Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Nonnbergstiege ZA/240/ Postfach Salzburg

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1 Legislativ- und Verfassungsdienst Chiemseehof Personalvertretung Zentralausschuss Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Nonnbergstiege ZA/240/ Postfach Salzburg Betreff Fax Entwurf eines Gesetzes, mit dem ein Landesbediensteten- Gehaltsgesetz erlassen und das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, das Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Landes- Vertragsbedienstetengesetz 2000, das Salzburger Landes- Personalvertretungsgesetz, das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz und das Allgemeine Landeshaushaltsgesetz geändert werden (Gehaltsreform-Gesetz); Stellungnahme der Personalvertretung personalvertretung@salzburg.gv.at Franz Kreuzer, Vorsitzender DW 2828, Fax 3077 Mag. Dr. Bernd Gollackner, Vors.-Stv. DW 2663, Fax 2909 Sehr geehrte Damen und Herren! Einleitend sei erwähnt, dass Personalreferent Dipl.-Ing. Dr. Josef Schwaiger mehrfach in den Medien mitgeteilt hat, mit der Personalvertretung intensive und konstruktive Gespräche über die beabsichtigte Einführung eines neuen Gehaltsschemas für den Landesdienst geführt zu haben. Tatsache ist jedoch, dass es sich dabei lediglich um Scheinverhandlungen gehandelt hat, zumal zahlreiche, bereits mit dem Personalreferenten vereinbarte Regelungen in den vorliegenden Gesetzesentwurf nicht eingearbeitet wurden. Diese Vorgehensweise ist für die Personalvertretung äußerst befremdend und wird auf das Schärfste kritisiert. Bereits mehrfach ersuchte die Personalvertretung die Dienstgeberseite um Abklärung darüber, warum das Einkommensband 12 nicht belegt wurde. Da es dazu bis heute keine Erklärung gibt, fordert die Personalvertretung, die Streichung dieses Einkommensbandes. Kritisiert wird unter anderem, dass noch immer nicht alle Bediensteten im Landesdienst erfasst sind. So fehlen die Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Regierungsbüros, der Erzieherinnen, jener in den landwirtschaftlichen Fachschulen und auch der Personalvertretung. Zum gegenständlichen Entwurf des Gehaltsreform-Gesetzes wird von Seiten der Personalvertretung nachstehende Stellungnahme abgegeben: Amt der Salzburger Landesregierung Personalvertretung der Salzburger Landesbediensteten Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR

2 2 Zu 2 Anwendungsbereich: In 2 (1) fehlt der Begriff der KindergartenpädagogInnen. Diese Personengruppe ist in den Gesetzesentwurf aufzunehmen. Zu 3 Begriffsbestimmungen: Im 3 Z 10 fehlt die Modellfunktion KindergartenpädagogInnen und ist diese zu ergänzen. Zu 4 Monatseinkommen und Sonderzahlung: Die Positionen des Landesamtsdirektors und seines Stellvertreters wurde nicht in den Gehaltsbändernd abgebildet, sondern sollen direkt im Gesetz verankert werden. Da es sich bei diesen beiden Spitzenpositionen ebenfalls um Landesbedienstete handelt, fordert die Personalvertretung im Sinne der Gleichbehandlung aller Bediensteten auch den Landesamtsdirektor und dessen Stellvertreter in den Gehaltsbändern abzubilden um eine Valorisierung der Gehälter sicher zu stellen. Zu 5 Entlohnungsschemas: Im 5 (1) letzter Satz ist angeführt, dass alle zeitlich und mengenmäßig zu erbringenden Mehrleistungen in der Modellfunktion Führung mit 5 Prozent des Monatseinkommens als abgegolten gelten. Aus Sicht der Personalvertretung sind sogenannte All-in-Verträge grundsätzlich abzulehnen und Mehrleistungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen abzugelten. Die im 5 (2) zweiter Satz vorgesehene Sondervorrückung innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses wird von Seiten der Personalvertretung abgelehnt. Damit sind Willkürmaßnahmen seitens des Dienstgebers für einzelne Bedienstete möglich. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass Personallandesrat Dipl.