Jugendstrafrecht und Jugendstrafverfahren

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1 Jugendstrafrecht und Jugendstrafverfahren (Stand März 2009) Prof. Dr. Heribert Ostendorf Universität Kiel

2 2 Literatur Lehrbücher: Böhm/Feuerhelm: Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., 2004 Laubenthal/Baier: Jugendstrafrecht, 2006 Ostendorf: Jugendstrafrecht, 4. Aufl., 2007 Streng: Jugendstrafrecht, 2. Aufl., 2008 Kommentare: Brunner/Dölling: Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl., 2002 Diemer/Schoreit/Sonnen: Jugendgerichtsgesetz, 5. Aufl., 2008 Eisenberg: Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl., 2009 Ostendorf: Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl., 2009

3 3 Übersicht Seite I. Ein Überblick 4 1. Die Zielsetzung des Jugendstrafverfahrens 4 2. Das Klientel 8 - Kinder ( 19 StGB) - Jugendliche ( 3 JGG) - Heranwachsende ( 105 JGG) - Jungerwachsene ( 32 JGG) 3. Die Verfahrensbeteiligten 9 a) Jugendstaatsanwaltschaft 9 b) Jugendgerichte 9 c) Strafverteidiger 11 d) Jugendgerichtshilfe 11 e) Gesetzliche Vertreter 13 II. Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens Diversion ( 45, 47 JGG) Untersuchungshaft ( 71-72a JGG) Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren ( JGG) Mehrere Beschuldigte aus verschiedenen Altersstufen ( 1, 103 JGG) Privat- und Nebenklage ( 80 JGG) Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ( 48 JGG) Rechtsmittel ( 55 JGG) Korrektur der Sanktionierung und Ungehorsamsarrest ( 11 Abs. 2, Abs. 3, 15 Abs. 3 JGG) Kosten ( 74 JGG) Erziehungs- und Zentralregistereintragungen 28 III. Die jugendstrafrechtlichen Sanktionen Die Erziehungsmaßregeln Die Zuchtmittel Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe Die Jugendstrafe zur Bewährung Die unbedingte Jugendstrafe Maßregeln der Besserung und Sicherung Verbindung von Sanktionen Einheitsstrafe 43

4 4 I. Ein Überblick 1. Die Zielsetzung des Jugendstrafverfahrens Im Mittelpunkt des Jugendstrafverfahrens steht der noch in der Entwicklung stehende Angeklagte. Jugendkriminalität ist in der Regel entwicklungsbedingt, hängt mit dem jugendlichen Alter zusammen, ist abhängig von Beeinflussungen anderer. Jugendliche begehen häufig Straftaten aus der Gruppe heraus, handeln gemeinschaftlich. So gut wie alle männlichen, aber auch sehr viele weibliche Jugendliche begehen in dieser Entwicklungsphase Straftaten. Jugendkriminalität ist ubiquitär und hat Normalitätscharakter. In der Antwort auf eine große Anfrage vom hat die Bundesregierung ausgeführt 1 : Die bloße Darstellung statistischer Ergebnisse vermittelt indes kein realistisches Bild über die tatsächliche Lage der Kriminalität junger Menschen. Zu oft wird durch undifferenzierte Berichterstattung der falsche Eindruck hervorgerufen, unsere Jugend werde immer krimineller. Demgegenüber muss ein verantwortlicher Umgang mit der Kriminalstatistik auch die Besonderheiten der Struktur der Jugendkriminalität berücksichtigen. Danach ergibt sich unter anderem, dass die überwiegende Zahl aller Straftaten Jugendlicher den Bereich der Massen- und Bagatellkriminalität zuzurechnen ist, und dass jugendliche Delinquenz meist ein episodenhaftes Phänomen ist, das sich mit zunehmendem Alter durch das Hineinwachsen in die Lebenswelt der Erwachsenen, in berufliche und familiäre Verpflichtungen von selbst verliert. Jugendkriminalität ist ubiquitär überwiegend bagatellhaft in der Regel passager. Im Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht der Bundesregierung (2006, S. 357) heißt es: Delinquentes Verhalten bei jungen Menschen ist, nach gesicherten Erkenntnissen nationaler wie auch internationaler jugendkriminologischer Forschung, weit überwiegend als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt beschränktes, ubiquitäres, d.h. in allen sozialen Schichten vor- 1 Bundestagsdrucksache 10/6793, S. 1.

5 5 kommendes, und zudem im statistischen Sinne normales, d.h. bei der weit überwiegenden Mehrzahl junger Menschen auftretendes Phänomen zu bezeichnen. Fast 90% der männlichen Jungerwachsenen haben irgendwann einmal im Kindesund Jugendalter gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Jugendliche Delinquenz ist insofern nicht per se Indikator einer dahinterliegenden Störung oder eines Erziehungsdefizits. Im Prozess des Normlernens ist eine zeitweilige Normabweichung in Form von strafbaren Verhaltensweisen zu erwarten. Dies hängt mit zentralen Entwicklungsaufgaben des Jugendalters, nämlich der Herstellung sozialer Autonomie, sozialer Integration und Identitätsbildung, zusammen. Damit ist Normübertretung ein notwendiges Begleitphänomen im Prozess der Entwicklung einer individuellen und sozialen Identität. Es ist von einem Kontinuum auszugehen, an dessen einem Ende die massenhafte und gelegentliche Begehung von Straftaten durch junge Menschen steht, quasi der Pol der Normalität, und an dessen anderem Ende sich die nur selten auftretende, länger andauernde und gehäufte Begehung schwerer Straftaten befindet. Dementsprechend soll im Jugendstrafrecht anders, individueller, nachsichtiger reagiert werden. Diese Zielrichtung wird traditionell als Erziehungsstrafrecht tituliert. Ausgangspunkt ist hierfür das 1. Jugendgerichtsgesetz aus dem Jahre 1923 (Gustav Radbruch), mit dem sich bewusst von dem repressiven Erwachsenenstrafrecht abgesetzt werden sollte. Dieser positive Ansatz wurde in der Zeit des Nationalsozialismus zu einer repressiven Erziehungsideologie pervertiert. Auch heute wird beklagt, dass unter der Flagge des Erziehungsstrafrechts mehr als notwendig, ja zum Teil härter als bei Erwachsenen auf Jugendstraftaten reagiert wird. In einer Dissertation 2 heißt es: Es fällt allerdings auf, dass Richter geneigt sind, den Erziehungsgedanken immer dann zu bemühen, wenn eine höhere bzw. hohe Jugendstrafe verhängt wird. Mit Rücksicht auf einen derartigen Missbrauch wird heute mit unterschiedlicher Terminologie das Ziel des zukünftigen Legalverhaltens in den Vordergrund gerückt. Entscheidend muss sein, die mit der begangenen Tat angezeigte Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten zu verringern und nicht zu vergrößern. 2 Dieter Meier, Richterliche Erwägungen bei der Verhängung von Jugendstrafe und deren Berücksichtigung durch Vollzug und Bewährungshilfe, 1994, S. 96.

