Technische Universität Dresden. Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften. Fachrichtung Geowissenschaften. Studienordnung

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1 Technische Universität Dresden Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften Fachrichtung Geowissenschaften Studienordnung für den Diplomstudiengang Geographie vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SHG, SäschsGVBI. S. 691) vom 04. August 1993, geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBI. S. 1006), hat die Technische Universität Dresden am folgende Studienordnung erlassen. Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenso für Personen weiblichen Geschlechts.

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Studienvoraussetzungen 3 Studienbeginn/Studiendauer 4 Studienziel/Studieninhalt 5 Gliederung des Studiums 6 Formen der Lehrveranstaltungen 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 8 Studienberatung 9 Inkrafttreten und Veröffentlichung Anlage: Stundentafel 2

3 1 Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Diplomstudienganges Geographie an der Technischen Universität Dresden. 2 Studienvoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung und Einschreibung für den Studiengang Geographie. 3 Studienbeginn/Studiendauer (1) Das Studium kann in jedem Wintersemester aufgenommen werden. (2) Die Regelstudienzeit beträgt neun (9) Semester. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Im neunten Semester werden die Diplomarbeit angefertigt und die Diplomprüfung abgelegt. 4 Studienziel/Studieninhalt (1) Der Gegenstand der Geographie als Wissenschaft ist die Erdoberfläche als Lebensraum der Menschheit. Sie setzt sich mit den natürlichen Bedingungen und den naturbedingten Prozessen der Umwelt einerseits und der räumlichen Ausgestaltung und Ordnung als Ergebnis menschlicher Tätigkeit andererseits, auseinander. Die Geographie verkörpert somit inhaltlich eine komplexorientierte Raumwissenschaft, die entsprechend des methodischen Herangehens in zwei große, aber komplementäre Teilzweige, die Physische Geographie und die Wirtschafts- und Sozialgeographie, gegliedert ist. Die Geographie analysiert und beurteilt die Kulturlandschaft, ihre naturwissenschaftlichen und sozialen Strukturen und Funktionen, deren Zustand, Dynamik und Entwicklungstendenzen. Die Analyse und Bewertung der räumlichen Umwelt des Menschen (Landschaftssphäre) und der Möglichkeit ihrer Nutzung und Gestaltung gehören demzufolge zu ihren herausragenden Aufgabengebieten. Für alle Teilgebiete der Geographie gilt, daß Erkenntnisse aus Nachbarwissenschaften zu integrieren sind. Im Studiengang Geographie wird diesem Umstand durch die Aufnahme von 3

4 Lehrveranstaltungen benachbarter raumorientierter Wissenschaften sowie durch ergänzende Studien von zwei Nebenfächern Rechnung getragen. (2) Der Diplomgeograph soll nach Abschluß des Studiums Fähigkeiten besitzen, raumwissenschaftliche und raumplanerische Probleme in Forschung und Praxis selbständig zu lösen. Darüber hinaus soll er in der Lage sein, in fachübergreifenden Problembereichen mit Vertretern der benachbarten Wissenschaften sachkundig zu kooperieren. Der Diplomgeograph soll die wichtigsten empirischen Arbeitsmethoden und Analysetechniken natur- und kulturräumlicher Zusammenhänge beherrschen sowie in der Lage sein, geostatistische Verfahren anzuwenden. Stoffhaushaltliche Methoden für landschaftliche Ökosysteme verschiedener Dimensionsstufen sollen ihm ebenso vertraut sein wie Voraussetzungen zur Satellitenbild-, Luftbild- und Kartenauswertung. Über Kenntnisse im Planungsrecht soll er den Zugang in Verfahren der Landesplanung und Planungstheorie gewinnen. Schließlich werden von ihm Einsichten in die Arbeitsweisen und Problemstellungen benachbarter Disziplinen erwartet, die in zwei Nebenfächern vertieft werden. Die Studenten sollten insgesamt raumrelevante Sachverhalte und Probleme erkennen und bewerten können. (3) Das Studium im Hauptfach Geographie umfaßt vier Lehrgebiete: Lehrgebiet A: Lehrgebiet B: Lehrgebiet C: Lehrgebiet D: Techniken und Methoden der Geographie Physische Geographie Wirtschafts- und Sozialgeographie Raum- und Umweltplanung Ein gesondertes Lehrgebiet, das regionale und länderkundliche Studienziele und -inhalte zusammenfaßt, wird nicht ausgewiesen. Aus dem fachlichen Selbstverständnis der Geographie heraus ergibt sich, daß dieses in den oben angeführten Lehrgebieten enthalten ist. (4) Lehrgebiete im Fach Geographie sind: Lehrgebiet A: Techniken und Methoden der Geographie 26 SWS Lehrgebiet B: Physische Geographie 22 SWS Lehrgebiet C: Wirtschafts- und Sozialgeographie 22 SWS Lehrgebiet D: Raum- und Umweltplanung 11 SWS Lehrgebiet E: Wahlobligatorische Ausbildung Vertiefung 6 SWS Studienrichtung 10 SWS Tutorium 1 SWS Gesamt: 98 SWS Geographie + 62 SWS Nebenfächer Einen empfohlenen Studienablaufplan enthält die Anlage zur Studienordnung. 4

