Vertragsinformationen zur R+V/Funk-Gruppen-Unfallversicherung Stand 10/2013

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1 Vertragsinformationen zur R+V/Funk-Gruppen-Unfallversicherung Stand 10/2013 Inhalt: Allgemeine Vertragsinformationen R+V Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen zur Funk-Gruppen- Unfallversicherung 2014 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 200, 225, 300, 350 (soweit vereinbart) R+V Besondere Bedingungen für im Ausland lebende Personen Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Allgemeine Versicherung AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Friedrich Caspers. Vorstand: Dr. Norbert Rollinger, Vorsitzender; Frank-Henning Florian, Heinz-Jürgen Kallerhoff, Hans-Christian Marschler, Rainer Neumann, Peter Weiler. Sitz: Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE R+V/Funk AUB

2 Allgemeine Vertragsinformationen zur R+V/Funk-Gruppen-Unfallversicherung 2014 Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz Wiesbaden Risikoträger vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Norbert Rollinger Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID Nr. DE Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Wesentliche Merkmale der Versicherung Die wesentlichen Merkmale, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Versicherungsleistung, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein, den R+V Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen zur Funk-Gruppen-Unfallversicherung 2014 (R+V/Funk AUB 2014) und etwaig vereinbarten Besonderen Bedingungen. Bei dem abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um eine Gruppen-Unfallversicherung, deren Versicherungsschutz (sofern nichts anderes vereinbart wurde) 24 Stunden am Tag besteht. Versichert sind die Folgen von Unfällen, die den im Versicherungsschein genannten Personen/Personengruppen zustoßen. Welche Leistungen wir in welcher Höhe erbringen ergibt sich aus dem Angebot und dem Versicherungsschein. Die Leistungsarten die Sie beantragen können, finden Sie in Ziffer 2 der R+V/Funk AUB Beitrag Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag (inkl. gesetzlicher Versicherungsteuer), Einzelheiten zur Höhe und Fälligkeit des Beitrags sowie der Zahlungsweise entnehmen Sie bitte dem Angebot, dem Versicherungsschein und den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Bitte bezahlen Sie den ersten Beitrag sofort nach Erhalt des Versicherungsscheins. Andernfalls beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der Zahlung bei uns. Bis zum Eingang der verspäteten Zahlung können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Zahlen Sie einen der weiteren Beiträge nicht rechtzeitig gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Zustandekommen des Vertrags Der Vertrag kommt formell durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande dem Angebot und Ihrer Annahme. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht ihr Widerrufsrecht (siehe unten) ausüben. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Angebot und dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist. Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz Wiesbaden Fax: ruv@ruv.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von - bei einer laufenden Beitragszahlung R+V/Funk AUB

3 - 1/360 des jährlichen Beitrags, - 1/180 des halbjährlichen Beitrags, - 1/90 des vierteljährlichen Beitrags, - 1/30 des monatlichen Beitrags und - bei einem Einmalbeitrag Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Versicherungsdauer Ihrer Versicherung in Jahren * 360 Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Angebot, Ihrem Versicherungsschein sowie gegebenenfalls den Verlängerungsbestimmungen in den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Beendigung des Vertrags Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere die Bestimmungen zum Kündigungsrecht, entnehmen Sie bitte den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht/Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin Telefon: , Telefax: ; Beschwerde@Versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, Bonn. Im Falle einer Beschwerde haben Sie die Möglichkeit, sich auch an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Was ist in einem Leistungsfall zu tun? Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht mit sich bringt, müssen Sie oder die versicherte Person uns oder Ihren Makler Funk so bald wie möglich informieren. Todesfälle sind uns innerhalb von 48 Stunden unter anzuzeigen, auch wenn der Unfall bereits gemeldet wurde. Aus dem Ausland wählen Sie bitte die Service Telefonnummer / Nähere Informationen finden Sie in Ziffer 6 der R+V/Funk AUB Umsatzsteuer Die Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. R+V/Funk AUB

4 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen zur Funk-Gruppen- Unfallversicherung 2014 (R+V/Funk AUB 2014) Die R+V/Funk AUB 2014 basieren im Wesentlichen auf den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) empfohlenen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2008) Zusatzbedingungen für die Gruppenunfallversicherung Besondere Bedingungen für die Gruppenunfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person sowie auf den Annahmerichtlinien der R+V Allgemeine Versicherung AG (Altersklausel, Kumul) den gem. 7 Versicherungsvertragsgesetz (in Verbindung mit der Informationspflichtenverordnung zum Versicherungsvertragsgesetz VVG-InfoV) zu erteilenden Informationen des Versicherungsnehmers dem Merkblatt zur Datenverarbeitung und wurden mit Ihrem Versicherungsmakler Funk exklusiv für Funk-Kunden zusammengestellt und erweitert. Inhaltsverzeichnis Ziffer Der Versicherungsumfang Was ist versichert? 1 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 2 Invaliditätsleistung 2.1 Unfall-Rente 2.2 Verbesserte Übergangsleistung 2.3 Tagegeld 2.4 Krankenhaustagegeld 2.5 Genesungsgeld 2.6 Todesfallleistung 2.7 Kosten für Kosmetische Operationen 2.8 Zusätzlich vereinbarte Leistungsarten 2.9 Unfall Service Rehabilitationsbeihilfe Kurkostenbeihilfe Sofortleistungen bei Schwerverletzungen Gipsgeld Koma Tagegeld Entführungsleistung Umbaukosten Auslandskrankenhaustagegeld Heilkosten bei Auslandsaufenthalten Rücktransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes Rücktransport aus dem Ausland Umschulungsmaßnahmen Erweiterung des versicherten Personenkreises 2.10 Vorsorgeversicherung für den Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Lebensretter Kunden und Gäste Unterbrechung der Arbeitszeiten R+V/Funk AUB

