Fotos: Keystone. Werbung und PR mit Olympia

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1 Fotos: Keystone Werbung und PR mit Olympia DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE «SOCHI 2014» Stand: Juli 2013

2 Inhalt Willkommen in der faszinierenden Welt der Olympischen Spiele 3 Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien 4 Was ist Ambush-Marketing? Geschützte Markenzeichen Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» 6 Olympische Charta, Regel 40 Sperrfrist Richtlinien für Olympia-Sponsoren «Good Luck»- und Gratulations-Inserate (Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren) Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer Verstösse von Olympiateilnehmern Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateilnehmer und Verbände 8 Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten 9 Medienarbeit von Team-Mitgliedern 10 Keine Einsätze als Medienschaffender Interviews mit Lokalradios/-TVs Kleidung bei Medienauftritten Co-Kommentator Internet-Chats Fotos Video- und Tonaufnahmen Blogging und Social Media Werbung auf Bekleidung 12 Verstoss Offizielle Teambekleidung Wettkampfbekleidung Olympische Charta 13 Eligibility Conditions Form Partner Swiss Olympic 14 IOC TOP Partner 15 Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia

3 Willkommen in der faszinierenden Welt der Olympischen Spiele Olympische Spiele sind einzigartig und faszinierend. Auch «Sochi 2014» wird die Schweiz wieder in ihren Bann und alle Wintersportfans vor den Fernseher ziehen. Nicht nur sportlich, sondern auch in Bezug auf den Markenschutz sind die Olympischen Spiele einzigartig. Fernseh- und Radioanstalten bezahlen enorme Summen, um sich die exklusiven Übertragungsrechte zu sichern. Strenge Vorschriften regeln den Einsatz von olympischen Logos und Begriffen in allen Bereichen Bekleidung, Werbung, Inserate etc. Im Unterschied zu sämtlichen anderen internationalen Sportveranstaltungen ist in den olympischen Wettkampfstätten beispielsweise keine Werbung erlaubt. Nicht einmal die Sponsoren des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) dürfen hier ihre Markenzeichen in Szene setzen. Das IOC und das jeweilige Organisationskomitee geben die Richtlinien vor, setzen sie um und kontrollieren sie strikte. Die vorliegende Broschüre ist für alle, die im Hinblick auf die Olympischen Winterspiele in Sotschi mit dem Thema «Werbung und PR mit Olympia» in Berührung kommen: Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1, ihr Umfeld und ihre Verbände, Firmen, Sponsoren etc. Sie bietet eine Übersicht, in welchen Bereichen Vorschriften beachtet werden müssen im Vorfeld, während und nach den Spielen. Da die Regeln nicht nur für die Athletinnen und Athleten, sondern für alle Beteiligten gelten, ist es wichtig, dass etwa auch die Verbands- und persönlichen Sponsoren entsprechend informiert sind. Denn werden die Richtlinien missachtet, drohen Geldstrafen oder gar der Entzug der Akkreditierung. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, gilt daher: Lieber einmal zu viel nachfragen. Die entsprechenden Kontakte zu den Themen Werbung und Marketingaktivitäten, Medienarbeit und Teambekleidung sind auf Seite 9,11 und 12. Auf eine erfolgreiche Mission «Sochi 2014»! Gian Gilli Chef de Mission «Sochi 2014» *Zu Gunsten der Lesefreundlichkeit wurde bei Personenbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet. 1 Unter «Teilnehmerinnen und Teilnehmer» verstehen wir alle akkreditierten Olympiateilnehmer, seien es Athleten, Trainer, Betreuer oder Funktionäre. Änderungen werden laufend in der elektronischen Version dieser Broschüre auf veröffentlicht. 3

