Regierungsvorlage. 144 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP

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1 144 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXX XXX, betreffend die übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der :österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gemäß 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes (Energieanleihegesetz 1970) Der Nationalrat hat beschlossen: 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die a) von der asterreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften gemäß 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes oder c) von der asterreichischen Elektrizitätswirtschafts~ Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der genannten Sondergesellschaften zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und Sdlönau, sowie zum weiteren Ausbau der übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft, ferner für die erforderlichen Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen sowie Planungsarbeiten für neue Projekte und zur Finanzierung des Anteiles der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen Kernkraftwerk im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler ( 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen ~redite 4200 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt. (2) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, für Kredite einschließlich der Zinsen und Kosten, die der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten gemäß Abs. 1 dienen, eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß des im Abs.l genannten Gesamtbetrages (Gegenwert) nicht überschreiten, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler ( 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen werden, der eine allzu umfangreiche überschneidung zwismen Vor- und Endfinanzierung ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung solcher Anleihen dienen, sind auf den im Abs. 1 genannten Haftungsrahmen nidlt anzurechnen. (3) Der Bundesminister für Finanzen darf von den im Abs. 1 und Abs. 2 erteilten Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn a) die Finanzoperation (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 1300 Millionen Schilling einschließlich der Zinsen und Kosten nicht übersteigt; b) die Laufzeit der Finanzoperation dreißig Jahre nicht übersteigt; c) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländisdler Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank ( 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/ 1969) beträgt: Rückzahlungskurs abzüglich) Nettoerlös der Finanzß +,. mittlere operation in Hundertsätzen 100 X (Zinsfu Laufzeit Nettoerlös der Finanzoperation in Hundertsätzen, d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. c nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den

2 2 von der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen im Zeitpunkt der Schuld aufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt; e) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die aufmehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt. (4) Zur Feststellung des NettoerlÖses gemäß Abs. 3 lit. c und d sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbeund Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen. 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß tübernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen. aus Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten vertraglich vorgesehen ist und vom Schuldner in Anspruch genommen wird oder zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist und der Gläubiger zustimmt, b) jedoch nur insoweit, als durch die Prolongierung von Fälligkeiten die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und c) die MehrJeistungen an Zinsen im Haftungs~ rahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden. (2) Die sich jeweils ergehende Gesamtlaufzeit darf die in 1 Abs. 3 lit. b festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten. " 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

3 144 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 5 144" der Beilagen 3 Erläuternde Bemerkungen Der österreichischen Elektrizitätswirtschafts Aktiengesellschaft.(Verbund gesellschaft) fällt nach dem 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBL Nr. 81/1947, unter anderem auch die Aufgabe zu, den Ausgleich zwischen Erzeugung und Bedarf im Verbundnetz herbeizuführen und zu diesem Zwecke Verbundleitungen zu übernehmen, zu errichten und zu betreiben, sowie den Bau und Betrieb. von Großkraftwerken samt zugehörigen Leitungen durch bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen. Da die Verbundgesellschaft und die gemäß 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes bestehenden Sondergesellschaften außerstande sind, die erforderlichen Bauvorhaben zur Gänze aus eigenem Zu finanzieren, wurde der Bundesminister für Finanzen bereits in den vorangegangenen Energieanleihegesetzen ermächtigt, für die zur Durchführung dieser Bauvorhaben erforderliche Aufnahme von Fremdmitteln (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) die Haftung namens des Bundes zu übernehmen. Der zusätzliche Bedarf für 1970/72 (April 1970 bis März 1972); der nicht aus Eigenmitteln finanziert werden kann und daher durch mit Bundeshaftung gesicherte Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite aufzubringen ist, wird von der Verbundgesellschaft mit 2342 Millionen Schilling angegeben. Die auf Grund des koordinierten Bauprogrammes der Elektrizitätswirtschaft inzwischen gefaßten Baubeschlüsse sehen eine zeitliche Planung vor. Diese Planung ermöglichte es der Verbundgesellschaft und den Sondergesellschaften, den Haftungsrahmen des Energieanleihegesetzes 1969 nur mit einem Betrag von 1120 Millionen Schilling (Kapital) auszunützen, sodaß für die Finanzierung der Bauvorhaben April 1970 bis März 1972 aus dem Energieanleihegesetz 1969 noch ein' Haftungsrahmen von 380 Millionen Schilling (Kapital) zur Verfügung steht. Daraus erklärt sich, weshalb der Haftungsrahmen im Energieanleihegesetz 1970 für die folgenden z w e i Jahre mit 4200 Millionen Schilling' (Kapital plus Zinsen) limitiert werden kann. Bemerkt wird, daß die Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen auf Haftungsübernahme weder im Energieanleihegesetz 1969 noch in. den vorangegangenen Energieanleihegesetzen auf das Jahr der Gesetzwerdung dieser Bundesges,etze beschränkt wurde und daher ein nach Ablauf des Kalenderjahres allenfalls noch nicht ausgenützter Haftungsrahmen im folgenden Jahr für weitere Kreditoperationen zur Verfügung steht. Dies ergibt sich im übrigen schon aus der Bestimmung des 1 Abs. 2, die für Kredite, welche der Vorfinanzierung von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten dienen, eine Laufzeit von zwei Jahren vorsieht. Aus dem Erlös der Kreditoperationen soll der Investitionsaufwand gedeckt werden, der zum Ausbau von Großkraftwerken, insbesondere der Werke Zemm, Ottensheim, Rosegg und Schönau, für den weiteren Ausbau der übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft, für die Fertigstellung der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen sowie für Planungsarbeiten neuer Projekte und für die Finanzierung des An teiles der Verbundgesellschaft am ersten österreichischen Kernkraftwerk erforderlich ist. Der Gesetzentwurf hat eine Verfügung über Bundesvermögen zum Gegenstand und bedarf daher gemäß Artikel 42 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz keiner Mitwirkung des Bundesrates. Zu 1: Alle bisherigen im Inland begebenen Emissionen und die Auslandsemissionen des Verbundkonzerns viurden mit der Bundeshaftung gemäß 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ausgestattet, weil dies bei den Energieanleihen, aus Gründen der Mündelsicherheit notwendig erscheint und für die Unterbringung der Auslandsemissionen eine der Voraussetzungen bildet. Die Festsetzung der Gesamthaftungssumme mit 4200 Millionen Schilling bzw. der Haftungssumme im Einzelfall mit 1300 Millionen Schilling ergibt sich daraus, daß in die Haftungssumme die Zinsen und Kosten der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite einbezogen sind. Da vor allem langfristige Kreditoperationen durchgeführt werden sollen, kann bei einer solchen Finanzierung der Zinsenaufwand dem Kapitalbetrag nahekommen oder ihn sogar übersteigen, sodaß die Schätzung der Haftungssumme im

