Verfassungsreform Italiens und Auswirkungen auf Südtirol

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verfassungsreform Italiens und Auswirkungen auf Südtirol"

Transkript

1 Verfassungsreform Italiens und Auswirkungen auf Südtirol Italien wird zentralisiert, die Regionen entmachtet, der Senat in eine ohnmächtige Regionalkammer umgewandelt Schutzklausel schützt auch Sonderautonomien nicht vor Eingriffen des Verfassungsgerichtes Zustimmung ein historischer Fehler Von Oskar Peterlini Einleitung Der Senat der Republik Italien, eine der zwei derzeit noch (aber nicht mehr lange) gleichberechtigten Kammern des Parlamentes, hat am 20. Jänner 2016, in zweiter, definitiver Lesung eine Verfassungsreform genehmigt, die den Aufbau der Republik, besonders das parlamentarische System und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat und Regionen grundsätzlich reformieren soll. Die Abgeordnetenkammer hat denselben Text am 11. Jänner 2016 genehmigt und wird im April endgültig darüber abstimmen. Im Herbst 2016 soll das Wahlvolk mit einem Referendum darüber entscheiden. Italien wird damit zentralisiert, die Regionen werden entmachtet, der Senat in eine Vertretung der Regionen umgewandelt, die kein politisches Gewicht hat. Kombiniert mit dem neuen Wahlsystem, das einer einzigen Partei 55% der Sitze garantiert, geht alle Macht nach Rom. Auch die Sonder- Autonomien werden in ein enges Korsett gepresst, die Schutzklausel wird sie nicht vor Beschränkungen durch das Verfassungsgericht schützen. Die Südtiroler SVP- Parlamentarier haben trotz Warnungen von vielen Seiten - der Reform zugestimmt, angeblich um die Schutzklausel zu erwirken. Dabei hatten vor Jahren unter viel schwierigeren Umständen - unter Berlusconi und Calderoli, ebenfalls die Südtiroler Parlamentarier bei der Verf.-Reform 2005 (der s.g. Devolution) eine viel bessere Schutzklausel und ein definitives Einvernehmen für Abänderungen des Statutes erwirkt, und stimmten trotzdem klar gegen die Reform, die ebenfalls schon zentralistisch war, aber nicht so stark wie diese. Die Reform 2005 wurde dann beim Referendum abgelehnt. Auch Südtirol stimmte mehrheitlich dagegen. Das mühsame Ringen um mehr Regionalismus in Italien Die italienische Nachkriegs-Verfassung von 1948 ist von einem großen demokratischen und sozialen Auftrag beseelt. Der Staatsaufbau allerdings war zentralistisch. Es sind Regionen 1

2 vorgesehen, aber bis Mitte der 70er Jahre blieben sie auf dem Papier. Diese hatten zudem wenige Zuständigkeiten, und nur konkurrierender Art. Eine Sonderrolle nehmen die fünf Regionen mit Sonderstatut (und damit auch Südtirol) ein, die im Gegensatz zu den restlichen 15 Regionen über weitreichende Autonomien verfügen. Seit Beginn der 80er Jahre bemühten sich das Parlament und die Regionen um mehr Föderalismus. Nach verschiedenen gescheiterten Anläufen gab sich Italien im Jahre 2001 tatsächlich eine neue Verfassungsordnung (Vf-Gesetz N.3/2001). Italien wurde damit zwar noch lange kein Bundesstaat nach österreichischem, deutschen oder Schweizer Muster, aber wesentliche Merkmale des bundesstaatlichen Prinzips wurden eingeführt und teilweise umgesetzt. Die Regionen und Lokalkörperschaften sind nicht mehr eine Gliederung des Staates, wie es in der alten Verfassung von 1948 hieß ( La Repubblica si riparte in, Art 114 alte Verf), sondern "bilden die Republik" ( La Repubblica è costituita dai.., Art 114 Verf 2001). Die regionalen Zuständigkeiten wurden ausgeweitet, die staatlichen Bereiche beschränkt, die Generalklausel zugunsten der Regionen umgekehrt. Alles was nicht taxativ dem Staat vorbehalten ist, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Regionen. Ein neuer Steuerföderalismus, der wegen der Finanzkrise unterbrochen wurde, sollte den Regionen und Gemeinden auch eine finanzielle Autonomie gewährleisten. Der Wind bläst in Richtung Zentralismus Aber noch gar nicht ganz umgesetzt, bläst in Italien der Wind nun in die gegensätzliche Richtung: Die vom amtierenden Ministerpräsidenten Matteo Renzi am 31. März 2014 dem Parlament vorgelegte Verfassungsreform zentralisiert den Staat und wird damit auch für die Sonderautonomien und Südtirols Autonomie und die Minderheiten gefährlich, obwohl sie vorerst von der Reform mit einer Schutzklausel ausgenommen wurden. Die zaghafte Reform in Richtung Föderalismus von 2001 wird rückgängig gemacht, über 20 Zuständigkeiten gehen von den Regionen zurück an den Staat (Art. 31, der den Art. 117, Abs. 2 und 3 der Verf. ändert). Besonders gefährlich für die Autonomie der Regionen ist die Wiedereinführung des Nationales Interesses und eine neue Überordnung des Staates gegenüber der regionalen Gesetzgebung (neuer Art.117, Abs. 4 Verf.), die es dem Parlament ermöglicht, im Interesse der wirtschaftlichen und politischen Einheit in die regionalen Zuständigkeiten einzugreifen ( Su proposta del Governo, la legge dello Stato può intervenire in materie non riservate alla legislazione esclusiva quando lo richieda la tutela dell'unità giuridica o economica della Repubblica, ovvero la tutela dell'interesse nazionale ). 2