4 Um den stetig wachsenden Anforderungen an unsere Die für unsere Forschung verantwortliche Firma Kentucky Equine Research ist nach Atlanta und Sydney in Sportpferde zu genügen, ist ein erstklassiges Futtermittel aus nur den allerbesten Getreiden und modernsten Athen bereits zum dritten Mal offizieller Pferdefutterlieferant der Olympischen Sommerspiele. Zusätzen eine wichtige Voraussetzung. Auch unser Schweizer Unsere Oldmill-Pferdefutter sind dank der engen Nehmen Sie mit uns Kontakt auf: Tel Olympiateilnehmer Partnerschaft mit dem Kentucky Equine Research Center Clemens Jehle, Ing. Agr. berät Sie gerne. Fabio Crotta mit Mme Pompadour vertraut führend in Qualität und Verträglichkeit. Nicht umsonst Wir freuen uns. seit Jahren auf Oldmill- werden unsere Rezepturen an den Olympischen Spielen Pferdefutter. für die Pferde aus allen Disziplinen gefüttert. Erhältlich bei: Allfarm AG, Ruettimatt 130, CH- Pfeffingen, Telefon , Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien Was ist Ambush-Marketing? Unter Ambush-Marketing (auch Guerilla-Marketing oder Schmarotzer-Marketing genannt) versteht man Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Wirksamkeit eines Grossereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor der Veranstaltung zu sein und ohne Sponsoring-Beiträge zu zahlen. Zur Vermarktung der Olympischen Spiele sind alleine das Internationale Olympische Komitee (IOC) sowie das Organisationskomitee «Sochi 2014» berechtigt. Ohne deren Ermächtigung ist es deshalb nicht gestattet, eigene Produkte und Leistungen durch die Abbildung von Logos, durch Bezeichnungen oder auf andere Weise mit den Olympischen Spielen in Verbindung zu bringen. Geschützte Markenzeichen Folgende Logos und Bezeichnungen sind Eigentum des IOC sowie von «Sochi 2014», international als Markenzeichen geschützt und deshalb nicht frei zu Werbezwecken verwendbar: Die fünf olympischen Ringe bilden eines der bekanntesten Kennzeichen aller Zeiten. Die Nutzung der olympischen Ringe zu Werbezwecken ist allein den TOP Partnern des IOC vorbehalten (siehe S. 15). Diese Sponsoren leisten erhebliche Beiträge zur Förderung der olympischen Bewegung. Der Markenschutz gilt auch für Verfremdungen der olympischen Ringe sowie für grafische Annäherungen an dieselben. schneller, höher, weiter Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia

5 BEZAHLEN SIE MIT IHRER VISA CARD UND DRÜCKEN SIE UNSEREN ATHLETEN VOR ORT DIE DAUMEN Informationen zum Visa-Wettbewerb finden Sie im Internet ( im Oktober und November Gewinnen Sie 1 von 3 VIP Reisen im Wert von circa 20'000 CHF, oder 1 von 3 Panasonic Plasma-TV s inkl. Heimkino-Systeme im Wert von 3'600 CHF,oder signierte Fleecejacken/Sonnenbrillen von Schweizer Visa-Athleten. Ohne Kaufverpflichtung. Teilnahmeberechtigt sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des Wettbewerbs wird keine Korrespondenz ausgetauscht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden schriftlich informiert. Die Barauszahlung des Gegenwertes der Preise ist nicht möglich. 1 Als Marken geschützt sind auch die Logos der jeweiligen Olympischen Spiele, deren Maskottchen, die Sportpiktogramme so wie olympiabezogene Embleme (z.b. Fackel mit Flamme, Olympia-Medaille) und die olympische Hymne. «Geschützt und nicht frei zu Werbezwecken verwendbar» gilt auch für Bezeichnungen, welche auf die olympische Bewegung oder die Olympischen Spiele hindeuten. Beispiele: «Olympic Games», «Olympic», «Olympian», «Sochi 2014» oder «Rio 2016» etc. Ebenfalls geschützt ist das Motto des IOC «Citius, Altius, Fortius». Nicht zulässig sind auch die Übersetzungen dieser Begriffe in andere Sprachen. 2 4 Auch die Logos und Bezeichnungen von Swiss Olympic sind als Marke registriert und geschützt. Ihre Nutzung in der Werbung ist nur den Partnern von Swiss Olympic gestattet. 3 4 Daniela Meuli, gesponsert von VISA Gewinnen Sie mit Visa eine Reise zu den Olympischen Winterspielen in TORINO 2006 PLUS: Panasonic Plasma-TV s inkl. Heimkino-Systeme und Fleecejacken/Sonnenbrillen signiert von Visa-Athleten Gratisteilnahme unter: Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia Die Ausschreibung eines Wettbewerbs mit Hinweisen auf die Olympischen Spiele oder mit Eintrittskarten für die Olympischen Spiele als möglichen Gewinn ist untersagt. Es ist den offiziellen Verkaufsstellen von «Sochi 2014» nicht erlaubt, Eintrittskarten zum Zweck einer kommerziellen Nutzung zu verkaufen. Ein öffentlicher Wettbewerb, in welchem Eintrittskarten gewonnen werden können, gilt als kommerzielle Nutzung. Entsprechend sind Umsetzungen wie im Beispiel links (Visa) oder ähnlich den TOP Partnern des IOC sowie den Sponsoren von Swiss Olympic vorbehalten. 5