5 Elternzeit Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 4 Was müssen Sie beachten bei - Gruppenunfallversicherungen? 5 - bei Erreichen des 80. Lebensjahres? 5 Der Leistungsfall Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 6 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 7 Wann sind die Leistungen fällig? 8 Die Versicherungsdauer Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 9 Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 9 Der Versicherungsbeitrag Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 10 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen? 10 Weitere Bestimmungen Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 11 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 12 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? 13 Welches Gericht ist zuständig? 14 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? 15 Was gilt bei Änderungen Ihrer Anschrift? 15 Welches Recht findet Anwendung? 16 Wann werden diese Bedingungen geändert? 17 Maklerklausel 18 Wie erhöhen sich die Ansprüche auf Unfall-Rente bzw. auf Unfall-Hinterbliebenenrente während der Rentenzahlungsdauer? 19 Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Die versicherten Personen und / oder Personengruppen ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. R+V/Funk AUB

6 Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird oder - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser, tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzungen), ohne dass ein Unfallereignis festgestellt werden kann; wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden durch die allmähliche Einwirkung von Gasen und Dämpfen erleidet. Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufs- und Gewerbekrankheiten wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bei Bemühungen zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen erleidet. 1.5 Gesundheitsschäden durch extreme Witterungsbedingungen (Frost, Sonneneinstrahlung usw.) als Folge eines versicherten Unfallereignisses im Sinne von Ziffer 1.3 sind mitversichert. 1.6 Bitte beachten Sie die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3) und die Ausschlüsse (Ziffer 4). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie für alle Leistungsarten. 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versicherungssummen ergeben sich aus dem Versicherungsschein. 2.1 Invaliditätsleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist - innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und - innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von Ihnen bei uns geltend gemacht worden Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt Art und Höhe der Leistung: Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag Die vereinbarte Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität bilden die Grundlage für die Berechnung der Leistung. 1. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: Arm oder Hand 100 % Daumen 30 % Zeigefinger 20 % anderer Finger 15 % Bein oberhalb des Knies 100 % Bein unterhalb des Knies 100 % Fuß 100 % R+V/Funk AUB

7 große Zehe 15 % andere Zehe 5 % Auge 100 % Verlust beider Augen 100 % Gehör auf einem Ohr 40 % Gehör auf beiden Ohren 100 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % Zeugungsunfähigkeit bei Männern 30 % Empfängnis-/Gebärfähigkeit bei Frauen bis zum 40. Lebensjahr 30 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer und Ziffer zu bemessen. 4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Soweit die Körperschädigungen auf ein und denselben Unfall zurückzuführen sind, werden jedoch nicht mehr als 100% berücksichtigt Leistungserhöhung bei unterhaltsberechtigten Kindern Die vereinbarte Grundsumme bei Invalidität erhöht sich um 10 %, maximal jedoch um EUR, wenn die versicherte Person unterhaltsberechtigte Kinder hat, die minderjährig sind oder sich in Ausbildung befinden und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Stirbt die versicherte Person - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre Erhöhung nach Betriebszugehörigkeit Ab einer Dauer der Betriebszugehörigkeit der versicherten Person von 5 Jahren erhöhen sich die Versicherungssummen für den Invaliditätsfall um 5% und um weitere 1% für jedes weitere Jahr, bis um maximal 10%. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des versicherten Arbeitnehmers oder des Gesellschafters/Geschäftsinhabers wird erst bei Meldung eines Unfalls geprüft. Eine Leistungserhöhung erfolgt nur, wenn der Versicherungsnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit innerhalb von 3 Monaten nach Meldung des Unfalls mitteilt Verbesserte Mehrleistung: Für Verträge ohne progressive Invaliditätsstaffel oder andere Mehrleistungs-Bedingungen und ohne eine Sonder-Gliedertaxe gilt folgendes: Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Der Invaliditätsgrad wird nach den Ziffern bis und Ziffer 3 ermittelt; - der Unfall hat sich vor Vollendung des 70. Lebensjahres ereignet. - der Unfall führt zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%; Diese Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens ,- EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei uns weitere Unfallversicherungen, gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. 2.2 Unfall-Rente Voraussetzungen für die Leistung: Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung sind nach Ziffer gegeben. Der Unfall hat zu einem nach Ziffer bis Ziffer und Ziffer 3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt. Für die Feststellung des Invaliditätsgrades bleiben vereinbarte besondere Gliedertaxen unberücksichtigt Höhe der Leistung: Wir zahlen unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfall-Rente in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. R+V/Funk AUB

