Merkblatt. Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Eigenverbrauchertankstellen für Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft bis 10.

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1 Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat - Amt für Umwelt- und Naturschutz Postfach Siegburg Stand: Juni 2017 Merkblatt Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Eigenverbrauchertankstellen für Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft bis l Das vorliegende Merkblatt enthält die grundlegenden wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Eigenverbrauchertankstellen für Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft. Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an Tankstellen allgemein werden in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) festgelegt. Die Ausführungen sind in den technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) konkretisiert. Für alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Anlagen (Hoftankstellen) mit Dieselkraftstoffbehälter ist eine wasserrechtliche Prüfung entweder in Form eines Bescheides über die einfache oder herkömmliche Art der Anlage von einem nach 11 der VAwS zugelassenen Sachverständigen nachzuweisen oder in Form einer Eignungsfeststellung beim Amt für Umwelt- und Naturschutz zu beantragen. Bestehende Anlagen, die den Anforderungen nicht entsprechen, müssen unverzüglich nachgerüstet werden. 1. Anforderungen an die Lagerung von Dieselkraftstoff unterirdische Tanks doppelwandig Leckanzeige oberirdische Tanks doppelwandig oder einwandig mit Auffangwanne ausreichend bemessen flüssigkeitsdicht beständig gegen Dieselkraftstoff Leckanzeige bei doppelwandigem Tank

2 2 Überfüllsicherung Überfüllsicherung Anfahrschutz Prüfpflicht in Wasserschutzgebieten (Zone IIIA, bzw. III und enger) außerhalb von Wasserschutzgebieten bzw. in der Zone III B Lagerbehälter unterirdisch vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 2 ½ Jahre vor Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens alle 5 Jahre Lagerbehälter oberirdisch über 1000 l vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle 5 Jahre vor Inbetriebnahme Prüfpflichtige Lagerbehälter sind vom Betreiber durch einen nach 11 VAwS zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen; außerdem: nach einer wesentlichen Änderung vor Wieder-Inbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird wenn die Anlage stillgelegt wird. Ist vor Inbetriebnahme einer prüfpflichtigen Anlage keine Überprüfung durchgeführt worden, ist dies schnellstmöglich nachzuholen.

3 3 2. Anforderungen an Befüll- und Entnahmeeinrichtungen Behälter, aus denen direkt abgefüllt wird, sind auf dem Abfüllplatz aufzustellen. Die Entnahme aus den Lagerbehältern muss über ein Zapfgerät erfolgen, das mit dem Behälter fest verbunden ist. Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht erlaubt. Für die Abgabe von Dieselkraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als l Rauminhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen oder Zapfventile mit Aufmerksamkeitsschalter verwendet werden. Bei Lagerbehältern mit einem Rauminhalt von weniger als l sind elektrisch oder von Hand betriebene Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig Ölbindemittel ist in ausreichender Menge bereitzuhalten. 3. Anforderungen an den Abfüllplatz Besondere Schutzanforderungen - über die nachfolgend genannten hinaus - werden an die Bodenfläche zur Anlieferung des Dieselkraftstoffes (DK) nicht gestellt, wenn hierfür Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern verwendet werden, die für das Befüllen von Heizölverbrauchertankanlagen zugelassen sind (Informationen hierzu muss der Lieferant geben); wenn oberirdische DK-Tanks bis l Rauminhalt mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden (Informationen hierzu muss der Lieferant geben). Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. Abfüllplätze sind flüssigkeitsdicht, beständig gegen Dieselkraftstoff und gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen widerstandsfähig zu befestigen.

4 4 Der Wirkbereich eines Abfüllplatzes ist der Umkreis, der mit dem Zapfschlauch zuzüglich 1 Meter gebildet werden kann. Wirkbereiche sind zu unbefestigten Flächen hin durch eine mindestens 1 Meter hohe flüssigkeitsdichte Wand einzugrenzen. Innerhalb des Wirkbereiches muss der Boden so beschaffen sein, dass auslaufende Kraftstoffe zurückgehalten, erkannt und beseitigt werden können. Abfüllplatz (Beispiele) a) b) undurchlässige Fläche Wand mindestens 1 m hoch Wirkbereich (Schlauchlänge + 1 m) Behälter Schlauch Der Wirkbereich eines Abfüllplatzes ist unter Berücksichtigung der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 Tankstellen für Kraftfahrzeuge zu errichten. Er ist ausreichend gesichert, wenn die Bestimmungen der TRwS 781 und TRwS 786 Ausführung von Dichtflächen eingehalten werden. Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zur Errichtung des Abfüllplatzes muss durch einen nach 11 VAwS zugelassenen Sachverständigen begleitet und bescheinigt werden. Der ordnungsgemäße Zustand der Bodenoberfläche des Abfüllplatzes ist vom Betreiber zu kontrollieren und mindestens vierteljährlich zu dokumentieren. Schäden sind umgehend zu beseitigen. HINWEIS: Für alle Altanlagen, deren Errichtung bis zum 1. August 2004 erfolgte, gelten für den Abfüllplatz weiterhin die vor diesem Stichtag geltenden Regelungen.

