Ruhegenussvordienstzeiten - Fragenbeantwortung Stand: Jänner 2008

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1 Ruhegenussvordienstzeiten - Fragenbeantwortung Stand: Jänner 2008 Nr Themengebiet Frage Antwort 1 INTRANET - Welche Zugangs-Möglichkeiten der Einsichtnahme Die Unterlagen können mit folgenden Adressen eingesehen werden: BKA der Unterlagen im BKA-INTRANET bestehen? 1. oeffentlicher-dienst.intra.gv.at: Titel 2 PG/APG - allgemein 3 PG- - allgemein Wie ist mit Anfragen/Auskünften über künftige Pensionsansprüche umzugehen? Wie ist mit Anfragen/Auskünften über die Auswirkung von zu entrichtenden besonderen Pensionsbeiträgen umzugehen? 4 PG - allgemein Was ist betreffend RGVDZ für neben dem öffentlich-rechtlichen-dienstverhältnis erworbene Zeiten zu veranlassen, die nach dem Ernennungstag liegen? 5 4 Abs. 1 Z 6 und 91 Abs. 3 PG 6 7 und 90 PG Welche Zeit wird durchgerechnet, wenn nicht so viele anrechenbare Jahre vorliegen wie für die Durchrechnung vorgesehen sind? (gem. 4 Abs. 1 Z 3 in Verb. mit 91 Abs. 3 PG bis Jahre) Welche Bedeutung für spätere Pensionsansprüche hat bei einem Nachkauf das Erreichen von 10 ruhegenussfähigen Jahren? 7 53 PG Können auch Zeiten vor dem 18. Lebensjahr als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden? 2. Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten - DiReSy Im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsansprüche wegen möglicherweise unrichtiger Berechnung sollte von Pensionsberechnungen Abstand genommen werden. Bei allgemeinen Auskünften immer auf die derzeit geltende Rechtslage und mögliche Änderungen hinweisen - z.b. bei Fragen über Auswirkungen eines Nachkaufs von Zeiten. Allgemein gehaltene, grundlegende Hinweise auf die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages und die Wirkung von angerechneten Zeiten erscheinen unbedenklich; von inhaltlich tiefer gehenden Hinweisen sollte eher Abstand genommen werden. Derartige Zeiten haben keine Auswirkung auf eine Anrechnung als RGVDZ und sind daher in diesem Verfahren unbeachtlich. Liegen weniger als die nach 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 PG, allenfalls in Verbindung mit 91 Abs. 3 PG, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate. Zum ist das Vorliegen von mindestens 10 für den Ruhegenuss anrechenbaren Jahren erforderlich, um in eine Übergangsregelung zu fallen (je nach dem Stichtag 1. Mai 1995 mit 10 oder 15 Jahren Erfordernis für 50 % Anspruch auf Ruhegenuss), ansonsten pro ruhegenussfähigem Jahr % gutgeschrieben werden. Ja, dies gilt aber nur für gemäß 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l PG anzurechnende Zeiten, wenn dafür ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist; abweichend davon sind Zeiten nach 53 Abs. 2 lit. d auch dann anzurechnen, wenn dafür kein Überweisungsbetrag zu leisten ist und nur in den Fällen einer Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach dem , unter der Voraussetzung, 1

2 8 53 PG Welche Zeiten sollten schon/nicht im Spruch des Bescheides offen/einzeln dargestellt werden? 9 53 PG Ist es ausreichend, wenn im Spruch des Bescheides die Gesamtsumme der angerechneten Zeit angegeben und eine genaue Berechnungstabelle nur in der Begründung ausgewiesen wird? PG Was ist zu tun, wenn der Beamte während oder vor dem Anrechnungsverfahren stirbt? PG Wie ist formal vorzugehen, wenn ein Beamter keine Unterlagen im Zuge der Erhebung für die Anrechnung von RGVDZ vorlegt? PG Können Zeiten mit Anspruch auf Beihilfen nach dem AMFG ( 19 und 20 AMFG) als RGVDZ angerechnet werden (Akademikertraining)? PG Gibt es einen Unterschied in der Behandlung von Karenzurlauben/Freistellungen wenn man bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beschäftigt war oder bei einem sonstigen Arbeitgeber? dass zwischen diesem Tag und dem Ernennungstag keine ununterbrochenen Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft vorgelegen sind (in diesen Fällen ist für den vollen Ruhegenuss eine anrechenbare Zeit von 40 Jahren erforderlich, weshalb auch eine Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr möglich ist). Es sollten nur jene Zeiten im Spruch des Bescheides ausgewiesen werden, die tatsächlich angerechnet werden/wurden. Nein, nicht die Gesamtsumme der angerechneten Zeiten, sondern die genauen Zeiten und deren einzelne Rechtsgrundlagen sind anders als bei der Berechnung/Festsetzung des Vorrückungsstichtages Bestandteil der Anrechnung und haben somit Teil des Spruchs zu sein (rechtskraftfähig und anfechtbar). Das Verfahren ist zu Ende zu führen; auch Hinterbliebene können Erklärungen (z.b. Ausschluss) abgeben. Grundsätzlich handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren (ex offo); üblicherweise liegen bereits Unterlagen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages vor, die verwendet werden könnten; zumindest im Wege der Amtshilfe sollte auch ein Versicherungsdatenauszug erwirkt werden können. Die daraus ersichtlichen Zeiten können schließlich auch als RGVDZ angerechnet werden. Sollte sich daraus die Zahlung eines bes. PB ergeben, wäre der Beamte vorher darauf hinzuweisen und vor allem darauf, dass diese Zeiten auch (beitragspflichtig) angerechnet werden, wenn nicht bis zu einer bestimmten Frist eine Erklärung über den Ausschluss der Zeiten abgegeben wird (allenfalls mit Nachfrist). Wenn es sich eher um Beschäftigungsverhältnisse als um Ausbildung gehandelt hat, kann man davon ausgehen, dass für die fragliche Zeit eine Pflichtversicherung vorlag und dafür durch einen PV-Träger auch ein Überweisungsbetrag zu leisten ist; unter diesen Voraussetzungen ist daher eine Anrechnung möglich. Ja, bei einem durchgehenden Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber ist eine Pflichtversicherung während der gesamten Zeit nicht Voraussetzung für eine Anrechnung, allerdings wird ein besonderer Pensionsbeitrag bei Anrechnung dieser Zeiten zu leisten sein. Bei einem Dienstverhältnis zu einem sonstigen Dienstgeber wird für die Zeit einer Karenzierung/Freistellung keine Zeit der Pflichtversicherung vorliegen, weshalb auch eine Anrechnung als RGVDZ nicht möglich ist, auch 2

