfte geltenden Regelungen. Der Begleitperson wurden keine Reisekosten gewährt, da der Anspruch nicht schriftlich geltend gemacht wurde. Der Begleitperson entgeht dadurch die ihr zustehende Erstattung der Reisekosten. Es ist darauf zu achten, dass Begleitpersonen über ihren Anspruch auf Reisekostenvergütung informiert sind. In dem oben genannten Rundschreiben ist darauf hinzuweisen. Zukünftig wird das Schulreferat dafür sorgen, dass allen anspruchberechtigten Personen die notwendigen Kenntnisse über die Erstattung von Reisekosten vorliegen. 8Verzicht der Lehrkräfte auf volle Reisekostenerstattung An einigen Schulen verzichteten die Lehrkräfte auf einen Teil der Reisekostenvergütung. Der Verzicht erfolgte entweder auf bereits bestehenden Vordrucken oder auf von einer anderen Person mit der Hand vorgeschriebenen Verzichtserklärungen. In manchen Schulen wurde auch im Rahmen einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz beschlossen, bei Studienfahrten auf einen Teil der Reisekostenvergütung zu verzichten.

5 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 5 Rechtmäßigkeit der Verzichtserklärung Beamte und Angestellte haben nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags und des Bayerischen Reisekostengesetzes Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Die Teilnahme an Schulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte. Durch die Teilnahme an Schulfahrten bedingte Mehraufwendungen sind daher in voller Höhe zu erstatten. Allerdings ist im Grundsatz ein vollständiger oder teilweiser Verzicht rechtlich zulässig, da es sich um die Erstattung von Kosten und nicht um einen Besoldungsbestandteil handelt, auf den nicht verzichtet werden könnte. Entscheidend für die Bewertung dieser Thematik ist daher die rechtliche Einordnung der dafür notwendigen persönlichen Entscheidung. Es würde nämlich einer Besoldungskürzung gleichkommen, wenn der Dienstherr es in der Hand hätte, den Beamten auch nur indirekt nahe zu legen, Dienstaufwand aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, den Aufwand für dienstlich gebotene Reisen zu tragen. Ein Verweis auf begrenzte Haushaltsmittel und der Hinweis, dass eine Genehmigung der Fahrt nur in Frage komme, wenn die Lehrkraft vor Antritt der Fahrt auf einen Teil der ihr zustehenden Erstattung verzichtet, ist nicht zulässig. Reichen die Haushaltsmittel nicht aus, so kann eine Fahrt nicht genehmigt werden. Von der Schule sind gegebenenfalls andere Alternativangebote zu prüfen oder die beantragte Fahrt in einem abgeänderten Umfang, z.b. weniger Begleitpersonen oder kürzere Dauer, durchzuführen. Ein Verzicht auf Reisekostenvergütung oder Teile davon könnte allenfalls im Einzelfall von der Lehrkraft selbst gewollt sein. Eine solche Entscheidung dürfte auf Grund der Fürsorgepflicht vom Dienstherrn, vertreten durch die Schulleitungen, aber auch nur dann angenommen werden, wenn es sich nachweislich um ausschließlich private Gründe handelt. Die Annahme eines Verzichts, der unter dem indirekten Druck erfolgt, dass andernfalls die Durchführung einer aus pädagogischen Gründen wünschenswerten Fahrt nicht sicherzustellen wäre, ist unzulässig. Ein Verzicht aus rein privaten Gründen wird nur in den seltensten Fällen vorliegen. Insbesondere kann er weder durch eine entsprechende Empfehlung der Lehrerinnenund Lehrerkonferenz angeregt noch durch das Unterschreiben einer pauschalen Verzichtserklärung ausgelöst werden. Das Revisionsamt forderte zum Schutz der Lehrkräfte und ihrer berechtigten Ansprüche das Schulreferat auf, die Schulleitungen umgehend über die bestehende Fürsorgepflicht und die Folgen für die Verzichtserklärungen zu informieren. Das Schulreferat schloss sich der Auffassung des Revisionsamts an und wird den Schulleitungen die Problematik hinsichtlich des Verzichts nochmals verdeutlichen. Darüber hinaus sicherten die Vertreter des Schulreferats zu, alle Lehrkräfte durch ein Rundschreiben über die im Bericht angesprochenen rechtlichen Belange zu informieren. Beschluss auf der Lehrerkonferenz über Teilverzicht bei Reisekosten Die Dienstordnung für die Lehrerinnen und Lehrer an den Schulen der Landeshauptstadt München verweist bezüglich der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz auf die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über Erziehungs- und Unterrichtswesen und die Schulordnungen. Nach diesen hat die Lehrerkonferenz die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrkräfte an der Schule zu sichern. Die Lehrerkonferenz beschließt in diesem Rahmen über Angelegenheiten, die ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Entscheidung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für den Schulleiter und die übrigen Mitglieder der

