Milchbarometer 17. Aussendung endgültige Ergebnisse Quotenausnützung im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum 2004/2005 (1. April
|
|
- Lucas Meinhardt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Agrar Markt Austria / Der Vorstand für den GB I Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 Postfach Wien Telefon (01) Telefax (01) Alexander.Roth@ama.gv.at Internet ÖNORM EN ISO 9001 REG.NR. 1537/0 Sachbearbeiter/in Ihr Zeichen Aktenzeichen Datum DVR: Alexander Roth/DI Janos Vas -- I/3/Roth/Vas (Bitte bei Rückfragen angeben) Wien, am 24. Juni 2005 Milchbarometer 17. Aussendung endgültige Ergebnisse Quotenausnützung im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum 2004/2005 (1. April März 2005) Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist verpflichtet, den Zuweisungsprozentsatz der endgültigen saldierten Überlieferung des abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraumes bis 15. Juni 2005 an die Abnehmer (Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe) mitzuteilen. Der Zuweisungsprozentsatz beträgt für den Zwölf-Monatszeitraum (ZMZ) 2004/2005 ( 1. April März 2005 ) demnach 69,4487 % und wurde am Dienstag dem 14. Juni 2005 verlautbart. Die konkreten Berechnungen ergeben folgendes Bild: A. Berechnung der Zusatzabgabe auf der Ebene Nationale Garantiemenge im Vergleich zur Summe fettkorrigierter Anlieferung Einzelstaatliche Referenzmenge für Lieferungen Umwandlung von D-Quote temporär verfügbare einzelstaatliche Referenzmenge Anlieferungen an die Abnehmer Fettkorrektur der Anlieferung der Milchlieferanten Summe fettkorrigierte Anlieferung t t t t t t Milchbarometer Zwölf-Monatszeitraum 2004/2005 Seite 1 von 5
2 die saldierte Überlieferung beträgt demnach t Somit ergibt sich eine Zusatzabgabe in der Höhe von insgesamt 12,09 Mio. ( t Milch multipliziert mit 33,27 /100 kg). B. Berechnung der Zusatzabgabe auf der Ebene für den Einzellieferanten Die Tonnen Quotenüberschreitung ergibt für den Einzellieferanten als Konsequenz folgende Zahlungspflicht: Die tatsächliche Zahlungspflicht für den Einzellieferanten ergibt sich erst aufgrund des Zuweisungsprozentsatzes. a. )Berechnung des Zuweisungsprozentsatzes : Summe der einzelbetrieblichen Überlieferungen beträgt: Summe der einzelbetrieblichen Unterlieferungen beträgt: t t Die Abnehmer haben insgesamt Lieferanten abgerechnet, davon waren Überlieferer und Unterlieferer. Gemäß Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist die Unterlieferung unter Berücksichtigung der nationalen Reserve jenen Landwirten zuzuteilen, die ihre Anlieferungsreferenzmenge überliefert haben. Im weiteren hat die AMA bei der Festsetzung des Zuweisungsprozentsatzes jene Differenzen zu berücksichtigen, die sich aus nachträglichen Berichtigungen der Vorjahre ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich die Summe der einzelbetrieblichen Unterlieferungen mit Tonnen, wobei die nationale Reserve mit Tonnen in die Berechnung eingesetzt wurde ( t plus t ). Für die Errechnung des Zuweisungsprozentsatzes ist das Verhältnis der einzelbetrieblichen Unterlieferungen zu den einzelbetrieblichen Überlieferungen entscheidend, wobei hier mit den berichtigten Werten, die sich aus nachträglichen Berichtigungen der Vorjahre ergeben, gerechnet wird t t = 69,4487 % Der Zuweisungsprozentsatz beträgt demnach 69,4487 % b. ) Berechnung des Kehrwertes des Zuweisungsprozentsatzes Der Kehrwert des Zuweisungsprozentsatzes beträgt 30,5513% Das bedeutet, dass der einzelne Landwirt für 30,5513 % seiner überlieferten Milchmenge Zusatzabgabe zu entrichten hat, für 69,4487 % aber nicht, weil diese Menge von den Unterlieferern abgedeckt wurde. c. ) Berechnung der Zusatzabgabe für die Überlieferer Milchbarometer Zwölf-Monatszeitraum 2004/2005 Seite 2 von 5
