Betriebsärztliche Beratung in der Schwangerschaft

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1 Betriebsärztliche Beratung in der Schwangerschaft Die Betriebsärztinnen bieten allen schwangeren Mitarbeiterinnen und Studentinnen am UKE ein streng vertrauliches Gespräch im Hinblick auf ihren Arbeitseinsatz während der Schwangerschaft an. Wir beraten Sie individuell hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der spezifischen gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz zu allen relevanten Themen wie z.b. Arbeitszeit, Infektionsgefährdung, Exposition gegenüber physischen, chemischen und psychischen Belastungen, damit ein sicheres und dennoch qualifiziertes Arbeiten gewährleistet ist. Wichtig dabei ist, dass wir genau wie jeder andere Arzt unter Schweigepflicht stehen. Sie können sich also bereits in der Frühschwangerschaft, noch bevor Sie den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft unterrichtet haben, alle Informationen einholen, die für einen gesunden, sicheren und qualifizierten Einsatz während Ihrer Schwangerschaft wesentlich sind.. Rufen Sie uns also an und vereinbaren Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei Ihren Betriebärztinnen. Telefonnummern: Anmeldung: Fr. Dr. Andersen: Fr. Dr. Butgereit: Fr. Dr. Nagel:

2 Geschäftsbereich Personal, Recht und Organisation Leitungen: Oliver Füllgraf, Michael van Loo Zentrale Dokumente 2.5. Abwesenheiten Mutterschutz,Elternzeit Mutterschutz Version 02 Änderungen gegenüber der letzten Fassung: Anlage 3, Gefährdungsbeurteilung wird veröffentlicht 1 Ziel und Zweck Diese SOP erläutert die Verfahrensweise vom Beginn der Anzeige einer Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist zwecks Umsetzung der Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Der im Wesentlichen im Mutterschutzgesetz festgelegte Mutterschutz dient dem Schutz der Schwangeren, Mutter und Kind vor Gefahren für Gesundheit und Leben sowie der wirtschaftlichen Absicherung durch den Schutz vor schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Entgeltausfällen (Mutterschaftsgeld). Dokumente zu Elternzeit- oder Kindergeldanspruch finden in dieser SOP innerhalb dieses Prozesses Erwähnung; die Regelungen hierzu im Einzelnen sind jedoch den gesonderten SOP Elternzeit sowie SOP Kindergeld zu entnehmen. 2 Anwendung Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum UKE oder seinen Tochterunternehmen stehen, also auch für Auszubildende, Praktikantinnen. Im Übrigen enthält die SOP die Umsetzungshinweise für den GB PRO/PB. 3 Beschreibung des Vorgehens 3.1. Anzeige der Schwangerschaft Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht. Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls kann er grundsätzlich auch nicht nach den Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften belangt werden. Die Mitteilungspflicht ist keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Empfehlung im Interesse von Mutter und Kind, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Eine Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Die Schwangere kann den Arbeitgeber sowohl mündlich als auch schriftlich informieren. Ratsam ist seitens der Mitarbeiterin, als Nachweis eine Kopie (z.b. Auszug aus dem Mutterpass, Bescheinigung des feststellenden Arztes oder der Hebamme, aus dem der mutmaßliche Entbindungstermin hervorgeht) vorzulegen. Da kein Verlangen nach einem Zeugnis durch den Arbeitgeber besteht, ergibt sich auch keine Notwendigkeit der Erstattung der Kosten. Adressat der Mitteilung (Arbeitgeber) kann die vorgesetzte Stelle sowie der GB PRO/PB, Personalsachbearbeitung sein. Sollte die vorgesetzte Stelle informiert werden, hat diese unverzüglich die zuständige Personalsachbearbeitung zu informieren. An sonstige Dritte darf der Arbeitgeber die Tatsache der Schwangerschaft und den Entbindungstag nicht unbefugt bekannt geben. Befugt ist die Bekanntgabe, soweit sie zur Erfüllung von Mutterschutzvorschriften erforderlich ist, z. B. an den unmittelbaren Vorgesetzten, die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. GB PRO/PB verfolgt fortan den Prozess anhand der Checkliste Mutterschutz (Anlage 1). UKE 2011