3 Die Schutzklausel für Südtirol Dank der Bemühungen der Südtiroler Parlamentarier wurde eine Schutzklausel für die Sonderautonomien eingebaut (Art. 39, Abs. 13 des Verf.-Entwurfes), die diese gegen einseitige Änderungen der Autonomiestatuten schützen soll. Die Schutzklausel sieht vor, dass die Bestimmungen von Kapitel IV dieses Verfassungsgesetzes (die Kompetenzverteilung) auf die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen Trient und Bozen bis zur Überarbeitung ihrer Statuten, die auf Grund von Übereinkommen ( sulla base di intese ) mit den Regionen und autonomen Provinzen erfolgt, nicht angewandt werden. Diese Formulierung ist wortgetreu ein bereits verfassungsrechtlich verankerter Begriff, und zwar im Art.8, Abs.3 der Verf. für die Beziehungen der nichtkatholischen Konfessionen zum Staate, die auf Grund von Übereinkommen mit den entsprechenden Vertretungen ( sulla base di intese ) gesetzlich geregelt werden. Die hier verwendete deutsche Übersetzung auf Grund von Übereinkommen stammt aus der offiziellen Übersetzung der Region und des Landes Südtirol. 1 Der Begriff wurde auch bereits ausjudiziert. Stefania Baroncelli zeigt in einem Buchbeitrag die Schwierigkeiten einer Interpretation auf und meint sogar. 2 Der VfGH hat sich mit der Interpretation dieser Formulierung befasst (Urteile Nr.346/2002, Nr.195/1993) und unterstrichen, dass das Parlament, auf Grund der Übereinkommen, das Gesetz macht. Eine Diskussion oder ein Streitpunkt über mögliche Abänderungen seitens des Parlamentes ist allerdings bisher nicht erfolgt. Diese Schutzklausel hat aber nur Übergangscharakter. Der Verfassungsgeber stellt sich damit vor, dass auch die Sonderregionen und damit auch Südtirol sich anpassen müsse, allerdings auf Grund von Übereinkommen. Tatsächlich war in der ursprünglichen Formulierung von Anpassung der Statuten die Rede, während es jetzt Überarbeitung (revisione) heißt. Aber unabhängig davon werden die Sonderautonomien auch indirekt gefährdet, weil sie in ein zentralistisches Gefüge gepresst werden und eine noch stärkere Ausnahme vom System darstellen, die für noch mehr Neid und Anfeindungen sorgen wird. Auch erlöschen für die Sonderregionen all jene Zuständigkeiten, die mit der Verfassungsreform von 2001 Dank der Besserstellungsklausel (Art. 10 Verf. Ref. 3/2001) zur 1 Region Trentino Südtirol, Verfassung der italienischen Republik, S. 7: Autonome Provinz Bozen, Das neue Autonomiestatut, S.18: 2 Zum Übereinkommen ggl. Baroncelli, S. (2015): Profili costituzionali del Trentino Alto Adige Südtirol,Giappichelli, Torino, S. 172, sowie Cecchetti, M. Le facce nascoste della riforma costituzionale del regionalismo, in Federalismis.it, Dezember2015, S. 5 (6). 3

4 Autonomie automatisch dazukamen und wie mit einem Projektor in das Statut hineinleuchteten. Nun erlischt dieser Projektor und die Zuständigkeiten werden, soweit sie nicht im Statut verankert sind, ebenso automatisch wieder verschwinden. Besonders betroffen sind die s.g. konkurrierenden Zuständigkeiten, die fast ausnahmslos an den Zentralstaat fallen, wie beispielsweise die Energie, die Regelung der Berufe, der Außenhandel, das Gesundheitswesen, des Personals der öffentlichen Verwaltungen, auch der Regionen und Gemeinden, oder die ergänzende Sozialvorsorge, mit der man das Zusatzrentensystem in der Region kräftigen konnte. Im Autonomiestatut Südtirols ist hierfür nur eine ergänzende Zuständigkeit verankert. Letztendlich entscheidet der Verfassungsgerichtshof Aber genau die Anwendung der Schutzklauseln birgt einen gefährlichen Pferdefuß in sich. Auf Grund der Verfassungsreform sind sie interpretationsbedürftig. Welche Besserstellungen gelten noch, welche nicht? Und das führt uns direkt zum Verfassungsgerichtshof, der bereits seine Haltung bei der Interpretation vieler autonomer Zuständigkeiten gezeigt hat und die s.g. transversalen Zuständigkeiten des Staates erzeugt hat, die die Zuständigkeiten der Regionen und autonomen Provinzen brechen. Zu Recht überscheibt der bekannte Verfassungsrechtler, Prof. Marcello Cecchetti einen Beitrag dazu mit dem Titel Die versteckten Gesichter der Reform. Im Gegensatz zu Baroncelli vermutet er zwar das Weiterleben der Besserstellungsklausel, aber zeichnet dafür düstere Aussichten für die Autonomien, die im Chaos der Zweifel dem VfGH ausgeliefert werden. Und wie dieser urteilt, wissen wir, zumal im Lichte der Clausola di supremazia im neuen Art.117, Abs. 4. Aus meiner Sicht bleibt die Besserstellungsklausel zwar aufrecht (z.b für die verbliebenen Besserungen, wie die Streichung des Sichtvermerkes für L.- und Reg.-Gesetze), aber viele Bereiche, die vor allem in den konkurrierenden Kompetenzen den Regionen gewährt worden waren, verschwinden und damit auch für uns. Cecchetti kommt zum Schluss: Die Schutzklausel schütze die Sonderautonomien nur scheinbar. Sie seien viel mehr dem Gutdünken des VfGH ausgeliefert, als die normalen Regionen. 3 Bleibt noch eine letzte Überlegung: Der VfGH untersucht bei seinen Urteilen auch die parlamentarischen Akte, wie er es beispielsweise bei der Anfechtung der Sperrklausel beim Proporz des Wahlgesetztes (Mattarellum) getan hat, gegen das das Land rekurriert hat. Und er wird sich ebenso wie damals darauf berufen: Die Vertreter Südtirols haben der Vf.-Reform zugestimmt. 3 Cecchetti, Le facce nascoste della riforma costituzionale del regionalismo, in Federalismis.it, Nr. 23/2015, S.2. 4

5 Die Haltung zu Minderheiten hängt vom Staatssystem ab Seit bald hundert Jahren ist Südtirol bei Italien. Es gab schlechte und bessere Zeiten, je nachdem wie zentralistisch Italien organisiert war. Das gilt nicht nur für den Faschismus. Auch in der Nachkriegszeit ließ Rom die Macht nicht locker und Südtirol musste Jahrzehnte lang um jeden Beistrich der Autonomie ringen. Nach vielen gescheiterten Versuchen, gelang Italien im Jahre 2001 ein Schritt zu mehr Föderalismus, der allen Regionen mehr Zuständigkeiten gab. Das wirkte sich auch auf Südtirol positiv aus. Jetzt bläst der Wind in die gegenteilige Richtung. Italien wird radikal zentralisiert. Und die Südtiroler Parlamentarier stimmen zu, für eine Schutzklausel, die so interpretationsbedürftig ist, dass sie sicher vor dem Verfassungsgerichtshof landen wird. Und wie der entscheidet, hat er in der jüngsten Jahren schon bewiesen. Und ich füge hinzu: Eine Minderheit und eine Autonomie dürften aus politischer Weitsicht niemals Schutzklausel hin oder her für die Zentralisierung des Staates stimmen. Das ist und bleibt ein historischer Fehler. Die Schutzklausel Art. 39, Disposizioni transitorie, comma 13: 13. Le disposizioni di cui al capo IV della presente legge costituzionale non si applicano alle Regioni a statuto speciale e alle Province autonome di Trento e di Bolzano fino alla revisione dei rispettivi statuti sulla base di intese con le medesime Regioni e Province autonome. A decorrere dalla data di entrata in vigore della presente legge costituzionale, e sino alla revisione dei predetti statuti speciali, alle Regioni a statuto speciale e alle Province autonome si applicano le disposizioni di cui all'articolo 116, terzo comma, ad esclusione di quelle che si riferiscono alle materie di cui all'articolo 117, terzo comma, della Costituzione, nel testo vigente fino alla data di entrata in vigore della presente legge costituzionale e resta ferma la disciplina vigente prevista dai medesimi statuti e dalle relative norme di attuazione ai fini di quanto previsto dall'articolo 120 della Costituzione; a seguito della suddetta revisione, alle medesime Regioni a statuto speciale e Province autonome si applicano le disposizioni di cui all'articolo 116, terzo comma, della Costituzione, come modificato dalla presente legge costituzionale. 5

