An Bayerisches Verwaltungsgericht, Bayerstrasse 30, München In Sachen. 1968, Staatsangehörigkeit: Deutschland Deutschland

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1 Vorab per Telefax an: 0941/ An Bayerisches Verwaltungsgericht, Bayerstrasse 30, München In Sachen geboren am 1968, Staatsangehörigkeit: Deutschland Deutschland Kläger Prozeßbevollmächtigte: in diesem Verfahren ist kein Prozessbevollmächtigter bestellt gegen Gabrysch, Rudolf, zu laden über das Landratsamt München, Maria-Hilf Platz 17; München Beklagter Prozeßbevollmächtigte: eine Prozessbevollmächtigung ist nicht bekannt wegen Akteneinsicht Auf dem Briefpapier des Landratsamt München wurde am eine ablehnender Mitteilung zum Antrag auf Akteneinsicht vom niedergeschrieben. Um die Ausübung der informellen Selbstbestimmung zu ermöglichen und der Verteidigung der rechtlichen Interessen zu gewährleisten, wird Klage erhoben, alle Aufzeichnungen der Beratungsleistung nach 17 (3) und 50 SGB VIII dem Kläger vollumfänglich zugänglich zu machen.

2 , Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite Zuständigkeit: 1 Die Tat wurde scheinbar am begangen, fortgesetzt durch Nichtabhilfe des Widerspruches am , niedergeschrieben auf Briefpapier des Landratsamtes München, unterzeichnet durch Gabrysch, Rudolph, Dipl. SozPaed FH. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln. 2 Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtes zu München wird behauptet von Gabrysch, Rudolph, Dipl. SozPaed FH, scheinbar zeichnungsberechtigt für ein Landratsamt München, entnommen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des oben genannten Bescheides. Es gibt Grund daran zu zweifeln. Der Beklagte 3 Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Beklagte persönlich haftbar und zur Tätigkeit verpflichtet, auch dann wenn er das Gegenteil behauptet, das Landratsamt München wäre der Klagegegner. Dieser Umstand ergibt sich aus der fehlenden Haftung für Taten des Beklagten durch den Auftraggeber seines Handelns und das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beklagten. (Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht vom ) 4 Wohl aber überträgt die kommunale Verwaltung dem Beklagten eine Aufgabe, die er gegen Entgelt zu verrichten hat, deren Interessen und Anordnungen er zu vertreten hat. Diese können zwar ggf. einem Beamteneid zuwiderlaufen, der Beklagte müsse dann aber pflichtgemäß dem Gesetz folgen, nicht der Anordnung, er genießt dazu effektiven Rechtschutz. Der Vorgang 5 Das Landratsamt München wurde vom RiAG Dr. Jürgen Schmid des AG München aus FGG $49 aufgerufen, Beratungsleistung nach 17 Abs.3 den Seite - 2 -

3 , Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite Eltern zu erbringen, eine die Kinder betreffende Sache wäre vor Gericht anhängig ( BGB 1671, Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht). Die Ladungsschreiben sind mit 50 SGB VIII tituliert, eine Leistung wurde durch den Beklagten in zwei 2stündigen Gesprächen erbracht. Zwei Einlassungen des Beklagten erreichten den Amtsrichter. Begründung Der Erste Teil 6 Der Beklagte gibt rechtsfehlerhaft an, der Anspruch auf Durchsicht der Akten durch den Kläger könne sich aus 25 SGB VIII ergeben, gleichwohl der Kläger niemals behauptet hat, in einem Rechtsverhältnis zu dem Landratsamt München gestanden zu haben, auch hat der Kläger niemals behauptet, es würde eine Vertragsverhältnis zwischen dem Landratsamt München und irgendeinem Amtsgericht oder ähnlichen Einrichtung bestehen. 7 Auch die pflichtgemäße Tätigkeit des Beklagten lässt es nicht zu, eine Ableitung zu einem Öffentlich-Rechtlichen Vertragswerk herzustellen. Denn diese würde gleichsam eine Haftbarmachung begründen. Ein Hinweis darauf findet sich jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung. 8 Zeigt der Beklagte irreführend an, es müsse eine Verfahren anhängig sein, kann er sich nur auf eine Tathandlung berufen, die unmittelbar Einfluss auf den Kläger hat und deren Grundlage ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist. Zu diesem ward weder die Organisation noch der Beklagte aufgerufen, auch das Gesetz gibt es wohl nicht her. Zu besorgen wäre dann eine rechtswidrige Tätigkeit, z.b. die Information der Kindergeldkasse über den vermeintlichen Abschluss eines Verfahrens vor irgendeinem Gericht in Angelegenheiten der Kinder betreffend. Seite - 3 -