6 6 Mit jugendstrafrechtlichen Reaktionen sollen zukünftige Straftaten des Angeklagten / Verurteilten verhindert werden. Hierbei steht die Person des Angeklagten / Verurteilten im Mittelpunkt (Individual- oder Spezialprävention). Generalpräventive Überlegungen dürfen nicht angestellt werden. Jugendstrafrecht ist Täterstrafrecht, korrekter Tat Täterstrafrecht, da immer die Tat Ausgangspunkt und Maßstab für Sanktionen bleibt. So lautet jetzt 2 Abs. 1 JGG: Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts, auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Das Ziel ist das Legalverhalten, die Mittel sollten möglichst erzieherisch ausgestaltet sein. Andere 3 halten aus erzieherischen Gründen oder auch, um in der kriminalpolitischen Auseinandersetzung damit argumentieren zu können, am Erziehungsstrafrecht als Leitbild fest mit dem Zusatz Erziehung zum Legalverhalten. Dies ist angesichts der nur begrenzten erzieherischen Möglichkeiten und des begrenzten erzieherischen Bedarfs nicht konsequent, weist a- ber in die richtige Richtung. Mit der Bestimmung als jugendadäquates Präventionsstrafrecht ist das Jugendstrafrecht als tertiäre Kriminalprävention einzuordnen: 4 3 Siehe Nothacker S. 78 ff.; Eisenberg 5 Rn. 4; Schlüchter Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, S. 414; Rössner in: Meier/Rössner/Schöch 1 Rn. 16: Verinnerlichung von Strafrechtsnormen ; Walter in: Beiträge zur Erziehung im Jugendkriminalrecht, hrsg. von Walter, 1989, S. 59 ff.; Heinz in: Jugendstrafrechtsreform durch die Praxis, hrsg. vom BMJ, 1989, S. 13 ff.; zur Reformulierung des Erziehungsgedankens Grunewald Die De-individualisierung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht, 2003, S Allgemein zur Kriminalprävention Erster Periodischer Sicherheitsbericht, 2001, S. 457 ff. sowie Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, 2006, S. 665 ff.; zur Jugendkriminalprävention siehe Position der DVJJ zur Jugendkriminalprävention, ZJJ 2006, 331; zu Chancen und Risiken von Kriminalprävention siehe Ostendorf ZRP 2001, 151; speziell zur Risiken siehe Breymann ZRP 2006, 216; zur Effizienz siehe Ostendorf (Hrsg.) Effizienz von Kriminalprävention, 2004.

7 7 Struktur der Kriminalprävention Primäre Kriminalprävention Tertiäre Kriminalprävention Rechtsbewusstsein fördern und positive Rahmenbedingungen für die Erhaltung der Rechtsordnung schaffen Sekundäre Kriminalprävention Ziele Persönliche und soziale Defizite als mögliche Kriminalitätsursachen beseitigen und Tatgelegenheiten verringern Maßnahmen Mit staatlichen Kontrollund Eingriffsmaßnahmen Straftaten entgegenwirken und Kriminalitätsauffällige resozialisieren - Förderung der Erziehung - Erziehungshilfen - Familienrichterliche Maßnahmen - Angebote in der Jugendarbeit - Sozialhilfemaßnahmen - Städte- und Bauplanung i.s. eines integrativen Wohnens - Aufklärung ü- ber Kriminalitätsrisiken (z.b. Drogen) und Eigenvorsorge - spezielle Jugendhilfemaßnahmen (z.b. mit Streetworkern oder in Form von schulischer Unterstützung) - Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsprozess (z.b. über das Jugendaufbauwerk) und spezielle sozialfördernde Maßnahmen (z.b. Schuldnerberatung) - Reduzierung von Tatgelegenheiten (z.b. technische Prävention durch elektronische Pkw-Sicherung) und Erhöhung des Entdeckungsrisikos (z.b. durch eine bürgernahe Polizei) Zielgruppen - Heimerziehung / intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung - Schuldenbereinigung im Rahmen einer Insolvenz/Drogentherapeutisch e Maßnahmen - polizeiliche Kontrollen und strafgerichtliche Maßnahmen (mit Unterstützung der Straffälligen- und Bewährungshilfe) und Opferhilfe Potentielle Täter und Opfer (Allgemeinheit) Gefährdete Personen als Täter und Opfer Aufgefallene Täter und tatsächliche Opfer

8 8 2. Das Klientel Schaubild 1: Strafrechtliche Verantwortlichkeit - sachliche Zuständigkeit und Rechtsfolgen bei Straftaten Altersgruppe Strafrechtliche Verantwortlichkeit sachliche Zuständigkeit Rechtsfolgen Kinder (unter 14 Jahre) strafunmündig ( 19 StGB) - Jugendamt - Familiengericht - Vormundschaftsgericht - daneben die Polizei als Gefahrenabwehrbehörde - Hilfen bzw. Maßnahmen nach dem KJHG - Schutzmaßnahmen nach dem BGB ( 1631 Abs. 3, 1631b, 1666) - keine strafrechtlichen und strafprozessualen Maßnahmen Jugendliche (über 14 - noch nicht 18 Jahre) bedingt strafrechtlich verantwortlich gem. 3 JGG - Jugendstaatsanwaltschaft * - Jugendgericht (Ausnahmen: 102, 103 Abs. 2 S. 2 JGG) Sanktionen nach dem JGG und bestimmte Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. 7 JGG Heranwachsende (über 18 - noch nicht 21 Jahre) generell strafrechtlich verantwortlich (Ausnahme: 20 StGB) - Jugendstaatsanwaltschaft * - Jugendgericht (Ausnahmen: 102, 103 Abs. 2 S. 2 i.v.m. 112 S. 1 JGG) Entscheidung über die Anwendung der Sanktionen aus dem Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gem. 105 JGG; bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts Milderung gem. 106 JGG Erwachsene (über 21 Jahre) generell strafrechtlich verantwortlich (Ausnahme: 20 StGB) - Erwachsenenstaatsanwaltschaft * - Erwachsenengericht (Ausnahme: 103 Abs. 2 S. 1 JGG) Sanktionen und Maßregeln nach dem StGB * daneben die Polizei als Ermittlungsbehörde Zusätzlich ist gem. 32 JGG möglich, auch Taten Jungerwachsener nach Jugendstrafrecht zu behandeln.

9 9 3. Die Verfahrensbeteiligten a) Jugendstaatsanwaltschaft Abgesehen von wenigen Jugendsachbearbeitern werden Jugendstrafsachen auf der Ebene der Polizei vom allgemeinen Ermittlungsdienst bearbeitet. Erst auf der Ebene der Staatsanwaltschaft sind von Gesetzes wegen ( 36 JGG) spezielle Jugendabteilungen eingerichtet. Umstritten ist, ob damit zu vereinbaren ist, auch Amtsanwälte in Jugendstrafverfahren, insbesondere im Sitzungsdienst einzusetzen. 5 b) Jugendgerichte Ebenso sind auf richterlicher Ebene spezielle Jugendrichter eingesetzt als Einzelrichter (Jugendrichter), als Schöffenrichter (Jugendschöffengericht) und als Richter in einer Strafkammer (Jugendkammer). Bei den Jugendgerichten und den Jugendkammern wirken jeweils zwei Jugendschöffen mit, wobei zu der Hauptverhandlung jeweils ein Mann und eine Frau herangezogen werden sollen ( 33a Abs. 1 JGG). 5 Siehe hierzu Ostendorf, JGG, 7. Aufl., 36 Rn. 7.

