9. Jahrgang. Nr S PVSt 68037

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1 9. Jahrgang. Nr S PVSt Editorial Wortwechsel 252 Interview mit der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Brigitte Göttling Aufsätze 257 Die systemische Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen ein notwendiger Schritt zur Verteidigung des Rechtsberatungsmonopols der Anwaltschaft (Von RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer) 264 Rechtsschutzversicherungen und ihre Rationalisierungsabkommen (Von RAuN Herbert P. Schons) 266 Die Verzögerungsrüge Neues Werkzeug gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) Das aktuelle Thema 269 Die (Vor-)Freude ist vorbei! Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist doch noch in Kraft getreten (Von RAuN Herbert P. Schons) Berichte und Bekanntmachungen 275 Anspruch und Wirklichkeit Gespräch mit Vertretern des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e.v. über die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 279 Law Made in Germany Spitzentreffen im BMJ 280 BGH: Hinweis auf Zulassung beim OLG ist zulässig 281 BGH zieht numerus clausus in 59a Abs. 1BRAO in Zweifel 282 Erste Entscheidungen des BVerwG zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer 283 BVerfG: Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als Winkeladvokatur kann von Art. 5 GG gedeckt sein Die Kammer rät 289 Anzeige von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und Vorgehen der Rechtsanwaltskammer (Von RA Jörg Stronczek) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 295 Partnerschaftsgesellschaft mbb doch noch verwirklicht 296 Was lange währt 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten 297 E-Government Meldungen aus Brüssel 300 Alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung Verordnung veröffentlicht 301 Recht auf einen Rechtsbeistand

2 Weiterbildung neben dem Beruf in Essen Zertifizierungsausbildung»Mediator«So machen Sie es richtig. Mit Online- Vergleichs-Rechner! In Kooperation mit dem Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA )führt das IOM Institut für Oekonomie und Management eine Zertifizierungsausbildung zum/zur Mediator/in durch. Inhalte (Auszug aus dem Gesamtprogramm): Grundlagen der Mediation Gesprächsführung &Kommunikationstechniken Verhandlungstechniken und -kompetenzen Konfliktkompetenz Persönliche Kompetenz &Rollenverständnis Recht in der Mediation Studienort: Essen Dauer: 11 Monate berufsbegleitend Start: Oktober 2013 Abschluss: Zertifikat»Mediator«fom-iom.de/mediator Mitglied im: Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung Rechtsgrundlagen, Gestaltung und Potential in der betrieblichen Altersversorgung. Von RA Dr. Marco S. Arteaga, Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau, Prof. Dr. Volker Rieble, RAin Annekatrin Veit. Unter Mitwirkung von RA Dr. Uwe Langohr-Plato. 3. Auflage 2014, rd. 400 Seiten Lexikonformat, gbd. 99,. ISBN Erscheint im Oktober. Das Standardwerk für die optimale Gestaltung einer Entgeltumwandlung ist wieder durchweg aktuell. Den bekannten Experten gelingt es auch in der Neuauflage wieder,die haftungsträchtige Materie unter Einbeziehung aller Durchführungswege und einschlägigen Rechtsbereiche umfassend darzustellen. Angereichert mit vielen Beispielen, Schaubildern und Vergleichstabellen zur Vorteilhaftigkeit der verschiedenen Versorgungswege zeigen sie Wege auf, wie Sie mit dem vorhandenen Regelungsinstrumentarium ein äquivalentes und damit faires Verhältnis von Gehaltsherabsetzung und Versorgungsleistung erreichen. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Entgeltumwandlung. Für einen Blick ins Buch und seine Bestellung gehen Sie bitte gleich zu

3 Informationen und offizielle Verlautbarungen 9. Jahrgang Nr Inhaltsverzeichnis Editorial 250 Wortwechsel Interview mit der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Brigitte Göttling 252 Aufsätze Die systemische Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen ein notwendiger Schritt zur Verteidigung des Rechtsberatungsmonopols der Anwaltschaft (Von RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer) 257 Rechtsschutzversicherungen und ihre Rationalisierungsabkommen (Von RAuN Herbert P. Schons) 264 Die Verzögerungsrüge Neues Werkzeug gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) 266 Das aktuelle Thema Die (Vor-)Freude ist vorbei! Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist doch noch in Kraft getreten (Von RAuN Herbert P. Schons) 269 Berichte und Bekanntmachungen Anspruch und Wirklichkeit Gespräch mit Vertretern des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e.v. über die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 275 Aktuelle Zusammensetzung von Vorprüfungsausschüssen 276 Fachanwälte und Nicht-Fachanwälte als Forschungsobjekte 278 Skepsis gegenüber elektronischem Rechtsverkehr 279 Beschlüsse der Satzungsversammlung vom treten am in Kraft 279 Law Made in Germany Spitzentreffen im BMJ 279 E-Bilanz Veröffentlichung der Taxonomie 5.2 vom BGH: Hinweis auf Zulassung beim OLG ist zulässig 280 BGH zieht numerus clausus in 59a Abs. 1 BRAO in Zweifel 281 Erste Entscheidungen des BVerwG zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer 282 BVerfG: Bezeichnung einer Anwaltskanzlei als Winkeladvokatur kann von Art. 5 GG gedeckt sein 283 Rechtshilfefonds für optionspflichtige Kinder ausländischer Eltern gestartet 283 Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Hinblick auf 34a AsylVfG n.f. 284 Hilfe bei Missbrauch 285 Statistik der Anwaltsgerichtsbarkeit NRW Ihre Erfahrungen sind gefragt! Umfrage zur Effektivität des Rechtsschutzes in Untersuchungshaftsachen 286 Florian F. P. Hesse neuer Vorsitzender des Duisburger Anwaltvereins 286 Rechtsanwalt Kurt Kähler verstorben 287 Düsseldorfer Anwaltverein unter dem neuen Vorsitz von Christian M. Segbers 287 Neues von heimischen Autoren 288 Die Kammer rät Anzeige von Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und Vorgehen der Rechtsanwaltskammer (Von RA Jörg Stronczek) 289 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Schlichtung im Luftverkehr 292 Beitritt Kroatiens zur EU 292 Neuregelung der Bestandsdatenauskunft 292 Änderung des UWG 293 Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs 293 Aufgabenübertragung auf Notare 293 Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten 293 Stärkung der Beschuldigtenrechte 294 Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters 294 HOAI KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013 III

4 Inhaltsverzeichnis Partnerschaftsgesellschaft mbb doch noch verwirklicht 295 Gläubigerrechte im notariellen Beurkundungsverfahren 295 Restschuldbefreiungsverfahren und Gläubigerrechte 296 Neu in NRW: Landesamt für Finanzen 296 Was lange währt 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten 296 E-Government 297 Neuorganisation der Oberfinanzdirektionen in NRW 299 Meldungen aus Brüssel Empfehlungen der EU-Kommission zum Thema Sammelklagen 300 PKH bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen 300 Alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung Verordnung veröffentlicht 300 Recht auf einen Rechtsbeistand 301 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 303 Arbeitsrecht 304 Bank- und Kapitalmarktrecht 305 Bau- und Architektenrecht 305 Erbrecht 306 Familienrecht 307 Gebührenrecht/Kostenrecht 308 Gewerblicher Rechtsschutz 310 Handels- und Gesellschaftsrecht 311 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 311 Öffentliches Recht 312 Steuerrecht 315 Strafrecht 315 Urheber- und Medienrecht 316 Versicherungsrecht 316 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 316 Veranstaltungshinweise Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte 321 Seminare zukanzleimanagement, Zwangsvollstreckung und Mediation 323 Workshop Strategisches Marketing für Rechtsanwälte 325 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v Veranstaltung des AK- Psychologie im Strafverfahren 327 LL.M.-Masterstudiengang Anwaltsrecht und Anwaltspraxis für Anwältinnen und Anwälte, Assessoren und Referendare 328 Personalnachrichten Zulassungen 329 Löschungen 331 Im nächsten Heft: Ergenisse der Wahlen zur Vertreterversammlung des Anwaltsversorgungswerkts NRW Beilagenhinweis nnn Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel , Telefax , rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel , Telefax , Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ ) ; Postgiroamt Köln (BLZ ) Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 %(Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: Gaby Joisten, Telefon 0221/ , Fax 0221/ , anzeigen@otto-schmidt.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 9vom Auflage dieser Ausgabe: nnn Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

5 VERSORGUNGSWERK DER RECHTSANWÄLTE IM LANDE NORDRHEIN-WESTFALEN Der Wahlausschuss Wahl 2013 zur Siebten Vertreterversammlung durch Briefwahl vom 25. September bis 15.Oktober 2013 Werwählt, wirkt mit an seiner berufsständischen Zukunftsvorsorge

