Betriebsärztliche Beratung in der Schwangerschaft
|
|
- Manuela Hartmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Betriebsärztliche Beratung in der Schwangerschaft Die Betriebsärztinnen bieten allen schwangeren Mitarbeiterinnen und Studentinnen am UKE ein streng vertrauliches Gespräch im Hinblick auf ihren Arbeitseinsatz während der Schwangerschaft an. Wir beraten Sie individuell hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der spezifischen gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz zu allen relevanten Themen wie z.b. Arbeitszeit, Infektionsgefährdung, Exposition gegenüber physischen, chemischen und psychischen Belastungen, damit ein sicheres und dennoch qualifiziertes Arbeiten gewährleistet ist. Wichtig dabei ist, dass wir genau wie jeder andere Arzt unter Schweigepflicht stehen. Sie können sich also bereits in der Frühschwangerschaft, noch bevor Sie den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft unterrichtet haben, alle Informationen einholen, die für einen gesunden, sicheren und qualifizierten Einsatz während Ihrer Schwangerschaft wesentlich sind.. Rufen Sie uns also an und vereinbaren Sie kurzfristig einen Beratungstermin bei Ihren Betriebärztinnen. Telefonnummern: Anmeldung: Fr. Dr. Andersen: Fr. Dr. Butgereit: Fr. Dr. Nagel:
2 Geschäftsbereich Personal, Recht und Organisation Leitungen: Oliver Füllgraf, Michael van Loo Zentrale Dokumente 2.5. Abwesenheiten Mutterschutz,Elternzeit Mutterschutz Version 02 Änderungen gegenüber der letzten Fassung: Anlage 3, Gefährdungsbeurteilung wird veröffentlicht 1 Ziel und Zweck Diese SOP erläutert die Verfahrensweise vom Beginn der Anzeige einer Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist zwecks Umsetzung der Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Der im Wesentlichen im Mutterschutzgesetz festgelegte Mutterschutz dient dem Schutz der Schwangeren, Mutter und Kind vor Gefahren für Gesundheit und Leben sowie der wirtschaftlichen Absicherung durch den Schutz vor schwanger- bzw. mutterschaftsbedingten Entgeltausfällen (Mutterschaftsgeld). Dokumente zu Elternzeit- oder Kindergeldanspruch finden in dieser SOP innerhalb dieses Prozesses Erwähnung; die Regelungen hierzu im Einzelnen sind jedoch den gesonderten SOP Elternzeit sowie SOP Kindergeld zu entnehmen. 2 Anwendung Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum UKE oder seinen Tochterunternehmen stehen, also auch für Auszubildende, Praktikantinnen. Im Übrigen enthält die SOP die Umsetzungshinweise für den GB PRO/PB. 3 Beschreibung des Vorgehens 3.1. Anzeige der Schwangerschaft Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Mutterschutz wirkt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Arbeitgeber vom Bestand des Schutzes weiß oder nicht. Er kann die Mutterschutznormen aber nur befolgen, wenn er von der Schwangerschaft Kenntnis hat. Anderenfalls kann er grundsätzlich auch nicht nach den Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften belangt werden. Die Mitteilungspflicht ist keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Empfehlung im Interesse von Mutter und Kind, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Eine Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Die Schwangere kann den Arbeitgeber sowohl mündlich als auch schriftlich informieren. Ratsam ist seitens der Mitarbeiterin, als Nachweis eine Kopie (z.b. Auszug aus dem Mutterpass, Bescheinigung des feststellenden Arztes oder der Hebamme, aus dem der mutmaßliche Entbindungstermin hervorgeht) vorzulegen. Da kein Verlangen nach einem Zeugnis durch den Arbeitgeber besteht, ergibt sich auch keine Notwendigkeit der Erstattung der Kosten. Adressat der Mitteilung (Arbeitgeber) kann die vorgesetzte Stelle sowie der GB PRO/PB, Personalsachbearbeitung sein. Sollte die vorgesetzte Stelle informiert werden, hat diese unverzüglich die zuständige Personalsachbearbeitung zu informieren. An sonstige Dritte darf der Arbeitgeber die Tatsache der Schwangerschaft und den Entbindungstag nicht unbefugt bekannt geben. Befugt ist die Bekanntgabe, soweit sie zur Erfüllung von Mutterschutzvorschriften erforderlich ist, z. B. an den unmittelbaren Vorgesetzten, die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. GB PRO/PB verfolgt fortan den Prozess anhand der Checkliste Mutterschutz (Anlage 1). UKE 2011