6 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 6 Lehrerkonferenz. In den übrigen Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen. Eine Entscheidung über die Höhe der Reisekostenvergütung wurde der Lehrerinnenund Lehrerkonferenz nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zugewiesen, so dass die Beschlüsse hierüber nur als Empfehlungen gewertet werden können. Da es allerdings, wie vorstehend dargestellt, keine Berechtigung gibt, einen nicht absolut persönlich begründeten Verzicht zu initiieren, kann kein für alle Lehrkräfte verbindlicher Beschluss gefasst werden. Um der Gefahr vorzubeugen, dass Lehrkräfte durch gruppendynamische Prozesse in ihrem Verhalten bezüglich der Erstattung von Reisekosten beeinflusst werden, forderte das Revisionsamt das Schulreferat auf, dafür zu sorgen, dass die Beratung über die Höhe von Reisekostenvergütungen in Zukunft kein Thema bei der Lehrerinnenund Lehrerkonferenz sein kann. Das Schulreferat wird die Schulleitungen und Lehrkräfte darauf hinweisen, dass es sich bei dem Beschluss der Lehrerkonferenz über Teilverzicht bei Reisekosten vom Rechtscharakter her lediglich um eine Empfehlung handelt, die keinerlei rechtliche Bindung entfaltet. Das Revisionsamt sieht gleichwohl die Gefahr, dass auf die einzelnen Lehrkräfte durch einen, wenn auch nur als Empfehlung zu sehenden Beschluss indirekt Druck ausgeübt wird. Um dies zu vermeiden, fordert das Revisionsamt, dass das Schulreferat die Schulleitungen auf die mit einem solchen Beschluss verbundene Problematik hinweist und veranlasst, in Zukunft auf die Beratung über die Höhe der Reisekostenvergütung vollends zu verzichten. 9Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten Ein Teil der Fahrten fanden auch an Wochenenden oder Feiertagen bzw. nach Uhr statt. Nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages und der Erschwerniszulagenverordnung erhalten Lehrkräfte für Dienst zu diesen Zeiten eine Zulage, wenn es sich nicht um Ruhe- oder Reisezeiten handelt. Zu den dienstlichen Aufgaben einer Lehrkraft gehört auch die Teilnahme an Lehr- und Studienfahrten. Darüber hinaus sind die Lehrkräfte verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht der Schule mitzuwirken. Beginnt und endet eine schulische Veranstaltung außerhalb der Schule, so beginnt und endet dort auch die Aufsichtspflicht der Lehrerin und des Lehrers. Eine Studienfahrt besteht im Regelfall aus den An- und Rückreisezeiten und aus Zeiten, die am Ort der Studienfahrt mit schulischen Veranstaltungen erfüllt werden sowie aus Ruhezeiten. Nach Auffassung des Revisionsamts sind Zeiten am Zielort der Studienfahrt, zu denen pädagogische Aufgaben erfüllt werden, als Dienstzeiten anzusehen. Bei den Reisezeiten ist zu prüfen, inwieweit die Lehrkraft zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,sich um die Schülerinnen und Schüler kümmern musste bzw. ihr die Einhaltung einer Ruhezeit ohne erhebliche dienstliche Beanspruchung möglich war. Die Gewährung einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während der An- und Rückreise richtet sich dann nach den Zeiten einer dienstlichen Tätigkeit. Das Revisionsamt schlug vor, bei Klassenfahrten, die an einem Wochenende oder einen Feiertag bzw. nach Uhr stattfinden, den Lehrkräften ein Formblatt auszuhändigen, auf denen sie die jeweiligen Dienstzeiten eintragen können. Die danach berechnete Zulage ist dann über die Entgeltabrechnungsstelle anzuweisen. Diese Thematik behandelt nach Ansicht des Schulreferats eine Grundsatzfrage mit eventuell weitergehenden Konsequenzen und ist daher abschließend mit dem Perso-