8 Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen im Invaliditätsfall bleiben für die Feststellung der Höhe der Leistung unberücksichtigt. Eine Erhöhung der laufenden Rentenansprüche richtet sich nach Ziffer Beginn und Dauer der Leistung: Die Unfall-Rente zahlen wir - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, - monatlich im Voraus. Die Zahlung endet - zum Ende des dritten Monats nach dem Tod der versicherten Person oder - zum Ende des Monats, in dem wir Ihnen mitgeteilt haben, dass eine nach Ziffer 8.4 vorgenommene Neubemessung eine Senkung des unfallbedingten Invaliditätsgrades unter 50 % ergeben hat. 2.3 Verbesserte Übergangsleistung Leistung drei Monate nach dem Unfallereignis Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt - nach Ablauf von drei Monaten vom Unfalltag an gerechnet und - ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch zu 100 % beeinträchtigt. - Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der drei Monate ununterbrochen bestanden. - Sie ist von Ihnen spätestens vier Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung: Wir zahlen die verbesserte Übergangsleistung in Höhe der Hälfte der vereinbarten Versicherungssumme Leistung sechs Monate nach dem Unfallereignis Voraussetzungen für die Leistung: Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt - nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und - ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. - Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen bestanden. - Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung: Wir zahlen die verbesserte Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Haben Sie bereits eine Leistung nach Ziffer erhalten, wird diese auf einen Anspruch aus Ziffer angerechnet. 2.4 Tagegeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist unfallbedingt - in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und - in ärztlicher Behandlung Höhe und Dauer der Leistung: Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. Ist die Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der ärztlichen Behandlung unfallbedingt noch beeinträchtigt, wird weiter Tagegeld gezahlt, wenn - der behandelnde Arzt die Beeinträchtigung bescheinigt und - eine Invalidität gemäß Ziffer 2.1 (noch) nicht ärztlich festgestellt wurde. Das Tagegeld wird innerhalb von zwei Jahren vom Unfalltag an gerechnet gezahlt, längstens jedoch für 365 Tage. R+V/Funk AUB

9 2.5 Krankenhaustagegeld Krankenhaustagegeld Voraussetzungen für die Leistung: 1. Die versicherte Person befindet sich wegen eines Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus. Eine unmittelbar (innerhalb von 30 Tagen) an einen Krankenhausaufenthalt anschließende Anschlussheilbehandlung (AHB) oder berufsgenossenschaftlich-stationäre Weiterbehandlung (BGSW), gilt als objektiv medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung. Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung. 2. Krankenhaustagegeld auch dann gezahlt wird, wenn sich die versicherte Person wegen eines Unfalls einer ambulanten chirurgischen Operation unterzieht und deswegen für mindestens 3 Tage ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig bzw. vollständig in Ihrem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich beeinträchtigt ist. In diesem Fall erhält die versicherte Person eine Entschädigung in Höhe des 5-fachen vereinbarten Krankenhaustagegelds Höhe und Dauer der Leistung: 1. Das Krankenhaustagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld wird auch innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall für die Dauer eines stationären Krankenhausaufenthaltes gezahlt, wenn eine Nachbehandlung nicht früher möglich war, maximal jedoch für 730 Tage. 3. Aufnahme- und Entlassungstag gelten in allen Fällen der Krankenhausbehandlung in Verbindung mit einem stationären Aufenthalt als je ein Kalendertag. 4. In teilweiser Abänderung zu Ziffer wird Krankenhaustagegeld auch für die stationäre Behandlung in einem Rehabilitationszentrum gewährt, die unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung stattfindet. Das Krankenhaustagegeld wird für jeden Tag der vollstationären Behandlung im Rehabilitationszentrum gezahlt. 5. Ist es bei schwerwiegenden Unfallfolgen medizinisch angeraten und ärztlich gebilligt, dass eine Begleitperson zusammen mit der versicherten Person im Krankenhaus untergebracht wird, verdoppelt sich für diesen Krankenhausaufenthalt das versicherte Krankenhaustagegeld Krankenhaustagegeld im Ausland Voraussetzungen für die Leistung: 1. Die versicherte Person befindet sich wegen eines Unfalles, der sich im Ausland ereignet hat, in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus im Ausland. Die vollstationäre Heilbehandlung erfolgt im unmittelbaren Anschluss an das Unfallereignis. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat. Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlung. 2. Höhe und Dauer der Leistung: Für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung im Ausland wird zusätzlich ein Krankenhaustagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt. Die vereinbarte Versicherungssumme wird bis zu einer Höhe von 300 EUR berücksichtigt. 2.6 Genesungsgeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer Höhe und Dauer der Leistung: Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens jedoch für 100 Tage.. Die Leistung wird nicht nach Ziffer verdoppelt. R+V/Funk AUB