5 (5) Die Ausbildung umfaßt neben dem Hauptfach Geographie noch zwei Nebenfächer, die mit jeweils 31 SWS zu studieren sind. Damit wird dem Studierenden die Möglichkeit gegeben, über die Grenzen der eigenen Disziplin hinaus, andere Wissenschaften, insbesondere deren Erkenntnisziele und Methoden, in den Grundzügen kennenzulernen, damit die berufsfeldorientierten Schwerpunkte und die Berufsqualifikation gefördert werden. (6) Mögliche Nebenfächer enthält die Anlage zur Prüfungsordnung. (7) Das Studium der Nebenfächer soll im Grundstudium begonnen werden, das Schwergewicht muß aber im Hauptstudium liegen. Bei der Wahl der Nebenfächer soll die Studienrichtung im Studium des Hauptfaches beachtet werden. (8) Für das Studium der Nebenfächer werden "Nebenfachvereinbarungen" unter Verantwortung der Prüfungsausschüsse abgeschlossen, die die Konkretisierung der Prüfungsanforderungen und der geforderten Leistungsnachweise enthalten. Die Einschreibung für die jeweilige Nebenfachausbildung muß verbindlich bis zum Ende der Vorlesungszeit des vorhergehenden Semesters beim jeweiligen Studienfachberater erfolgen. 5 Gliederung des Studiums (1) Das Studium umfaßt das Hauptfach Geographie und zwei Nebenfächer; es gliedert sich in das viersemestrige Grundstudium und das fünfsemestrige Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Am Ende des Hauptstudiums steht die Diplomprüfung. (2) Das Grundstudium ist im Fach Geographie einheitlich strukturiert. Im Hauptstudium erfolgt demgegenüber eine Differenzierung in eine naturwissenschaftlich bzw. eine wirtschafts- und sozialwissenschaftlich betonte Studienrichtung. (3) Während des Studiums hat der Student ein außeruniversitäres Berufspraktikum in fachnahen Institutionen (Behörden, Betrieben usw.) abzuleisten. Das außeruniversitäre Berufspraktikum dauert drei Monate und ist in mindestens zwei verschiedenen Institutionen abzuleisten. Die Zeitdauer des Einzelpraktikums in einer Institution soll in der Regel sechs Wochen nicht unterschreiten. Das Berufspraktikum liegt in der vorlesungsfreien Zeit. Ein Teil des Praktikums soll im Hauptstudium durchgeführt werden. (4) Im Hauptstudium wird den Studierenden die Möglichkeit gegeben, über die Studienrichtung hinaus ihre Kenntnisse in Teilbereichen zu vertiefen. 5

