Selbstständigkeit im Nebenerwerb

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1 Selbstständigkeit im Nebenerwerb Nicht jede Existenzgründung muss mit großem Aufwand oder hohen Kosten verbunden sein. Im Gegenteil: Es gibt auch für Sie die Möglichkeit, klein anzufangen: mit wenig Startkapital ohne Mitarbeiter Besondere Formen von Kleingründungen Teilzeitgründungen: Besonders klein sind Teilzeitgründungen. Weil man, wie der Name schon sagt, nur einen Teil seiner Zeit in sie hineinsteckt. Sie kommen besonders für solche Gründerinnen und Gründer in Frage, die nur wenig Zeit zur Verfügung haben (zum Beispiel Mütter oder Väter). Nebenerwerbsgründungen: Sie sind eine Möglichkeit für solche Gründerinnen und Gründer, die eine feste Anstellung haben, diese aber zunächst nicht aufgeben wollen. Bei diesen Nebenerwerbsgründungen sind Sie also nicht hauptberuflich, sondern "nebenbei" selbstständig. Was Sie mit Ihrem Unternehmen verdienen muss nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt damit vollständig zu bestreiten. Nebenerwerbsgründungen sind besonders interessant für Gründerinnen oder Gründer, die - unsicher sind, ob die Selbstständigkeit das Richtige für sie ist - testen wollen, ob die Idee, mit der sie sich selbstständig machen wollen, sich auch verwirklichen lässt und ob sie davon leben können - Kinder und Haushalt versorgen müssen und kein Unternehmen gründen können, das einen 12-Stunden-Tag erfordert. Vorteile von Kleingründungen Geringeres Risiko: Wer (zunächst) allein in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob seine Geschäftsidee "trägt" und der Markt dafür vorhanden ist. Und das ohne große Kostenbelastungen und Verantwortung für angestellte Mitarbeiter Geringerer Kapitalbedarf: Wer "klein" anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist unabhängig von Kreditinstituten und Sicherheiten für Kredite Seite 1 von 11

2 Guter Test: Viele Gründerinnen und Gründer befürchten, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt (und den der Familie) zukünftig allein davon zu sichern. Mit einer Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründung (und der Sicherheit weiterer feste Einkünfte) kann man zunächst einfach testen, ob "mehr drin ist". Und - nicht zu vergessen - ob man für die Selbstständigkeit "taugt" Genug Zeit: Nicht jeder Gründer hat die Zeit, um ein "full-time-unternehmen" zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt Gründerinnen, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für Nebenerwerbs- oder Teilzeitgründungen reicht die Zeit womöglich schon, vor allem dann, wenn ein Unternehmen mit anderen Gründerinnen oder Gründern zusammen betrieben wird Mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, ein festes Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit aufzubessern. Charakterisierung der Nebenerwerbsgründungen Es zeigt sich, dass gut ein Drittel der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer beabsichtigt, sich auf Dauer im Vollerwerb selbstständig zu machen. Dies gibt Hinweise auf ein sehr konkretes und Erfolg versprechendes Potenzial für Selbstständige im Vollerwerb, da die Tätigkeit bereits im Nebenerwerb erprobt wurde. Umfang der Tätigkeit Wenn man sich mit Nebenerwerbsgründungen beschäftigt, stellt sich außerdem die Frage, welchen Umfang die Tätigkeit annimmt: Wie viel Zeit verbringen die Gründerinnen und Gründer in der selbstständigen Tätigkeit? Zwar verbringen 56 Prozent der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer nicht mehr als 10 Stunden pro Woche in ihrem eigenen Unternehmen. 31 Prozent wenden jedoch 11 bis 20 Stunden pro Woche auf und 13 Prozent sogar mehr als 20 Stunden pro Woche. Die Bedeutung der Selbstständigkeit für das tägliche Leben der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer nimmt also sehr unterschiedliche Formen an. Durchschnittlich wenden die Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer pro Woche 13 Stunden für ihre selbstständige Tätigkeit auf. Interessant ist auch, welcher Tätigkeit die Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer neben der Selbstständigkeit nachgehen. Dabei zeigt sich, dass 41 Prozent ihr Unternehmen neben einem Hauptberuf als abhängig Beschäftigte beziehungsweise neben einer weiteren Selbstständigkeit ausüben. 