10 2.7 Todesfallleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb von 24 Monaten gestorben. Sollte in diesem Zeitraum bereits eine Entschädigung gemäß Ziffer 2.1 geleistet worden sein, wird diese mit der Todesfallentschädigung verrechnet. Bitte beachten Sie die besondere Pflicht einer rechtzeitigen Anzeige des Todesfalles nach Ziffer Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gezahlt Verschollenheit Ist eine versicherte Person unfallbedingt verschollen, entsteht Anspruch auf die Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die versicherte Person im Aufgebotsverfahren für tot erklärt, die Verschollenheit öffentlich bekannt gemacht wurde und eine Urkunde vorgelegt wird. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, ist die geleistete Zahlung zurückzuzahlen. 2.8 Kosten für kosmetische Operationen Voraussetzungen für die Leistungen: - Die versicherte Person hat sich wegen eines Unfalles einer kosmetischen Operation unterzogen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben. - Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall. War die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles noch nicht volljährig, ersetzen wir die Kosten unabhängig von der oben genannten Frist, wenn die Operation vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt wird. - Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht Art und Höhe der Leistungen: Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene - Arzthonorare und sonstige Operationskosten, - Kosten für Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel - notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, - Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und Eckzähnen entstanden sind. Zusätzlich zu den im Versicherungsschein aufgeführten Versicherungssummen sind Kosten für kosmetische Operationen mit einer Versicherungssumme von ,- EUR ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bestehen für die versicherte Person bei der R+V Versicherung mehrere Unfallversicherungen, werden die beitragsfrei mitversicherten Kosten für kosmetische Operationen nur aus einem dieser Verträge gezahlt. Ziffer 3 findet keine Anwendung. 2.9 Zusätzlich vereinbarte Leistungsarten Bestehen für die versicherte Person bei der R+V Versicherung mehrere Unfallversicherungen, werden die im folgenden beschriebenen beitragsfrei mitversicherten zusätzlichen Leistungsarten nach Ziffer bis Ziffer nur aus einem dieser Verträge gezahlt. Die Versicherungssummen nehmen an einer vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil Unfall-Service Voraussetzungen für die Leistungen: - Nach einem Unfall befindet sich die versicherte Person in einer Notsituation, aus der sie gerettet oder geborgen wird. - Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht. R+V/Funk AUB

11 Art der Leistungen: 1 Wir ersetzen die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten ersetzen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder ein Unfall nach den konkreten Umständen zu vermuten war. 2 Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. 3 Wir ersetzen die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der versicherten Person zum Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik. 4 Wir ersetzen die durch die Rückkehr der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz entstandenen Mehrkosten, soweit diese auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. 5 Bei einem Unfall im Ausland ersetzen wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat. 6 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. 7 Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz Höhe der Leistungen: - Die Höhe der Leistungen ist insgesamt auf den Betrag von ,- EUR begrenzt. Ziffer 3 findet keine Anwendung. - Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten Rehabilitationsbeihilfe Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat - nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall - wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen - innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet - für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 3 Wochen eine medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch Vorlage des ärztlichen Entlassungsberichtes sowie der Bewilligungsunterlagen zur Rehabilitationsmaßnahme durch die BfA, die gesetzliche oder private Krankenkasse oder das Sozial- oder Versorgungsamt nachgewiesen. Mitversichert sind teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen die versicherte Person, mit Ausnahme der Übernachtung, ein Therapieprogramm wie stationäre Patienten erhält. Nicht versichert sind - Intensive Rehabilitations-Nachsorge (IRENA), - Anschlussheilbehandlungen (AHB) nach einem Krankenhausaufenthalt, - Berufsgenossenschaftlich-Stationäre Weiterbehandlung (BGSW), - sonstige vollstationäre Heilbehandlungen für die Krankenhaus-Tagegeld (aus einer Unfall- oder Krankenversicherung) bei unserer oder einer anderen Gesellschaft bezogen wird Höhe der Leistung: Der Versicherer ersetzt insgesamt bis zur Höhe von 5.000,-- EUR je Unfall die nachgewiesenen Kosten für die Rehabilitation Kurkostenbeihilfe Voraussetzungen für die Leistung: Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne von Ziffer 1 eine Kurkostenbeihilfe, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Laut ärztlichem Attest ist eine Invalidität zu erwarten oder bereits eingetreten, - die ärztliche Behandlung ist abgeschlossen, - die versicherte Person ist noch nicht vollständig wiederhergestellt, R+V/Funk AUB