7 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 7 nal- und Organisationsreferat zu klären. Das Schulreferat wird über das Ergebnis dem Revisionsamt berichten. Das Revisionsamt behält sich vor, dazu die rechtlichen Grundlagen einzubringen. 10Einteilung von Teilzeitkräften zu Klassenfahrten An einer der geprüften Schulen wurden Lehrkräfte, die in Teilzeit arbeiteten, bei der Einteilung zu der Teilnahme an den Klassenfahrten in dem gleichen Umfang und für die gleiche Dauer herangezogen wie Vollzeitbeschäftigte. Die Schulleitung gab an, dass aufgrund der hohen Anzahl an Teilzeitkräften eine andere Verfahrensweise nicht möglich gewesen sei. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bestimmt die Münchner Lehrdienstordnung, dass der verminderte Umfang der Unterrichtspflichtzeit bei der Heranziehung zu außerunterrichtlichen Verpflichtungen berücksichtigt werden soll, soweit dies mit pädagogischen Erfordernissen vereinbar ist, die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und schulrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Bereits mit Schreiben vom wies das Schulreferat GL 10 die Fachabteilungen an, dass in Zukunft auf einen proportionalen Einsatz der Teilzeitkräfte zu achten ist, und bat eine zuverlässige Information aller jetzt und künftig betroffenen Lehrkräfte zu veranlassen. Das Revisionsamt ist der Meinung, dass eine überproportionale Beanspruchung von Teilzeitkräften durch die Teilnahme an Klassenfahrten erst statthaft ist, wenn alle weiteren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und es sich um einen einmaligen Einzelfall handelt. Die Umfrage unter den Schulen ergab unterschiedlichste Lösungen für dieses Problem. So fahren an einigen Schulen z.b. nicht immer die Klassen- bzw. Kursleitungen mit, wieder andere nehmen Studentinnen und Studenten oder Ehepartner als Begleitpersonen mit und an manchen Schulen wechseln sich die Teilzeitkräfte nach der Hälfte der Zeit ab, falls die Fahrt nicht ins weitere Ausland geht. Es wurde daher vorgeschlagen, vor Einteilung einer Teilzeitkraft zu einer Fahrt, deren zeitliche Beanspruchung in einem Missverhältnis zur Unterrichtspflichtzeit steht, alle anderen Lösungsmöglichkeiten zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung detailliert zu dokumentieren. Das Revisionsamt wies nochmals darauf hin, dass auch nach Ansicht des Personalund Organisationsreferats ein Anspruch der Dienstkraft auf Schadensersatz aufgrund Fürsorgepflichtverletzung gegeben sein kann, wenn die Teilnahme an der Fahrt sich nicht mehr im Rahmen der Teilzeitverpflichtung hält, sondern darüber hinausgeht und somit die Grenze der Leistungspflicht im Teilzeitstatus überschreitet. Das Schulreferat sicherte zu, vor einer überproportionalen Heranziehung einer Teilzeitkraft zu Klassenfahrten alle anderen Lösungsmöglichkeiten zu prüfen und auf eine ordnungsgemäße Dokumentation zu achten. 11Aufsichtspflicht Die Lehrkräfte wurden vor Antritt einer Schulfahrt weder vom Schulreferat noch von der Schulleitung ausdrücklich über ihre Aufsichtspflicht und über die Folgen von Pflichtverletzungen informiert. Zu den Pflichten der Schule gegenüber den Schülern gehört die Aufsicht über die Schüler, dies gilt auch bei volljährigen Schülern. Verletzt eine Lehrkraft ihre Aufsichtspflichten, so führt das unter Umständen zu einer disziplinarrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung. a) Im Disziplinarrecht reichen die Maßnahmen von einem Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst in einem förmlichen Disziplinarverfahren.

8 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 8 b) Hat eine Lehrkraft bei Körperschäden, die Schüler oder sonstige Dritte erleiden, mitgewirkt und trifft sie ein Verschulden, so haftet die Lehrkraft dem geschädigten Dritten nicht unmittelbar, denn die Ansprüche des Geschädigten richten sich gegen den Dienstherrn. Gegenüber der Lehrerin bzw. dem Lehrer kann der Dienstherr wiederum nur dann Rückgriff nehmen, wenn grobe Fährlässigkeit oder Vorsatz vorlag. c) Eine strafrechtliche Haftung kommt in den Fällen in Betracht, für die ein spezieller Straftatbestand im Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Hier ist zu beachten, dass fahrlässiges Handeln strafbar ist, wenn es das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung kann durch eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ausgelöst werden. Bei Schulfahrten gibt es zahlreiche Gefahrenquellen. Zur Erfüllung einer angemessenen Aufsichtpflicht müssen die teilnehmenden Lehrkräfte die einschlägigen Bekanntmachungen kennen, um sie bei den entsprechenden Situationen beachten zu können. Sie sollten sich auch über die Folgen einer eventuellen Pflichtverletzung im Klaren sein. Da die Aufsicht im Verantwortungsbereich der Schulen liegt und den Schulleitungen die Fürsorgepflicht gegenüber dem Lehrpersonal obliegt, sind die Lehrkräfte regelmäßig auf die einschlägigen Vorschriften hinzuweisen. Die Vertreter des Schulreferates stimmten zu, dass eine regelmäßige Unterrichtung der Lehrkräfte über die Beachtung der für die Aufsicht geltenden Grundsätze notwendig ist. Die Lehrkräfte werden künftig mit einem jährlichen Rundschreiben zum Thema Aufsichtpflicht informiert. 