INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN

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1 AGR 151/Za INVERTRAGNAHME EINFÜHRUNG ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN Sehr geehrte Frau Doktor, sehr geehrter Herr Doktor! Wir freuen uns, Sie als neue Vertragsärztin/neuen Vertragsarzt der Salzburger Gebietskrankenkasse begrüßen zu dürfen! Zu den wichtigsten Punkten, welche zu beachten sind, haben wir für Sie einen Leitfaden zusammengestellt. Dieser ist als Übersicht zu verstehen, ersetzt jedoch nicht die Kenntnis der Rechtsgrundlagen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte sind in den Gesamtverträgen und ihren Anhängen für kurative Leistungen, Mutter-Kind- Pass- und Vorsorgeuntersuchungen geregelt. Diese Gesamtverträge und weitere Informationen finden Sie im Internet auf unserem VertragspartnerInnen Portal unter zb zum Gesamtvertrag, Honorartarif, diverse Informationen, etc. gelangen Sie unter: ARBEITSGRUNDLAGEN VertragsärztInnen Gesamtvertrag - Ein Abkürzungsverzeichnis finden Sie auf Seite 14 des Leitfadens. - Kontaktdaten der für Sie wichtigsten Ansprechpartner in der SGKK sind auf Seite 15 des Leitfadens aufgelistet.

2 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 2 1) Allgemeine Bestimmungen lt. Gesamtvertrag (GV) SGKK ist gemeinsame Verrechnungsstelle für: 2-Kassen (Vertragskassen) Salzburger Gebietskrankenkasse GV 2 Sozialversicherungsanstalt der Bauern Fremdkassen Betreute Personen Nicht-Versicherte andere Gebietskrankenkassen in Österreich andere Betriebskrankenkassen in Österreich EU/EWR-Bürger, Zwischenstaatliche Abkommen KOVG, HVG, OFG, StVG, DBVG MKP und VU mit Wohnsitz in Österreich Abrechnungszeitraum Einreichfrist Abrechnungszeitraum Übermittlung elektronisch Abgabe Unterlagen Einreichfrist Fristversäumnis (GV 31) Kalendervierteljahr (Quartal) über ELDA bei der Salzburger Gebietskrankenkasse nach jedem Quartal, bis zum 15. des Folgemonats sollte die Frist nicht eingehalten werden können (zb Urlaub, Krankheit, EDV-Probleme), bitten wir um Mitteilung Die Auszahlung des Resthonorars kann ein Quartal später erfolgen, Akontozahlungen können bis zur Vorlage eingestellt werden Bestandteile der Arztabrechnung Die EDV-Abrechnung muss über ELDA elektronisch von Ihnen übermittelt werden e-card-ersatzbelege (ECEB) sind im Original zu übermitteln, Details dazu siehe Punkt 2) VU-Befunde Elektronische Übermittlung über den e-card-server. Bei Vorlage in Papierform wird eine Pönale in Höhe von 3,00 je Befundblatt vom Honorar abgezogen. PROP-Befunde Elektronische Übermittlung ist zwingend, da ansonsten keine Honorierung erfolgen kann! Bitte um Beachtung der korrekten Übermittlung: PROP an eine Konsultation binden! Div. Beilagen wie Chefarztbewilligungen (zb Physikalische Therapien über 10mal/Quartal), Histologische Befunde (ab OP-Gruppe II, OP-Gruppe I nach Anforderung) Die Datenbegleitliste ist beizulegen Überweisungsscheine sind im Original zu übermitteln (Vorlage SGKK nur mehr zwingend für FG 04, 07, 16, 19, 13, 14, 32, Labore; andere FG: ÜS bitte aufbewahren oder einscannen, bei Bedarf Anforderung durch SGKK) Papierunterlagen bitte nach Kassen trennen und innerhalb der Kassen alphabetisch nach Patientennamen reihen!