3 Die Zusatzabgabe beläuft sich auf 33,27/100 kg überlieferter Milch. Die durchschnittliche Belastung an Zusatzabgabe beträgt somit überlieferte Milch (auf 2 Dezimalstellen gerundet). 10,16/100 kg In der Milchgeldabrechnung wird nach der folgenden Rechnung vorgegangen: Beispiel mit Kilogramm Überlieferung : 1. Die Überlieferung beträgt im ZMZ 2004/2005: kg 2. Errechnung der Zuweisungsmenge ungerundet: kg x 69,4487 % = 6.944,87 kg 3. Errechnung der Zuweisungsmenge gerundet (Rundung auf ganze kg Kilogramm): 4. Errechnung der zusatzabgabepflichtigen Menge: kg Errechnung der Zusatzabgabe: kg x 33,27 Cent/kg = Zusatzabgabe: 1.016,3985 ergibt gerundet als Zahllast: 1.016,40 Überblick über die wichtigsten Kennzahlen in den vergangenen Zwölf-Monats-Zeiträumen Die Entwicklung der Unterlieferungen (inkl. nationale Reserve) in den vergangenen Zwölf- Monatszeiträumen 1995/ Tonnen 1996/ Tonnen 1997/ Tonnen 1998/ Tonnen 1999/ Tonnen 2000/ Tonnen 2001/ Tonnen 2002/ Tonnen 2003/ Tonnen 2004/ Tonnen Die Unterlieferungen lagen in den vergangenen Zwölf-Monatszeiträumen stetig Milchbarometer Zwölf-Monatszeitraum 2004/2005 Seite 3 von 5
4 Die Entwicklung des durchschnittlichen Fettgehaltes der Anlieferungsmilch in den vergangenen Zwölf-Monatszeiträumen 1995/ / / / / / / / / /2005 4,095 % 4,089 % 4,130 % 4,142 % 4,140 % 4,135 % 4,173 % 4,192 % 4,201 % 4,221 % Der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehaltes der Garantiemenge beträgt 4,03 %, wie auf Grund der Beitrittsakte im Artikel 11 in der Verordnung ( EWG ) Nr. 3950/92 des Rates festgelegt wurde. Im Anhang II der Verordnung ( EG ) Nr. 1788/2003 des Rates wurde für alle Mitgliedstaaten der Referenzfettgehalt (g/kg) zusammenfassend dargestellt. Hierbei wurde mit 40,30 g/kg der gültige Wert für Österreich fortgeschrieben. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung ( EG ) Nr. 595/2004 der Kommission ist bei einer positiven Abweichung die gelieferte Menge Milch um 0,18 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehaltes pro Kilogramm Milch zu erhöhen. Die Möglichkeit einer Toleranzabweichung von 0,1 g Fettgehalt wurde vorhin ausführlich beschrieben, beeinflusst aber die Aussage dieser Tabelle nur marginal. Aus der Tabelle ist demnach ersichtlich, dass der durchschnittliche Fettgehalt der Anlieferungsmilch von Jahr zu Jahr steigt und dadurch bei der Zusatzabgabenberechnung stetig eine höhere Fettkorrektur in die vorgegebene Mengenkomponente umgerechnet werden muss. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum ist das erste mal die Situation eingetreten, dass die Zahlung für die Überlieferung ausschließlich auf Grund der Fettkorrektur erfolgte. Das heißt in Zahlen ausgedrückt, dass die Gesamtanlieferung mit Tonnen um Tonnen unter der einzelstaatlichen Referenzmenge für Lieferungen im Ausmaß von Tonnen lag. Entwicklung der Summe der geleisteten Zusatzabgabe in den vergangenen Zwölf-Monats- Zeiträumen 1995/ / / / / / / / / /2005 keine Zusatzabgabe angefallen keine Zusatzabgabe angefallen ATS 170, ,09 ATS 517, ,23 EUR 6, ,69 EUR 35, ,80 EUR 34, ,28 EUR 35, ,92 EUR 31, ,34 EUR 12, ,08* *Anmerkung : Stand der Berechnung ist der 15. Juni 2005, marginale Abweichungen auf Grund von späteren Korrekturen sind von diesem noch Betrag möglich. Milchbarometer Zwölf-Monatszeitraum 2004/2005 Seite 4 von 5
5 Die Agrarmarkt Austria wird in der nächsten Woche über die aktuelle Anlieferungsentwicklung für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum 2005/2006 berichten und das erste Milchbarometer dazu erstellen. Der Vorstand für den GB I Dipl.Ing. Weihs Milchbarometer Zwölf-Monatszeitraum 2004/2005 Seite 5 von 5
Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70
P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)
MehrAuswertung AFEMA-Test 11/2010
X Der Vorstand für den GB I Agrarmarkt Austria Dresdner Straße Wien K-A DVR: 98 38 HOCHSTATT 8583 WOLNZACH DEUTSCHLAND Datum Wien, am 5.. Aktenzeichen
MehrMarktbericht der. MILCH UND MILCHPRODUKTE Ausgabemonat Februar 2015 11. AUSGABE 2014. Marktübersicht. Markt Österreich. Preisbericht Österreich
K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 i. d. g. F) Marktbericht der AgrarMarkt Austria für den Bereichnach Milch und Milchprodukte Quality Austria - Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System
MehrJahresverbrauchsrechnung für die Zeit vom 04.05.2006 bis 10.05.2007.
VAC S0000R ET 0300 Petzak KP Stadtwerke Lutherstadt Eisleben GmbH - Postfach 1211-06290 Lutherstadt Eisleben 1 Herr Max Mustermann Musterstraße
MehrVerlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70
P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)
MehrP2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA
P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA MERKBLATT Stand: 13.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 2. Rechtsgrundlagen... 3 3. Bescheinigung
Mehrfür den Abrechnungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 erhalten Sie hiermit die Jahresverbrauchsabrechnung. Verbrauch Vorverbrauch *
Versorgungsbetriebe Hoyerswerda GmbH, PF 1263, 02962 Hoyerswerda Jahresabrechnung Die Verbrauchsstelle bezeichnet Ihre gewünschte die Lieferstelle für die der Strom- und Rechnungsanschschrift Gasverbrauch
MehrBundesministerium für Bildung und Frauen zh Sektion III Minoritenplatz 5 1014 Wien
Bundesministerium für Bildung und Frauen zh Sektion III Minoritenplatz 5 1014 Wien GZ BKA-924.570/0001-III/2/2015 ABTEILUNGSMAIL III2@BKA.GV.AT BEARBEITER FRAU DAGMAR SEIDENBERGER PERS. E-MAIL DAGMAR.SEIDENBERGER@BKA.GV.AT
MehrENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.4.2015 COM(2015) 160 final ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 3 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2015 EINSTELLUNG DES HAUSHALTSÜBERSCHUSSES 2014 DE DE ENTWURF DES
MehrSehr geehrte/r Trike-Begeisterte/r
Verkauf Oberösterreich A-1061 Wien, Linke Wienzeile 120, Postfach 100 www.s-leasing.at Sehr geehrte/r Trike-Begeisterte/r Sehr geehrter Leasingnehmer, Wien, 09.12.2014 Hintermüller Philipp Tel.: 05 0100
Mehr30.11.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 317/17
30.11.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 317/17 VERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2011 DER KOMMISSION vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2000D0014 DE 01.01.2004 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
MehrNeuer Rahmen für die Unternehmensführung Welche Strategie soll es zukünftig sein? Franz Hunger Abteilung Bildung und Beratung
Neuer Rahmen für die Unternehmensführung Welche Strategie soll es zukünftig sein? Franz Hunger Abteilung Bildung und Beratung Überblick Was ist eine Strategie? Was beeinflusst die Strategie? Entwicklungen
Mehrvom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 182 vom 3.7.1987, S.
1987R1898 DE 01.01.1988 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 1898/87 DES
MehrMERKBLATT. Stand: 22. September 2015
K-Ö Einfuhrzollkontingent GATT III - Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern für den Zeitraum 1. Jänner 2016 31. März 2016 MERKBLATT Stand: 22. September 2015 ZERTIFIZIERTES
MehrVerlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien
Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 idgf) Jahrgang 2003
MehrLandvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.v.