10 10 Schaubild 2: Instanzenweg in der Strafgerichtsbarkeit bei Jugendlichen / Heranwachsenden Oberlandesgericht Strafsenat (3 Berufsrichter) Bundesgerichtshof Strafsenat (5 Berufsrichter) Revision* Revision* Revisionsinstanz Berufungsinstanz Landgericht Kleine Jugendkammer (1 Berufsrichter und 2 Jugendschöffen) Berufung Revision Berufung Erste Instanz Jugendrichter Amtsgericht Große Jugendkammer (3 Berufsrichter und 2 Jugendschöffen) Jugendschöffengericht (1 Berufsrichter, 2 Jugendschöffen) Landgericht Große Jugendkammer** (3 oder 2 Berufsrichter, 2 Jugendschöffen) * Im Jugendstrafrecht gibt es für die Verurteilten wie für die Staatsanwaltschaft nur ein Rechtsmittel, entweder Berufung oder Revision: Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen ( 55 Abs. 2 Satz 1 JGG). ** Bei der Eröffnung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens hat die große Jugendstrafkammer entsprechend 33 b Abs. 2 zu entscheiden, ob sie mit 2 oder 3 Berufsrichtern tagt; dies gilt nicht im Berufungsverfahren (siehe Böttcher/Mayer, NStZ 1993, S. 158; Ostendorf, DRiZ 1995, S. 304; Schmid, NStZ 1995, S. 215; a. M. BGH bei Böhm, NStZ 1996, S. 480; BayObLG NStZ 1998, S. 102).

11 11 c) Strafverteidiger Im Unterschied zur Staatsanwaltschaft und zu den Gerichten stellt der Gesetzgeber an Strafverteidiger keine Anforderungen spezieller jugendstrafrechtlicher Kenntnisse. Nichtsdestotrotz sind diese für eine effektive Strafverteidigung geboten. Im Gesetz sind lediglich die Fälle notwendiger Verteidigung geregelt, d.h. es werden die Fälle, in denen einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, ausgeweitet ( 68 JGG). Wichtig ist insbesondere 68 Nr. 4 JGG: Ein Pflichtverteidiger ist in Fällen einer Untersuchungshaft bzw. einer einstweiligen Unterbringung gem. 126a StPO unverzüglich zu bestellen, solange der Beschuldigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bestimmung gilt nicht für Heranwachsende. Über die Aufgaben des Strafverteidigers, speziell in Jugendsachen, wird seit langem gestritten. Mittlerweile hat sich - zu Recht - die Auffassung durchgesetzt, dass auch die Verteidigung in Jugendstrafsachen die prozessualen Möglichkeiten zur Abwehr einer Strafe auszuschöpfen hat. Nur die verfahrensrechtlich korrekte Überführung berechtigt zur Verurteilung. Gerade unselbständige, unerfahrene Jugendliche benötigen einen juristischen Beistand. Jede weitere Einbindung des Verteidigers im Sinne eines Erziehungsauftrags muss zu einem Konflikt, zu einem unauflösbaren Konflikt mit der gesetzlichen Beistands- und Hilfsfunktion führen. d) Jugendgerichtshilfe Die Jugendgerichtshilfe kann für die Strafverteidigung eine wichtige Hilfsfunktion erfüllen. Gem. 38 Abs. 3 JGG ist die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen heranzuziehen; dies gilt gem. 107 JGG auch für Heranwachsende. Die Jugendgerichtshilfe ist in der Rolle einer Doppelagentin, d.h. sie muss Hilfe sowohl dem Beschuldigten als auch der Justiz gewähren. Im Einzelnen hat die Jugendgerichtshilfe folgende Rechte: - Mitwirkungsrecht im gesamten Verfahren ( 38 Abs. 3 S. 1, S. 2 JGG), - Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung ( 50 Abs. 3 S. 1,

12 12 48 Abs. 2 JGG), - Recht auf Äußerung ( 38 Abs. 2 S. 2, Abs. S 3 JGG), insbesondere auch in der Hauptverhandlung ( 50 Abs. 3 S. 2 JGG), - Verkehrsrecht mit dem U-Gefangenen ( 93 Abs. 3 JGG i.v.m. 148 StPO), - Recht auf Kontakt während des Vollzugs der Jugendstrafe ( 38 Abs. 2 S. 9 JGG), - Recht auf Unterrichtung von der Einleitung/vom Ausgang eines Strafverfahrens ( 70 S. 1 JGG), - Recht auf Antragstellung zur Strafmakelbeseitigung ( 97 Abs. 1 S. 2 JGG). Ihre Pflichten sind, - einen Jugendgerichtshilfebericht zu erstellen ( 38 Abs. S. 2 JGG), - bei einer Verhaftung sofortige Haftentscheidungshilfe zu leisten ( 38 Abs. 2 S. 3, 72a JGG), - einen Sanktionsvorschlag zu unterbreiten ( 38 Abs. 2 S. 2 JGG), - bei der Sanktionsüberwachung behilflich zu sein ( 38 Abs. 2 S. 5, 6 JGG), - Betreuungsweisungen durchzuführen, sofern der Richter nicht eine andere Person bestellt ( 38 Abs. 2 S. 7 JGG), - den Beschuldigten zu betreuen, insbesondere den zu einer Jugendstrafe Verurteilten ( 38 Abs. 2 S. 8, 9 JGG). Nimmt die Jugendgerichtshilfe den Termin nicht wahr, so ist damit noch kein Gesetzesverstoß begründet; wohl aber kann die Aufklärungspflicht gem. 244 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sein. 6 In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe verlesen werden darf. Nach der hier vertretenen Auffassung 7 wäre es widersinnig, gänzlich auf diese Informationen zu verzichten. 8 Wenn ein solch schriftlicher Bericht nicht 6 BGHSt 27, 250; Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., 38 Rn. 8; Eisenberg, JGG, 11. Aufl., 38 Rn Siehe Ostendorf, JGG, 7. Aufl., 38 Rn Siehe auch BGH NStZ 1984, S. 467: Verlesung durch den Gerichtsgeher erlaubt; OLG Koblenz MDR 1973, S. 873, erlaubt in der Berufung.