6 (5) Das Studium umfaßt insgesamt 160 Semesterwochenstunden (SWS) im Fach Geographie und in den beiden Nebenfächern. (6) Die Studierenden sollen zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen erwerben, die einerseits zur Effizienzsteigerung im Studium und andererseits zur Verbesserung der berufsqualifizierenden Fähigkeiten und Fertigkeiten beitragen können. Es werden zwei Leistungsnachweise im Umfang von insgesamt 8 SWS gefordert. Die Zusatzqualifikationen umfassen spezielle Sprachkenntnisse und Angebote aus dem "Studium generale". 6 Formen der Lehrveranstaltungen (1) Die Studieninhalte werden gemäß Studienplan in folgenden Lehrveranstaltungsformen angeboten: Vorlesungen (V) Übungen (Ü) Oberseminar (OS) Seminare (S) Projektseminar (PS) Praktika (PR) Geländekurse und Exkursionen (EXK) Kolloquien (K) Dabei kann es sich um Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen handeln. (2) Während für die Vorlesungen die Teilnehmerzahl in der Regel nicht beschränkt ist, gelten für die anderen Lehrformen Teilnehmerbegrenzungen, die durch Einschreibungen geregelt sind. (3) Für einzelne Lehrveranstaltungen sind Teilnahmevoraussetzungen nachzuweisen, das wird ebenfalls über Einschreibungen geregelt. 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Einschlägige Studienzeiten, Studien- und 6

7 Prüfungsleistungen vergleichbarer oder benachbarter Fachrichtungen werden auf Antrag angerechnet, sofern ihre fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Über die Anrechnungen entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) Einschlägige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in vergleichbaren oder benachbarten Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes werden auf Antrag angerechnet, sofern sie gleichwertig sind. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen zu hören. (3) Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluß in einem Studiengang einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule werden auf Antrag von der Ablegung der Diplom-Vorprüfung befreit, sofern die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen im entsprechenden Fach nachgewiesen wird. Fehlende Nachweise entsprechend den Zugangsvoraussetzungen gemäß der Prüfungsordnung müssen nachgereicht werden. Studienzeiten werden je nach erbrachten Studienleistungen bis zu vier Semestern angerechnet. (4) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- bzw. Prüfungsleistungen anerkannt sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die betreffenden gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten. (5) Anträge auf Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sind schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen spätestens sechs Wochen vor der Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung beim Prüfungsausschuß einzureichen. Über diese Anträge entscheidet der Vorsitzende im Benehmen mit den zuständigen Fachvertretern. 8 Studienberatung Es wird eine Studienberatung durchgeführt. Sie liegt in der Verantwortung der Hochschullehrer des Studienganges und des Studienfachberaters. 7

8 9 In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen und Veröffentlichung (1) Die Änderungen treten mit Wirkung vom in Kraft und werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. (2) Für Studierende, die vor dem Wintersemester 2000/2001 ihr Studium im Diplomstudiengang Geographie an der Technischen Universität Dresden aufgenommen haben, gelten Übergangsregelungen. Ist das Studium im Wintersemester 1999/2000 bzw. 1998/1999 aufgenommen worden, gilt für das Grundstudium die Ordnung vom und für das Hauptstudium die neue Fassung. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr. rer. nat. habil. A. Mehlhorn 8

9 Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften Fachrichtung Geowissenschaften Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Geographie (Diplom) Studienablauf gemäß 20 und 21 SächsHGv (1) Gesamtstundenzahl: 160 SWS für Geographie und beide Nebenfächer zuzügl. 4 SWS für Sprachen zuzügl. 4 SWS für Studium generale Aufgliederung der SWS: Geographie 98, davon 66 Grundstudium 32 Hauptstudium Nebenfächer je 31 (insges. 62) Die Verteilung der für die Nebenfächer verfügbaren SWS ist in Vereinbarungen geregelt. Sie kann von der nachfolgenden Übersicht abweichen. Die Stundenaufteilung ist in den Nebenfachvereinbarungen enthalten. (2) Stundentafel Semester Σ Σ Σ Geographie Nebenfach Nebenfach Sprachen 2 2 L Studium generale * L Gesamt * die Belegung innerhalb der Semester ist frei wählbar 9