3 14 53 Abs. 2 lit. a PG Abs. 2 lit. a PG Abs. 2 lit. a PG Ist eine inländische Gebietskörperschaft auch immer ein inländischer öffentlich-rechtlicher Dienstgeber? Ein Professor befand sich vor seiner Pragmatisierung vom bis zum in einem Vertragsdienstverhältnis zum Land Steiermark. Vom bis zum befand er sich auf Karenzurlaub gem 29b VBG. Ist dieser Karenzurlaub gegen Leistung eines bes. Pensionsbeitrages als Ruhegenussvordienstzeit anrechenbar? Wenn ein Beamter vor seiner Pragmatisierung geringfügig an der Universität beschäftigt war und für diese Tätigkeit kein Überweisungbetrag von der PVA geleistet wird, kann diese Zeit als RGVDZ lt. 53 (2) a, PG 1965 angerechnet werden, wenn der Beamte den besonderer Pensionsbeitrag dafür leistet? PG Besteht die Möglichkeit, nähere Information über ausgegliederte Bundesdienststellen zu erhalten (eventuell Liste)? PG a) Sind die Dienstzeiten bei folgenden Einrichtungen voll anrechenbar? z.b. Landesenergieverein, Casino AG, Rotes Kreuz, Samariterbund, Thermen wenn die Bereitschaft zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bestünde. Ja, eine inländische Gebietskörperschaft ist immer ein inländischer öffentlich-rechtlicher Dienstgeber. Das Dienstverhältnis als VB beim Land Stmk ist nach 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit anrechenbar (Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber). Bei einer Anrechnung nach lit. a ist (anders als bei Anrechnung nach lit. l, die Dienstverhältnise zu privaten Dienstgebern betrifft) das Vorliegen einer Pflichtversicherung nicht Voraussetzung. Die Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit ist allerdings mit der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages verbunden. Eine geringfügige Beschäftigung bei einem sonstiger Dienstgeber wäre nicht als Ruhegenussvordienstzeit(gem. 53 Abs. 2 lit. l PG 1965) anrechenbar, da dies eine Pflichtversicherung in der PV voraussetzt. Bei einem ö-r Dienstgeber ist das Vorliegen eines Dienst/Arbeits/Ausbildungsverhältnisses gefordert, nicht jedoch zwingend eine Pflichtversicherung oder ein Mindestbeschäftigungsausmaß. Die geringfügige Beschäftigung an der Uni wäre gem. 53 Abs. 2 lit. a PG gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als RGVDZ anrechenbar. Über eine Vielzahl von Ausgliederungen wurde seitens des BKA eine Liste der Unternehmen samt gesetzlicher Grundlage zur Verfügung gestellt. Bitte die Wirksamkeit im Einzelfall noch einmal prüfen. Siehe eigene Beilage. a) Eine Frage nach voller Anrechnung stellt sich nicht. Eine Unterscheidung in bedingt und unbedingt anrechenbare Zeiten gibt es nicht mehr. Eine volle oder teilweise Anrechnung wie beim Vorrückungsstichtag ist bei der Anrechnung von RGVDZ nicht vorgesehen. Es stellt sich allenfalls die Frage nach einer Anrechnung gem. 53 Abs. 2 lit. a oder lit. l PG. Bei Vorliegen von Dienst-, Ausbildungs-, oder sonstigen Arbeitsverhältnissen bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber wäre eine Anrechnung gem. 53 Abs. 2 lit. a PG möglich diese Qualität des Dienstgebers liegt nach unserer Einschätzung in keinem der genannten 3

4 b) ehem. verstaatlichte Betriebe, Stichtage für die Anrechung unter lit. a bzw. l (z.b. Voest Alpine AG, Joanneum Research, Salinen Austria AG, Leykam usw PG Wie kann man herausfinden, ob bestimmte Dienstverhältnisse, bei denen man sich nicht Abs. 2 lit. c PG 54 Abs. 3 PG Abs. 2 lit. d PG 53 Abs. 3 lit. b PG Abs. 3 lit. b PG sicher ist, voll anrechenbar sind? Eine Beschäftigung als Priester bzw. Seelsorger (lt. Bestätigung einer Erzdiözese) könnte gem. 53 Abs. 2 lit. c PG angerechnet werden; es wird allerdings kein Überweisungsbetrag geleistet Ist für diese Zeit ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten? Könnte diese Zeit von einer Anrechnung gem. 54 Abs. 3 PG 1965 ausgeschlossen werden? Kann auch ein im Ausland erbrachter Präsenz-/ Wehrdienst als RGVDZ angerechnet werden? Gemäß 53 Abs. 3 lit. b PG 1965 kann die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit in bestimmten Fällen angerechnet werden. In welchen bestimmten Fällen ist eine Auslandszeit anzurechnen? Ich bin davon ausgegangen, dass für Auslandszeiten ein zwischenstaatliches Verfahren eingeleitet wird. Fälle vor. Es besteht allerdings gem. 53 Abs. 2 lit. l PG die Möglichkeit, eine Anrechnung durchzuführen, wenn eine die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründende Beschäftigung dadurch vorgelegen ist. In diesen Fällen müsste auch ein Überweisungsbetrag durch eine PV- Anstalt geleistet werden und dadurch kein besonderer Pensionsbetrag zu entrichten sein. b) Solche Betriebe waren nie inländischer öffentlich-rechtlicher Dienstgeber. Die Anrechnung hat daher immer nach lit. l zu erfolgen. Siehe Hinweis auf Vollanrechnung beim obigen Punkt. Im Übrigen ist die Art/Einordnung des Dienstgebers allenfalls durch Nachforschungen/Erhebungen zu klären. Im Falle der Anrechnung der Zeit ohne Leistung eines Überweisungsbetrages wäre ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten. Mangels Leistung eines Überweisungsbetrages könnte die Anrechnung als RGVDZ auch ausgeschlossen werden, wenn keine Bereitschaft zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages besteht. Bei der kirchlichen Institution die Leistung eines Überweisungsbetrages an die PVA anregen. a) Ein Auslandspräsenzdienst nach österreichischen Rechtsvorschriften (z.b. UNO- Einsatz in Zypern, Golan) kann (=ist) trotzdem gem. 53 Abs. 2 lit. d PG angerechnet werden. b) Ein Präsenz- bzw. Wehrdienst für einen ausländischen Staat kann gem. 53 Abs. 3 lit. b PG als ein im Ausland im öffentlichen Dienst zurückgelegte Zeit (das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist hier nicht Voraussetzung) gegen Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages angerechnet werden. Anrechnung von Auslandszeiten siehe Punkt 7.21 im Skriptum Ruhegenussvordienstzeiten. Zeiten einer Tätigkeit, die in einem anderen EU-Mitgliedsstatt im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden, sind anzurechnen. Alle übrigen Auslandszeiten können angerechnet werden; eine Anrechnung wird jedoch nur dann unterbleiben, wenn begründete Zweifel am tatsächlichen Vorliegen eines öffentlichen oder privaten Dienstes im Ausland bestehen. Da die Anrechnung einer Auslandszeit mit der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages verbunden ist, müsste zuerst die Bereitschaft zu einer solchen Entrichtung geklärt werden. 4