4 , Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite Der Zweite Teil 9 Die Kläger zeigt auf, der 65 SGB VIII regele die Weitergabe von Daten an Dritte, an der Tätigkeit unmittelbar Beauftragte oder Kraft Gesetzes zu Beauftragende. Die Norm stellt eine Befugnis und Gebotsnorm dar. Der Beklagte gibt damit zum Zwecke der Täuschung an, die Norm regele die Beschränkung des Informationsrechts des sozialdatengebenden Klägers und zur Beratung befugt teilnehmender Personen. Der Dritte Teil 10 Wenn der Beklagte darstellt, die Preisgabe der Akte gegenüber dem Kläger wird aus Gründen eines Interesses von einem Dritten nicht möglich gemacht, zeigt er damit an, dieser Dritte hätte Rechte und Pflichten auf Grund eines Gesetzes erhalten, welche Eingriff nähmen in das natürliche Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ( GG Art 6 Abs. 2 Satz 1). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt, die abgerufene Tätigkeit des Beklagten gibt dies auch nicht her. Der Vierte Teil 11 Die Einsicht in die Aufzeichnungen der Organisationseinheit des Landratsamtes können nicht deshalb verwehrt werden, weil der bescheidende Beklagte das Rechtschutzziel nicht erkennt und fahrlässig in den Raum stellt, es läge keines vor. 12 Der Schutz der Kinder gegenüber Bedrohungen vom Inneren des klassischen Familienverbundes heraus aber auch von Außen bleibt die Pflicht eines jeden Elternteils. Daran ändert auch die Auflösung des klassischen Familienverbundes nichts, zumal die Rechte und Pflichten der Eltern nicht berührt werden. Auch greift ein Beschluss irgendeines Amts- oder Oberlandesgerichts nicht in diese Pflicht ein, da diese Pflicht von keinem Gesetz aufgehoben wird. 13 So bleibt es einzig und allein dem Kläger überlassen, ob er abschließende Maßnahmen ergreifen möchte, sofern sich nach pflichtgemäßer Einsichtnahme eine Gefährdungslage ergibt. Seite - 4 -

5 , Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite Ob die Maßnahmen nun nach Außen oder Innen gerichtet sind, darf für den Beklagten nicht von Interesse sein, er würde dann die Funktion innerhalb eines Wächteramtes einnehmen, für den Aufruf fehlt die gesetzliche Grundlage. 15 Faktisch verneint der Beklagte das im Grundgesetz verbürgte natürliche Recht der Eltern und negiert die Pflicht. Beides steht dem Beklagten nicht zu, er stellt sich damit abseits einer freiheitlich orientierten Gesellschaftsordnung und bestehender Übergangsregelungen. Der Fünfte Teil 16 Es muss dem sozialdatengebenden Kläger stets möglich sein, gemachte Angaben und über ihn und seine Kinder, gar über den anderen Elternteil, erstellte Aufzeichnungen auf Richtigkeit zu prüfen. Jeder Elternteil muss die Möglichkeit haben, auch Einlassungen Dritter welche Drittgeheimnisse enthalten können, zu prüfen, zumal der Kläger von diesen Einlassungen nichts wissen muss. 17 Ob und in welchem Umfang die vorliegenden Aufzeichnungen und Daten zukünftig, möglicherweise irrtümlich oder rechtswidrig, Verwendung finden, kann der Beklagte weder bestimmen noch beeinflussen. Der Sechste Teil 18 Der stete Verweis auf Jugendhilfe erweckt den Irrtum, der Beklagte hätte aktive Jugendhilfe erbracht. Tatsächlich kommt jedoch die Organisation Kraft Gesetzes zum Aufruf, um sicherzustellen, die Eltern würden vom Angebot der Organisation in Kenntnis gesetzt um ihrer elterlichen Pflichten auch nach einer Trennung nachkommen zu können. Dies ist in 17 Abs. 3 des achten Sozialgesetzbuches geregelt. Auch die Adressaten des 50 SGB VIII sind die Eltern. 19 Die praktizierte Jugendhilfe setzt jedoch den Anruf der Organisation durch den Jugendlichen selbst, einen Elternteil oder eine richterliche Verfügungsschrift voraus. Letzteres gibt der ordinäre Aufruf des 17 Abs. 3 des SGB VIII nicht her. Seite - 5 -

