Krankengeldhilfe Beiträge

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1 Beitrags- und Leistungskatalog der Wohlfahrtskasse für 2009 INHALT IST AUCH AUF DER ÄK Krankengeldhilfe Krankengeldklasse Monatliche I II III IV V Großer Kassenarzt, Kleiner Kassenarzt, Nichtkassenarzt, Spit.A., a.o. Mitgl., Wohnsitzarzt Spit.A. u. Wohns.A. bis zum 30. Lj. 7,50 15,00 22,50 37,50 50,00 3,75 Höherreihung in die jeweils nächst höhere Krankengeldklasse mit 12 Monaten Wartezeit auf Antrag möglich. Eine Höherreihung nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist nicht möglich. Das Krankengeld beträgt pro Tag in der Krankengeldklasse I 17, % Zuschlag für länger als.. 25,50 II 34, Tage dauernde Berufsunfähigkeit,.. 51,00 III 51,00. das ist ab dem.. 76,50 IV 85, bis zum 91. Krankentag 127,50 V 113, ,50 Das Krankengeld wird bei Berufsunfähigkeit (Mutterschutz) gewährt, die länger als 3 (Kalender)Tage andauert, längstens über 52 Wochen. STAND: 1/

2 1) Krankenpflegehilfe Monatliche nur über die Wohlfahrtskasse versichert Wohlfahrtskasse + gesetzl. Versich. Wohlfahrtskasse + KFL OÖ. Mitglieder (ord. + a.o.) Angehörige (Ga + Ki) 115,50 115,50 voller Vers.schutz gem. WK-Tarif 57,25 57,25 Selbstkosten bis max. WK-Tarif 11,45 1) 11,45 1) max. 10% Selbstbehalt lt. KFL Gilt nicht mehr für Dienstverhältnisse, die nach dem begründet werden. Arztkosten und Zahnbehandlungskosten nach den von der Vollversammlung beschlossenen Honorargrundsätzen = BVA-Tarif. Krankenhauskosten Sonderklasse (II) in Vertragskrankenhäusern. Krankentransportkosten und Kurkostenbeiträge nach den bestehenden Richtlinien. Medikamentenkosten außerhalb einer Krankenhausbehandlung: für Pensionisten u. Angehörige zu 100 % (abzüglich 10 % Arztrabatt) für Arztwitwen und Waisen zu 100 % (abzüglich 10 % Arztrabatt) für aktive Mitglieder sowie deren mitversicherte Angehörige besteht nach Abzug des 10%igen Arztrabattes ein Selbstbehalt von 36,00 pro Person und Monat. Rezeptgebühren für Pensionisten und Arztwitwen für ab bezogene Medikamente. Heilbehelfe abzüglich Selbstbehalt 22,00; ausgenommen Brillen, Einlagen, Bruchbänder, Schwangerschaftsmieder, Gummistrümpfe etc. LEISTUNGSBESCHREIBUNG Neu ab Mehrfach krankenversicherte Mitglieder und Angehörige sind verpflichtet, die Kosten primär bei der gesetzlichen Krankenversicherung einzureichen. Die Übernahme eventueller Mehrkosten kann dann beantragt werden. ARZTKOSTEN und ZAHNBEHANDLUNGSKOSTEN werden, sofern es sich um keine außervertraglichen handelt, zur Gänze (lt. BVA Tarif) von der Wohlfahrtskasse übernommen. Bei Behandlung außerhalb Oberösterreichs leistet die Wohlfahrtskasse zumeist im Rückersatzwege die Tarifsätze der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Tarif). Im Falle des Versicherungsschutzes im Rahmen des reduzierten Beitrages für Versicherte der Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte ( 11,45 mtl.) werden maximal jene Kosten vergütet, die von der KFL als Selbstbehalt ausgewiesen werden. Besonderheiten bei den Zahnbehandlungskosten: Prothetische werden in Höhe des BVA-Rückersatzes (= 80 %) übernommen. Kieferorthopädische werden im Ausmaß bis zu 50 % des BVA-Tarifes bei Vorlage einer saldierten Honorarnote rückvergütet. Nicht vergütet werden: technische (zb Inlay, Kronen, Brücken, Geschiebe etc.), jedoch kann bei Vorliegen eines Notstandes über Beschluss des Verwaltungsausschusses eine Teilvergütung erfolgen. Luxusarbeiten werden grundsätzlich nicht vergütet. KRANKENHAUSKOSTEN a) Bei STATIONÄRER BEHANDLUNG werden bei einem Aufenthalt in einem der folgenden Vertragskrankenhäuser sämtliche Kosten der Sonderklasse Mehrbettzimmer übernommen: alle katholischen Ordenskrankenhäuser Oberösterreichs, alle Krankenanstalten, die dem Land Oberösterreich angehören, das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Linz, das Diakonissenkrankenhaus in Linz, die Tagesklinik Linz, die Reha-Klinik Jesuitenschlößl in Passau, die PKA-Wels-St. Stephan Tageschirurgie, das Sanatorium St. Georgen, - 4 -