6 Editorial Wirtschaftliche Not der Anwaltschaft: Spagat zwischen vermeintlicher Akquise und Selbstschädigung Erfreut haben wir alle zur Kenntnis nehmen dürfen, dass zum das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und damit auch die Veränderungen zum RVG in Kraft getreten sind. Wir alle hoffen, dass mit den Anhebungen in der Gebührentabelle und anderen strukturellen Veränderungen, ein Teil der Honorarrückgänge, die durchweg in den letzten Jahren in der Anwaltschaft zu verzeichnen waren, ausgeglichen werden können. Zwei Dinge aber bleiben: Zum einen werden immer noch mehr Anwälte zugelassen als jährlich in den Ruhestand gehen, und das auf sehr hohem Niveau. Zum anderen und dies trifft vor allen Dingen die mittelständischen, forensisch tätigen Kollegen ist die Anzahl der streitigen Verfahren in den letzten Jahren drastisch zurückgegangen. Daher bleibt die Befürchtung, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten für viele Kanzleien auch in Zukunft ein aktuelles Thema bleiben. Und so lese ich in einer Beilage für eine Verlagswerbung, in der Abonnements für Zeitschriften aus dem Bereich insbesondere der seichten Gesellschaftsreportage beworben werden: Wenn es um Ihr Recht geht: Die neue Anwaltshotline! Erfahrene, selbstständige Anwälte beraten Sie gerne täglich von 8 24 Uhr. Sie haben Fragen zu einem juristischen Problem? Die ( ) Anwaltshotline hilft! Für Sie als Abonnent kostenlos. Es wird dann im Einzelnen beschrieben, in welchen Fällen der Abonnent von der Anwaltshotline Gebrauch machen kann. Berufsrechtlich mag dies völlig unbedenklich sein, da im Beratungsbereich jeder Anwalt zu Minimalgebühren oder gar auch unter Verzicht auf seinen Gebührenanspruch tätig werden kann. Wie aber muss ein solches Angebot hinsichtlich der Wertigkeit anwaltlicher Leistung und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit nach außen wirken!? Man fragt sich zuweilen, ob es Druck von außen, den anwaltlichen Interessen zuwider laufenden Lobbyisten oder aber uns Anwälten selbst zuzuschreiben ist, wenn das Bild der Anwaltschaft und die Bewertung anwaltlicher Tätigkeit im öffentlichen Bild zunehmend Schaden erleiden. Titus Heck Wer an Konzepten mitwirkt, bei denen nach außen hin der Eindruck erweckt wird, anwaltliche Dienstleistung habe keinen eigenständigen Wert und Beratungsleistung sei regelmäßig und unbegrenzt kostenfrei erhältlich, der darf sich nicht wundern, wenn es immer schwieriger wird, die Gebühren, die zum wirtschaftlichen Betrieb einer Anwaltskanzlei unter Berücksichtigung auch eines vor dem Hintergrund des persönlichen Einsatzes und Risikos angemessenen Einkommens erforderlich sind, gegenüber den Mandanten durchzusetzen. Andererseits müssen wir darauf achten, nicht überheblich über den wirtschaftlichen Druck, der auf vielen von uns lastet, hinwegzugehen. Immer häufiger tritt zu Tage, dass sowohl alteingesessene Anwälte, als auch Berufsanfänger nicht mehr in der Lage sind, von den erwirtschafteten Honoraren ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies hat häufig nichts mit Qualifikation, Qualität der Tätigkeit oder unternehmerischem Versagen zu tun, sondern mit einer gewachsenen Struktur von Mandanten und Mandaten und der gewachsenen bzw. gewählten fachlichen Ausrichtung, die nach wie vor aufgrund der Struktur des RVG häufig dazu führt, dass trotz hohen anwaltlichen Engagements, die Gebührenstruktur der Mandate mit der eingesetzten Arbeitszeit nicht in Einklang zu bringen ist. Die Rechtsanwaltskammer hat für Kolleginnen und Kollegen, die in wirtschaftlich schwierigem Fahrwasser sind, das Angebot, sich beraten zu lassen, um gemeinsam ggf. Wege zu suchen, aus einer Krise wieder herauszukommen und neue Perspektiven für den wirtschaftlichen Betrieb einer Kanzlei zu schaffen. Nur im Zusammenwirken können wir verhindern, dass aufgrund des hohen Konkurrenzdrucks wir selbst mit vermeintlich attraktiven Akquisemöglichkeiten, wie der oben angesprochenen Anwaltshotline, die Verdienstmöglichkeiten, die wir dringend benötigen, immer weiter verschlechtern. Verständlich ist, dass Kolleginnen und Kollegen, die mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, häufig das Gespräch nicht suchen. Da wirtschaftlicher Erfolg häufig gleichgesetzt wird mit gesellschaftlicher Achtung, hindert falsches Schamgefühl häufig daran, sich Hilfe von außen hinzuzuziehen, denn dies bedeutet zunächst, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu offenbaren. Es sind aber gerade die Kolleginnen und Kollegen, die in Bereichen ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben, in 250 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

7 Editorial denen gebührenrechtlich ihre Leistung nicht adäquat abgebildet wird, die Rechte Sozialschwacher wahrnehmen und damit im ganz ursprünglichen Sinne den Beruf des Rechtsanwalts abbilden und damit unseren besonderen Respekt verdienen! Es ist daher sicher die Aufgabe aller, die berufsrechtliche Interessen der Anwälte vertreten, in Zukunft in diesen Bereichen weiter daran zu arbeiten, auf die Politik Einfluss zu nehmen, um in diesen Bereichen für eine adäquate Vergütung zu sorgen, damit auch in Zukunft noch Kolleginnen und Kollegen bereit sind, überhaupt solche Mandate zu übernehmen und dort einen Schwerpunkt zu bilden. Lassen Sie uns also gemeinsam dafür Sorge tragen, dass wir nicht durch unser eigenes Verhalten, die Wertschätzung für unsere Tätigkeit herabsetzen, und andererseits gezielt daran mitwirken, dass strukturelle Ungerechtigkeiten im Vergütungssystem in Zukunft abgebaut werden! Rechtsanwalt Titus Heck Mitglied des Präsidiums der RAK Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

8 Wortwechsel Interview mit der Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Brigitte Göttling Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Frau Brigitte Göttling ist Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Das LAG steht bei Rechtsanwälten und Rechtsuchenden in gutem Ruf, weil zügig terminiert und entschieden wird. Äußerst kritisch ist dagegen die Haltung der Anwaltschaft zu dem kürzlich offerierten Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit. Über diese und andere Themen führten wir mit Brigitte Göttling das nachfolgend abgedruckte Gespräch. Brigitte Göttling Persönliche Daten Brigitte Göttling war seit 1985 an verschiedenen Arbeitsgerichten als Richterin tätig. Nach einer Abordnung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde sie 1999 zur Direktorin des Arbeitsgerichts Krefeld ernannt. Ab 2002 war sie an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Vorsitzenden Richterin am Landesarbeitsgericht Düsseldorf ernannt und 2007 zu dessen Vizepräsidentin. Seit 2010 ist sie Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Die Redaktion: Frau Göttling, bitte erzählen Sie uns zunächst etwas über Ihren bisherigen beruflichen Werdegang und darüber, wie Sie zum Arbeitsrecht gekommen sind. Göttling: Meine ersten Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht hatte ich in meinem Studium. Ich habe meine Studentenzeit in Münster verbracht, und es waren die Professoren im Arbeitsrecht, die so lebendig und begeisternd vorgetragen haben, dass mein Interesse geweckt war. Meine Leidenschaft für das Rechtsgebiet hat sich seit meinem Studium nicht geändert und das Arbeitsrecht hat fortan mein ganzes Berufsleben geprägt. Ich bin 1985 als Richterin in der Arbeitsgerichtsbarkeit hier im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eingestellt worden. Nach Stationen als Direktorin des Brigitte Göttling Arbeitsgerichts Krefeld und Referatsleiterin im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bin ich seit 2010 Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Die Redaktion: Welches waren Ihre einschneidendsten Erlebnisse als Präsidentin? Göttling: Ich habe in den drei Jahren meiner bisherigen Amtszeit schon viele schöne, aber natürlich auch schwere Momente erlebt. Als einschneidendes Erlebnis empfinde ich zurzeit den auf uns zukommenden elektronischen Rechtsverkehr und die beabsichtigte Einführung der elektronischen Akte. Ich bin davon überzeugt, dass diese Entwicklungen zu tiefgreifenden Veränderungen in unserer Arbeitsweise führen werden und ich sehe in der Bewältigung der Aufgabe eine große Herausforderung. Die Redaktion: Wie ist es um die personelle und technische Ausstattung des LAG bestellt? Wie ist das LAG insbesondere für die erwähnten Herausforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs gerüstet? Göttling: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist für seine Aufgaben personell und sachlich ordentlich ausgestattet. Auch unsere Standortfrage ist langfristig geklärt. Die Unterbringung des Fachgerichtszentrums in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs wird von den Rechtsuchenden und ihren Prozessvertretern, natürlich auch von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sehr geschätzt. Wir haben uns deshalb gefreut, dass wir unseren Mietvertrag mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen bis Ende 2026 haben verlängern können. Im Zuge der Vertragsverlängerung sind uns umfangreiche Revitalisierungsmaßnahmen zugesagt worden, die zum Teil schon durchgeführt worden sind. Weitere Modernisierungsarbeiten werden noch folgen. Sie kommen allen Besuchern unseres Fachgerichtszentrums zugute. Was den elektronischen Rechtsverkehr anbelangt, ist es politischer Wille aller Entscheidungsträger, ihn zügig voranzubringen. Ziel ist es, diesen flächendeckend anzubieten. Spätestens ab 2022 besteht eine Nutzungspflicht insbesondere für Rechtsanwälte. Gleichzeitig soll bei den Gerichten die elektronische Akte einge- 252 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