6 , Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite Und so ist zu verurteilen der Sozial Pädagoge Rudolph Gabrysch oder ein sonstiger Befugter des Landratsamtes München, des Landkreises München sämtliche in der Organisationseinheit geführten Akten nebst aller Vorgänge, die dem Vorgang der Akteneinsicht zuzuordnen sind, dem Kläger in den Räumlichkeiten des Landratsamtes München zur Vorlage zu bringen und ggf. eine Ablichtung zu ermöglichen. Dies würde dem Rechtschutzziel des Klägers genügen und die zeitlichen Ressourcen der Mitarbeiter im Hinblick auf ihre eigentlichen Aufgaben schonen. Hochachtungsvoll Seite - 6 -

7 Landratsamt München' Mariahilfplatz München Kreisjugendamt Bayerisches Verwaltungsgericht München Postfach München Abdruck Ihr Zeichen: M 18 K Ihr Schreiben vom: Unser Zeichen: München, /Gab Auskunft erteilt: Herr Gabrysch gabryschr@lra-m.bayern.de Tel.: 089/ Fax: 089/ Zimmer-Nr.: N 0.19 In der Verwaltungsstreitsache gegen Landkreis München Kreisjugendamt wegen Akteneinsicht Anlage: Schreiben der Regierung von Oberbayern vom Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern Ablehnungsbescheid des Antrages auf Akteneinsicht (Anlage 1) (Anlage 2) (Anlage 3) wird beantragt: 1. Die Klage vom wird abgewiesen 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen Begründung I. Sachverhaltsdarstellung: In dem Sorgerechtsstreit seit 2006 zwischen Herrn "und seiner Ehefrau wurde in einem aufwendigen gerichtlichen Verfahren mit umfangreicher Gutachtenerstellung der Ehefrau das Aufenthaltsbestimmungsrecht z:ügesprochen. Beide Kinder _ leben seither mit der Mutter in Österreich. Herr nt weiterhin mit dieser endgültigen gerichtlichen Entscheidung (OLG München, Januar 2008) sich nicht abfinden zu können. Das Verfahren ist somit bereits abgeschlossen und die Akteneinsicht begründet sich (siehe Schreiben von Herrn _ ) auf verlustige Unterlagen seinerseits mittels Unterlagen des Kreisjugendamtes zu komplettieren. In den Akten befinden sich fast ausschließlich gerichtliche Unterlagen (Gutachten) sowie eine Stellungnahme des Unterzeichners im Rahmen seiner familiengerichtlichen Mitwirkung. Die Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann sich aus 25 SGB X ergeben, ansonsten steht die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde. Öffnungszeiten Mo. - Fr. 08:00-12:00 Uhr und :00-17:30 Uhr Wir bitten Sie, Termine zu vereinbaren. Telefon Telefax Internet poststelle@lra-m.bayern.de Erreichbarkeit Straßenbahn Linie 27 Bus Linie 52 Haltestelle Mariahilfplatz Tiefgarage im Haus Bankverbindungen Kreissparkasse München Starnberg (BlZ ) Konto Nr. 109 Postbank München (BlZ ) Konto Nr *** * * * '" EMAS 0_15>00192

