ÖPR info Nr Tätigkeitsbericht

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1 ÖPR info Nr. 184 Tätigkeitsbericht Vorläufige Tagesordnung 1. Begrüßung und Eröffnung 2. Grußwort Frau Renninger, Leiterin Hospitalhof 3. Bildungspolitik im Wandel - Schulgesetzänderung - Inklusion - Weiterentwicklung der Realschulen - Einsatz der Lehrkräfte auslaufender Werkrealschulen - Ganztagsschulen an Grundschulen und Förderschulen - Gemeinschaftsschulen - Mehrarbeit 3.1 Zahlen und Fakten für Stuttgart 3.2 Claudia Rugart, Leiterin Abteilung 7 Schule und Bildung beim Regierungspräsidium Stuttgart, informiert über die Veränderungen 3.3 Nachfragen und Aussprache 4. Das geht uns an - Kurt Wiedemann, Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrkräfte beim Kultusministerium berichtet über die Veränderungen bei der Beihilfe, Veränderungen bei der begrenzten Dienstunfähigkeit - Katrin Nassal berichtet über den Gehörschutz - Veränderungen im Landespersonalvertretungsgesetz - Auswirkungen für die Beschäftigten - Wenn Beschäftigte bei uns anrufen 5. Neue Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung Auswirkungen auf unsere Gesundheit Unser Mitspracherecht Referentin: Inge Goerlich, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 6. Anträge 7. Verschiedenes Annemarie Raab, Vorsitzende Örtlicher Personalrat beim Staatlichen Schulamt Stuttgart

2 Personenbezogene Gefährdungsbeurteilungen trotz zweimaliger Verlängerung geringere Beteiligung Die online- Erhebung mittels des Copenhagen Psychosocial Questionnaire (COPSOQ)- Fragebogen ist abgeschlossen und durch die Freiburger Forschungsstelle Arbeits- und Sozialmedizin (FFAS) ausgewertet worden. Eine individuelle Rückmeldung haben die beteiligten Lehrkräfte umgehend nach der Eingabe erhalten. Die Schulische Rückmeldung ging den Schulen durch die FFAS zu. Die Ergebnisse der eigenen Schule werden im Vergleich zu den landesweiten Durchschnittswerten derselben Schulart sichtbar. Die Ergebnisse werden dem gesamten Kollegium z.b. in einer GLK vorgestellt und zugänglich gemacht. Zur Auswertung und Beurteilung kann sich die Schule gegebenenfalls an die Schulpsychologische Beratungsstelle am Staatlichen Schulamt wenden und um Unterstützung bitten. Maßnahmendokumentation Nach Auswertung der Ergebnisse beschließt die GLK, in welchem der auffälligen Bereiche sie Maßnahmen ergreifen möchte. Die Schulen sind zur Maßnahmendokumentation verpflichtet. Die Dokumentation ist der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt und Regierungspräsidium) bis Mai 2016 vorzulegen. Auf der Internetseite befinden sich unter dem Begriff Gefährdungsbeurteilungen/Personenbezogen zahlreiche Hinweise und Beispiele zur Umsetzung von Maßnahmen. Des Weiteren unterstützt sie die B.A.D. - GmbH mit Angeboten zur Lehrergesundheit. Diese sind in der den Schulen zugegangenen Broschüre Gesundheitsmanagement für die öffentlichen Schulen in BW aufgeführt bzw. ebenfalls in der oben genannten Internetseite eingestellt. Anmerkung Nehmen Sie die schulischen Ergebnisse als Grundlage und Signal ernst. Ergreifen Sie zusammen mit ihrem Kollegium die Möglichkeit, gesundheitsförderlich zu wirken und entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten. Nützen Sie einen Pädagogischen Tag, um einen signifikanten Belastungsbereich zu thematisieren. Ihre Gesundheit wird es Ihnen danken. JULE - Tag 2015 des Staatlichen Schulamtes Stuttgart Das SSA Stuttgart führt zur Unterstützung der Dienstanfänger/innen regelmäßig einen Junglehrertag durch. Die Junglehrer/innen sollen dabei willkommen geheißen, mit den am Staatlichen Schulamt arbeitenden Unterstützungssystemen vertraut gemacht und ein gegenseitiger Austausch der Junglehrer/innen ermöglicht werden. In diesem Schuljahr fand der Jule-Tag am 08. Januar 2015 im Haus der Wirtschaft statt. Etwa 200 Junglehrerinnen und Junglehrer wurden hier begrüßt. Bei einem offenen Anfang hatten die Junglehrer/innen die Möglichkeit, sich nach ihrem Schulvormittag zunächst zu stärken und bereits in den Austausch zu gehen. Die Unterstützungssysteme des Staatlichen Schulamtes Stuttgarts präsentierten sich und ihre Arbeit an Tischen und Stellwänden, die die jungen Kolleginnen und Kollegen parallel dazu aufsuchen konnten. Der Örtliche Personalrat (ÖPR) wurde durch A. Raab, J. Münzner und G. Scholz vertreten. Diese Möglichkeit mit dem Personalrat ins Gespräch zu kommen, Seite 1/13

