Richtlinien zu den Gebühren für das Studium an der Pädagogische Hochschule FHNW

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1 Richtlinien zu den Gebühren für das Studium an der Pädagogische Hochschule FHNW Vom 1. September 2017 (Stand 16. Oktober 2017) Gestützt auf die Gebührenordnung Diplomstudien (Bachelor- und Masterstudiengänge) der FHNW erlässt die Direktorin der PH FHNW auf Antrag der Hochschulleitung die nachfolgenden Richtlinien: 1. Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für alle Studierenden der PH FHNW der Studiengänge gemäss 1 Studienund Prüfungsordnung vom 1. September 2017 (StuPO), inklusive Fach- und Stufenerweiterungsstudien. Ausgenommen sind Gebühren für Studienangebote, die die PH FHNW in Kooperation mit Partnerinstitutionen oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach den in den entsprechenden Vereinbarungen getroffenen und publizierten Regelungen richten. 2. Studiengebühren Die Höhe der im Folgenden aufgeführten Gebühren, die bei der Anmeldung bzw. während des Studiums anfallen, richtet sich nach dem Anhang dieser Richtlinien. 3. Semestergebühren 1 Es werden folgende Gebühren jeweils zu Beginn des neuen Semesters erhoben: a. Ordentliche Semestergebühr, b. ausserordentliche Semestergebühr für Studierende, die ihren Wohnsitz weder in der Schweiz noch in einem EU-Staat haben, c. Studierende der Facherweiterungsstudiengänge mit Wohnsitz 1 in einem Kanton ausserhalb des Bildungsraums Nordwestschweiz 2 bezahlen in Ergänzung zur Gebühr gemäss lit. a eine zusätzliche Gebühr, sofern die Studienkosten nicht vollumfänglich vom Kantonsbeitrag gemäss der Interkantonale Fachhochschulvereinbarung abgedeckt werden. 2 Folgende Studierende können von der Bezahlung von Gebühren befreit werden: a. Studierende im Diplomstudiengang Sek II ohne Master-Abschluss, die für das Fachstudium an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind. Voraussetzung für eine Befreiung ist eine Studienbestätigung der Hochschule, an der sie ihr Fachstudium absolvie- 1 Ergänzung vom : gemäss Art. 5 der Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni Ergänzung vom

2 ren. Gesuche sind bis 31. Januar resp. 31. Juli an die Institutsleiterin, den Institutsleiter resp. die Studiengangskoordinatorin, den Studiengangskoordinator zu richten. b. Studierende im Studienprogramm für erfahrene Berufspersonen 3 entrichten maximal drei Semestergebühren ab Beginn des Studiums bis zur Diplomierung bzw. bis zum Abschluss des Studienprogramms. c. Studierende im Status "Urlaub" bezahlen keine Semester- und Materialgebühren. d. Bei einer Exmatrikulation entfällt die Semestergebühr nur dann, wenn der Exmatrikulationsantrag bis spätestens eine Woche nach Semesterbeginn bei der zuständigen Stelle eingetroffen ist. 4. Anmeldegebühren Bei der Anmeldung zu einem Studiengang gemäss Ziff. 1 wird eine Anmeldegebühr erhoben. Bei Abmeldung oder Nichtzulassung wird diese Gebühr nicht zurückerstattet. 5. Gebühren für das Zulassungsverfahren ohne formalen Zulassungsausweis (Admission sur Dossier) Studienbewerberinnen und -bewerber ohne formalen Zulassungsausweis, die sich für das Zulassungsverfahren zu den Studiengängen Kindergarten- und Primarstufe (Primarklassen 1 bis 3), Primarstufe sowie Sekundarstufe I 4 anmelden, bezahlen zusätzlich zur Anmeldegebühr gemäss Ziff. 4 eine Gebühr für die Abklärung der Studierfähigkeit und der Berufseignung. Bei Nichtbestehen der Abklärung der Studierfähigkeit und/oder der Berufseignung, bei Nichtantreten oder bei Abmeldung wird diese Gebühr nicht zurückerstattet. 6. Gebühr für die Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen Für die Anrechnung von Studien- und Bildungsleistungen wird eine Gebühr erhoben. Kommt ein besonderes Verfahren für die Anrechnung von nonformalen und informellen Bildungsleistungen 5 zur Anwendung, werden zusätzliche Kosten erhoben. Zusätzliche Beratung ist kostenpflichtig. Bei Abmeldung oder Nichtzulassung zum Studium wird diese Gebühr nicht zurückerstattet. 7. Gebühr für die Ergänzungsprüfung Für die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung Äquivalenznachweis Fachmaturität Pädagogik ( 3 Abs. 3 StuPO) wird eine Gebühr erhoben. Bei Abmeldung oder Nichtbestehen wird diese Gebühr nicht zurückerstattet. 8. Diplomgebühr Die Diplomgebühr wird mit der Anmeldung zur Diplomierung in Rechnung gestellt. Bei Abmeldung oder Nichtzulassung zur Diplomierung wird diese Gebühr nicht zurückerstattet. Erfolgt nach einer Nichtzulassung oder Abmeldung zur Diplomierung eine zweite Anmeldung in demselben Studiengang, so wird die Gebühr nicht mehr verrechnet. Für die Diplomierung im Bachelorstudiengang Sekundarstufe I ( 1 Abs. 1 lit. d StuPO) wird keine Gebühr erhoben. 9. Materialgebühr 1 Zur Abgeltung von abgegebenen Unterlagen und Materialien wird pro Semester eine Gebührenpauschale erhoben. 3 Ordnung für das Studienprogramm für erfahrene Berufspersonen vom 1. September 2011 (Nr ) 4 Richtlinien zum Zulassungsverfahren zu den Studiengängen Kindergarten-/Unterstufe (Kindergarten und Primarklassen 1 bis 3) und Primarstufe (Primarklassen 1 bis 6) sowie Sekundarstufe I von Studienbewerberinnen und bewerbern ohne formalen Zulassungsausweis ( Admission sur Dossier, Richtlinien Admission sur Dossier) vom 1. Januar 2017 (Nr ) 5 Richtlinien zur Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen vom 1. September 2017 (Nr ) 2