5 22 53 Abs. 2 lit. d PG Abs. 2 lit. d PG Abs. 2 lit. h PG Abs. 2 lit. h PG Ist ein Präsenzdienst vor dem 18. Geburtstag bei einem Beamteneintritt a) vor Mai 1995 b) nach Mai 1995 gem. 53 Abs. 2 lit. e PG anrechenbar? Viele Mitarbeiter hatten vor ihrem ö.r. Dienstverhältnis ein privatrechtlich-öffentliches Dienstverhältnis (z.b. zuerst Vertragsassistent und in weiterer Folge Universitätsassistent) Wie soll die Anrechnung von Waffenübungen, Kaderübungen, freiwilligen Übungen usw. erfolgen, wenn diese Zeiten während der Tätigkeit als Vertragsassistent absolviert wurden (meist gegen Weiterbezahlung des Entgelts)? Ist das genaue Datum der Reifeprüfung des ursprünglichen Jahrgangs bei längerem Studium auch dann zu ermitteln, wenn beabsichtigt ist, die Schulzeit ohnehin von der Anrechnung auszuschließen? Es gibt Probleme mit den Antworten auf schriftliche Anfragen betreffend Maturatermine. Vorgangsweise: 1. Erhebung der Auslandszeiten (Zeitraum, Tätigkeit, Belege). 2. Klärung, ob ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet werden möchte, ansonst Ausschluss der Zeit 3. Falls kein Ausschluss, Anrechnung der Auslandszeit als Ruhegenussvordienstzeit. 4. Vorschreibung des besonderen Pensionsbeitrages mit Bescheid. Zwischenstaatliches Verfahren bei Auslandszeiten: Dieses Verfahren ist nicht bei der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten zu führen, sondern erst, wenn ein/e BT einen inländischen Pensionsantrag stellt. Dabei ist nicht maßgebend, ob die Auslandszeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden oder nicht. Nähere Informationen dazu: siehe Frage Rundschreiben des BKA: siehe Frage 94. Die Anrechnung eines Präsenzdienstes vor dem 18. Geburtstag bei einem Beamteneintritt vor dem Mai 1995 ist keinesfalls möglich. Bei einem Eintritt ab Mai 1995 ist eine Anrechnung allerdings gem. 53 Abs. 2 lit. d PG möglich (sogar dann, wenn dafür kein Überweisungsbetrag geleistet werden sollte). Es bestehen in diesen Fällen keine Bedenken gegen eine durchgehende Anrechnung der Zeiten als Vertragsassistent. Bei Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Pensionskonto wäre allerdings eine gesonderte Erfassung für das Pensionskonto trotzdem, unabhängig von der Art der Anrechnung erforderlich. Grundsätzlich ist das nicht erforderlich; es müsste genügen, für die Vorankündigung ein gerundetes Datum (z.b. längstens bis des betreffenden Jahres) anzugeben. Im Falle einer Anrechnung ist allerdings eine genaue Ermittlung durchzuführen. In der Praxis wurde festgestellt, dass schriftliche Anfragen eher liegen oder unbeantwortet bleiben und telefonische Anfragen bessere bzw. raschere Ergebnisse gezeigt haben. 5

6 26 53 Abs. 2 lit. h PG Abs. 2 lit. h PG Abs. 2 lit. h PG Abs. 2 lit. h PG Abs. 2 lit. h PG Abs. 2 lit. h PG Folgende Schule im Ausland wurde absolviert: XY High School (GB), Schülerin; Ist eine Anrechnung als RGVDZ möglich? Nach welchem Zeitpunkt richtet sich der frühestmögliche Abschluss, wenn eine Schule nicht direkt nach der letzten Tagesschule begonnen wurde, sondern erst ein paar Jahre später (frühestmögliche Abschlussmöglichkeit oder tatsächlicher Beginn dieser Schule)? Wie sind Zeiten eines ausländischen Schulbesuches zu berücksichtigen? Eine Professorin (Pragmatisierung: ) hat nach der normalen Matura noch einen 2jährigen Abiturientenlehrgang an der höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe - Schloss Klessheim bei Salzburg absolviert. Kann man ihr diese Zeit beitragsfrei unter 53 (2) h anrechnen? Abgelegt wurde eine HAK im 2. Bildungsweg Vorgelegt wurden u.a. - Berufsreifeprüfungszeugnis einer Berufsreifeprüfungskommission an einer Bundes- HAK - Zeugnisse über Abschlussprüfungen in verschiedenen Fächern von einem BFI - Externistenprüfungszeugnis über die Teilprüfung BWL siehe oben gen. Komm. Handelt es sich um eine Externistenreifeprüfung oder um einen anrechenbaren Abschluss an einer Höheren Lehranstalt für Berufstätige? Beamteneintritt vor ; Absolvierung eines Abiturientenlehrganges mit Vermutlich handelt es sich um ein "gleichartiges" Studium (im Vergleich zu einem Studium an einer österreichischen höheren Schule). Sofern diesbezüglich keine sicheren Informationen vorliegen, können Fragen zur Gleichwertigkeit von Schulen an das BMUKK gerichtet werden (auch wegen der Mindestdauer des ausländischen Schulstudiums; danach richtet sich auch der Zeitpunkt, bis zu dem dieses Studium angerechnet werden kann). Siehe dazu auch Punkt 7.13 im Skriptum. Gem. 53 Abs. 2 lit. h PG ist die Zeit eines abgeschlossenen inländischen Studiums... soweit die gesetzliche Mindestdauer nicht überschritten worden ist, anrechenbar. Es kommt daher nicht auf den Zeitpunkt des ehestmöglichen Beginns/ frühestmöglichen Abschlusses an, sondern nur auf den tatsächlichen Studienbeginn und auf eine die normale Studiendauer nicht übersteigende Zeit des Studiums. Zeiten eines ausländischen Studiums sind anrechenbar, wenn sie einem inländischen gleichzuhalten sind. Anrechnung nach lit. h ist möglich, wenn Abiturientenlehrgang erfolgreich abgeschlossen wurde (vermutlich mit Reifeprüfung). Abiturientenlehrgang ist Sonderform einer höheren Schule (jetzt heißt das Kolleg). Anrechnung: - ab Beginn des Schuljahres bzw. allenfalls bei Quereinstieg (sofern dies möglich war) ab Semesterbeginn - bis zur Mindestdauer (Reifeprüfungstermin, wenn keine Wiederholungen und Matura zum Haupttermin). Falls nicht Nachforschungen einen tatsächlichen Schulbesuch ergeben, deuten die Hinweise auf die Ablegung von Prüfungen als externer Hörer hin, die als Externistenprüfungen zu werten sein werden, weshalb daher kein anrechenbares Studium an einer entsprechenden Schule oder Lehranstalt vorliegen dürfte. Siehe Frage 29. Ein abgeschlossener Abiturientenlehrgang fällt unter Zeiten eines Studiums an einer inländischen...schule... und könnte somit im Rahmen 6