6 Übersetzung (des Verfassers): Art. 39, Übergangsbestimmungen, Abs. 13 des Reformentwurfes (in Klammern Erläuterungen): 13. Die Bestimmungen von Kapitel IV dieses Verfassungsgesetzes werden auf die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen Trient und Bozen bis zur Überarbeitung ihrer Statuten, die auf Grund von Übereinkommen ( sulla base di intese ) mit den Regionen und autonomen Provinzen erfolgt, nicht angewandt. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Verfassungsgesetzes, und bis zur Überarbeitung der oben genannten Sonderstatuten, werden auf die Regionen mit Sonderstatut und die autonomen Provinzen die Bestimmungen der Artikel 116, dritter Absatz, angewandt (die Möglichkeit zusätzliche Kompetenzen im Einvernehmen und mit verstärktem Staatsgesetz zu erwirken), ausgenommen jene, die sich auf die in Artikel 117, dritter Absatz, der Verfassung genannten Bereiche (die konkurrierenden Zuständigkeiten) beziehen, wie sie im Text bis zum Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes galten. Bis zur Überarbeitung der Statuten bleibt die Rechtsordnung bestehen, wie sie von denselben Statuten und den Durchführungsbestimmungen zum Zwecke der Durchführung des Art. 120 (Ersatzvornahme der Regierung) vorgesehen ist. In der Folge der genannten Überarbeitung werden auf die Sonderregionen und autonomen Provinzen die Bestimmungen des Art. 116, Abs. 3 angewandt, wie sie von dem bestehenden Verf. Gesetz geändert wurden (die Möglichkeit zusätzliche Kompetenzen im Einvernehmen und mit verstärktem Staatsgesetz zu erwirken wird durch die Reform um die ehemals konkurrierenden Zuständigkeiten eingeschränkt) Verfassungsrefom Vernichtende Analyse Das Ja ist ein historischer Fehler - Interview der Tageszeitung Dolomiten 4 Dolomiten : Warum ist diese Schutzklausel besser als die zur Verfassungsreform 2001? Oskar Peterlini: Sie ist nicht besser, sondern hat eine viel schwierigere Stellung. Die Reform von 2001 brachte für alle Regionen mehr Zuständigkeiten. Die Schutzklausel sagt, dass alles was den Normalregionen mehr Autonomie gewährt wird, auch den Spezialregionen zuteilwird (Art. 10 Verf.G. 3/2001). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH), dem die 4 Tageszeitung Dolomiten, Tagblatt der Südtiroler, 22. Oktober 2015, S. 1 und S. 17, Originalfassung vor Veröffentlichung. 6

7 Kompetenzen der Regionen und Autonomien wohl zu weit gingen, hat schwerwiegende Eingrenzungen vorgenommen, auch zu unseren Lasten (Umwelt, öffentliche Arbeiten usw). Die neue Schutzklausel sollte einer zentralistischen Reform Widerstand leisten, wie ein Herkules, der einen Damm gegen eine einbrechende Flut mit den Händen abstemmen muss. Jetzt strömt die Flut nämlich in die gegenteilige Richtung als Italien wird zentralisiert, die Regionen eines guten Teiles ihrer ehemaligen konkurrierenden Zuständigkeiten entmachtet. Dem Staat wird die Möglichkeit eingeräumt, auch in die verbleibenden Zuständigkeiten der Regionen einzugreifen. D : Welche Zuständigkeiten gehen an den Staat? Peterlini: Fast alle ehemaligen konkurrierenden Zuständigkeiten (Art. 117, Abs. 3) der Regionen, in denen der Staat bis dato nur die Grundprinzipien festlegen kann, wie z. B. die Koordinierung der Finanzen und der Steuern, die Verwaltung und das Verfahrensrecht der Arbeit in den öffentlichen Körperschaften (also auch der Landesangestellten, um die Einheitlichkeit auf Staatsebene zu wahren ), der Schutz der Gesundheit, die Sozialpolitik und die Lebensmittelsicherheit, der Unterricht, die Schulordnung, die ergänzende Rentenvorsorgevorsorge (PensPlan!), die Arbeitssicherheit, die Sportordnung, die Berufsordnungen, allgemeine Bestimmungen zur Raumordnung und zum Zivilschutz, der Transport, die Produktion und nationale Verteilung der Energie, strategische Infrastrukturen usw. D : Was ändert sich für uns: Peterlini: Die Zuständigkeiten, die im Autonomiestatut verankert sind, bleiben wie sie sind, aber die Ausweitung der Zuständigkeiten des Staates, die der VfGH al übergeordnet einstuft, wie die Umwelt und das Wettbewerbsrecht, birgt die Gefahr des Eingriffes auch in die ureigenen Landes-Zuständigkeiten, wie Landschaftsschutz, Jagd, öffentliche Arbeiten, Landesdienst, Schule etc. Außerdem verschwinden auch für uns alle Zuständigkeiten, die wir aufgrund der Besserstellungs-Klausel mit den anderen Regionen 2001 erhalten haben. D : Sie sagten, der Staat könnte auch noch in die verbleibenden Zuständigkeiten der Regionen eingreifen: Peterlini: Ja, das ist eine schwerwiegende Norm, dem Staat wir eine übergeordnete Rolle (supremazia) eingeräumt. Es heißt ausdrücklich (im neuen Art. 117, Abs.4): Immer dann, wenn es die juridische und wirtschaftliche Einheitlichkeit der Republik oder das nationale Interesse erfordern, kann das Staatsgesetz in alle regionalen Zuständigkeiten eingreifen. Das ist ein Gummiparagraf und hängt von der Einschätzung der Regierung ab. Was heißt 7

8 schon Einheitlichkeit, dass vom Brenner bis Catania alles gleich sein muss? Wo bleiben dann die autonomistisch notwendigen Differenzierungen? Diese Norm verstärkt die bereits bestehende Ersatzbefugnis der Regierung (des Art. 120), die es ihr ermöglicht, statt der Organe der Regionen oder des Landes tätig zu werden, nicht nur wenn internationale oder EU-Abkommen nicht befolgt werden oder eine öffentliche Gefahr besteht, sondern auch wenn es die Rechts- oder Wirtschaftseinheit erfordert (bei schwerem finanziellem Ungleichgewicht können die Amtsinhaber auch abgesetzt werden). Dem Staatsgesetz sollen auch die Grenzen für die Diäten der Regional- und Landesräte, Abgeordneten und Organe vorbehalten werden (Art. 122 Verf.). D : Wovor bewahrt uns die Schutzklausel? Peterlini: Die Schutzklausel nimmt die Sonderregionen, bis zur Reform der Autonomie- Statute, von der Reform des IV. Teiles (Art Verf.) aus, also die Beschränkungen, welche die anderen Regionen erfahren, sollen vorerst nicht angewandt werden. D : Was passiert, wenn Südtirol das Statut nicht anpasst? Sind wir gezwungen, es anzupassen? Peterlini: Gezwungen sind wir sicher nicht, auch wenn die Verfassung von einer solchen Überarbeitung ausgeht. Es ist gut, dass der ursprüngliche Ausdruck Anpassung der Statute (der ersten Fassung) durch Überarbeitung ersetzt worden ist. Die Überarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Einvernehmen, nicht ausdrücklich im Einvernehmen, was dem Parlament eine Hintertür zur einseitigen Änderung offen lässt. Einmal abgeändert, ist das Statut nicht mehr vom Einvernehmen geschützt. Hier müssen wir uns unbedingt auf das Einvernehmen des Pariser Vertrages und des Paketes mit Österreich al Schutzmacht berufen. D : War es geschickt, der Reform zuzustimmen? Peterlini: Ich habe es schon vor einem Jahr, als noch Zeit gewesen wäre die Marschroute zu ändern, als historischen Fehler bezeichnet, dass eine Minderheit einer zentralistischen Reform zustimmt. Meine Mutter hat uns als Kinder schon immer gewarnt, Zuckerlen von Fremden anzunehmen, wenn man nicht sicher ist, was dafür verlangt wird. Die Autonomiegruppe hätte versuchen können, die ganze Reform zu Fall zu bringen. Was schützt uns sonst vor dem Verf.Gerichtshof oder dem IGH (Internationalen Gerichtshof), wenn man uns vorwerfen kann, dass wir zugestimmt haben. 8