3 2 Werden drei oder weniger Lehrveranstaltungen im betreffenden Semester belegt, wird die Materialgebühr erlassen. Anträge mit entsprechendem Nachweis (Auszug aus dem Einschreibeportal ESP) sind bis spätestens Ende der ersten Semesterwoche an die Zentrale Studienadministration zu richten. Eine Rückerstattung bei nachträglicher Abmeldung von Lehrveranstaltungen ist ausgeschlossen. 10. Gebühr für Hörerinnen und Hörer Hörerinnen und Hörer entrichten pro Semester eine Gebühr. Praxislehrpersonen resp. Praxisleitende der PH FHNW sowie Leiterinnen und Leiter von Schulen und Bildungsinstitutionen im Bildungsraum Nordwestschweiz können Lehrveranstaltungen im Hörerstatus kostenlos besuchen. 11. Gebühr für den freiwilligen Instrumentalunterricht (ohne ECTS-Punkte) Für den freiwilligen Instrumentalunterricht werden semesterweise Gebühren erhoben, die von der Dauer der Lektion und von der Anzahl Teilnehmenden abhängig sind. 12. Gebühr für Ausgleichsmassnahmen im Rahmen von Anerkennungsverfahren ausländischer Lehrdiplome Neben einer einheitlichen Abklärungsgebühr wird die Gebühr für Ausgleichsmassnahmen entsprechend dem Umfang der zu absolvierenden Ausgleichsmassnahme pro ECTS-Punkt festgelegt. Die Gebühren werden nach der Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung fällig. 13. Diverse Gebühren Für die Kopie von Diplomen und Diplomabschriften, für die Übersetzung von Diplomen und für Äquivalenzbestätigungen sowie für den Ersatz des Studierendenausweises werden Gebühren erhoben. 14. Bezahlung der Gebühren Studierende können Studiengebühren oder andere Gebühren, die den Betrag von Fr. 700 pro Semester erreichen oder übersteigen, in maximal drei Raten bezahlen. Unter einem Betrag von Fr. 700 ist eine Ratenzahlung ausgeschlossen. Entsprechende Gesuche sind bis spätestens 2 Wochen nach Eintreffen der Rechnung an die Zentrale Studienadministration beziehungsweise für Anrechnungen gemäss Ziff. 6 und für Ausgleichsmassnahmen gemäss Ziff. 12 an die Studienberatung zu richten. Es gelten die Bedingungen des Ratenzahlvertrags. Eine Nichterfüllung dieser Bedingungen hat die sofortige Beendigung des Vertrags und das Fälligwerden des noch offenen Restbetrags zur Folge. 15. Zahlungsaufschub, Gebührenreduktion oder Gebührenerlass Studierenden in schwerwiegenden finanziellen Notsituationen kann ausnahmsweise ein Zahlungsaufschub, eine Gebührenreduktion oder ein Gebührenerlass gewährt werden, falls damit die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums gewährleistet werden kann. Begründete Gesuche mit entsprechenden Nachweisen, welche die Notsituation belegen (Auszug aus der Steuererklärung, Übersicht über Einnahmen und Ausgaben, Studienplanung) können immer nur für ein Semester gestellt werden und sind bis Ende der ersten Semesterwoche an die Zentrale Studienadministration zuhanden der Beurteilungskommission einzureichen. Die Direktorin, der Direktor entscheidet auf Antrag der Beurteilungskommission. 16. Fälligkeit und Zahlungsfrist Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung. 3