3 Version Umsetzung des Mutterschutzes durch den Arbeitgeber Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft im GB PRO/PB informiert dieser unverzüglich die/den Vorgesetzten über den mutmaßlichen Entbindungstermin (in der Pflege ist dieses stets die Pflegerische Zentrumsleitung) sowie über die umzusetzenden Schutzbestimmungen (Anlage 2). Eine Durchschrift des Schreibens erhalten der Betriebsärztliche Dienst (BÄD) sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (GB Sicherheit). Die/der Vorgesetzte hat, hilfsweise unter Hinzuziehung/Beratung des BÄD oder/und der Fachkraft Arbeitssicherheit, wünschenswert gemeinsam mit der Beschäftigten die dem Anschreiben anliegende Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung, der gleichzeitig als Fragebogen für das Gewerbeaufsichtsamt (in HH: Amt für Arbeitsschutz) dient (Anlage 3 inkl. Erläuterung), auszufüllen und unterzeichnet unverzüglich (binnen 7 Tagen nach Erhalt) an GB PRO/PB zurück zu senden. Zur Beurteilung genügt die abstrakte, anhand einer typisierenden Betrachtung vom Arbeitgeber selbständig zu beurteilenden Gefährlichkeit. Gegebenenfalls muss auch auf die Möglichkeit einer zumutbaren Umsetzung der Schwangeren zurück gegriffen werden. Der Arbeitgeber hat bei Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes und bei Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter zu treffen. Für werdende und stillende Mütter ist eine Liegegelegenheit einzurichten. Das Schutzgebot erfasst auch Arbeitsorganisation wie Arbeitszeit, Pausen oder Arbeitstempo. Diese Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung dient dem GB PRO/PB zur unverzüglich erforderlichen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde (in HH: Amt für Arbeitsschutz). Eine Fotokopie verbleibt in der Personalakte. Sollte diese Meldung unterbleiben, droht eine Ordnungsstrafe (Geldbuße) Begleitung der werdenden Mutter Zeitgleich mit der/dem Vorgesetzten erhält die werdende Mutter durch den GB PRO/PB ein Bestätigungs- und Informationsanschreiben (Anlage 4). Zu diesem Anschreiben werden bereits die Dokumente zur Beantragung einer eventuellen Elternzeit (Merkblatt und Antrag EZ; Anlage 1 zur SOP Elternzeit) sowie die Kontaktdaten der Familienkasse (Anlage 01 zur SOP Kindergeld) beigefügt. Die Beschäftigte wird darüber informiert, dass sie die zuständige Mitarbeitervertretung (Betriebsrat/Personalrat) in Kenntnis über die Schwangerschaft setzen und, bei Bedarf, das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung beim BÄD wahrnehmen kann. Hierzu wendet sie sich direkt an den BÄD. 3.4 Änderung des mutmaßlichen Entbindungstermins Die werdende Mutter muss, nach Aufforderung ihrer Krankenkasse, frühestens eine Woche vor Beginn der errechneten Mutterschutzfrist den endgültigen voraussichtlichen Entbindungstermin ärztlich bescheinigen lassen. Im Falle einer festgestellten Änderung des mutmaßlichen Entbindungstermins ist GB PRO/PB von der Beschäftigten unverzüglich zu informieren. Die geänderten Daten über die Schutzfrist teilt GB PRO der/m Vorgesetzten formlos/vertraulich mit Beschäftigungsverbote Vor der Mutterschutzfrist Wird während der Schwangerschaft durch einen Arzt ein teilweises oder komplettes Beschäftigungsverbot zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes ausgesprochen, ist das entsprechende Attest unverzüglich im GB PRO vorzulegen. GB PRO/PB informiert unverzüglich die/den Vorgesetzte/n. Im Falle eines kompletten Beschäftigungsverbotes wird das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen weitergezahlt. Seitens GB PRO/PB ist nunmehr gem. SOP U2-Verfahren zu verfahren. Seite 2 von 3