DES SÜDTIROLER LANDTAGES DEL CONSIGLIO PROVINCIALE Nr. 4/2012 N. 4/2012

DES SÜDTIROLER LANDTAGES DEL CONSIGLIO PROVINCIALE Nr. 4/2012 N. 4/2012 XIV. Legislaturperiode / 2012 XIV legislatura / 2012 BESCHLUSS DELIBERAZIONE DES SÜDTIROLER LANDTAGES DEL CONSIGLIO PROVINCIALE Nr. 4/2012 N. 4/2012 Stellungnahme gemäß Artikel 103 Absatz 3 des Sonderstatutes

Mehr

POLITiS Die Verfassungsreform kurz und bündig

POLITiS Die Verfassungsreform kurz und bündig 1 Politische Bildung und Studien in Südtirol Centro sudtirolese di formazione e studi politici Zenter de stude y de formazion politica dl Südtirol South Tyrol's Center for Political Studies and Civic Education

Mehr

Die Südtirol-Autonomie im Lichte der Verfassungsreform

Die Südtirol-Autonomie im Lichte der Verfassungsreform Die Südtirol-Autonomie im Lichte der Verfassungsreform Dolomiten, 12.03.2015: Sind Land oder Region säumig, kann der Staat Gesetze erlassen auch für Südtirol.... Noch vor einem Monat hatte Landeshauptmann

Mehr

Das italienische Verfassungsreformvorhaben Auswirkungen und Reaktionen der Regionen

Das italienische Verfassungsreformvorhaben Auswirkungen und Reaktionen der Regionen Das italienische Verfassungsreformvorhaben Auswirkungen und Reaktionen der Regionen Statutskonferenz Föderalismus in Österreich 29. September 2016, Diplomatische Akademie, Wien Dott.ssa Elisabeth Alber,

Mehr

DES SÜDTIROLER LANDTAGES DEL CONSIGLIO PROVINCIALE Nr. 3/2012 N. 3/2012

DES SÜDTIROLER LANDTAGES DEL CONSIGLIO PROVINCIALE Nr. 3/2012 N. 3/2012 XIV. Legislaturperiode / 2012 XIV legislatura / 2012 BESCHLUSS DELIBERAZIONE DES SÜDTIROLER LANDTAGES DEL CONSIGLIO PROVINCIALE Nr. 3/2012 N. 3/2012 Ratifizierung des Beschlusses der Landesregierung vom

Mehr

GENERALSTAATSADVOKATUR VERFASSUNGSGERICHTSHOF. Rekurs im Sinne des Art. 127 der Verfassung

GENERALSTAATSADVOKATUR VERFASSUNGSGERICHTSHOF. Rekurs im Sinne des Art. 127 der Verfassung Bollettino Ufficiale n. 33/I-II del 16/08/2011 / Amtsblatt Nr. 33/I-II vom 16/08/2011 222 60867 Ordinanze, sentenze e ricorsi - Parte 2 - Anno 2011 Stato Corte Costituzionale CORTE COSTITUZIONALE - RICORSO

Mehr

REGIONALGESETZ VOM 15. DEZEMBER 2016, NR. 16. Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2017 der Region 1

REGIONALGESETZ VOM 15. DEZEMBER 2016, NR. 16. Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2017 der Region 1 REGIONALGESETZ VOM 15. DEZEMBER 2016, NR. 16 Regionales Begleitgesetz zum Stabilitätsgesetz 2017 der Region 1 I. KAPITEL Bestimmungen zur Anpassung an die Transparenzregelung Art. 1 Änderungen zum Regionalgesetz

Mehr

AMTSBLATT REGIONALGESETZ VOM 19. JUNI 2009, NR. 2

AMTSBLATT REGIONALGESETZ VOM 19. JUNI 2009, NR. 2 AMTSBLATT Neue Bestimmungen über die Veröffentlichung und den Vertrieb des Amtsblattes der Autonomen Region Trentino- Südtirol 1 Art. 1 Gegenstand und Zielsetzungen (1) Das Amtsblatt der Autonomen Region

Mehr

Kontrollsektionen für die Region Trentino-Südtirol (Sitze von Trient und Bozen)

Kontrollsektionen für die Region Trentino-Südtirol (Sitze von Trient und Bozen) Kontrollsektionen für die Region Trentino-Südtirol (Sitze von Trient und Bozen) Anhörung zu den Problematiken betreffend die Statuten der Regionen mit Sonderautonomie, insbesondere mit Bezug auf die von

Mehr

Dekret Decreto. Betreff: Oggetto: des Landesrats der Landesrätin. dell'assessore dell'assessora 2209/2017. Nr. N.

Dekret Decreto. Betreff: Oggetto: des Landesrats der Landesrätin. dell'assessore dell'assessora 2209/2017. Nr. N. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Dekret Decreto des Landesrats der Landesrätin Nr. N. 2209/2017 PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE dell'assessore dell'assessora 5.1 Amt für Haushalt und Programmierung

Mehr

GLIEDERUNG DER VORLESUNG VERFASSUNGS- RECHTSVERGLEICHUNG I. A. Gegenstand, Methode und Ziel der Veranstaltung Verfassungsrechtsvergleichung

GLIEDERUNG DER VORLESUNG VERFASSUNGS- RECHTSVERGLEICHUNG I. A. Gegenstand, Methode und Ziel der Veranstaltung Verfassungsrechtsvergleichung 1 GLIEDERUNG DER VORLESUNG VERFASSUNGS- RECHTSVERGLEICHUNG I 1 EINFÜHRUNG A. Gegenstand, Methode und Ziel der Veranstaltung Verfassungsrechtsvergleichung I I. Gegenstand II. Methode III. Ziele IV. Die

Mehr

3577/AB. vom zu 3738/J (XXV.GP)

3577/AB. vom zu 3738/J (XXV.GP) 3577/AB vom 17.04.2015 zu 3738/J (XXV.GP) 1 von 6 An die Präsidentin des Nationalrats Doris BURES Parlament 1017 W i e n GZ: BKA-353.110/0016-I/4/2015 Wien, am 14. April 2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin!