10 (3) Stundentafel Grundstudium (V/S) Semester SWS Lehrgebiete Σ A Techniken und Methoden der Geographie: 20 SWS davon: Leistungsnachweise Geographie 2/ -/- -/ 2/- 1/2/- 1/-/- VD 8 VD Geostatistik/EDV 2/-/2 2/-/1 (Lb) 7 1 Lb Kartographie 2/-/- 2/1/- (L) 5 1 L 20 B Physische Geographie : 19 SWS C Wirtschafts- u. Sozialgeographie: 19 SWS D Raum- und Umweltplanung 7 SWS 2/2/- (L) 3/2/1 (Lb) 3/2/- (L) 2/2/- VD 2 L, 1 Lb, VD 19 2/1/- (L) 3/3/- (Lb) 3/2/- (L) 2/3/- VD 2 L, 1 Lb, VD 19 2/1/ 2/(2)L/- -/(2)L 1 L, 1 Lb 7 Tutorium (1) (1) (1) 1 Nebenfach (L) VD 7* VD, L Nebenfach (L) VD 7* VD, L Der Anteil von V, S und Ü bzw. Pr ist in den einzelnen Nebenfächern verschieden. Sprachausbildung -/2/- -/2/- (L) 4 1 L Studium generale 2/-/- * 2 * * kann auch im Hauptstudium belegt werden; ( ) kann in verschiedenen Semestern belegt werden. L Leistungsnachweis Lb Leistungsnachweis benotet, der in die Note der Fachprüfung einfließt (Prüfungsordnung 13(2) VD Vordiplomprüfung V / S, Ü / Pr V Vorlesung S/Ü Seminar bzw. Übung Pr Praktikum außerdem 15 Geländetage einschließlich Exkursionen und Praktika 10

11 (4) Stundentafel Hauptstudium (V / S) Lehrgebiete Semester Allgemein-obligatorischer Teil SWS Σ Leistungs- nachweise A Techniken und Methoden der Geographie: 8 SWS davon: Geographie 2/1/- 2/-/- D 4 1 Lb Geofernerkundung 2/-/- (L) 2 1 L B Physische Geographie: 2/-/- 1/-/- (L) 3 1 L 6 C Wirtschafts- u. Sozialgeographie: 3/-/- (L) 3 1 L D Raum- und Umweltplanung 2/-/- (L) -/2/- (Lb) D 4 1 Lb, 1 L E Vertiefung ** 2/- -/2/- -/2/- D 6 1 Lb ** Die Verteilung auf die Semester kann unterschiedlich sein. Wahlweise-obligatorischer Teil (Studienrichtung) jeweils 10 SWS aus B oder C B Physische Geographie 2/2/- (L) 2/-/2 (Lb) 2/-/- D 10 1 L, 1 Lb C Wirtschafts- u. Sozial- geographie 2/2/- (L) 2/2/- (Lb) -/2/- D 10 1 L, 1 Lb Nebenfach * Nebenfach * * Der Anteil von V, S und Ü bzw. Pr ist in den einzelnen Nebenfächern verschieden. Studium generale 2/-/- (L) 2 (L) 1 L L Leistungsnachweis Lb Leistungsnachweis benotet, der in die Note der Fachprüfung einfließt (Prüfungsordnung 13(2) VD Vordiplomprüfung V / S, Ü / Pr V Vorlesung S/Ü Seminar bzw. Übung Pr Praktikum Im Semester 9 wird die Diplomarbeit angefertigt und es erfolgt die Ablegung der Diplomprüfungen. Es ist ein außeruniversitäres Berufspraktikum von mindestens 3 Monaten nachzuweisen, außerdem 10 Geländetage und eine Hauptexkursion. 11

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