2 Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.v. 3 4 Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.v. 5 6 Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.v. 7 war in der Vergangenheit der Interventionspreis.
MehrInformationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015
Informationen für Rinderhalter - Abschluss BHV1 Sanierung in 2015 BHV1-Schutzverordnung Baden-Württemberg - ergänzende Regelungen: Impfverbot ab 28. Februar 2015: Die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion
MehrWahldividende 2015 Kurze Übersicht. Anhang zur Einladung vom 20. März 2015 zur ordentlichen Generalversammlung vom 24. April 2015
Wahldividende 2015 Kurze Übersicht Anhang zur Einladung vom 20. März 2015 zur ordentlichen Generalversammlung vom 24. April 2015 Für das Geschäftsjahr 2014 beantragt der Verwaltungsrat der Credit Suisse
MehrVORGABEN FÜR DIE EINREICHUNG VON ZAHLUNGSANTRÄGEN (Vorhabensart 4.2.1B)
VORGABEN FÜR DIE EINREICHUNG VON ZAHLUNGSANTRÄGEN (Vorhabensart 4.2.1B) im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020 1. ALLGEMEINE INFORMATION ZUM ZAHLUNGSANTRAG Ein Zahlungsantrag
MehrOrdentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg
Sehr geehrter FiNet-Aktionär, wir laden Sie ein zur Ordentlichen Hauptversammlung der FiNet Financial Services Network AG, 35039 Marburg am Donnerstag, 6. August 2015, 14.00 Uhr, im Welcome Hotel Marburg,
MehrRisikoanalyse. 13. September 2007. Ing. Monika Böhm AMA
Risikoanalyse 13. September 2007 Ing. Monika Böhm AMA Inhalt des Vortrags AMA Data Mining Datenmanagement Modellierung Scoring Optimierung Reports Auswahlverfahren Ergebnisse und Nutzen Aufgabenstellung
MehrNachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen
K-Ö Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen MERKBLATT für Unternehmer Durchführung der Meldeverpflichtung Stand: 11.09.2013 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
MehrGebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse
Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...
MehrStaatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre
MehrContracts for Difference (CFDs) Jahresvergleich 2011 2014 und Kennzahlen QIV-2014
STEINBEIS-HOCHSCHULE BERLIN Contracts for Difference (CFDs) Jahresvergleich 2011 2014 und Kennzahlen QIV-2014 Statistik im Auftrag des Contracts for Difference Verband e. V. München, im Januar 2015 Steinbeis
Mehrdes 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (BGBl. I S. 1242),
Satzung der Stadt Wuppertal über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz (Fleisch- und Geflügelfleischhygiene- Gebührensatzung) vom 24.02.2004 Aufgrund
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
19.9.2015 L 244/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1555 R KOMMISSION vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments
MehrSEBASTIAN BACH Musikalienhandel GmbH & Co KG A-1130 Wien
SEBASTIAN BACH Musikalienhandel GmbH & Co KG A-1130 Wien ERTRAGS- UND VERMÖGENSANALYSE (QUICKTEST) erstellt aufgrund der Jahresabschlüsse 1998/1999-2000/2001 06.12.2001 Rechtsform, Branche, Anlaß für die
Mehr1. Gericht 1.1 Bei welchem Gericht reichen Sie die Klage ein? 1.2 Bezeichnung:
Klageformblatt (Formblatt A) (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen) Aktenzeichen:
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrVerarbeitung Flachs und Hanf
K-Ö Verarbeitung Flachs und Hanf Wirtschaftsjahr 2011/2012 MERKBLATT Stand: 24.10.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH
MehrInformationen zur elektronischen Übermittlung der ZM finden Sie auf der Internetseite www.bzst.bund.de.