9 Wortwechsel führt werden, um Medienbrüche zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund haben wir seit dem den elektronischen Rechtsverkehr zunächst bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf und beim Arbeitsgericht Düsseldorf in gerichtlichen Verfahren über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eröffnet. Klagen, Anträge, Rechtsmittel und sonstige Schriftstücke können jetzt an die beiden Gerichte über das EGVP rechtswirksam, sicher und schnell elektronisch gesandt werden. Dies gibt uns Gelegenheit, erste Erfahrungen zu sammeln. Es ist sodann beabsichtigt, auch die anderen Arbeitsgerichte des Bezirks für den elektronischen Rechtsverkehr zu öffnen. Mit den entsprechenden Vorbereitungen werden wir kurzfristig beginnen. Die Redaktion: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und auch das rechtsuchende Publikum loben im Allgemeinen die zügige Arbeitsweise der Arbeitsgerichte unseres Bezirks und vor allem auch des LAG Düsseldorf. Was machen Sie besser als andere Gerichte? Was könnten andere Gerichte von Ihnen lernen? Göttling: Das höre ich natürlich gern, bin aber sicherlich nicht dazu berufen, anderen Gerichten Ratschläge zu erteilen. Ich bin davon überzeugt, dass in allen Gerichten mit großem Engagement und Pflichtbewusstsein gearbeitet wird. Die Rahmenbedingungen sind teilweise sehr unterschiedlich und das darf bei allen Bewertungen nicht vergessen werden. Neben verschiedenen anderen Umständen spielen natürlich die Vergleichs- und Urteilsquote für die Frage, wie viele Sachen auf die Kammer genommen werden und wie schnell damit terminiert wird, eine entscheidende Rolle. Im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde traditionell schon immer Wert darauf gelegt, dass keine Rückstände aufgebaut werden. Das hat uns alle auch ein bisschen stolz gemacht und uns gleichzeitig immer wieder angespornt. So wie ich die Arbeitsweise der Kolleginnen und Kollegen wahrnehme, ist sie ganz überwiegend von dem Verständnis geprägt, dass es gerade im Arbeitsrecht für beide Parteien auf schnelle Rechtsgewährung ankommt. Die Redaktion: Wie empfinden Sie insgesamt die Wahrnehmung der arbeitsrechtlichen Judikatur in der Öffentlichkeit? Wenn die Medien über Entscheidungen von Arbeitsgerichten berichten, geht es ja häufig um plakative Dinge wie den Fall Emmely und Ähnliches. Göttling: Der Fall Emmely ist aus meiner Sicht ein Einzelfall, der nicht repräsentativ für die Wahrnehmung arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung in der Öffentlichkeit und in den Medien ist. Ich erlebe im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Alltagsgeschäft einen fairen und von gegenseitigem Respekt getragenen Umgang zwischen den Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Gerichte und den Vertreterinnen und Vertretern der Medien. Die Berichterstattung ist dabei ausgewogen und sachlich. Dies gilt auch in Fällen mit hohem Konfliktpotenzial, wie jüngst dem Kündigungsschutzverfahren eines aufgrund des Asperger-Syndroms schwerbehinderten Auszubildenden gegen die Stadt Düsseldorf. Was aus meiner Sicht allerdings zunimmt, ist, dass Parteien sich selbst durchaus bereits im Vorfeld des Gütetermins an die Presse wenden. Nach meiner Einschätzung soll dadurch teilweise versucht werden, die Chancen einer gütlichen Einigung zu erhöhen, wenn die andere Seite negative Schlagzeilen in der Öffentlichkeit scheut. Ob dies immer gelingt, ist eine andere Frage. Jedenfalls ist Litigation-PR auch für Rechtsanwälte heute ein Thema. Die Redaktion: Wie nehmen Arbeitsrichter die gegenwärtige Situation auf dem Arbeitsmarkt, z.b. auch die deutliche Zunahme von Mini-Jobs und Zeitarbeitsverträgen, wahr? Göttling: Die Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit besteht darin, die an sie herangetragenen Fälle auf der Grundlage der derzeit geltenden Arbeitsrechtslage zu beurteilen. Ihre Frage ist mehr rechtspolitischer Natur und ich bitte deshalb um Verständnis, dass ich mich mangels Zuständigkeit einer Stellungnahme enthalten möchte. Wir beobachten allerdings, dass es teilweise in Beschlussverfahren zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern heftigen Streit über den Einsatz von Zeitarbeitnehmern gibt. Die Redaktion: Was ist eigentlich aus dem Aufregerthema Scheinselbstständigkeit geworden? Göttling: Das Thema kommt in der arbeitsgerichtlichen Praxis weiter vor, ist aber ein Thema unter vielen, mit denen sich die Arbeitsgerichte zu befassen haben. In den Verfahren wird geltend gemacht, dass es sich bei dem vereinbarten freien Mitarbeiterverhältnis in Wahrheit um ein Arbeitsverhältnis handele. Dies wird oft angeführt, wenn das freie Mitarbeiterverhältnis aus welchen Gründen auch immer beendet wird. So wird z.b. teilweise versucht, im Rahmen von Franchiseverträgen aus den vertraglichen Vorgaben abzuleiten, dass in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dabei handelt es sich immer um eine Frage des Einzelfalls. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu feste Grundsätze entwickelt. Maßgeblich ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Die Redaktion: Welche Auswirkungen hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht? Kommt es z.b. häufig vor, dass abgelehnte Stellenbewerber geltend machen, die Ablehnung sei aufgrund ihres Alters oder eines sonstigen Benachteiligungsmerkmals erfolgt? Göttling: Das AGG hat große Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Arbeitsrechtliche Regelungen müssen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

10 Wortwechsel danach insgesamt auf eine Diskriminierung hin überprüft werden. In jüngerer Vergangenheit sind eine Reihe von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs hierzu ergangen. Ich darf nur das Merkmal Alter ansprechen. Bei der in vielen Tarifverträgen vorgesehenen Staffelung des Urlaubs nach dem Lebensalter spricht viel für eine unzulässige Diskriminierung mit der Folge, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf den Höchsturlaub haben. Teilweise haben die Tarifvertragsparteien auf dieses Problem auch schon reagiert. Außerdem musste der öffentliche Dienst die Staffelung seines Vergütungssystems nach dem Lebensalter abschaffen. Er hat sie durch Erfahrungsstufen ausgetauscht. Allein diese beiden Beispiele zeigen, dass das AGG zu weitreichenden Veränderungen geführt hat. Demgegenüber sind die von abgelehnten Stellenbewerbern angestrebten Verfahren eher von untergeordneter Bedeutung. Es kommt natürlich vor, dass Stellenbewerber geltend machen, sie seien im Einstellungsverfahren z.b. wegen ihrer Behinderung, ihres Alters oder des Geschlechts diskriminiert worden. Es gibt auch nach wie vor Stellenausschreibungen, in denen junge Mitarbeiter gesucht werden. Aber solche Fälle werden seltener. Eine Klagewelle dieser Art Verfahren ist im hiesigen Bezirk nicht festzustellen. Die Redaktion: Ein Thema, das in Mandantengesprächen immer wieder für Verwunderung sorgt, ist die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zum Zeugnis. Manche Personalchefs meinen, der Zeugnisersteller werde zum Lügen gezwungen, und in Bewerbungsrunden sei Arbeitszeugnissen kaum noch Bedeutung beizumessen. Was sagen Sie zu dieser Kritik? Göttling: Damit sprechen Sie ein heikles Thema an. Den Einwand von Personalchefs, es könne doch nichts Unwahres bescheinigt werden, hören wir in gerichtlichen Verfahren immer wieder. Ausgangspunkt für diese weitgehende Kritik ist, dass Arbeitszeugnisse wohlwollend zu formulieren sind. Das führt dazu, dass auch eine schlechte Beurteilung letztlich noch positiv klingen muss. Das ist für die Praxis nicht verständlich und insoweit kann ich die Kritik auch nachvollziehen. Insgesamt handelt es sich aber um eine über viele Jahrzehnte entwickelte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, an der trotz aller Kritik bislang festgehalten wird. Die Redaktion: Ein anderes interessantes Thema ist das des Whistleblowers, das zurzeit in Zusammenhang mit den Geheimdiensten noch einmal unter ganz anderen Aspekten diskutiert wird. Wie ist hier der Stand in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und wie kann es insgesamt gelingen, die schwierigen Interessenlagen, um die es meist geht, zu einem gerechten Ausgleich zu führen? Göttling: Ganz wichtige Impulse hat hier die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Heinisch vom gesetzt. Aber auch danach ist die Antwort: Es kommt auf den Einzelfall an. Whistleblowing führt nicht automatisch zur Kündigung, ist aber auch nicht per se und immer erlaubt. Einerseits ist es erforderlich, dass Hinweise auf strafbares oder rechtswidriges Verhalten am Arbeitsplatz durch Beschäftigte Schutz genießen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem betroffenen Beschäftigten als einziger Person oder als Teil einer kleinen Personengruppe die Umstände am Arbeitsplatz bekannt sind und er deshalb am besten in der Lage ist, im Interesse der Allgemeinheit zu handeln und den Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit auf Missstände hinzuweisen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber gegenüber eine Pflicht zur Loyalität, Zurückhaltung und Diskretion haben. Das Recht eines Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung in Form von Hinweisen auf strafbares oder rechtswidriges Verhalten seitens des Arbeitgebers und das Recht des Arbeitgebers auf Schutz seines Rufes und seiner wirtschaftlichen Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung ist u.a. zu berücksichtigen, ob es effektive interne Abhilfemöglichkeiten gibt, wie groß das Interesse der Öffentlichkeit an der offengelegten Information ist, ob die Information authentisch bzw. sorgfältig geprüft ist, welche Beweggründe der Arbeitnehmer mit der Offenlegung verfolgt und welcher Schaden dem Arbeitgeber droht. Ich denke, mit diesem Prüfprogramm lässt sich im Einzelfall ein sachgerechter Ausgleich erzielen. Die Redaktion: Zurzeit sind Themen wie außergerichtliche Streitbeilegung und Mediation in aller Munde. Was halten Sie von Mediation im Arbeitsrecht? Welche Lehren lassen sich insgesamt aus den Erfahrungen ziehen, die man in der Arbeitsgerichtsbarkeit mit den Güteverhandlungen hat? Göttling: Im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben wir seit September 2011 im Rahmen eines Pilotprojekts bei drei Arbeitsgerichten, in Düsseldorf, Krefeld und Oberhausen, die Mediation als alternative Streitschlichtungsmethode angeboten. Nach Abschluss des Pilotprojekts kann ich eine positive Bilanz ziehen und feststellen, dass sich die Mediation bei uns bewährt hat. Es ist zwar nicht zu einem großen Ansturm gekommen, den haben wir aber auch nicht erwartet. Die Entscheidung für die Mediation ist letztlich eher in besonders schwierigen, komplexen Verfahren gefallen, die mit den Mitteln des normalen Prozessrechts nur schwer einer für die Parteien zufriedenstellenden Lösung hätten zugeführt werden können. Das Angebot der Mediation als zusätzliche Dienstleistung der Gerichtsbarkeit ist aber durchweg positiv wahrgenommen worden. Auf dem Pilotprojekt aufbauend bieten wir seit dem im Rahmen des neuen Güterichterverfahrens flächendeckend bei allen Arbeitsgerichten des Bezirks und auch bei dem Landesarbeitsgericht die Mediation 254 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