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

ZDEMAR USTI NAD LABEM S.R.O. 39100 - BOLZANO - BOZEN (BZ) SMETANOVA 683-40317 CHABAROVICE - REPUBBLICA CECA - TSCHECHISCHE REPUBLIK 27/03/2012

ZDEMAR USTI NAD LABEM S.R.O. 39100 - BOLZANO - BOZEN (BZ) SMETANOVA 683-40317 CHABAROVICE - REPUBBLICA CECA - TSCHECHISCHE REPUBLIK 27/03/2012 Variazione dell iscrizione all Albo ai sensi dell articolo 194, comma 3 come sostituito dall art. 17 del D.lgs. 205/2010 RICEVUTA, Prot. n 1548/2012 del 27/03/2012 Änderung der Eintragung im Verzeichnis

Mehr

WITTWER BULGARIA EOOD - - (BZ) BUL.SV.SV. KIRIL I METODII BLAGOEVGRAD BULGARIA - BULGARIEN 17/09/ /2014

WITTWER BULGARIA EOOD - - (BZ) BUL.SV.SV. KIRIL I METODII BLAGOEVGRAD BULGARIA - BULGARIEN 17/09/ /2014 Variazione dell iscrizione all Albo ai sensi dell articolo 194, comma 3 come sostituito dall art. 17 del D.lgs. 205/2010 RICEVUTA, Prot. n 4980/2014 del 22/09/2014 Änderung der Eintragung im Verzeichnis

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... XV. Einleitung I. Problemaufriss und Zielsetzung... 1 II. Vorgehensweise A. Föderalismus... 5

Abkürzungsverzeichnis... XV. Einleitung I. Problemaufriss und Zielsetzung... 1 II. Vorgehensweise A. Föderalismus... 5 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XV Einleitung... 1 I. Problemaufriss und Zielsetzung... 1 II. Vorgehensweise... 2 A. Föderalismus... 5 I. Föderalismus: Eine begriffliche Aporie?... 5 II. Definitionsansätze...

Mehr

Die Rechtfertigung der Fünf- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und ihre Verfassungswidrigkeit im Europawahlrecht

Die Rechtfertigung der Fünf- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und ihre Verfassungswidrigkeit im Europawahlrecht Die Rechtfertigung der Fünf- Prozent-Sperrklausel bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und ihre Verfassungswidrigkeit im Europawahlrecht D R. P E T E R B E C K E R Problemstellung: 1. Der Zweite Senat

Mehr

Beschluss Deliberazione der Landesregierung della Giunta Provinciale

Beschluss Deliberazione der Landesregierung della Giunta Provinciale AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Beschluss Deliberazione der Landesregierung della Giunta Provinciale Nr. 469 Sitzung vom Seduta del 21/04/2015 Finanzierungsprogramm

Mehr

DER VORSITZENDE ERKLÄRUNG VON ROM. V. GISCARD d ESTAING VORSITZENDER DES EUROPÄISCHEN KONVENTS

DER VORSITZENDE ERKLÄRUNG VON ROM. V. GISCARD d ESTAING VORSITZENDER DES EUROPÄISCHEN KONVENTS R VORSITZEN ERKLÄRUNG VON ROM V. GISCARD d ESTAING VORSITZENR S EUROPÄISCHEN KONVENTS Rom, 18. Juli 2003 I. Am 18. Juli 2003 hat der Vorsitzende des Europäischen Konvents, Herr V. Giscard d'estaing, in

Mehr

IN DER REGION BEKLEIDETE ÄMTER:

IN DER REGION BEKLEIDETE ÄMTER: Dr. Alfons BENEDIKTER Geboren in Pettneu am Arlberg (A) am 14. März 1918 und verstorben am 3. November 2010 Legislaturperioden: erste, zweite, dritte, vierte, fünfte, sechste, siebte, achte, neunte, zehnte

Mehr

Marktgemeinde St. Lorenzen Comune di S. Lorenzo di Sebato AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE

Marktgemeinde St. Lorenzen Comune di S. Lorenzo di Sebato AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE Marktgemeinde St. Lorenzen Comune di S. Lorenzo di Sebato AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO-ALTO ADIGE Formular modulo Zweck - uso Mod. TOSAP.05.D1 zur Dauerbesetzung für physische

Mehr

Wie funktioniert der Gesetzgebungsprozess in Deutschland, Österreich und Italien?

Wie funktioniert der Gesetzgebungsprozess in Deutschland, Österreich und Italien? Wie funktioniert der Gesetzgebungsprozess in Deutschland, Österreich und Italien? Mario Sandriesser, Stephan Ullrich Politische Systeme Westeuropas Referat Dr. Alexander Straßner 23.01.2014 Was ist ein

Mehr

Verwaltung im Wandel: Ein Praxisbericht aus Südtirol

Verwaltung im Wandel: Ein Praxisbericht aus Südtirol 22. Europäischer Verwaltungskongress 2017 2. März 2017, Bremen Verwaltung im Wandel: Ein Praxisbericht aus Südtirol Hanspeter Staffler Generaldirektor der Südtiroler Landesverwaltung Der Kern der Verwaltungstätigkeit

Mehr

DISEGNO DI. Nr. 29 N. 29

DISEGNO DI. Nr. 29 N. 29 XVI. Legislaturperiode XVI legislatura VERFASSUNGSGESETZENTWURF DISEGNO DI LEGGE COSTITUZIONALE Nr. 29 N. 29 Änderungen an den Statuten der Regionen mit Sonderautonomie, betreffend das Verfahren zur Abänderung

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz. Wissenschaftliche Dienste WD /11 Deutscher Bundestag Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Seite 2 Sorbisch als Gerichtssprache vor dem Landgericht Görlitz Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 3. Januar

Mehr

Verfassung und Grundrechte

Verfassung und Grundrechte Verfassung und Grundrechte Materialien zur Politischen Bildung von Kindern und Jugendlichen www.demokratiewebstatt.at Mehr Information auf: www.demokratiewebstatt.at Was ist eine Verfassung? Spielregeln

Mehr

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer

Deutschland Das Politische System. Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Deutschland Das Politische System Die Bundesrepublik ist ein freiheitlichdemokratischer Rechtsstaat. 16 Bundesländer Die Bundesrepublik ist ein föderativer Staat, d.h. sie setzt sich aus Länder zusammen.

Mehr

Hinweis über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten

Hinweis über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Hinweis über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Datenschutzverordnung GDPR 679/2016 Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Daten zum Zweck der Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens

Mehr

Das italienische Verfassungsreferendum am 4. Dezember 2016 Aspekte der geplanten Verfassungsreform

Das italienische Verfassungsreferendum am 4. Dezember 2016 Aspekte der geplanten Verfassungsreform Das italienische Verfassungsreferendum am 4. Dezember 2016 Aspekte der geplanten Verfassungsreform 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das italienische Verfassungsreferendum am 4. Dezember 2016 Aspekte der

Mehr

Artikel 2 Articolo 2

Artikel 2 Articolo 2 Bollettino Ufficiale n. 3/I-II del 17/01/2017 / Amtsblatt Nr. 3/I-II vom 17/01/2017 0029 180194 Dekrete - 1. Teil - Jahr 2016 Decreti - Parte 1 - Anno 2016 Autonome Provinz Bozen - Südtirol DEKRET DES

Mehr

NIR Elektromagnetische Felder /campi e.m. Quellen: Handy, Sender, Hochspannungsleitungen, Elektrogeräte..