3 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 3 2) e-card, e-card-ersatzbeleg (ECEB) und Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) e-card-regelung 13 GV für im Inland versicherte Personen und Grenzgänger (VK 29) Der Patient muss die e-card bei jedem Arztbesuch vorlegen der Arzt muss diese bei jeder Konsultation einlesen! Bestehen Zweifel an der Identität des Patienten oder ist dieser dem Arzt unbekannt, soll eine Identitätskontrolle anhand eines Lichtbildausweises durchgeführt werden! Voraussetzung für die Honorierung von Leistungen ist - das Stecken der e-card + positive Anspruchsprüfung - das Stecken der o-card (Admin-Karte) + positive Anspruchsprüfung oder - die Vorlage eines gültigen e-card-ersatzbelegs (ECEB) Patienten ohne e-card & negativer Anspruch 15 GV siehe auch Leitfaden Wichtige Hinweise zur e-card Abrechnung 1. mit o-card (Admin-Karte) stecken (Anspruchsprüfung) 2. Identitätskontrolle durchführen (anhand eines Lichtbildausweises), sofern der Patient nicht bekannt ist 3. bei negativer Anspruchsprüfung kann die Behandlung erfolgen, doch ist der Patient an den vermeintlich zuständigen Versicherungsträger zwecks Abklärung zu verweisen und 4. ist der Patient aufzuklären, dass binnen 3 Tagen die e-card nachgebracht werden muss, sofern eine positive Anspruchsprüfung durchgeführt werden kann ODER 5. binnen 14 Tagen ein e-card Ersatzbeleg vorgelegt werden muss (siehe nächster Punkt) 6. der Patient hat die Inanspruchnahme zu bestätigen (Erklärung Anhang B zu 15 GV) 7. es kann ein Einsatz verlangt werden e-card-ersatzbeleg ECEB 15 GV siehe auch Leitfaden Wichtige Hinweise zur e-card Abrechnung Zuständige Stelle in der SGKK: Kundenservice, Abt. 08 Tel: 0662/ e-card@sgkk.at Der e-card-ersatzbeleg (ECEB) ist ein Beleg in Papierform, welcher von den Gebietskrankenkassen (und Außenstellen) im Kundenservice ausgestellt wird: Sollte beim Patienten ein negativer Anspruch auf e-card oder o-card (Admin-Karte) aufscheinen, so muss vom Patienten nach dem Arztbesuch binnen 14 Tagen ein e-card Ersatzbeleg eingebracht werden. Der ECEB ist vom Patienten zu unterzeichnen! Wenn nach 14 Tagen kein ECEB vom Patienten vorgelegt wird, ist der Arzt berechtigt, eine Privathonorarnote auszustellen der Patient ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass es dafür keine Kostenerstattung durch die SGKK bei Vertragsärzten gibt! Bei Patienten, welche behaupten, aktuell versichert zu sein, besteht auch die Möglichkeit, direkt im Kundenservice der SGKK anzurufen (DW 8049), damit die Versicherung sofort am e- card-server freigeschalten wird. In diesem Fall ist der ECEB hinfällig, da normal gesteckt werden kann. Für Neugeborene, welche noch keine e-card besitzen und noch nicht mittels o-card (Admin- Karte) gesteckt werden können, ist ein ECEB notwendig! Ein e-card-ersatzbeleg, der erst nach Abschluss der Quartalsabrechnung beim Vertragsarzt einlangt, ist in der Folgeabrechnung als Nachverrechnung einzureichen. Dies gilt nicht, wenn vom Patienten bereits ein Privathonorar verlangt wurde (keine Doppelverrechnung!). Visiten 13 (4) b) GV Bei Hausbesuchen (auch bei AH-Patienten) ist mit der o-card (Admin-Karte) zu stecken spätestens jedoch bis zum 3. Werktag nach der Visite (Nacherfassungsgrund Hausbesuch ).

4 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 4 Asylwerber 15 (4) GV Asylwerber haben keine e-card, sie müssen ihre Identität mit einem Dokument (Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte oder Karte für subsidiär Schutzberechtigte) und einem gültigen Lichtbildausweis nachweisen! Die Asylwerber erhalten grundsätzlich in den Erstaufnahmezentren vom Land oder Bund eine gültige Versicherungsnummer. Der Behandlungsfall ist mit der o-card (Admin-Karte) abzubuchen! Sollte die VSNR-Abfrage (ggf. Suche mit Namen und Geburtsdatum) bzw. die online-anspruchsprüfung negativ verlaufen, verweisen Sie die Patienten bitte zur Klärung an das Kundenservice der SGKK (DW 8049), gegebenenfalls kann der Anspruch direkt freigeschalten werden oder es wird ein ECEB von der SGKK ausgestellt. Störungen im e-card System 13 (4) GV und Anhang A zu 12 GV Bei Störungen bitte immer die e-card Serviceline (SVC Tel. 05/ ) und die SGKK informieren! Bei einer Störung des e-card Systems oder des Netzes werden beim Stecken der e-card bzw. o-card (Admin-Karte) die Daten zunächst offline in der GINA-Box erfasst (außer die GINA ist defekt) und nach der Störung an den e-card Server übertragen (achten Sie bitte unbedingt auf eine korrekte Übertragung, siehe Anhang A zu 12 GV). Ist die GINA defekt, kann keine offline-erfassung durchgeführt werden. Alle zur Anspruchsabfrage erforderlichen Daten sind in der Ordination zu notieren und die Behandlungsfälle nach Behebung der Störung unter dem Nacherfassungsgrund Störung nachträglich mit der o-card (Admin-Karte) einzugeben. Für diese Fälle hat der Arzt eine vertraglich zugesicherte Abrechnungsgarantie hinsichtlich eines fehlenden Krankenversicherungsanspruches und wenn der Regelfall bereits von einem anderen Arzt verbraucht wurde (es wird die Scheinart 3 honoriert). Die Abrechnungsgarantie besteht nur, wenn - die e-card-störung an die e-card Serviceline (Tel. 05/ ) und der SGKK gemeldet wurde, - eine offline-erfassung während der e-card Störung möglich ist und die Daten nach Behebung der Störung korrekt übertragen werden bzw. - eine manuelle Nacherfassung der betreffenden Konsultationen zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit der o-card (Admin-Karte) durchgeführt wird. Eine Abrechnungsgarantie besteht nicht, wenn die Störung im Bereich der Arzt-EDV liegt! Bitte beachten Sie Anhang A zu 12 im Gesamtvertrag Technische Beilage e-card Die e-card als Krankenscheinersatz sowie das Benutzerhandbuch für die Konsultationsverwaltung des HVB! Folgebelege 13 (7) GV Folgebelege (zb Überweisungen, Verordnungen) sind mit den durch das e-card System erzeugten Daten zu erstellen, die eigene VPNR ist auf den Belegen anzugeben (der Behandler benötigt die VPNR des Zuweisers) Ein Überweisungs- bzw. Zuweisungsschein muss vom Patienten gemeinsam mit der e-card vorgelegt werden, die VPNR des Zuweisers bzw. des Hausarztes ist in der Abrechnung anzugeben (ÜS, Vertretung, etc.) Angehörige 31 (7) GV Für den Arzt selbst und Angehörige im gemeinsamen Haushalt sind keine Leistungen verrechenbar. Nichtversicherte Nichtversicherte mit Wohnsitz in Österreich haben Anspruch auf eine VU oder MKP-Untersuchung. Den erforderlichen e-card Ersatzbeleg (ECEB) bzw. online-anspruch auf dem e-card Server erhält der Proband im Kundenservice der SGKK gegen Vorlage der Meldebestätigung. Achtung: Dies gilt nicht für Opting-Out Personen, die bei einer Privatversicherung pflichtversichert sind! Der Proband hat die Leistung mit der Privatversicherung abzurechnen. Privatpatienten Tipp: Patienten, welche auf eigenen Wunsch als Privatpatienten mit Honorarnote behandelt werden wollen, sollten Ihnen dies unbedingt schriftlich bestätigen.

