Newsletter Juli 2015 der Kanzlei GREEVE Rechtsanwälte in Hamburg
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- Friederike Langenberg
- vor 8 Jahren
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1 Newsletter Juli 2015 der Kanzlei GREEVE Rechtsanwälte in Hamburg Dies ist der aktuelle Newsletter der Kanzlei GREEVE Rechtsanwälte in Hamburg. Nachfolgend finden Sie von uns zusammengestellte Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Wir haben sie mit viel Sorgfalt ausgewählt. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben sie dennoch naturgemäß nicht. Wenn Sie unseren kostenfreien Newsletter jeden Monat unverbindlich erhalten möchten, klicken Sie auf unserer Website den Punkt "Newsletter-Bezug" an und tragen sich dort ein. Dann erhalten Sie diesen Newsletter künftig unaufgefordert, unverbindlich - und natürlich kostenfrei - Monat für Monat per . In gleicher einfacher Weise können Sie sich jederzeit vom Bezug abmelden. Ihre Daten geben wir selbstverständlich an niemanden weiter. Wir nutzen sie ausschließlich zum Versand unseres Newsletter und nur, solange Sie dazu angemeldet sind. AUS DER KANZLEI Verstärkung im Haftungs- und Versicherungsrecht - Seit dem ist der Kollege Lars Wegener in unserer Kanzlei tätig und verstärkt dort den Schwerpunktbereich des Versicherungsrechts. Herr Kollege Wegener war langjährig leitend im Sach/H/U-Bereich in verschiedenen Versicherungsunternehmen tätig. Er bearbeitet nun für uns Prozeßmandate der Haftpflichtversicherungen, der privaten und gewerblichen Sachversicherungen sowie der Privaten Unfallversicherungen. Inhouse-Fortbildungen Wir freuen uns, den von uns vertretenen Versicherern auch ein jährlich aktuelles Inhouse- Fortbildungskonzept für die praxisnahe Vermittlung der aktuellen Rechtsprechung zur Haftpflichtversicherung, zur Sachversicherung und zum Regress anbieten zu können. a) Herr Kollege Wegener bietet die Schulungs-, Beratungs- und Prozesstätigkeit auch zu besonderen Haftpflichtaspekten an, z.b. im Bereich der Produkt- und Umwelthaftung, der Schäden am Bau sowie der Ansprüche im Personenschadenbereich: - Fallbeispiele und aktuelle Rechtsprechung zur Privaten Sachversicherung - Praktische Hinweise zum Sachversicherungsregress - Aktuelle Fälle und Rechtsprechung zur Schadenverantwortung des Herstellers und Händlers - Haftung und Regress im Bauschaden - Auswirkungen des Patientenrechtegesetzes im Haftpflichtschaden der Heilberufe b) Herr Kollege Dr. Bolte bietet weiterhin seine langjährig bewährten bundesweiten Vorträge zum Bereich der Schäden in KFZ-Waschanlagen an, beruhend auf mehreren hundert Prozeßverfahren. c) Herr Kollege Siemer referiert über das Thema "Betrug und Betrugsabwehr" im Bereich Kraftschaden. d) Herr Kollege Relling informiert über die Rechtsprechung im OLG-Bezirk Hamburg zu KFZ-Sachschäden betreffend typischer Haftungsquoten ("Todsünden" und Quotenfälle) sowie häufiger Schadenpositionen (z.b. Verweisung bei fiktiver Abrechnung, Gutachterkosten,
2 langzeitiger Nutzungsausfall u.ä.). Bei Interesse fordern Sie gern ein unverbindliches Angebot an oder kontaktieren Sie uns einfach! THEMA DES MONATS Mit dem Erreichen des Alters, in welchem man die normale gesetzliche Altersrente beziehen kann (derzeit also üblicherweise mit 65 Jahren und einigen Monaten, Tendenz steigend), scheiden die meisten Beschäftigten aus dem Arbeitsleben aus. Manche würden gern noch etwas länger arbeiten, auch manche Unternehmen würden einige langjährige Beschäftigte gern noch etwas länger halten. Das scheitert oft daran, daß Betriebe die Sorge haben, solche Rentner-Beschäftigten später auf ewig angestellt zu haben. Denn eigentlich ist ein Arbeitsverhältnis, das mit dem Erreichen des Rentenalters automatisch und ohne Kündigung endet, zugleich ein befristetes Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, daß es für die Befristung (weil sie länger als 2 Jahre läuft) einen Befristungsgrund geben muß. Diesen Grund sehen allerdings alle Gerichte im Erreichen des Rentenalters, er ist damit zulässig. Vereinbart man aber mit Mitarbeitern/innen nach Erreichen der Rente eine befristete