3 wurde von den Teilnehmer/innen rege genutzt. Vor allem Fragen rund um die Probezeit spielten dabei eine ganz zentrale Rolle. Frau Schulamtsdirektorin Frau Brittinger begrüßte die Junglehrer/innen in Stuttgart und bot, stellvertretend für das gesamte Schulamt, stets Hilfe und offene Türen an. Sie hoffte, dass die Junglehrer/innen dieses Angebot auch annehmen werden. Frau Brittinger wünschte ihnen stets die nötige Kraft und Motivation für ihren Beruf. Frau Streicher führte eine musikalische Übung durch, die bereits am nächsten Tag im Unterricht umgesetzt werden konnte. Anschließend hielt der Sozialwissenschaftler, Schauspieler und Kommunikationstrainer Rudi Rhode einen szenischen Vortrag beruhend auf dem Konfliktmodell der kontrolliert-eskalierenden Beharrlichkeit, das Rudi Rhode in seinem Buch Wenn Nervensägen an unseren Nerven sägen veröffentlich hat. Wenn Nervensägen an unseren Nerven sägen, dann heißt es standhaft und konsequent, aber auch respektvoll und wertschätzend für die Beachtung der Regeln einzutreten. Leichter gesagt als getan: Wie oft tanzen Kinder und Jugendliche uns Lehrer/innen, Erzieher/innen oder Eltern auf der Nase herum und setzen vereinbarte Regeln durch ihr Verhalten außer Kraft? Rudi Rhode zeigt in seinem lehrreichen und zugleich amüsantem Vortrag auf eine ganz anschauliche Art und Weise, wie unser Auftreten und unsere Vorgehensweise beschaffen sein muss, damit einmal vereinbarte Regeln auch tatsächlich gelten. Der Nachmittag war hoffentlich sehr informativ und eine Bereicherung für die Junglehrerinnen und Junglehrer. Dienstbesprechung für die festen Krankheitsstellvertretungen Seit Jahren bieten wir gemeinsam mit dem Staatlichen Schulamt - eine Veranstaltung für die feste Krankheitsstellvertretungen (KV) an. Hier wird von beiden Seiten immer großen Wert darauf gelegt, den betroffenen Lehrkräften mit auf dem Weg zu geben, dass ihre Arbeit für alle Stuttgarter Grund-, Haupt-, Werkreal- und Gemeinschaftsschulen von großer Bedeutung ist. Ohne die feste KV s ist ein weitgehend geregelter Unterricht bei längerer Krankheit nicht möglich. Dieses eine Jahr stellen die festen KV s ihre Arbeitskraft allen Schulen zur Verfügung, indem sie auch an eine andere Schule abgeordnet werden können. Den festen KV-Lehrkräften wird von der Schulleitung das Merkblatt für die externe Krankheitsstellvertretungen überreicht und gegengezeichnet. Button Personalvertretung Merkblatt für den Einsatz eines Krankheitsvertreters In diesem Schuljahr besteht die Liste der externen KV s aus 23 Lehrkräften. Lehrkräfte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht voll einsatzfähig sind oder schwangere Kolleginnen, sollten nicht als feste KV eingesetzt werden. Feste Krankheitsstellvertretungen haben ein Regelstundenmaß von max. 27 LWS, auch Grundschullehrkräfte Fällt durch eine Abordnung ein deutlich längerer Fahrweg an, kann das Schulamt eine Anrechnung gewähren. Nach dem Jahr als feste KV hat die Lehrkraft für das darauf folgende Schuljahr einen Wunsch frei z. B. Lehrauftragsverteilung, neue Schule Seite 2/13

4 Wir empfehlen: 1. Das Thema ausführlich auf der Gesamtlehrerkonferenz zu besprechen! 2. Die Aufgaben der festen Krankheitsstellvertretung müssen genau beschrieben werden. Eine feste Krankheitsstellvertretung kann an eine andere Schule abgeordnet werden, wenn dort ein Krankheitsfall (Krankmeldung von mindestens 3 Wochen) auftritt. 3.Nicht benannt werden sollten: - Lehrkräften in den ersten beiden Dienstjahren bzw. vor Ablauf der Probezeit - Lehrerinnen, bei denen eine Mutterschutzfrist ansteht - Lehrkräfte, die nicht voll einsatzfähig sind - Lehrkräfte, die im kommenden Schuljahr das 60. Lebensjahr vollenden Vertragslehrkräfte (befristete Verträge) Das Staatliche Schulamt kann bei längeren Krankheiten, Elternzeit, vorzeitiger Ruhestand usw. einen Antrag auf Einstellung einer befristeten - Krankheitsstellvertretung beim Regierungspräsidium stellen. Notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Schulleitungen einen schriftlichen Antrag stellen, in dem ersichtlich wird, dass der Unterrichtsausfall aus eigener Kraft mit den vorhandenen Mitteln nicht mehr aufgefangen werden kann. Für Mutterschutzvertretungen, das sind 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt, kann eine Vertragslehrkraft eingestellt werden, die Bezahlung erfolgt über die Krankheitsstellvertreter-Mittel. Für die sich anschließende Elternzeit muss ein erneuter Antrag gestellt werden, hier erfolgt die Bezahlung über die sogenannten Schöpfmittel. Dieses Verfahren der zusätzlichen Antragstellung im Anschluss an den Mutterschutz bringt sowohl für das staatliche Schulamt, als auch für das Regierungspräsidium zusätzliche Arbeit mit sich. Für die Vertragslehrkräfte bleibt bei einer Mutterschutzvertretung immer die Ungewissheit, ob sich ein Folgevertrag anschließt. Zudem muss beachtet werden, dass der Anschlussvertrag für die Elternzeit zeitnah erfolgt. Die SachbearbeiterInnen auf dem RP haben eine hohe Arbeitsbelastung. Als weiteres ist zu beachten, dass der Bezirkspersonalrat ein Mitbestimmungsrecht hat. Er kann über die Einstellung oder Vertragsverlängerung erst entscheiden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen. Hierbei ist die Frist von 3 Wochen zu beachten. Unter ungünstigen Umständen kann es vorkommen, dass zwischen dem Ende der Mutterschutzvertretung und dem Beginn der Elternzeitvertretung (diese beginnt, wenn der Vertrag auf dem Schulamt unterschrieben ist) eine Lücke entsteht. Selbst wenn es dieselbe Lehrkraft ist, darf sie nach dem Vertragsende nicht an der Schule weiterarbeiten, bevor der neue Vertrag unterschrieben ist. Dies hat arbeitsrechtliche Gründe. Der Personalrat hält dies für einen unverantwortlichen Umgang mit den Vertragslehrkräften. Eine gesicherte Anstellung bis zum Schuljahresende ist zwingend erforderlich. Für dieses Schuljahr ist die Warteliste für die Grund- und Werkrealschulen weitgehend leer. Dem Staatlichen Schulamt Stuttgart stehen keine weiteren Vertragslehrkräfte für die anstehenden Mutterschutzvertretungen und für längerfristig Erkrankte zur Verfügung. Werden Vertretungslehrkräfte während der Mutterschutzvertretung schwanger, erhalten sie keine Vertragsverlängerung für die Elternzeit. Sie werden in die Arbeitslosigkeit entlassen. Eine Unterbrechung von wenigen Tagen nach 17 Abs. 3 Ziff. e TV-L auf die Stufenzuordnung ist unschädlich. Seite 3/13