-Ing. Dr. Josef Schwaiger anlässlich der Verhandlungen zum neuen Gehaltsschema aus eigenen Erwägungen heraus diese Willkürmaßnahme für den Bereich der Landesverwaltung abgelehnt hat. Nun hat der Personalreferent dieses Steuerungselement ohne weitere Absprache mit der Personalvertretung wiederum in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Zu 6 Einreihungspläne: Die in den Verhandlungen mit der Dienstgeberseite mehrfach angesprochene Differenzierung der Partieführer (EB 5) sowie den Vorarbeitern (EB 4) im Baudienst wurde nicht vorgenommen. Bei der Zuordnung kleiner/großer Dienststellen vom Band Führung ist ausdrücklich auf die Personalverantwortung und nicht auf den Umstand Landesbediensteter bzw. nicht Landesbediensteter abzustellen. Grundsätzlich ist aus Sicht der Personalvertretung bei der Zuerkennung der Modellstelle Führung auf die Anzahl der unterstellten MitarbeiterInnen abzustellen. Zu 7 Modellstellen-Verordnung Hierzu wird von Seiten der Personalvertretung angemerkt, dass die Einstufungen der Bediensteten sowie die vorliegende Berechnungstabelle in keinster Weise nachvollziehbar sind. Selbst die Vertreter der Personalabteilung konnten anlässlich der Verhandlungen die Gewichtungen der einzelnen Merkmale nicht plausibel erläutern. Die Gewichtungen werden daher insgesamt angezweifelt wobei hier eine Ungleichbehandlung zwischen dem Medizinischen- und dem Verwaltungsbereich festzustellen ist.

3 3 Zu 9 Zuordnungsänderung In dieser Regelung wurden falsche Verweise auf andere Gesetzesstellen angeführt. Die im Absatz 8 angeführte befristete Zuordnungsänderung sollte höchstens einmal auf insgesamt sechs Monate verlängert werden können. Für alle länger andauernden Zuordnungsänderungen ist eine entsprechende Zuordnungsänderung gemäß 10 in die Wege zu leiten. Aus Sicht der Personalvertretung ist der zweite Satz im Absatz 8 zu streichen. Zu 10 Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder auf Zuordnungsänderung Im 10 (2) ist nach schriftlich mitzuteilen der Klammerausdruck Dienstgebererklärung zu ergänzen. Es wird diesbezüglich auf 44 (3) Z. 2 Optionsrecht verwiesen. Zu 11 Verwendungsabgeltung Zwischen dem medizinischen Bereich und dem Verwaltungsbereich besteht im 11 hinsichtlich der Gewährung einer Verwendungsabgeltung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Regelungen für den Verwaltungsbereich sind daher an die des medizinischen Bereiches anzugleichen. Aus redaktioneller Sicht ist anzumerken, dass in gegenständlicher Regelung mehrfach die gleiche Ziffernfolge angeführt wurde, sodass eine Zitierung der Gesetzesstelle schwer möglich erscheint. Zu 12 Vorrückung und Vorrückungsstichtag 12 (2) wird seitens der Personalvertretung aus denselben Gründen abgelehnt wie 5 (2) zweiter Satz. Auch hier sind Willkürmaßnahmen seitens des Dienstgebers gegenüber Mitarbeitern jederzeit möglich. In 12 (3) Z 3. wurde hinsichtlich der Ermittlung des Vorrückungssichtages das Höchstausmaß von 72 Monaten für die Anrechnung von Kinderziehungszeiten auf 48 Monate reduziert. Vor allem für Frauen stellt diese Änderung eine massive Verschlechterung dar. Zu 14 Leistungskomponente Ebenso wie 5 und 12 (2) zweiter Satz wird die Einführung einer Leistungskomponente seitens der Personalvertretung kategorisch abgelehnt. Dies deshalb, da es sich auch in diesem Fall um eine mögliche Willkürmaßnahme des Dienstgebers handelt. Mit diesem Instrument werden den politischen Steuerungsmechanismen Tür und Tor geöffnet. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass ohne Abstimmung mit der Personalvertretung die Höhe der Leistungskomponente im Gesetzesentwurf von 50 auf 100 Prozent verdoppelt wurde. Zu 15 Kinderzulage Der hier festgeschriebene Wert der Kinderzulage entspricht nicht dem aktuellen Gegenwert des Ist-Systems (0,919 % vom Gehaltsansatz V/2). Korrekterweise muss die Kinderzulage 1,304 Prozent von der ersten Gehaltsstufe des Einkommensbandes 1 betragen, um denselben Wert wie im bestehenden System zu erhalten. Zu 19 Auszahlung Die Auszahlung des Monatseinkommens im ersten Kalenderjahr eines dem L-VBG unterliegenden Dienstverhältnisses, soll gemäß 19 (3) erst im Nachhinein erfolgen. Dies stellt gegenüber den derzeit geltenden Regelungen eine Verschlechterung für diese Gruppe von Bediensteten dar und wird daher von der Personalvertretung abgelehnt.