7 Prozent geben an, dass sie die Gründung im Rahmen ihrer Arbeitslosigkeit begonnen haben: Offensichtlich liegt die Selbstständigkeit hier noch in einem geringen zeitlichen und finanziellen Rahmen, so dass sie keine vollständige Alternative zur Arbeitslosigkeit bieten kann. 34 Prozent üben ihre Selbstständigkeit zusätzlich zu einer nicht bezahlten Tätigkeit aus: 17 Prozent sind Schüler, Studenten oder Auszubildende, ebenfalls 17 Prozent Hausfrau. Und 8 Prozent der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer beziehen bereits eine Rente aus einer früheren Tätigkeit. Seite 2 von 11

3 Vergleich von Voll- und Nebenerwerbsgründungen Nachdem nun deutlicher geworden ist, wie sich eine Nebenerwerbsgründung charakterisieren lässt, sollen im Folgenden die beiden Gründungsarten (Voll- und Nebenerwerb) verglichen werden. Für eine Gegenüberstellung der beiden Gruppen werden die Merkmale Geschlecht, Branche, Finanzierungsbedarf und Beschäftigte aufgegriffen. Eine häufig geäußerte Vermutung bei der Diskussion um Nebenerwerbsgründungen besteht darin, dass Frauen sich deutlich häufiger im Nebenerwerb selbstständig machen als Männer. Tatsächlich werden von allen Gründungen im Nebenerwerb 45 Prozent von Frauen vorgenommen, 55 Prozent von Männern. Vergleicht man allerdings den Anteil von Frauen an den Nebenerwerbsgründungen mit ihrer Beteiligung am Gründungsgeschehen allgemein, so zeigt sich folgendes Bild: Insgesamt machen sich Frauen mit 38 Prozent aller Gründungen seltener selbstständig als Männer. Der Anteil der Gründerinnen im Nebenerwerb liegt mit 45 Prozent um 17 Prozentpunkte über dem Anteil der Frauen im Vollerwerb (28 Prozent). Auf welche Branchen verteilen sich die Gründungen? Die meisten Gründungen erfolgen erwartungsgemäß im Bereich der Dienstleistungen. 76 Prozent aller Vollerwerbsgründerinnen und -gründer und 83 Prozent aller Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer geben an, sich in diesem Bereich selbstständig gemacht zu haben. Davon waren bei den Vollerwerbsgründungen 19 Prozent, bei den Nebenerwerbsgründungen 18 Prozent dem Handel zuzurechnen. Bei einer Betrachtung der Dienstleistungen als zusammen gefasster Kategorie ist also der Nebenerwerb in diesem Sektor etwas stärker repräsentiert als der Vollerwerb, während im Baugewerbe und im verarbeitenden Gewerbe allgemein Gründungen vermehrt im Vollerwerb vorgenommen werden. Gründungen im tertiären Sektor stellen in Deutschland mittlerweile ein hoch differenziertes Geschehen dar, das hinsichtlich von Aspekten wie Bestandsfestigkeit, Art der Selbstständigkeit oder Innovationsfähigkeit auch einer differenzierten Betrachtung bedarf. Kapitalbedarf Sowohl in der Gesamtsicht als auch bei der Differenzierung nach Voll- und Nebenerwerb zeigt sich, dass ein sehr großer Anteil der Gründerinnen und Gründer keinen oder einen sehr geringen Kapitalbedarf von maximal Euro hat: 24 Prozent der Vollerwerbs- und 52 Prozent der Nebenerwerbsgründerinnen und - gründer benötigen maximal Euro für ihre Gründung. 65 Prozent der Vollerwerbs- und 44 Prozent der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer haben einen Kapitalbedarf über Euro bis zu Euro. Sie liegen damit in einer Finanzierungsklasse, die zum Beispiel von den Förderprogrammen Mikro-Darlehen und Start- Geld der KfW-Mittelstandsbank abgedeckt wird. Nur 11 Prozent der Vollerwerbs- und 5 Prozent der Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer geben Seite 3 von 11