3 das Reha-Sport Aspach (nur anlässlich der Rehabilitation im Sinne eines Anschlussheilverfahrens), das Unfallkrankenhaus Linz, die Holding der Landeskliniken (LKH Salzburg, Landes-Nerven-Klinik Salzburg. u. KH St. Veit) sowie Arzthonorare gemäß Vereinbarung der Ärztekammer für Oberösterreich und dem Versicherungsverband. Bei einem Aufenthalt in einer anderen Krankenanstalt Österreichs oder im Ausland, leistet die Wohlfahrtskasse zumeist im Rückersatzwege die mit dem Allg. Krankenhaus der Stadt Linz vereinbarten Sätze. Es können dabei erhebliche Selbstkosten entstehen! Eine Deckung für ganz Österreich (SKM, SKE) kann über den Raiffeisen-Versicherungsdienst (Tel.: ) vereinbart werden! Bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr werden im Falle eines stationären Aufenthaltes die Kosten für eine Begleitperson bis zur Höhe der in OÖ geltenden Tarife öffentlich-rechtlicher Krankenanstalten übernommen, sofern eine Begleitperson vom (einweisenden) Arzt als erforderlich erachtet wird. b) AMBULANTE BEHANDLUNG: In Oberösterreich sowie den LKH Salzburg in der Regel Kostendeckung. Außerhalb Oberösterreichs Rückvergütung in Höhe des OÖ. Landesgesetzblattes. KRANKENTRANSPORTKOSTEN in die nächste geeignete Krankenanstalt oder Fachstation im Inland werden von der Wohlfahrtskasse in voller Höhe übernommen. Über die Rückvergütung sonstiger Krankentransportkosten entscheidet der Verwaltungsausschuss KURKOSTENBEITRÄGE Grundsätzlich kann jedes Mitglied der Wohlfahrtskasse innerhalb von 5 Jahren maximal 2 x um Gewährung eines Kurkostenbeitrages ansuchen. Unter der Voraussetzung, dass die Kurdauer mindestens 14 Tage, im Regelfall 21 Tage, maximal jedoch 28 Tage beträgt, und die Kosten nicht von einer anderen Krankenkasse getragen werden, erhalten aktiv tätige Ärzte, Leistungsempfänger und Witwen pro Tag 37,00 und Ehegatten von Mitgliedern 18,50 pro Tag. Der Kurkostenbeitrag ist vor dem Kuraufenthalt zu beantragen. Werden die Kosten von einer anderen Krankenkasse getragen, können die täglichen Zuzahlungen zur Vergütung eingereicht werden. Ansonsten werden die Tarife der Wohlfahrtskasse vermindert um die gesetzlichen Zahlungen ausbezahlt, soweit tatsächliche Kosten nachgewiesen werden. ACHTUNG: Der gleichzeitige Bezug des Krankengeldes und des Kurkostenbeitrages ist grundsätzlich ausgeschlossen. MEDIKAMENTENKOSTEN Nach Einreichung der von der Apotheke gestempelten und taxierten Rezepte, sowie des (blauen) Verrechnungsscheines der Wohlfahrtskasse, wird an das Mitglied die Rückvergütung wie folgt durchgeführt: Pensionisten, Witwen und Waisen erhalten den Privatpreis abzüglich 10 %. Aktive Mitglieder und deren Angehörige haben nach Abzug von 10 % (Arztrabatt) einen Selbstbehalt von 36,00 pro Person und Monat. Vergütung von REZEPTGEBÜHREN: Nur für Pensionisten, Arztwitwen und Waisen. HEILBEHELFE Werden in Höhe des BVA-Tarifes rückvergütet. Nicht vergütet werden: Heilbehelfe, wenn diese im Fundus der Kammer zur Verfügung stehen und Brillen, Einlagen, Bruchbänder, Schwangerschaftsmieder, Gummistrümpfe etc. Bei Vorliegen eines Notstandes können jedoch auch diese Behelfe über Antrag durch den Verwaltungsausschuss einer Erstattung zugeführt werden. ALLGEMEINES a) Die aus dem Fonds der Krankenpflegehilfe werden auch im EWR- Ausland zur Gänze vergütet, wenn die Behandlung im Ausland dringend erforderlich ist, die Verrechnung über eine Provisorische Ersatzbescheinigung PEB der Wohlfahrtskasse ( Urlaubskrankenschein ) erfolgt und der Patient - 6 -