4 4 Zu 21 Ansprüche der Vertragsbediensteten bei Dienstverhinderung Bei einer Dienstverhinderung in Folge eines Unfalles im Dienst, welchen der Vertragsbedienstete selbst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers.ganz oder zum Teil gewährt werden. Da der Ausdruck können dem Dienstgeber die Möglichkeit bietet, in freiem Ermessen über die Gewährung der Leistungen zu entscheiden, fordert die Personalvertretung diese Formulierung durch sind zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Ansprüche zur Gänze zu gewähren. Zu 22 Ansprüche der Beamtin oder des Beamten bei Dienstverhinderung Wie bereits mehrfach von der Personalvertretung gefordert, soll die Regelung, wonach das Einkommen eines Beamten bei Dienstverhinderung nach 182 Kalendertagen gekürzt wird, zurückgenommen werden. Hier handelt es sich um eine unsoziale Maßnahme gegenüber schwer kranken Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Zu 27 Arten der Nebengebühren, Pauschalierung 27 (1) Nebengebühren ist um die Abort-, Schmutz-, Tunnel- und Seilzulage zu erweitern. Dass diese Zulagen lediglich in den Erläuterungen angeführt sind, ist für die Personalvertretung nicht ausreichend. Zu 30 Abgeltung der Wochenend- und Feiertagstätigkeit Dem Grundsatz, dass Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gesondert zu vergüten ist, wird durch 30 (4) nicht Rechnung getragen. Die Personalvertretung fordert daher eine deutliche Anhebung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Zulage in Höhe von 2,1 Promille. Zu 40 Sonderverträge Der Dienstgeber beabsichtigt auch weiterhin einzelnen Bediensteten Sonderverträge gewähren zu können. Gleichzeitig propagiert er, dass das neue Gehaltssystem zeitgemäße und marktorientierte Anfangsgehälter bietet. Aus Sicht der Personalvertretung sind Sonderverträge nicht mehr notwendig. 42 Pensionskassenregelung Die Personalvertretung fordert eine deutliche Anhebung des derzeitigen Dienstgeberbeitrages in Höhe von 0,75 Prozent. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass für die sogenannte freiwillige Pensionsvorsorge der Mitglieder der Landesregierung der Höchstsatz von 10 Prozent gewährt wird. Auch in zahlreichen landesnahen Betrieben werden mit Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von 3 bis 4,5 Prozent für alle Bediensteten deutliche Höhere Beiträge einbezahlt, als dies im Landesdienst der Fall ist. Für Führungspersonal mit Einkommen über der Bemessungsgrundlage, werden wie bei den Mitgliedern der Landesregierung Dienstgeberbeiträge bis zu 10 Prozent in Pensionskassenmodelle geleistet. 44 Optionsrecht In 44 (1) Z. 2 sind die KintergartenpädagogInnen aufzunehmen. Darüber hinaus fordert die Personalvertretung, dass allen aktiven Bediensteten, die einen Wechsel in das neue Gehaltsschema anstreben, vorab aussagekräftige und verbindliche Berechnungen zur Verfügung gestellt werden. Aus diesen Unterlagen soll sich nicht nur der momentane Unterschied in der monatlichen Entlohnung zwischen dem alten und dem neuen Schema, sondern auch der Gesamtunterschied vom Zeitpunkt des möglichen Wechsels bis zum voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Landesdienst ablesen lassen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen im Falle einer tatsächlichen Optierung verbindliche Wirkung haben.