ANLEITUNG zur Zusammenfassenden Meldung Abkürzungen: ZM = Zusammenfassende Meldung USt-IdNr. = Umsatzsteuer-Identifikationsnummer UStG = Umsatzsteuergesetz USt = Umsatzsteuer AO = Abgabenordnung BZSt =
MehrNationalrat, XXV. GP 19. November 2014 49. Sitzung / 1
Nationalrat, XXV. GP 19. November 2014 49. Sitzung / 1 14.03 Abgeordneter Walter Rauch (FPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Zu Beginn möchte ich ganz besonders
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrThema? You-Tube Video. http://www.youtube.com/watch?v=zl8f0t9veve
Thema? You-Tube Video http://www.youtube.com/watch?v=zl8f0t9veve 1 TV-Werbung zu AMA Wofür steht AMA? 2 Quelle: AMA Marketing Agrarmarkt Austria Agrarmarkt? Agrarmarkt besteht
MehrAmtsblatt Nr. L 085 vom 03/04/1996 S. 0017-0021
RICHTLINIE 96/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG im Hinblick auf die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen
MehrPreisangabenverordnung (PAngV) Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juli 2000 BGBl. I, S. 1244 ff. In Kraft getreten am 1.
Preisangabenverordnung (PAngV) Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Juli 2000 BGBl. I, S. 44 ff. In Kraft getreten am 1. September 2000 6 Kredite (1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher
MehrMusterlösung Tutorium 3 zur Vorlesung
PROF. DR.MICHAEL FUNKE DIPL.VW. KRISTIN GÖBEL Musterlösung Tutorium 3 zur Vorlesung Makroökonomik (WS 2010/11) Aufgabe 1: Das IS-LM-Modell in einer geschlossenen Volkswirtschaft a) Zeigen Sie unter Verwendung
MehrWir haben die Jahresabrechnung. gestaltet. Mit diesem Informationsblatt. wir Ihnen helfen, sie noch schneller zu verstehen.
. Empfänger und Absender Als Empfänger werden Sie mit Ihrer Rechnungsanschrift aufgeführt. Der Absender ist hier die Köthen Energie GmbH.. Rechnungsidentifizierung Im rechten oberen Block finden Sie unsere
MehrINFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN
INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen
Mehrüber die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals
.73.3 Beschluss vom. Februar 994 über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September
Mehr(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES
Nr. L 185/72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4. 7. 87 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT RICHTLINIE DES RATES vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung
MehrTU Bergakademie Freiberg Studiengang... Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
TU Bergakademie Freiberg Studiengang... Fakultät für Wirtschaftswissenschaften Matrikel-Nr.:... PRÜFUNG Finanzbuchführung Bewertung Prüfer: Prof. Dr. D. Jacob Ort: Freiberg, AUD 1001 Tag: 20.09.2011 Aufgabe
MehrVerordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 27. Februar 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich
Mehr2157/AB. vom 30.09.2014 zu 2303/J (XXV.GP)
2157/AB vom 30.09.2014 zu 2303/J (XXV.GP) 1 von 5 An die Zl. LE.4.2.4/0125-RD 3/2014 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 25. September 2014 Gegenstand: Schriftl.
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016
Verordnung der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen
MehrAngebot zur Abgabe einer Anlieferungsquote
Übertragungsstelle für Milchquoten bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Eingangsstempel Johannssenstr. 10 30159 Hannover Angebot zur Abgabe einer Anlieferungsquote gemäß Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)
Bundesrat Drucksache 792/05 04.11.05 Verordnung der Bundesregierung AS - Fz - G Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006)
MehrStaatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
MehrMaklerauftrag. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt Auftraggeber
Postfach VALORA 912 EFFEKTEN 76263 Ettlingen HANDEL Telefon AG 07243 / 9 00 02 Telefax 07243 / 9 00 04 Internet: http://zweitfondsmarkt.de e-mail: info@zweitfondsmarkt.de Maklerauftrag Makler Postfach
MehrEinkommensteuertarif. Herleitung der Zahlenwerte
Anhang D: Steuertarife in Deutschland Einommensteuertarif Herleitung der Zahlenwerte Prof Dr Andreas Pfeifer, Hochschule Darmstadt Februar 015 In diesem Beitrag wird erlärt, wie die Berechnungsformeln
MehrDer PIN-Code. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.