NIR Elektromagnetische Felder /campi e.m. Quellen: Handy, Sender, Hochspannungsleitungen, Elektrogeräte.. NIR Elektromagnetische Felder /campi e.m. Quellen: Handy, Sender, Hochspannungsleitungen, Elektrogeräte.. Basisstationen für den Mobilfunk in Südtirol SRB in Alto Adige Tot.: 743 Davon/ di questi 607 impianti/anlagen

Mehr

PROT SSP Schlanders digital unterzeichnet/sottoscritto digitalmente: Karolina Kuppelwieser, 161a64 Sonja Christina De Martin,

PROT SSP Schlanders digital unterzeichnet/sottoscritto digitalmente: Karolina Kuppelwieser, 161a64 Sonja Christina De Martin, PROT. 154500 SSP Schlanders 07.06.2018 2959 digital unterzeichnet/sottoscritto digitalmente: Karolina Kuppelwieser, 161a64 Sonja Christina De Martin, 35684e Seite/pag. 1/11 PROT. 154500 SSP Schlanders

Mehr

Dietrich Frenzke. Die russischen Verfassungen von 1978 und Eine texthistorische Dokumentation mit komparativem Sachregister.

Dietrich Frenzke. Die russischen Verfassungen von 1978 und Eine texthistorische Dokumentation mit komparativem Sachregister. Dietrich Frenzke Die russischen Verfassungen von 1978 und 1993 Eine texthistorische Dokumentation mit komparativem Sachregister fffift BERLIN VERLAG Arno Spitz GmbH INHALTSVERZEICHNIS Landkarte: Die föderale

Mehr

(GU n. 50 del ) (GBl. vom 1. März 2018, Nr. 50) Vigente al: Datum des Inkrafttretens: 16. März 2018

(GU n. 50 del ) (GBl. vom 1. März 2018, Nr. 50) Vigente al: Datum des Inkrafttretens: 16. März 2018 Bollettino Ufficiale n. 11/I-II del 15/03/2018 / Amtsblatt Nr. 11/I-II vom 15/03/2018 0035 183684 Norme di attuazione dello Statuto speciale - Parte 2 - Anno 2017 Stato - Regione Trentino-Alto Adige Stato

Mehr

REGIONALGESETZ VOM 5. FEBRUAR 2013, NR. 1. Änderungen zu den Regionalbestimmungen betreffend die Gemeindeordnung und die Wahl der Gemeindeorgane 1

REGIONALGESETZ VOM 5. FEBRUAR 2013, NR. 1. Änderungen zu den Regionalbestimmungen betreffend die Gemeindeordnung und die Wahl der Gemeindeorgane 1 REGIONALGESETZ VOM 5. FEBRUAR 2013, NR. 1 Änderungen zu den Regionalbestimmungen betreffend die Gemeindeordnung und die Wahl der Gemeindeorgane 1 I. KAPITEL WEITERE ÄNDERUNGEN ZU DEN REGIONALGESETZEN ÜBER

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol

Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Die Umsetzung der neuen EU-Richtlinien des öffentlichen Auftragswesens in Südtirol 10. April 2015 Mag. Dr. Thomas Mathà LL.M.

Mehr

Landesgesetzentwurf Nr. 170/18: Disegno di legge provinciale n. 170/18: Bereich - Programm - Titel Betrag Missione - programma - titolo Importo

Landesgesetzentwurf Nr. 170/18: Disegno di legge provinciale n. 170/18: Bereich - Programm - Titel Betrag Missione - programma - titolo Importo DRITTER GESETZGEBUNGSAUSSCHUSS TERZA COMMISSIONE LEGISLATIVA Landesgesetzentwurf Nr. 170/18: Disegno di legge provinciale n. 170/18: Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen für

Mehr

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016

ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016 ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 2. Februar 2016 Ergänzung zum Gutachten vom 18. Dezember 2015 zur Rechtmäßigkeit von Mandatsverlusten als Folge eines Parteiverbots

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Deutscher Bundestag WD /18 Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 09.01.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und

Mehr

REGOLAMENTO PER LA DISCIPLINA E L APPLICAZIONE DELL ADDIZIONALE COMUNALE ALL I.R.P.E.F. (Imposta sul Reddito delle Persone Fisiche)

REGOLAMENTO PER LA DISCIPLINA E L APPLICAZIONE DELL ADDIZIONALE COMUNALE ALL I.R.P.E.F. (Imposta sul Reddito delle Persone Fisiche) VERORDNUNG ÜBER DEN KOMMUNALEN ZUSCHLAG AUF DIE EINKOMMENSTEUER NATÜRLICHER PERSONEN (I.R.P.E.F. -Zuschlag) Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 91 vom 29.11.2012 REGOLAMENTO PER LA DISCIPLINA E L APPLICAZIONE

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung... 1

Inhaltsverzeichnis. 1 Einleitung... 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung.................................................. 1 2 Wozu vergleichen?........................................... 5 2.1 Ziele und Methoden des Vergleichs..........................

Mehr

Neugliederung des Bundesgebiets und europäische Regionalisierung

Neugliederung des Bundesgebiets und europäische Regionalisierung Andreas Hinsch Neugliederung des Bundesgebiets und europäische Regionalisierung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 19 Erster Teil:

Mehr

Inhaltsverzeichnis. A. Bundes-Verfassungsgesetz

Inhaltsverzeichnis. A. Bundes-Verfassungsgesetz Vorwort 5 Tabellarische Übersicht 12 A. Bundes-Verfassungsgesetz A.1. Ausschussbericht 1920 13 991 der Beilagen - Konstituierende Nationalversammlung Bericht des Verfassungsausschusses über den Entwurf

Mehr

REPUBBLICA ITALIANA. Corte dei conti La Sezione regionale di controllo per la Regione Trentino-Alto Adige/Südtirol sede di Bolzano

REPUBBLICA ITALIANA. Corte dei conti La Sezione regionale di controllo per la Regione Trentino-Alto Adige/Südtirol sede di Bolzano Deliberazione n. 3/2014/INPR REPUBBLICA ITALIANA Corte dei conti La Sezione regionale di controllo per la Regione Trentino-Alto Adige/Südtirol sede di Bolzano composta dai magistrati: Presidente Consigliere

Mehr

Separatismus und Regionalismus: Tendenzen in der Europäischen Union. Dipl. Jur., Dipl. Pol. Birgit Schmitz-Lenders HERZLICH WILLKOMMEN!