5 5 Zu (6) wird angemerkt, dass gemäß dem Entwurf nur bei der Ausschreibung von Führungskräfte- Funktionen auf das derzeit geltende Gehaltsschema Rücksicht zu nehmen ist. Die Personalvertretung fordert eine solche Rücksichtnahme bei Ausschreibungen aller Dienstposten. Zur Anlage 1: Durch das Einfügen der Gehaltsstufe 9 ergeben sich in jedem Einreihungsband Verschiebungen. Die Einkommensbänder 10 bis 14 (Führung) erfahren durchwegs eine Erhöhung in jeder einzelnen Einkommensstufe. Im Einkommensband 4 wurden die Beträge durch das Einführen einer 9. Gehaltsstufe allesamt herabgesetzt. Dies war mit der Personalvertretung so nicht akkordiert! Im Einkommensband 7 werden die Gehälter von Einkommensstufe 1 bis 6 ebenfalls verringert, in der Stufe 7 bis 9 leicht erhöht. Paktiert war die Einführung einer 9. Gehaltsstufe, um die Zeit keiner weiteren Vorrückung bis zur Pensionierung zu verkürzen. Die Personalvertretung fordert, in allen Einkommensbändern genauso vorzugehen wie bei den Führungskräften. Wie bereits ausgeführt, hat die Dienstbehörde im neuen Gehaltssystem jegliche Möglichkeit der politischen Einflussnahme auf die Karrieren und die Gehälter der Bediensteten. Finanzielle Besserstellungen können im freien Ermessen, ohne Normen und Richtlinien, einigen wenigen Bediensteten gewährt werden. Die Umverteilung der Lebensverdienstsumme zugunsten junger Bediensteter wäre ohne größere Probleme auch im derzeitigen Gehaltsschema möglich gewesen. Tatsächlich werden nur jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom neuen System profitieren, denen seitens der Politik und der Dienstbehörde die Möglichkeit eröffnet wird, von einem niedrigen in ein höheres Einkommensband zu wechseln. Grundsätzlich ist auch anzuführen, dass die Einstufungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die verschiedenen Einkommensbänder in keinster Weise nachvollziehbar und richtig sind. Diese Einstufungen führten bei den Bediensteten zu großer Verunsicherung und Demotivation. Die Vergleiche der derzeitigen Einstufungen mit jenen im neuen Gehaltssystem waren vielfach nicht stimmig. Darüber hinaus musste festgestellt werden, dass einzelne Dienststellen bei den Einstufungen der Dienstposten deutlich besser gestellt wurden, als andere. Dies wird in Zukunft dazu führen, dass einzelne Verwaltungsbereiche massive Probleme bei Nachbesetzungen bekommen werden. Befremdend ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Zuge der Verhandlungen zwischen Personalreferent Dipl.-Ing. Dr. Josef Schwaiger und der Personalvertretung zwei wesentliche Kapitel noch nicht abgeschlossen wurden. Es handelt sich hierbei um die Absicherung des derzeitigen Gehaltssystems und die Forderung nach Umsetzung notwendiger Maßnahmen im Interesse der Bediensteten. Zusammenfassend wird festgehalten, dass dem vorliegenden Entwurf des Gehalts- Reformgesetzes seitens der Personalvertretung keine Zustimmung erteilt wird. Mit freundlichen Grüßen Franz Kreuzer Vorsitzender Dr. Bernd Gollackner Stellvertretender Vorsitzender

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