5 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 5 Ausländische Patienten siehe auch Information für VP über die Anwendung der EKVK in Österreich 1. Grenzgänger (De-facto-Versicherte Fremdstaaten, VK 29): haben eine e-card 2. EU/EWR: EKVK oder provisorischer Ersatzbeleg (PEB) Erklärung ausfüllen 3. Nicht-EU/EWR-Staat mit Abkommen: e-card-ersatzbeleg (mit Anspruchsnachweis) 4. Nicht-EU/EWR und kein Abkommen: keine Kassenleistungen (Privathonorar) Urlauber mit EKVK 15 (3) GV Patienten aus dem EU/EWR-Raum müssen die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte oder EHIC) und Ihren Ausweis vorlegen! Es ist folgende Vorgehensweise zu beachten: 1. Überprüfung der EKVK auf Gültigkeit. Sollte die Karte nicht mehr gültig sein, kann eine Privathonorarnote ausgestellt werden (Patient kann diese dann direkt bei seiner Kasse einreichen) 2. Abgleich der Karte mit dem (Lichtbild-)Ausweis des Patienten (Identitätskontrolle) 3. Anfertigung einer leserlichen Kopie der EKVK sowie vom Ausweis 4. Die Erklärung (eines der 3 Formulare aus Anhang D zu 15 GV) ist vollständig und leserlich auszufüllen, sowie vom Patienten und vom Vertragsarzt zu unterfertigen Leserliche Kopien von EKVK und Ausweis, sowie die Erklärung bitte binnen 1 Woche an die SGKK übermitteln: Abt. 08 Zwischenstaatliches, zh Herrn Torsten Helmers, DW 8110, Fax-DW 8113 (oder sofern die Kopien mittels Faxübermittlung für die SGKK nicht lesbar sind per Post mittels Rückkuvert der SGKK), zwischenstaatliches@sgkk.at Bei medizinischer Notwendigkeit und Vorlage einer gültigen EKVK (bzw. PEB) ist der EKVK- Patient wie ein Kassenpatient zu behandeln und es dürfen keine Zuzahlungen zu Kassenleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn der Patient nur zur Durchführung der Behandlung eingereist ist, es sei denn, er legt dafür ein E112-Formular vor (dieses ist anstatt der EKVK-Kopie der Kasse zu übermitteln). Das Ausstellen von Privathonorarnoten, obwohl der Patient die erforderlichen Anspruchsnachweise vorlegen kann, wäre vertragswidrig. Nur bei Fehlen der EKVK (PEB) oder einer ungültigen EKVK darf für die Krankenbehandlung ein Privathonorar verlangt werden. Es wird empfohlen, den Anspruch der ausländischen Patienten vorab mit der o-card (Admin-Karte) zu überprüfen, da es leider vermehrt vorkommt, dass diese bereits in Österreich versichert sind, die e-card aber nicht vorlegen bzw. sich der inländischen Versicherung oft nicht bewusst sind (zb Dauerbetreute, Skilehrer, etc.). Sollte eine inländische Versicherung vorliegen, ist diese zur ausländischen vorrangig und mit der o-card (Admin-Karte) abzurechnen. Bitte den Patienten darüber aufklären! MKP und VU mit EKVK nicht möglich Die ausländischen Kassen lehnen eine Kostenübernahme bei Abrechnung mit der EKVK für Vorsorge-, sowie auch Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen für deren Patienten auch dann ab, wenn sie einen Wohnsitz in Österreich haben. Ausgenommen von dieser Regelung sind de-facto-versicherte (Dauerbetreute, VK 29), sowie Patienten, welche ein E112-Formular für die Vorsorgeuntersuchung oder MKP vorlegen. Versichertenkategorien siehe auch EDV-Leitfaden unter 6.5, Seite Die Versichertenkategorie (VK) ist ein Feld bei den Patientenstammdaten zur Klassifizierung in zb Pensionisten 05 und Erwerbstätige 01. Dieses Feld dient auch der Zuordnung durch Angabe des Länderkennzeichens bei Ausländern mit Verrechnungsmöglichkeit auf Kassenkosten (EU/EWR-Bürger und andere Abkommen).