4 ausschließlich über die Wohlfahrtskasse krankenversichert ist. Die Provisorische Ersatzbescheinigung ist vor Antritt der Auslandsreise in der Wohlfahrtskasse anzufordern. b) Ambulante Krankenhauskosten oder Kosten einer stationären Behandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse werden in ganz Österreich in voller Höhe vergütet, wenn die Behandlung dringend erforderlich und der Patient ausschließlich über die Wohlfahrtskasse krankenversichert ist. c) Bei AUFHEBUNG einer BEFREIUNG in der Krankengeld- bzw. Krankenpflegehilfe, sowie bei HÖHERREIHUNGEN in der Krankengeldhilfe, besteht eine Wartefrist von 12 Monaten. d) VERRECHNUNGSSCHEINE und ANTRAGSFORMULARE für die Gewährung des Krankengeldes liegen in der Wohlfahrtskasse auf bzw. werden ausgestellt, und können aber auch unter der Tel.Nr , 248, 295 angefordert werden. e) STEUERLICH stellen die zur Krankenunterstützungsabteilung Betriebsausgaben / Werbungskosten dar. Die aus der Krankengeldhilfe und Versorgungsabteilung sind ab steuerpflichtig! (ausgenommen das Krankengeld während des Mutterschutzes). Grundversorgung REGELBEITRAG = 100% = 3 Punkte / Jahr Ni.KA., Prim., a.o. Mitglieder Kleiner Kassenarzt Großer Kassenarzt Monatliche pers. *) 612,50 **) 562,50 ***) 467,50 Gemeinschafts- 2) -,-- 0,9% 0,9% 2) Berechnung erfolgt von den Einnahmen aus den Sachleistungshonoraren der Krankenkassen (ausgenommen SVB). STAFFELBEITRAG = anteilsmäßige Punkte / Jahr *) **) ***) Anwartschaftspunkte bis 30. Lj. 122,50 112,50 93,50 20 % - 0,6 P. bis 35. Lj. 245,00 225,00 187,00 40 % - 1,2 P. bis 40. Lj. 367,50 337,50 280,50 60 % - 1,8 P. bis 45. Lj. 490,00 450,00 374,00 80 % - 2,4 P. darüber 612,50 562,50 467, % - 3 P. bei Wiederverehelichung und Unterhaltspflicht zusätzlich 25% Beitrag für die/den geschiedenen GattIn

5 Grundversorgung monatlich brutto, 14 x jährlich Altersversorgung Erhöhung um 1,5 % auf zum (bei 100 Anwartschaftspunkten = %) 1.194,90 mit Vollendung des 65. Lj. Witwen/rversorgung (bei 100 Anwartschaftspunkten des Mitgliedes) 60 % von 1.194,90 = 716,94 bzw. 75 % von 1.194,90 = 896,18 Zusatzversorgung (I + II) Monatlicher Beitrag Großer Kassenarzt, Kleiner Kassenarzt, Nichtkassenarzt, Spit.A. u. Wohnsitzarzt, a.o. Mitglieder 1.1. nach Vollend. d. 35. Lj. bis 278, nach Vollend. d. 40. Lj nach Vollend. d. 40. Lj. bis Pension oder Höchstbem.grl. 556,00 Kinderunterstützung und Waisenversorgung (bei 100 Anwartschaftspunkten des Mitgliedes) Höchstbemessungsgrundlage in der Zusatzversorgung I ,00 bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 18 % von 1.194,90 Kinder Halbwaisen + 25 % Vollwaisen % 215,08 268,85 537,71 monatlich brutto, 14 x jährlich bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 22 % von 1.194,90 262,88 328,60 657,20 Zusatzversorgung II (ab 1996) - Erhöhung um 1,25 % auf zum Abhängig vom individuellen Pensionskapital und Eintrittsalter. ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 26 % von 1.194,90 310,67 388,34 776,69 Bei Ableben oder Invalidität erfolgt volle Hochrechnung (3 Punkte / Jahr) auf das 60. Lebensjahr. Abschlag von 0,4 Prozent für jeden Monat bei Pensionsanfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres (maximal jedoch 24 %) Zusatzversorgung I (vor 1996) - Erhöhung um 1,25 % auf zum Die Höhe der Altersversorgung beträgt monatlich 1,2 % der Bemessungsgrundlage maximal 1.368,00 Die Höhe der Witwen/rleistung beträgt mtl. 60 % bzw. 67 % vom Anspruch des verstorbenen Mitgliedes. Den unversorgten Vollwaisen gebührt die Witwenzusatzleistung (bei mehreren Vollwaisen verhältnismäßig geteilt)