4 von der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen doppelten Ausmaß des Kreditbedarfes begründet erscheint. Falls Anleihen nicht zu dem Zeitpunkt begeben werden können, zu dem ihr Erlös benötigt wird, kann die Notwendigkeit einer Vorfinanzierung gegeben sein, für die ebenfalls die Bundeshaftung werden mußte. Durch die Hinaufsetzung der Vorfinanzierungsfrist sollen künftig solche Schwierigkeiten, die unter Umständen entweder zu einem Verzicht auf die Anleihe oder zu einer Verlängerung der Wartefrist führen könnten, a'usgeschaltet werden. erforderlich sein wird. Haftungen für die Vor- Durch die Bestimmung des Abs. 3 wird der finanzierung können jedoch höchstens für den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Betrag übernommen werden, der im Abs. 1 für vom 10. Dezember J 966, G 22/66 (Entscheidungs~ die endgültige Finanzierung vorgesehen ist. Die gründe, zweiter Teil, Abschnitt 13, Ziffer III), Aufnahme von kurzfristigen Vorfinanzierungs- zum Ausdruck gebrachten Meinung hinsichtlich krediten erfolgt meist zu einem Zeitpunkt, Z~l einer dem Art. 18 Abs; 1 des Bundes-Verfasdem der genaue Termin für die langfristige sungsgesetzes entsprechenden Determinierung Kreditoperation noch nicht feststeht, sodaß sich, Rechnung getragen. l'erminüberschneidungen ergeben können. Diese I allenfalls eintretenden Terminüberschneiduqgen lassen. es zweckmäßig erscheinen, die Haftungsübernahme für' kurzfristige Vorfinanzierungskrediteauf den im Abs. 1 genannten Gesamtbetrag. nicht anzurechnen. Für die Vorfinanzierungkann, wie bereits erwahnt, höchstens nur ein. Kapital von Millionen Schilling aufgenommen werden, sodaß sich der Haftungsrahmen für die Vorfinanzierung aus Kapital plus Zinsen für zwei Jahre ergibt. Daraus geht hervor,. daß die. Vorfinanzierung zu keiner im Gesetz nicht Da die Vorfinanzierung zeitweilig neben der Endfinanzierung laufen könnte, wäre es möglich, daß das Haftungsobligo kurzfristig 6.678, Schilling (= 4200 Millionen Schilling Millionen Schilling) beträgt. Diese maximale Belastung kann jedoch auf ein weit geringeres Ausmaß dadurch herabgesetzt werden, daß das Bundesministerium für Finanzen Haftungen nur in einem Umfange übernimmt, der eine allzu umfangreiche überschneidung zwischen Vor- Endfinanzierung ausschließt. und Die Nötwendigkeit der Hinaufsetzung der Vorfinanzierungsfrist von bisher einem Jahr auf zwei Jahre ergibt sich aus der Erfahrung des vergangenen Jahres. Trotz Zusage und Aufnahme in: die Warteliste war es nicht möglich, 'innerhalb eines Jahres die beabsichtigte Schweizer Franken Anleihe aufzulegen. Infolge des Ablaufes der Vorc finanzierungsfrist.konnte. der gemäß 1 Abs. 2 des Energieanleihegesetzes 1968 aufgenommene Kredit nicht mehr zur Vorfinanzierung für die erst im Herbst 1969 möglich gewesene Auflegung der. Schweizer Franken-Anleihe verwendet werden, sodaß zur neuerlichen Vorfinanzierung dieser Anleihe ein entsprechender Kredit auf Grund der Bestimmungen des 1 Abs. 2 des Energieanleihegesetzes 1969 aufgenommen Auf die bisher üblich gewesene Begrenzung der Nominalverzinsung wurde verzichtet, weil der Nominalzinsfuß ohnehin nur eine unvollständige Darstellung der Kreditbelastung ermöglichte. Weiterhin begrenzt bleibt jedoch die Höhe der maximal zulässigen Gesamtbelastung (Abs. 3 lit. c und d), welche mit Disagio und den sonstigen Kreditkosten weitgehend reguliert werden kann und nach der bisherigen Formel zu berechnen ist. Damit wird einer Empfehlung des Staatsschuldenausschusses bei der österreichischen Postsparkasse an. den Bundesministe~ für Finanzen, beabsichtigt~nkreditausweitung führen kann. im Bundesfinanzgesetz 1971 bei der Textierung Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, daß des Art. VI Abs. 1 auf eine unterschiedliche das gesamte Kapital auf zwei Jahre vorfinanziert Begrenzung der No~inal~ und Effektivverzinsung bei der Aufnahme von Anleihen, Darlehen werden müßte, würde. das Haftungsobligo aus der Vorfinanzierung 2100 Millionen Sd1illing zuzüglich etwa 9010 Zinsen p. a. (= 378, S), und sonstigen Krediten durch den Bund zu verzichten, im vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung insgesamt sohin2.478,ooo.000 Schilling, betragen. getragen. Die Abgrenzung des Begriffes "Nettoerlös" wurde zwecks eindeutiger Klarstellung im Gesetzestext selbst vorgenommen (Abs. 4). Von einer Auf teilung des Haftungsrahmens auf die Verbundgesellschaft und die einzelnen Sondergesellschaften wurde, wie bereits im Energieanleihegesetz 1969, Abstand genommen, weil die Erfahrung aus der Anwendung der früheren Energieanleihegesetze gezeigt hat, daß bei einer solchen Aufteilung die jeweils gegebenen Marktverhältnisse des In- und Auslandes nicht in bestmöglicher Weise berücksichtigt bzw. ausgenützt werden können und daher im Verlauf der Ausnützung des Haftungsrahmens Novellierungen des Gesetzes notwendig werden könnten. Die Abstandnahme von einer Auf teilung des Haftungsrahmens schließt jedoch nicht aus, daß sowohl von der Verbundgesellschaft als auch von jeder einzelnen Sondergesellschaft Anleihen begeben oder Darlehen aufgenommen werden können, doch darf der. Gesamtbetrag der einzelnen Anleihen und Darlehen nicht über den Haftungsrahmen hinausgehen. Um dem Schuldner im Hinblick auf die derzeitigell hohen Kreditkonditionen die Möglichkeit zur Aufkündigung im Falle einer günstigeren