4 einen Kapitalbedarf über Euro an. Auch wenn man ausschließlich diejenigen Gründer mit Kapitalbedarf (über Euro) betrachtet, benötigen nur 12 Prozent finanzielle Mittel in einer Höhe von mehr als Euro. Gemessen an der Zahl der Personen stellt das Segment der kleinen Gründungen damit eindeutig den wichtigsten Bereich dar. Aus welchen Quellen decken die Gründerinnen und Gründer ihren Finanzierungsbedarf? Exemplarisch sei hier die Klasse der Gründungen mit Finanzierungsbedarf zwischen Euro und Euro näher betrachtet, die 46 Prozent aller Gründungen umfasst. Hier zeigt sich, dass 48 Prozent in dieser Kapitalbedarfsklasse ihren Bedarf vollständig aus eigenen Mitteln decken können, Fremdfinanzierung wird nicht in Anspruch genommen. Gut die Hälfte dieser Gruppe von Gründerinnen und Gründern bedient sich damit fremder Mittel: Darlehen von Kreditinstituten, Mittel von Freunden, Verwandten, Bekannten, Beteiligungskapital, Förderdarlehen oder auch Mittel der Bundesagentur für Arbeit. Welche Beschäftigungseffekte erzielen die Gründungen? Bei 61 Prozent der Vollerwerbs- und 71 Prozent der Nebenerwerbsgründungen handelt es sich um Ein- Personen- Unternehmen, die neben ihrem eigenen Arbeitsplatz vorerst keine weiteren schaffen. Während also bei den Solounternehmen Nebenerwerbsgründungen etwas häufiger vorkommen, sind bei Unternehmen mit Beschäftigten die Vollerwerbsgründungen stärker repräsentiert. Die hohe Zahl von 50 und mehr Beschäftigten bei Nebenerwerbsgründungen dürfte dabei auf den relativ großen Anteil von tätigen Beteiligungen bei Gründungen im Nebenerwerb zurückzuführen sein. Tipps für Kleingründerinnen und Kleingründer Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, das möglichst geringe laufende Kosten (zum Beispiel Miete) und Investitionen (zum Beispiel Büroausstattung) erfordert. Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich. prüfen, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich stundenweise betreiben können. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies zum Beispiel regelmäßig nicht möglich überlegen, welche Geschäftsideen auch Entwicklungsmöglichkeiten zulassen, zum Beispiel vom Schreibbüro zum Sekretariatsservice für Unternehmen oder vom Frühstücksservice für Büroangestellte zum eigenen Café. Rechtliches Arbeitszeit und Gewinn: Wöchentliche 15-Stunden-Grenze und Freibetrag bis 165 Euro für Arbeitslose Seite 4 von 11

5 Wenn Sie noch angestellt sind, regelt Ihr Arbeitsvertrag, ob und in welchem Umfang Sie neben Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch selbstständig tätig sein dürfen. In manchen Fällen muss Ihr Arbeitgeber zustimmen. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht dazu beraten. Achten Sie auf alle Fälle darauf, dass Ihre Geschäftsidee nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers steht. Wenn Sie arbeitslos sind kann Ihnen Arbeitslosengeld oder -hilfe nur weiterhin gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht. Sollte Ihre Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr betragen, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und erhalten keine Leistungen mehr von der Agentur für Arbeit. Erreichen Sie also die 15- Stunden-Grenze, sollten Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit entweder das Überbrückungsgeld oder den Existenzgründungszuschuss beantragen, welche speziell für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestellt werden. Wenn Sie die 15-Stunden- Grenze nicht erreichen, wird der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit, der über dem Freibetrag von 165,00 Euro im Monat liegt, vom Arbeitslosengeld beziehungsweise von der Arbeitslosenhilfe abgezogen. Teamgründungen Wenn Sie nicht allein gründen können oder wollen, können Sie das Unternehmen gemeinsam mit anderen gründen und führen. Teamgründungen bringen für Gründerinnen und Gründer viele Vorteile. Im Team lassen sich fachliche oder kaufmännische Defizite ausgleichen. Mehr Gründungspartner bedeuten auch mehr Eigenkapital, so dass die Finanzierung von notwendigen Anschaffungen leichter möglich ist. Darüber hinaus