6 Notstandshilfe Monatliche pers. Nichtkassenarzt, Spit.A. u. WSA ab 45. Lj., a.o. Mitglieder Gemeinschafts- 3) 9,90 -,-- Kleiner Kassenarzt 6,00 0,1% Großer Kassenarzt -,-- 0,1% jährlich 0,75 % der Bemessungsgrundlage in der Zusatzversorgung I zu Jahresbeginn 3) Berechnung erfolgt von den Einnahmen aus den Sachleistungshonoraren der Krankenkassen (ausgenommen SVB). NOTSTANDSHILFE Erhöhung um 2,5 % auf zum Laufende monatliche an Ärzte bis zur Ergänzung ihres Gesamteinkommens auf 1.611,50 bzw ,00. Laufende monatliche an Witwen bis zur Ergänzung ihres Gesamteinkommens auf 1.209,50 bzw. 805,75. Laufende monatliche an Kinder und Waisen. Unverzinsliche Darlehen bis zum Höchstbetrag von 1.100,00 pro Studienjahr an hochschulstudierende Kinder und Waisen. Einmalige Unterstützungen und Studienbeihilfen. Der höchste monatliche Ergänzungszuschuss erstellt sich auf 607,50 (14 mal jährlich). Das Höchstausmaß der jährlichen Gesamtbruttoeinnahmen beträgt ,50. Übernahme des Fehlbetrages, der bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes (Karenz, Arbeitslosigkeit, Präsenz-/Zivildienst, Zahnstudium) durch Ermäßigung des Pflichtbeitrages zur Grundversorgung entsteht. Mitglieder bis Volend. des 35. Lj. Todesfallbeihilfe Mitglieder ab Vollend. des 35. Lj. bis Bezug einer Versorgungsleistung Turnusärzte sowie Spitalsärzte u. sonst. angest. Ä. in nicht leitender Stellung o. Praxis u. Wohnsitzärzte: halbe Todesfallbeihilfe auf Antrag bis vollend. 35. Lj. ab vollend. 35. Lj. 4) Mitglieder, die Versorgungsleistung beziehen, und Mgl. nach 38 (4) der Satzung 23,00 46,00 11,50 23,00 23,00 0,4 Anwartschaftspunkte* ) pro Monat bei erstmaliger Mitgliedschaft ab ) Nach dem vollendeten 35. Lebensjahr führt eine Ermäßigung von 50 % und mehr dazu, dass eine Umreihung auf die volle Beitragsleistung mit vollem Leistungsanspruch nicht mehr möglich ist. A) Auszahlung einer einmaligen HINTERBLIEBENENUNTERSTÜTZUNG beim Tode des Mitgliedes an eine (oder mehrere) zeitlich zuletzt namhaft gemachte Person/en bei 100 erworbenen Anwartschaftspunkten* ) in Höhe von: ,00 zuzüglich 19 % je unversorgte Waise bzw ,00 zuzüglich 21 % je unversorgte Waise bzw. bei weniger Anwartschaftspunkten verhältnismäßig gekürzt. B) Auszahlung einer BESTATTUNGSBEIHILFE beim Tode des Mitgliedes an jene Person, die nachweislich die Bestattungskosten getragen hat. Die Höhe der Bestattungsbeihilfe beträgt 3.500,00. Die Neuregelung der Todesfallbeihilfe nach Anwartschaftspunkten erfolgte mit 1. Jänner Für Mitglieder, die bereits vor 2005 entrichtet haben, gelten jedenfalls die oben angeführten maximalen ohne Berücksichtigung von erworbenen Anwartschaftspunkten.