6 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 6 3) Scheinarten ( 14 GV) Regelfall (RF) Scheinart 1 mit ZC 20 Grundvergütung (Pos. 001 Scheinstaffelung) 1 RF je Anspruchsberechtigten im Quartal für Allgemeinmedizin 3 RF für FÄ verschiedener FG Überweisung (ÜS) Scheinart 2 mit ZC 20 Grundvergütung (Pos. 001 Scheinstaffelung) 1 Monat gültig ab Ausstellung (auch über das Quartalsende) auch zb für Dienstreisen und Wohnungswechsel Zuweisung (ZW) Scheinart 2 mit ZC 00 Keine Grundvergütung bei ausschließlichen Überweisungen innerhalb desselben Fachgebietes und/oder ausschließlich zur Erbringung bestimmter Leistungen, wie zb Röntgen, Labor, Psychotherapie, Physiotherapie, Echokardiographie*, Langzeit-EKG*, Neurosonographie*, etc. (* dafür sind eigene Leistungspositionen außerhalb von Limits abrechenbar) Genaue Angabe der Forderungen, vor allem für Radiologen und Labore von/zu Wahlärzten kein Kassenformular verwendbar (Wahlarzt-ÜS gibt es nicht) Arzthilfescheine (sogenannte B-Scheine ) mit ZC 20 Folgende Fälle gibt es: Honorierung des Scheinwertes über die ÄK, Honorierung der Einzelleistungen über die SGKK Doppelverrechnung mit Regelfall oder weiterem Arzthilfeschein pro Patient nicht möglich (nur ein Arzthilfeschein pro Patient und Quartal verrechenbar) Dringende Behandlung (NE, EH / Scheinart 3) Erste Hilfe, Nichterreichbarkeit Für fremde Patienten bei Nichterreichbarkeit ihres behandelnden Arztes, zb an ordinationsfreien Tagen od. außerhalb der Ordinationszeit (ausgenommen in Vertretungsfällen) Nur für dringende Fälle, in denen aus medizinischen Gründen bis zum Ordinationsbeginn des eigenen Arztes (bei dem der Regelfall gesteckt worden ist) nicht zugewartet werden kann Vertretung (AU, KE, FE / Scheinart 4) Für fremde Patienten: bei gemeldeter Abwesenheit ihres Arztes Ist bereits ein Arzthilfeschein für einen anderen Fall (EH, BD) angelegt, sind die Vertretungsleistungen am Vertreter-Schein zusammenzufassen Ein Vertreter-Schein wird dann für einen fremden Patienten verrechnet, wenn der Regelfall im laufenden Quartal bereits bei seinem Hausarzt abgebucht worden ist Ist der Patient Dauerpatient, und daher eine Weiterbehandlung im selben Quartal beim Hausarzt (vertretenem Arzt) beabsichtigt, so verrechnet sich der Vertreter einen Vertretungsfall; der Hausarzt steckt und verrechnet den Regelfall In Fällen, in denen im selben Quartal eine Weiterbehandlung des Patienten beim Hausarzt (vertretenen Arzt) nicht beabsichtigt ist, kann der Vertreter selbst den Regelfall verrechnen Bereitschaftsdienst (BD / Scheinart 5) NUR für LAND-Ärzte Es gibt eigene Positionsnummern für die Ordinationen und Visiten: Für fremde Patienten und für Patienten, für die im Quartal noch kein Regelfall gesteckt wurde Werden im Quartal nur Leistungen im Bereitschaftsdienst erbracht, kann auch nur ein BD-Fall und kein Regelfall verrechnet werden Fallen im gleichen Quartal auch Leistungen nach dem Bereitschaftsdienst an, ist im e-card- System zusätzlich der jeweilige Fall (Regelfall, EH, Vertreter, etc.) abzubuchen und in der Abrechnung die Scheinart umzuändern

7 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 7 Vorsorgeuntersuchung (VU) Scheinart 6 mit ZC 10 VU ohne GV (ohne kurative Leistungen): Scheinart 6, Zusatzcode 10, Überweisungsgrund 3 VU mit GV (wenn über die VU hinaus kurative Leistungen notwendig sind): Scheinart 6, Zusatzcode 10, Überweisungsgrund 4 Voraussetzungen für die Honorierung einer Basis-Vorsorgeuntersuchung: - Der Arzt muss einen aufrechten VU-Vertrag haben - Der entsprechende VU-Behandlungsfall muss im e-card-system gesteckt werden - Übermittlung des vollständig ausgefüllten Befundblattes elektronisch, sonst Pönale ( 3,00) - Der Patient muss das Mindestalter für die VU erreicht haben (18. LJ) - Mindestabstand von 12 Monaten seit letzter Basis-VU Pos. 904 Pos. 905 Basisuntersuchung komplett nur mit VU-Erklärung verrechenbar (bestätigt, dass der Arzt die Laborleistungen selbst erbringen kann) Basisuntersuchung ohne Labor Die VU-Leistung darf erst nachdem sie vollständig erbracht und dokumentiert wurde (untrennbare Gesamtleistung), d.h. nach dem Abschlussgespräch, verrechnet werden ( 13 VU-GV). Zuweisung an das Vertragslabor Behandlungsfälle e-card Sollten Sie die Laboruntersuchungen nicht selbst in Ihrer Ordination durchführen, so ist von Ihnen die Pos. 905 Basisuntersuchung ohne Labor zu verrechnen und sind die Laboruntersuchungen mit der im Honorartarif vorgeschriebenen Pos. 913 oder mit dem Vermerk Vorsorgeuntersuchung an das Vertragslabor (Medizinisch chemisches Labor Dr. Mustafa, Dr. Richter OG) zuzuweisen. Sie haben auch die Möglichkeit, die VU-Leistungen nicht jedoch die kurativen Einzelleistungen auf der Rückseite des Labor-Zuweisungsscheines zu markieren. Bei Beginn einer Vorsorgeuntersuchung ist im e-card-system der Behandlungsfall VN VU Allgemeines Untersuchungsprogramm auszuwählen, bei weiteren Behandlungen im Zuge der VU der Behandlungsfall VA VU Folgetermin Reiner MKP-Schein Scheinart 1/2 mit ZC 30 Volle Grundvergütung Zusatzcode 30 bedingt Verrechnung außerhalb der Scheinstaffel Regelfall oder Überweisung mit MKP-Leistungen ohne kurative Leistungen im Quartal e-card Ersatzbeleg Die entsprechende Scheinart ist in der Abrechnung anzugeben (Regelfall, Überweisung, Vertretung, Bereitschaft, etc.) Behandlungsfälle und Scheine pro Patient und Quartal Je nach Situation sind mehrere Behandlungsfälle pro Patient und Quartal im e-card-system abzubuchen, aber es kann grundsätzlich nur 1 Schein pro Patient und Quartal verrechnet werden! Bei mehreren Behandlungsfällen im Quartal ist die e-card je Behandlungsfall zu stecken, zb: Behandlungsfälle stecken Regelfall + Vertretung oder EH oder BD Regelfall + Vorsorgeuntersuchung Regelfall + Mutter-Kind-Pass Scheinverrechnung RF VU mit Grundvergütung RF oder reiner MKP-Fall Gegenüberstellung Scheinarten Behandlungsfälle im e-card-system: siehe Seite 8 im EDV-Leitfaden (4.1)