4 Version Die Mutterschutzfrist Das generelle Beschäftigungsverbot gilt für werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung unabhängig von einer Gefährdung, es sei denn, dass die Schwangere sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich und jederzeit widerruflich bereit erklärt. Bei Geburt vor Ablauf der 6- Wochen-Frist verlängert sich die Dauer des nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots entsprechend. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf der 12. Woche, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich verlängert um den Zeitraum, der von der Sechswochenfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Hiervon darf auch im Einvernehmen mit der Wöchnerin nicht abgewichen werden. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldzuschusses ist auch hier gem. SOP U2-Verfahren zu verfahren. 4 Zuständigkeit Für die Einhaltung der Regelungen gemäß Mutterschutzgesetz ist die/der unmittelbare Vorgesetzte sowie die werdende Mutter selbst verantwortlich. Für die administrative Begleitung ist der GB PRO/PB zuständig (im Einzelnen sh. Nr. 3). 5 Dokumentation Checkliste Mutterschutz (Anlage 1) und Pflege des Personalabrechnungssystems SAP/HR gem. Anlage 5 IAH_SAP Pflege Mutterschutz. 6 Hinweise und Anmerkungen Ein weiterer begründeter Schutz besteht für die werdende Mutter vor einem Arbeitsplatzverlust (absolutes Kündigungsverbot) während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monaten nach der Entbindung. Beim Tod des Kindes kann die Frau auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung, aber noch nicht in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. 7 Mit geltende Unterlagen keine 7.1 Literatur, Rechtsvorschriften Mutterschutzgesetz (MuSchG), daneben 200 RVO sowie die MutterschutzarbeitsVO. Gemeinschaftsrechtlich einschlägig ist die Richtlinie 92/85/EWG bzgl. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz von Schwangeren und stillenden Müttern am Arbeitsplatz SOP U2-Verfahren, SOP Elternzeit, SOP Kindergeld 7.2 Begriffe keine 8 Anlagen Anlage 1: Checkliste Mutterschutz (in der EDV des GB PRO abgelegt) Anlage 2: Anschreiben an Vorgesetzte (in der EDV des GB PRO abgelegt) Anlage 3: Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung und Erläuterungen (=Anschreiben an das Aufsichtsgewerbeamt) Anlage 4: Anschreiben an Mitarbeiterin mit gesetzlichen Grundlagen(in der EDV des GB PRO abgelegt) Anlage 5: IAH_SAP Pflege Mutterschutz und Elternzeit(in der EDV des GB PRO abgelegt) Freigabevermerk: Das Original dieser SOP liegt im digitalen QM-Book. Die SOP wird 3 Jahre nach Freigabe überprüft, bei Bedarf früher. Änderungswünsche sind an die Leitung/ den QMK zu richten. Die eingezogene Version der SOP wird für 10 Jahre elektronisch archiviert. Diese SOP wurde mit Einstellung in Kraft gesetzt. Autor ehem. VA Leitung GB PRO QMK C. Schick; B. Stein, N. Warmer O. Füllgraf, M. van Loo M. Schüler Seite 3 von 3

5 Anlage 3 zur SOP Arbeitsplatzbeurteilung = Benachrichtigung Amt f. Arbeitsschutz Zentrale Dienste GB Personal, Recht & Organisation Oliver Füllgraf / Michael van Loo Geschäftsbereichsleitung Martinistraße Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Martinistraße Hamburg Zentrale Dienste, GB PRO/PB - Personalsache/vertraulich - Ansprechpartner/-in: Amt für Arbeitsschutz Gewerbeaufsichtsamt Billstraße Hamburg Benachrichtigung nach 5 des Mutterschutzgesetzes Unter Anlage einer Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung 7. September 2011 Fragebogen zur Arbeitsplatzbeurteilung bei einer Schwangerschaft (Erläuterungen am Ende) Name der Stelleninhaberin beschäftigt als UKE-Bereich (Klinik, Institut, Verwaltung) Abteilung Tel.: Kaufm.Leitung, GBL, GF Zuständige/r Vorgesetzte/r Schwangersch. angezeigt am Mutmaßl. Entbindungstermin Beginn der Schutzfrist ALLGEMEINES 1. Mehrarbeit: Wird die Mitarbeiterin (gelegentlich) mehr als 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in zwei Wochen beschäf- tigt? 2. Nachtarbeit: Wird die Mitarbeiterin (gelegentlich) vor oder nach Uhr beschäftigt? 3. Sonn- und Feiertagsarbeit: Wird die Mitarbeiterin (gelegentlich) an Sonn- und Feiertagen beschäftigt? 4. Stehen: Handelt es sich um eine überwiegend (mehr als 4 Stunden pro Tag) stehende Tätigkeit? 5. Sitzen: Handelt es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit (ohne Unterbrechungsmöglichkeit)? 6. Bildschirmarbeit: Wird die Mitarbeiterin mit Bildschirmarbeit beschäftigt? Zertifikat Nr. QS-6568 HH Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Vorstandsmitglieder: Bankverbindung: Körperschaft des öffentlichen Rechts Prof. Dr. Jörg F. Debatin (Vorsitzender) HSH Nordbank Gerichtsstand: Hamburg Dr. Alexander Kirstein Kto.-Nr.: USt-ID-Nr.: DE Joachim Prölß BLZ: Prof. Dr. Dr. Uwe Koch-Gromus IBAN-Nr.: DE

