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1 STOFFSTROMWIRTSCHAFT, UMWELTTECHNIK UND ABFALLMANAGEMENT Sektion VI An alle Landeshauptmänner/Landeshauptfrau Im Wege der Abfallrechtsabteilungen Wien, am Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Unsere Geschäftszahl Sachbearbeiter(in)/Klappe Ihre Nachricht vom BMLFUW-UW.2.1.6/0036-VI/2/2006 Mag. Fürnsinn/3437 Erlass zur AltfahrzeugeVO Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich im Zusammenhang mit der seit 6. November 2002 in Kraft getretenen AltfahrzeugeVO, BGBl II 2002/407 i.d.g.f, Folgendes mitzuteilen: Die bisherige Vollzugspraxis hat gezeigt, dass sich bei der Auslegung der AltfahrzeugeVO Fragen ergeben, die derzeit länderweise unterschiedlich gesehen und gehandhabt werden. Eine einheitliche Vorgangsweise in den genannten Bereichen ist jedoch erforderlich. Zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vollziehung der AltfahrzeugeVO, BGBl II 2002/407 werden die zuständigen Behörden ersucht, die nachstehenden rechtlichen und fachlichen Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen zu beachten. Über die Verordnung bzw. AWG 2002 hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet. Daher ist in allfälligen Bescheiden direkt auf die Verordnung bzw. das AWG 2002 und nicht auf die folgenden Ausführungen Bezug zu nehmen. 1.Abfallbegriff Abfall liegt vor, wenn sich der Halter des Fahrzeuges dessen entledigen will oder muss. Von einer Abfalleigenschaft (im subjektiven und objektiven Sinn) von Altautos ist jedenfalls dann auszugehen, wenn diese für die Ausschlachtung bzw. das Shreddern bestimmt sind. Das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Zeitwert kann keinesfalls als alleiniges Kriterium für die Beurteilung der Abfalleigenschaft herangezogen werden. Altfahrzeuge sind gefährlicher Abfall, sofern sie nicht trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, A-1010 Wien, Stubenbastei 5 Telefon (+43 1) , Telefax (+43 1) , office@lebensministerium.at, DVR , Bank PSK , BLZ 60000, BIC OPSKATWW, IBAN AT , UID ATU

2 Wird ein Fahrzeug zur bestimmungsgemäßen Verwendung (Gebrauchtwagen) verkauft bzw. übergeben, liegt kein Abfall vor. Wird ein Fahrzeug einem Händler oder einer KfZ-Werkstätte als Gebrauchtwagen übergeben und stellt sich erst in weiterer Folge heraus, dass dieses nicht mehr als Gebrauchtwagen verkauft werden kann, wird es erst ab diesem Zeitpunkt zum Altfahrzeug (Abfall). Der Händler bzw. die Werkstätte wird zum Abfallersterzeuger. Oldtimer, d.h. historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, und daher deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall auch nicht im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 AWG 2002), fallen nicht unter die Definition von Abfall. Die Reparaturbedürftigkeit bewirkt allein noch nicht die Einstufung als Abfall. Zum Nachweis seitens des Abfallbesitzers, dass es sich bei einem stark beschädigten Auto oder Oldtimer um keinen Abfall handelt, kann im Zweifelsfall insbesondere ein Gutachten eines Sachverständigen bzw. einer Fachwerkstätte, welche über die Erlaubnis zur KFZ-Überprüfung gemäß 57a Abs. 4 KFG 1967 verfügt, herangezogen werden. 2. Behandlererlaubnis Ein Händler (Kfz-Werkstätte), der neben bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit als Fahrzeughändler Altfahrzeuge zurücknimmt und diese an einen berechtigten Abfallsammler oder - behandler weitergibt, bedarf als Rücknehmer gemäß 25 Abs. 2 Z 2 AWG 2002 keiner Behandlererlaubnis, sofern die Menge der zurückgenommenen Abfälle nicht unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte. Dieser Händler ist gemäß Altfahrzeugverordnung als Erstübernehmer zu klassifizieren, da Altfahrzeuge übernommen werden. Jeder Händler, (jede KFZ-Werkstätte etc.), der Altfahrzeuge übernimmt und behandelt, benötigt eine Behandlererlaubnis gemäß 25 AWG Wenn ausschließlich Fahrzeuge als Gebrauchtwagen übernommen werden und in der Folge - weil bestimmte Fahrzeuge sich z.b. in der Folge als unverkäuflich erweisen - innerbetrieblich zu Abfall werden und dann Teile demontiert werden, kommt die Ausnahme des 25 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 zum Tragen (Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen). In Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG werden unter der Behandlung von Altfahrzeugen jegliche Tätigkeiten verstanden, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredder-Abfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten die im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen erfolgen. 3. Einstufung eines Unternehmers als Erstübernehmer In diesem Zusammenhang wird auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge verwiesen, wonach durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen ist, 1. dass sämtliche Altfahrzeuge den zugelassenen Verwertungsanlagen zugeleitet werden (Artikel 5 Abs. 2 AltfahrzeugRL). 2. dass die Ablieferung eines Fahrzeugs bei einer zugelassenen Verwertungsanlage für den Letzthalter und/oder Letzteigentümer ohne Kosten aufgrund des nicht vorhandenen oder negativen Marktwerts des Fahrzeugs erfolgt (Artikel 5 Abs. 4 AltfahrzeugRL).