8 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 8 4) Abrechnung und Honorierung Honorierungssystem von SGKK: Grundvergütung (GV) Einzelleistungen Wegegebühren Fallpauschale pro Quartal und Pauschalfall 2 (RF, ÜS, VU mit GV) Scheinstaffel laut Honorartarif (ausgenommen reine MKP-Fälle) keine GV: - reine VU (ohne kurative Leistungen) - ausschließliche Zuweisungen zu: Röntgen, Labor, Physiko, EKG, EMG etc. - Arzthilfescheine (Scheinarten 3, 4, 5) Fallhonorar von ÄK Die Grundvergütung bzw. Fallpauschale ist pro Patient im Quartal nur 1mal verrechenbar Verschiedene Punktewerte und Limitregelungen lt. Honorartarif Einzelverrechnung der Pos. 018 nur im Bereitschaftdienst und bei EKVK-Patienten (Details siehe S. 12) Auszahlung durch die Ärztekammer: Fallhonorar Bereitschaftsdienstpauschalen Zuschlag für Vertretung in der Ordination für Arzthilfescheine ( B-Scheine ÄK, Scheinarten 3, 4, 5) Stand 01/13: 10,00 für Bereitschaftsdienste je nach Sprengelgröße und Dienstdauer Pos. 051, verrechenbar 1 x pro Pauschallfall und Quartal Stand 01/13: 10,00 (im Honorartarif verankert) Honorierung der erbrachten Leistungen Die erbrachten Leistungen müssen je Behandlungstag verzeichnet werden. Ebenso muss die jeweilige Tagesdiagnose und ggf. eine Begründung angeführt werden (außer bei Serienbehandlungen). Es gibt jedoch einige Leistungen, die nicht am elektronischen Behandlungsschein eingetragen werden dürfen (siehe EDV-Leitfaden, 5., Seite 9), diese sind üblicherweise von der Arztsoftware gesperrt. Limitbestimmung 25 GV Limits beziehen sich grundsätzlich nur auf Patienten der 2-Kassen. Das heißt, die Leistungen von Fremdkassenpatienten werden voll ausbezahlt (Ausnahme: Pos. 055, hier werden auch die FK-Fälle limitiert). Bei den meisten Limitierungen werden Pauschalfälle der 2-Kassen als Grundlage herangezogen. Ein Pauschalfall, ist ein Fall, bei welchem eine Grundvergütung von der SGKK ausbezahlt wird (zb Regelfall mit GV, VU mit GV, ÜS mit GV nicht jedoch Arzthilfescheine oder ZW!) Endabrechnung Aufstellung: Aus der Positionsaufstellung der Abrechnung kann der Vertragsarzt die limitierten Leistungen entnehmen. Eine Leistung ist limitiert, wenn der Faktor unter 1 liegt: 1. Zeile limitiert = 2, Faktor < 1 (zb 0,999) 2. Zeile ohne Limit = FK, Faktor 1,000 Bei den Fremdkassen gibt es nur eine Zeile mit der Angabe der verrechneten = honorierten Leistungen, da es hier grundsätzlich keine Limitierungen gibt.

9 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 9 Akontierungen und Restzahlung 32 GV Monatliche Akontierungen: ca. 25 %, 37,5 %, 16 % = 78,5 % des voraussichtlichen Honorars Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich das Honorar des Vorjahresquartales Die Auszahlung der Akontierungen erfolgt jeweils am Monatsende Bei Neuverträgen werden die im abgelaufenen Monat angefallenen Behandlungsfälle herangezogen Restzahlung: ca. 21,5 % = Nettogesamthonorar (ggf. nach Limitierungen) Akontierungssumme ÄK: Kammerumlage (über die SGKK oder direkt über die ÄK) ÄK: Fondsbeitrag (über die SGKK oder direkt über die ÄK) Einbehalte + Ausgleichszulage GSBG 1996 (aufgrund Wegfall Vorsteuerabzug) = Anweisungsbetrag am 15. Des 4. Folgenden Monats nach Quartalsende: für 1. Quartal = für 2. Quartal = für 3. Quartal = für 4. Quartal = Urlaube, Krankenstände und Fortbildungen des Arztes müssen unverzüglich an die ÄK gemeldet werden!