3 Version Umsetzung des Mutterschutzes durch den Arbeitgeber Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft im GB PRO/PB informiert dieser unverzüglich die/den Vorgesetzten über den mutmaßlichen Entbindungstermin (in der Pflege ist dieses stets die Pflegerische Zentrumsleitung) sowie über die umzusetzenden Schutzbestimmungen (Anlage 2). Eine Durchschrift des Schreibens erhalten der Betriebsärztliche Dienst (BÄD) sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (GB Sicherheit). Die/der Vorgesetzte hat, hilfsweise unter Hinzuziehung/Beratung des BÄD oder/und der Fachkraft Arbeitssicherheit, wünschenswert gemeinsam mit der Beschäftigten die dem Anschreiben anliegende Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung, der gleichzeitig als Fragebogen für das Gewerbeaufsichtsamt (in HH: Amt für Arbeitsschutz) dient (Anlage 3 inkl. Erläuterung), auszufüllen und unterzeichnet unverzüglich (binnen 7 Tagen nach Erhalt) an GB PRO/PB zurück zu senden. Zur Beurteilung genügt die abstrakte, anhand einer typisierenden Betrachtung vom Arbeitgeber selbständig zu beurteilenden Gefährlichkeit. Gegebenenfalls muss auch auf die Möglichkeit einer zumutbaren Umsetzung der Schwangeren zurück gegriffen werden. Der Arbeitgeber hat bei Einrichtung und Unterhaltung des Arbeitsplatzes und bei Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden und stillenden Mütter zu treffen. Für werdende und stillende Mütter ist eine Liegegelegenheit einzurichten. Das Schutzgebot erfasst auch Arbeitsorganisation wie Arbeitszeit, Pausen oder Arbeitstempo. Diese Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung dient dem GB PRO/PB zur unverzüglich erforderlichen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde (in HH: Amt für Arbeitsschutz). Eine Fotokopie verbleibt in der Personalakte. Sollte diese Meldung unterbleiben, droht eine Ordnungsstrafe (Geldbuße) Begleitung der werdenden Mutter Zeitgleich mit der/dem Vorgesetzten erhält die werdende Mutter durch den GB PRO/PB ein Bestätigungs- und Informationsanschreiben (Anlage 4). Zu diesem Anschreiben werden bereits die Dokumente zur Beantragung einer eventuellen Elternzeit (Merkblatt und Antrag EZ; Anlage 1 zur SOP Elternzeit) sowie die Kontaktdaten der Familienkasse (Anlage 01 zur SOP Kindergeld) beigefügt. Die Beschäftigte wird darüber informiert, dass sie die zuständige Mitarbeitervertretung (Betriebsrat/Personalrat) in Kenntnis über die Schwangerschaft setzen und, bei Bedarf, das Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung beim BÄD wahrnehmen kann. Hierzu wendet sie sich direkt an den BÄD. 3.4 Änderung des mutmaßlichen Entbindungstermins Die werdende Mutter muss, nach Aufforderung ihrer Krankenkasse, frühestens eine Woche vor Beginn der errechneten Mutterschutzfrist den endgültigen voraussichtlichen Entbindungstermin ärztlich bescheinigen lassen. Im Falle einer festgestellten Änderung des mutmaßlichen Entbindungstermins ist GB PRO/PB von der Beschäftigten unverzüglich zu informieren. Die geänderten Daten über die Schutzfrist teilt GB PRO der/m Vorgesetzten formlos/vertraulich mit Beschäftigungsverbote Vor der Mutterschutzfrist Wird während der Schwangerschaft durch einen Arzt ein teilweises oder komplettes Beschäftigungsverbot zum Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes ausgesprochen, ist das entsprechende Attest unverzüglich im GB PRO vorzulegen. GB PRO/PB informiert unverzüglich die/den Vorgesetzte/n. Im Falle eines kompletten Beschäftigungsverbotes wird das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen weitergezahlt. Seitens GB PRO/PB ist nunmehr gem. SOP U2-Verfahren zu verfahren. Seite 2 von 3