3 Diese Anforderung kann nur sichergestellt werden, wenn der Erste in der Kette ab dem Zeitpunkt der Übernahme eines Altfahrzeuges den Verpflichtungen eines Erstübernehmers unterworfen ist. Die AltfahrzeugeVO bezeichnet daher als Erstübernehmer gemäß 2 Z 5 a. Jeden Fahrzeughändler, b. Jeden Inhaber einer Reparaturwerkstätte, c. jeden Sekundärrohstoffhändler und d. jede sonstige Person, sofern Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernommen werden. Dabei ist zu beachten, dass Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 der Altfahrzeugverordnung zu behandeln sind. Diese sieht die Schadstoffentfrachtung und Demontage bestimmter Bauteile zwingend vor. Daraus ergibt sich, dass jedes Altfahrzeug zur Entnahme von Bauteilen übernommen wird. Unerheblich bleibt dabei, ob die Behandlung des Altfahrzeuges (z.b. Trockenlegung, Entnahme von Bauteilen, etc) vom ersten Unternehmen in der Kette oder von einem oder mehreren nachfolgenden Verwertern durchgeführt wird. Das Wort zur drückt dabei nur eine in der Zukunft liegende Verpflichtung hinsichtlich des Objektes (Altfahrzeug) aus. Weder die Fristen, wann dies zu erfolgen hat, noch ob es innerhalb eines bestimmten Unternehmens zu erfolgen hat, werden dabei näher bestimmt. Als Erstübernehmer ist also einzustufen: Der Erste in der Kette aufeinander folgender Unternehmer, der eindeutig ein Altfahrzeug übernimmt und nicht Hersteller oder Importeur ist. Daher ist auch ein genehmigter oder erlaubnisfreier Sammler von Altfahrzeugen (der per definitionem 2 Abs. 6 Z 3 AWG selbst keine Behandlungsschritte i.s. 2 Z 6 Altfahrzeuge- VO setzt), ebenso wie ein Fahrzeughändler, der auch keine Behandlungsschritte selbst durchführt, als Erstübernehmer zu qualifizieren und ist als solcher den entsprechenden Verpflichtungen der AltfahrzeugeVO unterworfen. 4. Anlagengenehmigung Für das Behandeln von Altfahrzeugen wie z.b. das Trockenlegen oder das Ausbauen von Teilen eines Altfahrzeuges ist eine Genehmigung gemäß 37 AWG 2002 erforderlich. Auf die Übergangsbestimmung des 77 Abs. 2 und 3 AWG 2002 wird hingewiesen. 5. Behandlungspflichten Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der 15ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Bestimmungen der AltfahrzeugeVO (insbesondere der Anlage 1) zu lagern und zu behandeln. Die Behandlungspflichten sind bei der Behandlung von Altfahrzeugen in Neuanlagen und in Altanlagen einzuhalten, unabhängig davon, ob die Anlage gewerblich oder nicht gewerblich betrieben wird bzw. nach AWG 2002 oder GewO 1994 genehmigt ist. Es sind sowohl die Vorgaben des AWG 2002 und der Altfahrzeugverordnung, als auch die des Bescheids einzuhalten. Hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Behandlungspflichten Anlage 1 der AltfahrzeugeVO (Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen) ist der Landeshauptmann zuständig.