10 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 10 5) Honorartarif / Leistungen Leistungen der SGKK Krankenbehandlung bei Erkrankung bzw. Krankheitsverdacht Vorsorgeuntersuchung ab 18. Lebensjahr im Abstand von 12 Monaten auch für Nichtversicherte mit österreichischem Wohnsitz MKP-Untersuchung auch für Nichtversicherte mit österreichischem Wohnsitz Die Krankenbehandlung umfasst jene medizinisch notwendigen und wirtschaftlichen Maßnahmen (die ausreichend und zweckmäßig sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen), die der Vertragsarzt mit der ihm zur Verfügung stehenden Ausstattung und Ausbildung selbst erbringen kann. Der Honorartarif dient primär der Verteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf die Fachgebiete und deren Ärzte und beschränkt grundsätzlich nicht den vom Vertragsarzt zu erbringenden erforderlichen Behandlungsumfang im konkreten Einzelfall. Die Honorierung stellt auf eine Durchschnittsbetrachtung ab; ihr Ziel ist nicht eine kostendeckende Honorierung in jedem Einzelfall (da es bei einer großen Zahl von Fällen immer solche gibt, die leichter/rascher bzw. schwieriger/zeitintensiver sind), sondern eine insgesamt angemessene Vergütung der Vertragsärzte. Die Verrechenbarkeit vieler Sonderleistungen ist an bestimmte Sonderfächer und/oder an eine bestimmte Ausbildung und Ausstattung gebunden. Für Leistungen, die anderen Fachgebieten oder Leistungserbringern zugeordnet sind, sind Überweisungen an die entsprechenden Vertragspartner der SGKK vorzunehmen; ihre Erbringung gegen Privathonorar wäre unzulässig. Eine Überweisung an Wahlärzte ist nur in Ausnahmefällen (Dringlichkeit, Entfernung zu Vertragspartnern) auf Wunsch des Patienten nach dessen Aufklärung über die Kostenfolgen zulässig. Für chefarztpflichtige Leistungen ist die Genehmigung grundsätzlich vor ihrer Erbringung einzuholen. Zu Kassenleistungen dürfen keine Zuzahlungen verlangt werden. Keine Leistungen der Krankenversicherung Ein Vertragsarzt kann nicht auch als Wahlarzt tätig sein! Die Patienten erhalten für Privathonorarnoten eines Vertragsarztes keine Kostenerstattung die Patienten sind darauf unbedingt vorher hinzuweisen! Leistungen, die keine Krankenbehandlung darstellen, bzw. außerhalb des VU- oder MKP- Leistungsumfangs erfolgen, können gegen Privathonorar erbracht werden, zb: - Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden (zb Eigenbluttherapie) - Erweiterungen der Vorsorgeuntersuchung ohne konkreten Krankheitsverdacht (Screening) = wenn der Patient nach Aufklärung über die Kostenfolgen solche Zusatzleistungen haben möchte (EKG, Spirometrie, weitere Laborparameter, etc.) - Kosmetische Behandlungen - Impfungen inkl. Feststellung der Impftauglichkeit, Bestimmung des Impfstatus - Ausstellen von Bestätigungen (Pflegefreistellung, Turnbefreiung, etc.) - Erstellen von Gutachten für Privatversicherungen, Dienstgeber, etc. - Feuerwehruntersuchung, Tauchuntersuchung, Sporttauglichkeitsprüfung, - Sportmedizinische Untersuchungen - Führerscheinuntersuchung - Leistungen (Labor, etc.) für Erlangung eines fremdenrechtlichen Gesundheitszeugnisses - Hyaluronsäureinjektionen (Medikament und Injektionen) - Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit Kontrazeption (Pille, Pille danach, Spirale, etc.) - IVF Behandlung, Zyklusmonitoring zum Feststellen des geeigneten Zeugungszeitpunktes - Entfernung eines Herzschrittmachers nach Eintritt des Todes - Totenbeschau (nach der Todesfeststellung)

