Übersicht. Rahmenbedingungen für die Versorgungssicherheit (Stromnetz) und die Strommarktöffnung Schweiz. 1. Ausgangslage. 2.

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1 Rahmenbedingungen für die Versorgungssicherheit (Stromnetz) und die Strommarktöffnung Schweiz 1. Werkleiterforum des DSV 05. Juni 2007 Dr. Rainer Bacher, Leiter Netze Bundesamt für Energie Dr Übersicht 1. Ausgangslage 2. Entwurf 2 1

2 Stromversorgungsgesetz vom 23. März Zeitplan StromVG+EnG++EnV Plan Stand Juni StromVG EnG Differenzenbereinigung NR NR/SR Referendumsfrist Beschluss BR Inkrafttreten UREK-N UREK-S Publikation EnV Konzept- und Redaktionsphase BR Publikation BR Inkrafttreten Entwurf Ämterkonsultation Vernehmlassung BR Nov Dez Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

3 Übersicht 1. Ausgangslage 2. Entwurf 5 Umsetzung Subsidiaritätsprinzip Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips Vorarbeiten der Branche (Marktmodell CH, Transmission Code, Metering Code, Balancing Concept, usw.) Berücksichtigung soweit im Rahmen des Gesetzes und Durchsetzung innerhalb der Branche gesichert Ziel: Richtige Balance finden zwischen legislativem Eingriff (Streitfallverhinderung durch Präzision) und nachträglicher Kontrolle bzw. Korrektur durch die ElCom am konkreten Streitfall Grundsätze Keine Rechtssetzungsdelegation an Branche Keine Allgemeinverbindlich-Erklärung von Branchendokumenten 6 3

4 Teilmarktöffnung + Inkrafttreten Zweistufiges Vorgehen für die Verordnung Version : Verordnungsbestimmungen vorerst nur für erste Phase (Teilmarktöffnung) Version : Revision in 5 Jahren (vor voller Marktöffnung) Wichtige Erfahrungen sind bis dann gesammelt Geplant: Gestaffeltes Inkrafttreten /VG Grundprinzipien, zentrale Institutionen: Marktöffnung und Netznutzung: Wichtige Bestimmungen für die Verteilnetzbetreiber Technik $$$ Recht 1. Netzanschluss, Netzzugang (freie Lieferantenwahl), Versorgungssicherheit 2. Informationsprozesse, Messwesen 3. Mehrjahrespläne, Kostenrechnung 4. Netzkosten: Betriebskosten und Kapitalkosten 5. Kostenwälzung bzw. Kostenverrechnung 1. der nationalen Netzgesellschaft 2. der Verteilnetze 6. Kostenträgerrechnung für Energielieferung an feste Endverbraucher 7. Veröffentlichung der (Tarif-) Informationen 8. ElCom und Netzbetreiber 9. Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse 10.Inkrafttreten StromVG und 8 4

5 1. Netzanschluss, Netzzugang (freie Lieferantenwahl), Versorgungssicherheit Regelung Netzanschluss Wo darf wer (Endverbraucher, Erzeuger, Netzbetreiber) mit welcher minimalen Qualität ans Netz angeschlossen werden? Netzzugang der Endverbraucher (EV) Wann und wie wird ein Endverbraucher frei? 3-Monate Kündigungsfrist Erstmals auf möglich Jährlich wiederkehrend oder jederzeit danach Sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz Welches sind die vorbereitenden Massnahmen u.a. der Netzbetreiber? Wie sollen die Netzbetreiber mit internationalen Sicherheitsbestimmungen (UCTE) umgehen? Was muss getan werden bei Gefährdung des Netzbetriebs? 9 2. Informationsprozesse, Messwesen Was müssen die Netzbetreiber explizit als Branche regeln? Pflichten der Beteiligten Zeitlicher Ablauf der Prozesse Form der zu übermittelnden Daten Grad der Transparenz Was muss von den Netzbetreibern wem, bis wann und in welcher Qualität zur Verfügung gestellt werden? Für Netzbetrieb Für Bilanzmanagement Für Bilanzgruppe EE (Erneuerbare Energien) Darf das Messwesen auch von Dritten erbracht werden? Ja 10 5

6 3. Mehrjahrespläne, Kostenrechnung Welche Netzbetreiber müssen keine Mehrjahrespläne eingeben? Verteilnetze mit einer Spannung < 36 kv Wie einheitlich muss die Methode der Kostenrechnung? Wer erarbeitet die Methodik? Was muss in der Kostenrechnung transparent und explizit ausgewiesen werden? Netzverstärkungen für EE; Netzanschlüsse; Netzkostenbeiträge; Reserve-Anlagen ; Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen; direkte Steuern Wie wird aktiviert? Was liefert der Eigentümer dem Netzbetreiber (falls getrennt)? Die zur Erstellung der Kostenrechnung notwendigen Angaben Netzkosten: Betriebskosten und Kapitalkosten Was gehört zu den anrechenbaren Netzbetriebskosten? Die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen (insb. Systemdienstleistungen, Unterhalt der Netze, Dienstbarkeiten für Dritte) Wie sollen die Netzkapitalkosten berechnet werden? Welche Nutzungsdauern? Welcher Anschaffungswert? Welche betriebsnotwendigen Vermögenswerte werden verzinst? Welcher Zinssatz darf angewendet werden? Basis: Preisüberwachung Wenn ursprüngliche Anschaffungskosten nicht bekannt sind, wie soll rückgerechnet werden? Wiederbeschaffungskosten per 1. Januar 2008: transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Teuerungsindizes rückrechnen 12 6