12Vorschläge für Organisation von Klassenfahrten an den Schulen Durch eine Befragung, die an mehreren Realschulen und Gymnasien durchgeführt wurde, ergaben sich viele Anregungen, wie die Vorbereitung von Klassenfahrten und auch der Einsatz der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel optimiert werden kann. Diese reichen von der Auswahl preiswerterer Fahrtziele und Übernachtungsmöglichkeiten, über die zeitliche Verkürzung der Fahrten bis zur Kooperation mit Schulen anderer Bundesländer zur Nutzung von Schullandheimen im Austausch. Viele Schulen legen die Fahrten mehrerer Klassen zusammen. Dies führt zu Einsparungen, da so weniger Lehrkräfte oder Begleitpersonen teilnehmen müssen und beim Reiseveranstalter oft günstigere Preise erzielt werden können. Eine weitere Möglichkeit der Kostenminimierung wäre, den Bedarf an Reisen von mehren Schulen zu bündeln d.h. zunächst die Wünsche der einzelnen Schulen hinsichtlich der Fahrtziele zentral zu sammeln, die Interessen zusammenzufassen und schließlich mit hoher Nachfrage nach dem günstigsten Anbieter zu suchen. Auch durch die Inanspruchnahme von Zuschüssen von politischen oder staatlichen bzw. internationalen Organisationen lassen sich die Ausgaben für einzelne Fahrten reduzieren. Das Schulreferat wird nach vollständigem Anschluss der Schulen an das Intranet prüfen, inwieweit eine für alle Schulen zugängliche Sammlung von Reisezielen, Reiseanbietern und Einsparungsmöglichkeiten verwirklicht werden kann. Der vorliegende Prüfungsbericht wird an die Schulleitungen weitergegeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass alle Anregungen des Revisionsamts von den Schulen übernommen werden können. 13Information der beteiligten Lehrkräfte An ein paar Schulen lagen in den Lehrerzimmern Ordner auf, in denen Informationen zum Thema Klassenfahrten gesammelt wurden. In der Regel handelte es sich dabei um Angebote von verschiedenen Busunternehmen. In seltenen Fällen waren Informa-

9 Klassenfahrten städt. Gymnasien und Realschulen Seite 9 tionen zum Umgang mit auffälligen Schülerinnen und Schülern oder zum Verhalten im Notfall enthalten. Das Revisionsamt schlug im Interesse einer Gleichbehandlung aller städtischen Lehrkräfte die Einführung eines einheitlichen Rundschreibens vor, das regelmäßig gegen Unterschrift bekannt zu geben ist. In dem Rundschreiben sind insbesondere Informationen über die Verpflichtung der Lehrkräfte zur Teilnahme an Schulfahrten das Verhalten bei besonderen Vorkommen die Aufsichtspflicht von Lehrkräften und die Folgen von Pflichtverletzungen die Erstattung von Reisekosten aufzunehmen. Zusätzlich bietet es sich an, an allen Schulen Unterlagen über Klassenfahrten vorzuhalten, die neben den oben dargestellten Rundschreiben auch Informationsmaterial über Übernachtungskosten und Fahrpreise verschiedener Ziele und Einsparungsmöglichkeiten enthalten. Es wird empfohlen, darin für Klassenfahrten eine Liste der möglichen Zuschussgebern aufzunehmen sowie eine Sammlung von Reiseveranstaltern, die sich auf die Organisation von Klassenfahrten spezialisiert haben und für die üblichen Fahrtziele zumeist günstige Angebote machen können. Die Fachabteilungen werden ein entsprechendes Rundschreiben erstellen und jährlich zur Kenntnis geben. 14Weitere Prüfungsfeststellungen Darüber hinaus bezogen sich Feststellungen auf die Durchführung von Auslandsfahrten von Klassen der Mittelstufe Festsetzung der Höhe der Reisekostenvergütung bezüglich der Gewährung von Übernachtungsgeld bei unentgeltlicher Unterkunft, der Erstattung von Fahrt- und Nebenkosten am Reiseziel und der Erstattung von Kosten für Versicherungen, die von den Lehrkräfte für die Fahrten abgeschlossen wurden Anbringung eines Sichtvermerks auf den Auszahlungsanordnungen, ob die Steuerpflicht von der Dienststelle geprüft und gegebenenfalls steuerpflichtige Beträge gemeldet wurden. Die unter Ziffer 14 zusammengefassten Feststellungen wurden bereits im Prüfungsverlauf berichtigt. In Zukunft wird auf die Einhaltung der Vorschriften geachtet.

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