13 13 genügt bzw. die Jugendgerichtshilfe nicht telefonisch heran gerufen werden kann, ist ein neuer Termin anzusetzen. e) Gesetzliche Vertreter Da Jugendliche in der Regel noch nicht in der Lage sind, sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht zu behaupten, und sie der elterlichen Fürsorge noch unterliegen, sind gem. 67 JGG die Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter ihnen zur Seite gestellt. Diese haben das Recht, gehört zu werden, Fragen zu stellen, Anträge zu stellen, bei Untersuchungshandlungen, insbesondere in der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Wird vor einer Vernehmung eine Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ausdrücklich verwehrt, besteht hinsichtlich der gemachten Angaben ein Verwertungsverbot wie bei der Verweigerung der Verteidigerkonsultation 9. Falls sie nicht zur Hauptverhandlung geladen werden, kann die Aufklärungspflicht gem. 244 Abs. 2 StPO verletzt sein; wie dem Angeklagten steht auch den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern das sog. letzte Wort ( 258 Abs. 2 StPO) zu 10. II. Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens 1. Diversion ( 45, 47 JGG) Diversion ist die Umgehung der förmlichen Sanktionierung. Für diese Umgehung stehen vielfältige Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung zur Verfügung. Speziell sind die Einstellungsmöglichkeiten der 45, 47 zu nennen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hat die sanktionslose Einstellung Vorrang vor den sanktionsbeschwerten Einstellungen. Immer ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt. 170 Abs. 2 StPO darf angesichts der Möglichkeiten, aus Opportunitätsgründen das Verfahren abzuschließen, nicht übergangen werden. Auch die isolierte Einstellung des Verfahrens gem. 153 StPO, d.h. ohne Heranziehung des 45 Abs. 1 ist zuvorderst zu bedenken, da damit eine stigmatisierende Eintragung ins Erziehungsregister vermieden werden kann. Ebenso geht 31a 9 10 Siehe BGH MDR 1993, S Siehe hierzu BGH Strafverteidiger 1985, S. 155.

14 14 BtMG vor. Selbstverständlich behalten auch die 154, 154a StPO ihre praktische Bedeutung. Mit der Diversion werden drei Ziele verfolgt: a) geringere Belastung des Beschuldigten in Befolgung des Übermaßverbotes, b) bessere Prävention durch schnellere Konfliktaufarbeitung und geringere Stigmatisierung, c) Entlastung der Strafjustiz. In der Praxis wird von der Diversion zunehmend, wenn auch sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht. Zur Vereinheitlichung haben die meisten Landesjustizverwaltungen sog. Diversionsrichtlinien erlassen, die allerdings nicht unerheblich voneinander abweichen: Diversionsrichtlinien in einzelnen Bundesländern Baden-Württemberg: Gemeinsame Richtlinien des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten (Diversions-Richtlinien) vom (Die Justiz 1998, S. 20); Bayern: Bayern hat als einziges Bundesland noch keine Diversions-Richtlinien erlassen; Berlin: Gemeinsame Anordnung der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres und für Schule, Jugend und Sport zur vermehrten Anwendung des 45 JGG im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende (Diversionsrichtlinie) vom (DVJJ-Journal 1999, 207); Brandenburg: Einstellung von Jugendstrafverfahren nach 45, 47 JGG (Diversion). Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom (DVJJ-Journal 2001, 183); Bremen: Gemeinsame Richtlinien des Senators für Justiz und Verfassung, des Senators für Inneres und des Senators für Jugend und Soziales zur Anwendung des 45 JGG bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten vom (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1989, S. 99); Hamburg: Rundverfügung des Leitenden Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Hamburg vom betr. Absehen von der Verfolgung in Jugendstrafsachen nach 45 JGG (Diversion) (421.31);

15 15 Hessen: Mecklenburg- Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Diversion im Jugendstrafverfahren bei den Staatsanwaltschaften in Hessen. Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz, des Hessischen Ministeriums des Innern und des Hessischen Sozialministeriums vom (unveröffentlicht), Unterrichtung der Leiter der Staatsanwaltschaften über die Sichtweise des Hessischen Justizministeriums (Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren) (unveröffentlichter Erlass vom ); Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten vom (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1993, S. 780); Richtlinien für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei jugendtypischem Fehlverhalten (Diversionsrichtlinien) vom (NdsRpfl., S. 236); Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren (Diversionsrichtlinien) vom (JMBl. NW 1992, S. 451); Diversionsstrategie für die Praxis des Jugendstaatsanwalts nach 45 JGG vom (Justizblatt Rheinland-Pfalz 1987, S. 188), geändert durch Gemeinsames Rundschreiben vom (Justizblatt Rheinland- Pfalz 1993, S. 105); Richtlinie für Diversionsverfahren im Saarland vom (Amtsblatt des Saarlandes, S. 1451), geändert durch Richtlinie vom (Amtsblatt des Saarlandes, S. 62); Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen: Hinweise zur Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten nach 45 ff. JGG vom (DVJJ- Journal 1999, 432); Richtlinien und Empfehlungen für die Bearbeitung von Jugendstrafsachen gem. 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes (Diversionsrichtlinien) vom (JMBl. 2002, S. 345); Richtlinien zur Förderung der Diversion bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten vom (DVJJ-Journal 1998, 260); Einstellung von Jugendstrafverfahren nach den 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) Diversion. Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten vom (Thüringer Staatsanzeiger, S. 1133). Diese Diversionsrichtlinien sind für die Strafverteidigung von großer Bedeutung: Auch wenn die Einstellung des jeweiligen Verfahrens nicht zwingend eingefordert werden kann, geben diese Richtlinien hierfür aber Vorgaben schon im Interesse von Gleichbehandlung. Hierbei muss die Entscheidung immer in der Hand der Staatsanwaltschaft bleiben; eine faktische Vorherbestimmung durch Polizei oder Jugendgerichtshilfe ist ungesetzlich (Stichwort: Polizeidiversion). 11 Nur Anregungen an die Staatsanwaltschaft sind erwünscht. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits darf

16 16 nicht Erziehungsmaßnahmen anordnen, lediglich für eine Einstellung gem. 45 Abs. 2 dürfen unterhalb der Eingriffsschwere der Maßnahmen gem. 45 Abs. 3 erzieherische Maßnahmen angeregt werden. Gerade für den Täter-Opfer-Ausgleich braucht es häufig für Jugendliche/Heranwachsende Anstöße, die auch über die Jugendgerichtshilfen erfolgen können. Ebenso ist hier Strafverteidigung gefordert. Auch darf der Staatsanwalt ein Ermahnungsgespräch mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden führen. Eine Vorführung zur Ermahnung im Wege einer Vorführung zur Vernehmung ( 163a Abs. 3 i.v.m. 133 Abs. 2 StPO) wäre allerdings nicht nur ungesetzlich sondern auch regelmäßig präventionsungeeignet; wohl aber kann im Anschluss an eine Vernehmung eine solche Ermahnung erfolgen. 2. Untersuchungshaft ( 71-72a JGG) Die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft ergeben sich zunächst aus den 112 ff. StPO. Das heißt, es sind neben einem dringenden Tatverdacht die speziellen Haftgründe der Flucht bzw. Fluchtgefahren, der Verdunkelungsgefahr sowie - ausnahmsweise (siehe 112a StPO) - der Wiederholungsgefahr zu prüfen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. 112 Abs. 1 Satz 2 StPO zu beachten. Dieser Grundsatz 11 Siehe hierzu Grote, Diversion im Jugendstrafrecht, 2006.