11 Wortwechsel an. Das neue Güterichterverfahren wird nur von Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern durchgeführt, die eine qualifizierte Mediatorenausbildung erhalten haben. Die Mediation vor dem Güterichter ist sozusagen das Ass im Ärmel unserer Richterinnen und Richter für besondere Fälle. Im Übrigen unterscheidet sich das an den Grundsätzen der Mediation orientierte Güterichterverfahren grundlegend von der Güteverhandlung vor dem Streitrichter. Der Streitrichter hat über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt auf der Grundlage der vorgetragenen Positionen zu entscheiden. Das Vergleichsgespräch in der Güteverhandlung konzentriert sich daher in aller Regel auf den Streitgegenstand und die Rechtslage. Der Güterichter, der keine Entscheidungskompetenz hat, arbeitet dagegen zukunftsorientiert. Losgelöst vom Streitgegenstand und der Rechtslage stehen für ihn die Parteien im Vordergrund. Es geht darum, deren jeweilige Interessen und Anliegen zu erkennen und sie dabei zu unterstützen, ihren Konflikt in der Zusammenarbeit nachhaltig zu beenden und eine tragfähige Lösung für die Zukunft zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Verhandlung beim Güterichter vertraulich, er gibt seine Informationen nicht an die erkennende Richterin bzw. den erkennenden Richter weiter. Außerdem ist die Verhandlung nicht öffentlich. Die Redaktion: Ein Thema, das unbedingt besprochen werden muss, ist der inzwischen ja wohl schon verabschiedete bundeseinheitliche Streitwertkatalog im Arbeitsrecht. Eine von den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte eingesetzte Streitwertkommission hat einen einheitlichen Katalog erarbeitet, der als ausgewogener und konsensfähiger Kompromiss zwischen den derzeit in den einzelnen LAG-Bezirken praktizierten Wertfestsetzungen beschrieben wird. Es soll sich um ein Angebot an alle mit Wertfestsetzungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit Befassten handeln, auf dieser Basis zu einer weitgehend einheitlichen Streitwertrechtsprechung zu gelangen. Der Kommission hat auch Ihr früherer Vizepräsident Georg Goeke angehört. Wie verbindlich ist der Katalog und was halten Sie persönlich von den inhaltlichen Festlegungen? Göttling: Es gibt zurzeit viel Aufregung um das Thema und deshalb möchte ich vorweg darauf hinweisen, dass ein bundeseinheitlicher Streitwertkatalog keine Neuerfindung der Arbeitsgerichtsbarkeit ist. Es existieren bereits bundeseinheitliche Streitwertkataloge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und in der Finanzgerichtsbarkeit. Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist festzustellen, dass die Streitwerte bundesweit sehr unterschiedlich angesetzt werden. Das ist ein Zustand, der weder die Staatskasse, noch die Anwaltschaft, die Gewerkschaften, Arbeitgeber und auch nicht die Rechtsschutzversicherer zufrieden stellen kann. Um dieser Zersplitterung der Wertfestsetzung entgegenzuwirken, habe ich den Versuch einer bundesweiten Angleichung unterstützt. Ein Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit soll die Streitwertfestsetzung, soweit möglich, harmonisieren und den Kolleginnen und Kollegen, aber auch der Anwaltschaft eine Arbeitshilfe an die Hand geben, die einen schnellen Überblick über die jeweilige Wertfestsetzung ermöglicht. Ein solcher Katalog ist natürlich nicht verbindlich. Die mit der Streitwertfestsetzung befassten Kolleginnen und Kollegen entscheiden über die Streitwerte in richterlicher Unabhängigkeit. Allerdings wird ein solcher Katalog Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis haben. Gerade deshalb war es den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte auch wichtig, dass insbesondere die Anwaltschaft nicht außen vor bleibt, sondern in den Prozess mit einbezogen wird. Vor diesem Hintergrund haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte auf ihrer 75. Konferenz in Chemnitz am nach Vorlage des Arbeitsergebnisses der Streitwertkommission folgenden Beschluss gefasst: 1. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte nimmt den Entwurf eines Streitwertkatalogs, der von der Streitwertkommission erarbeitet worden ist, zur Kenntnis und dankt den Kommissionsmitgliedern für ihre Arbeit. Der Entwurf leistet einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Diskussion über eine vorhersehbare Streitwertfestsetzung in der Arbeitsgerichtsbarkeit. 2. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte befürwortet das Vorhaben der Kommission, den Entwurf zu veröffentlichen und einen Diskussionsprozess insbesondere mit der Anwaltschaft hierzu in Gang zu setzen. Diesem Beschluss ist zu entnehmen, dass es sich bei dem Arbeitsergebnis der Kommission um einen Entwurf handelt. Zu diesem Entwurf sind nunmehr insbesondere die Anwaltschaft, aber auch die Verbände aufgerufen, Stellung zu nehmen. Die Streitwertkommission wird anschließend erneut zusammentreten und über die eingegangenen Stellungnahmen beraten. Ich gehe davon aus, dass das Thema sodann auch auf der Tagesordnung der nächsten Präsidentenkonferenz 2014 in Köln stehen wird. Nach alledem bitte ich um Verständnis, dass ich mich vor abschließender Beratung inhaltlich zu dem Entwurf noch nicht äußern möchte. Die Redaktion: Aus Sicht der Anwaltschaft fällt auf, dass der Katalog sich zwar einerseits an der bisherigen Praxis orientiert, aber andererseits selten die höheren festgesetzten Streitwerte übernommen wurden, man sich also eher an der unteren Grenze oder der Mitte ausgerichtet hat. Trifft diese Beobachtung zu? Göttling: Die Frage betrifft wieder den Inhalt des Entwurfs, den ich aus den vorgenannten Gründen derzeit nicht bewerten möchte. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

12 Wortwechsel Die Redaktion: Insbesondere gibt es in der Anwaltschaft Verwunderung darüber, dass die Überlegungen zu einem einheitlichen Streitwertkatalog nicht frühzeitig bekanntgegeben und z.b. auch mit der Anwaltschaft, die Sie schon angesprochen haben, diskutiert wurden. Vielmehr erfolgte eine offizielle Unterrichtung der Bundesrechtsanwaltskammer erst als Reaktion auf ein Schreiben des BRAK-Präsidenten vom an den Präsidenten der 75. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, in dem die von verschiedenen Seiten zu hörenden Gerüchte angesprochen wurden. Ist das der richtige Umgang miteinander? Göttling: Nach meiner Wahrnehmung ist das Alltagsgeschäft mit den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch einen fairen Umgang miteinander und von gegenseitigem Respekt geprägt. Das ist mir und nach meinem Eindruck auch unseren Richterinnen und Richtern ein wichtiges Anliegen. Nur auf diese Weise lassen sich auch für die Parteien die besten Ergebnisse erzielen. Andererseits sind Verbesserungen immer möglich, deshalb möchte ich den Dialog mit der Anwaltschaft, aber natürlich auch mit den Verbänden und den Gewerkschaften, gerne weiter fortsetzen. Göttling: Die Rechtsanwälte sind nicht vergessen worden. Ein solches Projekt der bundeseinheitlichen Zusammenfassung und Angleichung ist kein einfaches Unterfangen. Um es zum Erfolg zu führen, musste zunächst einmal in der Kommission intern sondiert und geprüft werden, ob eine Annäherung der Streitwertrechtsprechung in den Bundesländern möglich ist. Das Ergebnis dieser Prüfung und damit ein erster Referentenentwurf lag erst im Mai dieses Jahres vor. Erst danach konnte die Beteiligung der Anwaltschaft und der weiteren interessierten Kreise erfolgen. Dies hat die Präsidentenkonferenz auch am umgehend beschlossen und jetzt wird es umgesetzt. Die Redaktion: Der BRAK-Präsident hat in seinem vorerwähnten Schreiben auch grundsätzliche Bedenken aus rechtsstaatlichen Gründen geltend gemacht. So bestünde allein durch die faktische Wirkung eines bundeseinheitlichen Katalogs die Gefahr der unangemessenen Beeinflussung nachgeordneter oder derjenigen Richter, die an der Erstellung des beabsichtigten Katalogs nicht beteiligt gewesen seien. Wie stehen Sie zu solchen Bedenken? Wie verträgt sich der Katalog mit der von Ihnen bereits erwähnten richterlichen Unabhängigkeit? Göttling: Ich habe keine Bedenken im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit. Die Streitwertkommission bestand aus mit der Materie beschäftigten Fachleuten aus dem richterlichen Bereich. Bei dem erarbeiteten Entwurf handelt es sich um eine Zusammenfassung und, soweit gelungen, um eine Angleichung der unterschiedlichen Streitwertrechtsprechung. Ich bin davon überzeugt, dass die endgültige Fassung für die Richterinnen und Richter eine willkommene Arbeitshilfe sein wird. Allerdings: Warum sollte der Katalog die Kolleginnen und Kollegen davon abhalten, anders zu entscheiden, wenn sie dies für richtig halten? Die Redaktion: Abgesehen von den vorstehenden Erörterungen wie schätzen Sie das Verhältnis der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter und der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im hiesigen Bezirk ein? Gibt es Dinge, die noch zu verbessern sind? 256 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