4 Version Die Mutterschutzfrist Das generelle Beschäftigungsverbot gilt für werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung unabhängig von einer Gefährdung, es sei denn, dass die Schwangere sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich und jederzeit widerruflich bereit erklärt. Bei Geburt vor Ablauf der 6- Wochen-Frist verlängert sich die Dauer des nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots entsprechend. Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf der 12. Woche, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich verlängert um den Zeitraum, der von der Sechswochenfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Hiervon darf auch im Einvernehmen mit der Wöchnerin nicht abgewichen werden. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldzuschusses ist auch hier gem. SOP U2-Verfahren zu verfahren. 4 Zuständigkeit Für die Einhaltung der Regelungen gemäß Mutterschutzgesetz ist die/der unmittelbare Vorgesetzte sowie die werdende Mutter selbst verantwortlich. Für die administrative Begleitung ist der GB PRO/PB zuständig (im Einzelnen sh. Nr. 3). 5 Dokumentation Checkliste Mutterschutz (Anlage 1) und Pflege des Personalabrechnungssystems SAP/HR gem. Anlage 5 IAH_SAP Pflege Mutterschutz. 6 Hinweise und Anmerkungen Ein weiterer begründeter Schutz besteht für die werdende Mutter vor einem Arbeitsplatzverlust (absolutes Kündigungsverbot) während der Schwangerschaft und bis zu 4 Monaten nach der Entbindung. Beim Tod des Kindes kann die Frau auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung, aber noch nicht in den ersten 2 Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. 7 Mit geltende Unterlagen keine 7.1 Literatur, Rechtsvorschriften Mutterschutzgesetz (MuSchG), daneben 200 RVO sowie die MutterschutzarbeitsVO. Gemeinschaftsrechtlich einschlägig ist die Richtlinie 92/85/EWG bzgl. Maßnahmen zum Gesundheitsschutz von Schwangeren und stillenden Müttern am Arbeitsplatz SOP U2-Verfahren, SOP Elternzeit, SOP Kindergeld 7.2 Begriffe keine 8 Anlagen Anlage 1: Checkliste Mutterschutz (in der EDV des GB PRO abgelegt) Anlage 2: Anschreiben an Vorgesetzte (in der EDV des GB PRO abgelegt) Anlage 3: Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung und Erläuterungen (=Anschreiben an das Aufsichtsgewerbeamt) Anlage 4: Anschreiben an Mitarbeiterin mit gesetzlichen Grundlagen(in der EDV des GB PRO abgelegt) Anlage 5: IAH_SAP Pflege Mutterschutz und Elternzeit(in der EDV des GB PRO abgelegt) Freigabevermerk: Das Original dieser SOP liegt im digitalen QM-Book. Die SOP wird 3 Jahre nach Freigabe überprüft, bei Bedarf früher. Änderungswünsche sind an die Leitung/ den QMK zu richten. Die eingezogene Version der SOP wird für 10 Jahre elektronisch archiviert. Diese SOP wurde mit Einstellung in Kraft gesetzt. Autor ehem. VA Leitung GB PRO QMK C. Schick; B. Stein, N. Warmer O. Füllgraf, M. van Loo M. Schüler Seite 3 von 3
5 Anlage 3 zur SOP Arbeitsplatzbeurteilung = Benachrichtigung Amt f. Arbeitsschutz Zentrale Dienste GB Personal, Recht & Organisation Oliver Füllgraf / Michael van Loo Geschäftsbereichsleitung Martinistraße Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Martinistraße Hamburg Zentrale Dienste, GB PRO/PB - Personalsache/vertraulich - Ansprechpartner/-in: Amt für Arbeitsschutz Gewerbeaufsichtsamt Billstraße Hamburg Benachrichtigung nach 5 des Mutterschutzgesetzes Unter Anlage einer Arbeitsplatz-/Gefährdungsbeurteilung 7. September 2011 Fragebogen zur Arbeitsplatzbeurteilung bei einer Schwangerschaft (Erläuterungen am Ende) Name der Stelleninhaberin beschäftigt als UKE-Bereich (Klinik, Institut, Verwaltung) Abteilung Tel.: Kaufm.Leitung, GBL, GF Zuständige/r Vorgesetzte/r Schwangersch. angezeigt am Mutmaßl. Entbindungstermin Beginn der Schutzfrist ALLGEMEINES 1. Mehrarbeit: Wird die Mitarbeiterin (gelegentlich) mehr als 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in zwei Wochen beschäf- tigt? 2. Nachtarbeit: Wird die Mitarbeiterin (gelegentlich) vor oder nach Uhr beschäftigt? 3. Sonn- und Feiertagsarbeit: Wird die Mitarbeiterin (gelegentlich) an Sonn- und Feiertagen beschäftigt? 4. Stehen: Handelt es sich um eine überwiegend (mehr als 4 Stunden pro Tag) stehende Tätigkeit? 5. Sitzen: Handelt es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit (ohne Unterbrechungsmöglichkeit)? 6. Bildschirmarbeit: Wird die Mitarbeiterin mit Bildschirmarbeit beschäftigt? Zertifikat Nr. QS-6568 HH Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Vorstandsmitglieder: Bankverbindung: Körperschaft des öffentlichen Rechts Prof. Dr. Jörg F. Debatin (Vorsitzender) HSH Nordbank Gerichtsstand: Hamburg Dr. Alexander Kirstein Kto.-Nr.: USt-ID-Nr.: DE Joachim Prölß BLZ: Prof. Dr. Dr. Uwe Koch-Gromus IBAN-Nr.: DE