17 17 der Verhältnismäßigkeit hat im Jugendstrafverfahren eine besondere Bedeutung: Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist ( 72 Abs. 1 Satz 3). Zusätzlich ist bei den 14 bis 16-jährigen eine Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn der Jugendliche 1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat ( 72 Abs. 2). Um die nachteiligen Folgen einer Untersuchungshaft möglichst zu vermeiden, ist gem. 72a die Jugendgerichtshilfe unverzüglich, möglichst schon vor Vollstreckung eines Haftbefehls heranzuziehen. Obwohl die 72, 72a nach dem Gesetzeswortlaut (siehe 109) nicht unmittelbar für Heranwachsende gelten, ist eine sinngemäße Anwendung geboten. Diese Haftentscheidungshilfe ist von den Strafverteidigervereinigungen vor Ort einzufordern. Die Untersuchungshaft wird bei Jugendlichen, insbesondere bei Heranwachsenden im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers verhältnismäßig häufig eingesetzt. Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene in Untersuchungshaft pro der Altersgruppe Jahr Jugendliche Heranwachsende Erwachsene absolut pro absolut pro Absolut Pro , , , , , , , , ,0

18 18 Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene in Untersuchungshaft pro der Altersgruppe Jahr Jugendliche Heranwachsende Erwachsene absolut pro absolut pro Absolut Pro , , , , , , , , , , , , (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2008, Tabellen 2.8, Gebiet: bis 1990 alte Länder; ab 2000 Gesamtdeutschland) Von 1990 auf 1995 zeigt sich ein deutlicher Anstieg der U-Haftquote; danach haben sich die Zahlen auf einem hohen Niveau eingependelt, sind in den letzten Jahren wiederum zurückgegangen. Durch vermehrte U-Haft bei Ausländern/Asylbewerbern sind die U-Haftzahlen z. T. drastisch angestiegen, wobei der prozentuale Anteil gegenüber der Strafhaft im Vergleich zu Erwachsenen erheblich höher liegt: Bei Jugendlichen ist das Verhältnis U-Haft: Strafhaft ca. 1:1, bei Heranwachsenden ca. 1:1,5 und bei Erwachsenen ca. 1:4. 13 Die Behauptung, dass im Jugendstrafrecht sog. apokryphe Haftgründe (mit-)bestimmend sind, 14 kann sich auf diesen statistischen Vergleich stützen. Der vorgegebene Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit häufig nicht real, verdeckt wird der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, für den die Voraussetzungen des 112 a stopp fehlen Das Statistische Jahrbuch 2008 weist die Bevölkerung nach Altersgruppen (Tabelle 2.8) bis einschließlich zum Jahresende 2006 aus, so dass den absoluten Angaben die pro der Altersgruppe für das Jahr 2007 nicht gegenübergestellt werden können. 13 Zu früheren Verhältnissen siehe Dünkel NK 4/1994, 21; siehe auch H.-J. Albrecht Gutachten zum 64. Dt. Juristentag, 2002, S Siehe Seebode Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 65 ff.; Hotter Untersuchungshaftvermeidung für Jugendliche und Heranwachsende in Baden-Württemberg, 2004, S. 315; m.w.n. bei Ostendorf 72 Rn Siehe hierzu Kowalzyck DVJJ-Journal 2002, 303, wonach in Mecklenburg-Vorpommern der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dominiert; siehe auch Potrykus 72 Anm. 4 sowie Dünkel in: Jugendstrafe und Jugendstrafvollzug, Tbd. 1, hrsg. von Dünkel/Meyer, 1985, S. 163.

19 19 Nach Befragungen von Jugendrichtern soll neben einen miteinkalkulierten Geständniszwang 16 bei der Ersthaft ein erzieherischer Schock einsetzen, die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen, bei Haftwiederholung die sofortige stationäre Behandlung einsetzen, wobei die Zeit auch zur Klärung über die weitere Sanktionierung genutzt werden soll. 17 Auch entspricht in vielen Fällen die spätere Sanktionsschwere nicht der Belastung durch den vorläufigen Freiheitsentzug: Verfahrensausgang bei Jugendlichen/Heranwachsenden mit U-Haft Sanktionen: n % n % n %. Freiheits- und Jugendstrafe ohne Bewährung , , ,2 Freiheits- und Jugendstrafe mit Bewährung , , ,0 ambulante Sanktionen* , , ,8 Gesamt * Geldstrafe, jugendstrafrechtliche Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel sowie andere gerichtliche Entscheidungen (ohne Freisprüche) (Quelle: Jehle, Entwicklung der Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden vor und nach der Wiedervereinigung, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 1995, S. 79) Damit wird nicht nur gegen das Strafprozessrecht verstoßen, damit wird auch das Verbot einer Jugendstrafe unter 1/2 Jahr ( 18 Abs. 1) tendenziell umgangen. Hierbei wird das Ziel der sofortigen Erziehungsstrafe in der Praxis nicht erreicht; im Gegenteil: Nach einer Untersuchung konnten ca. 50% derjenigen U-Gefangenen, die zur Tatzeit noch in einem festen Ausbildungsoder Arbeitsverhältnis standen, nicht an ihre alte Stelle zurückkehren. 18 Um den Anforderungen in der Praxis gerecht zu werden, d.h. eine fortlaufende Straftatenserie zu stoppen, ist in solchen Fällen neben vorläufigen Anord- 16 Siehe hierzu Seebode, Der Vollzug der Untersuchungshaft, 1985, S. 65 ff.. 17 Siehe Walter MschrKrim 1978, S. 342; Abenhausen in: Reform der Untersuchungshaft, 1983, S Siehe Spieß in: Prävention abweichenden Verhaltens, Maßnahmen der Vorbeugung und Nachbetreuung, hrsg. von Kury, 1982, S. 591.

20 20 nungen gem. 71 eine umgehende Anklageerhebung und Terminierung geboten. Hier müssen die Verfahrensbeteiligten unkonventionell Hand in Hand zusammenarbeiten. 3. Vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren ( JGG) Der deutsche (Jugend)Strafprozess krankt an der Dauer des Verfahrens. Nach einer Auswertung von 568 Verfahren aus dem Bereich der mittleren Kriminalität (angeordnete Sanktionen: Arrest) in Schleswig-Holstein im Zeitraum 1993/1994 betrug die durchschnittlicher Dauer zwischen Tatzeit und Urteil (rechtskräftig) über sieben Monate, in 4,1% 18 Monate und mehr. 19 Aus diesem Grunde wurde im Erwachsenenstrafrecht das beschleunigte Verfahren (heute gem. den 417 ff. StPO) eingeführt, das aber in der Praxis nur selten angewandt wird. Eine weitere Form der Verfahrensbeschleunigung im Erwachsenenstrafrecht ist das häufig praktizierte Strafbefehlsverfahren. Gegen einen Jugendlichen darf weder das beschleunigte Verfahren noch das Strafbefehlsverfahren angewandt werden ( 79). Gegen Heranwachsende sind diese Verfahrensarten zulässig; hierbei ist aber zu bedenken, dass die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts gem. 105 im Einzelfall zu prüfen ist. Nur wenn Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, darf auch ein Strafbefehl ergehen. Diese Prüfung ist regelmäßig nur in einer mündlichen Verhandlung möglich. Als Ersatz für das Fehlen der beschleunigten Verfahrensarten gegen Jugendliche ist das sog. vereinfachte Jugendverfahren gem. den möglich. Dieses ist nicht erlaubt, wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist. Bei der Durchführung darf zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird. In der Praxis wird heute dem Anliegen einer vereinfachten und beschleunigten Erledigung von Bagatellkriminalität durch die Anwendung des 45 JGG entsprochen; dementsprechend hat das vereinfachte Jugendverfahren an Bedeutung verloren. 19 Siehe Ostendorf MschrKrim 1995, S. 364.