13 Aufsätze Die systemische Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen ein notwendiger Schritt zur Verteidigung des Rechtsberatungsmonopols der Anwaltschaft* Von RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Berlin Präsident des Deutschen Anwaltvereins Bevor wir uns in zahlreichen Themen verstricken, die auf den letzten Metern der Legislaturperiode in Berlin diskutiert werden, lassen Sie uns tabula rasa machen. Tabula rasa, das klingt ein bisschen wie reiner Tisch. Wo kommt das eigentlich her, tabula rasa? Im Zweifel, wie immer, von den alten Griechen, auch wenn der Begriff aus der lateinischen Sprache kommt. Tabula rasa bedeutet leere Wachstafel. Aristoteles 1 beschreibt mit diesem Bild den menschlichen Intellekt, der zu Beginn gänzlich unbeschrieben ist. Dieses Bild für den Intellekt hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt zu dem klassischen Ideal der völligen Neutralität der Forschung. Sie sollte autonom, rein, voraussetzungs- und wertefrei sein. Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie haben mich heute nicht zu einem Philosophievortrag eingeladen, deshalb will ich es an dieser Stelle nicht zu weit treiben. Das Thema, das Sie mir vorgegeben haben, lautet systemische Qualitätssicherung und Fortbildungspflicht. Dennoch ist es richtig, mit Aristoteles anzufangen. Denn zum einen ist es immer richtig, mit Aristoteles anzufangen. Oder mit Goethe. Oder Wilhelm Busch. Dazu vielleicht später. Und zum anderen scheint es mir sehr ratsam, dass wir uns dem Thema behutsam nähern und Acht geben, zwischen Tatsache und Fiktion, sicherem Wissen und nur Gefühltem zu differenzieren, damit unsere Schlussfolgerungen auf festem Grund stehen. Ich will deshalb gewissermaßen damit beginnen, auf einem leeren Blatt Papier, einer leeren Wachstafel Schritt für Schritt den Befund aufzunehmen. I. Der Ausgangsbefund Wenn in der Anwaltschaft über systemische Qualitätssicherung und sanktionierte Fortbildungspflicht Prof. Dr. Wolfgang Ewer gesprochen wird, dann schwingt unausgesprochen mit, dass es hier wohl ein Problem gibt. Wenn Dinge gesichert werden müssen, Qualität etwa, oder in anderen Zusammenhängen der Wohlstand, die Mittelklasse oder irgendein Damm, dann steht im Raume, dass sich diese Dinge wohl im Zustand der Gefährdung befinden. Wenn zu einem Verhalten sanktionsbewehrt verpflichtet werden muss, dann handelt es sich vermutlich um ein Verhalten, dass zwar als sinnvoll bewertet, aber auf freiwilliger Basis nicht ausreichend praktiziert wird. Also muss es da wohl auch irgendwo ein Problem geben. Weil wir am Ende über Sanktionierung von Kolleginnen und Kollegen reden, müssen wir uns bewusst machen, wo Thesen anfangen und Fakten aufhören. Worum geht es? Das Thema sind qualitative Defizite bei anwaltlicher Dienstleistung. Dieses Thema ist nicht neu. Martin Henssler schreibt in seinem BRAO- Kommentar, dass die Fortbildungspflicht in den Katalog der beruflichen Grundpflichten aufgenommen worden sei, weil diese Forderung zunehmend aus der Anwaltschaft erhoben wurde. 2 Der DAV-Vorstand hat das Thema in der Vergangenheit mehrfach diskutiert. Ich werde von Kolleginnen und Kollegen darauf angesprochen, auch aus der Richterschaft. Woher kommt der Eindruck, dass es hier und da mit der erforderlichen Qualität der anwaltlichen Dienstleistung hapert? Zunächst einmal liegt es an der eigenen Erfahrung. Vermutlich hat jeder von uns von Zeit zu Zeit Situationen erlebt, in denen sich einem die Haare sträuben. Dabei meine ich nicht den Unterschied zwischen guter und weniger guter Qualität. Und auch nicht Fehler, die jedem von uns mal unterlaufen können. Sondern solche Fehler, die Anwältinnen und Anwälten einfach nicht passieren dürfen. Insbesondere Fehler, die durch einen Blick ins Gesetz vermeidbar wären. Das beginnt beim materiell-rechtlichen Bereich. Lassen Sie mich zwei Beispiele aus meinem Arbeitsgebiet, dem Verwaltungsrecht, nennen. Da werden Verträge mit einer Verpflichtung zur Auf- * Der Beitrag wurde als Gastvortrag in der Kammversammlung am gehalten. 1 Insofern es (das Denken) mit seinem Gegenstand etwas gemein hat, scheint doch der eine Teil (des Denkens) tätig zu sein, der andere empfangend. Das folgt auch, wenn sie selbst (die denkende Seele) gedacht werden kann. [...] die Vernunft [fällt] der Anlage nach mit ihren Gegenständen zusammen [...], aber in Wirklichkeit mit keinem, bevor sie denkt. Man muß sich das vorstellen wie bei einer Tafel, auf der noch nichts wirklich geschrieben steht. Aristoteles: De anima (Über die Seele) III 4, 429b29-430a2. 2 Henssler, in: Henssler/Prütting, 3. Aufl., 43a BRAO, Rdn KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

14 Aufsätze stellung eines Bebauungsplans abgeschlossen, obwohl das Gesetz dies ausdrücklich untersagt. Oder Vereinbarungen über die Erstattung solcher Kosten abgeschlossen, die nicht durch Vertrag, sondern nur durch Verwaltungsakt erhoben werden dürfen. Vor allem aber wird man mitunter mit verfahrensrechtlichen und prozessrechtlichen Fehlern konfrontiert, die nicht zu entschuldigen sind. Da wird sehenden Auges in eine Präklusion gelaufen, weil diese offenbar unbekannt ist. Da werden Rechtsmittel eingelegt, die seit vielen Jahren abgeschafft sind. Oder eswerden Rechtsbehelfe erhoben gegen Entscheidungen, die das Gesetz ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Da wird am letzten Tag des Fristablaufs ein Antrag auf Verlängerung einer prozessualen Frist gestellt, die richterlich gar nicht verlängerbar ist. Oder ein Antrag auf zweite Verlängerung einer Frist gestellt, die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur ein einziges Mal verlängerbar ist. Von Wiedereinsetzungsgesuchen, bei denen weder zur Wiedereinsetzung geeignete Tatsachen vorgetragen, noch gar in zulässiger Weise glaubhaft gemacht werden, ganz zu schweigen. Wenn man mitunter liest, wie ahnungslos und unbedarft gelegentlich Wiedereinsetzungsanträge formuliert werden, wundert es einen eigentlich nicht, dass den betreffenden Kollegen zuvor die Frist durch die Lappen gegangen ist. Derartige Beispiele machen deutlich, dass es in unserem Beruf einen Teil von Kolleginnen und Kollegen gibt, die nicht einmal das kleine 1 1 beherrschen. Und die teilweise solche Mandate annehmen, für deren verantwortliche Bearbeitung ihnen die erforderlichen Grundkenntnisse fehlen. Erfreulicherweise erlebt jeder von uns so etwas nur recht selten. Aber eben auch nicht nur einmal in fünf Jahren, sondern zumindest alle paar Monate einmal. Nimmt man die Erfahrungen der in den Beschwerdeabteilungen der Kammern tätigen Kolleginnen und Kollegen und die Erfahrungen der Schlichtungsstelle der Anwaltschaft hinzu, so wird deutlich, dass der Teil derjenigen Berufsträger, welche die unabdingbaren Mindestanforderungen an die Qualität anwaltlicher Arbeit nicht erfüllen, zwar klein, aber nicht so klein ist, dass wir ihn statistisch und berufspolitisch vernachlässigen und unter der Rubrik Ausreißer, gegen die in keinem Beruf ein Kraut gewachsen ist abbuchen können. Hierfür spricht auch, dass nach der 2007 veröffentlichten Studie des Soldan-Instituts Mandanten und ihre Anwälte 91 % der Mandanten mit der Kompetenz ihrer Rechtsanwälte zufrieden sind, was einerseits hocherfreulich ist, andererseits aber zeigt, dass es bei Zugrundlegung der Einschätzung der Mandanten Mängel keineswegs nur im Promille-Bereich gibt. Wir müssen daher konstatieren: Wir haben in unserem Beruf ein wenn auch quantitativ geringes Qualitätsproblem, dem sich nach meiner Überzeugung die Anwaltschaft stellen muss. II. Die Bedeutung der Thematik für die Zukunft der Anwaltschaft Vielleicht mag der eine oder andere von Ihnen fragen: Muss die Anwaltschaft dies wirklich? Oder kann sie es sich nicht auch leisten, mit diesem zahlenmäßig ja offenbar eher kleinen Problem zu leben? Ich bin der festen Überzeugung, dass es einen wichtigen und einen noch wichtigeren, nämlich unabweisbaren, Grund gibt, sich des Problems anzunehmen und es möglichst rasch einer wirksamen Lösung zuzuführen. 1. Qualität als Voraussetzung für die Behauptung der Anwaltschaft im Wettbewerb mit konkurrierenden Beratern In erster Hinsicht verweise ich auf Herrn Kollegen Jürgen Widder, den Vorsitzenden des DAV-Landesverbands Nordrhein-Westfalen, der in den Kammer- Mitteilungen im Interview mit Frau Dr. Offermann- Burckart völlig zutreffend festgestellt hat: Zur Zukunftssicherung gehört es, dass sich die Anwälte von anderen Berufsgruppen im Rechtsberatungsmarkt abgrenzen. In der Tat stellt neben den Kernwerten der Verschwiegenheitspflicht, Unabhängigkeit und dem Verbot der Interessenkollision die besondere Qualität anwaltlichen Rates eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür dar, dass die Anwältinnen und Anwälte den Wettbewerb mit anderen Beraterberufen insbesondere den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern und auch Bankern auch künftig erfolgreich bestehen werden. Hierbei geht es aber weniger um die zuvor angesprochene Mindestqualität, sondern um bessere Qualität als die der anderen Berater und damit um Qualitätsanforderungen, die deutlich oberhalb der berufsrechtlich und anwaltsvertragsrechtlich gebotenen Mindestanforderungen liegen. Hierauf werde ich am Schluss noch kurz zu sprechen kommen. 2. Sicherung einer Mindestqualität anwaltlicher Leistungen als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Rechtsberatungsmonopols Nun zum zweiten, dem zwingenden Grund, warum sich die Anwaltschaft dem Qualitätsproblem genauer: dem Problem der Gewährleistung einer berufsangemessenen Mindestqualität stellen und diese Herausforderung bewältigen muss. Dieser besteht darin, dass das Rechtsberatungsmonopol der Anwaltschaft nach wie vor keineswegs unumstritten, in jedem Falle aber weiterhin rechtfertigungsbedürftig ist. 258 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

