Richtlinien über die Vermietung der Sprthalle Neunkirchen Richtlinie. über die Vermietung der Sporthalle in Neunkirchen, Rathausstraße 3,

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1 Richtlinien über die Vermietung der Sprthalle Neunkirchen 4001 Richtlinie über die Vermietung der Sporthalle in Neunkirchen, Rathausstraße 3, vom Allgemeines Die Sporthalle in Neunkirchen, Rathausstraße 3, steht neben der Benutzung für schulische Zwecke auch für außerschulische Veranstaltungen außerhalb der Schulzeit zur Verfügung. Neben den Schulen hat die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid vorrangig das Recht, die Sporthalle für ihre Veranstaltungen zu nutzen. Das private Gymnasium (Antoniuskolleg) in Neunkirchen wird den Schulen unter Trägerschaft der Gemeinde gleich gestellt. Die Bereitstellung erfolgt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen. Die Sporthalle wird, soweit sie nicht für den Schulbetrieb in Anspruch genommen wird, folgenden Nutzern zur Durchführung von Veranstaltungen, die nicht überwiegend kommerziellen Zwecken dienen, zur Verfügung gestellt: den in der Gemeinde ansässigen Organisationen, der Rhein-Sieg-Volkshochschule, Zweigstelle Neunkirchen-Seelscheid der Musikschule Neunkirchen-Seelscheid, Personenmehrheiten. 2. Antrag auf Nutzung Anträge auf Benutzung sind schriftlich an die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid zu richten. Art und Durchführung der Veranstaltung dürfen nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sein oder dagegen verstoßen. Dem Veranstalter ist es nicht gestattet, den Miet-/Nutzungsgegenstand ohne Einwilligung der Gemeinde weiter zu vermieten. 3. Zustand der Räume Der Veranstalter hat die Sporthalle in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Das Aufstellen und Wegräumen des Mobiliars erfolgt durch den Veranstalter unter Beachtung der Anweisung des Hausmeisters. Vor und nach Ende der Veranstaltung wird die Sporthalle vom Veranstalter gemeinsam mit einem Beauftragten der Gemeinde besichtigt. Soweit hierbei keine Beanstandungen erhoben werden, gelten die Räume als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen. Sollte nach der Veranstaltung ein Reinigungsaufwand erforderlich sein, der über den üblichen Rahmen der Unterhaltungsreinigung hinausgeht, hat der Veranstalter die anfallenden Mehrkosten zu tragen. 20. Erg. Januar

2 4001 Richtlinien über die Vermietung der Sporthalle Neunkirchen 4. Entgelt a) Für die Bereitstellung der Sporthalle ohne Bestuhlung gilt folgende Entgeltregelung: aa) Sportliche Übungs- und Wettkampfveranstaltungen (1) im ordentlichen Ligabetrieb eines Sportverbandes (Meisterschaften, Pokal) generell (2) Sonstige sportliche Veranstaltungen (a) Ohne Eintrittsentgelt und ohne Abgabe von Speisen und/oder Getränken (Veranstaltungen der Schulen im Gemeindegebiet, der Vereine im Gemeindegebiet und von Personenmehrheiten) b) mit Eintrittsentgelt und/oder Abgabe von Speisen und/oder Getränken (Veranstaltungen der Rhein-Sieg- Volkshochschule, der Musikschule Neunkirchen-Seelscheid, der Vereine im Gemeindegebiet und von Personenmehrheiten) 100,00 bb) Kulturelle Veranstaltungen (1) Ohne Eintrittsentgelt und ohne Warenverkauf (Veranstaltungen der Gemeinde, der gemeindlichen Schulen, der Rhein-Sieg-Volkshochschule, der Musikschule Neunkirchen-Seelscheid, der Vereine im Gemeindegebiet und von Personenmehrheiten) (2) mit Eintrittsentgelt (Veranstaltungen der Gemeinde und gemeindlichen Schulen) (3) mit Eintrittsentgelt bzw. Warenverkauf (Veranstaltungen der Rhein- Sieg-Volkshochschule, der Musikschule Neunkirchen-Seelscheid, der Vereine im Gemeindegebiet und von Personenmehrheiten) (einschl. Auf- und Abbauarbeiten) 250,00 cc) Übrige Veranstaltungen 350,00 b) Für die Bereitstellung der Sporthalle inklusive Bestuhlung gilt folgende Entgeltregelung: pro bereitgestellten Stuhl 1,25 Die Miete darf im Fall des Buchstaben b) den Betrag von 600 nicht übersteigen. Für Veranstaltungen, die nach Buchstabe a) dieser Richtlinie von der Entgeltzahlung befreit sind, ist auch in den Fällen des Buchstaben b) kein Entgelt zu zahlen Erg. Januar 2005