12 - die Kur ist wegen der Unfallfolgen medizinisch notwendig und - die Kur wird an einem anerkannten auswärtigen Kurort durchgeführt, so dass die versicherte Person aus der gewohnten Umgebung herausgelöst wird. Die Kostenbeihilfe wird für eine einmalige mindestens dreiwöchige Kur, die innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, durchgeführt worden ist gezahlt. Rehabilitationsmaßnahmen und stationäre Krankenhausaufenthalte bei denen die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht sind keine Kuren. Ein etwaig anderer Leistungsanspruch muss vor der Inanspruchnahme dieser Versicherung ausgeschöpft sein Höhe der Leistung: Die Kurkostenbeihilfe wird bis max EUR einmal je Unfall gezahlt. Erstattet werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten für therapeutische Anwendungen. Die Kosten sind uns durch die Vorlage der Originalrechnungen nachzuweisen Sofortleistungen bei Schwerverletzungen Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat aufgrund des Unfalls eine der nachfolgenden schweren Verletzungen erlitten und diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfall bei dem Versicherer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend gemacht: - Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks - Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand - Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung - Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma: - Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) - gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen - Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen - Fraktur eines langen Röhrenknochens - Fraktur des Beckens - Fraktur eines oder mehrerer Wirbelknochen - gewebezerstörende Schäden eines inneren Organs - Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche - Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe je Auge nicht mehr als VISUS 0,05. Kein Anspruch auf Sofortleistung besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von zwei Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, verstirbt Art und Höhe der Leistung: Der Versicherte erhält eine einmalige Sofortleistung in Höhe von 5 % der Grundversicherungssumme für den Invaliditätsfall, höchstens jedoch ,- EUR, wenn anlässlich eines unter die Versicherung fallenden Unfalls schwere Verletzungen eingetreten sind. Die Sofortleistung wird anlässlich eines Unfalls nur einmal erbracht, unabhängig davon, wie viele der genannten Verletzungen die versicherte Person erleidet Gipsgeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat infolge eines versicherten Unfallereignisses einen Gipsverband aufgrund ärztlicher Anweisung länger als 14 Tage getragen Art und Höhe der Leistung: Das Gipsgeld in Höhe von 500,- EUR wird für jeden Unfall einmal gezahlt Koma-Tagegeld Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person fällt infolge eines Unfalles in ein Koma oder sie wird unfallbedingt in ein künstliches Koma versetzt Art und Höhe der Leistung: Das Koma-Tagegeld in Höhe von 50,- EUR wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich die versicherte Person im Koma befindet, längstens jedoch bis zu 730 Tage ab Unfalltag gerechnet. R+V/Funk AUB

13 2.9.7 Entführungsleistung Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person wurde für mindestens zwei Tage entführt oder anderweitig durch eine Straftat für mindestens zwölf Stunden gegen ihren Willen festgehalten. Die Straftat wurde polizeilich gemeldet bzw. verfolgt. Der Anspruch auf Entführungsleistung ist von Ihnen spätestens drei Monate nach Ende der Entführung bei uns geltend gemacht worden Art und Höhe der Leistung: Die Entführungs-Leistung beträgt einmalig 5.000,- Euro Umbaukosten Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und hat nach Ziffer 2.1 Anspruch auf Invaliditätsleistung. Wegen dieser Invalidität ist es der versicherten Person nicht möglich, ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Einschränkungen nachzugehen bzw. das alltägliche Leben uneingeschränkt zu bewältigen. Durch Umbau des Arbeitsplatzes kann die berufliche Tätigkeit wieder ganz oder teilweise aufgenommen bzw. der Alltag besser bewältigt werden. Der Anspruch auf Umbaukosten wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall bei dem Versicherer geltend gemacht. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die verunfallte Person unmittelbar an den Versicherer halten Art und Höhe der Leistung: Der Versicherer ersetzt insgesamt bis zur Höhe von ,- EUR die nachgewiesenen Kosten für die Umbaumaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz. Als Arbeitsplatz gilt der Platz, an dem die versicherte Person vor dem Unfall zur überwiegenden Zeit ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist. Kosten (höchstens ,- EUR) werden somit unter anderem ersetzt für den Umbau - von Büromobiliar - eines Büros und sonstiger Räumlichkeiten (z. B. Türenverbreiterung) - eines Gebäudes (z. B. Rampenbau, Aufzug) - von Toiletten und sonstigen sanitären Einrichtungen - von Maschinen - eines Personen- oder Lastkraftwagens - sonstiger Anlagen oder, sofern der Umbau des Arbeitsplatzes nicht notwendig ist, die Kosten (höchstens ,- EUR) für den behindertengerechten Umbau der Wohnung (z. B. Installation von Rampen, Einbau eines Notrufsystems, Umbau von Küche und Bad). Ist der Umbau teurer als eine Neuanschaffung, werden die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt. Entscheiden sich die versicherte Person und der Arbeitgeber gemeinsam dafür, dass statt des Umbaus des ehemaligen Arbeitsplatzes ein neuer Arbeitsplatz eingerichtet wird, werden auch hierfür die Kosten ersetzt. Ist ein Umbau der Wohnung der versicherten Person nicht möglich, werden stattdessen die Umzugskosten in eine behindertengerechte Wohnung übernommen. Ist ein Umbau des Arbeitsplatzes bzw. der Umzug in eine behindertengerechte Wohnung nicht notwendig, dagegen aber der Umbau des privaten PKW der versicherten Person, werden diese Kosten bezahlt Auslandskrankenhaustagegeld Voraussetzung für die Leistung: Es ist keine Leistung für Krankenhaustagegeld vereinbart und es hat sich ein Unfall nach Ziffer 1 im Ausland ereignet. R+V/Funk AUB