21 21 4. Mehrere Beschuldigte aus verschiedenen Altersstufen ( 1, 103 JGG) Neben den allgemeinen Voraussetzungen ( 2 4, 13, 237 StPO) ist für eine Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende mit Strafsachen gegen Erwachsene erforderlich, dass dies»zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist«( 103 Abs.1). Hierbei ist generell von einer Unzweckmäßigkeit im Interesse einer jugendadäquaten Verhandlung auszugehen. 20 Erfahrene erwachsene Angeklagte können jeden Versuch eines Verhandlungsgesprächs torpedieren. Auch kann der/die Erwachsene den Eindruck gewinnen, dass nicht nur ein»fremdes«gericht über ihn/sie urteilt, sondern wegen der jugendstrafrechtlichen Präferenz er/sie tendenziell schlechter abschneidet. Insbesondere sind Interessenkollisionen zwischen Eltern und Kindern in einer einheitlichen Verhandlung zu vermeiden. 21 Andererseits würde es nicht nur prozessökonomischen Gesichtspunkten widersprechen, umfangreiche Beweisaufnahmen zu wiederholen. 22 Die zusätzlichen Kosten für die Betroffenen sowie der Zeitaufwand und die persönliche Belastung können ebenso für eine einheitliche Verhandlung sprechen wie der Gesichtspunkt, mit der Zeugenvernehmung des/der früheren Angeklagten nicht die Position des/der verbliebenen Angeklagten beweismäßig zu verschlechtern. 23 Bei Tatbeteiligung wird man regelmäßig nur in einer Hauptverhandlung den Angeklagten gerecht werden können, sowohl hinsichtlich der Straftatvoraussetzungen als auch hinsichtlich der Straftatfolgen 24 ; dies gilt insbesondere im Fall einer bandenmäßigen Begehung. 25 Demgegenüber lässt sich nicht eine stärkere Belastung durch die Jugendgerichte einwenden. 26 Diese Belastung hat der Gesetzgeber mit der neuen Zuständigkeitsregelung im 103 Abs. 2 S bewusst in Kauf genommen, womit zugleich eine Entlastung der Erwachsenenstrafgerichtsbar- 20»Im Allgemeinen«ebenso OLG Köln NStZ-RR 2000, 314; siehe auch Mohr, Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam vor dem Strafgericht, 2005, S Siehe. auch RL Nr. 1 S. 2 zu Siehe. Dallinger/Lackner JGG, 2. Aufl., 103 Rn Zum Verbot einer Rollenvertauschung siehe Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., 26 Rn. 5-7, m. w. N. 24 Siehe OLG Koblenz JR 1982, 479 mit zust. Anm. von Brunner; OLG Karlsruhe MDR 1981, OLG Köln NStZ-RR 2000, so aber Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., 103 Rn. 8 b; LG Darmstadt StraFo 2002, 90; wie hier Schoreit in: Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 4. Aufl., 103 Rn Siehe Grdl. z Rn. 2.

22 22 keit eintritt. 28 Arbeitsbelastung ist weder ein Ablehnungsgrund noch ein wichtiger Grund für eine Verbindung. 29 Schädliche Einwirkungen durch den Verfahrensgegenstand und dessen Erörterung sind zudem bei der allgemeinen Publizierung von Verbrechen 30 kaum vorstellbar. 5. Privat und Nebenklage ( 80 JGG) Die Privatklage ist gegen einen Jugendlichen grundsätzlich untersagt ( 80 Abs. 1), die Nebenklage ist nur ausnahmsweise zugelassen ( 80 Abs. 3), um den vorrangigen Sanktionierungszweck, die Wiederholung der Straftat durch erzieherisch gestaltete Sanktionen oder durch bloße verfahrensrechtliche Intervention mit Sanktionsverzicht zu verhindern, nicht durch private Einflüsse zu gefährden bzw. zu vereiteln. Rache- und Vergeltungsgelüste mögen sie heute auch in andere Begriffe gekleidet werden dürfen nicht das Verfahren und erst recht nicht die Sanktion bestimmen. Im Vergleich mit dem sonst geltenden Offizialprinzip bilden diese Klagemöglichkeiten bereits einen Fremdkörper im Erwachsenenstrafrecht 31. Dem stehen»moderne«überlegungen zur Stärkung des Opfers im Verfahren sowie zur größeren Berücksichtigung im Rahmen der Sanktionierung nicht entgegen. Für das letzte Anliegen kann gerade das JGG mit der Schadenswiedergutmachungssanktion ( 15 Abs. 1 Nr. 1) sowie den Täter-Opfer-Ausgleich ( 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2) Vorreiter spielen, wobei das eigentliche Problem die Realisierung ist 32. Auch geht es mit der Privat- und Nebenklage wie auch mit dem Adhäsionsverfahren nicht um einen Schutz des Opfers, sondern um die eigenständige Rechtsdurchsetzung durch das Opfer. Der staatliche Strafapparat soll aber gerade gegen jugendliche Delinquenten nicht in die Hände Privater gelegt werden. Eine Ausnahme gilt für die weiterhin zulässige Privatklage von Seiten der Jugendlichen: Die Widerklage ist dann nicht nur prozessökonomisch, mit ihr wird auch mit den gleichen Waffen»zu- 28 Siehe OLG Koblenz JR 1982, Siehe auch OLG Karlsruhe MDR 1981, Siehe nur die ZDF-Sendung»XY ungelöst«31 Siehe von Liszt Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge I, 1905, S. 21 ff.; Ostendorf Recht und Politik, 1980, Siehe Ostendorf Grdl. z Rn. 8.

23 23 rückgeschlagen«33. Die umfassende Konfliktserledigung ist auch ein individualpräventives Ziel. 34 Bei besonderen Verbrechenstatbeständen hat der Gesetzgeber mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom ausnahmsweise ( nur ) die Nebenklage auch gegen Jugendliche eingeführt. 80 gilt nicht für Heranwachsende ( 109, 112 S. 2); gegen sie ist Privatund Nebenklage zulässig, auch dann wenn das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Entscheidend ist das Alter zur Tatzeit ( 1 Abs. 2). Wurden die Straftaten aber z. T. als Jugendlicher und z. T. als Heranwachsender begangen, ist bei Einheitlichkeit des Verfahrens die Nebenklage insgesamt unzulässig, 35 soweit nicht eine Zulässigkeit gem. 80 Abs. 3 gegeben ist. Zusätzlich ist bei Heranwachsenden, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird, das Adhäsionsverfahren zulässig ( 109 Abs. 2 S. 1), das aber in der Praxis weitgehend totes Recht darstellt. Bei verbundenen Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende und/oder Erwachsene ist zu differenzieren: Soweit auch Taten angeklagt werden, die dem Heranwachsenden oder Erwachsenen allein zur Last gelegt werden, ist gegen diese insoweit eine Nebenklage zulässig. Bei Anklagen wegen gemeinsamer Tatbegehung oder wegen Tatbeteiligung ergibt sich eine Interessenkollision. Aus jugendstrafspezifischer Sicht scheidet eine Nebenklage gegen Heranwachsende oder Erwachsene aus, wenn nicht ein Verbrechenstatbestand gem. 80 Abs. 3 angeklagt ist, da die Wirkungen der Nebenklage sich notwendigerweise auf den Jugendlichen erstrecken würden. Die Fragen und Anträge des Nebenklägers zu den identischen Vorwürfen gegen einen Heranwachsenden oder Erwachsenen müssen sich notwendigerweise auch auf den jugendlichen Angeklagten auswirken, auch wenn dieser formal hiervon nicht betroffen ist, können sich auf die Urteilsfindung auswirken. Andererseits würde aus der Sicht der Verletzten der Ausschluss der Nebenklage zu einem Verlust von Rechten führen, der lediglich durch die aus der Sicht der Verletzten zufällige Beteiligung von Jugendli- 33 Siehe Dallinger/Lackner 80 Rn Kritisch Eisenberg 80 Rn Siehe LG Hamburg bei Böhm NStZ 1989, 523.

