Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel. Notenspiegel. 03.
|
|
- Roland Fiedler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Pflegemanagement Recht der Pflege Prüfungsleistung PM-REP-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit und Gleichbehandlung zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Sollten im Block B mehr als 2 Aufgaben bearbeitet werden, gehen nur die ersten 2 bearbeiteten Aufgaben in die Bewertung ein. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit 2 von 5 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. Punktezahl Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 03. Januar 2008 bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 1 VON 6
2 Aufgabenblock A 60 Punkte Lösung zum Fall 1 SB 4, Kap Punkte Die Klage ist begründet, wenn die Befristung unwirksam war und dies auch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Auf Arbeitverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, findet gem. 620 Abs. 3 BGB das TzBfG Anwendung. 1.) Nach 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (sog. Sachgrundbefristung), wobei der sachliche Grund zu dem Zeitpunkt, in dem die Befristungsabrede vereinbart wird, vorliegen muss. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses wird hier mit der unsicheren wirtschaftlichen Lage begründet. Insofern könnte ein sachlicher Grund i. S. d. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben sein. Dann müsste ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der A zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur vorübergehend bestanden haben. Grundsätzlich kann nach Auffassung des BAG ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften eine Befristung rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass für die befristet eingestellte Person nach Fristablauf kein Bedarf besteht. Dafür muss der Arbeitgeber aber eine entsprechende Prognose erstellen; eine bloße Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reicht nicht aus. Danach reichen die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe, die unsichere wirtschaftliche Lage und die Umsatzentwicklung, zur Begründung eines sachlichen Grundes nicht aus. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages kein sachlicher Grund i.s.d. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vorgelegen hat, so dass keine wirksame Befristung mit Sachgrund vorliegt. 2.) Möglicherweise war die Befristung aber auch ohne sachlichen Grund nach 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig, wobei innerhalb von 2 Jahren eine dreimalige Verlängerung möglich ist. Da A vorliegend 2 Jahre und 15 Tage auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt war, scheidet eine wirksame Befristung aus. 3.) Die Befristung ist jedoch in jedem Falle nach 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Danach bedarf eine Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der befristete Arbeitsvertrag vom Oktober 2005 wurde schriftlich geschlossen. Gem. 14 Abs. 4 TzBfG bedurften auch alle weiteren Befristungen, also auch die verlängernden Befristungen der Schriftform. Da die Verlängerungen nur mündlich geschlossen wurde, liegt somit ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor, der die Befristung insgesamt unwirksam macht. 4.) Rechtsfolge der unwirksamen Befristung ist gem. 16 Satz 1 TzBfG, dass das befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Die Unwirksamkeit der Befristung ist nach 17 Satz 1 TzBfG von A innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch entsprechende Klage zum Arbeitsgericht geltend zu machen. Ergebnis: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, da auch die letzte Befristung unwirksam ist. 2 P. 6 P. 2 P. 2 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 2 VON 6
3 Lösung zum Fall 2 SB 7, Kap Punkte 1.) Das Schreiben der Krankenkasse vom ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Gegen diesen hat der Versicherte bzw. der ihn vertretende Betreuer grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ( 84 Abs. 1 SGG) bzw. bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres ( 66 Abs. 1 SGG) nach Bekanntgabe des Bescheides durch die Krankenkasse Widerspruch ( 83 SGG) bei dieser einzulegen. Da das Schreiben der Krankenkasse keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann A innerhalb eines Jahres, d. h. bis zum , Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. 2.) Der Widerspruch des A verspricht Aussicht auf Erfolg, wenn die Krankenkasse die von A beantragten Leistungen zu Unrecht abgelehnt und A einen Anspruch auf die ärztlich verordneten Leistungen hat. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege ergibt sich aus 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen, als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels ärztlicher Behandlung erforderlich ist. Die Voraussetzungen liegen vor. A ist Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse. Sie begehrt Leistungen der Behandlungspflege, nämlich s.c. Injektionen im Umfang von einmal täglich, siebenmal wöchentlich, in der Alten-Wohngemeinschaft, in welcher sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt, zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung, was sich zweifelsfrei aus der ärztlichen Verordnung ergibt. Durch den durch das GKV-WSG erweiterten Haushaltsbegriff ist die Erbringung häuslicher Krankenpflege nicht nur im Haushalt oder der Familie, sondern auch an anderen Orten, insbesondere in betreuten Wohnformen möglich. Auch wenn der Sachverhalt offen lässt, ob es sich bei der Einrichtung, in der A lebt, tatsächlich um ein betreutes Wohnen im Sinne des 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V handelt, so handelt es sich aber zumindest um einen anderen Ort an dem häusliche Krankenpflege begehrt wird. Insoweit sich die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsschreiben darauf beruft, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß 37 Abs. 6 SGB V erst noch festlegen müsse, wann die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme auch an anderen Orten, insbesondere betreuten Wohnformen vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch der A ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dort sind explizit betreute Wohnformen als Orte, an denen häusliche Krankenpflege zu erbringen ist, genannt. Ein Eingreifen und Tätigwerden des Gemeinsamen Bundesausschusses ist insoweit nicht erforderlich, um einen Anspruch der A zu begründen. Selbst aber wenn es sich bei der betreuten Alten-Wohngemeinschaft nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des 37 Abs. 2 SGB V handeln sollte, kann die Leistungsübernahme durch die Krankenkasse von dieser nicht mit der Begründung, dass der Gemeinsame Bundesausschuss noch nicht darüber befunden habe, an welchen anderen Orten Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden können, abgelehnt werden. Bei den von dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu erlassenden Richtlinien handelt es sich um untergesetzliche Rechtsnormen, die zwar verbindlich sind, im Zweifel jedoch hinter der Norm des Bundesgesetz ( 37 SGB V ) zurücktreten. Bei den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege ist die Ermächtigung des Bundesausschusses ausdrücklich eingeschränkt. Dem Bundesausschuss ist keine Ermächtigung eingeräumt, den Umfang der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege abschließend festzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Auftrag an den Bundesausschuss auf die Konkretisierung und Interpretation des Wirtschaftlichkeitsgebots für die Regelfälle der häuslichen Krankenpflege, schließt aber ein Abweichen davon im Einzelfall nicht aus (vgl. SG Lübeck, Beschluss vom ). Danach steht der A auch in der betreuten Alten-Wohngemeinschaft als anderem Ort ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege unabhängig von den noch zu erlassenden Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses zu. 8 P. 8 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 3 VON 6
4 Ergebnis: Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg. Die A hat einen Anspruch auf Bewilligung der häuslichen Krankenpflege durch ihre Krankenkasse. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 4 VON 6
5 Aufgabenblock B 40 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 5, Kap Punkte 1.1 Das beanstandete Verhalten muss konkret bezeichnet werden und als Pflichtverletzung gerügt werden (Rügefunktion). Es muss eine Aufforderung an den Arbeitnehmer ergehen, sich zukünftig vertragsgetreu zu verhalten (Ermahnungsfunktion). Für den Wiederholungsfall müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen, d. h. eine Kündigung, angedroht werden (Warnfunktion). 1.2 Wenn das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers nicht zu beanstanden und die Abmahnung folglich rechtswidrig war oder wenn die Form der Abmahnung nicht die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Abmahnung stellt, erfüllt. Lösung zu Aufgabe 2 SB 5, Kap Punkte 2.1 Das KSchG findet Anwendung, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als 5 (bis ) bzw. 10 Arbeitnehmer (ab ) beschäftigt sind ( 23 Abs. 1 KSchG), und wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, dem eine Kündigung ausgesprochen werden soll, mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung in dem selben Betrieb oder Unternehmen bestanden hat ( 1 Abs. 1 KSchG). 