6 Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team» Olympische Charta, Regel 40 Nachfolgend die geltenden Regeln für die Verwendung von Bildern eines Athleten, Betreuers, Trainers oder Offiziellen während der Olympischen Spiele. Die Regel 40 der Olympic Charta besagt: «Vorbehaltlich der Genehmigung durch die IOC-Exekutivkommission darf kein Wettkampfteilnehmer, Betreuer, Trainer oder Offizieller, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, gestatten, dass seine Person, sein Name, sein Bild oder seine sportlichen Leistungen während* der Olympischen Spiele zu Werbezwecken genutzt werden.» * «Während» der Olympischen Spiele umfasst gemäss IOC den Zeitraum von 9 Tagen vor der offiziellen Eröffnungszeremonie bis 3 Tage nach der Schlussfeier. Die Sperrfrist für die Olympischen Spiele «Sochi 2014» dauert vom 30. Januar 2014 bis und mit 26. Februar Richtlinien für Olympia-Sponsoren Ausschliesslich für Sponsoren des IOC und von Swiss Olympic sind folgende Marketingaktivitäten mit Olympiateilnehmern während den Olympischen Spielen erlaubt: Zwingend zu beachten ist: ten Verwendung eines Produktes oder einer Dienstleistung herzustellen, welche suggerieren, dass die Leistung des Athleten bei der Ausübung seines Sports oder im Wettkampf verbessert wird. Das gilt auch für textliche Hinweise wie «Offizielles Produkt» des Sportlers oder des «Swiss Olympic Team». ausschliesslich im Hinblick auf die reinen Fakten verwendet werden (z.b. Gewinner der olympischen Goldmedaille 2014), sofern diese Bezugnahme nur als Zusatzinformation verwendet wird und nicht die Hauptaussage ist respektive nicht im Zentrum der Marketingaktivität steht. Entweder in der aktuellen offiziellen Bekleidungsausrüstung von Swiss Olympic oder in neutraler Bekleidung ohne Markenaufdruck. oder des «Swiss Olympic Team» im Hinblick auf die Teilnahme an den Olympischen Spielen Olympic Team» für die erbrachten Leistungen an den Olympischen Spielen währten Rechten Dies immer vorausgesetzt, dass der entsprechende Olympiateilnehmer sein persönliches Einverständnis gegeben und Swiss Olympic die Umsetzung genehmigt hat. Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia

7 Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren «Good Luck»- und Gratulations-Inserate «Good Luck»-Inserate für den Einsatz an den Olympischen Spielen «Sochi 2014» sind unter strikter Einhaltung der IOC-Richtlinien und mit dem expliziten Einverständnis des Teilnehmers bis am 29. Januar 2014, Gratulations-Inserate grundsätzlich ab dem 27. Februar 2014 möglich. Jedoch ist keine Verwendung/Abbildung von geschützten Bild-, Logo oder Wortmarken wie Olympische Ringe, Olympia, Olympisch, Olympische Spiele, Sochi 2014, die Abbildung der Olympia-Medaille etc. erlaubt. Konkret heisst das, dass keine Bilder von den Olympischen Spielen verwendet werden dürfen. Auch nicht, wenn das Bild retuschiert wurde. WICHTIG: Nicht-Olympia-Partner, persönliche Sponsoren von Olympiateilnehmern und die Sponsoren von Sportverbänden haben zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Verwendung der olympischen Logos und Bezeichnungen. Nach den Olympischen Spielen (resp. ausserhalb der Sperrfrist) sind rein faktische Bezüge zur Leistung eines Athleten an den Olympischen Spielen erlaubt, sofern die Gewichtung auf der Person liegt und nicht auf den Olympischen Spielen respektive der olympischen Bewegung. Bilder der Olympischen Spiele dürfen nicht verwendet werden. Die Rechte sämtlicher Bilder der Olympischen Spiele gehören dem IOC. Auch Bilder, die geschützte Markenzeichen beinhalten (z.b. Olympia-Medaille) dürfen für kommerzielle Zwecke nicht genutzt werden. Es darf weder textlich noch bildlich der Eindruck entstehen, die Unternehmung sei ein Sponsor des IOC, der Olympischen Spiele oder von Swiss Olympic. (siehe Beispiele, unten) Mögliches Beispiel: Ausserhalb der Sperrfrist ist es erlaubt, ein neutrales Portrait des Athleten mit einem Gratulationstext (beispielsweise «Wir gratulieren XY zu seinem grossen Erfolg!») zu verwenden, sofern der Athlet sein persönliches Einverständnis dazu gibt. Die auf den Seiten 4 und 5 beschriebenen geschützten Bild-, Logo- und Wortmarken dürfen in keinem Fall verwendet werden. Bei geplanten Umsetzungen bitte frühzeitig mit Swiss Olympic Kontakt aufnehmen und ein Gut-zum-Druck an sponsoring@swissolympic.ch senden. Weitergehende Möglichkeiten sind den Sponsoren des IOC oder von Swiss Olympic in Absprache mit dem IOC respektive Swiss Olympic vorbehalten. Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer Auf jeden Fall müssen die individuellen Rechte des Olympiateilnehmers respektiert werden, wenn sein Bild, Name, Abbild oder eine sonstige ähnlichen Darstellung verwendet werden, einschliesslich der vorgängigen Einholung der schriftlichen Genehmigung des Teilnehmers. Verstösse von Olympiateilnehmern Mit seiner Unterschrift unter die «Vereinbarung zur Teilnahme an den Olympischen Spielen Sochi 2014» (in der Folge Vereinbarung zur Teilnahme genannt) anerkennt jeder Olympiateilnehmer die darin enthaltenen Richtlinien. Bei einer Verletzung der Vereinbarung zur Teilnahme durch den Teilnehmer, dessen Verband oder Sponsoren droht dem Teilnehmer eine Geldstrafe oder der Entzug der Akkreditierung. 7