5 Krankheitsvertretungssituation der Grundschulförderklassen Die öffentlichen Grundschulförderklassen werden als organisatorisch und pädagogisch eigenständige Einrichtungen von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband gemeinsam mit dem Land unterhalten. Die Lehrkräfte oder Erziehungskräfte stehen im Dienst des Landes. Die Grundschulförderklasse ist eine freiwillige Leistung des Landes Baden-Württemberg. Somit haben Eltern, deren Kinder vom Schulbesuch zurückgestellt wurden, keinen Anspruch auf einen Platz in einer Grundschulförderklasse. Bestimmte Rechte, die die Schule hat, sind für die Grundschulförderklassen daher ausgeschlossen. Ein Beispiel hierfür ist die Unterrichtsversorgung im Krankheitsfall. Es gibt für diese Einrichtung kein Recht auf eine Krankheitsvertretung. Diese Tatsache bringt bei einer längeren Erkrankung einer Grundschulförderklassen-Lehrkraft erhebliche Schwierigkeiten mit sich. Grundschulförderklassen sind an die Schule angeschlossen, d.h. sie sind vollkommen integriert und nehmen am gesamten Schulleben teil. Die Eltern gehen davon aus, dass im Krankheitsfall der Grundschulförderlehrkraft eine Vertretung seitens der Schule organsiert werden kann. Da die Unterrichtsversorgung an den Grundschulen knapp bemessen ist, gibt es dafür keine ausreichenden Ressourcen, um dies mitzutragen. Für die GSF-Klassen hat das Kultusministerium vorgesehen die Gruppe im Krankheitsfall kurzfristig zu schließen, da der Besuch dieser Einrichtung freiwillig ist. Diese Regelung ist jedoch nicht tragbar. An vielen Schulen wird es ermöglicht, dass Lehrkräfte als KV eingesetzt werden, um die Schließung von GFK zu umgehen. Dies ist jedoch eine enorme Belastung für das gesamte Kollegium und ebenfalls für die Grundschulförderklassenkinder, die eine besondere Betreuung benötigen. Die Kinder in den Grundschulförderklassen haben meist enorme Entwicklungsrückstände. Dies ist der Grund, warum sie in der Grundschulförderklasse sind. Wenn es die GFK nicht gäbe, wären die Kinder in den ersten Klassen. Es ist als eine Wertschätzung zu betrachten, wenn die Kollegien die Vertretungssituation mittragen. Als Personalvertretung fordern wir die Schulen auf, sich grundsätzlich Gedanken darüber zu machen, wie mit kurzfristigen und langfristigen Vertretungen an der Schule umgegangen werden kann. Dies auf der GLK zu beraten und zu beschließen sorgt für einen offenen und transparenten Umgang und für Klarheit. Wenn an einer Schule eine Grundschulförderklasse ist, sollte diese selbstverständlich mit einbezogen werden. Es versteht sich von selbst, dass die Elternvertretung mit ins Boot geholt werden sollte. Dies ist schon im Hinblick auf möglichen Unterrichtsausfall unabdingbar. Wichtig ist es, diese schwierige Situation zu benennen und nach besseren Lösungen zu suchen, damit sich in dieser Hinsicht die Rahmenbedingung der Vertretungssituation verbessert. Seite 4/13

6 Inklusion in der Schwerpunktregion Stuttgart: Anträge auf ein inklusives Bildungsangebot weiterhin stark ansteigend Es war absehbar, dass auch in diesem Schuljahr wieder die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (SuS) mit einem festgestellten sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule zunehmen würde. Dass es nochmals zu so einem enormen Anstieg an Anträgen kommen würde, überraschte dann doch und war für die allgemeinen Schulen, die Sonderschulen und das Staatliche Schulamt Stuttgart eine enorme Herausforderung. Entwicklung der Schülerzahlen: Stichtag SJ 2013/14 SJ 2014/15 SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf davon an allgemeinen Schulen beteiligte allgemeine Schulen SuS in der Grundstufe SuS in Sekundarstufe I SuS mit Förderbedarf Lernen SuS mit Förderbedarf sozial-emotional SuS mit Förderbedarf geistiger Behinderung SuS mit Förderbedarf Sprachbehinderung SuS mit Förderbedarf Körperbehinderung SuS mit Förderbedarf Sehbehinderung 1 1 SuS mit Förderbedarf Hörbeeinträchtigung 1 8 Bemerkenswert ist der starke Anstieg in der Sekundarstufe I. Bei den zunehmend auslaufenden Werkrealschulen wird es immer schwieriger Schulen für ein inklusives Angebot in diesem Bereich zu erschließen. Im SSA Stuttgart besuchen inzwischen ca. 35 % der SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule und werden zielgleich oder zieldifferent unterrichtet. Bei zieldifferentem Unterricht erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis der Schule mit dem Vermerk gemeinsamer zieldifferenter Unterricht mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Schulgesetzänderung Die Kabinettsvorlage zur Novellierung des Schulgesetzes liegt vor und ist abrufbar unter Es bestand die Möglichkeit bis zum 08.April 2015 hierzu Stellung zu nehmen. Die wesentlichen Punkte sind: die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird aufgehoben das Wahlrecht der Eltern bezüglich des schulischen Lernorts wird gestärkt Inklusion ist pädagogische Aufgabe aller allgemeinen Schulen die Schulverwaltung übernimmt die Steuerungsfunktion bei der Organisation inklusiver Bildungsangebote Sonderschulen sollen sich zu Bildungs- und Beratungszentren weiterentwickeln und sich für Schüler ohne Behinderung öffnen Es werden ergänzend zum Schulgesetz untergesetzliche Regelungen mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen folgen. Seite 5/13