6 7. Heben und Tragen: Werden am Arbeitsplatz häufig Lasten von mehr als 5 kg bzw. gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg gehoben oder getragen? 8. Allgemeine Unfallgefahren: Bestehen am Arbeitsplatz für die Mitarbeiterin erhöhte Unfallgefahren, z. B. durch Ausrutschen, Stolpern, Fallen, Patienten (z. B. in der Psychiatrie)? 9. Liegeraum: Steht der Mitarbeiterin eine Liege zur Verfügung, auf der sie sich ungestört ausruhen kann? 10. Psychische Belastungen: Ist die Mitarbeiterin psychischen Belastungen ausgesetzt? 11. Sonstiges: TÄTIGKEITEN MIT INFEKTIONSGEFAHR 12. Infektionsgefahr: Hat die Mitarbeiterin Umgang mit infektiösem Material oder infektiösen Patienten? 13. Blut: Hat die Mitarbeiterin insbesondere Umgang mit Blut und besteht bei diesem Umgang eine Verletzungsgefahr (Handhabung stechender bzw. schneidender Geräte)? 14. Sterilisation / Desinfektion: Arbeitet die Mitarbeiterin im unreinen Bereich der Sterilisation / Desinfektion? 15. Versuchstiere: Hat die Mitarbeiterin Umgang mit Versuchstieren? 16. Gentechnik: Arbeitet die Mitarbeiterin mit gentechnisch veränderten Organismen ab der Sicherheitsstufe 2? 17. Sonstiges: GEFÄHRDUNGEN DURCH STRAHLEN 18. Kontrollbereich: Befindet sich im Arbeitsbereich ein Kontrollbereich? 19. Radioaktive Stoffe: Wird im Arbeitsbereich der Mitarbeiterin mit radioaktiven Stoffen gearbeitet? 20. Röntgenstrahlen: Wird im Arbeitsbereich der Beschäftigten geröntgt? 21. Sonstiges: UMGANG MIT GEFAHRSTOFFEN 22. Gefahrstoffe (I): Wird am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin mit sehr giftigen, ja (Beispiele angeben) / giftigen oder gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen umgegangen? 23. Gefahrstoffe (II): ja (Beispiele angeben) / Wird am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen umgegangen? 24. Hautkontakt: Besteht Hautkontakt mit Gefahrstoffen? nein nein 25. Arzneimittel: Wird am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtschädigenden
7 Arzneimitteln umgegangen? 26. Narkosegase: Werden im Arbeitsbereich Narkosegase eingesetzt, oder ist sie ihnen, wie im Aufwachraum, ausgesetzt? 27. Sonstiges: Maßnahmen: Maßnahmen sind nicht erforderlich. Zusätzliche Beratung hat stattgefunden durch: -SI-FA- -BÄD- Maßnahmen erforderlich zu Nummer: Hamburg, den... Datum/ Unterschrift Vorgesetzte/r
8 Erläuterungen zur Arbeitsplatz- und Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatzbeurteilung bei einer Schwangerschaft Aufgrund der Übertragung der Pflichten aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung ist der direkte Vorgesetzte verpflichtet, eine Überprüfung und Beurteilung des Arbeitsplatzes einer schwangeren Mitarbeiterin durchzuführen. Ergeben sich Gefährdungen, so müssen sofort Schutzmaßnahmen getroffen werden. Es kommen in Reihenfolge in Betracht: 1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbedingungen, der Arbeitszeiten; 2. vorübergehender Arbeitsplatzwechsel; 3. in besonderen Fällen das Verbot der Beschäftigung nach ärztl. Bescheinigung (ohne finanzielle Nachteile). Bei der Beurteilung des Arbeitsplatzes besteht die Möglichkeit der Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (App.: 56101) oder den Arbeitsmediziner (App.: 52195). Beurteilungskriterien und Erläuterungen zum Fragebogen 1.) bis 3.) Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit: Werdende und stillende Mütter dürfen nicht länger als 8,5 Stunden pro Tag und nicht mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche und nicht zwischen Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden. In Krankenpflegeanstalten dürfen werdende oder stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. 