Weiterbeschäftigung, geht das nur dann, wenn das allein der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient (BAG 7 AZR 17/13). Zudem darf das 1 Jahr nicht überschreiten. Aber es gibt seit Mitte 2014 noch eine andere Lösung, die im Sozialgesetzbuch versteckt ist, dort in 41 SGB VI. Danach kann man als Arbeitgeber mit einzelnen Beschäftigten vor Erreichen des Rentenalters den Zeitpunkt des Ausscheidens durch individuelle schriftliche Vereinbarung hinausschieben, was sogar mehrfach geht. Man muß die Vereinbarung aber jeweils vor Ablauf des (hinausgeschobenen) schließen. Das Gesetz sagt dazu: Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und/oder des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind dazu naturgemäß noch nicht ergangen. Bevor man von dieser Lösung Gebrauch macht, empfiehlt sich das Lesen des vollständigen Gesetzestextes sowie die Konsultation einer arbeitsrechtlich fachkundigen Person. ALLGEMEINES (Bearbeiter/innen: diverse) Feststellungsklage Sie ist auf Ersatz von Vermögensschäden nur zulässig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß ein auf eine Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden eintritt, was nicht bloß ungewiß sein darf (BGH NJW 2015, 1683). Internet-Tauschbörse Der Bundesgerichtshof hat am insgesamt 3 Fälle entschieden, in welchen die Beklagten behauptet hatten, entweder die unzulässigen Downloads nicht getätigt zu haben oder aber ihre insoweit geständigen Kinder ausreichend belehrt zu haben. In allen 3 Fällen hat der BGH die Anschlußinhaber verurteilt und einen Schadensersatz von EUR 200,00 je heruntergeladenem Lied als angemessen erachtet (BGH
3 PM 92/2015). Im Fall des Downloads durch die 16-jährige Tochter hat der BGH entschieden, daß die Belehrung des Kindes über die Rechtswidrigkeit solcher Downloads und deren Verbot nicht in ausreichender Form erfolgt war mit der Folge, daß die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht hafteten. Schwarzarbeit Bei Schwarzarbeit bestehen weder Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers (BGH VII ZR 6/13) noch Vergütungsansprüche des Unternehmers (BGH VII ZR 241/13). Es besteht auch kein Rückzahlungsanspruch wegen Mängeln (VII ZR 216/14). ARBEITSRECHT (Bearbeiter: RA Ulrich Relling) Dienstwagen Die 1-%-Versteuerung fällt für jeden Monat an, auch für nur angefangene Monate, nicht aber für Monate, in denen gar keine Nutzung möglich war (FG Stuttgart 6 K 4540/14). Entgelt Erreicht das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht wenigstens 2/3 des branchenüblichen Lohns, ist die Lohnvereinbarung sittenwidrig mit der Folge, daß der branchenübliche Lohn geschuldet ist (BAG NJW 2015, 1709). Vorstand Eine Verkleinerung des Vorstands ist kein Grund zur Abberufung eines Mitglieds (OLG Frankfurt NJW-SP 2015, 336). MIETE und EIGENTUM (Bearbeiter: RA Henrik Völker) Neue Beiträge gibt es wieder im kommenden Newsletter. VERKEHRSRECHT (Bearbeiter/in: RAin Geesche Warnke und RA Ulrich Relling) Abbiegen Das Erfordernis der sog. 2. Rückschau direkt vor dem Abbiegen gilt nicht gegenüber KFZ, die dem Abbieger nicht unmittelbar folgen, sondern mehrere nachfolgende KFZ auf einmal überholen (OLG Dresden DV 2015, 101; KG NZV 2005, 413; OLG Hamm MDR 2014, 28). Einmündung Schneidet ein von rechts nach links einbiegendes vorfahrtberechtigtes KFZ die Kurve unter Überfahren der Fahrbahnmarkierung, behält es dennoch gegenüber dem wartepflichtigen KFZ die Vorfahrt, auch wenn die Einmündung trichterförmig gestaltet ist, weil die Vorfahrt über die gesamte Straßenbreite reicht (OLG Frankfurt NZV 1990, 472; OLG Hamm NZV 1998, 26). Es haftet aber bei der Kollision mit einem wartepflichtigen KFZ, welches sich in die Einmündung hineintastet, bis zu 50 % mit (OLG Koblenz NJW-SP 2015, 331). Motorrad - Gerät ein Motorradfahrer in einer Kurve aus seinem Fahrstreifen und auf den