7 Ressourcen für Inklusion Die Landesregierung hat erkannt, dass für Inklusion zusätzliche Lehrerstellen benötigt werden. So sind für die nächsten Jahre ca neue Stellen geplant und 2016 sollen jeweils 200 Sonderschullehrkräfte zusätzlich eingestellt werden und in den folgenden Jahren ca. 150 pro Jahr. Das Kultusministerium sieht inzwischen die dringende Notwendigkeit die Sonderschullehrkräfte frühzeitig an das Land zu binden. Viele Sonderschullehrkräfte haben in den letzten Jahren an privaten Schulen, in anderen Bundesländern und der Schweiz ein Stellenangebot angenommen, weil es hier keine sichere Einstellungszusage gab. So konnte im Laufe des Schuljahres bei langfristigen Ausfällen die Unterrichtsversorgung an Sonderschulen nicht entsprechend ausgeglichen werden, da auf der Bewerberliste keine ausgebildeten Sonderschullehrkräfte mehr zur Verfügung standen. Aus diesem Grund wird nun der komplette Ersatzbedarf für das vorgezogene Verfahren freigegeben. Des Weiteren können nun auch allgemeine Schulen Stellen für Sonderschullehrkräfte sowie Fachlehrkräfte ausschreiben. Ob die vorgesehenen Maßnahmen des Kultusministeriums ausreichen, um eine wesentliche Verbesserung der Versorgung der Sonderschulen und Regelschulen zu erreichen, wird sich zeigen. Für das SSA Stuttgart ist dies bei einer gießkannenartigen Verteilung der Ressourcen auf ganz Baden-Württemberg fraglich. Haben wir doch längst schon die langfristig prognostizierte Inklusionsquote von 28 % an allgemeinen Schulen weit überschritten. Gute Rahmenbedingungen fürs Gelingen Kolleg/innen haben bei Veranstaltungen zur Inklusion, Gesprächen oder Hospitationen immer wieder elementare Voraussetzungen für eine gelingende Inklusion benannt: Kennenlernen der Teams und Vorbereitung durch gemeinsame Fortbildung schon im alten Schuljahr Gruppengröße nicht mehr als 20 SuS in einer Klasse Räumlichkeiten zur Differenzierung durchgängiges 2-Pädagogen-Prinzip / möglichst nur eine sonderpädagogische Lehrkraft in einer Klasse Kontinuität im Team und des inklusiven Settings / Grundstufe 1-4 sollte von diesem Team durchlaufen werden gute Ausstattung der Schulen mit KV- Stunden / im Vertretungsfall müssen Kolleg/innen der allgemeinen Schulen in die Problematik der Behinderungsarten eingewiesen sein Einbinden des gesamten Kollegiums z.b. durch Infos, Päd. Tage, GLK s Unterrichtsentwicklung hin zur Individualisierung / Qualifizierung der Lehrkräfte durch Fortbildungen Elternarbeit Einbinden in die Schulentwicklungsprozesse / Transparenz bei der Leistungsbeurteilung verbindliche Anrechnungsstunden im Sinne einer Wertschätzung, aufgrund sehr aufwendiger und zusätzlicher Absprachen, zusätzlichen Teams, Mehraufwand bei der Unterrichtsvorbereitung, Fahrtzeiten,. Seite 6/13

8 FORTBILDUNGEN Von Seiten des Staatlichen Schulamts Stuttgart wurden im Kalenderjahr 2014 insgesamt 132 Fortbildungen angeboten. Davon mussten 50 Veranstaltungen, in der Regel auf Grund zu geringer Anmeldezahlen, abgesagt werden. D.h. ca. ein Drittel der Veranstaltungen hat nicht stattgefunden. Inwieweit hier die fehlenden Vertretungslehrkräfte eine Rolle spielen, kann nur vermutet werden. Der Druck auf die KollegInnen vor Ort ist groß und lässt manche/n deshalb von der Anmeldung zu einer Fortbildung Abstand nehmen. Zugenommen haben die sog. schulinternen /schulnahen Abrufveranstaltungen. Eine endgültige Zahl liegt noch nicht vor, doch aufgrund der gebuchten Angebote kann derzeit schon von einer eindeutigen Zunahme gesprochen werden. Unter Umständen orientieren sich diese Veranstaltungen näher an den Bedürfnissen der jeweiligen Schulen und deren Lehrkräften. Durch die individuellen Terminabsprachen bei diesen Angeboten sind diese evtl. auch für die teilnehmenden Lehrkräfte besser in ihren Arbeitsalltag einplanbar. Wenn für eine Fortbildung mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze zur Verfügung stehen, ist der Personalrat bei der Teilnahmeauswahl zu beteiligen. Ebenso ist der Personalrat auch bei Abrufveranstaltungen mit Folgeterminen zu beteiligen. Grundsätzlich gilt, dass das regionale Fortbildungsprogramm für jedes Schuljahr in der Mitbestimmung der Personalvertretung liegt. Konkrete Fortbildungswünsche können alle Lehrkräfte jederzeit dem Personalrat mitteilen. Das Staatliche Schulamt führt regelmäßig im Schuljahr Dienstbesprechungen mit den ernannten FortbildungskoordinatorInnen der einzelnen Schulen durch. Deren Aufgabe ist die Implementierung von den zur Verfügung gestellten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Hintergrund des schulischen Bedarfs bzw. der Schulentwicklung, geleitet von der VwV Fortbildung. Diese Aufgabe stellt die KollegInnen vor Ort oftmals vor eine sehr schwierige Aufgabe, da diese häufig keine Funktionsstelle haben und daher nicht weisungsbefugt gegenüber einem Kollegium sind. Zudem hängt es vom goodwill der Schulleitungen ab, inwieweit die FortbildungskoordinatorInnen für diese Arbeit eine Entlastungsstunde erhalten. Kollegien sind gut beraten das Thema Fortbildung regelmäßig auf den Gesamtlehrerkonferenzen zu besprechen. Grundsätzlich ist es für ein Kollegium gewinnbringend, wenn Lehrkräfte sich möglichst vielfältig fortbilden. Ein gemeinsamer Konsens im Kollegium erleichtert die Arbeit der FortbildungskoordinatorInnen. Allerdings gilt, dass Fortbildungen grundsätzlich freiwillig sind. Dem Staatlichen Schulamt standen im Kalenderjahr ,00 für Fortbildungen zur Verfügung. Tatsächlich verbraucht wurden ,64. D.h. Geld ist wieder zurück ans Regierungspräsidium geflossen. Dies kann nicht im Sinne der Lehrkräfte sein, da es das falsche Signal an die Landesregierung ist. Vielmehr ist unser Anliegen, dass mehr Fortbildungen während der Unterrichtszeiten ohne Sorgen um notwendige Vertretungen - angeboten werden können. Die Zeiten außerhalb des Unterrichts müssen Raum bieten für die vielfältigen sonstigen Aufgaben wie bspw. Vor- und Nachbereitung, Einarbeitung in neue Themen, Elterngespräche. Neu vereinbart wurde für das laufende Schuljahr der Vergütungsumfang für ExpertInnen bei Pädagogischen Tagen der Schulen. Hier wurde das Honorar von 100 auf 200 erhöht. Liegen die Kosten höher, kann die Schulleitung einen sogenannten Nachschlag mit der Kopie der Bewilligung im November eines Jahres beim Staatlichen Schulamt anfordern. Sofern noch Fortbildungsgelder zur Verfügung stehen, erhalten diese Schulen unter Umständen ihre Seite 7/13