2.2 a) Organmitglieder, d. h. Vorstandsmitglieder einer AG (2 P.), 14 Abs. 1 KSchG (2 P.) b) Geschäftsführer einer GmbH (2 P.), 14 Abs. 1 KSchG (2 P.) c) vertretungsberechtigte Gesellschafter, z. B. einer OHG oder GbR (2 P.), 14 Abs. 2 KSchG (2 P.) Lösung zu Aufgabe 3 SB 5, Kap Punkte 3.1 Während einer bestehenden Schwangerschaft ist die Kündigung der Arbeitnehmerin ausge schlossen (absolutes Kündigungsverbot), 9 MuSchG. Von dem Zeitpunkt an, wo Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit ist eine Kündigung der Arbeitnehmerin nicht möglich, 18 Abs. 1 BEEG. Ausnahmen sind möglich und in 18 Abs. 2 BEEG geregelt. 10 P. 3.2 Eine Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit aber nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - kündigen ( 19 BEEG). Lösung zu Aufgabe 4 SB 4, Kap Punkte Urlaubsentgelt: Arbeitnehmer bekommen während des Urlaubs Lohn ohne Arbeit, 611 BGB, Arbeitsvertrag, 1,11 BUrlG. Urlaubsabgeltung: Wenn der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist er abzugelten; 611 BGB, Arbeitsvertrag, 7 Abs. 4 BurlG. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 5 VON 6
6 Lösung zu Aufgabe 5 SB 4, Kap Punkte 5.1 Zulässige Fragen: Beruflicher Werdegang; Höhe des bisheriges Gehalts; Vorstrafen, wenn die zu besetzende Stelle davon abhängig ist; Erkrankungen, soweit sie keine Behinderung im Sinne des 1 AGG darstellen und wenn sie zwingend für die zu leistende Arbeit von Bedeutung sind; je 2 P. (6 P.) Unzulässige Fragen: Schwangerschaft; Schwerbehinderung; Heiratsabsichten; Kinderwunsch; Religions-, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit; Rasse und ethnische Herkunft; 5.2 Der Arbeitgeber kann im Falle, dass der Arbeitnehmer eine zulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet hat, die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers erklären, 123 Abs. 1 BGB. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis mit ex nunc- Wirkung beendet. je 2 P. (6 P.) 8 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 6 VON 6
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrAnsprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober
MehrName, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Pflegemanagement Fach
Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P12-111210 Datum 10.12.2011 Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
MehrWas darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74
MehrDie arbeitsrechtlichen Sanktionen
Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
MehrStudiengang. Pflegemanagement Fach. Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Pflegemanagement Fach Allg. BWL / Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWH-P22-070526 Datum 26.05.2007 Die Klausur besteht aus 3 Aufgaben, von denen alle
Mehrerworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.
138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende
MehrBefristung von Arbeitsverträgen
Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches
MehrTeilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge
Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge Die Teilzeitarbeit und die Voraussetzungen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge sind mit Wirkung ab dem 01.01.2001 durch das Teilzeit- und
MehrGesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1
Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG 813 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeitund Befristungsgesetz TzBfG) 1 Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zuletzt geändert durch
MehrMinderjährige Arbeitnehmer
TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrRund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis
MehrDie Befristung von Arbeitsverhältnissen
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Grundzüge 19. April 2016 Claudia Kuhner, Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA
MehrInstitut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Name Straße PLZ, Ort IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrVertrag über eine geringfügige Beschäftigung
Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern
MehrDer Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld endet
zuschuss Normen 14 MuSchG Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Krankenkassen-Spitzenverbände vom 21.03.2014 in der Fassung vom 25./26.02.2016 Kurzinfo Frauen,
MehrVON PROFI ZU PROFI Das Informationsportal der Gastronomiebranche
A 8130 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge Vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) Beschäftigungsförderungsgesetz aufgehoben Mit Inkrafttreten
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrEine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.
Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände
MehrKalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere
Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Africa Studio - Fotolia.com Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrA Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge?