11 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 11 Anmerkungen zu diversen Leistungen Scheinvergütung Tarif 2017 Grundleistungen bei Allgemeinmedizinern: Pos. 001 (GV) 19,00 + Pos. 055 (in 26 % der Fälle von 10,00) 2,60 = 21,60 Pos. 049 (Erstordination) Pos. 050 Pos. 058 / 059 Nicht verrechenbar bei reiner VU (= keine weiteren kurativen Leistungen im Quartal), da keine Krankenbehandlung! Wenn der Patient im selben Quartal nochmals zur kurativen Behandlung kommt, ist zusätzlich der relevante Behandlungsfall zu stecken. Nur verrechenbar bei persönlicher Inanspruchnahme des Arztes durch den Patienten selbst (zb bei Rezeptabholung ohne Arztkontakt nicht verrechenbar). Nur für medizinisch dringend notwendige Behandlungen außerhalb der Ordinationszeit! Nicht bei vorheriger terminlicher Vereinbarung! Rezeptausstellung Beim ersten Rezept im Quartal können der relevante Behandlungsschein und die Pos. 049 abgerechnet werden bei Folgerezepten ohne Arztkontakt ist die Pos. 050 nicht verrechenbar! PROP Pos. PA für Gespräch inkl. Anamnesebogen + weitere Pos. laut e-card-applikation PROP Verrechnungsvoraussetzung ist die elektronische Übermittlung des PROP-Datensatzes! Dazu muss der PROP-Fall im e-card-system immer an eine Konsultation gebunden sein! OP-Positionen Positionen, deren ausdrücklicher Bestandteil auch die Naht ist, dürfen für OP ohne Naht nicht verrechnet werden! Histos sind bei den entsprechend gekennzeichneten Positionen verpflichtend vorzulegen Die OP-Felder lt. Honorartarif sind bei der Verrechnung genau zu beachten Visiten Pos. 049 bzw. 050 für Mitvisiten außerhalb von Altersheimen eigene Altersheim-Visiten Regelung für PÄ Pos. 061, 062 und 063: Visiten am selben Tag bei zwei verschiedenen AH: 1. AH: 1. Patient Pos. 061, alle weiteren Patienten Pos AH : 1. Patient Pos. 061, alle weiteren Patienten Pos. 063 wieder retour in die Ordi, dann neuerlicher Anruf vom AH, neuerliche Fahrt zum 1. AH: Pos. 062 verrechenbar AH im Gebäude der Arztpraxis: Pos (1. Visite) und (dringend, neuerliche Anfahrt) Altersheim-Mitvisite im BD-Land: Pos. 063 bei eigenen Patienten und Pos bei fremden Patienten Visite im Gebäude der Arztpraxis: Pos (ab der 4. Pro Patient), (dringend, neuerliche Anfahrt) Im Zuge der Abrechnung des 4. Quartals erfolgt ein Visitenausgleich für die Pos Röntgen FG 01 nur im Einvernehmen mit der Kasse möglich (Ansuchen ist bei der ÄK einzureichen) nicht in der Stadt Salzburg und nicht in Orten mit niedergelassenem Radiologen möglich Nachtordinationen Nachtvisiten Sowohl die Anforderung als auch die Erbringung muss zwischen 20:00 und 07:00 Uhr liegen, ansonsten sind die Tagesvisiten und ordinationen abzurechnen!

12 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 12 Wegegebühren 17 (3) GV Land-Ärzte Der durchschnittlich anfallende Wegegebührenaufwand je Visite wurde mit in die Visitentarife einberechnet. Davon ausgenommen sind Visiten im Bereitschaftsdienst und solche für gemäß 15 (3) Anspruchsberechtigte. In diesen Fällen ist die Pos. 018 Doppelkilometer im Bereitschaftsdienst direkt am Schein zur Visite zu verrechnen. Der Anspruch auf Wegegebühren besteht bei mehr als 1 km Entfernung ab dem 1. Doppelkilometer (DKM). Ein DKM entspricht 1 km jener Strecke, die hin und retour zurückgelegt wird. Ein angefangener DKM ist ab 0,5 voll, unter 0,5 dagegen nicht zu berechnen. Bei Besuchen mehrerer Kranker an einer Wegstrecke oder in einem Ort ist der Weg nur einmal, und zwar bis zum entferntest gelegenen Patienten zu verrechnen. Grundsätzlich wird nur die Wegegebühr des dem Kranken nächstgelegenen Vertragsarztes vergütet (Abfahrt grundsätzlich vom Ordinationssitz). Verlangt der Versicherte, obwohl ihm ein näher erreichbarer (Ordinationssitz bzw. Wohnort) Vertragsarzt zur Verfügung stünde, dennoch den Besuch eines weiter entfernt gelegenen Vertragsarztes, so kann der Vertragsarzt die daraus entstehenden Mehrkosten an Wegegebühren dem Anspruchsberechtigten unmittelbar verrechnen. In dringenden Fällen, in denen der nächstgelegene Vertragsarzt nicht erreichbar ist, kann der nächst erreichbare und gerufene Vertragsarzt die vollen Wegegebühren verrechnen. Dies ist in der Abrechnung entsprechend zu vermerken. Bei den verzeichneten DKM ist unbedingt die Visitenadresse anzugeben (lt. DVP). Bereitschaftsdienst für STADT-Ärzte Anhang A zu 6 GV Notdienst nur für dringende Fälle im Notdienstzentrum der Stadt Salzburg Verpflichtung zur Teilnahme für Ärzte für Allgemeinmedizin in der Stadt Salzburg und seit für die Umlandgemeinden Bergheim, Elixhausen, Hallwang, Koppl, Elsbethen, Anif, Grödig, Großgmain und Wals-Siezenheim Diensteinteilung, Abrechnung, Auszahlung der Pauschalen und Leistungen durch die ÄK Eigene Leistungspositionen für Ordinationen, Visiten und telefonische Beratungen und bestimmte Sonderleistungen aus dem Honorartarif Bereitschaftsdienst für LAND-Ärzte Anhang B zu 6 GV Notdienst nur für dringende Fälle Verpflichtung zur Teilnahme für Ärzte für Allgemeinmedizin am Land Salzburg 18 Sprengel im Bundesland Salzburg die Einteilung der diensthabenden Ärzte erfolgt im jeweiligen Sprengel Meldung der Dienste und der Änderungen an die ÄK BD-Pauschalen werden je nach Sprengelgröße und Dienstdauer von der ÄK ausbezahlt Ein BD-Schein (SA 5) für Leistungen im Bereitschaftsdienst ist auszustellen - für fremde Patienten (Angabe der VPNR des Hausarztes) - für eigene Patienten, für die im Quartal noch kein Regelfall abgebucht worden ist Dienste unterteilt in Rufbereitschaft, Telefon- und Ordinationsdienst Die Umlandgemeinden der Stadt Salzburg wurden in den BD Stadt integriert