7 32 53 Abs. 2 lit. h PG Abs. 2 lit. i PG Abs. 2 lit. i oder j PG Abs. 2 lit. i PG Abs. 2 lit. i und j PG Abschluss; besteht die Möglichkeit der Anrechnung gem. 53 Abs. 2 lit. h PG? Gilt das auch für ausländische Studien? Kann die Studienzeit an einem Konservatorium für Musik und darstellende Kunst (mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet) als Zeit isd 53 Abs 1 lit h PG 1965 angerechnet werden? Er hat mit der "künstlerischen Reife" abgeschlossen. Ist eine Zeit als außerordentlicher Hörer nach 53 Abs. 2 lit. i PG anrechenbar (fehlende Lateinprüfung), anschließend Tätigkeit als Studienassistent)? Kann ein Studium angerechnet werden, das zum Zeitpunkt der Anstellung noch nicht abgeschlossen war, aber später noch abgeschlossen wurde? Wenn jemand für ein Studium 8 Jahre benötigt hat, aber dazwischen eine oder mehrere Pflichtversicherungszeiten oder Dienst-, Ausbildungs-, oder sonstige Arbeitsverhältnisse zu einem öffentlich-rechtlichen DG vorlagen, welche Zeit kann dann für das Studium angerechnet werden? Wie sind Zeiten eines ausländischen Studiums zu berücksichtigen? Unter welchen Voraussetzungen ist ein Doktoratsstudium anrechenbar? der gesetzlichen Mindestdauer gem. 53 Abs. 2 lit. h PG als RGVDZ und durch Begründung des DV vor dem ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages angerechnet werden. Ja, bei Vergleichbarkeit gilt das auch für entsprechende ausländische Studien. Für die Anrechnung einer Studienzeit an einem Konservatorium (für Musik und darstellende Kunst) gibt es keinen ausdrücklichen Anrechnungstatbestand, da sich diese Studienzeit keinem der im 53 PG 1965 angeführten Anrechnungstatbestände zuordnen lässt (siehe auch Anmerkung 23 zu 53 im Kommentar zum Pensionsgesetz von Germ/Zach, Grenz- Verlag). Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem BMF gem. 53 Abs. 4 PG 1965 eine Anrechnung der Studienzeiten vorzunehmen, wenn dieses Studium z.b. Voraussetzung für die Anstellung oder zumindest für die dienstliche Verwendung von wesenlicher Bedeutung ist/war. Erforderlich wäre allerdings die Bereitschaft zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages in jedem Fall. Bei Abschluss des gleichen Studiums, das als außerordentlicher Hörer begonnen wurde, bestehen keine Bedenken, auch Zeiten als außerordentlicher Hörer als RGVDZ anzurechnen (dem Gesetz ist kein entsprechender Ausschluss dafür zu entnehmen). Nein, sowohl im Falle einer Anrechnung nach lit. i als auch lit. j des 53 PG ist es erforderlich, dass das Studium vor dem Tag der Anstellung (in das öffentlich-rechtlichen DV) bereits abgeschlossen wurde. Nach der derzeitigen Beurteilung des Günstigkeitsprinzipes ist jedenfalls zuerst eine überweisungsfähige Dienstzeit anzurechnen; in der Folge kann dann eine noch verbleibende Studienzeit bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren als RGVDZ angerechnet werden; Die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages ist erforderlich, wenn eine Beamten-Anstellung ab vorliegt (ohne vorherige ununterbrochene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu einer inländischer Gebietskörperschaft). Zeiten eines ausländischen Studiums sind anrechenbar, wenn sie einem inländischen gleichzuhalten sind. Bei einem abgeschlossenen Studium, das Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, ist als Vorbereitungszeit auf einen akadem. Grad ein Ausmaß von max. 6 Monaten innerhalb eines max. 5- jährigen Zeitraumes anrechenbar (gilt für Altstudien, bei denen das 7

8 37 53 Abs. 2 lit. i/j PG Abs. 2 lit. j PG Abs. 2 lit. j PG Abs. 2 lit. l PG Abs. 2 lit. l PG 308 ASVG Abs. 3 lit. a PG Abs. 3 lit. a PG Wenn eine Studienzeit ausgeschlossen werden wird, kann diese dann als nicht angerechnet durchgehend im Bescheid dargestellt werden, auch wenn diese durch Ferialpraktika/Präsenzdienst unterbrochen worden sein sollte? Wenn jemand ein Studium absolviert hat, das nicht Anstellungserfordernis war und wegen dazwischen liegender (angerechneter) Berufstätigkeit nur mehr weniger als zwei Jahre Studium angerechnet erhalten könnte, ist dies möglich? Was ist der Zeitpunkt des Studienabschlusses, wenn das Studium unter der anrechenbaren Maximaldauer von 5 Jahren beendet wurde. Wie sind Zeiten einer Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung zu behandeln? Ist die Zeit eines Wochengeldbezuges nach Ende einer Anstellung anrechenbar und nach welcher Bestimmung? Ist mit einer Überweisung nach 308 ASVG zu rechnen? Können Zeiten einer Tätigkeit mit Werkvertrag bzw. freiberufliche Tätigkeiten angerechnet werden (Bestätigung des Auftraggebers liegt vor?) Welcher Nachweis kann im Falle der möglichen Anrechnung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als ausreichend angesehen werden? Doktoratsstudium noch nicht als eigenständiges Studium geregelt war). Ein eigenständiges Doktoratsstudium kann, wenn es Anstellungsvoraussetzung war, zusätzlich bis zu einem Höchstausmaß von (weiteren) 5 Jahren angerechnet werden. Gemäß 53 Abs. 2 lit. j PG kann die Zeit eines mindestens zweijährigen Studiums für ein Doktoratsstudium, das nicht Anstellungs- oder Definitivstellungerfordernis gewesen ist, ebenfalls bis maximal 5 Jahre angerechnet werden. Beachtung auch der Notwendigkeit der Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages bei einer Pragmatisierung nach dem Eine ausgeschlossene Zeit sollte im Spruch des Bescheides überhaupt nicht angeführt werden, sondern nur die angerechneten Zeiten; eine Darstellung dieser (ausgeschlossenen) Studienzeiten in zusammengefasster Form in der Begründung mit entsprechendem Begleittext müsste als ausreichend angesehen werden. Ja, es kommt auf die gesetzliche Dauer des Studiums insgesamt an, nicht nur auf die Zeit, die neben einer beruflichen Tätigkeit noch für eine Anrechnung übrig bleibt; Der Zeitpunkt ist den entsprechenden Studienvorschriften zu entnehmen. Siehe Anlage 1 zum BDG 1979, Z 1.12, sowie 235 BDG 1979 (bzw. die dort zitierten Studiengesetze). Seit ist durch diese Geldleistungen eine Verlängerung der Pflichtversicherung eingetreten und besteht eine Möglichkeit der Anrechnung als RGVDZ. Die Zeit eines Wochengeldbezuges stellt eine überweisungsfähige Ersatzzeit dar und wird als eine der Pflichtversicherung gleichzuhaltende Zeit angesehen, weshalb eine Anrechnung gem. 53 Abs. 2 lit. l PG möglich ist Siehe Skriptum. Mit einem Überweisungsbetrag gem. 308 ASVG kann gerechnet werden. Bei Vorliegen entsprechender Nachweise grundsätzlich ja; falls keine Pensionsversicherung vorlag, ist allerdings ein besonderer Pensionsbeitrag dafür zu entrichten (selbstständige Erwerbstätigkeit). Es sollte zumindest eine Glaubhaftigkeit für eine effektive Tätigkeit dadurch hergestellt werden können z.b: Tätigkeitsnachweise, Versicherungsnachweise, Bestätigungen von öffentlichen Einrichtungen, allenfalls auch eidesstattliche Erklärungen über den Inhalt der Tätigkeit. 8