14 Art und Höhe der Leistung: Für jeden Tag des medizinisch notwendigen, vollstationären Krankenhausaufenthalts im Ausland zahlen wir 25.- EUR, maximal für 30 Tage Heilkosten bei Auslandsaufenthalten Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat bei einem Auslandsaufenthalt von maximal einem Jahr einen Unfall erlitten. Für die Behebung der Unfallfolgen sind Heilkosten entstanden, für die kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht oder ein Dritter - ist nicht zur Leistung verpflichtet oder - bestreitet seine Leistungspflicht oder - hat seine Leistung erbracht, diese hat aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht Art und Höhe der Leistung: Erstattet werden maximal 5.000,- EUR ab einem Betrag von insgesamt 50,- EUR je Schadenfall für nachgewiesene - Arzthonorare - Sonstige Operationskosten - Notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus, jedoch nicht für zusätzliche Nahrungs-und Genussmittel - Notwendige Kosten für Arzneien - Kosten für künstliche Glieder - Kosten für Verbandszeug Rücktransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes Voraussetzungen für die Leistung: Der Versicherte hat einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall nach Ziffer 1 erlitten, der einen 14-tägigen Krankenhausaufenthalt am Unfallort zur Folge hat Art und Höhe der Leistung: Wir erstatten bis zur Höhe von 3.500,- EUR die entstandenen notwendigen Kosten für den Rücktransport in ein Krankenhaus in die Nähe des Wohnsitzes der versicherten Person. Die Leistung wird nur dann fällig, wenn hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht oder ein Dritter - ist nicht zur Leistung verpflichtet, oder - bestreitet seine Leistungspflicht, oder - hat seine Leistung erbracht, diese hat aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht Rücktransportkosten aus dem Ausland Voraussetzungen für die Leistung: Der Versicherte hat im Ausland einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall nach Ziffer 1 erlitten Art und Höhe der Leistung: Wir erstatten bis zur Höhe von ,- EUR medizinisch notwendige Rücktransporte aus dem Ausland zu dem Wohnsitz der versicherten Person nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus mit einem medizinisch geeigneten Transportmittel (Ambulanzfahrzeug oder Luftfahrzeug). Die Entscheidung, ob die versicherte Person zu Lande oder in einem Luftfahrzeug transportiert wird, übernimmt der behandelnde Arzt; Die Leistung wird nur dann fällig, wenn hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht oder ein Dritter - ist nicht zur Leistung verpflichtet, oder - bestreitet seine Leistungspflicht, oder - hat seine Leistung erbracht, diese hat aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht. R+V/Funk AUB

15 Umschulungsmaßnahmen Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist durch einen Unfall voraussichtlich auf Dauer in ihrer körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Wegen dieser Invalidität ist die versicherte Person voraussichtlich dauernd außerstande, ihren Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Ausbildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.. Durch die Durchführung einer staatlich anerkannten Umschulung kann die versicherte Person wieder in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliedert werden. Die Umschulung ist innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall durchgeführt und wird innerhalb der drei Jahre bei uns geltend gemacht Art und Höhe der Leistung: Wir ersetzen einmalig je Unfall insgesamt bis zu ,- EUR ab einem Betrag von insgesamt 1.000,- EUR je Schadenfall für die entstandenen und nachgewiesenen Kosten, welche in unmittelbaren Zusammenhang mit der Umschulung entstehen. Ein Dritter (z.b. ein anderer Versicherer) ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht oder hat seine Leistung erbracht, diese hat aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht Erweiterung des versicherten Personenkreises Unter den nachfolgenden Voraussetzungen wird der Kreis der versicherten Personen beitragsfrei um die unten genannten Personengruppen erweitert. Versicherungsschutz besteht, sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist, nur in dem hier beschriebenen Umfang. Ein vereinbartes Mehrleitungs- oder Progressionsmodell gilt nicht. Die Versicherungssummen nehmen an einer vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. Weitere Leistungen, insbesondere die beschriebenen Leistungserweiterungen nach Ziffer , Ziffer und Ziffer sind nicht versichert Vorsorgeversicherung für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Voraussetzungen für die Leistung: Heiratet eine in dem Versicherungsvertrag namentlich benannte versicherte Person während der Wirksamkeit dieses Vertrags, besteht für den Ehegatten vom Tag der Eheschließung an gerechnet für die Dauer von drei Monaten Versicherungsschutz bei Unfällen. Die Regelung gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend Höhe der Leistung: Leistung bei Vollinvalidität Todesfallleistung EUR EUR Lebensretter Voraussetzungen für die Leistung: Für Lebensretter besteht Versicherungsschutz während der Bemühung zur Rettung einer versicherten Person Höhe der Leistung: Leistung bei Vollinvalidität Todesfallleistung EUR EUR Kunden und Gäste Voraussetzungen für die Leistung: Für Geschäftskunden und geschäftlich geladene Gäste des Versicherungsnehmers, nicht jedoch für Endkunden, Endverbraucher und Publikumsverkehr besteht Versicherungsschutz für Unfälle, die diesen in den Räumen und auf dem Betriebsgelände des Versicherungsnehmers zustoßen. Eingeschlossen sind die Wege außerhalb dieses Bereiches und die An- und Abreise, sofern und solange die Kunden und Gäste sich in Begleitung eines Betriebsangehörigen befinden. R+V/Funk AUB