13 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 13 Erläuterungen Honorartarif Leistungen Verrechnungsvoraussetzungen (Text im Anmerkungsfeld) sind genau zu beachten! Fachgebietsbeschränkungen Befugnisse Fristen (VU, MKP) Chefarztbewilligung vor Abrechnung einholen Histo, OP-Feld, Naht, Größe bei operativen Eingriffen beachten nur mit anderen / nicht mit anderen Positionen verrechenbar bestimmte Nebenleistungen sind z.t. in Positionen bereits inkludiert (zb Anästhesie) Uhrzeit (Nachtzeit = 20:00 bis 7:00) Begründungen alle Leistungen sind pro Behandlungstag anzugeben, je Behandlungstag ist die Tagesdiagnose erforderlich (außer bei Serienbehandlungen) Tarife Punkte sind mit entsprechendem Punktewert umzurechnen (für Einzel-, Physiko-, Röntgen-, und Laborleistungen unterschiedlich) Euro-Beträge Limitbestimmungen Es gibt Prozentlimits (einfach oder degressiv) und Punktesummenlimits (Labor, Physiko, Röntgen) Scheinstaffelung besondere Voraussetzungen VU-Erklärung für Laboruntersuchungen Ausbildungsnachweis (zb Diplome der Ärztekammer für Psychosomatische Medizin, Sonographien, etc.) Gerätenachweis für zb Physikoleistungen Jahresausgleich HWB-Aufrollung Ausgleich für die Grundvergütung (Pos. 001), Ordinationen (Pos. 050, Pos. 059) und Visiten (Pos ) in der Abrechnung für das 4. Quartal: Werden im Laufe des Kalenderjahres in einem oder mehreren Quartalen Pos. wegen Limitüberschreitung nicht honoriert, erfolgt eine Nachzahlung insoweit, als der VA in einem oder mehreren Quartalen das Limit nicht ausgeschöpft hat.

14 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 14 6) Abkürzungsverzeichnis 2 Kassen SGKK und Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) AH Altersheim ÄK Ärztekammer AU Behandlungsfall Vertretung: Urlaub Erstbehandler BD Bereitschaftsdienst BKFP Brustkrebsfrüherkennungsprogramm DKM Doppelkilometer DVP Datenaustausch mit Vertragspartnern Organisationsbeschreibung des HVB ECEB e-card-ersatzbeleg EH Erste Hilfe bzw. Dringende Behandlung EKVK/EHIC Europäische Krankenversicherungskarte ELDA elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern FÄ Fachärzte FG Fachgebiet FK Fremdkassen GRUVU Grund für Überweisung, Überweisungsgrund GV Gesamtvertrag GV Grundvergütung (Pos. 001) Histo Histologischer Befund HVB Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger KM Kilometer MKP Mutter-Kind-Pass PÄ Praktische Ärzte, Allgemeinmediziner PEB Provisorischer Ersatzbeleg/Ersatzbescheinigung der EKVK/EHIC PROP Präoperative Untersuchung RF Regelfall (Krankenschein) SA Scheinart ÜS Überweisungsschein VA Vertragsarzt VK Versichertenkategorie VP Vertragspartner VPNR Vertragspartnernummer VSNR Versicherungsnummer VU Vorsorgeuntersuchung (Gesundenuntersuchung) ZC Zusatzcode, Zusatzkennzeichen ZW Zuweisung Die Begriffe betreffend Scheinarten und Behandlungsfälle sind im EDV-Leitfaden angeführt!

15 Leitfaden zur Invertragnahme PÄ Seite 15 7) Kontaktdaten / Ansprechpartner Abt. 15 Arztabrechnung Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg Tel. 0662/ DW der Sachbearbeiter für Fragen zur Abrechnung: Fax: 0662/ vertragsarzt@sgkk.at Abt. 15 Arztabrechnung Arbeitsgruppenleitung: AGL Manuela Zach 0662 / AGL-Stv. Sabine Höfner 0662 / Barbara Wieland - Assistenz 0662 / DW 1528 DW 1527 DW 1532 DW 1534 DW 1526 Karin Winter Ingrid Puell Birgit Altendorfer Christine Wirnsberger Romana Neugebauer für vertragsrechtliche Fragen: Abt. 15 Arztabrechnung Abteilungsleiter Dr. Markus Kletter 0662 / Rechtsreferentin Mag. Sabine Hausleitner 0662 / für medizinische Fragen: Abt. 20 Chefärztlicher Dienst der SGKK Chefarzt Dr. Peter Grüner - Sekretariat 0662 / für Fragen zum Erstattungskodex (EKO): Abt. 22 Ärztlicher Dienst/Ökonomiegruppe Dr. Hubert Schnattinger 0662 / für Auskünfte zu Verordnungen, Physiotherapie, Transporte und Rezepte: Abt. 17 Vertragspartner Rechtsreferentin Mag. Elisabeth Schantl 0662 / Izabela Sahanic (Rezeptbestellung) 0662 / AGL Stephanie Fankhauser (Heilbehelfe/Hilfsmittel) 0662 / AGL Bernhard Majovsky (Transporte) 0662 / für Formular-Anforderungen und Ordinationsbedarf (außer Rezeptformulare): Abt. 12 Wirtschaft Formular-Bestellung per Telefon/Fax 0662 / Fax 0662 / für die Übermittlung der EKVK-Unterlagen Abt. 08 Kundenservice Herr Torsten Helmers 0662 / Fax 0662 / Kundenservice International zwischenstaatliches@sgkk.at für e-card Angelegenheiten und Anforderung ECEB Abt. 08 SV-Fachberatung 0662 /

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