Separatismus und Regionalismus: Tendenzen in der Europäischen Union. Dipl. Jur., Dipl. Pol. Birgit Schmitz-Lenders HERZLICH WILLKOMMEN! Separatismus und Regionalismus: Tendenzen in der Europäischen Union Dipl. Jur., Dipl. Pol. Birgit Schmitz-Lenders HERZLICH WILLKOMMEN! Begriffe Föderalismus Weitgehende Unabhängigkeit einzelner Einheiten,

Mehr

EU-Präsident Europäischer Rat

EU-Präsident Europäischer Rat EU-Präsident Europäischer Rat Eingangsgrafik Zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union gehören Die Europäische Kommission Der Rat der Europäischen Union auch Ministerrat genannt Das Europäische

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

KAMPF DEN SELTENEN KRANKHEITEN LA SFIDA ALLE MALATTIE RARE

KAMPF DEN SELTENEN KRANKHEITEN LA SFIDA ALLE MALATTIE RARE KAMPF DEN SELTENEN KRANKHEITEN LA SFIDA ALLE MALATTIE RARE Selten ist eine Krankheit, die eine Prävalenz von weniger als 5 Fällen pro 10.000 Einwohner aufweist 2/3 di queste patologie colpiscono i bambini

Mehr

Verfassungsfragen einer Mitgliedschaft zur Europäischen Union

Verfassungsfragen einer Mitgliedschaft zur Europäischen Union Verfassungsfragen einer Mitgliedschaft zur Europäischen Union Ausgewählte Abhandlungen Theo Öhlinger Springer Wien NewYork Inhaltsübersicht Europäische Integration und Bundesverfassung (1968) 1 Der Beitritt

Mehr

014531/EU XXV.GP Eingelangt am 03/03/14

014531/EU XXV.GP Eingelangt am 03/03/14 014531/EU XXV.GP Eingelangt am 03/03/14 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.2.2014 COM(2014) 91 final 2014/0047 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der Europäischen

Mehr

Dokument 4: Arbeitsplan, angenommen vom Verfassungsausschuß am

Dokument 4: Arbeitsplan, angenommen vom Verfassungsausschuß am Luxemburger Entschließung bis Straßburger Tagung 435 BLAISSE BRAUN DEBRE DEHOUSSE VAN DER GOES VAN NATERS KOPF MARGUE VON MERKATZ MOLLET MONTINI PELSTER PERSICO SANTERO SCHAUS SEMLER TEITGEN WIGNY (Niederlande)

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.110.034.52 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 233 ausgegeben am 9. November 2004 Kundmachung vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

7 DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 49 1)

7 DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 49 1) LGBZ Current Ed. VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN p. 1/5 7 DEKRET DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK vom 1. Februar 1973, Nr. 49 1) Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für Trentino-Südtirol: Organe

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Parteiengesetz PG. (3) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach der Verfassung und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

Parteiengesetz PG. (3) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach der Verfassung und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Parteiengesetz PG I. Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben (1) Die innere Ordnung und die politische Zielsetzung jeder Partei müssen demokratischen Grundsätzen und der Verfassung entsprechen. (2) Die Parteien

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 26.1.2017 2016/0823(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur

Mehr

Vorschlag vorbereitet von Abteilung / Amt Nr. Proposta elaborata dalla Ripartizione / Ufficio n. 19/09/2017

Vorschlag vorbereitet von Abteilung / Amt Nr. Proposta elaborata dalla Ripartizione / Ufficio n. 19/09/2017 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Beschluss der Landesregierung ANWESEND SIND Sitzung vom Nr. 993 Seduta del 19/09/2017 PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Deliberazione della Giunta Provinciale

Mehr

ABSTANDSREGELUNGEN IM BAUWESEN Ministerialdekret vom Nr nach dem Urteil Verfassungsgericht Nr.114 vom

ABSTANDSREGELUNGEN IM BAUWESEN Ministerialdekret vom Nr nach dem Urteil Verfassungsgericht Nr.114 vom Abteilung 28 Abteilung Natur, Landschaft, Raumentwicklung Ripartizione 28 Natura, paesaggio e sviluppo del territorio ABSTANDSREGELUNGEN IM BAUWESEN Ministerialdekret vom 2-4-1968 Nr. 1444 nach dem Urteil

Mehr

Die Auswahl der AdR-Mitglieder. Verfahren in den Mitgliedstaaten

Die Auswahl der AdR-Mitglieder. Verfahren in den Mitgliedstaaten Die Auswahl der AdR-Mitglieder Verfahren in den Mitgliedstaaten ZUSAMMENFASSUNG In der Präambel des Vertrags über die Europäische Union wird die "Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas,

Mehr

Kerneuropa Frankreich Italien - Deutschland

Kerneuropa Frankreich Italien - Deutschland Eine kleine Reise durch die staatlichen Strukturen, die prägenden Eigenarten der Staatsformen, die Regionen und Landschaften bei unseren Nachbarn. Wir wollen wissen: Was sind die Gemeinsamkeiten? Was sind

Mehr

Von Frau zu Frau: politische Kurzmeldungen aus Rom und mehr...

Von Frau zu Frau: politische Kurzmeldungen aus Rom und mehr... Renate Gebhard Abgeordnete der SVP zum Römischen Parlament Von Frau zu Frau: politische Kurzmeldungen aus Rom und mehr... Liebe Frauen, Dezember 2016 die Vorweihnachtszeit ist in Rom alles andere als ruhig

Mehr

Briefwechsel

Briefwechsel Briefwechsel vom 18. Juni/5. Juli 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der

Mehr

Südtiroler Landtag BESCHLUSS DES SÜDTIROLER LANDTAGES. Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano

Südtiroler Landtag BESCHLUSS DES SÜDTIROLER LANDTAGES. Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano Bollettino Ufficiale n. 13/I-II del 31/03/2015 / Amtsblatt Nr. 13/I-II vom 31/03/2015 121 99426 Beschlüsse - 1 Teil - Jahr 2015 Deliberazioni - Parte 1 - Anno 2015 Südtiroler Landtag BESCHLUSS DES SÜDTIROLER

Mehr

Beschluss der Landesregierung / Delibera della Giunta provinciale Nr /02/2006

Beschluss der Landesregierung / Delibera della Giunta provinciale Nr /02/2006 Beschluss der Landesregierung / Delibera della Giunta provinciale Nr. 324 06/02/2006 Schulgebühren für die Oberschulen Südtirols Tasse scolastiche per le scuole secondarie della Provincia di Bolzano 16.4/17.1/18.1

Mehr

Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die endgültige Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/6220 19. Wahlperiode 30.11.2018 Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages Entwurf eines Deutsch-Französischen Parlamentsabkommens Anlässlich des 55.

Mehr

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung

Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Bundesstaatlichkeit, Kompetenzverteilung Staatsrecht für Lehrpersonen HS 2016 Dr. Goran Seferovic 29.09.2016 Seite 1 Übersicht der heutigen Vorlesung 1. Begriff des Bundesstaates 2. Der schweizerische

Mehr

TESTO DI LEGGE COSTITUZIONALE VERFASSUNGS- GESETZ. 18 ottobre 2001, n. 3 vom 18. Oktober 2001, Nr. 3

TESTO DI LEGGE COSTITUZIONALE VERFASSUNGS- GESETZ. 18 ottobre 2001, n. 3 vom 18. Oktober 2001, Nr. 3 TESTO DI LEGGE COSTITUZIONALE VERFASSUNGS- GESETZ 18 ottobre 2001, n. 3 vom 18. Oktober 2001, Nr. 3 (pubblicato nella G.U. del 24 ottobre 2001, n. 248) (veröffentlicht im GBI. vom 24. Oktober 2001, Nr.