4.) und 5.) Stehende und sitzende Tätigkeiten: Schwangere dürfen ab dem 6. Monat nur Tätigkeiten ausführen, bei denen sie höchstens vier Stunden am Tag stehen müssen. Sitzgelegenheiten zum kurzzeitigen Ausruhen sowie Gelegenheiten zu kurzen Arbeitsunterbrechungen müssen gegeben sein. Bei einer rein sitzenden Tätigkeit müssen Gelegenheiten zur kurzen Arbeitsunterbrechung gegeben sein. 6.) Bildschirmarbeit: Für die Arbeit am Bildschirm gibt es für schwangere Mitarbeiterinnen kein Beschäftigungsverbot. Sie dürfen laut Mitteilung des Hamburger Senatsamtes selbst entscheiden, ob sie von der Bildschirmarbeit befreit werden möchten. Aus Sicht der Arbeitssicherheit wird weniger eine Gefährdung durch Strahlung als eher eine Belastung durch eine ungünstige körperliche Haltung, der Augen oder durch Stress gesehen. 7.) Heben und Tragen: Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen regelmäßig nicht mehr als 5 kg und gelegentlich (d. h. höchstens zweimal pro Stunde, 3 bis 4 Schritte weit) nicht mehr als 10 kg von Hand heben oder tragen. 8.) Allgemeine Unfallgefahren: Schwangere dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder zu stürzen. 9.) Liegeraum: Der Schwangeren muss eine Liege zur Verfügung stehen, auf der sie sich ungestört ausruhen kann. 10.) Psychische Belastungen: Die psychischen Belastungen (z. B. durch Stress, Patientenschicksale, emotionale Spannungen) sollten so gering wie möglich gehalten werden. Auch sie können ein Grund für einen vorübergehenden Arbeitsplatzwechsel sein. 12.) bis 14.) Tätigkeiten mit Infektionsgefahr: Schwangere und Stillende dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, dass dabei erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können. Diese Gefahr besteht insbesondere in Bereichen, in denen ein direkter Kontakt mit Blut anzunehmen ist. 15.) Versuchstiere: Verboten ist der Umgang mit infizierten Versuchstieren sowie allgemein der Kontakt zu Körperflüssigkeiten und Ausscheidungsprodukten. Außerdem zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer erhöhten Unfallgefahr (Anspringen, Kratzen, Beißen). 16.) Gentechnik: Schwangere dürfen nicht in gentechnischen Laboratorien der Sicherheitsstufen 3 und 4 beschäftigt werden. Ob und unter welchen Bedingungen eine Weiterbeschäftigung im S2-Labor möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. 18.) bis 20.) Gefährdungen durch Strahlen: Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit offenen radioaktiven (genehmigungspflichtigen) Stoffen umgehen. Schwangere dürfen sich grundsätzlich nicht im Kontrollbereich aufhalten. Es sollte der Strahlenschutzbeauftragte beratend hinzugezogen werden. 22.) bis 26.) Gefahrstoffe: Der Umgang mit Gefahrstoffen (Chemikalien, Arzneimittel, Desinfektionsmittel usw.) sollte möglichst auf wenige mit geringerem Gefährdungspotential reduziert werden. Werdende und stillende Mütter dürfen nur dann mit gesundheitsgefährlichen, giftigen und sehr giftigen Stoffen umgehen, wenn die Konzentration der Stoffe in der Raumluft einen Grenzwert nicht überschreitet und wenn kein Hautkontakt mit den Stoffen besteht. Für Schwangere verboten ist der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen. Die Kaufmännische Zentrumsleitung bzw. die Geschäftsbereichsleitung ist nach der Gefahrstoffverordnung verpflichtet, alle in seinem Bereich vorhandenen Gefahrstoffe zu ermitteln, Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten regelmäßig zu unterweisen. Informationen zu einzelnen Gefahrstoffen oder zur Gefährdungssituation an Arbeitsplatz erhalten Sie u. a. über die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
BEURTEILUNGSBOGEN. Hochschulverwaltung Bau, Technik, Liegenschaften Gruppe VC Arbeitssicherheit & Umweltschutz. Alter:
Hochschulverwaltung Bau, Technik, Liegenschaften Gruppe VC Arbeitssicherheit & Umweltschutz BEURTEILUNGSBOGEN Beurteilungsbogen zur Gefährdungsermittlung werdender bzw. stillender Mütter (Arbn.) entsprechend
MehrVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:
MehrVerordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung
Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Vom 15. April 1997 (BArbBl. I 1997 S. 782) Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel
MehrTipps und Tricks für werdende Eltern
Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt
MehrSchwangerschaft was ist zu beachten?