9 Kosten anteilig bzw. ganz erstattet. Im Kalenderjahr 2014 haben nur zwei Schulen einen Nachschlag beantragt und auch erhalten. Die Meldetermine für Pädagogische Tage sind: 15.Juni: für Pädagogische Tage zwischen September und 31. Januar 15. November: für Pädagogische Tage zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli In Zusammenhang mit diesen Fortbildungsgeldern wurde mit dem Staatlichen Schulamt weiter vereinbart, dass jede Lehrkraft, die bei einem außerschulischen Träger Fortbildungen besucht, einen Anteil der Kosten in Höhe von max. 100 pro Veranstaltung beantragen kann. Hierzu ist es erforderlich einen formlosen Antrag an das Staatliche Schulamt zu stellen. Es ist zu empfehlen dem Personalrat eine Kopie des Antrages zukommen zu lassen, da auch in diesen Fällen der Personalrat zu beteiligen ist und er über die eingegangenen Anträge mitbestimmt. Alle beantragten Zuschüsse konnten bislang übernommen werden. Ein Streitpunkt zwischen ÖPR und dem Staatlichen Schulamt ist deren Bemühen Fortbildungen auch in den Schulferien anzubieten. Eine Abfrage, die das Schulamt ohne eigentlich notwendige Beteiligung des ÖPR im Herbst an die Schulen gegeben hat, war in den Rückmeldungen durch die Lehrkräfte eindeutig. Nur vereinzelte Lehrkräfte sprachen sich für mögliche Fortbildungen in den Ferien aus. Die überwiegende Mehrzahl hat diesem Ansinnen eine klare Absage erteilt. Als Personalvertretung setzen wir uns auch weiterhin dafür ein, dass die regionale Fortbildung während der Arbeitszeit stattfindet. Wir erachten es als zusätzliche Arbeitsverdichtung, wenn Fortbildungen in den Ferien angeboten werden sollen. Eine Abfrage, die das Schulamt ohne eigentlich notwendige Beteiligung des ÖPR im Herbst an die Schulen gegeben hat, war in den Rückmeldungen durch die Lehrkräfte eindeutig. Die überwiegende Mehrzahl der KollegInnen hat diesem Ansinnen eine klare Absage erteilt. Seite 8/13

10 Schulentwicklung in Stuttgart Im kommenden Schuljahr 2015/16 wird es 6 Gemeinschaftsschulen in Stuttgart geben. Elise von König Schule in Münster Klassenstufe 5, 6 und 7 WRS Altenburgschule auf dem Hallschlag Klassenstufe 5 und 6 WRS Körschtalschule in Plieningen Klassenstufe 5 und 6 WRS Anne-Frank in Möhringen Klassenstufe 5 und 6 RS Schickhardtschule in Stuttgart Süd Klassenstufe 5 RS Weilimdorf Klassenstufe 5 RS Drei weitere Schulen befinden sich gerade auf dem Weg zur Gemeinschaftsschule. Es wird sich zeigen, ob diese Schulen einen Antrag stellen. Bismarckschule in Feuerbach Eichendorffschule in Bad-Cannstatt Herbert-Hoover-Schule gemeinsam mit der Berta von Suttner Realschule Wider Erwarten gehen die Anmeldungen für die 5. Klasse an den Werkrealschulen nicht zurück. In diesem Schuljahr 2014/15 haben von 29 Werkrealschulen 13 Schulen eine 5. Klasse bilden können und 2 Werkrealschulen, Eichendorfschule und Uhlandschule, zwei 5. Klassen. Es zeichnet sich jetzt schon ab, dass im kommenden Schuljahr weitere Werkrealschulen keine 5. Klassen bilden werden. Dies wurde durch die Abschaffung der Schulbezirke für die Werkrealschule erleichtert. Drei Werkrealschulen werden zum Ende des Schuljahres ausgelaufen sein: Filderschule, Friedensschule und Heusteigschule. Für die verbleibenden Werkrealschulen bedeutet dies, dass die Klassen größer werden, die Schüler und Schülerinnen aus der gesamten Stadt Stuttgart kommen, die Einbindung der Kinder und Jugendlichen der Vorbereitungsklassen in weniger Klassen stattfinden kann, die Schulfremdenprüfung für die verbleibenden Werkrealschulen eine große Herausforderung darstellt. Von den ehemals 19 Realschulen wird es im Schuljahr 2015/16 noch 16 geben. Für die verbleibenden Realschulen vergrößert sich die heterogene Zusammensetzung. Die inklusive Beschulung und die Einbindung der Vorbereitungsklassen kommen als weitere Aufgaben hinzu. Der Schulentwicklungsplan wird von der Kommune Stuttgart in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt erarbeitet. Die Personalentwicklung ist Aufgabe des Staatlichen Schulamtes, des Regierungspräsidiums Stuttgart und dem Kultusministeriums. Als Personalvertretung setzen wir uns dafür ein, dass bei dienstlich notwendigen Abordnungen individuelle Lösungen im Einvernehmen mit den Lehrkräften gesucht werden. Im individuellen Einzelfall und auf Wunsch der Lehrkraft halten wir es auch für erforderlich Abordnungen an Sonderschulen, Realschulen, Gymnasien oder Berufliche Schulen zu prüfen. Eine Versetzung ist aus haushaltstechnischen Gründen noch nicht möglich. Dies hängt eng mit der Besoldung zusammen. Wissenschaftliche Werkrealschullehrkräfte werden weiterhin mit A12 besoldet. Uns ist das Problem des Staatlichen Schulamtes in Bezug auf die Notwendigkeit einer fachlichen Versorgung der verbleibenden Werkrealschulen sehr wohl bewusst. Wir erachten bei einem Veränderungswunsch an eine andere Schulart ein Gespräch der Lehrkraft mit dem Seite 9/13

