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1 Studiengang Fach Art der Leistung Klausur-Knz. Pflegemanagement Recht der Pflege Prüfungsleistung PM-REP-P Datum Um größtmögliche Gerechtigkeit und Gleichbehandlung zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denkbare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die als richtig angegebene Lösung, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Richtige Gedanken und Lösungsansätze sollten positiv bewertet werden. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. 50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen. Sollten im Block B mehr als 2 Aufgaben bearbeitet werden, gehen nur die ersten 2 bearbeiteten Aufgaben in die Bewertung ein. Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie nach folgendem Bewertungsschema vor: Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 Fälle Aufgabenblock B: Wahlmöglichkeit 2 von 5 Aufgaben Aufgabe Fall 1 Fall max. Punktezahl Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 03. Januar 2008 bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrum anzuzeigen. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 1 VON 6

2 Aufgabenblock A 60 Punkte Lösung zum Fall 1 SB 4, Kap Punkte Die Klage ist begründet, wenn die Befristung unwirksam war und dies auch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Auf Arbeitverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen sind, findet gem. 620 Abs. 3 BGB das TzBfG Anwendung. 1.) Nach 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (sog. Sachgrundbefristung), wobei der sachliche Grund zu dem Zeitpunkt, in dem die Befristungsabrede vereinbart wird, vorliegen muss. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses wird hier mit der unsicheren wirtschaftlichen Lage begründet. Insofern könnte ein sachlicher Grund i. S. d. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gegeben sein. Dann müsste ein betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung der A zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur vorübergehend bestanden haben. Grundsätzlich kann nach Auffassung des BAG ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften eine Befristung rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass für die befristet eingestellte Person nach Fristablauf kein Bedarf besteht. Dafür muss der Arbeitgeber aber eine entsprechende Prognose erstellen; eine bloße Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reicht nicht aus. Danach reichen die vom Arbeitgeber angegebenen Gründe, die unsichere wirtschaftliche Lage und die Umsatzentwicklung, zur Begründung eines sachlichen Grundes nicht aus. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages kein sachlicher Grund i.s.d. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vorgelegen hat, so dass keine wirksame Befristung mit Sachgrund vorliegt. 2.) Möglicherweise war die Befristung aber auch ohne sachlichen Grund nach 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren zulässig, wobei innerhalb von 2 Jahren eine dreimalige Verlängerung möglich ist. Da A vorliegend 2 Jahre und 15 Tage auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt war, scheidet eine wirksame Befristung aus. 3.) Die Befristung ist jedoch in jedem Falle nach 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Danach bedarf eine Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der befristete Arbeitsvertrag vom Oktober 2005 wurde schriftlich geschlossen. Gem. 14 Abs. 4 TzBfG bedurften auch alle weiteren Befristungen, also auch die verlängernden Befristungen der Schriftform. Da die Verlängerungen nur mündlich geschlossen wurde, liegt somit ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis vor, der die Befristung insgesamt unwirksam macht. 4.) Rechtsfolge der unwirksamen Befristung ist gem. 16 Satz 1 TzBfG, dass das befristete Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Die Unwirksamkeit der Befristung ist nach 17 Satz 1 TzBfG von A innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages durch entsprechende Klage zum Arbeitsgericht geltend zu machen. Ergebnis: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, da auch die letzte Befristung unwirksam ist. 2 P. 6 P. 2 P. 2 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 2 VON 6

3 Lösung zum Fall 2 SB 7, Kap Punkte 1.) Das Schreiben der Krankenkasse vom ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Gegen diesen hat der Versicherte bzw. der ihn vertretende Betreuer grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ( 84 Abs. 1 SGG) bzw. bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres ( 66 Abs. 1 SGG) nach Bekanntgabe des Bescheides durch die Krankenkasse Widerspruch ( 83 SGG) bei dieser einzulegen. Da das Schreiben der Krankenkasse keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann A innerhalb eines Jahres, d. h. bis zum , Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen. 2.) Der Widerspruch des A verspricht Aussicht auf Erfolg, wenn die Krankenkasse die von A beantragten Leistungen zu Unrecht abgelehnt und A einen Anspruch auf die ärztlich verordneten Leistungen hat. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege ergibt sich aus 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom Danach erhalten Versicherte in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen, als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels ärztlicher Behandlung erforderlich ist. Die Voraussetzungen liegen vor. A ist Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse. Sie begehrt Leistungen der Behandlungspflege, nämlich s.c. Injektionen im Umfang von einmal täglich, siebenmal wöchentlich, in der Alten-Wohngemeinschaft, in welcher sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt, zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung, was sich zweifelsfrei aus der ärztlichen Verordnung ergibt. Durch den durch das GKV-WSG erweiterten Haushaltsbegriff ist die Erbringung häuslicher Krankenpflege nicht nur im Haushalt oder der Familie, sondern auch an anderen Orten, insbesondere in betreuten Wohnformen möglich. Auch wenn der Sachverhalt offen lässt, ob es sich bei der Einrichtung, in der A lebt, tatsächlich um ein betreutes Wohnen im Sinne des 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V handelt, so handelt es sich aber zumindest um einen anderen Ort an dem häusliche Krankenpflege begehrt wird. Insoweit sich die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsschreiben darauf beruft, dass der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß 37 Abs. 6 SGB V erst noch festlegen müsse, wann die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme auch an anderen Orten, insbesondere betreuten Wohnformen vorliegen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Anspruch der A ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Dort sind explizit betreute Wohnformen als Orte, an denen häusliche Krankenpflege zu erbringen ist, genannt. Ein Eingreifen und Tätigwerden des Gemeinsamen Bundesausschusses ist insoweit nicht erforderlich, um einen Anspruch der A zu begründen. Selbst aber wenn es sich bei der betreuten Alten-Wohngemeinschaft nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des 37 Abs. 2 SGB V handeln sollte, kann die Leistungsübernahme durch die Krankenkasse von dieser nicht mit der Begründung, dass der Gemeinsame Bundesausschuss noch nicht darüber befunden habe, an welchen anderen Orten Leistungen der häuslichen Krankenpflege erbracht werden können, abgelehnt werden. Bei den von dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu erlassenden Richtlinien handelt es sich um untergesetzliche Rechtsnormen, die zwar verbindlich sind, im Zweifel jedoch hinter der Norm des Bundesgesetz ( 37 SGB V ) zurücktreten. Bei den Richtlinien zur häuslichen Krankenpflege ist die Ermächtigung des Bundesausschusses ausdrücklich eingeschränkt. Dem Bundesausschuss ist keine Ermächtigung eingeräumt, den Umfang der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege abschließend festzulegen. Vielmehr beschränkt sich der Auftrag an den Bundesausschuss auf die Konkretisierung und Interpretation des Wirtschaftlichkeitsgebots für die Regelfälle der häuslichen Krankenpflege, schließt aber ein Abweichen davon im Einzelfall nicht aus (vgl. SG Lübeck, Beschluss vom ). Danach steht der A auch in der betreuten Alten-Wohngemeinschaft als anderem Ort ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege unabhängig von den noch zu erlassenden Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses zu. 8 P. 8 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 3 VON 6