A Fragerecht des Arbeitgebers Recht zur Lüge? Einleitung Umfang und Grenzen des Fragerechts Zulässigkeit einzelner Fragen 1. beruflicher Werdegang 2. frühere Gehälter 3. Vermögensverhältnisse 4. Wettbewerbsverbote
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen
Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Stand: 31.08.2011 Andrea Pfundstein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
Mehr26. März Studiengang. Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul
Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen, Studienkonzept Bachelor Modul/Teilmodul Buchführung/Jahresabschluss, Buchführung Art der Leistung Studienleistung, Klausur Klausur-Knz. Datum 08.03.2008 Für die Bewertung
MehrTrennungsmanagement. Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Trennungsmanagement Professionelle Beendigung von Arbeitsverhältnissen 13.04.2016 Agenda Kurzüberblick Kündigung Kündigungsarten AG-Kündigung AN-Kündigung Probleme/Risiken/Möglichkeiten Formalien Mitteilung
Mehr2 B. Lösung Im Teilzeit- und Befristungsgesetz werden die Möglichkeiten zur Befristung ohne Sachgrund gestrichen. Damit wird die Zulässigkeit einer Be
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7 18. Wahlperiode 23. 10. 2013 Gesetzentwurf der Abgeordneten Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Dr. Axel
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrBAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer
Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter
MehrAus diesem Grunde sollten nachfolgend die wesentlichen Aspekte dargestellt werden:
Der Urlaubsanspruch im Arbeitsverhältnis Die tägliche Praxis des Arbeitsrechtlers zeigt, dass die Gewährung von Erholungsurlaub oftmals zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern führt,
MehrAktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg
Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Pflegezeitgesetz PflegeZG 816 Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) 1 Ziel
MehrDie Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen Sie alle lösen sollen.
Studiengang Pflegemanagement Fach Psychologie Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 19.03.2005 Die Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen Sie alle lösen sollen. Ihnen stehen 90 Minuten
MehrDie Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit
Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrInhaltsübersicht. Kündigung - betriebsbedingt: Schwangerschaft
Kündigung - betriebsbedingt: Schwangerschaft Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz 3. Ausnahme 4. Mutterschutz und Kündigungsschutz 5. Rechtsprechungs-ABC 5.1 AGG-Diskriminierung 5.2 Doppelter Schutz
Mehr18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der
MehrNicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?
THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall
Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrAnfechtung - befristeter Arbeitsvertrag
Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt
MehrAufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6. Aufgabe F 1 F 2 F max. erreichbare Punkte
Klausur-Aufgaben Studiengang Betriebswirtschaft Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P11-020511 Datum 11.05.2002 Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben.
MehrURLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG
URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf
MehrBearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel Anzahl der Aufgaben: 5 Höchstpunktzahl: 100 keine
Studiengang Pflegemanagement Fach Betriebswirtschaftslehre/ Rechnungswesen Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWG-P12-061216 Datum 16.12. 2006 Die Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: April 2004 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrSOZIALGERICHT HA OVER
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,
MehrKündigungsschutzklage
Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
MehrEmpirische Methoden PM-EMP-P12-040828
Studiengang Pflegemanagement Fach Empirische Methoden Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum 28.08.2004 Die Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen alle zu lösen sind. Ihnen stehen 90 Minuten
MehrKündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn
Mehrs Bundespersonalgesetz. Änderung
Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz
MehrLektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11
Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Informationsblatt Befristete Arbeitsverhältnisse I. Überblick Sei es beispielsweise ausgelöst durch eine betriebliche Aufgabe von bestimmter Dauer, zur Vertretung eines länger erkrankten Arbeitnehmers
MehrBundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 745/13 (Beschluss) 29.11.13 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates "Personalgestellung und Abordnung - Herausnahme der öffentlich rechtlichen Gebietskörperschaften
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrArbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.
Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
Mehrzutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen Fußnote siehe beiliegende Erläuterung Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte
zutreffendes ankreuzen X oder ausfüllen Fußnote siehe beiliegende Erläuterung Arbeitsvertrag für kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer
MehrKalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer
Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrBefristetes Arbeitsverhältnis
Befristetes Arbeitsverhältnis Britta Schwalm TK Lexikon Arbeitsrecht 9. September 2015 Befristetes Arbeitsverhältnis HI520502 Zusammenfassung LI1097199 Begriff Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrInformations- und Kommunikationstechnologien Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Pflegemanagement Fach Informations- und Kommunikationstechnologien Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-IUK-P12-071208 alte Studienbriefreihe Datum 08.12.2007 Um größtmögliche
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrDie Kündigungszulassung
Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Die Kündigungszulassung -Vortrag beim Arbeitgeberverband - 29.04.2014 Holger Laackmann Holger Laackmann Tel.: 04131 / 15-1412
MehrArbeitsvertrag ohne Tarifbindung
Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als... eingestellt.
MehrErläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 12 vom 18. Mai 2007 281 Anlage 7 Erläuterungen zu den Arbeitsvertragsmustern I. Grundsätzliches: Die Kästchen in den Arbeitsvertragsmustern eröffnen
MehrA R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks
A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender
MehrAnlage 1 Muster für Arbeitsverträge mit Lehrkräften, die befristet eingestellt werden 1 dem Land Brandenburg Zwischen vertreten durch Schulleiterin/Schulleiter der.-schule (Arbeitgeber) und Frau/Herrn...
MehrArbeitsrecht für Arbeitgeber
Arbeitsrecht für Arbeitgeber - aktuelle Entwicklungen - Otto Heer, Rechtsanwalt, Vortragsüberblick 1. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber 2. Whistleblowing 3. Allg. Gleichbehandlungsgesetz
MehrSchutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz Aufgaben des Betriebsrats / Personalrats Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Inhalt 21 Vorwort 101 Abkürzungen 121 Einleitung 141 1 Überblick Mutterschutz 141 1. Schutz der berufstätigen Mutter am Arbeitsplatz 15 2. Aufgaben des Betriebsrats / Personalrats 16 3. Für wen gilt das
MehrMittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit
Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition
Mehrund [Vor- und Nachname des Arbeitnehmers], wohnhaft in [Anschrift des Arbeitnehmers]
Muster eines befristeten Arbeitsvertrages Dieses Muster wurde nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt. Es erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Es entbindet
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrPrüfungsschemata. 4. Anhörungsbedürftigkeit des Betriebsrats, 102 BetrVG
Prüfungsschemata I. Prüfungsschema einer ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung - Form 623 BGB - Vollmacht - Bedingung - Zugang 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag,
MehrBearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: Anzahl der Aufgaben: 5 Höchstpunktzahl: 100 keine
Studiengang Pflegemanagement Fach Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen Art der Leistung Studienleistung Klausur-Knz. PM-BWG-S12-070317 Datum 17.03. 2007 Die Klausur besteht aus 5 Aufgaben, von denen
MehrARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal
ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden
Mehr3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit
MehrArbeitsrecht. Inhalte der Unterrichtseinheit II.16
Inhalte der Unterrichtseinheit II.16 - der Arbeitsvertrag - allgemeine Arbeitsbedingungen - Arbeitszeit - Vergütung - Urlaub und Arbeitsbefreiung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Geltungsbereich
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrRichtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986
Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte
MehrKapitel 4 Basiskündigungsschutz
60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrEs gibt für beide Vertragspartner mehrere Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden:
Kündigung - außerordentliche: Abgrenzung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden 3. Fristgemäße und fristlose Kündigung 4. Ordentliche und außerordentliche Kündigung
MehrAllg. Betriebswirtschaftslehre/ Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
Studiengang Pflegemanagement Fach Allg. Betriebswirtschaftslehre/ Pflegewirtschaftslehre Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-BWH-P12-080628 Datum 28.06.2008 Die Klausur besteht aus 5 Aufgabenkomplexen,
MehrLassen Sie 1/3 Rand für die Korrekturen und schreiben Sie unbedingt leserlich!
Studiengang Pflegemanagement Fach Recht der Pflege Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. PM-REP-P12-070623 Datum 23.06.2007 Die Klausur besteht aus 2 Aufgabenblöcken. In Aufgabenblock A lösen
MehrBeendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses. Ordentliche oder außerordentliche Kündigung
Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses Ordentliche oder außerordentliche Kündigung Befristung Aufhebungsvertrag Anfechtung Altersgrenze Die Kündigung Im juristischen Sinne bedeutet der Begriff der
MehrDeutsches Forschungsnetz
Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren
Mehr