4 5.1. Lagerung Gemäß 5 Abs. 1 Z 5 und 10 Abs. 1 Z 4 AltfahrzeugeVO sind sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln. Das betrifft neben den rücknahmepflichtigen Herstellern und Importeuren jeden Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge übernimmt. Anlage 1 (technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen) enthält in Z 2 (Bestimmungen betreffend Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung) und Z 3 (Behandlungsstandorte) Bestimmungen, welche die Lagerungsanforderungen klar regeln. Demnach dürfen Altfahrzeuge bis zum Zeitpunkt der Einbringung in den Shredderprozess immer nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Diese Anforderungen sind in Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen ( 15 Abs.1 und 2 AWG 2002) vor und nach der Schadstoffentfrachtung einzuhalten. Darüber hinaus sind nach der Schadstoffentfrachtung Altfahrzeuge einer weiteren Behandlung im Sinne der Altfahrzeugeverordnung in einen Shredderprozess einzubringen Trockenlegung von Fahrzeugen Altfahrzeuge sind vor einer weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten. Dies beinhaltet auch eine Trockenlegung, das heißt Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten. Ein Altfahrzeug gilt erst dann als trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene in Anlage 1 Punkt 4.3 genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für: Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung) Verpressen von Altfahrzeugen Die Anforderungen der AltfahrzeugeVO, BGBl. II Nr. 407/2002 an die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen (vgl. Anlage 1 der Verordnung) ist in jedem Fall einzuhalten. Es ist unzulässig Altfahrzeuge vor der Schadstoffentfrachtung - einschließlich der Trockenlegung und der Demontage von Glas - zu verpressen. Durch ein Verpressen wäre eine nachfolgende Schadstoffentfrachtung (Trockenlegung) technisch unmöglich. Weiters wäre eine Demontage von Glas, insbesondere der Seitenscheiben unmöglich. Die Schadstoffentfrachtung (Trockenlegung) und die Demontage von Glas werden in der Altfahrzeugeverordnung explizit vorgegeben (vgl. Anlage 1 Punkt 4.3 und Punkt 5.4 Altfahrzeugverordnung). Bei einer Verpressung handelt es sich jedenfalls um eine Behandlungstätigkeit im Sinne des 2 Z 6 Altfahrzeugverordnung und des 2 Abs. 5 AWG 2002 (Arg: oder sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen ).

5 6. Erstübernehmer als Verwerter Wenn der Erstübernehmer einen Behandlungsschritt setzt, ist er auch als Verwerter zu qualifizieren und es treffen ihn daher zusätzlich auch alle Verpflichtungen des Verwerters gemäß AltfahrzeugeVO, insbesondere Meldepflichten an das BMLFUW: Verwerter- Übernahmemeldung ( 10 Abs. 1 Z 1), Verwerter- Verwertungsmeldung ( 10 Abs. 1 Z 2), Sicherstellung der Shredderübernahmemeldung ( 10 Abs 1 Z 3). Ob der Verwerter im eigenen oder fremden Namen tätig ist, ist unerheblich. Unter Verwertung ist jede Behandlungstätigkeit zu verstehen, wie z.b. Teileentnahme, Trockenlegung, Verpressen von Fahrzeugen. 7. Meldepflichten Ist der Händler Rücknahmestelle für einen Hersteller, muss der Hersteller die entsprechenden Meldungen an das BMLFUW erstatten. Ist der Händler keine Rücknahmestelle, muss er als Erstübernehmer melden. Von jedem Erstübernehmer sind gemäß AltfahrzeugeVO folgende Meldungen an das BMLFUW zu erstatten: Erstübernehmer- Übernahmemeldung ( 10 Abs. 1 Z 1 und 2), Erstübernehmer-Verwertungsbericht ( 11 Abs 1), Sicherstellung der Shredderübernahmemeldung ( 10 Abs 1 Z 3) 8. Zuständigkeit Für die Kontrolle, hinsichtlich der Registrierung ( 13a Abs. 4a AWG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006 Artikel 2), der obgenannten Meldepflichten und der Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen der Altfahrzeugeverordnung, ausgenommen der Behandlungspflichten (vgl. oben Pkt. 4), ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Hinsichtlich der Kontrolle der Einhaltung der Behandlungspflichten Anlage 1 der AltfahrzeugeVO (Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen) ist der Landeshauptmann zuständig. Für allfällige Behandlungsaufträge, insbesondere weil die Behandlungspflichten nicht eingehalten werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß 73 AWG 2002 zuständig. 9. Sonstiges Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass die Kommunen die Möglichkeit haben, die bei ihnen anfallenden Altfahrzeuge direkt an einen Verwerter zu übergeben und die Altfahrzeuge nicht zwingend im Wege eines Abfallsammlers zu übergeben sind. Damit tritt der Verwerter in die Funktion des Erstübernehmers. Weiters darf darauf hingewiesen werden, dass sich auf der vom BMLFUW betriebenen Homepage ( praxisrelevante Informationen zum Bereich Altfahrzeuge befinden, insbesondere zu den Meldepflichten und zur Rücknahmeverpflichtung. Es wird ersucht, diese Punkte künftig zu berücksichtigen und auch die Bezirksverwaltungsbehörden entsprechend zu informieren. elektronisch gefertigt Für den Bundesminister: i.v. Mag. Hochholdinger

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