8 Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateilnehmer und Verbände Auf der «Longlist» geführte Teammitglieder sowie deren Verbände dürfen das «Sochi 2014»-Emblem für rein informative, nichtkommerzielle Zwecke verwenden. Es ist nicht zulässig, dieses Emblem in Verbindung mit Firmennamen oder -logos abzubilden respektive als Prädikat zu nennen. Beispielsweise ist es nicht gestattet, das «Sochi 2014»-Emblem (oder andere rechtlich geschützte Logos, Embleme oder Prädikate) auf der persönlichen oder der Verbands-Website aufzuführen, wenn gleichzeitig Logos oder Firmennamen von persönlichen oder Verbands-Sponsoren zu sehen sind, die nicht Sponsor des IOC oder von Swiss Olympic sind. Das Logo von Swiss Olympic darf in keiner Weise verwendet werden (Ausnahme: Wettkampfbekleidung Olympische Spiele, siehe Seite 12). TIPP: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht permanent in der Rahmengestaltung der Homepage («template») platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung stellen (im «content» aufführen). Möglich ist auch, auf der bestehenden Homepage einen Link (z.b. «Olympia») einzurichten, der auf einen gesonderten Bereich ohne sichtbare Sponsorenlogos führt. Dort kann dann über die Olympischen Spiele informiert werden. Bitte lesen Sie in Ergänzung hierzu auch die Informationen zu «Medienarbeit von Team-Mitgliedern» auf den Seiten 10 und 11. Die Verbände dürfen das «Swiss Olympic Member»-Label im Rahmen der bestehenden Richtlinien verwenden. Jegliche Anwendung dieses Labels muss Swiss Olympic vorgängig als Gut-zum-Druck zugestellt werden. Offizielle Websites von Athleten und Verbänden: Athleten und Verbände dürfen nicht eigens für die Olympischen Spiele eine Website kreieren (z.b. www[name Athlet]olympia.ch oder vergleichbar). Auf bereits bestehenden persönlichen oder Verbands-Websites (z.b. Athlet].ch) sind textliche Hinweise auf die Olympischen Spiele ausschliesslich zum Zweck der Information in eigener Sache (z.b. eigene Zielsetzungen, Planungsdetails, persönliche Erlebnisse, etc.) erlaubt. Fotos von den Olympischen Spielen dürfen abgebildet werden, sofern sämtliche Rechte an den Fotos sowie den erkennbaren Personen abgeklärt sind. WICHTIG: Werden auf der Website olympische Inhalte (Texte und/ oder Bilder) integriert, darf keinerlei textliche oder visuelle Verbindung zwischen diesen Inhalten und den kommerziellen Partnern eines Athleten oder eines Verbandes hergestellt werden. Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia

9 Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten Für Medienredaktionen sowie vom IOC bestätigte Inhaber von Senderechten (z.b. SRG SSR) ist es erlaubt, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung das Logo und die Bezeichnung «Sochi 2014» einzusetzen. Inhaber von Senderechten dürfen für ihre Olympia-Berichterstattung auch mit den olympischen Markenzeichen werben. Jedoch dürfen die Markenzeichen nicht als Blickfang für eine Produktewerbung eingesetzt werden. Beispiele: Erlaubt sind Begriffe wie «Sochi News» oder «Olympia-Beilage». Nicht akzeptiert wird hingegen eine Werbung für «Olympia- Abonnemente». ACHTUNG: Diese Sonderrechte gelten nicht für kommerziell orientierte Firmen- respektive Unternehmensredaktionen (z.b. Firmenmagazine oder hefte). Prüfung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit OIympia: Entsprechende Konzepte, Layouts und «Gut-zum-Druck» müssen frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden Weitere Informationen sind auf der folgenden Website zu finden: Auskünfte betreffend Werbung und Marketingaktivitäten: Gian-Carlo Schmid Leiter Sponsoring Tel