15 Aufsätze Denn zum einen werde womit durchaus immer wieder argumentiert wird den Rechtsuchenden durch das Rechtsberatungsmonopol die Möglichkeit genommen, anderweitig kostengünstigeren Rechtsrat einzuholen, woran diese im Einzelfall trotz der damit verbundenen Nachteile (kein Schutz des Mandatsgeheimnis, keine Gewährleistung der Unabhängigkeit des Beraters, kein Ausschluss des Einflusses kollidierender Interessen, keine Gewährleistung hinreichender Haftungsmasse bei Falschberatung durch eine Haftpflichtversicherung) durchaus Interesse haben könnten. Zum anderen und vor allem aber werden durch das Rechtsberatungsmonopol nichtanwaltliche Rechtsberater in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit 3 und soweit sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen in ihrer unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit 4 und damit einer der Grundfreiheiten beeinträchtigt. Derartige Beeinträchtigungen sind aber sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich nur dann zulässig, wenn sie durch einen hinreichend tragfähigen Grund gerechtfertigt sind. 5 Als Rechtfertigungsgrund kommt hier neben dem Schutz einer geordneten Rechtspflege 6 der ja u.a. auch das Interesse an richtiger Beratung zur Vermeidung von Belastungen der Gerichte mit sinnlosen Prozessen einschließt letztlich nur der Verbraucherschutz in Betracht. Ich will dies an einem ganz anderen, berufsfremden Beispiel deutlich machen. Der Umstand, dass nicht jeder, der nach Selbsteinschätzung meint, Krankheiten zu heilen und vielleicht sogar Operationen durchführen zu können, dies darf, sondern dass die Erbringung von heilkundlichen Leistungen approbierten Ärzten vorbehalten ist, hat seinen guten und offensichtlichen Grund: Dieser liegt darin, dass der Kranke regelmäßig weder die Sach- und Fachkunde eines nichtärztlichen Leistungserbringers noch die Qualität der von diesem angebotenen Leistung beurteilen kann. Die Volkswirte nennen dieses Phänomen intellektuelle Asymmetrie. Es liegt auf der Hand, dass für Rechtsberatungsleistungen exakt dasselbe gilt, zumal die Folgen fehlerhafter Dienstleistungen auch hier zwar nicht physisch letal, aber im Einzelfall durchaus existenzvernichtend sein können. Und es liegt auf der Hand, dass bei Rechtsberatungsleistungen der Leistungsnehmer in gleicher 3 Weth, in: Henssler/Prütting, Einl. RDG, Rdn. 33f.; BVerfGE 97, 12 (27). 4 EuGH, Urt. v , C-3/95, Slg. 1996, I-6511, Broede./. Sandker. 5 EuGH, Urt. v , C-76/90, Slg. 1991, I-04221, Säger./. Dennemeyer & Co. Ltd. 6 S.Fn. 4. Weise wie bei heilkundlichen Leistungen regelmäßig weder die Qualifikation eines selbsternannten Leistungserbringers noch die Qualität seiner Leistung richtig wird einschätzen können. Deshalb hatte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtsuchenden durchaus Anlass, die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen zugelassenen Anwältinnen und Anwälten vorzubehalten und nicht dem Markt und damit dem freien Spiel der Kräfte zu überlassen. Allerdings wird dieser Rechtfertigungsgrund nur solange tragfähig sein und bleiben, wie auch die vom Gesetzgeber zugrundegelegte Prämisse zutrifft, dass nämlich durch die Aufrechterhaltung des anwaltlichen Rechtsberatungsmonopols jedenfalls eine für die Rechtsuchenden unverzichtbare Mindestqualität der Rechtsberatungsleistungen gewährleistet ist. Wäre dies nicht mehr der Fall, würde sich die durch die Aufrechterhaltung des Rechtsberatungsmonopols erfolgende Untersagung der Rechtsberatung durch sonstige, insbesondere gewerbliche Dienstleister, als verfassungswidrig darstellen, und wäre auch die dadurch erfolgende Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit unionsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen. Mit anderen Worten muss verbindlich sichergestellt sein, dass die Erteilung und der Fortbestand einer Anwaltszulassung einen Ausweis für die Sicherstellung derjenigen Mindestqualität an anwaltlicher Beratung darstellt, die der Rechtsuchende erwartet und berechtigterweise erwarten kann. Wie können wir diese Voraussetzung sicherstellen? Nach meiner festen Überzeugung gerade nicht dadurch, dass wir uns darauf beschränken an die Kolleginnen und Kollegen zu appellieren, die Fortbildungspflicht auch im wohlverstandenen eigenen Interesse ernst zu nehmen und flächendeckend gute und kostengünstige Fortbildungsangebote sicherzustellen, oder für eine bessere Fortbildungskultur zu werben. Denn durch derartige Maßnahmen werden wir zwar in der Masse der Anwaltschaft die Fortbildungsbereitschaft erhöhen und das dort ohnehin zumeist schon gute Qualitätsniveau noch weiter verbessern können. Hingegen wird durch einen derartigen Freiwilligkeits- Ansatz die systemische Sicherstellung einer Mindest- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

16 Aufsätze qualität aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerade nicht erreicht werden können. Hierfür spricht auch, dass bereits eine von mir 2005 auf dem DAT in Dresden vorgestellte Untersuchung zu dem Ergebnis führte, dass das Fortbildungsverhalten innerhalb der Anwaltschaft höchst unterschiedlich ist. Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber ich treffe auf Fortbildungsveranstaltungen immer wieder dieselben Verdächtigen. Eben dieser Befund hat sich damals bestätigt. Könnte man die Anzahl der Veranstaltungsbesuche allein von Tagungen der Deutschen Anwaltsakademie und des Deutschen Anwaltsinstituts einfach durch die Zahl der in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte teilen, ergäbe sich ein nicht nur passabler, sondern geradezu erfreulicher Befund. Nur ist es eben so, dass man leider nicht in dieser Weise verfahren kann, weil eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen nicht nur eine, sondern zwei, drei oder sogar noch mehr Veranstaltungen pro Jahr besucht, während es jedenfalls außerhalb der Fachanwaltschaften eine leider nicht kleine Anzahl von Kollegen gibt, die jedenfalls keinerlei Fortbildungsseminare zu besuchen scheinen. Auch dies spricht dafür, dass ein alleiniges Setzen darauf, Fortbildungsangebote noch stärker als bisher flächendeckend und kostengünstig durchzuführen, und ein gezieltes Bewusstsein für eine Fortbildungskultur zu schaffen, das Problem nicht lösen kann. Zum einen spricht alles dafür, dass wir den kleinen Teil derjenigen, die zur Einhaltung qualitativer Mindestanforderungen weder willens noch in der Lage sind, mit derartigen Maßnahmen nicht erreichen werden. Zum anderen und vor allem aber brauchen wir zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung des Rechtsberatungsmonopols einen systematischen Ansatz, also ein System, das das Vorhabensein einer bestimmten Mindestqualität bei jedem zugelassenen Anwalt und jeder zugelassenen Anwältin effektiv sicherstellt. Für das Erfordernis eines derartigen systemischen Ansatzes spricht auch eine im Jahre 2011 vom Rat der europäischen Anwaltschaften CCBE erstellte Übersicht zur Pflichtfortbildung. Dieser ist zu entnehmen, dass es in mindestens 18 Mitgliedstaaten der EU Pflichtfortbildung für die Anwaltschaft gibt, 7 dass in einigen dieser Länder die Pflichtfortbildung auch sanktioniert ist, 8 dass etwa die französischen Kolleginnen und Kollegen bereits seit 2005 jährlich 20 Stunden Fortbildung betreiben müssen und dass Verstöße hiergegen disziplinarrechtlich sanktioniert werden und die Sanktionen von der Verwarnung bis hin zur Untersagung der Berufsausübung reichen, 9 und dass etwa in Norwegen sogar finanzielle Sanktionen bis zu 3800 Euro möglich sind. 10 Im Übrigen gibt es auch in den USA in den meisten Bundesstaaten eine sanktionierte Fortbildungspflicht. In Delaware muss ein Anwalt z.b. ein Bußgeld in Höhe von 5USD für jeden weiteren Tag der Verzögerung zahlen, wenn er nach Ablauf von 2 Jahren noch nicht 24 Stunden an Fortbildung nachweisen kann. Wenn aber obligatorische und sanktionierte Fortbildungspflichten selbst in zahlreichen Ländern bestehen, in denen kein anwaltliches Rechtsberatungsmonopol besteht, so wird hierdurch zusätzlich erschwert, die Aufrechterhaltung unseres Rechtsberatungsmonopols mit dem Verbraucherschutzgedanken und damit letztlich dem Argument des Schutzes der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Beratung zu rechtfertigen, ohne den Nachweis einer systemisch gesicherten Mindestqualität führen zu können. Vor diesem Hintergrund hat sich der Vorstand des Deutschen Anwaltvereins veranlasst gesehen, in seiner Sitzung vom bei nur einer Gegenstimme einen Beschluss zu fassen, in dem es u.a. heißt: Der Vorstand ist der Auffassung, dass durch geeignete systemische Maßnahmen das Qualitätsniveau sichergestellt werden muss, das während der gesamten Dauer der Berufstätigkeit für eine gewissenhafte Berufsausübung i.s. von 43a Abs. 6 BRAO erforderlich ist. III. Was ist unter Qualität, was unter systemisch zu sichernder Mindestqualität zu verstehen? Ist es somit erforderlich, ein System zur Sicherung einer Mindestqualität zu installieren, so stellen sich zwei Fragen: Zum einen fragt sich, was die Merkmale der Qualität einer anwaltlichen Dienstleistung sind, und zum anderen, wie die Anforderungen an die zu sichernde Mindestqualität zu bestimmen sind. 7 regime/1_-_summary_of_national_continuing_training_regimes.pdf: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich. 8 upload/document/national_training_regime/2_-_brief_layout_of_national_continuing_training_regimes.pdf. 9 S.Fn S. Fn KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