7 5.1 Kostenwälzung bzw. Kostenverrechnung der nationalen Netzgesellschaft Welche Kosten verrechnet die nationale Netzgesellschaft individuell? An Netzbetreiber: Ausgleich von Wirkverlusten und die Lieferung von Blindenergie An Bilanzgruppen: die Kosten für die Ausgleichsenergie, die grenzüberschreitende Netznutzung,.. an jeden Netzbetreiber (900+) proportional zum direkten Bezug Endverbraucher Systemkoordination, Bilanzmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Ausgleich der Wirkverluste, Primärreg., Leistungsvorhaltung Sekundär-/ Tertiärregelung, notwendige Netzverstärkungen EE Zuschläge auf die Übertragungskosten, insbes. 0.6 Rp/kwh Restliche Kosten an die direkt nachgelagerten Netzbetreiber (40+) 30% Energie, 60% Leistung, 10% Anschluss-Fix Kostenwälzung bzw. Kostenverrechnung der Verteilnetze Welche Kosten überwälzen die Verteilnetzbetreiber Individuell? an die angeschlossenen Endverbraucher einer Netzebene und an die nächst-tiefere Spannungsebene? Wälz-Schlüssel: 30% Energie und 70% Leistung an horizontal angeschlossene Netzbetreiber? Netzbetreiber erarbeiten diskriminierungsfreie Regeln Wie hoch darf das Entgelt pro Netzebene maximal sein? Nicht höher als gewälzte Kostenanteile der Netzebene 14 7

8 6. Kostenträgerrechnung für Energielieferung an feste Endverbraucher und angemessene Elektrizitätstarife Welches sind die Anforderungen an die Kostenträgerrechnung (für Stromlieferung an feste Endv)? Begründung der Veränderung von Kosten Was muss jährlich bis wann, wo veröffentlicht werden? ElCom bestimmt Zeitpunkt und die Form der Einreichung der Kostenträgerrechnung Welches ist die Basis zur Berechnung der Elektrizitätstarife der festen Endverbraucher < 100 MWh/a? der Endverbraucher > 100 MWh/a, die auf Netzzugang verzichten? Basis (für Anteil Energielieferung): Gestehungskosten der Erzeugung und langfristige Bezugsverträge Veröffentlichung der Informationen Bis wann muss was durch jeden Netzbetreiber veröffentlicht werden? Bis spätestens am 30. Juni Netznutzungstarife Jahressumme der Netznutzungsentgelte Elektrizitätstarife technische und betriebliche Mindestanforderungen Jahresrechnungen 16 8

9 8. ElCom und Netzbetreiber ElCom: Entscheidet über Streitfälle durch Verfügungen Danach möglich: Entscheid Bundesverwaltungsgericht Danach möglich: Entscheid Bundesgericht ElCom kann Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durchführen. Berücksichtigt dabei nicht beeinflussbare, strukturelle Verhältnisse internationale Vergleichswerte das Alter der Anlagen und die Qualität der Versorgung Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse Reine Lieferverträge bleiben bestehen nur für Strom ohne Netz Sonstige Verträge (mit Netzbezug)? Verlieren Gültigkeit, sofern Verstoss gegen Bestimmungen zur Netznutzung und keine einvernehmliche Anpassung an neue Rechtslage Jedoch: Entschädigungspflicht bei unverhältnismässiger Benachteiligung einer Vertragspartei 18 9

10 10. Inkrafttreten StromVG und Geplant: Alles soll am in Kraft treten, ausser Erst ab Kosten und Entgelte Anrechenbare Betriebs- und Kapitalkosten Überwälzung von Kosten im Übertragungs- und Verteilnetz Strommarkt Bilanzgruppen (inkl. BG EE) und Abrechnung Ausgleichsenergie Marktbasierte Systemdienstleistungen 19 Fazit basiert auf bisherigen Erfahrungen EMG und EMV Preisüberwachung + Kartellgesetz Ausland soll vielfältige Anforderungen erfüllen Hohe Versorgungssicherheit im Netz Der richtige nationale Wettbewerb Die Schweiz als internationale Stromdrehscheibe : schlank, offen für Praxis-taugliche Lösungen stellt hohe Anforderungen an Branche: Branchendokumente sind wichtig Für Streitfälle: Die ElCom 20 10

11 Rahmenbedingungen für die Versorgungssicherheit (Stromnetz) und die Strommarktöffnung Schweiz Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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