16 Höhe der Leistung: Leistung bei Vollinvalidität Todesfallleistung EUR EUR Unterbrechung der Arbeitszeiten Für im Vertrag nicht als versichert aufgeführte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz für Unterbrechungen oder Pausen während der Arbeitszeit, die den privaten unversicherten Bereich der Berufsgenossenschaftsdeckung zuzurechnen ist (z.b. Raucher- und Essenspausen, Toilettenbesuch). Gleiches gilt für Mitarbeiter, die gemäß Versichertenverzeichnis zwar versichert sind, für die aber kein Versicherungsschutz für die o.a. Zeit besteht. Die Versicherungssummen betragen im Todesfall EUR und im Invaliditätsfall EUR Elternzeit Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, die sich in der gesetzlichen Elternzeit befinden, genießen während der Dauer der angemeldeten Elternzeit weiterhin den zugesagten Versicherungsschutz. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Ablauf der Elternzeit entfällt der Versicherungsschutz. Die Leistung im Schadensfall richtet sich bei nicht namentlicher Nennung und festen Versicherungssummen nach der letzten Einstufung in eine Versichertengruppe. Die Leistungen im Schadensfall richten sich bei Jahreslohn/- gehaltssummen-verträgen nach dem letzten Jahresgehalt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für die versicherte Person vor Antritt der Elternzeit. Die Meldung des fiktiven Jahresgehaltes durch den Versicherungsnehmer erfolgt mit der jährlichen Stichtagsabrechnung. 3 Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich - im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, - im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 45 %, unterbleibt die Minderung. 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 4.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch, - wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren; - für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die auf Trunkenheit beruhen; - für Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall verursacht werden. Mitversichert sind nur die Unfallfolgen, die Gesundheitsschädigung durch den eigentlichen Herzinfarkt oder Schlaganfall ist nicht versichert Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, bei Unfällen durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn die versicherte Person nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg gehört. (passives Kriegsrisiko) Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden. Als Krieg oder Kriegsereignis gilt jede Handlung als Folge oder der Versuch der Teilnahme an militärischen Handlungen zwischen Nationen, einschließlich Bürgerkrieg, Revolution und Invasion. Aktiver Teilnehmer ist, wer auf Seiten einer kriegsführenden Partei zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben: R+V/Funk AUB

17 a) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg in dem Land des permanenten Wohnsitzes der versicherten Person oder jedes Land, in dem sie sich für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten am Stück aufhält. b) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen). Die Versicherung des passiven Kriegsrisikos können wir jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen Unfälle der versicherten Person - als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; - bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; - bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Mitversichert sind jedoch Unfälle bei Fahrten, bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt (Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 4.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist Gesundheitsschäden durch Strahlen. Mitversichert sind jedoch Gesundheitsschäden durch Röntgen- und Laserstrahlen, sowie durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Ziffer bleibt hiervon unberührt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Gesundheitsschäden, die als Folge regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten eintreten Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut wird nicht als Heilmaßnahme oder Eingriff gewertet Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch für - Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für - Infektionen, bei denen Krankheitserreger durch Unfallverletzungen in den Körper gelangten; - Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, in den Körper gelangten. - die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME) und Borreliose. Abweichend von Ziffer gilt hier die ärztliche Feststellung als Unfalltag. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, gilt Ziffer Satz 2 entsprechend Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die versehentliche Einnahme eines für den menschlichen Verzehr nicht vorgesehenen Stoffes ist ebenfalls eingeschlossen. Den Nachweis der Versehentlichkeit hat die versicherte Person zu führen. Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. R+V/Funk AUB