17 Aufsätze 1. Welche Kriterien gelten für die Qualität anwaltlicher Leistung? Zunächst zur ersten Frage: Fragt man beim Deutschen Institut für Normung nach, was unter Qualität zu verstehen sei, dann wird als Antwort auf die DIN ISO Teil 11 verwiesen, in der es heißt: Qualität ist die Gesamtheit von Eigenschaften einer Tätigkeit, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung gegebener Erfordernisse bezieht. Die Erfordernisse ergeben sich aus dem Ziel der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Realisierungsmöglichkeiten. Anders ausgedrückt: Die Anwältin/der Anwalt muss schauen: Was will der Mandant erreichen, was kann erreicht werden? Dabei kommt es, wie die Norm deutlich macht, auch, aber nicht allein auf die subjektive Auftragshaltung des Auftraggebers an, sondern auch auf die objektive Realisierbarkeit. Die Gesamtheit dieser zielführenden Eigenschaften macht die Qualität der anwaltlichen Dienstleistung aus. Dies lenkt den Blick darauf, dass Qualität anwaltlicher Dienstleistungen nicht auf eine materiell-rechtlich richtige Rechtsanwendung reduziert werden darf. Was nützt die materiell-rechtlich richtigste Einschätzung, wenn die maßgebliche Rechtsmittelfrist versäumt wird? Was der rechtlich zutreffendste Rat, wenn die Beurteilung auf fehlerhaften Sachverhaltsannahmen aufbaut, weil es in der Kommunikation mit dem Mandanten Defizite gegeben oder auf Deutsch gesagt, Mandant und Anwalt aneinander vorbeigeredet haben? Was nützt ein 25-seitiger und mit 68 Fundstellen versehener gutachterlicher Vermerk, wenn er mit höchster wissenschaftlicher Gründlichkeit, aber drei Tage nach der maßgeblichen Besprechung, die der Mandant mit seinem Geschäftspartner führen musste, fertiggestellt ist? Eine vom DAV 2011 bei den Schlichtungsstellen der Kammern sowie den örtlichen Anwaltvereinen durchgeführte Umfrage nach den häufigsten Beanstandungen anwaltlichen Verhaltens hat zu dem Ergebnis geführt, dass von Mandanten monierte Qualitätsdefizite sogar überwiegend auf schlechtem Kanzleimanagement beruhen. Regelmäßig sind Haftungsfälle und Verfahrensfehler auf Fristversäumnisse, Fehler bei der Fallbearbeitung und Fremdgeldabwicklung sowie auf Organisationsverschulden der Anwaltskanzlei zurückzuführen. Und Frau Dr. Jaeger, die Vorsitzende der Schlichtungsstelle der Anwaltschaft, hat mir berichtet, dass zahlreiche dort eingegangene Beschwerden ihren Grund einfach darin hätten, dass Mandantenanfragen trotz mehrmaligen Nachhakens mitunter gar nicht oder erst nach Monaten beantwortet worden seien. Die Beispiele machen deutlich, dass die Qualität anwaltlicher Dienstleistung nicht auf ausreichende und aktuelle Kenntnisse im einschlägigen materiellen Recht verkürzt werden darf, sondern auch die Beherrschung des Verfahrens- und Prozessrechtes, die taktisch richtige Herangehensweise, eine verständliche Kommunikation gegenüber dem Mandanten und eine einwandfreie Büroorganisation voraussetzen. 2. Zur unverzichtbaren Mindestqualität Geht man von einem derartigen Qualitätsverständnis aus, so fragt sich weiter, wie das Maß der unverzichtbaren Mindestqualität, über die jede Anwältin und jeder Anwalt verfügen muss, zu bestimmen ist. Auf den ersten Blick könnte man es sich leicht machen und hier auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum anwaltlichen Haftungsrecht verweisen. Von dieser wird der Umfang der anwaltsvertraglich geschuldeten Fortbildungspflicht weit gefasst. Der BGH fordert die Kenntnis auch entlegener gesetzlicher Grundlagen. 11 Sofern ein Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat der Anwaltauch einschlägige Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu kennen. 12 Der Anwalt muss auch die zu dem betreffenden Rechtsgebiet veröffentlichte Literatur im Blick haben. 13 Die Rechtsprechung verpflichtet den Anwalt, stets den sichersten Weg zu beschreiten. 14 Auch wenn es in unserem eigenen Interesse liegt, diese Anforderungen zu erfüllen, darf nicht verkannt werden, dass die zu Recht häufig kritisierten Anforderungen der haftungsrechtlichen Rechtsprechung mitunter überzogen sind und teilweise als zu weitgehend angesehen werden müssen. Mit schwebt deshalb ein anderer Ansatz vor. Ich denke an die Generalklausel in 43BRAO, in der es heißt: Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Selbst wenn man dieses Postulat nur als Gebot zur Erbringung der im Verkehr geschuldeten Sorgfalt ansehen würde ich selbst sehe darin durchaus mehr,ließe sich daraus ableiten, dass die aus dem Gebot gewissenhafter Berufsausübung folgenden Qualitätsanforderungen jedenfalls dann nicht erfüllt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin nicht über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügt, um ein Mandant aus einem bestimmten Rechtsgebiet annehmen und nach eigener gewissenhafter Einschätzung sorgfältig bearbeiten zu können, oder wenn es in der Kanzlei an einem verlässlichen System der Fristenerfassung und überwachung fehlt 11 BGH NJW 1998, BGH NJW-RR 1993, Wie zuvor. 14 RG JW 1921, 893. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

18 Aufsätze und den anwaltlichen Akteuren die hierfür maßgeblichen Anforderungen vielleicht gar nicht bekannt sind, oder wenn selbst bei einer ohne Büropersonal betriebenen Kanzlei eines Berufsanfängers kein System eingerichtet ist, dass eingehende Anrufe erfasst und gewährleistet, dass der Anwalt/die Anwältin rechtzeitig und bis zur Erledigung wiederholt an Rückrufe erinnert wird. IV. Eckpunkte eines Systems zur Sicherstellung der erforderlichen Mindestqualität Wie könnten nun die Eckpunkte eines Systems zur generellen Sicherstellung einer bestimmten Mindestqualität anwaltlicher Leistungen aussehen? 1. Zeitliche Vorgaben Die in 43a Abs. 6 BRAO enthaltene Grundpflicht Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. muss, da in dieser Allgemeinheit nicht vollziehbar, jedenfalls dem zeitlichen Umfang nach konkretisiert werden. Ich will an dieser Stelle keine Stundenzahlen nennen, meine aber, dass man insoweit sicherlich auch einen Blick über die Grenzen zu unseren europäischen Nachbarn werfen sollte. 2. Inhaltliche Vorgaben In inhaltlicher Hinsicht scheint mir klar zu sein, dass es bei der Fortbildung nicht allein um Vermittlung aktueller materiell-rechtlicher oder prozessualer Erkenntnisse gehen darf, sondern dass auch Fragen ordnungsgemäßer und mandatsadäquater Kanzleiorganisation und Kommunikation relevant sein müssen. Gleichwohl sollte hier nicht dirigistisch ein Lehrplan vorgeschrieben, sondern ein System geschaffen werden, das dem einzelnen Anwalt/der einzelnen Anwältin möglichst viel Gestaltungsfreiheit lässt. Denn es macht auch und gerade im Interesse der Rechtsuchenden keinen Sinn, etwa auch einer Kollegin, die seit 20 Jahren nur Strafverteidigungen macht, vorzuschreiben, alle drei Jahre wiederkehrend einen Kurs über aktuelle Entwicklungen im Zivilprozessrecht zu besuchen. Ebenso sinnwidrig wäre es, einen Kollegen, der seit 5 Jahren als Managing Partner einer mittelständischen Kanzlei tätig ist, zu zwingen, einen Grundkurs in Büroorganisation zu besuchen. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass die Wahlfreiheit dahingehend eingeschränkt wird, dass normativ vorgegeben wird, zumindest in bestimmten Abständen also etwa alle 3 Jahre auch in einem beschränkten zeitlichen Umfang eine Pflicht zur Fortbildung im Verfahrens- bzw. Prozessrecht und ggf. auch bezüglich gewisser soft skills, wie etwa Büroorganisation u. ä. vorzuschreiben. Die Sinnhaftigkeit der letzteren Überlegung wird exemplarisch deutlich, wenn man sich vor Augen führt, welche Anforderungen auf die Anwaltschaft etwa mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs zukommen werden. Die Entscheidung hierüber könnte etwa durch den Gesetzgeber selbst in der BRAO getroffen oder ggf. nach Vornahme einer entsprechenden Erweiterung der Satzungsbefugnis der Satzungsversammlung durch entsprechende Ergänzung der BORA überlassen werden. 3. Instrumentelle Vorgaben Auch in instrumenteller Hinsicht sollte eine weitgehende Wahlfreiheit ermöglicht werden. Dies betrifft insbesondere Online-Fortbildung. Schwierig ist der Bereich der sog. Eigenfortbildung. Hier müsste überlegt werden, ob es Möglichkeiten gibt, auch die Eigenfortbildung objektiv zu verifizieren und damit überprüfbar zu machen. Ansonsten würde ich es für vertretbar halten, wenn diese nicht mit einbezogen wird. 4. Konsequenzen der Nichterfüllung Streitigster Diskussionsgegenstand wird sicherlich die Frage der Konsequenzen der Nichterfüllung einer dergestalt konkretisierten Fortbildungspflicht sein. Da es sich um eine handelt, kommt insoweit neben einer Rüge nach 74 BRAO ein Rückgriff auf den Katalog anwaltsgerichtlicher Maßnahmen i.s. von 114 BRAO in Betracht. Dabei schützt schon das Verhältnismäßigkeitsgebot davor, dass hier leichtfertig über das Ziel hinausgeschossen wird. Rechtspolitisch zu überdenken ist allerdings, ob möglicherweise auch andere Mechanismen eingeführt werden können, die das Eigeninteresse an einer Erfüllung der Fortbildungspflicht erhöhen. Man könnte etwa an eine Transparenzpflicht dergestalt denken, dass Anwältinnen und Anwälte verpflichtet werden, etwa durch Aushang in der Kanzlei oder Mitteilung auf einer ggf. vorhandenen Homepage bekanntzugeben, in welchem zeitlichen Umfang sie zu welchen Themen innerhalb der letzten 3 Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Die Vertragsärzte, also diejenigen, die von den Sozialversicherungen und damit aus öffentlichen Mitteln finanzierte Behandlungen übernehmen, unterliegen Fortbildungspflichten, die dem Umfang und Inhalt nach weit über die allgemeine Fortbildungspflicht nach der Bundesärzteordnung hi- 262 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