4 17. Zahlungsversäumnis Werden fällige Gebühren trotz Mahnung nicht beglichen, erfolgt der Ausschluss aus dem Studium gemäss 10 Abs.1 lit. b in Verbindung mit 11 StuPO. 18. Inkrafttreten Diese Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Erlassen von Brugg-Windisch, 16. Oktober 2017 Ort, Datum Prof. Dr. Sabina Larcher Klee, Direktorin 4

5 Anhang: Höhe der Gebühren Art der Gebühr CHF 1. Ordentliche Semestergebühren Ausserordentliche Semestergebühren für Studierende mit Wohnsitz nicht in der Schweiz oder in der EU 3.1 Zusätzliche Gebühr in Facherweiterungsstudiengängen für Studierende mit Wohnsitz 6 in einem Kanton ausserhalb des Bildungsraums Nordwestschweiz 7, sofern die Studienkosten nicht vollumfänglich vom Kantonsbeitrag gemäss der Interkantonale Fachhochschulvereinbarung abgedeckt werden, Differenz zwischen Anzahl ECTS- Punkten gemäss Tarif FHV und zu erwerbenden Punkten, pro ECTS-Punkt 5' Anmeldegebühren Gebühren für das Zulassungsverfahren ohne formalen Zulassungsausweis (Admission sur Dossier, zusätzlich zur Anmeldegebühr) 6.1 Gebühren für die Anrechnung von formalen Studien- und Bildungsleistungen 6.2 Gebühren für die Anrechnung von nonformalen und informellen Bildungsleistungen (VAE-Verfahren) 6.3 Gebühren für die Beratung im VAE-Verfahren (pro Stunde) Gebühr Ergänzungsprüfung Äquivalenznachweis Fachmaturität Pädagogik Diplomgebühr Materialgebühren Gebühr für Hörerinnen und Hörer Freiwilliger Instrumentalunterricht 11.1 Einzelunterricht pro Semester für 1 Lektion pro Woche Einzelunterricht pro Semester für ½ Lektion pro Woche 11.3 Gruppenunterricht zu zweit pro Semester für 1 Lektion pro Woche 11.4 Gruppenunterricht zu dritt pro Semester für 1 Lektion pro Woche Gruppenunterricht zu viert pro Semester für1 Lektion pro Woche Gruppenunterricht zu fünft pro Semester für 1 Lektion pro Woche Gruppenunterricht ab 6 bis 12 Studierende pro Semester für 1 Lektion pro Woche 12. Gebühren für Ausgleichsmassnahmen 12.1 Gebühren für die Abklärung der konkreten Ausgleichsmassnahme 12.2 Gebühren pro an der PH FHNW zu absolvierenden ECTS-Punkt (Maximal CHF 2'.- pro Anpassungslehrgang; CHF 12'000.- für eine Zusatzausbildung und CHF 5'000.- für eine Eignungsabklärung) 13. Diverse Gebühren 13.1 Kopie von archivierten Diplomen (bei Verlust) 13.2 Diplomabschriften gemäss Akten aus dem Archiv, nach Aufwand jedoch mind Übersetzung von Diplomen, nach Aufwand jedoch mind Äquivalenzbestätigung, nach Aufwand jedoch mind Ersatz Studierendenausweis Ergänzung vom : gemäss Art. 5 der Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni Ergänzung vom

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