5 5 4. Anforderungen an die Entwässerung von Abfüllplätzen Bei Anschluss an den öffentlichen Schmutz- und Mischwasserkanal muss der Abfüllplatz über einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 entwässert werden. Bei Einleitung in einen Vorfluter (nur außerhalb von Wasserschutzgebieten möglich) ist die Entwässerung über einen Koaleszenzabscheider nach DIN 1999 vorzunehmen. Aufwändige Entwässerungseinrichtungen können durch eine ausreichende Überdachung des Abfüllplatzes oder bei Verlagerung in Gebäude vermieden werden!!! 5. Was ist zu veranlassen? Handelt es sich um eine prüfpflichtige Lageranlage ist - soweit noch nicht geschehen - die Überprüfung durch einen Sachverständigen nach 11 VAwS zu veranlassen. Dabei ist eine Erstüberprüfung einer Überprüfung vor Inbetriebnahme gleichzusetzen. Weiterhin müssen alle Hoftankstellen, die nicht den Anforderungen entsprechen, unverzüglich umgerüstet werden. Vor Beginn der Umrüstung ist Seitens des Betreibers der Hoftankstelle eine wasserrechtliche Prüfung beim Amt für Umweltund Naturschutz zu beantragen. Der Antrag auf wasserrechtliche Prüfung gem. 19 h Wasserhaushaltsgesetz ist zu richten an: Der Landrat Amt für Technischen Umweltschutz Postfach Siegburg Bei Fragen zum Merkblatt der Rhein-Sieg-Kreis steht Ihnen das Amt für Umwelt- und Naturschutz (Tel.: 02241/ ) zur Verfügung.

6 6 Für die Durchführung einer Eignungsfeststellung sind dem Amt für Umwelt- und Naturschutz folgende Antragsunterlagen in 3-facher Ausfertigung einzureichen (dieses und das nachfolgende Blatt können als Anhang zum Antrag verwendet werden - Zutreffendes bitte ankreuzen): 1. formloser Antrag 2. Übersichtskarte ca. M 1: Abzeichnung der Flurkarte M 1:1000 oder M 1:500 mit Kennzeichnung des Standortes der Tankstelle und ggf. der Entwässerungseinrichtung 4. Grundriss-Zeichnung der Tankstelle mit den betreffenden Gebäudeteilen, Überdachungen und baulichen Anlagen, mit dem Wirkbereich (Schlauchlänge + 1 m), ggf. Fugen und die Tankstelle betreffende Entwässerungsleitungen- und Anlagen, maßstabsgetreu und mit vollständigen Maßangaben im DIN A 4 Format; notwendige Angaben zur Skizze bitte auf einem separaten Blatt beifügen 5. Schnittzeichnung M 1: 10 zum Schichtaufbau der Abfüllplatzbefestigung und der Einfassung mit Beschreibung der verwendeten Materialien (z. B. Asphalt oder Beton) 6. allgemeine Betriebsbeschreibung mit folgenden Angaben/Unterlagen: 7. verantwortlicher Betreiber der Tankstelle (Name und Anschrift, Telefonnummer) 8. Grundstückseigentümer (Name und Anschrift) 9. Grundstück (Gemarkung, Flur, Flurstück, Wasserschutzgebiet) 10. Standort der Lagerungsanlage/Tanks (unter-/oberirdisch; im Freien/unter Dach) 11. Anzahl und Art der zu betankenden Fahrzeuge 12. jährlicher Kraftstoffverbrauch 13. Standort des Abfüllplatzes, insbesondere: im Freien/unter Dach, Abmessungen, Anordnung von Fugen, vorhandene und geplante Entwässerungssituation, z. B. mit Angaben über Abscheideranlagen, Regenwasser- und Schmutzwasserleitungen, Entwässerungseinrichtungen, Vorfluterverhältnisse etc ggf. verwendete Fugenmasse mit Prüfnummer/Zulassung 15. Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen bzw. der Zapfpistolen 16. Beschreibung, wie das Rückhaltevolumen von 150 l gewährleistet wird (Gefälle, Aufkantung) 17. existiert der Abfüllplatz, bzw. wer errichtet oder ändert ihn 18. Beschreibung der Lagerbehälter (Hersteller, Größe, Anzahl, Inhalt) einschließlich Schutzvorkehrungen (z. B. Überfüllsicherung, Leckanzeige, Innenhülle, Füllstandsanzeigegerät, Anfahrschutz)

7 7 19. Tankpapiere mit Bauartzulassung 20. ggf. Beschreibung des Leckanzeigegerätes mit Bauartzulassung 21. Beschreibung der Überfüllsicherung (Grenzwertgeber) mit Bauartzulassung 22. ggf. Beschreibung der verwendeten Auffangwanne (Art, Größe) 23. ggf. verwendeter Schutzanstrich der Auffangwanne mit Prüfnummer/Zulassung 24. Beschreibung der verwendeten Zapfgeräte (-pistole) mit Firmenpapieren und Bauartzulassung 25. Prüfbericht von einem nach 11 der VAwS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe) zugelassenen Sachverständigen 26. ggf. Bemessung der geplanten/vorhandenen Abscheideranlage gemäß DIN 1999, Teil 2 und Teil 6 Eventuell sind weitere Antragsunterlagen erforderlich, die nachgefordert werden.

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