Feiertage. Nur diese Feiertage gemäss Ziff. 1 werden durch Art. 210 GAV erfasst. Die nachstehenden Ausführungen betreffen somit nur diese Feiertage.

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1 Feiertage 1. Grundsatz Die Feiertagsregelung gilt gemäss GAV für alle dem GAV unterstellten Mitarbeitenden. Wir empfehlen den Mitgliedern, diese Regelung für den ganzen Betrieb anzuwenden. Art. 20a Abs. 1 Arbeitsgesetz hält fest, dass die Kantone berechtigt sind, bis höchstens acht Feiertage neben dem 1. August den Sonntagen gleichzustellen. Dabei hat der Kanton die Möglichkeit diese den Sonntagen gleichgestellte Feiertage nach Kantonsteilen verschieden anzusetzen. Davon haben speziell die Kantone AG, AI, AR, BE, FR, NE und SO Gebrauch gemacht. Weshalb jene Kantone Unten jeweils schraffiert hinterlegt sind und je nach Gebiet separat aufgeführt sind. Gemäss Art. 210 GAV GAV darf pro Jahr an bis zu 10 Feiertagen (unter Einschluss des 1. Mai und 1. August) kein Lohnabzug erfolgen. 2. Unterscheidungen Es gibt verschiedene Arten von sogenannten Feiertagen: 2.1 Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage Gemäss Art. 20a Abs. 1 ArG können die Kantone höchstens 8 Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. Daneben besteht zusätzlich als Bundesfeiertag der 1. August. (Von diesen sind diejenigen freien Tage zu unterscheiden, welche aufgrund der kantonalen Gesetzgebung als arbeitsfreie Ruhetage bestimmt werden.) Nur diese Feiertage gemäss Ziff. 1 werden durch Art. 210 GAV erfasst. Die nachstehenden Ausführungen betreffen somit nur diese Feiertage. 2.2 Durch die Kantone bestimmte weitere Feiertage Kantone oder Gemeinden können über den Rahmen von Art. 20a Abs. 1 ArG hinaus an weiteren Feiertagen die Arbeit untersagen (bzw. der Sonntagsruhegesetzgebung unterstellen). Es handelt sich jedoch nicht um den Sonntagen gleichgestellte Feiertage, sondern um kantonale Ruhetage. Sie sind nicht zu bezahlen. 2.3 Vom Kanton nicht anerkannte konfessionelle Feiertage Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an solchen Tagen von der Arbeit wegzubleiben. Er hat dies jedoch dem Arbeitgeber spätestens bis Beginn der Arbeit am Vortag zu melden (Art. 20a Abs. 2 ArG). Diese Tage werden nicht bezahlt. 2.4 Gesamtarbeitsvertragliche Feiertage Unabhängig von den kantonalen Gesetzgebungen gewährt der GAV den 1. Mai als Feiertag. In Bezug auf die Bezahlung gilt er als Feiertag, der den Sonntagen gleichgestellt ist. 3. Wieviele Feiertage werden bezahlt? Für bis zu 10 Tagen, mit Einschluss des 1. Mai, darf kein Abzug vom Lohn stattfinden. 4. Muss ein Feiertag, der auf einen Samstag oder Sonntag fällt, kompensiert werden? Ein Feiertag, der auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt keinen Anspruch auf Nachbezug. 5. Muss ein in die Ferien fallender Feiertag kompensiert werden?

2 Ja, denn der GAV schreibt vor, dass bezahlte Feiertage nicht als vertragliche Ferientage zählen (Art. 209 Ziff. 5 GAV). 6. Feiertag und Absenz gem. Art. 211 GAV (Heirat, Niederkunft, Todesfall, usw.) Fällt eine solche Absenz auf einen Feiertag, so kann der Arbeitnehmer den Feiertag nicht nachbeziehen, hingegen hat er Anspruch auf den Nachbezug der notwendigen Zeit: a) wenn er diese zur Erledigung von Formalitäten bei den Behörden tatsächlich benötigt und b) wenn er nachweist, dass er sie nicht während des Feiertages hat erledigen können. 7. Feiertag und Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft an einem Feiertag an der Arbeit verhindert, so muss dieser Feiertag nicht kompensiert werden, denn der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung "Arbeit" nicht, wird jedoch bezahlt. Er hat keinen Anspruch auf Kompensation. 8. Feiertag und Militärdienst etc. Auch hier besteht kein Anspruch auf Kompensation, wenn ein Feiertag mit Militär- oder anderem obligatorischen Dienst zusammenfällt, denn während dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber den Lohn. 9. Arbeit an Feiertagen und Bezahlung Als Feiertage gelten die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sowie der 1. Mai (s. Ziff. 2.1 obenstehend). Die Geschäftsstellen Viscom können Auskunft über die in der betreffenden Regionen bestehenden Feiertage Auskunft geben. Andere kantonale Ruhetage oder ortsübliche Feiertage gelten grundsätzlich als Arbeitstage. Wird nicht gearbeitet, kann der Arbeitgeber für die ausfallende Zeit einen Lohnabzug vornehmen. Muss ein Arbeitnehmer an einem solchen Tag arbeiten, hat er keinen Anspruch auf den Feiertagszuschlag. Vorabend am Tage selber Folgender Tag ( ) Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage +75 bzw. 70% (ab Uhr) jedoch nur für Betriebe mit regelmässiger Nachtarbeit (Art. 223 Ziff. 1b GAV) +ord. Stundenlohn +100% +75 bzw. 70% (Nachtarbeit) Kant. Ruhetag oder ortsüblicher Feiertag ab : +75 bzw. 70% : +75 bzw. 70% (Nachtarbeit) : : +75 bzw. 70% (Nachtarbeit) +75 bzw. 70% (Nachtarbeit) NB Die Gewerkschaftsvertreter sind teilweise anderer Meinung. Sie wollen die kantonalen oder ortsüblichen Ruhetage den Feiertagen gleichsetzen. 10. Kompensation durch Freizeit Im Einverständnis mit dem Arbeitgeber kann ein Arbeitnehmer, der an einem Feiertag arbeiten muss, diese Arbeitszeit mit entsprechender Freizeit kompensieren (Art. 210 Ziff. 2 GAV). Diese Kompensation tritt somit an die Stelle der Bezahlung des Zuschlages.