bieten Teamgründungen für Gründerinnen und Gründer einige besondere Vorteile: Leichtere Kinderbetreuung: Speziell Gründerinnen können von Teams ganz besonders profitieren. Haben die Gesellschafterinnen zum Beispiel betreuungspflichtige Kinder, kann gemeinsam eine Tagesmutter engagiert oder aber ein separater Raum eingerichtet werden, in dem eine Hilfskraft die Kinder betreut. Fällt eine der Unternehmerinnen aus weil ein Kind krank ist, bricht nicht gleich das ganz Geschäft zusammen. Weniger Zeitaufwand: Darüber hinaus bieten Teams auch einen guten Einstieg für diejenigen, die erst einmal nur in Teilzeit ein Unternehmen führen können oder möchten. Sie können sich die Zeit mit einer Partnerin oder einem Partner entsprechend aufteilen. Weniger Risiko: Viele Gründerinnen und Gründer haben Bedenken, ob das Unternehmen auch tatsächlich sie oder ihre Familie ernähren kann. Sie wollen oftmals keine oder nur geringe öffentlichen Gelder oder Überziehungskredite in Anspruch nehmen. Um sich nicht zu verschulden, starten viele ihre Seite 5 von 11

6 Selbstständigkeit vom Büro in den eigenen vier Wänden aus, oft auch mit gebrauchten Gerätschaften. Hier kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, eine Partnerin oder einen Partner mit ins Boot zu nehmen, um Kosten zu teilen und Investitionen gemeinsam zu finanzieren. Bezeichnung des Unternehmens bei Kleingründungen Für Kleingewerbetreibende - dies sind nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende - ist in Paragraf 15b Gewerbeordnung (GewO) geregelt, welche Angaben auf Geschäftsbriefbogen enthalten sein müssen. Danach müssen diese Gewerbetreibende auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Dies gilt auch für Rechnungen und Quittungen, sowie alle weiteren Geschäftspapiere mit Ausnahme von Werbeschriften. Familienname und Vorname sind in der gleichen Schreibweise wie im Personalausweis anzugeben. Doppelnamen sind vollständig und unverändert anzuführen. Die Angabe eines Vornamens (des Rufnamens) genügt. Der Vorname darf nicht abgekürzt werden. Das Gleiche gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), d. h. alle Gesellschafter müssen mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aufgeführt werden. Zusätze, die auf den Tätigkeitsbereich hinweisen, zum Beispiel "Großhandel mit Textilien" oder "Handelsvertreter" können diesen Angaben hinzugefügt werden. Zusätze dürfen allerdings nicht den irreführenden Eindruck erwecken, als sei das Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Firmenrechtliche Zusätze wie Center, International, Union usw. sind daher unzulässig. Auch die Verwendung des kaufmännischen "&-Zeichens" beziehungsweise des Inhaberzusatzes wirkt firmenähnlich und ist deshalb nicht gestattet. Beispiel: Berger & Partner Aufzeichnungspflicht Die Phase vor der Gründung: Schon bevor Sie sich selbstständig machen, fallen Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. So werden beispielsweise bereits vor der Betriebseröffnung oder vor der Gewerbeanmeldung Geschäftsräume angemietet, Berater werden eingeschaltet, Sie schaffen Teile der Geschäftsausstattung an oder unternehmen zur Anknüpfung von Geschäftskontakten Geschäftsreisen. In der Regel erzielen Sie in dieser Phase noch keine Einnahmen, so dass am Jahresende möglicherweise ein Verlust entsteht, den Sie von Ihren anderen Einkünften (zum Beispiel den Lohneinkünften) im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung abziehen können. Beachten Sie: Sammeln Sie sämtliche Belege von solchen Ausgaben. Ihre Geschäftspartner müssen Ihnen die Mehrwertsteuer als Vorsteuer getrennt in Rechnung stellen. Die Vorsteuerbeträge erhalten Sie vom Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung voll zurück. Seite 6 von 11