4 Ergebnis: Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg. Die A hat einen Anspruch auf Bewilligung der häuslichen Krankenpflege durch ihre Krankenkasse. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 4 VON 6

5 Aufgabenblock B 40 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 5, Kap Punkte 1.1 Das beanstandete Verhalten muss konkret bezeichnet werden und als Pflichtverletzung gerügt werden (Rügefunktion). Es muss eine Aufforderung an den Arbeitnehmer ergehen, sich zukünftig vertragsgetreu zu verhalten (Ermahnungsfunktion). Für den Wiederholungsfall müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen, d. h. eine Kündigung, angedroht werden (Warnfunktion). 1.2 Wenn das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers nicht zu beanstanden und die Abmahnung folglich rechtswidrig war oder wenn die Form der Abmahnung nicht die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Abmahnung stellt, erfüllt. Lösung zu Aufgabe 2 SB 5, Kap Punkte 2.1 Das KSchG findet Anwendung, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als 5 (bis ) bzw. 10 Arbeitnehmer (ab ) beschäftigt sind ( 23 Abs. 1 KSchG), und wenn das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, dem eine Kündigung ausgesprochen werden soll, mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung in dem selben Betrieb oder Unternehmen bestanden hat ( 1 Abs. 1 KSchG). 2.2 a) Organmitglieder, d. h. Vorstandsmitglieder einer AG (2 P.), 14 Abs. 1 KSchG (2 P.) b) Geschäftsführer einer GmbH (2 P.), 14 Abs. 1 KSchG (2 P.) c) vertretungsberechtigte Gesellschafter, z. B. einer OHG oder GbR (2 P.), 14 Abs. 2 KSchG (2 P.) Lösung zu Aufgabe 3 SB 5, Kap Punkte 3.1 Während einer bestehenden Schwangerschaft ist die Kündigung der Arbeitnehmerin ausge schlossen (absolutes Kündigungsverbot), 9 MuSchG. Von dem Zeitpunkt an, wo Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit ist eine Kündigung der Arbeitnehmerin nicht möglich, 18 Abs. 1 BEEG. Ausnahmen sind möglich und in 18 Abs. 2 BEEG geregelt. 10 P. 3.2 Eine Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit aber nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - kündigen ( 19 BEEG). Lösung zu Aufgabe 4 SB 4, Kap Punkte Urlaubsentgelt: Arbeitnehmer bekommen während des Urlaubs Lohn ohne Arbeit, 611 BGB, Arbeitsvertrag, 1,11 BUrlG. Urlaubsabgeltung: Wenn der Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, ist er abzugelten; 611 BGB, Arbeitsvertrag, 7 Abs. 4 BurlG. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 5 VON 6

6 Lösung zu Aufgabe 5 SB 4, Kap Punkte 5.1 Zulässige Fragen: Beruflicher Werdegang; Höhe des bisheriges Gehalts; Vorstrafen, wenn die zu besetzende Stelle davon abhängig ist; Erkrankungen, soweit sie keine Behinderung im Sinne des 1 AGG darstellen und wenn sie zwingend für die zu leistende Arbeit von Bedeutung sind; je 2 P. (6 P.) Unzulässige Fragen: Schwangerschaft; Schwerbehinderung; Heiratsabsichten; Kinderwunsch; Religions-, Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit; Rasse und ethnische Herkunft; 5.2 Der Arbeitgeber kann im Falle, dass der Arbeitnehmer eine zulässige Frage wahrheitswidrig beantwortet hat, die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers erklären, 123 Abs. 1 BGB. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis mit ex nunc- Wirkung beendet. je 2 P. (6 P.) 8 P. PM-REP-P KORREKTUR SEITE 6 VON 6

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