10 Medienarbeit von Team-Mitgliedern Die olympische Charta schreibt vor, dass Teilnehmer während der Dauer der Olympischen Spiele (resp. für die Dauer der Akkreditierung) unter keinen Umständen journalistisch tätig sein dürfen. Dies wirkt sich für Teilnehmer in der Praxis in folgenden Bereichen aus: Keine Einsätze als Medienschaffender Teilnehmer dürfen nicht als Fotografen, schreibende Journalisten und/oder Radio-/TV-Reporter tätig sein. Dies gilt auch für das Medium Internet. Ausnahme: Das IOC betrachtet die Benützung von Social-Media- Kanälen wie z.b. Facebook und Twitter sowie das Führen eines persönlichen Blogs im Internet nicht als journalistische Tätigkeit. Siehe dazu den Abschnitt «Blogging und Social Media» auf der Seite 11. Interviews mit Lokalradios/-TVs Live-Interviews mit «Non-Rightholders» (SRG-Medien sind «Rightholder», alle anderen Schweizer Medien nicht) sind innerhalb olympischer Zonen nicht erlaubt. Das bedeutet beispielsweise, dass der Teilnehmer nicht per Telefon seinem Lokalradio von einer Wettkampfstätte oder aus einem der olympischen Dörfer berichten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch aufgezeichnet und erst später ausgestrahlt wird. Ausserhalb der Wettkampfstätten und der olympischen Dörfer darf der Teilnehmer uneingeschränkt Interviews geben; auch einem Lokalradio oder TV kann er von nichtolympischen Zonen aus Fragen beantworten. Merke: Das Innere des House of Switzerland im Coastal Cluster ist eine nichtolympische Zone, obwohl das House of Switzerland mitten im «Olympic Park» steht (der seinerseits eine olympische Zone ist). Co-Kommentator Erlaubt sind nach Beendigung der eigenen Wettkämpfe und mit Erlaubnis des Teamchefs (nach Rücksprache mit dem Chef de Mission) Co-Kommentare bei akkreditierten Radios und TVs vorausgesetzt, dass der Teilnehmer dabei von einem Reporter interviewt wird und dieses Interview unentgeltlich gibt. Internet-Chats Die Teilnahme an Internet-Chats ist Teilnehmern erlaubt, sofern die Fragen wie auch die Antworten des Teilnehmers von einem Journalisten aufgezeichnet werden und der Teilnehmer bei diesem Chat unentgeltlich teilnimmt. Fotos Es ist erlaubt, in olympischen Zonen Fotos für den persönlichen Gebrauch zu machen. Diese Fotos dürfen auch veröffentlicht werden, aber niemals für kommerzielle Zwecke. Falls ein Foto weitere Personen zeigt, müssen diese Personen um Erlaubnis für eine Veröffentlichung gefragt werden. Video- und Tonaufnahmen Video- und Tonaufnahmen dürfen in olympischen Zonen gemacht werden, aber nur für den persönlichen Gebrauch. Sie dürfen in keiner Weise veröffentlicht werden. Video- und Tonaufnahmen, die in nichtolympischen Zonen (Innenstadt von Sotschi, im House of Switzerland etc.) gemacht werden, dürfen veröffentlicht werden. Auch dort gilt, dass die darin erkennbaren Personen vorgängig ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung geben müssen. Kleidung bei Medienauftritten Bei jeglichen Interviews und Foto-Shootings (auch in der Freizeit) muss zwingend und ausschliesslich die offizielle Teambekleidung getragen werden. Dies gilt auch für Medienauftritte, die während der Dauer der Olympischen Spiele in der Schweiz stattfinden (wenn er beispielsweise später nach Sotschi anreist). Die genauen Kleidervorschriften sind im «Official Outfit Manual» definiert. Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia

11 Blogging und Social Media Grundsätzlich ist den Teilnehmern die Nutzung von Social Media (Facebook, Twitter etc.) und das Führen eines Blogs, also eines «Internet-Tagebuchs», während der Olympischen Spiele erlaubt. Dazu zählen auch Tagebücher, die von Dritten publiziert werden, beispielsweise auf der Website einer Zeitung oder als tagebuchartige Beiträge in der gedruckten Ausgabe einer Zeitung. Die Teilnehmer sind für ihre Inhalte verantwortlich. Missbräuche können Sanktionen zur Folge haben, vom Entzug der Akkreditierung bis zu einer Klage auf Schadenersatz. Neben den bisher erwähnten Regeln ist dabei eine Reihe von weiteren Regeln einzuhalten (unten aufgeführt). Die beiden wichtigsten Regeln lauten: vitäten in irgendeiner Art Werbung für eine Marke, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu machen. muss in der Ich-Form (Tagebuchform) geschrieben sein, um vom IOC nicht als journalistische Tätigkeit eingeschätzt zu werden. Zu beachten sind ausserdem folgende weiteren Regeln: Interviews mit anderen Teilnehmern enthalten (dies wird vom IOC als Form von Journalismus betrachtet). über Dritte sowie über Organisation, Durchführung oder Sicherheitsvorkehrungen an den Spielen publik gemacht werden. Sicherheit, Ablauf und Organisation der Spiele dürfen nicht beeinträchtigt werden. werden. Insbesondere dürfen keine Personen blossgestellt oder beleidigt werden (Respekt und Achtung der Menschenwürde). dürfen nicht als Domain-Name bzw. URL oder als Name der Seite verwendet werden. Beispielsweise ist die Bezeichnung athletennameolympic.ch verboten. Erlaubt ist dagegen eine Verbindung mit Schrägstrich (athletenname.ch/olympic), aber nur während der Dauer der Olympischen Spiele, zudem muss via Swiss Olympic die Erlaubnis des IOC eingeholt werden. Media nicht verwendet werden. nahmen sind auf der Seite 10 detailliert aufgeführt. sowie des Organisationskomitees ( und von Swiss Olympic ( sind erlaubt und erwünscht. Ebenso Verlinkungen auf die entsprechenden Social-Media-Kanäle. TIPP: Seinen «Olympia-Blog» in einem werbe-, sponsoren- und logofreien, separaten Pop-up-Fenster führen. Andere Möglichkeit: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht permanent in der Rahmengestaltung der Website («template») platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung stellen (im «content» aufführen). Auskünfte betreffend Medienarbeit: Martina Gasner Leiterin Medien und Information Tel Mobile