11 Schulrat / der Schulrätin als zielführend, um zu einer individuellen Entscheidung zu kommen. Als Personalvertretung begleiten wir auf Wunsch die Lehrkraft bei dem Gespräch. Weiterentwicklung der Realschule Zielsetzung Die Realschulen sollen befähigt werden, sich ihrer zunehmend heterogeneren Schülerschaft anzunehmen. Schülerinnen und Schüler der Realschule sollen je nach Leistungsfähigkeit und individuellen Entwicklung auf dem zum Hauptschulabschluss führenden G- Niveau oder dem zum Realschulabschluss führenden M-Niveau gefördert werden ohne Trennung in separate Züge (Hauptschulzug und Realschulzug). Umsetzung Orientierungsstufe in Klasse 5/6 Schülerinnen und Schüler lernen gemeinsam auf G- und M-Niveau. In dieser Phase kann eine Schülerin oder ein Schüler in verschiedenen Fächern auf unterschiedlichen Niveaustufen lernen. Es gibt keine Versetzungsentscheidung nach Klasse 5. Am Ende von Klasse 6 wird entschieden, ob die Schülerin/der Schüler Auf G- oder M-Niveau lernt. Kurssystem in Klasse 7 und 8 Schülerinnen und Schüler lernen weiterhin gemeinsam auf beiden Niveaustufen. In den Kernfächern Mathematik, Englisch und Deutsch ist allerdings eine zeitweilige äußere Differenzierung gemäß G- und M-Niveau möglich (grundsätzlich in jeweils maximal zwei Stunden. Sofern ein Fach nicht vierstündig unterrichtet wird. In maximal der Hälfte der Unterrichtsstunden). Am Ende der Klassenstufe 7 und der nachfolgenden Schuljahre erfolgt eine erneute Niveauzuweisung. Klasse 9 und 10 In den Klassenstufen 9 und 10 werden die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer jeweiligen Lern- und Leistungsentwicklung entweder auf die Hauptschulabschlussprüfung am Ende von Klasse 9 oder auf die Realschulabschlussprüfung am Ende von Klasse 10 vorbereitet. Den Werkrealschulabschluss wird es weiterhin ausschließlich an Werkrealschulen geben. Es soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, nach dem in Klasse 9 erreichten Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 10 den Realschulabschluss zu erwerben. Zeitliche Perspektive 2016/17 Orientierungsstufe in Klasse 5 und /18 Kurssystem in Klasse /19 Kurssystem in Klasse /20 Erste Hauptschulabschlussprüfung an der Realschule in Klasse /21 Realschulabschlussprüfung in Klasse 10 Klassenwiederholung / Niveauwechsel Schülerinnen und Schüler der Realschule sollen künftig die Möglichkeit haben, innerhalb ihrer Schule das Bildungsniveau wechseln zu können. Es wird aber auch künftig nicht ausge- Seite 10/13

12 schlossen sein, dass Schülerinnen und Schüler statt eines Niveauwechselns innerhalb desselben Bildungsniveaus eine Klasse wiederholen. Weil die Realschule künftig neben dem M-Niveau auch das G-Niveau anbietet, muss eine Schülerin/ ein Schüler die oder der das M-Niveau nicht erreicht, nicht mehr seine Schule verlassen. Er/Sie lernt dann auf G-Niveau und hat bei entsprechenden Leistungen auch die Möglichkeit, wieder auf das M-Niveau zu gelangen. Differenzierte Regelungen hierzu werden derzeit erarbeitet. Lehrerfortbildung Für die Hauptschul- und Werkrealschullehrkräfte, die zukünftig an Realschulen unterrichten, wird eine eigens konzipierte Fortbildungsreihe angeboten. Diese Fortbildungsreihe umfasst allgemeine schulartspezifische und schulrechtliche Themen sowie fachlich orientierte Module. Zusätzliche Ressourcen zur individuellen Förderung Die Realschulen sollen in einem ersten Schritt zum Schuljahr 2015/16 zusätzliche Ressourcen erhalten. Weitere zusätzliche Ressourcen sollen in einem zweiten Schritt mit der Einführung des neuen Bildungsplanes zum Schuljahr 206/17 folgen. Neuregelung der Altersermäßigung nach 4 der Lehrkräfte- ArbeitszeitVO Seit 01.August 2014 ist die neue Lehrkräfte-Arbeitszeit Verordnung in Kraft getreten. In dieser werden nun auch die Alters- und Schwerbehindertenermäßigungen neu geregelt. Die Lehrkräfte-Arbeitszeit Verordnung trifft Regelungen für beamtete Lehrkräfte und wird auch für Tarifbeschäftige Lehrer und Lehrerinnen angewandt. 1.) Altersermäßigung ( 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) (1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie 1. das 60. Lebensjahr vollenden um eine Wochenstunde, 2. das 62. Lebensjahr vollenden um zwei Wochenstunden. (2) Bei Teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermäßigt sich die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 entsprechend deren Beschäftigungsumfang. Neu ist somit ab dem 01. August 2014, dass die erste Stufe der Altersermäßigung erst mit dem vollendeten 60. Lebensjahr in Kraft tritt. Die zweite Stufe der Altersermäßigung beginnt erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr. Die Altersermäßigung wird nun bei Teilzeitbeschäftigung auch anteilig angerechnet. Bsp.: Lehrkraft hat ein 1/2 Deputat und bekommt somit 0,5 Std. Deputatsermäßigung zu Beginn des Schuljahres indem sie das 60. Lebensjahr vollendet. Eine mögliche Regelung ist, dass die Lehrkraft, im ersten Halbjahr eine volle Deputatsstunde Ermäßigung erhält. Es können ggf. Stundenbruchteile entstehen. Diese verfallen nicht, sondern werden ins nächste Schuljahr übertragen. Dem Personalrat ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Altersermäßigungslisten vom Regierungspräsidium geführt werden. Der Schulleiter einer Schule kann diese Altersermäßigungsliste ausdrucken und der Lehrkraft zur Einsicht vorlegen. Hierbei ist es wichtig, dass die jeweilig betroffene Lehrkraft diese Liste kontrolliert und Unstimmigkeiten sofort zurückmeldet. Seite 11/13