7 Was ist bei Beginn des Geschäftsbetriebs zu tun? Welche Aufzeichnungen muss ein Kleinunternehmen führen? Kasse Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammen hängen, sollten täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen. Wareneingang Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe, aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Warenausgang Ein Warenausgangsbuch braucht nur geführt zu werden, wenn zum Beispiel als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen geliefert werden. Aufzuzeichnen sind Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis. Gewinnermittlung Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die so genannte Einnahmenüberschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass Ihr Umsatz höher als Euro oder Ihr gewerblicher Gewinn höher als Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist. Seit dem 1. Januar 2004 gibt es beim Finanzamt ein amtliches Formular zur Erstellung der jährlichen Einnahmenüberschussrechnung. Welche Bücher muss der größere Betrieb führen? Eine kaufmännische Buchführung ist dann einzurichten, wenn die genannten Grenzen überschritten werden oder wenn Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind. Wenn Sie sich bisher nur wenig um Buchführungsfragen gekümmert haben, empfiehlt es sich, einen Berater einzuschalten. Die Buchführung ist nicht nur eine lästige Pflicht gegenüber dem Finanzamt, sondern sie kann auch ein wichtiges Steuerungsinstrument für das Unternehmen sein. Was müssen kleine, aber auch größere Betriebe steuerlich noch beachten? Vom Finanzamt muss die Steuernummer angefordert werden. In der Regel sendet aber das Finanzamt nach der Gewerbeanmeldung von sich aus einen Betriebseröffnungsbogen zu. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, sind Lohnkonten einzurichten. Die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer ist zu organisieren. Für grenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen Unternehmern Seite 7 von 11

8 innerhalb der Europäischen Union ist eine sog. Umsatzsteueridentifikationsnummer zu beantragen. Dies erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern (Telefon 01888/4060). Über Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist jeweils bis zum zehnten Tag nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres eine sog. zusammenfassende Meldung abzugeben. Geschäftsideen Wenn Sie noch auf der Suche nach der für Sie passenden Geschäftsidee sind, empfiehlt sich ein Blick unter Dort finden Sie interessante Ideen, die sich durchaus auch für eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb anbieten. Finanzierung Viele Vorhaben können Sie mit Mitteln aus verschiedenen Förderprogrammen finanzieren. Es stellt sich jedoch die Frage, wie Sie in den Genuss dieser Fördergelder kommen: 1. Erstellen Sie Ihr Konzept schriftlich. Im Rahmen der Konzepterstellung haben Sie auch die Frage nach dem Kapitalbedarf zu beantworten. Sie wissen nun unter anderem wie viel Geld Sie wofür benötigen. 2. Sie benötigen auf jeden Fall Eigenmittel. Haben Sie mindestens 15 Prozent des ermittelten Kapitalbedarfs in Form von Eigenkapital? Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen sollten Sie etwa 1/3 Eigenkapital haben, um konjunkturelle Talfahrten überstehen zu können. 3. Nachdem Sie sich Klarheit über die Förderungsmöglichkeiten verschafft haben und das schriftliche Konzept (siehe Anhang) ebenfalls vorliegt, vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit Ihrer Hausbank. Nehmen Sie sich Zeit und bereiten Sie dieses wichtige Gespräch gründlich vor. Wenn Sie sich nebenberuflich selbstständig machen wollen, steht Ihnen das öffentliche Förderprogramm "StartGeld" zur Verfügung. Nähere Informationen zu diesem öffentlichen Förderprogramm erhalten Sie unter Bitte beachten Sie, dass öffentliche Fördermittel in Form von Darlehen immer über eine sog. Hausbank zu beantragen sind und dass Sie auf den Erhalt dieser Darlehen keinen Rechtsanspruch haben. Steuern Der Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit muss versteuert werden. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung jedes Einzelnen. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten. Um den Gewinn Seite 8 von 11