Mehr

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-

Mehr

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/119 26.06.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen A Problem Die Bürgerinnen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat

Mehr

Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung Verfasser/in:

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Italien

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Italien Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Vergleich der Regierungssysteme - Deutschland und Italien Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de SCHOOL-SCOUT Politischer

Mehr

Regierungsliste Nationaler Block im Mai 1921 ins Parlament gewählt. Gleichzeitig wurde der faschistische Terror verstärkt, bis schließlich Mussolini

Regierungsliste Nationaler Block im Mai 1921 ins Parlament gewählt. Gleichzeitig wurde der faschistische Terror verstärkt, bis schließlich Mussolini Regierungsliste Nationaler Block im Mai 1921 ins Parlament gewählt. Gleichzeitig wurde der faschistische Terror verstärkt, bis schließlich Mussolini als starker Mann präsentiert werden konnte, der für

Mehr

Beschluss Deliberazione der Landesregierung della Giunta Provinciale

Beschluss Deliberazione der Landesregierung della Giunta Provinciale AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Beschluss Deliberazione der Landesregierung della Giunta Provinciale Nr. 1301 Sitzung vom Seduta del 10/11/2015 Dauer der Ermächtigung

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100747/5-2017-Hc Stand: 13. April 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Aufzugsverordnung 2010 geändert wird (Oö. Aufzugsverordnungs-Novelle

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-010.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreicht werden: - Umsetzung

Mehr

Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung

Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung Volksbegehren Rettet den Volksentscheid Gesetzentwurf, überarbeitet gemäß Art. 50 Abs. 2 Satz 5 Hamburger Verfassung Hamburg, 24.3.2016 Das Volk möge beschließen: Artikel 1... Gesetzzur Änderung der Verfassung

Mehr

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August

Mehr

Telefonnummer Büro +39 0461 201316. Fax Büro +39 0461 201390. franco.beber@regione.taa.it. Datum (von - bis) 2.11.1989-31.5.1991

Telefonnummer Büro +39 0461 201316. Fax Büro +39 0461 201390. franco.beber@regione.taa.it. Datum (von - bis) 2.11.1989-31.5.1991 LEBENSLAUF ANGABEN ZUR PERSON Zu- und Vorname Aktuelle Position BEBER RA Dr. FRANCO Direktor des Ökonomatsamtes Telefonnummer Büro +39 0461 201316 Fax Büro +39 0461 201390 E-Mail Büro franco.beber@regione.taa.it

Mehr

V e r b a l n o t e. Artikel 1 Geltungsbereich

V e r b a l n o t e. Artikel 1 Geltungsbereich BGBl. III - Ausgegeben am 29. Jänner 2015 - Nr. 13 1 von 5 GZ BMEIA-BT.4.15.08/0002-IV.2a/2014 An die Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft Kärntner Ring 12 1010 Wien V e r b a l n o t e Das

Mehr

Gerichtsbarkeit. Ziele. Verfassungsgerichtsbarkeit: Begriffe. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 1./4. Dez. Kenntnis. Verständnis

Gerichtsbarkeit. Ziele. Verfassungsgerichtsbarkeit: Begriffe. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 1./4. Dez. Kenntnis. Verständnis Gerichtsbarkeit Vorlesungen vom 1./4. Dezember 2009 Herbstsemester 2009 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Wesen und Arten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verschiedene Arten der Normenkontrolle

Mehr

VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen

VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen - Notifikation, z.b. einseitige Mitteilung über eine Entdeckung mit den Rechtsfolgen (Besitz)

Mehr

Gerichtsbarkeit. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann

Gerichtsbarkeit. Staatsrecht I. Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Gerichtsbarkeit Staatsrecht I Vorlesungen vom 28. Nov./2. Dez. 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele Kenntnis Wesen und Arten von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit Verschiedene

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kurztitel Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 248/1980 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 180/2015 Inkrafttretensdatum

Mehr

* ENTWURF EINES BERICHTS

* ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2014-2019 Rechtsausschuss 4.11.2014 2011/0450(NLE) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einverständniserklärung der Mitgliedstaaten im Interesse

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

ÖSTERREICH IM WANDEL DER ZEIT

ÖSTERREICH IM WANDEL DER ZEIT Nr. 1097 Dienstag, 10. März 2015 ÖSTERREICH IM WANDEL DER ZEIT Lokman (14) und Marcel (14) Hallo liebe Leser und Leserinnen! Wir sind SchülerInnen der 4. Schulstufe der Schule NMS Kauergasse, 1150 Wien.

Mehr

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010

Kompetenzverteilung Bund/Kantone. Übersicht. Grundsatz von Art. 3 BV (1/3) Staatsrecht II Vorlesung vom 30. März 2010 Kompetenzverteilung Bund/Kantone Vorlesung vom 30. März 2010 Frühjahrssemester 2010 Prof. Christine Kaufmann Übersicht Grundsätzliche Regelung der Kompetenzausscheidung Überblick über die Kompetenzen des

Mehr

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME

ENTWURF EINER STELLUNGNAHME EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für internationalen Handel 16.11.2010 2010/0119(NLE) ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel für den Entwicklungsausschuss zu dem

Mehr

Erste Änderung des Voranschlages. Primo aggiornamento al preventivo

Erste Änderung des Voranschlages. Primo aggiornamento al preventivo Erste Änderung des es Primo aggiornamento al preventivo Ai Membri del Consiglio di amministrazione dell Organizzazione Export Alto Adige - EOS Prot. EOS/M Bolzano, 26.03. PRIMO AGGIORNAMENTO AL PREVENTIVO

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 24. September 1992 206. Stück 605. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts

Mehr

Lukas Bauer. Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht?

Lukas Bauer. Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht? Lukas Bauer Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht? Nomos facultas.wuv Danksagung 3 Inhaltsverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis 11 I. Die Entstehung und Entwicklung des Europäischen Gerichtshofes

Mehr

Bolzano Bozen Bressanone Brixen (BZ) Merano - Meran (BZ) NSS IIT ASP ERP DMS GIS

Bolzano Bozen Bressanone Brixen (BZ) Merano - Meran (BZ)   NSS IIT ASP ERP DMS GIS Bolzano Bozen Handbuch Portal Erste Schritte Manuale Portale Primi Passi 1. Konto erstellen Creare un account... 2 2. Login... 3 3. Portal - Portale... 5. CF P.IVA St./MwSt.Nr IT / 02298140217 CCIAA n.

Mehr

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr,

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Tischvorlage. Bericht der Verwaltung für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr 30.11.2015 Tischvorlage Frau Paulsen Tel. Nr. 361-10333 Tel. Nr. 361-4136 Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (L/S)

Mehr

Föderalismus in Deutschland

Föderalismus in Deutschland Lektürefragen zur Orientierung: 1. Welchen Ebenen gibt es im deutschen Föderalismus? 2. Welche Aufgaben und Kompetenzen haben die einzelnen Ebenen? Diskussionsfragen: 3. Welche Vor- und Nachteile hat eine

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus:

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Klausur mit Erwartungshorizont: Der Artikel 48 in der Weimarer Verfassung und seine Bedeutung Das komplette Material finden Sie hier:

Mehr