6 7. Heben und Tragen: Werden am Arbeitsplatz häufig Lasten von mehr als 5 kg bzw. gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg gehoben oder getragen? 8. Allgemeine Unfallgefahren: Bestehen am Arbeitsplatz für die Mitarbeiterin erhöhte Unfallgefahren, z. B. durch Ausrutschen, Stolpern, Fallen, Patienten (z. B. in der Psychiatrie)? 9. Liegeraum: Steht der Mitarbeiterin eine Liege zur Verfügung, auf der sie sich ungestört ausruhen kann? 10. Psychische Belastungen: Ist die Mitarbeiterin psychischen Belastungen ausgesetzt? 11. Sonstiges: TÄTIGKEITEN MIT INFEKTIONSGEFAHR 12. Infektionsgefahr: Hat die Mitarbeiterin Umgang mit infektiösem Material oder infektiösen Patienten? 13. Blut: Hat die Mitarbeiterin insbesondere Umgang mit Blut und besteht bei diesem Umgang eine Verletzungsgefahr (Handhabung stechender bzw. schneidender Geräte)? 14. Sterilisation / Desinfektion: Arbeitet die Mitarbeiterin im unreinen Bereich der Sterilisation / Desinfektion? 15. Versuchstiere: Hat die Mitarbeiterin Umgang mit Versuchstieren? 16. Gentechnik: Arbeitet die Mitarbeiterin mit gentechnisch veränderten Organismen ab der Sicherheitsstufe 2? 17. Sonstiges: GEFÄHRDUNGEN DURCH STRAHLEN 18. Kontrollbereich: Befindet sich im Arbeitsbereich ein Kontrollbereich? 19. Radioaktive Stoffe: Wird im Arbeitsbereich der Mitarbeiterin mit radioaktiven Stoffen gearbeitet? 20. Röntgenstrahlen: Wird im Arbeitsbereich der Beschäftigten geröntgt? 21. Sonstiges: UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN 22. Gefahrstoffe (I): Wird am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin mit sehr giftigen, ja (Beispiele angeben) / giftigen oder gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen umgegangen? 23. Gefahrstoffe (II): ja (Beispiele angeben) / Wird am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen umgegangen? 24. Hautkontakt: Besteht Hautkontakt mit Gefahrstoffen? nein nein 25. Arzneimittel: Wird am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden

7 Arzneimitteln umgegangen? 26. Narkosegase: Werden im Arbeitsbereich Narkosegase eingesetzt, oder ist sie ihnen, wie im Aufwachraum, ausgesetzt? 27. Sonstiges: Maßnahmen: Maßnahmen sind nicht erforderlich. Zusätzliche Beratung hat stattgefunden durch: -SI-FA- -BÄD- Maßnahmen erforderlich zu Nummer: Hamburg, den... Datum/ Unterschrift Vorgesetzte/r