Der PIN-Code PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. Entweder gleich oder sofort! PIN-Code Bestellung: Ich beantrage für meine Kreditkarte eine persönliche Identifikationsnummer (PIN-Code) für den Bezug von
MehrFall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000
MehrVergleich 130a SGV V alt vs neu
In der folgenden Gegenüberstellung finden Sie in der linken Spalte den alten Text des 130a SGB V und in der rechten Spalte den neuen Text des 130a SGB V, der ab dem 1.8.2010 in Kraft tritt. Die Änderungen
MehrReferat. im Fach Agrarpolitik und Eigenständige Regionalentwicklung bei Prof. Dr. Poppinga. zum Thema: Abschaffung der Milchquote - Pro und Contra
Referat im Fach Agrarpolitik und Eigenständige Regionalentwicklung bei Prof. Dr. Poppinga zum Thema: Abschaffung der Milchquote - Pro und Contra Christian Weber Arnd Osterfeld 1. Definition Milchquote
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 6 GZ. RV/1580-W/12 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Juni 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
MehrBonus für die Einbringung von Eigenkapital
Bonus für die Einbringung von Eigenkapital bei Gründungs- und Nachfolgeprojekten von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern (Gründungs-/ Nachfolgebonus) Programmdokument gemäß Punkt 2.3. der aws-zuschussrichtlinie
Mehrgestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
L 284/22 30.9.2014 LEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1031/2014 R KOMMISSION vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse DIE EUROPÄISCHE
MehrWien, 18.12.2015/KT/DT. 4 S 163/15w Insolvenz Rudolf Kaiser Gesellschaft m.b.h. Sehr geehrte Damen und Herren,
4 S 163/15w Insolvenz Rudolf Kaiser Gesellschaft m.b.h. Wien, 18.12.2015/KT/DT Sehr geehrte Damen und Herren, die Rudolf Kaiser Gesellschaft m.b.h. kann ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr
MehrInfoblock. Ihr Gasentgelt. Ihr Verbrauchszeitraum. Ihre Vertragsnummer. Ihr Rechnungsendbetrag / Gutschrift. Ihre Kontoangaben
Infoblock Hier befinden sich Ihre Kundennummer, Ihre Rechnungsnummer und die Kontaktdaten unseres Serviceteams. Ihr Verbrauchszeitraum Für diesen Zeitraum stellen wir Ihnen das aufgeführte Gasentgelt in
MehrObligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)
Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
Mehr735/AB XXIII. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.
735/AB XXIII. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 735/AB XXIII. GP Eingelangt am 26.06.2007 BM für Wirtschaft und Arbeit Anfragebeantwortung Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017
MehrHausadresse (nur für Frachtsendungen) Goethestr. 1 07743 Jena
Deutsches Patent- und Markenamt Dienststelle Jena 07738 Jena (2) Zeichen des Anmelders/s Telefon des Anm./Vertr. Telefax des Anm./Vertr. Datum (3) Der Empfänger in Feld ist der ggf. Nr. der Allgemeinen
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt
1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Gewährleistung der zukünftigen Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen - Anpassung der VO an die geltenden innerstaatlichen und europäischen Rechtsvorschriften
Mehr1) Lizenzdaten eingeben
1) Lizenzdaten eingeben Um das Zusatzmodul Schulgeld verwenden zu können, müssen Sie dieses in SibankPLUS zunächst freischalten. Die Eingabemaske für Ihre Schulgeld-Lizenzdaten können Sie im Hauptmenü
MehrDarlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1
Darlehensvertrag Projekt: Repoweringprojekt Streumen NEOS Wind 1 1 Vertragspartner Der vorliegende Darlehensvertrag wird geschlossen zwischen der Energiegenossenschaft Neue Energien Ostsachsen eg, Schützengasse
MehrBerechnung Fachverband: Modell Österreich
Berechnung Fachverband: Modell Österreich Basis Werbeabgabe: Auf alle Printwerbung, TV/Funkspots, Kinowerbung, Außenwerbung, seit Juni 03 zusätzlich auf Postwurf (Porto) 5 % vom Netto-Fakturenwert der
MehrANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3
ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3 Betr.: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung nach Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung
MehrMarktbericht OBST UND GEMÜSE SEPTEMBER 2015 9. AUSGABE 2015. Marktübersicht. Preisbericht Österreich. Importe und Zufuhren. Erzeugerpreise. www.ama.