6.1 Mutterschutz Folie 2 Schwangerschaft was ist zu beachten? Mitteilung der Schwangerschaft durch werdende Mutter ( 5 MuSchG) Aufgaben des Arbeitgebers: Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde ( 5 MuSchG)
MehrMutterschutz in chemischen Laboratorien
Mutterschutz in chemischen Laboratorien NRW-Tipp. - herausgegeben als Faltblatt von der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Staatliches Amt für Arbeitsschutz Viktoriastr. 52
MehrInformationsbroschüre für werdende Eltern
Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
MehrBeschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Aufgaben und Verantwortung des Arbeitgebers Beteiligung des Steuerberaters
1 Autorin: Monika Kuhbald-Plöger Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz Aufgaben und Verantwortung des Arbeitgebers Beteiligung des Steuerberaters 1. Einführung Der Arbeitgeber hat das Mutterschutzgesetz
MehrMutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
1. Mutterschutz Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrWerdende und stillende Mütter an Tankstellen
Werdende und stillende Mütter an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGEN Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrMutterschutz in medizinischen Laboratorien
Mutterschutz in medizinischen Laboratorien A. Gesetzliche Grundlagen Für werdende und stillende Mütter, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, hat der Gesetzgeber zahlreiche Bestimmungen erlassen,
MehrPro Baby Unterstützung von Anfang an
Pro Baby Unterstützung von Anfang an Die KKH unterstützt Sie und Ihr Baby von Anfang an! Wir bieten Ihnen viele individuelle Informationen und Leistungen rund um das Thema Schwangerschaft. Ärztliche Behandlung
MehrVom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit
Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrInformationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers
Informationen für Arbeitgeber Vier Schritte zur erstmaligen Meldung eines Minijobbers +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ www.haushaltsjob-boerse.de +++ Vier Schritte zur erstmaligen
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrBESCHEINIGUNG über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung
BESCHEINIGUNG über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung Das Kind (Vorname, Name) geboren am wohnhaft in () wurde am von
MehrKREISHANDWERKERSCHAFT GÜSTROW
Ratgeber Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit Ein Service Ihrer Kreishandwerkerschaft e-mail: Khs-guestrow@t-online.de Tel.: 03843/ 21 40 16 Fax: 03843/ 21 40 17 Der Ratgeber bietet Ihnen eine gute
MehrSchritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik
Schritt für Schritt zur Krankenstandsstatistik Eine Anleitung zur Nutzung der Excel-Tabellen zur Erhebung des Krankenstands. Entwickelt durch: Kooperationsprojekt Arbeitsschutz in der ambulanten Pflege
MehrEine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil
MehrBelastungen am Arbeitsplatz
Anlage 2b Belastungen am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung gemäß 5 Arbeitschutzgesetz BU/GmbH: Abteilung:.. Schlüssel-.. Anmerkung: Sie bekamen diesen bogen von der gemeinsamen Kommission* überreicht.
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrÜberprüfung der digital signierten E-Rechnung
Überprüfung der digital signierten E-Rechnung Aufgrund des BMF-Erlasses vom Juli 2005 (BMF-010219/0183-IV/9/2005) gelten ab 01.01.2006 nur noch jene elektronischen Rechnungen als vorsteuerabzugspflichtig,
MehrRundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG
Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D 1 30101/5#1 - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG I. Darstellung des Sachverhaltes durch die Dienststelle Vorname, Name, Amtsbezeichnung:
MehrDefinierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz
Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze
MehrAntrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung
Antrag auf Kündigungszulassung nach 9 MuSchG bzw. 18 BEEG zur Beendigungskündigung, zur Änderungskündigung 1. Arbeitgeber/in: Name: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Ansprechpartner/in bei Rückfragen: 2.
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrNoch Fragen? Möchten Sie die über Sie für das Kindergeld gespeicherten Daten einsehen oder verbessern?
Antrag auf Adoptionsbeihilfe Kontakt Telefon Fax E-Mail Aktenzeichen Mit diesem Formular können Sie die Adoptionsbeihilfe beantragen als: - Arbeitnehmer (oder Beamter) - Selbständiger - Arbeitsloser -
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrRatgeber für neue Ausbildungsbetriebe
Ratgeber für neue Ausbildungsbetriebe Inhalt: I. Verkürzung der Ausbildung Welche Richtzeiten gelten für die Verkürzung der Ausbildungszeit? Ist eine Mindestzeit in der Ausbildung erforderlich? Was muss
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrWichtige Tipps für werdende Mütter und Väter
Wichtige Tipps für werdende Mütter und Väter Ihr Baby ist unterwegs, wir freuen uns mit Ihnen und wünschen alles Gute! Wir haben für Sie eine Checkliste mit Tipps und Hinweisen vorbereitet, die Ihnen helfen
MehrWiderrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.
Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht
MehrTECHNISCHE INFORMATION LESSOR LOHN/GEHALT BEITRAGSNACHWEIS-AUSGLEICH BUCH.-BLATT MICROSOFT DYNAMICS NAV
MICROSOFT DYNAMICS NAV Inhaltsverzeichnis TECHNISCHE INFORMATION: Einleitung... 3 LESSOR LOHN/GEHALT Beschreibung... 3 Prüfung der Ausgleichszeilen... 9 Zurücksetzen der Ausgleichsroutine... 12 Vorgehensweise
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrSharePoint Demonstration
SharePoint Demonstration Was zeigt die Demonstration? Diese Demonstration soll den modernen Zugriff auf Daten und Informationen veranschaulichen und zeigen welche Vorteile sich dadurch in der Zusammenarbeit
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrÜberlastungsanzeigen. Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen
Überlastungsanzeigen Ein Arbeitsmittel für die MAV und die Belegschaft im Umgang mit schwierigen Arbeitssituationen 13.02.2013 Pferde haben immer sehr viel mehr kapiert, als sie sich anmerken ließen. Es
MehrIHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrArbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben
Über meine Person: Dr. agr. Michael Reininger Referent in der Abteilung Allgemeine Warenwirtschaft beim DRV in Bonn und dort u. a. zuständig für: Agrartechnik Betrieblicher Umweltschutz & Arbeitssicherheit
MehrMediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013
Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen
MehrNordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT
Landwirtschaftskammer Anlage III Nordrhein-Westfalen Referat 12 Berufsbildung Gartenbau Juli 2004 MERKBLATT über die wichtigsten Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBL I
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrPersönliches Adressbuch
Persönliches Adressbuch Persönliches Adressbuch Seite 1 Persönliches Adressbuch Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. WICHTIGE INFORMATIONEN ZUR BEDIENUNG VON CUMULUS 4 2. ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM PERSÖNLICHEN
MehrS T U D I E N V E R T R A G
S T U D I E N V E R T R A G Zwischen (im Folgenden Unternehmen genannt) und geb. am in (im Folgenden Studierender genannt) 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung eines
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrKostenstellen verwalten. Tipps & Tricks
Tipps & Tricks INHALT SEITE 1.1 Kostenstellen erstellen 3 13 1.3 Zugriffsberechtigungen überprüfen 30 2 1.1 Kostenstellen erstellen Mein Profil 3 1.1 Kostenstellen erstellen Kostenstelle(n) verwalten 4
MehrCodex Newsletter. Allgemeines. Codex Newsletter
Newsletter Newsletter Dezember 05 Seite 1 Allgemeines Newsletter Mit diesem Rundschreiben (Newsletter) wollen wir Sie in ca. zweimonatigen Abständen per Mail über Neuerungen in unseren Programmen informieren.
MehrWIR BLEIBEN IN KONTAKT. KONTAKTHALTEPROGRAMM IN 3 PHASEN für Mütter und Väter. Leitfaden für Führungskräfte
WIR BLEIBEN IN KONTAKT KONTAKTHALTEPROGRAMM IN 3 PHASEN für Mütter und Väter Leitfaden für Führungskräfte erarbeitet im Rahmen des audit berufundfamilie (Juni 2008/Oktober 2012) Seite 2 Ein Kind bewegt
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrBei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.
Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für
MehrDer Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.
Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der
MehrFragebogen zur Masterarbeit Betriebliche Beurteilungspraxis von Auszubildenden. 1. Welcher Gruppe von Kreditinstituten gehören Sie an?
Dr. Andreas Rausch Lehrstuhl für Wirtschaftspädagogik Otto-Friedrich-Universität Bamberg Kärntenstraße 7 96052 Bamberg http://www.uni-ba.de/wipaed Tel.: 0951/863-2767 andreas.rausch@uni-bamberg.de Fragebogen
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrHinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber
Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber (Zunächst werden die Hinweise der Bundesknappschaft zitiert, dann folgen Hinweise zu den Einstellungen, die in PA32 vorzunehmen sind.) Arbeitgeberversicherung
MehrBeispiel Shop-Eintrag Ladenlokal & Online-Shop im Verzeichnis www.wir-lieben-shops.de 1
Beispiel Shop-Eintrag Ladenlokal & Online-Shop. Als Händler haben Sie beim Shop-Verzeichnis wir-lieben-shops.de die Möglichkeit einen oder mehrere Shop- Einträge zu erstellen. Es gibt 3 verschiedene Typen
MehrPsychische Gesundheit in der Arbeitswelt
Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt Welche Unterstützung wünschen sich betriebliche Akteure? Befragungsergebnisse Hamburger Arbeitsschutzpartner Die psychische Gesundheit von n ist als ein wichtiges
MehrLeitfaden Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Familienphase, Kontakthalten und Wiedereinstieg
Leitfaden Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Familienphase, Kontakthalten und Wiedereinstieg Leitfaden Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Familienphase, Elternzeit
MehrEinrichtung eines VPN-Zugangs
Einrichtung eines VPN-Zugangs Einleitung Die nachfolgende Anleitung zeigt die Einrichtung eines VPN-Zugangs zum Netzwerk des Unternehmensverbundes Evangelisches Johannesstift. Diese Anleitung ist auf Basis
MehrWICHTIGER HINWEIS: Bitte fertigen Sie keine Kopien dieses Fragebogens an!