9 zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor. Kleinunternehmerregelung Das Umsatzsteuerrecht sieht ein besonderes Wahlrecht für Kleinunternehmer vor, die ein Geschäft neu eröffnen. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der voraussichtliche Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird und der Kleinunternehmer entsprechend optiert. Die von Lieferanten in Rechnung gestellten Vorsteuern gehen somit in die Wareneinkaufskosten und die sonstige Kosten ein. Machen Sie von dieser Regelung Gebrauch, dürfen Sie keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen, Ihr Abnehmer hat dann auch keinen Vorsteuerabzug. Selbstverständlich können Sie jedoch auf die Steuerbefreiung verzichten und die Umsätze normal versteuern. Dies bietet sich immer dann an, wenn Sie hohe Vorbezüge haben (zum Beispiel Warenbezüge und Anlagenzugänge), die mit Vorsteuern belastet sind oder wenn sich Ihr Kundenkreis aus Unternehmen zusammensetzt. Krankenversicherung In der gesetzlichen Krankenkasse können sich unter anderem solche Personen freiwillig versichern lassen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Achtung: Wer als Selbstständiger aus seiner gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, kann als Selbstständiger dort nicht wieder Mitglied werden. Von den gesetzlichen Krankenkassen abgesehen, hat der Existenzgründer auch die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Aber auch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und eine zusätzliche private Versicherung, zum Beispiel für Krankenhaustagegeld, kann unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse eine gute Kombination sein. Egal, wie: Der Existenzgründer beziehungsweise Selbstständige muss für eine Krankenversicherung selbst sorgen. Er hat nicht die Möglichkeit - auch wenn durch die selbstständige Tätigkeit vorerst kein Gewinn erzielt wird - während einer Übergangszeit in der gesetzlichen Krankenkasse des Ehegatten familienversichert zu bleiben beziehungsweise zu werden. Eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse ist im Falle einer Existenzgründung grundsätzlich möglich. Für Existenzgründerinnen und -gründer werden i. d. R. von den gesetzlichen Krankenkassen besondere Angebote gemacht. Soweit der Selbstständige bisher in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war und seine Familienangehörigen ebenfalls Versicherungsschutz bekamen, bleiben die Familienmitglieder weiterhin auch ohne Beitragserhöhung bei der freiwilligen Versicherung mitversichert. Seite 9 von 11

10 Auf jeden Fall sollten Sie die Beitragssätze sowie das Leistungsangebot der Krankenkassen vergleichen und feststellen, welche für Sie - unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Familienverhältnisse - die günstigste Regelung ist. Die Höhe der Beiträge ist in den Satzungen der Krankenkassen geregelt. Die Berater der jeweiligen Krankenkasse beziehungsweise privaten Krankenversicherungen erteilen nähere Auskünfte. Die Anschriften der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungen können Sie einem Branchenbuch entnehmen. Krankenversicherung für die selbstständige Nebentätigkeit Inwieweit sich die selbstständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Ausschlaggebender Faktor für eine Versicherungsfreiheit ist der Umfang der selbstständigen Tätigkeit, d. h., es ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer hauptberuflich selbstständig tätig wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine zusätzliche Kraft, die sozialversicherungspflichtig ist, d. h. über 400 Euro Einkommen monatlich erhält, von ihm eingestellt wurde. Rentenversicherung Vor allem langjährig unselbstständig Beschäftigte, die die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben, stellen sich die Frage, ob es möglich ist beziehungsweise Sinn macht, in