13 Mehrarbeitsunterrichtsstunden Bei zwingenden dienstlichen Gründen können Schulleitungen Mehrarbeitsunterricht anordnen. Vollbeschäftigte Lehrkräfte sollten ab 4 geleisteten Mehrarbeitsunterrichtsstunden einen Antrag auf Mehrarbeitsvergütung beim Landesamt für Besoldung stellen, sofern kein Zeitausgleich möglich ist. Schulleitungen sollten darauf achten, dass Mehrarbeitsunterricht so angeordnet wird, dass Lehrkräfte diesen auch abrechnen können. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf anteilige Bezüge unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bagatellgrenze. Weitere Informationen stehen unter Button Personalvertretung, Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen haben ein Anrecht auf Bezahlung ab der 1. Mehrarbeitsstunde. Wird Mehrarbeitsunterricht über einen längeren Zeitraum (3 Wochen oder mehr) angeordnet, muss die Schulleitung dem Personalrat die Regelung für die Beschlussfassung vorlegen, siehe Landespersonalvertretungsgesetz 70 Absatz 2 Nr. 4. Dies betrifft die Anordnung der vorhersehbaren Mehrarbeit. Dem Personalrat obliegt die Pflicht alternativen zu überprüfen. Eine Alternative kann auch die Stundenplanveränderung für Lehrkräfte und Schüler und Schülerinnen sein, die zum geplanten Ausfall von Pflichtunterricht führt. Überprüft werden sollte auch eine vorübergehende Deputatserhöhung. Die Anordnung von unvorhersehbarer Mehrarbeit, das heißt die Anordnung von Mehrarbeit und deren Ableistung ist zeitlich nicht voneinander getrennt, besteht für den Personalrat kein Mitbestimmungsrecht. Als Personalvertretung empfehlen wir den Schulen gemeinsam eine individuelle Vertretungskonzeption für die eigene Schule zu erstellen und darüber zu beraten. Dies ist dem Personalrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Grundsätzlich sind Mehrarbeitsstunden schriftlich anzuordnen (Vertretungsplan reicht aus). Sie sind grundsätzlich dienstlich veranlasst und notwendig. Die Verrechnung erfolgt zwingend 1 Vertretungsstunde entspricht 1 Lehrerwochenstunde. Freizeitausgleich hat vor der Bezahlung Vorrang. Eine zufällig ausgefallene Unterrichtsstunde ist für die Lehrkraft kein Freizeitausgleich. Formulare zum Abrechnen des Mehrarbeitsunterrichts: Seite 12/13

14 Schwimmumfrage Im Februar 2014 fand eine erneute Abfrage an Grund- und Förderschulen bezüglich der Schwimmfähigkeit statt. Die erste Umfrage fand am Ende des Schuljahres 2008/09 statt. Als Grundlage für die Umfrage liegt der Bildungsplan 2004 Spielen und Sich-Bewegen im Wasser zugrunde. Hierbei haben sich zwei Knackpunkte ergeben. Einige Schwimmbäder müssen oder werden saniert. Dort findet zurzeit kein Schwimmunterricht statt. Der zweite Knackpunkt besteht darin, dass es an einigen Stuttgarter Schulen keine bzw. zu wenig KollegInnen gibt, die eine Qualifizierung in der Rettungsfähigkeit erworben haben. Der Bildungsplan kann somit an diesen Schulen nicht entsprechend umgesetzt werden. Im Detail ergab die Umfrage, dass an 13 von 72 Grundschulen kein Schwimmen stattfindet. Hauptgründe hierfür sind: Sanierungen, ungünstiger Weg zum Bad, punktueller Fachlehrermangel. Ebenso ergab die Umfrage, dass bei den Schulen mit der niedrigsten Schwimmfähigkeit nur in einer Klassenstufe Schwimmen unterrichtet wird. Das Schulamt hat aufgrund der Umfrage vor allem folgende Maßnahmen durchgeführt: 1. Das Schulamt hat Kontakt mit dem Schulverwaltungsamt aufgenommen. Mit allen Stuttgarter Schulen wurde über die schwimmbadbezogene Situation für das Schuljahr 2014/15 gesprochen z.b. neue Bäderbelegung, erweiterte Schwimmzeiten, Transportproblematik. 2. Die Schulen mit den geringsten Schwimmquoten wurden beraten, wie sie beispielsweise durch eine Veränderung der schulinternen Unterrichtsorganisation einen effektiveren Schwimmunterricht erteilen können. 3. Auch die Versorgung von Fachkräften wurde in den Bedarfsgesprächen mit den Schulleitungen thematisiert. 4. In den Schulleiterdienstbesprechungen wurde das Thema ebenfalls besprochen, um über diese die Eltern für die Schwimmfähigkeit zu sensibilisieren. Bürozeiten Montag: Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch: Uhr Donnerstag und Freitag: Uhr Das Büro befindet sich in der Bebelstraße 48 in Stuttgart West, direkt an der Haltestelle der U2 und U9 Arndt-/Spittastraße, im 1. Stock Zimmer 104. Telefon Seite 13/13

15 Veränderungen bei den Deputatsermäßigungen für Schwerbehinderte Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, nachdem es viele Unsicherheiten und Fragen zu den Deputatsveränderungen bei den Schwerbehinderten gibt, hier einige Klarstellungen: - Für vollzeitbeschäftigte Schwerbehinderte, die vollständig in der Schule arbeiten, ändert sich nichts. - Bei den ein oder zwei Stunden zusätzliche Deputatsermäßigung für Schwerbehinderte, die vom Schulamt bzw. Regierungspräsidium genehmigt werden, ändert sich ebenfalls nichts. - Es ändert sich jedoch bei allen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften (auch den unterhälftig Beschäftigten) das Deputat. Die Deputatsermäßigung für Schwerbehinderte wird nun immer anteilig gewährt. - Immer wenn man mindestens ½ Stunde rechnerisch erreicht hat, wird diese gewährt. Das Programm "Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg" (ASD-BW) rechnet die Schwerbehindertenermäßigung und Altersermäßigung aus. Die übrig bleibenden Bruchteile werden vom Programm "Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg" (ASD-BW) automatisch verwaltet. - Bei einer bevorstehenden Zurruhesetzung werden die restlichen Bruchteile im letzten Dienstjahr gewährt (hier muss dann ggf. eine Lösung an der Schule gefunden werden). - Sollten die Restbruchteile z.b. wegen einer Erkrankung und Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr genommen werden können, verfallen sie. Eine Auszahlung von Restbruchteilen ist ausgeschlossen. Hinweis: - Wer sein Deputat um eine oder zwei Stunden reduziert hat, zählt nun als Teilzeitbeschäftigter und erhält "nur" noch eine anteilige Ermäßigung. - Wer teilweise in den außerschulischen Bereich (z.b. Schulverwaltung, Seminar, Pädagogische Hochschule) abgeordnet ist, erhält nur die anteilige Deputatsermäßigung für seinen schulischen Arbeitsanteil. Für den Arbeitsanteil im außerschulischen Bereich entsteht ggf. ein Anspruch auf Zusatzurlaub (z.b. bei einer Abordnung mit einem halben Deputat in den außerschulischen Bereich sind dies 2 ½ Tage Zusatzurlaub). Ich habe für alle Schularten Tabellen erarbeitet, auf denen die jeweiligen Ermäßigungen entnommen werden können. Die gesamten Unterlagen finden Sie auf unserer Homepage: Kurt Wiedemann HVP GHWRGS Seite 1 von 2 Stand: Februar 2015