5 144 der Beilagen XII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 5 Umschuldung zu geben, wurde die Bestimmung des 1 Abs. 2 lit. e des Energieanleihegesetzes 1969, wonach im Falle einer vorzeitigen Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung nicht überschritten werden darf, in den Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen. Zu 2: Durch die Anwendung der vom BundesmlDlster für Finanzen allgemein festgesetzten Kassenwerte sollen bei der Anrechnung von Fremdwährungen auf den Ermächtigungsrahmen kleinere Kursschwankungen ausgeschaltet, sowie eine einheitliche Verrechnungsbasis für die in Betracht kommenden Fremdwährungen geschaffen werden. Zu 3: 144 der Beilagen 5 Mit dieser Bestimmung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, übernommene Haftungen für den Fall zu erstrecken, daß der Schuldner aus unvorhersehbaren Gründen unverschuldet in vorübergehende wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten geraten ist und daher seinen Verpflichtungen aus den Finanzoperationen nicht vereinbarungsgemäß nachkommen kann. Eine solche Haftungserstreckung setzt voraus, daß die Prolongierung der FäHigkeiten vertraglich vereinbart ist oder der Gläubiger einer solchen auf Ersuchen des Schuldners zustimmt, ferner keine i\nderung in den Kreditbedingungen eintritt, die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden und die vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird. überdies darf im Falle einer Haftungserstreckung die Gesamtlaufzeit gemäß 1 Abs. 3 lit. b nicht überschritten werden. Vergleichbare Bestimmungen hat der Nationalrat bereits in der öig-gesetz-novelle 1969, BGB!. Nr. 47, sowie im Bundesgesetz, betreffend die übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der österreichischen Stickstoffwerke A. G., BGBl. Nr. 252/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB!. Nr. 414/1969, erlassen. Zu 4: Mit der Vollziehung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes soll der Bundesminister für Finanzen betraut werden.

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