die Rentenversicherung weiter einzubezahlen oder ob die Absicherung über entsprechende Versicherungen (Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung usw.) die vernünftigere Alternative ist. Zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören die Rentenversicherungen der Arbeiter, Angestellten und die knappschaftliche Rentenversicherung. Sie bilden das größte soziale Sicherungssystem in der Bundesrepublik Deutschland. Da in der Rentenversicherung grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, versichert werden, hat der Selbstständige (von einigen Ausnahmen abgesehen) für diesen Versicherungsschutz selbst vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Die Leistungen der Rentenversicherungen umfassen nicht nur die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, sondern auch berufsfördernde Maßnahmen und Leistungen, die der Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen. Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Vergütung beschäftigt sind. Dies gilt auch für die in einer Ausbildung stehenden Personen, selbst wenn ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze, die beim Überschreiten des Einkommens von der Versicherungspflicht entbindet. Informationen zum Thema Rentenversicherung erhalten Sie auch bei der für Sie zuständigen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder Landesversicherungsanstalt. Seite 10 von 11

11 Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung ist ein weiteres Standbein der sozialen Grundsicherung und dient der Unterstützung pflegebedürftiger Personen. Die Versicherungsleistungen erfolgen in häuslicher und stationärer Pflege. Leistungen zur häuslichen Pflege sind seit April 1995 möglich. Die stationäre Pflege wird seit Juli 1996 unterstützt. Anträge sind bei der Pflegekasse / Krankenkasse des Versicherten zu stellen. Es gelten die für die gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehen Beitragsbemessungsgrenzen. Der Betrag beträgt 1,7 Prozent und ist vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu zahlen. Die Pflegeversicherung ist auch von allen Gewerbetreibenden zu bezahlen; ein Wahlrecht besteht nicht. Versicherungspflicht Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Auch freiwillig versicherte Mitglieder unterliegen der Versicherungspflicht. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten zu stellen, wenn der Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung erbracht werden kann. So können zum Beispiel die freiwillig versicherten Existenzgründer zwischen einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung wählen. Buchführung Wen Sie sich im Nebenerwerb selbstständig machen, wird Ihr jährlicher Nettoumsatz (ohne Mehrwertsteuer) in der Regel unter Euro und ihr jährlicher Gewinn in der Regel unter Euro liegen. So lange Sie unter diesen beiden Grenzen liegen, dürfen Sie die sog. einfache Buchführung praktizieren. Als Jahresabschluss legen Sie den Finanzamt eine so genannte Einnahmenüberschussrechnung vor. Formulare zur Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung erhalten Sie beim Finanzamt. Solange Sie unter den o. g. Grenzen liegen und in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen, müssen Sie Ihr Unternehmen in der Regel nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Rechtsformen Wenn Sie Ihr Unternehmen alleine gründen, wird im Regelfall die Rechtsform Einzelunternehmen gewählt. Anmelden tun Sie ihr Unternehmen beim Gewerbebzw. Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde, in welcher Ihr Unternehmen seinen Sitz haben soll. Die Kosten für solch eine Gewerbeanmeldung belaufen sich auf Euro. Wenn Sie mindestens zu zweit ein Unternehmen gründen, können Sie die Rechtsform Einzelunternehmen nicht wählen. Im Regelfall entscheidet man sich in diesem Fall für die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Seite 11 von 11

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