8 - 2 - Ein Anspruch auf Akteneinsicht gem. 25 SGB X ist nicht gegeben. Voraussetzung hierfür ist u.a. dass ein Verfahren noch anhängig ist und die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen eines Beteiligten erforderlich ist. Beim Kreisjugendamt ist in der Familiensache Görg kein Verfahren mehr anhängig. Ein Anspruch auf Akteneinsicht gem. 25 SGB X scheidet damit aus. Auch bei Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens gelangen wir zu dem Ergebnis, dass dem Antrag von Herrn Görg auf Akteneinsicht nicht stattzugeben ist (siehe Ablehnungsbescheid Anlage 3) Sinn und Zweck der Akteneinsicht durch Beteiligte ist es, dass sie sich über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte informieren können und in diesem Zusammenhang die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs finden. Nachdem jedoch beim Kreisjugendamt München derzeit kein Verfahren anhängig ist, ist eine Akteneinsicht zur Wahrung der rechtlichen Interessen von Herrn.. nicht erforderlich. Im Übrigen besteht auch kein Auskunftsanspruch nach 83 SGB X (Auskunft an den Betroffenen). Demnach unterbleibt eine Auskunftserteilung, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen ( 83 Abs. 4 Ziffer 3 SGBX) Ein solches Hindernis zur Auskunftserteilung stellt der Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe dar, insbesondere 65 SGB VIII (Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe). Einem Auskunftsanspruch nach 83 SGB X steht auch 83 Abs. 2 SGB X entgegen, da die Daten nur auf Grund von Aufbewahrungsvorschriften archiviert wurden und eine Auskunftserteilung unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen in der Jugendhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Im Übrigen wird auf die Begründung im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom verwiesen. Die Regierung von Oberbayern, hat nach Mitteilung an das Kreisjugendamt München (siehe Anlage 2), die Widerspruchsakten bereits dem Bayerischen Verwaltungsgericht zugestellt Wendland

9 M 18 K Urschrift An Bayerisches Verwaltungsgericht, Bayerstrasse 30, München In der Sache geboren am 1968, Staatsangehörigkeit: Deutschland München, Deutschland Kläger Prozeßbevollmächtigte: in diesem Verfahren ist kein Prozessbevollmächtigter bestellt Gegen Gabrysch, Rudolf, zu laden über das Landratsamt München, Maria-Hilf Platz 17; München Beklagter Prozeßbevollmächtigte: scheinbar Wendland, zu laden über das Landratsamt München, Maria-Hilf Platz 17; München wegen Akteneinsicht Hier im Ersten Teil: Ihr Schreiben vom Hier im Zweiten Teil: Die Einlassung von Wendland vom

10 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite Der Erste Teil Sehr geehrte Damen und Herren Geschäftsstelle! 1 Ihr Schreiben verunsichert mich ein wenig, zwar stimmen Kläger und Beklagter weitestgehend überein, auch die Sache scheint identisch. 2 Jedoch sehe ich keine Dritte Beteiligte, um Mitteilung wird gebeten. 3 Um einer Kostennote vorzubeugen, die Klage wurde selbstredend an benanntes Postfach gesendet, nicht per Facsimile, bitte ich daher um Prüfung ob eingereichte Klage als Facsimile der Richterschaft vorgelegt wurde oder in Urschrift, der richterliche Auftrag ist für mich etwas unverständlich. Der Zweite Teil Sehr geehrte Damen und Herren 4 zunächst entschuldigt sich der Kläger für die apostrophierte Darstellung des Namens Wendland. Die vorliegenden Unterlagen lassen es nicht zu, eine sichere Einordnung nach Geschlecht, Dienstrang oder Firmenzugehörigkeit durchzuführen. 5 Dem Vortrag von Wendland wird dahingehend widersprochen, die Sachverhaltsdarstellung innerhalb der Begründung könne einer Akteneinsicht entgegenstehen. 6 Die gesamte Sachverhaltdarstellung lässt RN 17 der Klage besorgen, der Inhalt der Akte bietet Wendland Grundlage für Spekulationen die nicht beweißerheblich sind, der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf eingegangen. 7 Wäre die Wahrnehmung von Wendland von Belang müsste dargestellt werden, ein jemand welchem vor irgendeinem Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist, sei grundsätzlich ermächtigt, Akteneinsicht zu nehmen, demwelchen es versagt wurde jedoch nicht. 8 Man müsste feststellen, die Wahrnehmung von Wendland wäre getrübt, ein Indiz dafür ist die unvollständige Wiedergabe des Antrages auf Akteneinsicht. 9 Weiter könne man aus den Ausführungen von Wendland erkennen, es lägen Erkenntnisse vor, die auf den Gemütszustand des Klägers schließen lassen. Ein Beleg liegt Seite - 2 -