3 11. Wegfall der Lohnzahlungspflicht Der Arbeitgeber muss einen Feiertag nicht bezahlen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor oder nach dem Feiertag von der Arbeit ohne stichhaltige Entschuldigung ferngeblieben ist (Art. 210 Ziff. 3 GAV). 12. Kann ein Arbeitnehmer den Austausch eines Feiertages mit einem anderen Tag verlangen? Ja, sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist, kann ein solcher Abtausch vorgenommen werden (vgl. Ziff. 10 obenstehend). Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer am 1. Mai arbeiten und dafür am Freitag nach Auffahrt frei haben will, kann der Arbeitgeber dem Austausch dieser zwei Tage zustimmen. 13. Gesetzlicher Arbeitsschluss am Vorabend eines Feiertages Das neue Arbeitsgesetz, das am 1. August 2000 in Kraft getreten ist, sieht keinen gesetzlichen Arbeitsschluss an solchen Tagen mehr vor.

4 Verzeichnis über den Sonntagen gleichgestellten kantonalen Feiertagen (Art. 20a ArG) und dem 1. Mai und Bundesfeiertag für welche kein Lohnabzug gemacht werden darf: Feiertage AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU NE NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH Neujahrstag Nouvel an Capodanno Berchtoldstag Dreikönigstag Epiphanie Epifania Instauration de la Republique Josephstag Saint-Joseph San Giuseppe Fahrtsfest Karfreitag Vendredi Saint Venerdi santo Ostermontag Lundi de Pâques Lunedi di Pasqua Tag der Arbeit Fête du travail Festa del lavoro Auffahrt Ascension Ascensione Pfingstmontag Lundi de Pentecôte Fronleichnam Fête-Dieu Corpus Domono Gemäss Art. 210 GAV

5 Feiertage AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU NE NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH Bundesfeiertag Fête nationale Festa nazionale Assomption Assunzione Jeûne genvois Genfer Bettag Digiuno ginevrino Lundi du Jeûne fédéral Bettagsmontag Toussaint Ognissanti Empfängnis Immaculée Conception Noël Natale Stephanstag Saint-Etienne Santo Stafano Restauration de la République Gemäss Art. 110 Abs. 3 BV Bei den Kantonen, welche eine schraffierte Fläche aufweisen, unterstehen nicht alle Gemeinden der gleichen Regelung. Unten sind die Ausnahmen aufgeführt.

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7 Aargau: Fallen der und der Neujahrstag auf einen Montag oder Freitag, so gelten der Stephanstag und der Berchtoldstag als Werktag. Für die Bezirke Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen sowie für die Gemeinde Bergdietikon im Bezirk Baden: Neujahr Berchtoldstag Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Stephanstag Für die übrigen Gemeinden im Bezirk Baden: Neujahr Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Fronleichnam Stephanstag Für den Bezirk Bremgarten: Neujahr Karfreitag Auffahrt Fronleichnam Stephanstag Für die Bezirke Laufenburg und Muri: Neujahr Karfreitag Auffahrt Fronleichnam Empfängnis Für die Gemeinden Hellikon, Mumpf; Obermumpf, Schupfart, Stein und Wegenstetten im Bezirk Rheinfelden: Neujahr Karfreitag Auffahrt Fronleichnam Empfängnis Für die Gemeinden Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Zeiningen und Zuzgen im Bezirk Rheinfelden: Neujahr Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Stephanstag Für den Bezirk Zurzach: Neujahr Berchtoldstag Karfreitag Auffahrt Fronleichnam Stephanstag

8 Appenzell IR Der Stephanstag wird nur gefeiert, wenn dadurch nicht drei Ruhetage aufeinander folgen. Neujahr Karfreitag Auffahrt Ostermontag Pfingstmontag Fronleichnam Stephanstag Appenzell AR Der Stephanstag wird nicht gefeiert, wenn der auf einen Montag oder Freitag fällt. Neujahr Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Stephanstag Bern In Gemeinden mit vorwiegend reformierter Bevölkerung: Neujahr Berchtoldstag Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Stephanstag In Gemeinden mit vorwiegend katholischer Bevölkerung: Neujahr Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag Fronleichnam Freiburg Im katholischen Kantonsteil: Neujahr Karfreitag Auffahrt Fronleichnam Empfängnis Im reformierten Kantonsteil: Neujahr Karfreitag Auffahrt

9 Neuchâtel Le 2 janvier (Berchtoldstag) et le Saint-etienne seulement s ils tombent un lundi. Novel an 2 janvier Fête du travail Vendredi saint Ascension Noël Saint-Etienne Solothurn Für den ganzen Kanton, ausgenommen den Bezirk Bucheggberg: Neujahr Karfreitag Nachmittag vom Tag der Arbeit Auffahrt Fronleichnam Für den Bezirk Bucheggberg: Neujahr Karfreitag Nachmittag vom Tag der Arbeit Auffahrt

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