9 44 53 Abs. 3 lit. b PG Abs. 3 lit. b PG Abs. 3 lit. b PG Abs. 3 lit. b PG Abs. 3 lit. b PG Welcher Nachweis kann im Falle der möglichen Anrechnung einer Auslandstätigkeit als ausreichend angesehen werden? Wenn ein Bediensteter bereits einen rechtskräftigen Ruhegenussvordienstzeitenbescheid hat (aus dem Jahr 1995), auch das Überweisungsverfahren bereits durchgeführt wurde, besteht dann die Möglichkeit, nachträglich Auslandsdienstzeiten anrechnen zu lassen? Die Auslandsdienstzeiten scheinen im Fragebogen für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auf, jedoch schließt der Bedienstete jene Zeiten, für die der Bund keinen Überweisungsbetrag erhält, von der Anrechnung aus. Welche Möglichkeit besteht zur Anrechenbarkeit von Stipendiaten die nach Abschluss der Studienzeit absolviert wurden (z.b. Schrödingerstipendium im Ausland, Apart Stipendium in Wien) gegen angebotene Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages? Wenn jemand während einer Auslandstätigkeit dort versichert war, ist dann bei Anrechnung dieser Zeit als RGVDZ trotzdem ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten? Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich besteht ein Abkommen über Soziale Sicherheit vom mit verschiedenen nachfolgenden Zusatzabkommen. In Kapitel 3 (Pensionsversicherungen), Artikel 26 (2) heißt es: "Zeiten, die nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt, aber nach Es sollte zumindest eine Glaubhaftigkeit für eine effektive Tätigkeit dadurch hergestellt werden können z.b: Dienstzeugnisse, Tätigkeitsnachweise, Versicherungsnachweise, Bestätigungen von öffentlichen Einrichtungen, allenfalls auch eidesstattliche Erklärungen über den Inhalt der Tätigkeit. Die nachträgliche Anrechnung ausgeschlossener Auslandsdienstzeiten ist mit einem neuen Bescheid möglich, wenn der Bedienstete nunmehr um die Anrechnung ersucht. Es wird die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für diese Zeiten erforderlich sein (mit Aufwertungsfaktor V/2). Der alleinige Bezug eines Stipendiums nach Abschluss eines Studiums kann unter keinen Tatbestand des 53 PG untergeordnet werden. Mangels einer Anrechnungsbestimmung ist alleine eine Bereitschaft zur Anrechnung von Zeiten und Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages nicht ausreichend. Wenn allerdings während dieser Zeit z.b. im Ausland auch eine Tätigkeit erbracht wurde (Forschung, Studium etc.) könnte diese Zeit als Auslandszeit anrechenbar sein; wenn jmd. z.b. in einen Betrieb integriert war, dann öffentlicher oder privater Dienst im Ausland, allenfalls käme auch eine Berufsausbildung für eine Anrechnung in Betracht. Ja, da im Falle der Anrechnung einer Auslandsdienstzeit kein Überweisungsverfahren vorgesehen ist und diese Zeit daher im Inland nicht pflicht-/pensionsversichert war. Die im Ausland entrichteten Pensionsbeiträge können aber zu einem eigenständigen Anspruch auf eine ausländische Pension führen. Siehe dazu auch Ausführungen zu Frage 94. Die angeführten bilateralen Abkommen über die Soziale Sicherheit gelten nicht für Beamtenpensionen, sondern nur für das allgemeine Pensionssystem (ASVG, APG, etc.). Solange keine gesicherte europarechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur beitragsfreien Anrechnung von ausländischen Zivildienstzeiten vorliegt, ist 56 Abs. 2 lit.b PG 1965 nur auf inländische Zivildienstzeiten anzuwenden. 9

10 dessen Rechtsvorschriften wie Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden so berücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt." Kann ein in Deutschland zurückgelegter Zivildienst einem österreichischen gleichgehalten werden,also ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als RGVDZ angerechnet werden? Abs. 4 PG Ein Professor hat das Diplomstudium Physik und das Doktoratstudium Naturwissenschaften abgeschlossen. Das Amt der Universität Wien beabsichtigt, die Zeit des Diplomstudium Mathematik (Studium wurde nicht abgeschlossen) als 53 Abs 4 PG 1965 anzurechnen. Prof. X arbeitet am Institut für Mathematik, und die Zeit des Mathematikstudiums (2. Abschnitt, Prüfungszeugnisse liegen dem Amt vor) ist aus Sicht des Amts der Universität Wien für die Anstellung am Institut für Mathematik von wesentlicher Bedeutung. Wie kann ich am schnellsten das im 53 Abs 4 PG 1965 geforderte Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herstellen? Abs. 5 PG Gemäß 53 Abs. 5 PG 1965 ist die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit unzulässig. Soweit ein Zeitraum nach mehreren Bestimmungen anrechenbar ist, ist nach dem für den Bediensteten günstigeren Anrechnungsmodus vorzugehen. Die Frage wäre nun, was als für den Bediensteten günstiger" anzusehen ist? Die Studienzeit, welche beitragsfrei angerechnet wird oder Beschäftigungszeiten während des Studiums, für die lt. Versicherungsdatenauszug keine Beiträge geleistet wurden und für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten wäre. Hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des nicht abgeschlossenen Mathematik-Studiums im Falle eines als Mathematik-Professor aufgenommenen Bediensteten gem. 53 Abs. 4 PG 1965 ist im BMF die Abt. II/5, MR. Dr. Warnung, zuständig. Erforderlich für eine Anrechnung ist jedenfalls eine so genaue Darstellung wie möglich der Studienabläufe und der besonderen Bedeutung des nicht abgeschlossenen Studiums für die Verwendung im öffentlich-rechtl. DV. Für den Falle der Anrechnung ist die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages erforderlich. Annahme: "Eintritt" vor dem liegt (dann beitragsfreie Anrechnung der Studienzeit). Das "Günstigkeitsprinzip" bedeutet, dass zunächst möglichst viele Zeiten angerechnet werden, und zwar vorrangig solche, die "beitragsgedeckt" sind (z.b. eine in die Studienzeit fallende Beschäftigungszeit mit Pensionsversicherung). In konkreten Fall liegt (während des Studiums) jedoch eine Beschäftigungszeit ohne Pensionsversicherung vor, weshalb ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre. Ein besonderer Pensionsbeitrag bedarf einer eindeutigen Willenserklärung des Betreffenden. Im vorliegenden Fall ist bedeutsam, - wie lange das Studium gedauert hat bzw. - ob (ohne Unterbrechung durch Beschäftigungszeiten) das Studium innerhalb des Höchstausmaßes von 5 Jahren abgeschlossen wurde oder 10