12 Werbung auf Bekleidung Die Richtlinien betreffend Herstellerbezeichnung auf der Wettkampfausrüstung und der Olympiabekleidung sind Teil der Olympischen Charta und werden im Detail in den «GUIDELINES REGARDING AUTHORISED IDENTIFICATIONS» erklärt. Bei einem Verstoss gegen diese Regeln müssen die unerlaubten Markenbezeichnungen abgedeckt werden. Der fehlbaren Person drohen schlimmstenfalls die Disqualifikation, der Entzug der Akkreditierung und eventuell weitere Sanktionen. Teambekleidung Die «Swiss Olympic Team Kollektion 2014» ist die offizielle Ausrüstung aller Teilnehmer der Schweizer Delegation. Alle Teilnehmer erhalten im Januar 2014 die Teambekleidung sowie das «Official Outfit Manual» mit den Informationen, welche Kleidungsstücke wann zu tragen sind. Diese Kleidungsstücke dürfen mit keinen zusätzlichen Bezeichnungen oder Logos ergänzt werden. ACHTUNG: Die Tragepflicht der offiziellen Teambekleidung gemäss «Official Outfit Manual» gilt auch für Medienauftritte in der Schweiz vor, während und nach den Olympischen Spielen, die im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen stehen. Wettkampfbekleidung Die Verbände sind verantwortlich für die Wettkampfbekleidung. Sie muss den Richtlinien des IOC und der Internationalen Verbände (IF) entsprechen. Es wird empfohlen, das Layout der Wettkampfbekleidung via Swiss Olympic beim IOC zur Genehmigung einzureichen. Die Platzierung des Swiss-Olympic- Promotionslogos auf der Wettkampfbekleidung ist erwünscht. In diesem Falle muss das Layout zwingend und frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden. Auskünfte betreffend Teambekleidung: Susanne Böhlen Leiterin Olympic Team Support Tel Beispiel 1: Auftritt eines selektionierten Athleten im Sportpanorama/Sport Dimanche vor Abreise an die Olympischen Spiele Beispiel 2: Empfang am Flughafen respektive in der Heimatgemeinde Beispiel 3: Ehrung eines Olympiateilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia

13 Olympische Charta Eligibility Conditions Form Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf der Olympischen Charta des IOC, den zusätzlichen Richtlinien des IOC und von Swiss Olympic sowie der «Eligibility Conditions Form» des SOCOG und der Vereinbarung zur Teilnahme von Swiss Olympic, welche jedes Mitglied des Swiss Olympic Team 2014 vor Beginn der Olympischen Spiele unterzeichnet und damit anerkennt. Die Anschauungsbeispiele dienen zur Information und zum besseren Verständnis. Im Zweifelsfall gelten ausschliesslich die oben genannten Dokumente in der englischen Originalfassung. Weitere Informationen zur Olympischen Charta sind abrufbar unter: 13

14 Partner Swiss Olympic Swiss Olympic dankt den Partnern für die gute Zusammen arbeit: National Supporter Leading Partners ab Official Partners Suppliers Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia

15 IOC TOP Partner 15

16 Swiss Olympic Haus des Sports Talgutzentrum 27 CH-3063 Ittigen b. Bern Tel Fax National Supporter Leading Partners

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