-30, K-Ö Gemäß des 3 Abs. 1 Z1 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 idgf) ÖQS - Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001REG.Nr. 1537/0 CIS Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem
MehrIWW-Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIX Jahresabschlussanalyse
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW-Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIX Jahresabschlussanalyse Lösungshinweise zur
MehrWeiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Medienmitteilung Datum 17. Oktober 2007 Weiterhin vergleichsweise tiefe Steuerbelastung in der Schweiz Die Fiskalquote der Schweiz beträgt für das Jahr 2006 29,4 Prozent
Mehr28. März 2001. Währungsumstellung zum 1. Januar 2002
AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL BUNDESKNAPPSCHAFT,
MehrInformationen zur Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung. www.heimstaette.de. Da bin ich zuhause.
Informationen zur Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung www.heimstaette.de Da bin ich zuhause. Betriebskosten-Musterabrechnung Erklärungen auf Seite 4 2 Herrn Klaus Mustermann Musterweg 1 89077 Ulm
MehrHauptversammlung Geschäftsjahr 2007/2008
Hauptversammlung Geschäftsjahr 2007/2008 Harald J. Joos, Vorstandsvorsitzender Düsseldorf, 3. März 2009 2 Agenda Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2007/2008 Finanzkennzahlen im Geschäftsjahr 2007/2008
MehrBAUTECHNIKPREIS 2016
Österreichische Bautechnik Vereinigung (öbv) Karlsgasse 5 1040 Wien Tel.: 01/ 504 15 95 Fax: 01/ 504 15 95-99 Mail: Web: office@bautechnik.pro www.bautechnik.pro www.baukongress.at Die Österreichische
MehrProvita Pflege Für alle Fälle. Für jedes Einkommen. Für Ihre Liebsten.
Im Pflegefall oder bei Demenz hilft, Ihre Versorgung zu optimieren, Ihr Erspartes abzusichern und Ihre Liebsten zu schützen. Unsere Experten beraten Sie kompetent und individuell. Rufen Sie uns einfach
MehrErgänzende Datenübersicht für Bausparkassen SON02 Anl. 2 (zu 60)
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); (1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft 1. Zins- und Tilgungsrückstände 150 2. Tilgungsstreckungsdarlehen a) Anzahl 151 Stk.
MehrSCHULOBST MERKBLATT. Stand: 05.09.2011
K-Ö SCHULOBST MERKBLATT Stand: 05.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines
MehrPersonalcontrolling. in einem mittelständischen und regionalen Unternehmen am Beispiel der KONSUM DRESDEN eg
Personalcontrolling in einem mittelständischen und regionalen Unternehmen am Beispiel der KONSUM DRESDEN eg 6. Mittelstandstag an der HTW Dresden 27. April 2016 Gunther Seifert Vorstandsvorsitzender der
MehrBeschlusstexte der Sitzung am Dienstag, dem 8. Juni 2010, in Brüssel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SAMMLUNG, ABGABE UND ANNAHME VON ABFÄLLEN IN DER RHEIN- UND BINNENSCHIFFFAHRT CPC (10) 31 endg. 20. Juli 2010 Or. fr fr/de/nl KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN Beschlusstexte der Sitzung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
28.8.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 255/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 906/2014 DER KOMMISSION vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
006621/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0327 (COD) LEX 1410 PE-CONS 98/1/13 REV 1 EF 190 ECOFIN 871 SURE
MehrNACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 1-577-15 Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen
MehrInvestitionsförderung zum Kauf eines Eigentumsanteils für ein neues Bürogebäude des KBM e.v.
LfL, Abt. Förderwesen, Menzinger Straße 54, 80638 München Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e. V. Amalienstr. 21/22 Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Abteilung Förderwesen
MehrBUNDESENTSCHEID Agrarolympiade 2015
BUNDESENTSCHEID Agrarolympiade 2015 Station 2: BETRIEBSWIRTSCHAFT UND AGRARPOLITIK - LÖSUNG Punkteanzahl: max. 20 Punkte Zeit: max. 20 Minuten Punkte Team JurorIn 1 JurorIn 2 Löst die unten stehenden Aufgaben!