11 - ob (im Fall der Unterbrechung durch Beschäftigungszeiten) durch Studien- und Beschäftigungszeit zusammen mehr als 5 Jahre angerechnet werden können (Studium hat also unter Außerachtlassung der Beschäftigungszeiten mehr als 5 Jahre gedauert). Sachverhalt 1: Wurde das Studium innerhalb von 5 Jahren ab Beginn abgeschlossen, bringt die Anrechnung der Beschäftigungszeit bei gleichzeitiger Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für das Ausmaß der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nichts (wäre nur für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bzw. den Neuast der Pension bei Parallelrechnung von Bedeutung) PG Für welche Zeiten ist generell ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten? PG Folgender Fall: Pragmatisierung: Abs. 11 PG 1965 trifft zu, da der Beamte erst nach dem in ein derartiges DV getreten ist. 91 Abs. 12 PG 1965 trifft auch zu, da er am geboren ist und somit sein 60. LJ nach den vollendet. Darf man ihm jetzt zwei mal 1,5% abziehen (D.H. es wären nur noch 9,55% zu bezahlen)? Oder darf man nur ein mal 1,5% abziehen (er zahlt 11,05%)? PG Frage bezüglich der Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag: Ab welchem Pragmatisierungsdatum werden auch Sachverhalt 2: Hat das Studium (für sich allein gesehen) länger als 5 Jahre gedauert, führt die Anrechnung der Beschäftigungszeit (mit PB-Entrichtung) auch zu einer höheren ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (weil anrechenbare Studienzeit wegen Unterbrechung durch Beschäftigungszeit nach hinten verschoben wird und sich damit quasi verlängert). Siehe Punkt 14 im Skriptum. Die Bestimmungen des 91 Abs. 11 und 12 PG 1965 (in der bis geltenden Fassung) bestehen gleichzeitig nebeneinander, wirken aber nicht kumulativ. Beide Absätze besagen, dass sich der Prozentsatz des (besonderen) Pensionsbeitrages nach 22 GehG bzw. 56 PG 1965 unter bestimmten Voraussetzungen um 1,5 Prozentpunkte vermindert. Ausgangsbasis (für eine allfällige Verminderung) ist daher in beiden Fällen der Prozentsatz 12,55. Treffen beide Bestimmungen zu, führt dies also zweimal zu demselben Ergebnis (nämlich zu 11,05%). Ein kumulativer Abzug (also insgesamt 3,00%) ist aus diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar (die Erfüllung der Voraussetzungen beider Absätze bringt daher keinen "Zusatzbonus"). Im gegenständlichen Fall ist der Prozentsatz 11,05 maßgeblich. Anspruchsbegründende Nebengebühren gehören niemals zur Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag. Siehe auch den Punkt 14.7 im Skriptum. 11

12 anspruchsbegründende Nebengebühren zu dieser Grundlage gezählt? Bzw. wann wendet man 56 (3) a PG an? PG Ich habe für das Jahr 2002 den 91 nicht im PG gefunden für welche Pragmatisierungsdaten gilt dieses Gesetz? Lt. Skriptum ab ? PG Für Zivil-, Wehr- oder Ausbildungszeiten bei einer Beamtenanstellung vor ist dann ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten, wenn kein Überweisungsbetrag geleistet wird; muss in diesen Fällen vorweg mit dem PV-Träger geklärt werden, ob ein Ü.Betrag geleistet wird? PG Vertragslehrer vor , dann Bundeslehrer, Austritt als Bundeslehrer unmittelbare Ernennung als Univ.Ass. Wenn im ersten pragmatischen DV kein RGVDZ- Bescheid ergangen ist, bildet dann das Erstgehalt bei Ernennung zum Bundeslehrer oder das Erstgehalt als Univ.Ass. die Basis für einen besonderen Pensionsbeitrag? PG Einer BT wurde durchgehend die Zeit als Vertragslehrerin angerechnet: Nachträglich wurde festgestellt, dass sie in der Zeit vom bis in KU nach 29b war (mit dem Vermerk: ist gemäß 29b Abs.2 leg.cit nicht zu berücksichtigen.) Muss für diese Zeit ein besonderer Pensionsbeitrag eingefordert werden? Oder kann man den Bescheid von Amts wegen ändern? Für diese Zeit gibt es auch keinen Überweisungsbetrag. Bis war im Abs. 3 des 56 PG 1965 sowohl die Definiton der Bemessungsgrundlage als auch die Höhe des Prozenzsatzes für den besonderen Pensionsbeitrag enthalten. Ab wurde der Abs. 3 in die Abs. 3, 3a und 3b (mittlerweile wieder aufgehoben) aufgeteilt. Abs. 3: Definition der Bemessungsgrundlage Abs. 3a: Prozentsatz Abs. 3b (aufgehoben): halber Prozentsatz für ehemals bedingte Zeiten. Der 91 Abs. 11 PG 1965 gilt ab Damals war das allerdings noch der 62e Abs. 11 PG Mit wurden einige Paragraphen im PG 1965 umnummeriert, darunter auch der bisherige 62e, der zu 91 wurde. Wenn aus einer Bestätigung hervorgeht, dass zumindest eine überweisungsfähige Versicherungszeit vor dem Ernennungstag vorliegt, dann sind auch die genannten Zeiten durch diesen Überweisungsbetrag abgedeckt; an sich wäre daher in diesen Fälle eine zusätzliche Klärung nicht mehr erforderlich. Durch den Austritt liegt eine neue Ernennung in ein ö.r. DV vor. Falls ein bes. Pensionsbeitrag zu entrichten ist, wird dieser vom Gehalt als Univ.Ass. zu rechnen sein, da dies der Beginn des noch aufrechten öffentlich rechtliche DV ist, in dem/für das die Anrechnung der RGVDZ erfolgte. Siehe auch Frage 88. Die Zeit des Karenzurlaubes nach 29b VBG im früheren Dienstverhältnis als VL ist grundsätzlich als Ruhegenussvordienstzeit anrechenbar ( 53 Abs. 2 lit. a PG 1965). Der Anrechnungsbescheid ist also richtig. Eine Änderung des Bescheides von Amts wegen ist nicht möglich, weil die gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme (siehe die einschlägigen Bestimmungen in AVG und DVG) nicht vorliegen. Da für die Karenzzeit kein Überweisungsbetrag geleistet wurde (es ist davon auszugehen, dass während dieser Zeit keine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestanden hat; bitte Überweisungsbescheid der PVA prüfen) und eine Befreiung von der Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages nicht besteht, hat die Bedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. 12

13 58 56 Abs. 9 PG Einem Professor wurden gem. 56 Abs. 9 PG im Ernennungsdekret 5 Jahre beitragsfrei angerechnet. Wie ist bei der Anrechnung als RGVDZ vorzugehen? In welchem Verhältnis steht diese Zeit zu anderen möglichen anrechenbaren Zeiten (Schule, Studium, Auslandsbeschäftigung)? bis 69 PG Ist es möglich zum Thema bescheidmäßige Feststellung von Nebengebührenwerten eine Schulung(sunterlage) anzubieten? ff PG Wie sollen die Einschleifregelungen der Pensionsreformen 1997 und 2003 (97er- Deckelung, 10 % Deckel) für Jahrgänge 1956 bis 1959 bzw. Pensionierungen bis 2024 bei der Beratung über die Anrechnung von RGVDZ berücksichtigt werden? PG Vertragslehrer vor , dann Bundeslehrer, Austritt als Bundeslehrer unmittelbare Ernennung als Univ.Ass. Ist hier für die Frage der 10/15-Jahresregel von einem durchgehenden Dienstverhältnis auszugehen? 62 4 und 91 PG Wie werden Zeiten bei der Durchrechnung berücksichtigt, in denen ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde? Ein nachträglicher Verzicht auf die Anrechnung der Karenzzeit als Ruhegenussvordienstzeit (um keinen besonderen Pensionsbeitrag leisten zu müssen) ist nicht zulässig (Verzicht müsste vor Eintritt der Rechtskraft des Anrechnungsbescheides erfolgt sein). Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit der beitragsfreien Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ohne nähere Erklärung. Es besteht daher kein Grund für eine bestimmte Reihung, es werden aber darunter Zeiten zu verstehen sein, für die ansonsten im Falle der Anrechnung ein besonderer Pensionsbetrag zu entrichten wäre. Da der besondere Pensionsbetrag für alle genannten Zeiten im Falle der Anrechnung in der gleichen Höhe vorzuschreiben wäre, ist es egal, welche Zeiten einerseits angerechnet bzw. allenfalls vom Beamten von der Anrechnung ausgeschlossen werden. Es wurde das Skriptum in diesem Punkt etwas erweitert und es werden Musterformulare angeboten. Siehe Punkt 18 im Skriptum und Beilage 15/1 bis 15/8 Über diese Sonderregelungen können in diesem Seminar keine Beratungen durchgeführt werden; Eine Zuständigkeit des BKA wird anzunehmen sein, da sich die BVA/Pensionsservice bisher dafür nicht als zuständig erklärt hat. Eine besondere Berechnung der Dienstzeit für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit kommt gem. 90 PG in Betracht, wenn Beamte, die am eine ruhegenussfähige Dienstzeit (einschließlich RGVDZ) von 15 Jahren bzw. bei Aufnahme in das Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft vor dem 1. Mai 1995 und ununterbrochenem Bestand eines oder mehrer Dienstverhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 von 10 Jahren aufweisen. Ja; es liegen Dienstverhältnisse zu österr. Gebietskörperschaften vor, die einen ununterbrochenen Bestand hatten, da zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung stattfand und daher von einem ununterbrochenen Bestand gesprochen werden kann. Gar nicht, da ein besonderer Pensionsbeitrag nur für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten in Betracht kommt, die Durchrechnung jedoch auf die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im bestehenden BT-Verhältnis) abstellt (also auf Zeiten, für die ein Pensionsbeitrag entrichtet wurde) und 93 PG Wie werden Teilzeitarbeitszeiten bei der Durch- Die Zeiten werden zur Gänze berücksichtigt, die während dieser Zeit 13