19 Aufsätze nausgehen und deren Erfüllung konkret nachgewiesen werden muss. Diese Beispiele machen deutlich: Wir werden intensiv überlegen müssen, welche Konsequenzen an die Nichterfüllung einer entsprechend konkretisierten Fortbildungspflicht geknüpft werden sollten, um deren effektive Wirksamkeit sicherzustellen. Hier gibt es sicherlich eine ganze Reihe von Alternativen, die intensiv überdacht und abgewogen werden sollten. Natürlich sollten wir uns dabei am Grundsatz des mildesten Mittels, mit dem der Erfolg erreicht werden kann, orientieren. Entscheidend ist aus meiner Sicht allein, dass wir alsbald nachweisen können, über ein System zu verfügen, dass die Gewährleistung einer Mindestqualität anwaltlicher Dienstleistungen unabhängig von individuellem Fortbildungsinteresse und individueller Fortbildungsbereitschaft verbindlich und effektiv sicherstellt. mit konkurrierenden Beraterberufen. Und daher will ich, obschon mit Aristoteles begonnen, mit Wilhelm Busch schließen, der zutreffend und bis heute gültig festgestellt hat: Also lautet der Beschluss, dass der Mensch was lernen muss. Ich wünsche mir, dass wir im Interesse unseres Berufs aber auch unserer Mandanten die zur Implementierung einer systemischen Qualitätssicherung erforderlichen Beschlüsse mit möglichst breiter Mehrheit, hoher Akzeptanz und guter Durchschlagskraft werden fassen können! Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter Podcast RAK info to go auch als Podcast zur Verfügung. V. Nicht bei der Diskussion über die Mindestqualitätserfordernisse stehenbleiben Natürlich dürfen wir nicht bei der Diskussion über die zur Sicherung einer Mindestqualität erforderlichen Maßnahmen stehenbleiben. Denn dem Selbstverständnis der Anwaltschaft würde weder ein Mindest- noch auch nur ein Mittelmaß gerecht werden. Wichtig ist, auch diejenigen mitzunehmen, die schon mehr als das Mindestmaß erfüllen, aber zu noch mehr in der Lage wären. Hier sollten wir gemeinsam auf eine andere Fortbildungskultur hinwirken. Ich setze darauf, dass zunehmende Teile der Kollegenschaft letztlich Höchstmaße als positive Beispiele anpeilen. Nach meinem Eindruck haben zunehmende Spezialisierung und erhöhter Wettbewerbsdruck bereits dazu beigetragen, dass dies in wachsendem Maße geschieht. Dies schlägt sich u.a. in der steigenden Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte nieder und auch allgemein darin, dass in vielen Bereichen ein Qualitätsschub festzustellen ist. Ich setze auf ein positives professionelles Selbstverständnis des Anwalts und der Anwältin. Qualität durch Fortbildung muss neben Unabhängigkeit, Vertraulichkeit und Freiheit von Interessenkonflikten der vierte Kernwert der Anwaltschaft werden. Wir brauchen eine echte Fortbildungskultur! Liebe Kolleginnen und Kollegen, sei es im Bereich der obligatorischen Sicherung anwaltlicher Mindestqualität oder des Erstrebens und Erreichens von Höchstleistungen: Sicherung und Steigerung der Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sind der Schlüssel. Der Schlüssel nicht nur zur erfolgreichen Verteidigung des anwaltlichen Rechtsberatungsmonopols, sondern auch und insbesondere zur Stärkung der Stellung der Anwaltschaft im Wettbewerb KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/

20 Aufsätze Rechtsschutzversicherungen und ihre Rationalisierungsabkommen Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln erreichen Einigung mit der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg Präsident der RAK Düsseldorf Die Rationalisierungsabkommen oder Kooperationsverträge, die Rechtsschutzversicherungen mit ihren sog. Vertrauens- oder Vertragsanwälten unterhalten, sind seit vielen Jahren Gegenstand der Diskussion in der Anwaltschaft und in der Versicherungsbranche. Ungeachtet der Problematik der freien Anwaltswahl ist unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten insbesondere beanstandet worden, dass die angeschlossenen Anwälte die an sie von der Versicherung weitergeleiteten Mandate unterhalb der gesetzlichen Vergütung abrechnen. Da wird beispielsweise nicht nur die Mittelgebühr, sondern auch die Regelgebühr unterschritten und auch die Erhöhungsgebühr aus Nr VV RVG ausgeschlossen. In den entsprechenden Gebührenregelungen ist zwar stets die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall über die Höhe der Gebühren zu verhandeln, was aber im Grunde genommen bedeutet, dass aus der gesetzlichen Regelung Zahlung der gesetzlichen Gebühren die Ausnahme gemacht wird. Die berufsrechtlichen Bedenken werden auf Verstöße gegen 49b Abs. 1 S. 1 BRAO sowie auf 49b Abs. 3 S. 1 BRAO gestützt. Die pauschale Reduzierung von Gebühren könnte sich als eine Gegenleistung dafür darstellen lassen, dass man von der Versicherung Mandate durch Empfehlung zugewiesen erhält. Erfreulicherweise hat sich die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG nunmehr gerade auch nach intensiven Gesprächen mit den drei nordrhein-westfälischen Anwaltskammern durch Änderung ihrer Gebührenregelungen bereitgefunden, diesen berufsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. In den seit Mai 2013 geltenden Gebührenabkommen ist vorgesehen, dass sämtliche Vergütungstatbestände erfüllt und die gesetzlichen Gebühren, die der Anwalt in Rechnung stellt, übernommen werden, sofern sie bei Rahmengebühren und Betragsrahmengebühren entsprechend 14 Abs. 1 RVG erläutert und dargestellt werden. Ferner ist ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherung keine Vermittlung von Mandanten verspricht oder in anderer Weise zusichert. Herbert P. Schons Die Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln und Hamm freuen sich, hier mit der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG eine Regelung gefunden zu haben, die für Rechtssicherheit und für Gleichbehandlung innerhalb der Kollegenschaft Sorge trägt. Die Mustergebührenvereinbarung wurde an folgenden Punkten geändert: Präambel [unverändert] Die nachfolgende Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei und der HCR fest. Sie dient dem gemeinsamen Interesse an einer qualitativ hochwertigen, effizienten und gleichzeitig kundenorientierten Mandatsbearbeitung und folgt der gemeinsamen Überzeugung, dass Qualität die oberste Maxime bei der Bearbeitung von Mandaten darstellt. Zusagen über Umsatz- oder Mandatszahlen erfolgen nicht II. Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten Die gesetzlichen Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit der Kanzlei bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Die Kanzlei wird im Regelfall keine Vorschüsse auf die bei ihr entstehenden außergerichtlichen Gebühren anfordern. Eine Ausnahme gilt für Deckungszusagen, die unter Vorsatz-Vorbehalt erteilt wurden. Die Höhe der außergerichtlichen Rahmengebühren ist in einem Begleitschreiben zur Abrechnung unter Gewichtung aller Bewertungskriterien i.s. des 14 RVG dezidiert zu begründen (insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Schwierigkeit und/oder der Bedeutung der Angelegenheit und eventuell des Haftungsrisikos des Anwalts). Soweit erforderlich, sind darüber hinaus weitere Belege beizufügen. Verzichtet die Kanzlei ganz oder teilweise auf eine derartige Darstellung der Bewertungskriterien, ist die Abrechnung entsprechend den nachfolgenden Ziffern 1 4 in einem vereinfachten Verfahren zu erstellen, wobei auch dann im Einzelfall die Vergütung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung oder Haftungsrisiko der Kanzlei stehen darf. 1. Erstberatungen werden mit einer Pauschale in Höhe von 80,00 Euro, alle weiteren Beratungen, unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr mit einer Pauschale in Höhe von 120,00 Euro abgerechnet. [Eine Erhöhung wegen der Beratung mehrerer Mandanten in gleicher Sache erfolgt nicht.] Die Beratung soll grundsätzlich auch i.s. der 253, 278a ZPO Möglichkeiten konsensualer [oder kontradiktorischer] Verfahren aufzeigen, kann dem Mandanten aber auch lediglich als erste rechtliche Orientierung dienen. 2. Die Geschäftsgebühr wird mit einem Satz von 1,0 aus Anlage 2 zu 13 Abs. 1 RVG abgerechnet. [Erhöhungen für mehrere Auftraggeber (Nr VV RVG) werden nicht in Ansatz ge- 264 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2013

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