8 Erläuterungen zur Arbeitsplatz- und Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatzbeurteilung bei einer Schwangerschaft Aufgrund der Übertragung der Pflichten aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung ist der direkte Vorgesetzte verpflichtet, eine Überprüfung und Beurteilung des Arbeitsplatzes einer schwangeren Mitarbeiterin durchzuführen. Ergeben sich Gefährdungen, so müssen sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden. Es kommen in Reihenfolge in Betracht: 1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbedingungen, der Arbeitszeiten; 2. vorübergehender Arbeitsplatzwechsel; 3. in besonderen Fällen das Verbot der Beschäftigung nach ärztl. Bescheinigung (ohne finanzielle Nachteile). Bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes besteht die Möglichkeit der Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (App.: 56101) oder den Arbeitsmediziner (App.: 52195). Beurteilungskriterien und Erläuterungen zum Fragebogen 1.) bis 3.) Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit: Werdende und stillende Mütter dürfen nicht länger als 8,5 Stunden pro Tag und nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche und nicht zwischen Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. In Krankenpflegeanstalten dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. 4.) und 5.) Stehende und sitzende Tätigkeiten: Schwangere dürfen ab dem 6. Monat nur Tätigkeiten ausführen, bei denen sie höchstens vier Stunden am Tag stehen müssen. Sitzgelegenheiten zum kurzzeitigen Ausruhen sowie Gelegenheiten zu kurzen Arbeitsunterbrechungen müssen gegeben sein. Bei einer rein sitzenden Tätigkeit müssen Gelegenheiten zur kurzen Arbeitsunterbrechung gegeben sein. 6.) Bildschirmarbeit: Für die Arbeit am Bildschirm gibt es für schwangere Mitarbeiterinnen kein Beschäftigungsverbot. Sie dürfen laut Mitteilung des Hamburger Senatsamtes selbst entscheiden, ob sie von der Bildschirmarbeit befreit werden möchten. Aus Sicht der Arbeitssicherheit wird weniger eine Gefährdung durch Strahlung als eher eine Belastung durch eine ungünstige körperliche Haltung, der Augen oder durch Stress gesehen. 7.) Heben und Tragen: Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen regelmäßig nicht mehr als 5 kg und gelegentlich (d. h. höchstens zweimal pro Stunde, 3 bis 4 Schritte weit) nicht mehr als 10 kg von Hand heben oder tragen. 8.) Allgemeine Unfallgefahren: Schwangere dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder zu stürzen. 9.) Liegeraum: Der Schwangeren muss eine Liege zur Verfügung stehen, auf der sie sich ungestört ausruhen kann. 10.) Psychische Belastungen: Die psychischen Belastungen (z. B. durch Stress, Patientenschicksale, emotionale Spannungen) sollten so gering wie möglich gehalten werden. Auch sie können ein Grund für einen vorübergehenden Arbeitsplatzwechsel sein. 12.) bis 14.) Tätigkeiten mit Infektionsgefahr: Schwangere und Stillende dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass dabei erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können. Diese Gefahr besteht insbesondere in Bereichen, in denen ein direkter Kontakt mit Blut anzunehmen ist. 15.) Versuchstiere: Verboten ist der Umgang mit infizierten Versuchstieren sowie allgemein der Kontakt zu Körperflüssigkeiten und Ausscheidungsprodukten. Außerdem zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer erhöhten Unfallgefahr (Anspringen, Kratzen, Beißen). 16.) Gentechnik: Schwangere dürfen nicht in gentechnischen Laboratorien der Sicherheitsstufen 3 und 4 beschäftigt werden. Ob und unter welchen Bedingungen eine Weiterbeschäftigung im S2-Labor möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 18.) bis 20.) Gefährdungen durch Strahlen: Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit offenen radioaktiven (genehmigungspflichtigen) Stoffen umgehen. Schwangere dürfen sich grundsätzlich nicht im Kontrollbereich aufhalten. Es sollte der Strahlenschutzbeauftragte beratend hinzugezogen werden. 22.) bis 26.) Gefahrstoffe: Der Umgang mit Gefahrstoffen (Chemikalien, Arzneimittel, Desinfektionsmittel usw.) sollte möglichst auf wenige mit geringerem Gefährdungspotential reduziert werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nur dann mit gesundheitsgefährlichen, giftigen und sehr giftigen Stoffen umgehen, wenn die Konzentration der Stoffe in der Raumluft einen Grenzwert nicht überschreitet und wenn kein Hautkontakt mit den Stoffen besteht. Für Schwangere verboten ist der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen. Die Kaufmännische Zentrumsleitung bzw. die Geschäftsbereichsleitung ist nach der Gefahrstoffverordnung verpflichtet, alle in seinem Bereich vorhandenen Gefahrstoffe zu ermitteln, Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen. Informationen zu einzelnen Gefahrstoffen oder zur Gefährdungssituation an Arbeitsplatz erhalten Sie u. a. über die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

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