14 64 4 Abs. 1 Z 3 und Abs.2 PG rechnung berücksichtigt (voller Betrag oder nur Teil)? Wie erfolgt die Durchrechnung wenn während der Beamtenzeit eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge erfolgte? a) keine Entrichtung von Pensionsbeiträgen b) Entrichtung von Pensionsbeiträgen 65 4 Abs. 2 PG Wie wirken sich Kindererziehungszeiten (Karenzurlaub gem. 29b im Beamtenstand, also nach der Pragmatisierung) bei der prozentuellen Ermittlung der Pension im Alt-Ast aus? erhaltenen Bezüge in der tatsächlich ausgezahlten, anteiligen Höhe. Die Durchrechnung erfolgt bei Karenzierung unter Entfall der Bezüge a) ohne Berücksichtigung der Zeiträume und Bezüge wenn kein Pensionsbeitrag dafür entrichtet wird/wurde; b) mit Berücksichtigung der Zeiträume und Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag wenn dieser entrichtet wird/wurde - Hinweis: Eine freiwillige Einzahlung von Pensionsbeiträgen ist nicht ohne weiteres möglich, nur wenn die Zeiträume für den Ruhegenuss anrechenbar sind. Kindererziehungszeiten vor der Pragmatisierung können nur im Rahmen der Möglichkeiten der Anrechnung als RGVDZ eine Auswirkung auf den Ruhegenuss haben. Bei öffentlich-rechtlichem Dienstgeber: Anrechnung gem. 53 Abs. 2 lit. a PG bei durchgehender Dienstzeit und Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages Anrechnung als RGVDZ möglich Bei sonstigem Dienstgeber: Eine Anrechnung gem. 53 Abs. 2 lit. l PG als RGVDZ ist mangels Vorliegens einer Pflichtversicherungszeit nicht (mehr) möglich. Es wirken sich nur solche Kindererziehungszeiten bei der Ermittlung der Pension im Alt-Ast aus, die in Zeiten fallen, die zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen. Bei Karenzurlauben nach der Pragmatisierung ( 75 BDG) kommt es betreffend Berücksichtigung bei der Ruhegenussberechnungsgrundlage auf die Anrechenbarkeit der Zeiten auf den Ruhegenuss und die dann dafür erforderliche Entrichtung von Pensionsbeiträgen an Abs. 1 Z 4 PG 25a Abs. 3 u.7 PG Wie wirken sich Kinderziehungszeiten auf den Durchrechnungszeitraum aus? Wenn nicht die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeitzeit (für 80 % = volle Pension) vorliegen sollte, dann gebührt gem. 25a PG bei Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen für Kindererziehungszeiten vor dem Eintritt in das öffentl. rechtl. DV ein Kinderzurechnungsbetrag. Der Durchrechnungszeitraum betrifft nur den Alt-Ast. Gem. 4 Abs. 1 Z 4 PG verringern Zeiten der Kindererziehung gem. 25a Abs. 3 und 7 PG die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenuss-Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von 14

15 67 92 bis 94 PG Abs. 1 PG 236b BDG Abs. 1 PG 236b BDG Abs. 1 und 2 PG 236b BDG b Abs. 2 Z 4 BDG b Abs. 3 und 4 BDG Univ.Prof., Ernennung , Geburtsjahrgang 1950, keine Versicherungszeiten vor der Beamtenernennung in Österreich - Ist in diesem Fall die Deckelungsregelung 1997 gem. den 92 bis 94 PG anwendbar? Nach welchen Bestimmungen ist ein Nachkauf von Zeiten möglich? Spielt es eine Rolle, ob das Geburtsdatum vor oder nach dem liegt? Wenn ausgeschlossene Zeiten später nachgekauft werden welche Höhe hat der Aufwertungsfaktor? Wie erfolgt die Berechnung des Aufwertungsfaktors bei nachgekauften Zeiten? Wie wirken sich Kindererziehungszeiten auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aus? In welchem Ausmaß kann der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten erfolgen: nur für ganze Monate oder auch für Monatsteile, beide Zeiten auch gemischt? 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. Diese Frage betrifft die Pensionsberechnung und nicht die Anrechnung von RGVDZ, weshalb ersucht wird, diese an das BPA bzw. die Pensionsberatungsstelle des BKA zu richten. Nein, ein Nachkauf ist nach unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen, aber für alle Geburtsjahrgänge möglich. Für vor dem Geborene: Gemäß 236b BDG sind auf Antrag RGVDZ nachträglich anzurechnen, die gem. 54 Abs. 3 PG von der Anrechnung ausgeschlossen wurden. Der besondere Pensionsbeitrag gem. 56 PG ist mit dem Faktor der Steigerung von V/2 zwischen dem Tag der Ernennung bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides zu erhöhen. Für nach dem Geborene: Gemäß 104 Abs. 1 PG sind auf Antrag RGVDZ nachträglich anzurechnen, die gem. 54 Abs. 3 PG von der Anrechnung ausgeschlossen wurden. Der besondere Pensionsbeitrag gem. 56 PG ist mit dem Faktor der Steigerung von V/2 zwischen dem Tag der Ernennung bis zum Tag der Antragstellung zu erhöhen. Der jeweilige Aufwertungsfaktor errechnet sich aus dem Verhältnis der Erhöhung des Gehaltsansatzes von V/2 entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in den 104 Abs. 1 PG 1965 und 236b BDG 1979 (Gehaltsansätze von V/2 befinden sich in der Beilage 15/1 des Skriptums bzw. in der gesonderten Beilage) Beispiele: Beilage 12, Beilage 13, Beilage 14 Eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit kommt nur für Beamte der Geburtsjahrgänge vor 1955 in Betracht. Nach 236b Abs. 2 Z 4 BDG zählen Kindererziehungszeiten (unter den dort näher genannten Voraussetzungen) zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Es ist grundsätzlich der Nachkauf von ganzen Monaten aber auch von Monatsteilen möglich. Bei der wahlweisen Anrechnung von Schul- oder Studienzeiten sollte wegen der geringeren Höhe des besonderen Pensionsbeitrages der Vorzug 15

