RECHTSANWÄLTE AUF MALTA - OHNE GEWÄHR -
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- Kathrin Egger
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1 Stand: RECHTSANWÄLTE AUF MALTA - OHNE GEWÄHR - I.) Allgemeine Informationen 1.) Haftungsausschluss Diese Angaben basieren auf der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen. Die Benennung der Anwälte erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. 2.) Zuständigkeit und Anwaltszwang Regelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen in nicht. Das Maltesische Recht unterscheidet zwischen Rechtsberatern ( Legal Procurator ) und Rechtsanwälten ( Lawyer oder Advocate ). Während Rechtsberater nur vor dem Magistrate Court zugelassen sind, umfasst die Zulassung von Rechtsanwälten alle maltesischen Gerichte. Grundsätzlich besteht vor Gericht gemäß Art. 204 Abs.1 lit. a des Code of Organisation and Civil Procedure (kurz und im Folgenden: CodeOrg ) kein Anwaltszwang. In Sonderfällen kann ein solcher jedoch gesetzlich angeordnet sein. Zudem kann das Gericht nach Art. 205 Abs. 2 CodeOrg bestimmen, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei einen Anwalt bestellen muss, wenn sie nicht in der Lage ist, ihren Fall angemessen vorzubringen. 3.) Prozesskostenhilfe und Pflichtverteidiger Prozesskostenhilfe wird im Rahmen bestimmter Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Grund Art. 911 ff. CodeOrg gewährt. Ein entsprechender Antrag sollte gem. Art. 911 Abs. 1 CodeOrg beim Civil Court, First Hall gestellt werden, ist aber auch mündlich beim Advocate for Legal Aid möglich. Der Antragsteller hat gem. Art. 912 CodeOrg zu beeiden, dass er a.) berechtigte Gründe für die Rechtsverfolgung habe, sowie b.) keine Vermögen in Höhe von 6.988,12 oder mehr besitzt (wobei Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie der Hauptwohnsitz ausgenommen sind) und sein Jahreseinkommen den nationalen Mindestlohn eines Achtzehnjährigen nicht übersteige.
2 Ausgenommen von der Prozesskostenhilfe sind die Korrektur oder Streichung von Eintragungen in öffentlichen Registern, sowie die Registrierung von Geburts-, Heirats- und Todesfällen, Art. 913 Abs. 1 CodeOrg. Der Advocate of Legal Aid prüft gem. Art. 914 Abs. 1 CodeOrg summarisch, ob die Rechtsverfolgung berechtigt erscheint und berichtet darüber dem Civil Court, First Hall. Diese Prüfung entfällt, wenn der Beklagte Antragsteller ist. Bei positivem Ausgang benennt der Civil Court, First Hall, den dem Antragsteller beizuordnenden Anwalt. Dieser wird nach einem bestimmten Rotationsverfahren nach Art. 91 ff. CodeOrg aus der Anwaltschaft ausgewählt. Der Antragsteller kann den beigeordneten Anwalt nur aus einem berechtigten Grund gemäß Art. 918 Abs. 1 CodeOrg ablehnen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe hat für den Antragsteller zur Folge, dass er weder Gebühren zu zahlen, noch Sicherheiten zu leisten hat. Nur bei einer Widerklage ist eine Sicherheitsleistung zu erbringen, Art. 920 Abs. 1 CodeOrg 4.) Anwaltskosten Die anfallenden Gebühren regeln die Art ff. CodeOrg. Hierunter fallen in sowohl die Gerichts-, als auch die Anwaltsgebühren. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Höhe des Streitwertes. Die Anwaltskosten regelt Tariff E des Schedule A zum CodeOrg. Nach Art. 82 CodeOrg darf ein Anwalt prinzipiell Gebühren nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erheben. 5.) Telefonvorwahl Die telefonische Landesvorwahl von Deutschland nach lautet 00356, danach wird die Telefonnummer des Anschlusses direkt wie angegeben gewählt. II.) Angaben zu maltesischen Anwälten AVMT ADVOCATES KONTAKTPERSON: ANTON MICALLEF 18, PIAZZA TIGNE, TIGNE POINT SLIEMA TEL.: / amicallef@avmtgroup.com WEB: BONELLO & BONELLO KONTAKTPERSON: DR. RACHAEL BONELLO, LL.D. 215, FLAT 4, OLD BAKERY STREET VALLETTA VLT 1451 TEL.: MOBILE: RBonello@nextweb.net.mt BEFÖRDERUNGS- UND LUFTFAHRTRECHT SEERECHT UND REGISTRIERUNG VON SCHIFFEN STAATSRECHT AUSLANDSFORDERUNGEN ALLGEMEINES ZIVILRECHT IP-RECHT AUSLANDSFORDERUNGEN
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