Muster-Fragebogen allgemeinbildende Schule Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ihre Meinung ist uns wichtig! ir möchten die Qualität unserer Arbeit in der Schule kontinuierlich verbessern. Um herauszufinden,
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrMEIN ONLINEBANKING BEI DER EHNINGER BANK EG ERSTE SCHRITTE: PIN/TAN MIT MOBILE TAN
MEIN ONLINEBANKING BEI DER EHNINGER BANK EG ERSTE SCHRITTE: PIN/TAN MIT MOBILE TAN 1 Die Voraussetzungen Um unser Onlinebanking mit mobiletan durchführen zu können, benötigen Sie generell: einen Rechner
MehrIhr Patientendossier. Ihre Rechte
Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrStillen & Berufstätigkeit
Ostschweizerischer Verein für das Stillen & Berufstätigkeit Fotografie: images.google.ch 2008 www.ovk.ch Stillen ist die beste Nahrung für den jungen Säugling Stillen sollte für berufstätige Mütter kein
Mehrnach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).
Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB
MehrWiderrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH
Widerrufsbelehrung für die Zeitungs-App/PDF der Berliner Verlag GmbH Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrCheckliste für junge Eltern. alle wichtigen Anträge rund um die Geburt
Checkliste für junge Eltern alle wichtigen Anträge rund um die Geburt Checkliste vor der Geburt Rund um die Geburt eines Kindes gibt es Vieles zu beachten und es stellen sich viele Fragen. Einige Behördengänge
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrZeiterfassung mit Aeonos. Bedienungsanleitung für die App
Zeiterfassung mit Bedienungsanleitung für die App Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Installationsanleitung (für alle Versionen)... 3 Vorbereitung... 3 Installation mit Hilfe des Internet-Browsers... 4
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
Mehr1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach
1. Anmeldung von Konten für das elektronische Postfach Für die Registrierung zum Elektronischen Postfach melden Sie sich bitte über die Homepage der Sparkasse Schweinfurt (www.sparkasse-sw.de) mit Ihren
MehrMerkblatt zum Schutz schwangerer und stillender Frauen
Merkblatt zum Schutz schwangerer und stillender Frauen 1. Allgemeines Zum Schutz von werdenden und stillenden Müttern gelten eine Reihe von Vorschriften. In dem vorliegenden Merkblatt sind die wichtigsten
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrBeschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung
Outlook Weiterleitungen & Abwesenheitsmeldungen Seite 1 von 6 Beschreibung E-Mail Regeln z.b. Abwesenheitsmeldung und Weiterleitung Erstellt: Quelle: 3.12.09/MM \\rsiag-s3aad\install\vnc\email Weiterleitung
MehrWAS finde ich WO im Beipackzettel
WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden
MehrKurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online. Stand: Dezember 2006. Schulmanagement weltweit
Kurzanleitung zur Übermittlung der mündlichen Prüfungsergebnisse mit DSD-Online Stand: Dezember 2006 Schulmanagement weltweit Einleitung Ab sofort werden die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in DSD-Online
MehrCarl-Orff-Realschule plus
An die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der 9. Klassen Betriebspraktikum der 9. Klassen Sehr geehrte Erziehungsberechtigte, die Carl-Orff-Realschule plus führt in der Zeit vom 18. Januar
MehrStudieren- Erklärungen und Tipps
Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrS Sparkasse Hattingen
Tipps zum Umgang mit Ihrem Elektronischen Postfach Sie finden Ihr Elektronisches Postfach (epostfach) im geschützten Online-Banking-Bereich. Im Prinzip funktioniert es wie ein Briefkasten. Wir legen Ihnen
MehrBetriebsrente - das müssen Sie wissen
renten-zusatzversicherung Informationen zum Rentenantrag Betriebsrente - das müssen Sie wissen Sie möchten in Rente gehen? Dieses Faltblatt soll eine Orientierungshilfe für Sie sein: Sie erfahren, wie
MehrVolksbank Oelde-Ennigerloh-Neubeckum eg
Volksbank Oelde-Ennigerloh-Neubeckum eg Willkommen im elektronischen Postkorb in Ihrer Online-Filiale! Die gute Adresse für Vertrauliches von Ihrer Bank Wünschen Sie den persönlichen Kontakt zu unserer
Mehreasysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause
easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause Allgemeines easynet ist die Informationszentrale im Unternehmen! Immer wichtiger wird es zukünftig sein,
MehrIWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
MehrInformationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.
MehrDie arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung
Jeder Betrieb ist ab einem Beschäftigten durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zur Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet. Die Form der Betreuung ist
Mehr