7 PensionPlus Für Mitglieder, die vor dem geboren wurden ab Vollendung des 45. Lj. Klasse bei Monatseinnahmen Monatsbeitrag I bis zur FSVG HBGL* ) 50,00 Bitte beachten Sie: Die auf den Vorseiten angeführten zur Wohlfahrtskasse sind einerseits vom Alter des Mitgliedes und andererseits von der Art der Tätigkeit abhängige fixe -. Unabhängig von diesen Kriterien gilt jedoch, dass auf Antrag alle zur Wohlfahrtskasse II bis zur 1½ fachen FSVG HBGL 100,00 III bis zur 2 fachen FSVG HBGL 200,00 IV bis zur 2½ fachen FSVG HBGL 400,00 V bis zur 3 fachen FSVG HBGL 800,00 VI über der 3 fachen FSVG HBGL 1.600,00 * ) FSVG Höchstbeitragsgrundlage 2009: 4.690,00 p. m. Die Beitrags- bzw. Ansparphase dauert bis zur ersten Pensionszahlung aus dem Fonds, maximal bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. monatlich brutto, 14 x jährlich Frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres abhängig vom individuellen Kapital zum Zeitpunkt der Antragstellung, und der Anzahl der verbleibenden Leistungsmonate bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, das bedeutet maximal 70 Monatszahlungen. Keine laufenden monatlichen Pensionszahlungen sondern die einmalige Erstattung des (Rest)Kapitals erfolgt bei Invalidität vor Vollendung des 60. Lebensjahres. wenn bis zum vollendeten 65. Lebensjahr keine Leistung beantragt wurde. bei Ableben an die Erben im Wege der Verlassenschaft. beim Ausscheiden aus der Wohlfahrtskasse. 18 Prozent der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit gemäß 109 Ärztegesetz nicht ü- berschreiten dürfen. Das Ärztegesetz definiert die Einnahmen folgend: bei ausschließlich ang. Ärzten: jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt sowie sonstige Zulagen und Zuschläge, Ambulanzund Sondergebühren. Zulagen und Zuschläge im Sinne des 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach 67 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, fallen nicht in die Berechnungsgrundlage. bei niedergelassenen Ärzten: Einnahmen vor Abzug der Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben (Umsatz). bei gemischt tätigen Ärzten: die oben beschriebenen Bemessungsgrundlagen kumulativ. Weiters wurden Richtlinien beschlossen, die zu einer weiter gehenden Ermäßigung führen können. Diese Richtlinien kommen auf Antrag zur Anwendung, wenn besondere finanzielle Belastungen (Unterhaltsverpflichtungen, Wohnraumschaffung, Fortbildungskosten, Praxisgründung, usw.), besonders im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit angeführt und nachgewiesen werden. Die Belastung darf dabei im Maximalfall 11,76 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage nicht überschreiten

8 Mitglieder der Wohlfahrtskasse, die pragmatisiert sind oder über einen unkündbaren Sondervertrag mit einer über die ASVG-Pension hinausgehenden Betriebs- oder Dienstordnungspension verfügen, können, ausgenommen für die Fonds der NOTSTANDSHILFE TODESFALLBEIHILFE auf Antrag von allen übrigen n gemäß 22 der Satzung der Wohlfahrtskasse für dauernd befreit werden. Ausnahme: Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit = Wiedererfassung in der Grundversorgung Grundsätzlich gilt jedoch, dass im Falle einer beantragten und vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Befreiung / Ermäßigung von der Beitragspflicht zu einzelnen Fonds, auch die Gegenleistung der Wohlfahrtskasse ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Wie werden die eingehoben? bei angestellten Ärzten werden die vom Dienstgeber einbehalten und direkt an die Ärztekammer f. OÖ überwiesen. bei niedergelassenen Ärzten erfolgt die Einhebung der über ein Verrechnungskonto bei der OÖ. Landesbank. bei gemischt tätigen Ärzten kann man sich für eine der 2 Varianten entscheiden. Wir stehen Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung: DW Krankenpflege- und Fr. Leban (DW 214), Fr. Salzer (DW 325), Krankengeldhilfe: Fr. Mitterlehner (DW 263), Fr. Kastl (DW 295) Fr. Rafalt (DW 248) Beitragsvorschreibungen: Fr. Kaiserseder (DW 249), Fr. Tomas (DW 288) Pensionen, Todesfälle: Fr. Zettl (DW 228) Allgemeine Auskünfte: Familiennamen A L: Hr. Sedlacek (DW 250) Familiennamen M Z: Hr. Mag. Koppler (DW 294) Leiter der Wohlfahrtskasse: Hr. Dr. Badhofer (DW 251) Fax: DW wk@aekooe.or.at Nähere Informationen entnehmen Sie bitte auch den Merkblättern, die Sie in der Wohlfahrtskasse anfordern, oder auf der Ärztekammer-Homepage abrufen können

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