24 24 chen bedingt wäre. 36 Da das Recht zur Nebenklage vom Gesetzgeber bereits für bestimmte Verfahren gegen Jugendliche ausgeschlossen wurde, erscheint es zulässig, den Ausschluss auch auf solche Prozesssituationen grundsätzlich zu erweitern. 37 Dies sollte aber nicht generell geschehen; hierüber sollte und kann bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessenlage nur im Einzelfall entschieden werden. 38 Hierbei ist die Interessenlage des jugendlichen Angeklagten unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Persönlichkeitsstruktur mit der Interessenlage der Verletzten gerade auch im Hinblick auf Tatsituation und Tatfolgen abzuwägen. 39 Als Lösung bietet sich eine Einzelfallentscheidung in Anlehnung an die gesetzliche Regelung für die Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit in derartigen Verfahren an ( 48 Abs. 3). Vor einer solchen rechtsanalogen Lösung ist der Ausweg der Verfahrenstrennung zu prüfen Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung ( 48 JGG) Der Grundsatz Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens - Öffentlichkeit der Hauptverhandlung - Nichtöffentlichkeit der Strafvollstreckung ist im Jugendstrafverfahren für die Hauptverhandlung durchbrochen. Gem. 48 Abs. 1 ist die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Entscheidungen nicht öffentlich. Dies gilt für Jugendliche vor Jugendgerichten. Wenn ausnahmsweise Jugendliche vor Erwachsenengerichten angeklagt werden, d.h. bei erstinstanzlichen Anklagen vor dem Oberlandesgericht ( 102), bei Anklagen vor der Wirtschaftsstrafkammer und der politischen Strafkammer gem. 74a GVG (siehe 103 Abs. 2 Satz 2) ist hierüber im Einzelfall zu entscheiden ( 104 Abs. 2). In Verfahren gegen He- 36 Für eine getrennte Anwendung des jeweiligen Verfahrensrechts und damit für die Zulässigkeit einer Nebenklage gegen Heranwachsende/Erwachsene Dallinger/Lackner 109 Rn. 46; Brunner/Dölling 109 Rn. 6; Mitsch GA 1998, 159 ff.;olg Düsseldorf NStZ 1994, 605; NStZ 1995, 143; BGHSt 41, 288; OLG Saarbrücken ZJJ 2006, 324 m. abl. Anm. von Möller. 37 Für einen generellen Ausschluss der Nebenklage gegen Jugendliche LG Aachen MDR 1993, 679; LG Duisburg StV 1994, 606; OLG Köln NStZ 1994, 298; Schaffstein/Beulke 40 I. 2.; Eisenberg 80 Rn. 13; Sonnen in D/S/S 109 Rn. 2; Franze StV 1996, 293; Graul NStZ 1996, 402; Kurth Heidelberger Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 395 Rn. 24 mit Ausnahme eines Sicherungsverfahrens gegen einen jugendlichen Mittäter. 38 Wie hier Mohr Heranwachsende und Erwachsene gemeinsam vor dem Strafgericht, 2005, S Ebenso BGH StV 2003, 75 für die Zurückweisung einer Frage des zugelassenen Nebenklägers gegen einen Heranwachsenden an einen jugendlichen Mitangeklagten. 40 Siehe Franze StV 1996, 293.

25 25 ranwachsende vor den Jugendgerichten gilt 48 nicht (siehe 109 Abs. 1, 2); ein Ausschluss ist jedoch gem. 109 Abs. 1 Satz 4 möglich (zu Verfahren gegen Heranwachsende vor Erwachsenengerichten siehe 112 Satz 1, 104 Abs. 2). Sind in dem Verfahren gegen Jugendliche gleichzeitig auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich; im Interesse des jugendlichen Angeklagten kann die Öffentlichkeit aber ausgeschlossen werden ( 48 Abs. 3). Im Hintergrund dieser unterschiedlichen Regelungen steht die Absicht des Gesetzgebers, Jugendlichen einen besonderen Persönlichkeitsschutz zu gewähren und eine jugendadäquate Verhandlung zu ermöglichen, umgekehrt bei - gleichzeitigen - Anklagen gegen Erwachsene und im besonders schwerwiegenden Verfahren die Kontrolle der Öffentlichkeit zu ermöglichen. 7. Rechtsmittel ( 55 JGG) Auch für Rechtsmittel gegen Urteile gelten in Jugendstrafverfahren Besonderheiten. Gem. 55 Abs. 1 sind Entscheidungen, in denen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Vormundschaftsrichter überlassen sind, nicht wegen Art und Umfang der Sanktionen anfechtbar. Bei derartigen Sanktionen kann die Anfechtung nur darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, weil z.b. die Weisung unzumutbar ist gem. 10 Abs. 1 Satz 2 oder bei Heranwachsenden die Entscheidung gem. 105 falsch getroffen wurde. Indirekt ist dann mit der Prüfung der Schuldfrage auch die Straffrage neu zu beantworten. Gem. 55 Abs. 2 darf von dem Verfahrensbeteiligten, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil keine Revision erhoben werden; nur die jeweils andere Seite, die keine Berufung eingelegt hat, ist hierzu berechtigt. Hierbei wird die Berufung des Verurteilten, der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter gem. 55 Abs. 2 Satz 2 wechselseitig zugerechnet, d.h. es besteht nur ein einheitliches Wahlrecht für Berufung oder Revision.