3 Richtlinien über die Vermietung der Sprthalle Neunkirchen 4001 c) Aufschläge bei der Hallenbenutzung Für Veranstaltungen nach den Buchstaben a) und b) werden folgende Aufschläge zusätzlich zum jeweiligen Entgelt erhoben: Bei Privatfeiern von Privatpersonen 25 %, bei kommerziellen Veranstaltungen Gewerbetreibender i.s.d. GewerbeO 50 % der jeweiligen Entgelthöhe. d) Übrige Veranstaltungen Veranstaltungen der Fraktionen im Rat der Gemeinde sind vom Benutzungsentgelt für eine Veranstaltung pro Fraktion und Jahr befreit. Veranstaltungen im Rahmen der Jugendpflege sind vom Benutzungsentgelt für zwei Veranstaltungen pro Jahr befreit. Bei Veranstaltungen, deren caritativer bzw. gemeinnütziger Zweck im Vordergrund steht, verzichtet die Gemeinde auf Erhebung von 50% des regulär zu zahlenden Entgeltes. Die Benutzung der in der Halle vorhandenen Einrichtungsgegenstände ist mit dem vorgenannten Entgelt abgedeckt. Im Nutzungsentgelt sind die Kosten für die Beheizung, Beleuchtung, Garderoben, Toiletten und Reinigung der benutzten Räume enthalten. Für die Benutzung der von der Gemeinde auf Antrag zusätzlich bereit gestellten Einrichtungsgegenstände ist ein Entgelt gemäß den Richtlinien für die Vermietung von Mobiliar zu zahlen. Veranstalter, die an der Beschaffung von Bühnenelementen beteiligt waren, können diese nutzen. Möbeltransporte, die von der Gemeinde oder von Beauftragten der Gemeinde durchgeführt werden sollen, werden separat berechnet. Ein Kostenvoranschlag ist vorher bei der Gemeinde einzuholen. 20. Erg. Januar

4 4001 Richtlinien über die Vermietung der Sporthalle Neunkirchen 5. Benutzungsbedingungen Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, störungsfreien und sicheren Ablauf seiner Veranstaltung. Der Veranstalter ist verpflichtet, gesetzliche Vorschriften, insbesondere die polizeilichen und brandtechnischen Vorschriften, sowie die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung, zu beachten. Der Veranstalter ist dazu verpflichtet, einen Veranstaltungsleiter zu beauftragen, der während der Veranstaltung ständig anwesend ist. Der Veranstalter hat zudem die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst zu gewährleisten. Des Weiteren ist der Veranstalter zur Einstellung der Veranstaltung verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Bei der Nutzung der Sporthalle sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Technische Erzeugnisse, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, dürfen nur verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten. In diesem Fall hat der Nutzer (Mieter) eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit auf andere Weise mitzuliefern. Sofern eine Bühnenfachkraft eingesetzt werden muss, ist diese vom Nutzer (Mieter) zu beauftragen. Dafür anfallende Kosten sind vom Nutzer (Mieter) zu übernehmen. Erforderliche behördliche Genehmigungen sind zu Lasten des Veranstalters rechtzeitig einzuholen. Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind beim Steueramt der Gemeinde anzumelden. Gegebenenfalls ist auch eine Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA erforderlich. Alle gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung sowie die DIN- und Unfallvorschriften müssen eingehalten werden. Die vorhandenen Rettungswege müssen frei gehalten werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen dürfen die in der Sporthalle vorhandenen Einrichtungsgegenstände nicht abtransportiert werden. An jedem Ein- bzw. Ausgang muss ein 6-kg-Feuerlöscher ABC vorhanden sein, den die Gemeinde zur Verfügung stellt Erg. Januar 2005

5 Richtlinien über die Vermietung der Sprthalle Neunkirchen Bewirtung Für Veranstaltungen, bei denen Getränke oder Speisen verzehrt werden und/oder kein Rauchverbot besteht, muss im Thekenbereich der in der Sporthalle gelagerte Schutzbodenbelag ausgelegt werden. Sofern der Veranstalter die Verlegung, anschließende Reinigung und Lagerung selbst übernimmt, kann die Nutzung des Schutzbodenbelages unentgeltlich erfolgen. Muss die Gemeinde diese Arbeiten übernehmen, werden die entstehenden Kosten dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Sofern es sich um eine Veranstaltung mit der Abgabe von Speisen und/oder Getränken handelt, besteht die Verpflichtung, keine Metalldosen und Einwegflaschen aus Glas oder Kunststoffen sowie Verpackung aus Verbundstoffen zu verwenden, sofern Mehrwegsysteme zur Verfügung stehen, nur Mehrweggeschirr/-behältnisse zu verwenden und mehrere alkoholfreie Getränke, entweder zu einem geringeren oder höchstens zum selben Preis wie die gleiche Menge alkoholischer Getränke anzubieten. 7. Haftung Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung und haftet insoweit für alle durch ihn bzw. durch dessen Beauftragte, Gäste und Besucher oder sonstiger Dritter in Zusammenhang mit der Veranstaltung schuldhaft verursachten Personen- und Sachschäden. Der Veranstalter stellt die Gemeinde von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei. Der Veranstalter verzichtet hinsichtlich Sachschäden auf eigene Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde, ihrer Bediensteten oder Beauftragten, soweit diese Ansprüche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Ebenso verzichtet der Veranstalter darauf, auf ihn übergehende Schadensersatzansprüche Dritter gegen die Gemeinde, ihrer Bediensteten oder Beauftragten geltend zu machen, soweit diese Ansprüche nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Veranstalter ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Versicherungsschein ist der Gemeinde auf Anforderung vorzulegen. 8. Nutzungsbeschränkungen Bei groben Verstößen gegen diese Richtlinien kann die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid den Veranstalter von der Nutzung der Räume ausschließen. Veranstaltungen, deren Sinn und Zweck ein exzessiver Alkoholgenuss ist, haben in den öffentlichen Einrichtungen nicht stattzufinden. 9. Fälligkeit Alle Zahlungen haben an die Gemeindekasse zu erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist fällig innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Mietvertrages. 20. Erg. Januar

6 4001 Richtlinien über die Vermietung der Sporthalle Neunkirchen 10. Sonstiges Der Bürgermeister kann im Rahmen vorstehender Regelungen weitere Nutzer zulassen und über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheiden. Die Richtlinie tritt am in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien in der Fassung vom ihre Gültigkeit Erg. Januar 2005

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