MehrMasterCard RED. Zahlen mit Karte ohne Jahresgebühr? Ich bin so frei. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte.
MasterCard RED Zahlen mit Karte ohne Jahresgebühr? Ich bin so frei. PayLife. Bringt Leben in Ihre Karte. MasterCard RED Frei beladen, frei bezahlen Die MasterCard RED ist eine wiederbeladbare Prepaid Karte,
MehrRechnungserklärung. Haus der Stadtwerke Kröpeliner Straße 32 18055 Rostock. Info-Telefon 0381 805-2000 FAX 0381 805-2166 E-mail kundenzentrum@swrag.
Rechnungserklärung Die Rechnung - oft ein Buch mit sieben Siegeln. Bei uns nicht: Wir sagen Ihnen, was sich hinter den einzelnen Bestandteilen unserer Rechnung konkret verbirgt. Keine Frage: Die Rechnung
MehrTermsheet WAVE XXL auf Aktien (Call-Optionsscheine mit Knock-Out bzw. Put-Optionsscheine mit Knock-Out)
1 Angebotsbedingungen Emittentin Verkauf: : Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Die Optionsscheine werden von der Emittentin freibleibend zum Verkauf gestellt. Die Verkaufspreise werden erstmals vor Beginn
MehrDeutscher Bundestag. Sachstand. Verschiedene Fragen zum Fiskalvertrag. Bernhard Krawietz. Wissenschaftliche Dienste WD 4 3000 060/12
Deutscher Bundestag Verschiedene Fragen zum Fiskalvertrag Bernhard Krawietz Seite 2 Verschiedene Fragen zum Fiskalvertrag Verfasser/in: Regierungsdirektor Bernhard Krawietz Aktenzeichen: Abschluss der
MehrAllgemeine Preise. für die Versorgung mit Gas. aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH
Hoher Weg 2 48683 Ahaus Telefon 02561 / 9308-0 Telefax 02561 / 9308-990 Allgemeine Preise für die Versorgung mit Gas aus dem Gasniederdrucknetz der Stadtwerke Ahaus GmbH - - Die Stadtwerke Ahaus GmbH bietet
MehrASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1969R0549 DE 03.10.2002 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG)
MehrPartner Paket Plus. Ihr persönlicher Gutschein von LINZ GAS Vertrieb und Viessmann
Partner Paket Plus Ihr persönlicher Gutschein von LINZ GAS Vertrieb und Viessmann Sonnige Aussichten mit Erdgas und Solarenergie Mit Erdgas genießen Sie warmes Wasser und wohlige Wärme auf Knopfdruck.
Mehr10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950. Rundschreiben 5/2014 (BA) An alle Kreditinstitute und
BaFin Postfach 12 53 53002 Bonn 10.07.2014 GZ: BA 52-FR 2402-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0907950 Bankenaufsicht Hausanschrift: Besanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str.
Mehrenercity Gas Allgemeine Preise
enercity Gas Allgemeine Preise Preise gültig ab 01.10.2012 Die Stadtwerke Hannover AG im Folgenden enercity genannt bietet die Versorgung in Niederdruck zu folgenden Allgemeinen Preisen an: Die Versorgung
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Petitionsausschuss 30.10.2013 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0302/2009, eingereicht von Eugenia Ioan, deutscher Staatsangehörigkeit, zu Kursverlusten im
MehrErfordernisse einer Rechnung
Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer
MehrAusfüllhilfe. Verwendungsnachweis 2013 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Weiterbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung)
Förderprogramm A/W - Weiterbildung - (Förderperiode 2013) Ausfüllhilfe zum Verwendungsnachweis 2013 Förderprogramm Aus- und Weiterbildung - Weiterbildungsmaßnahmen - (Antrag auf Auszahlung) nach der Richtlinie
MehrVDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich
VDEB warnt: Mittelständische IT-Unternehmen leben gefährlich Die Zahlen sind alarmierend: Fast 40 Prozent der kleineren IT-Unternehmen verfügen über keinen Versicherungsschutz für IT-Vermögensschäden.
Mehr