16 Ein Beispiel für die neue Deputatsermäßigung (alle anderen Schularten finden Sie auf unserer Homepage Hauptschullehrkraft, Realschullehrkraft und Lehrkraft an Gemeinschaftsschulen, die ein Deputat von 27 Wochenstunden haben. Beschäftigungsumfang Grad der Behinderung GdB GdB 50 und 60 GdB 70 und 80 GdB 90 und 100 Ermäßigungsstunden Zusätzl. Anteil Ermäßigungsstunden Zusätzl. Anteil Ermäßigungsstunden Vollzeit Zusätzl. Anteil Teilzeit Anteil gewährwährwährt + Anteil ge- + Anteil ge- + Teilzeit 26 1,92 1 ½ 0,42 2,88 2 ½ 0,38 3,85 3 ½ 0,35 Teilzeit 25 1,85 1 ½ 0,35 2,77 2 ½ 0,27 3,70 3 ½ 0,20 Teilzeit 24 1,77 1 ½ 0,27 2,66 2 ½ 0,16 3,55 3 ½ 0,05 Teilzeit 23 1,70 1 ½ 0,20 2,55 2 ½ 0,05 3,40 3 0,40 Teilzeit 22 1,62 1 ½ 0,12 2,44 2 0,44 3,25 3 0,25 Teilzeit 21 1,55 1 ½ 0,05 2,33 2 0,33 3,11 3 0,11 Teilzeit 20 1,48 1 0,48 2,22 2 0,22 2,96 2 ½ 0,46 Teilzeit 19 1,40 1 0,40 2,11 2 0,11 2,81 2 ½ 0,31 Teilzeit 18 1,33 1 0,33 1,99 1 ½ 0,49 2,66 2 ½ 0,16 Teilzeit 17 1,25 1 0,25 1,88 1 ½ 0,38 2,51 2 ½ 0,01 Teilzeit 16 1,18 1 0,18 1,77 1 ½ 0,27 2,37 2 0,37 Teilzeit 15 1,11 1 0,11 1,66 1 ½ 0,16 2,22 2 0,22 Teilzeit 14 1,03 1 0,03 1,55 1 ½ 0,05 2,07 2 0,07 Teilzeit 13 0,96 ½ 0,46 1,44 1 0,44 1,92 1 ½ 0,42 Teilzeit 12 0,88 ½ 0,38 1,33 1 0,33 1,77 1 ½ 0,27 Teilzeit 11 0,81 ½ 0,31 1,22 1 0,22 1,62 1 ½ 0,12 Teilzeit 10 0,74 ½ 0,24 1,11 1 0,11 1,48 1 0,48 Teilzeit 9 0,66 ½ 0,16 1, ,33 1 0,33 Teilzeit 8 0,59 ½ 0,09 0,88 ½ 0,38 1,18 1 0,18 Teilzeit 7 * 0,51 ½ 0,01 0,77 ½ 0,27 1,03 1 0,03 Teilzeit 6 0,44-0,44 0,66 ½ 0,16 0,88 ½ 0,38 Teilzeit 5 0,37-0,37 0,55 ½ 0,05 0,74 ½ 0,24 Teilzeit 4 0,29-0,29 0,44-0,44 0,59 ½ 0,09 Teilzeit 3 0,22-0,22 0,33-0,33 0,44-0,44 Teilzeit 2 0,14-0,14 0,22-0,22 0,29-0,29 Teilzeit 1 0,07-0,07 0,11-0,11 0,14-0,14 Beamtinnen und Beamte: * - Unterhälftige Teilzeit in der Elternzeit - Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25 % des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 27 Wochenstunden sind dies 7 Stunden. - Unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen - Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 30 % des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 27 Wochenstunden sind dies 8 ½ Stunden. Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es keine Begrenzung. - Hier kommt es darauf an, welche Stundenzahl im konkreten Arbeitsvertrag vereinbart ist. Kurt Wiedemann HVP GHWRGS Seite 2 von 2 Stand: Februar 2015

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21 Mitglieder im Örtlichen Personalrat GHWRGS beim Staatlichen Schulamt Stuttgart im Schuljahr 2014/15 Berger Erwin Schule für Körperbehinderte Stuttgart Czisch Tanja Wolfbuschschule GWS Dreikluft Dagmar Grundschule Kaltental Eidenmüller Tanja Schule für Kranke am Klinikum Stuttgart Erbay Funda Schulkindergarten für Sprachbehinderte Fries Doris Gustav-Werner-Schule SoS Kaiser Cornelia Österfeldschule GS Karakas Ayten Heusteigschule GWS Knapp Johannes Steinenbergschule GWS Henzler-Hübner Holger Reisachschule GS Meissner Christian Heusteigschule GWS Münzner Jutta Mühlbachhofschule GS Fax GWS Stammheim Raab Annemarie Scharfe Katrin Luginslandschule GWS Scholz Gert-Jürgen Religionspädagogische Arbeitsstelle Staniczek Waldemar Realschule Ostheim Weber Daniela Österfeldschule GS Weil-Baltruschat Anna Heilbrunnenschule Förderschule Wiedemann Kurt Fax: Jahn-Realschule Telefonische Sprechstunde montags während der Schulzeit Uhr Tel: Örtlicher Personalrat GHWRGS beim Staatlichen Schulamt Stuttgart Bebelstraße Stuttgart 1. Stock Zimmer 104 Stand

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