16 73 236b Abs. 4 BDG b Abs. 4 BDG b Abs. 5a BDG Wie hoch sind die aktuellen Bemessungsgrundlagen bei einem Nachkauf von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit? Beträgt die Bemessungsgrundlage immer die angeführten Beträge? Wie ist in diesem Fall vorzugehen: Nachkauf von 32 Monaten Schul bzw. Studienzeiten. Lt. RGVDZ -Bescheid wurden 5 Monate und 24 Tage gem 53 (2) h und 5 Jahre gem. 53 (2) i angerechnet. Kann man 5 Monate und 24 Tage mit 1.324,05 (für Resttage fällt kein Pensionsbeitrag an) und 26 Monate und 6 Tage mit ,12 rechnen - (wieder Resttage - somit Ersparnis 1 Monat Studienzeitnachkauf) oder muss man 5 Monate Schulzeiten und 27 Monate Studienzeiten berechnen? Wenn von der PVA ein Erstattungsbetrag geleistet wurde, kann man, wenn der Erstattungsbetrag z.b. für 10 Monate erfolgte, auch nur einen Teil davon nachkaufen? beim Nachkauf von Schulzeiten liegen. Wenn sowohl bei den Schul- als auch bei den Studienzeiten Monatsteile angerechnet werden sollen, wäre die Höhe des besonderen Pensionsbeitrages beim Überschreiten eines vollen Monats durch jeweils anteilige Berechnung (30-stel) zu ermitteln. Schulzeiten: 2006/2.061,60, 2007/2.110,05, 2008/2.167,02 Studienzeiten: 2006/4.123,20, 2007/4.220,10, 2008/4.334,04 Bei Anrechnung im jeweiligen Kalenderjahr ja. Weder-noch. Für Resttage fällt bei der Anrechnung im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid kein besonderer Pensionsbeitrag an, nicht aber beim Nachkauf für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit. Man kann aber aliquotieren. Es sollen 32 Monate nachgekauft werden. Zunächst ist das Verhältnis zwischen Schul- und Studienzeiten zu ermitteln: 32 Monate haben 960 Tage, davon sind 174 Schultage und 786 Studientage. Danach berechnet man den Preis für 32 Monate Schulzeit (= 8.473,92 Euro) und den Preis für 32 Monate Studienzeit (= ,84 Euro). Danach aliquotiert man: 8.473,92/960*174 = 1.535,9 Euro für die Schulzeit und ,84/960*786 = ,04 Euro für die Studienzeit. Gesamtpreis: ,90 Euro. Genauso gut - und vielleicht einfacher kann man aber auch das 32. Monat aliquotieren. Der Preis für dieses "Mischmonat" setzt sich dann zu 24/30 aus dem Preis für ein Schulmonat und zu 6/30 aus dem Preis für ein Studienmonat zusammen. Es ist auch ein teilweiser Nachkauf erstatteter Zeiten möglich. Da allerdings in Abs. 5a von der Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit die Rede ist (und Überweisungsbeträge immer nur für Versicherungsmonate geleistet werden), hat eine monatsweise Betrachtung zu erfolgen; d.h. es können in der Regel nur ganze Monate nachgekauft bzw. für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden (Ausnahme: Randmonate, in denen nicht durchgehend eine Schul/Studienzeit vorliegt; hier ist den entfertigten Monaten für die Berücksichtigung bei der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit die tatsächliche, 16

17 76 236b Abs. 5a BDG b Abs. 4 BDG b Abs. 8 BDG Wird bei einem derartigen Nachkauf der gleiche Bescheid erlassen, wie bei einem normalen besonderen Pensionsbeitrag? Sind diese Beiträge für einen Nachkauf ebenso wie ein besonderer Pensionsbeitrag steuerlich absetzbar? Unter welchen Voraussetzungen hat die Rückerstattung zu erfolgen, da ja die Zeiten als RGVDZ angerechnet wurden? 79 2 BDG DV als ö.r. Bed. (=Univ.Ass) an einer UNI vom bis bis L1-Professor an einer HBLA Ab Versetzung an die TU Wien Wann begann das pragmat. DV? 80 ASVG In diversen Versicherungsauszügen scheinen immer wieder Zeiten von Selbstversicherung (mit dem Zusatz krankenvers. ) auf; können derartige Zeiten für den Ruhegenuss angerechnet werden, wenn die Dienstnehmer- Innen dafür einen besonderen Pensionsbeitrag entrichten? 81 ASVG Kann man davon ausgehen, dass alle durch den Versicherungsdatenauszug der PVA bestätigten Zeiten auch pensionsrechtlich beitragsgedeckt sind und für diese Zeiten auch ein Überweisungsbetrag geleistet werden wird? 82 ASVG Gibt es bei den in der Versicherungszeitbestätigung ausgewiesenen Zeiten qualitative Unterschiede? untermonatige Schul/Studienzeit zugrunde zu legen). Nein, dazu wird unter der Beilage 12 ein eigenes Bescheidmuster angeboten. Ja. Siehe Skriptum Punkt Eine Rückerstattung ist nur in Fällen nachträglicher Anrechnung von Schul- /Studienzeiten für die beitragsbedeckte GDZ möglich, in allen anderen Fällen des Nachkaufs kann ein besonderer PB nicht rückerstattet werden. Die einzige Voraussetzung ist der Antrag der/des BT. Da der vorherige Nachkauf der (als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten) Schul- oder Studienzeit nur für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit erfolgt ist, hat die Rückerstattung keine Auswirkung auf die RGVDZ. Die Rückerstattung hat formlos zu erfolgen. Ein Bescheid wäre nur dann zu erlassen, wenn die Rückerstattung dem Grunde oder der Höhe nach strittig wäre. Es stellt sich die Frage, ob der Bed. das DV im Zuge eines Wechsels von der UNI zur HBLA beendet hat, oder ob er in beiden Fällen versetzt wurde (eher nicht wahrscheinlich). Im Falle der Beendigung eines ö.r. DV`s zählt der Beginn des weiteren ö.r. DV`s, sonst das Datum der ersten Ernennung. Zeiten einer Selbstversicherung allein (gleichgültig ob in der Pensions- oder Krankenversicherung) können nicht als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werden, weshalb auch die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages nicht möglich ist. Wenn ein DV. durchgehend ausgewiesen ist und kein Hinweis auf eine Unterbrechung besteht, dürfte es eigentlich keine Bedenken an den Überweisungsfähigkeit der darin ausgewiesenen Zeiten geben. Im Zweifelsfall Anfrage an den PV-Träger Es kann Zeiten mit vollem Überweisungsbetrag (7 %) und Ersatzzeiten (1 %) geben. Weiters können auch nicht überweisungsfähige Zeiten ausgewiesen sein (arbeitssuchend, arbeitslos, Schul, Studienzeiten, Weiter- 17

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