4 Gegenfahrstreifen sowie kollidiert dort mit einem Entgegenkommer, haftet er allein (OLG Frankfurt SP 2014, 295). Kollidiert ein ordnungsgemäß überholender Motorradfahrer mit einem rechts voraus befindlichen und dann nach links abbiegenden PKW, haftet letzterer allein (OLG Saarbrücken 4 U 187/13). PoliScan Das Radarystem PoliScan gilt als sog. standardisiertes Meßverfahren mit der Folge, daß Gerichte über die Zuverlässigkeit solcher Geräte kein Gutachten einholen müssen (OLG Düsseldorf 3 RBS 15/15).Vorschaden Hatte das bei einem Unfall beschädigte KFZ im Schadenbereich Vorschäden, muß der Geschädigte zu deren Art und Umfang sowie zu Art und Umfang der Reparatur jener Vorschäden im einzelnen vortragen (OLG Düsseldorf NJW- SP 2015, 331). Ohne solchen Vortrag ist auch keine Schätzung möglich (KG NZV 2010, 579). Totalschaden Liegt die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung nicht über dem Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts, kann man trotz eigentlich gegebenem Totalschaden reparieren, wenn man an seinem KFZ hängt. Dann muß man aber das KFZ fahrbereit und vollständig verkehrssicher reparieren und 6 Monate nach der Reparatur weiter nutzen (OLG Hamburg NJW-SP 2015, 363). Das Prognose-Risiko zu Lasten des Schädigers gilt auch, wenn der Gutachter des Geschädigten den Wiederbeschaffungswert zu hoch einschätzt und deshalb zu einem Schaden innerhalb der sog. 130-%-Grenze gelangt (OLG Schleswig SP 2015, 156). Überholen Die grundlose Verminderung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden KFZ müssen nachfolgende KFZ stets zum Anlaß nehmen, mit einem Abbiegemanöver zu rechnen. Damit kann wegen unklarer Verkehrslage kein Überholmanöver eingeleitet werden (OLD Dresden DV 2015, 101). Verweisung - Geschädigte eines KFZ-Unfalls können bei fiktiver Abrechnung auf günstigere nicht markengebundene Fachwerkstätten verwiesen werden, wenn das beschädigte KFZ älter als 3 Jahre und nicht seit Erstzulassung in Hersteller-Vertragswerkstätten scheckheftgepflegt ist (BGH VI ZR 53/09). Diese Werkstätten müssen "mühelos und ohne weiteres zugänglich" sowie "gleichwertig" sein. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die Werkstatt ein zertifizierter ZKF-Fachbetrieb ist, Original-Teile verwendet und sein Personal regelmäßig schult, wobei ein EuroGarant-Zertifikat dafür spricht (BGH VI ZR 259/09). Es kommt dabei auf die konkret anstehende Reparatur an. Ein konkretes Angebot einer Werkstatt muß nicht vorgelegt werden (anders früher die Rechtsprechung in Berlin). In Hamburg reicht derzeit die Benennung einer alternativen Werkstatt aus. Eine mühelose Zugänglichkeit liegt nach gängiger Rechtsprechung vor, wenn die Werkstatt nicht weiter als 20 bis 25 km entfernt ist bzw. in der Stadt des Wohnsitzes des Geschädigten bzw. des Standortes des beschädigten KFZ sich befindet. Die Preise müssen solche für "Jedermann" sein, keine Sonderkonditionen für Versicherer (BGH VI ZR 267/14). UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch fiktiv zu erstatten, wenn sie ortsüblich sind. Beilackierungskosten sind auch fiktiv zu erstatten, wenn sie bei Reparatur anfallen würden, wozu ggf. ein Gutachten einzuholen ist. VERSICHERUNGSRECHT (Bearbeiter: RA Ulrich Siemer und RA Lars Wegener) Neue Beiträge gibt es wieder im kommenden Newsletter.
5 Wir hoffen, daß wir Ihnen einige interessante Informationen geben konnten. Es handelt sich überwiegend um allgemeine Angaben, die sich oft nicht direkt auf einen konkreten Fall übertragen lassen. Wenn Sie meinen, von einer neuen / geänderten Regelung betroffen zu sein, sprechen Sie uns gern unverbindlich an. Gleiches gilt, falls eine der oben aufgeführten Entscheidungen für Sie von Bedeutung sein könnte. Sie erhalten diesen Newsletter, weil Sie für dessen Bezug in unserer "Besteller-Datenbank" angemeldet sind. Falls eine dritte Person Sie ohne Ihre Kenntnis angemeldet hat, bitten wir, die Versendung an Sie zu entschuldigen. Bitte melden Sie sich in diesem Fall über den auf unserer Website links befindlichen Button Newsletter bestellen" ab oder senden Sie uns eine kurze Nachricht. Wir löschen Sie dann selbstverständlich umgehend aus unserer Besteller- Datenbank. Bitte haben Sie dafür Verständnis, daß wir ergänzend auf unseren Haftungsausschluß ("Disclaimer") auf unserer Website verweisen. GREEVE Rechtsanwälte (Hamburg)
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