26 26 Die Justizpraxis stellt sich wie folgt dar: Jahr Berufungen gegen Urteile des Verurteilungen nach Jugendstrafrecht Jugendrichters Jugendschöffengerichts des Jugendrichters Revisionen vor dem Oberlandesgericht* gegen Urteile des Jugendschöffengerichts der Jugendkammer * Die Revision vor dem Bundesgerichtshof wird in Jugendstrafsachen statistisch nicht gesondert ausgewiesen. Quellen: bis 1980: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.2 (Strafgerichte); 1981: a. a. O., Reihe 2 (Zivilgerichte und Strafgerichte); 1982 bis 1984: Statistisches Bundesamt, Arbeitsunterlage»Strafgerichte«; 1985 bis 1989: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 3 (Strafverfolgung); 1990 bis 1995: Statistische Jahrbücher 1995, 1997 und 1998; ab 1996: Statistisches Bundesamt, Arbeitsunterlage»Strafgerichte«. Gebiet: bis 1990: alte Länder; 1991 bis 1994: alte Länder einschl. Berlin-Ost; ab 1995: gesamtes Bundesgebiet; Verurteiltenzahl nur alte Länder einschl. Berlin-Ost. Im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht werden im Jugendstrafrecht erheblich weniger Rechtsmittel eingelegt: Im Jahre 1992 wurde gegen Urteile des Jugendrichters in 1,5 % der Verfahren Berufung eingelegt, gegen Urteile des Strafgerichts dagegen in 8 % der Verfahren; gegen Urteile des Jugendschöffengerichts gab es 7 % Berufungen, gegen Urteile des Schöffengerichts 15 % Berufungen. 41 Nach einer Stichprobe mit 193 JGG-Verfahren aus dem Jahre 1995 wurden in Jugendstrafverfahren zu 25 %, in Erwachsenenstrafverfahren zu 33 % Rechtsmittel eingelegt Korrektur der Sanktionierung und Ungehorsamsarrest ( 11 Abs. 2, Abs. 3, 15 Abs. 3 JGG) Weisungen gem. 10 und Auflagen gem. 15 können abweichend von der Bestandskraft eines Strafurteils nachträglich geändert werden bzw. von ihnen kann auch befreit werden, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist ( Siehe Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl., b)

27 27 Abs. 2, 15 Abs. 3 Satz 1). Damit soll späteren Veränderungen in der Situation des Verurteilten Rechnung getragen werden. Umgekehrt können Weisungen und Auflagen auch mit Zwang, mit dem sog. Ungehorsamsarrest, durchgesetzt werden. Die Zweckhaftigkeit ist umstritten. Der Meinungsstreit drückt sich schon in der unterschiedlichen Therminologie aus: Ungehorsams-, Zwangs-, Beuge- oder Beschlussarrest. In der Praxis hat diese Arrestform eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Der Anteil an der Gesamtzahl der Arreste betrug im Jahr ,7%. 43 Die Problematik zeigt sich schon darin, dass ursprünglich mit der Anordnung von Weisungen oder Auflagen diese freiheitsentziehende Maßnahme als nicht notwendig oder angemessen angesehen wurde. Hinzu kommt, dass die Reaktion zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Jugendliche/Heranwachsende die Straftat regelmäßig schon vergessen/verdrängt hat. Nach einer Untersuchung eines Arrestjahrganges in Schleswig-Holstein im Zeitraum von 1993/1994 betrug die durchschnittliche Dauer zwischen Tat und Antritt des sog. Ungehorsamsarrestes 19 Monate. 44 Der sog. Ungehorsamsarrest ist der Rattenschwanz der ambulanten Maßnahmen; auf ihn sollte möglichst verzichtet werden. 11 Abs. 3 sieht nur die Möglichkeit der Verhängung vor; zuvor ist gem. 11 Abs. 2 eine Änderung bzw. ein Verzicht der angeordneten Maßnahme zu prüfen (siehe auch 15 Abs. 3). Immer sollte nach Durchführung des sog. Ungehorsamsarrestes von der Erfüllung der noch nicht erfüllten Weisung bzw. Auflage abgesehen werden. 9. Kosten ( 74 JGG) Abweichend vom Erwachsenenstrafrecht können bei Jugendlichen und Heranwachsenden - sofern Jugendstrafrecht gem. 105 Abs. 1 zur Anwendung kommt (siehe 109 Abs. 2) - davon abgesehen werden, Kosten und Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen. Mit der h. M. ist tendenziell die Anwendung dieser Norm zu befürworten, weil - Jugendliche/Heranwachsende in der Regel nur über ein geringes Einkommen verfügen, - die eigentliche Sanktion nicht in ihrer Wirkung behindert werden darf, - ansonsten möglicherweise ein erneuter Anstoß zur Eigentumskriminalität gegeben würde. 42 Becker/Kinzig, Rechtsmittel im Strafrecht, Bd. 2, 2000, S Siehe Hinrichs, in: Mehrfach Auffällige/Mehrfach Betroffene, hrsg. von der DVJJ 1990, S Siehe Ostendorf MschrKrim 1995, 364.

28 28 Umstritten ist, ob gem. 74 der Angeklagte auch von seinen notwendigen Auslagen, d.h. insbesondere Verteidigerkosten, freigestellt werden kann. Die neuere Rechtsprechung lehnt dies ab. 45 Der gegenteilige Standpunkt wird überwiegend in der jugendstrafrechtlichen Literatur eingenommen 46. Entscheidend sollte das Präventionsziel sein, durch eine gezielte Sanktionierung den Verurteilten von einer Straftatwiederholung abzuhalten. Die Kostenlast hat demgegenüber allein repressiven Charakter. Der BGH hat vormals 47 richtig vermutet, dass das Empfinden hierfür den Verurteilten ziemlich fern liegt. Dem Verurteilten wird sich vielmehr leicht der Gedanke in den Vordergrund drängen, dass der Staat hier seine eigenen fiskalischen Interessen wahrnehmen wolle. Gerade die Anwaltskosten können den Verurteilten finanzielle so schwer belasten, dass alle noch so gut gemeinten Sanktionen daneben verpuffen. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt möglicherweise vor, wenn sich aus der Urteilsformel und den Gründen nicht ergibt, dass 74 überhaupt geprüft wurde; in einem solchen Fall ist das Urteil, auch zugunsten von Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, aufzuheben. 48 Die bloße Zitierung der 465 f. StPO genügt nicht; 49 nach OLG Düsseldorf MDR 1993, 1113 kann bei einer im Jugendstrafrecht erfahrenen Jugendkammer davon ausgegangen werden, dass auch ohne eine ausdrückliche Stellungnahme 74 geprüft wurde die in der Entscheidung nachgeholte Abwägung spricht gegen diese Unterstellung. 10. Erziehungs- und Zentralregistereintragungen Die Bedeutung strafjustizieller Sanktionen reicht über die konkrete Interesseneinbuße - weit - hinaus: Verurteilungen werden in das sog. Zentralregister eingetragen ( 4 BZRG), bleiben hier für bestimmte Zeiten ( 46 BZRG) gespeichert, hierüber wird Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie anderen Behörden Auskunft erteilt ( 41 BZRG) werden ab einer bestimmten Strafschwere - bei Jugendlichen/Heranwachsenden Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mehr als zwei 45 BGHSt 36, 27; OLG Frankfurt, Goltdammers Archiv 1994, Siehe Brunner/Dölling, JGG, 11. Aufl., 74 Rn. 7; Ostendorf, JGG, 7. Aufl., 74 Rn BGHSt 9, Siehe 357 StPO; ebenso BGHSt 16, 263; OLG Hamm NJW 1963, 1168; Dallinger/Lackner, JGG, 2. Aufl., 74 Rn. 16; Eisenberg, JGG, 11. Aufl., 74 Rn. 26.

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