18 4.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind. 5 Was müssen Sie beachten bei Gruppenunfallversicherungen oder bei Erreichen des 80. Lebensjahres? 5.1 Bezeichnung der versicherten Personen Die Gruppen-Unfallversicherung kann mit oder ohne Angabe der Namen der versicherten Personen abgeschlossen werden. Die vereinbarte Form ergibt sich aus dem Vertrag Versicherung ohne Namensangabe Versicherungsschutz besteht für die Personen, die der im Vertrag bezeichneten Gruppe angehören Die zu versichernden Personen sind von Ihnen so zu bezeichnen und zu erfassen, dass Zweifel über die Zugehörigkeit des Verletzten zu dem versicherten Personenkreis nicht entstehen können Sie sind verpflichtet, uns die Anzahl der am Tag der Hauptfälligkeit eines jeden Jahres versicherten Personen bekannt zu geben. Sind mehrere Personengruppen versichert, wird die Anzahl für jede Gruppe benötigt Aufgrund Ihrer Angaben erfolgt eine Anpassung für das laufende Versicherungsjahr unter Berücksichtigung des bereits angeforderten Beitrages. Eine Beitragsabrechnung für das abgelaufene Versicherungsjahr erfolgt nicht Unterläuft Ihnen bei der Abgabe der Meldeverfahren ein Fehler bei der Zuordnung einer versicherten Person zu den gemeldeten Gruppen, beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz der versicherten Person nicht. Sie sind jedoch verpflichtet, sobald Ihnen das Versehen bewusst wird, uns dies anzuzeigen und die entsprechende Prämie zu entrichten Der Versicherungsschutz der einzelnen versicherten Personen erlischt, wenn sie aus dem mit Ihnen bestehenden Dienstverhältnis oder aus der Vereinigung ausscheidet Versicherung mit Namensangabe Versicherungsschutz besteht für die namentlich benannten Personen Nicht versicherte Personen können Sie jederzeit zur Versicherung anmelden, wenn Beruf oder Beschäftigung und die Versicherungssummen die gleichen sind wie die der bereits versicherten. Für die hinzukommenden Personen besteht Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang ab Eingang Ihrer Anmeldung bei uns Personen in anderen Berufen oder mit anderer Beschäftigung oder mit höheren Versicherungssummen sind erst versichert, nachdem Sie sich mit uns über Versicherungssummen und Beitrag geeinigt haben Für versicherte Personen, die aus dem Vertrag ausscheiden sollen, erlischt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem uns Ihre Anzeige zugeht Wir haben das Recht, die Versicherung des Einzelnen nach Risikoprüfung abzulehnen. Lehnen wir ab, erlischt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem uns Ihre Anzeige zugeht Die Dokumentierung der Änderungen (Ein-/Ausschlüsse und Summenänderungen) sowie die Beitragsberechnung erfolgt einmal jährlich zur Hauptfälligkeit. Es wird nur für die Personen der Jahresbeitrag berechnet, die zur Hauptfälligkeit versichert sind. Eine unterjährige (p.r.t.) Erstattung bzw. Nacherhebung der Beträge erfolgt nicht. 5.2 Kumul/Höchstentschädigung Werden mehrere durch diesen Gruppenunfallversicherungsvertrag versicherte Personen verletzt oder getötet, so gelten EUR als gesamte Höchstentschädigung für alle versicherten Personen anlässlich eines Schadenereignisses, oder einer zusammengehörenden Serie von Schäden, zusammen. Als Serie von Schäden gelten alle Ereignisse, die dieselbe Ursache haben, einander gegenseitig beeinflussen oder im Zusammenhang ausgelöst werden. Wird der vorgenannte Betrag überschritten, so gilt dieser Betrag als gemeinsame Höchstversicherungssumme für alle Versicherten. Die für die Einzelpersonen vereinbarten Versicherungssummen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. 5.3 Reduzierung der Versicherungssummen bei Erreichen des 80. Lebensjahres Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 80. Lebensjahr vollendet, besteht Versicherungsschutz mit den vereinbarten Versicherungssummen. Sie haben R+V/Funk AUB

19 danach folgendes Wahlrecht: - Sie zahlen den bisherigen Beitrag und die vereinbarten Versicherungssummen werden auf 50% reduziert oder - Sie legen uns ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand der versicherten Person vor und es werden die neuen Versicherungssummen und ein entsprechend höherer Beitrag berechnet Kommt eine Vereinbarung über neue Versicherungssummen und Beiträge nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres zustande, setzt sich der Vertrag automatisch mit um 50% reduzierten Versicherungssummen fort. Der Leistungsfall 6 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen. Bei den einzelnen Leistungsarten (Ziffer 2) sind zum Teil noch weitere Fristen zu beachten, bei denen es sich allerdings nicht um Obliegenheiten, sondern um Anspruchsvoraussetzungen handelt. 6.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. 6.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 6.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. Wird bei Selbständigen/Gewerbetreibenden der Lohn- oder Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so wird ein fester Betrag erstattet, der 1,5 Promille der versicherten Invaliditätsgrundsumme, höchstens jedoch 1000,- EUR beträgt. 6.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. 6.6 Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Blutprobe und/oder eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 7 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 7.1 Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausüben. 7.2 Eine Obliegenheitsverletzung liegt somit nicht vor, wenn - die versicherte Person einen Arzt erst dann hinzuzieht, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird; - die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem Beruf nachgeht; - zunächst anzunehmen war, dass die Unfallfolgen nicht eintreten und eine unverzügliche Schadenmeldung deshalb unterblieb; - die Erfüllung einer Obliegenheit versehentlich unterblieb, aber nach ihrem Erkennen unverzüglich erfüllt wurde. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so haben Sie den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten, an dem der Umstand eingetreten ist. R+V/Funk AUB

20 8 Wann sind die Leistungen fällig? 8.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, - beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invalidität notwendig ist. Wir übernehmen die Attestkosten, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 8.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 8.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 8.4 Sie sind berechtigt, den Grad der Invalidität bei Erwachsenen während des ersten Jahres nach Abschluss der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, neu feststellen zu lassen. Wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität bei Erwachsenen während des ersten Jahres nach Abschluss der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch 2 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, neu feststellen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss - von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 8.1, - von Ihnen vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. 8.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug einer Unfall-Rente sind wir berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Versicherungsdauer 9 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? 9.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 10.2 zahlen. 9.2 Dauer und Ende des Vertrages Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag von Ihnen schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 9.3 Spezielle Regelung für Gruppen-Unfallversicherungsverträge Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Betrieb eingestellt oder die Vereinigung aufgelöst wird. Ein Betriebsübergang ist keine Einstellung des Betriebs. Auf Ziffer und Ziffer Ende des Versicherungsschutzes für Personen in der Gruppen- Unfallversicherung wird hingewiesen. 9.4 Kündigung nach Versicherungsfall Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Schriftform zugegangen sein. R+V/Funk AUB

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