Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Grillhütte der Gemeinde Haßloch/Pfalz (AGB)

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Grillhütte der Gemeinde Haßloch/Pfalz (AGB) 1 Allgemeines Die mietweise Überlassung der Grillhütte, des Platzes und der Einrichtungsgegenstände bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. 2 Mietgegenstand Gegenstand des Vertrages sind die im Mietvertrag bezeichneten Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bekennt der Mieter, dass ihm die vermietete Einrichtung hinsichtlich ihrer Lage, Größe, Ausstattung und Benutzungszwecke genau bekannt ist. Diese werden dem Mieter zum vereinbarten Zweck überlassen. 3 Vermieter Vermieter ist die Gemeinde Haßloch, vertreten durch den Bürgermeister 4 Rechtsverhältnisse 1. Der im Vertrag bezeichnete Mieter gilt für auf dem Gelände durchgeführte Veranstaltungen als Veranstalter. 2. Eine Überlassung des Mietobjektes ganz oder teilweise an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestatte. 3. Der Mieter hat dem Vermieter einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Nutzung des Mietobjektes anwesend ist und für den Vermieter als Kontaktperson erreichbar sein muss. 5 Mietdauer 1. Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

2 2. Aus einer schriftlich oder mündlich unverbindlich vereinbarten Terminvormerkung auf Nutzung des Objektes kann kein Rechtsanspruch auf einen späteren Vertragsabschluss hergeleitet werden. 3. Der Mieter ist zur pünktlichen Einhaltung der vereinbarten Mietzeit verpflichtet. Eine Überschreitung der Mietzeit berechtigt den Vermieter zur Nachberechnung in Höhe des doppelten Entgeltes laut Entgeltordnung. 6 Miete und Nebenkosten, Kaution 1. Die vertraglich vereinbarte Miete ist spätestens einen Monat vor der Mietzeit fällig und bis zu diesem Zeitpunkt auf einem angegebenen Konto des Vermieters einzuzahlen. Im Falle der kurzfristigeren Anmietung ist die Miete in voller Höhe mit Vertragsabschluss zu entrichten. 2. Der Vermieter erhebt zum Fälligkeitszeitpunkt der Miete eine Kaution in Höhe von 150,--EUR für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag. Die Sicherheit kann nur durch Geldzahlung erbracht werden. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach ordnungsgemäß dokumentierter Rückgabe des Objektes (vgl. 9 Absatz 3). 3. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen. 4. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 v.h. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. 7 Rücktritt des Mieters 1. Tritt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund vom Mietvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. 2. Die Ausfallentschädigung beträgt bei Anzeige des Ausfalls bis sechs Wochen vor Mietbeginn 50%, danach 80 % der vereinbarten Miete, sofern der Vermieter nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist. 8 Rücktritt des Vermieters 1. Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn a) der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist, b) der Mieter den Nutzungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert, c) aufgrund dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung von Veranstaltungen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- und Sachschäden drohen, oder d) die für die Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden. 2. Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.

3 9 Zustand der Mietsache 1. Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mangels Mitteilung gelten die Grillhütte und ihre Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben. 2. Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen. Insbesondere ist der Mieter zur Reinigung des Objektes und Entsorgung des anfallenden Mülls auf eigene Kosten verpflichtet. 10 Nutzungsauflagen 1. Die Nutzung der Grillhütte darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. 2. Eine Überlassung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters gestattet. 3. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit dem Mieter. 11 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten 1. Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, Veranstaltungen ordnungsgemäß bei der GEMA und der Künstlersozialkasse anzumelden. 2. Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen. 3. Die Mehrwertsteuer der vom Mieter erzielten Einnahmen aus der Veranstaltung ist vom Mieter zu entrichten. 4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, des Gaststättengesetzes sowie der Gaststättenverordnung etc. wird ausdrücklich hingewiesen. 12 Hüttenordnung 1. Die Grillhütte wird von der Gemeindeverwaltung Haßloch verwaltet. Dem Vermieter steht das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Hüttenwarten und Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnung unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu dem vermieteten Objekt zu gewähren ist. 2. Die Unfallverhütungsvorschriften sowie alle gesetzlichen Bestimmungen sind genau zu beachten.

4 3. Dekorationen, Aufbauten usw. sind Sache des Mieters und dürfen nur nach Absprache mit dem Vermieter vorgenommen werden. Sie sind in allen Einzelheiten mit dem Vermieter abzusprechen. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Das Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Nach Gebrauch sind Dekorationen und Ausstattungsteile unverzüglich von demjenigen, der sie anbringen ließ, auf dessen Kosten zu entfernen. Bei überdurchschnittlicher Beschmutzung, z.b. auch durch Bekleben mittels Aufklebern, erhebt der Vermieter eine Schmutzzulage vom Mieter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet. 4. Jede Art von Werbung, Gewerbeausübung und Verkauf in der Grillhütte sowie auf dem dazugehörenden Gelände bedarf einer besonderen Erlaubnis. Das Anbringen von Plakaten und anderen Gegenständen an den Wänden ist ohne Genehmigung untersagt. 5. Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Das jeweilige Inventar darf ohne Genehmigung des Vermieters nicht an andere Orte verbracht werden. 13 Lärmschutz 1. Der Mieter hat bei der Nutzung die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende Polizeiverordnung zum Schutz der Lärmbelästigung einzuhalten. 2. Etwaige Schadenersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziffer 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter. 14 Haftung des Vermieters 1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 2. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten. 3. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eingebrachte Gegenstände, Garderobe und Personenschäden. 15 Haftung des Mieters 1. Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei. 3. Unterlässt der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, haftet er für alle Schäden, die die Versicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht verursacht und/oder nicht zu vertreten hat. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters haftet der Mieter.

5 16 Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. 2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern. 3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. 4. Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 5. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 6. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen und unwirksamen Vorschriften tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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