11 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite nicht vor, es wird dieser Schluss augenscheinlich nur aus der Vorlage von Antrag, Widerspruch und Klage gezogen. Dies stimmt bedenklich. 10 Es darf weder für den Beklagten als auch für Wendland von Bedeutung sein, ob sich die Kinder noch im Geltungsbereich der Deutschen Rechtsprechung befinden. 11 Ob eine Gutachtenerstellung notwendig ist und wie umfangreich diese erstellt wird obliegt der Richterschaft am Amtsgericht München und den Fähigkeiten eben dieser Richterschaft. Keine der Parteien hat Einfluss darauf. Es scheint gewöhnliche Übung des AG zu sein, die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie GWG Arbeitsgemeinschaft Familienrecht mit der Begutachtung zu betrauen, ein Indiz dafür ist die zunehmende Zahl der für diese Unternehmung tätigen Kräfte und die Akzeptanz der hohen Kosten für umfangreiche schriftliche Einlassungen. Als Begründung für das Versagen der Akteneinsicht kann dieser Umstand wohl nicht herhalten. 12 Die Angaben über den Inhalt der Akte lässt RN 16 der Klage besorgen. Dem Kläger ist der beschriebene Schriftsatz nicht bekannt. 13 Fraglich ist auch die Herkunft von Gutachten, die beim AG München aktenliegenden Aussagen der als sachverständig bestellten Frau Emmert-Blickenberger können es wohl nicht sein, ein Richter hätte dann seine Schweigepflicht verletzt und innerhalb eines nichtöffentlichen Verfahrens Informationen an nicht an dem Verfahren Beteiligte weitergegeben. 14 Es wird bestritten, die Klage sei nicht begründet worden. Dies geschah ausführlichst auf Seite 3-5 der Klageschrift. Seite - 3 -

12 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht zu München Seite Ergänzend 15 Die stete Wiederholung, die der verschiedenen Sozialgesetzbücher würden auch außerhalb von Tätigkeiten greifen, die nicht in einem Bescheid der Organisationseinheit enden, vermag nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber das Recht der Eltern nicht um die Kenntnis des Inhaltes der Akten beschneidet um den Pflichten nachkommen zu können. 16 Der erneute Verweis auf den 65 des Achten Bandes des Sozialgesetzbuches lässt besorgen, selbst Wendland werde als Erster geführt, der Elternteil jedoch als Dritter. Sodann wird beantragt: I. Die Kosten des Verfahrens nicht dem Kläger aufzuerlegen II. Die Identität von Wendland dahingehend zu publizieren, dass eine korrekte Ansprache möglich ist. III. Wendland aufzutragen, die Legitimation der Prozessbevollmächtigung beizubringen. IV. dem Beklagten aufzutragen, zu belegen, ob er Beamter sei, (Voll/Teilzeit) Tarifanbeschäftigter ist oder Freiberuflich tätig ist. Hochachtungsvoll Seite - 4 -

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