REGLEMENT DER KINDERGÄRTEN UND PRIMARSCHULEN DER STADT FREIBURG (vom 22. März 1993) 1
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- David Kneller
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1 REGLEMENT DER KINDERGÄRTEN UND PRIMARSCHULEN DER STADT FREIBURG (vom 22. März 1993) 1 Der Generalrat der Stadt Freiburg gestützt auf : das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden und sein Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 ; das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz), im Folgenden als SchG abgekürzt, und sein Ausführungsreglement vom 16. Dezember 1986, im Folgenden als RSchG abgekürzt ; den Antrag der Schulkommission ; die Botschaft des Gemeinderats Nr. 87 vom 9. Januar 2001 ; 2 den Bericht der Sonderkommission ; beschliesst : 1 2 Bereinigter Text, der auf der vom Generalrat am 12. Februar 2001 verabschiedeten Revision beruht. Während dieser Sitzung erhielt der Gemeinderat vom Generalrat den Auftrag, den gesamten Text in geschlechtsspezifischer Hinsicht zu überarbeiten ; für Inkrafttreten und Genehmigung s. letzte Seite. Der Originaltext ist in der Botschaft Nr. 26 vom 24. November 1992 enthalten
2 Erstes Kapitel Geltungsbereich a) Geltungsbereich Artikel 1 Das vorliegende Reglement gilt für die Kindergärten und Primarschulen der Gemeinde. Zweites Kapitel Organisation des Schulen (Art. 53ff. SchG) Art. 2 a) Verwaltung Direktor/in 1 Die Verwaltung der Schulen untersteht dem/der Gemeinderat/rätin, Schuldirektor/in und Präsident/in der Schulkommission. 2 Die Schulkommission besteht aus elf bis vierzehn Mitgliedern, die vom Gemeinderat ernannt werden. Elternvereinigungen und ausländische Gemeinschaften sind durch drei Mitglieder vertreten, je eines französischer und deutscher Muttersprache und eines als Vertreter/in von Migranteneltern oder Sprecher/in eingewanderter Familien. Der Gemeinderat bildet zwei Unterkommissionen, eine für die deutschsprachigen Klassen, die andere für die ausländischen Gemeinschaften. 3 Die Verbindung zwischen jeder Quartierschule und der Schulkommission wird durch mindestens ein oder zwei Mitglieder der letzteren sichergestellt. Die Aufteilung, die sämtliche Mitglieder betrifft, wird von der genannten Kommission zu Beginn einer Verwaltungsperiode vorgenommen
3 4 Zwei Vertreter/innen des Lehrkörpers, ein/e französischsprachige/r und ein/e deutschsprachige/r, nehmen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. 5 Neben dem/der Dienstchef/in umfasst das Departement insbesondere eine/n Adjunkt/in, Sekretäre/innen, Mitarbeitende, die für den Turn- und Sportunterricht, schulische und ausserschulische kulturelle Aktivitäten, den Kontaktdienst Schule Migranteneltern und die Organisation der überwachten Hausaufgaben verantwortlich sind, Schulpsychologen für den französischsprachigen Teil und einen Schularztdienst. 6 Der/die Gebäudechef/in stellt die Verbindung mit dem/der Verantwortlichen für die ausserschulische Betreuungsstelle des Quartiers sicher. Art. 3 Aufteilung der Schüler/innen und Klassen 1 Die Kinder besuchen die Schule ihres Wohnquartiers, ausgenommen im Fall einer von der Schuldirektion gewährten Sonderbewilligung oder einer Quartierzusammenlegung. 2 Im Fall von Quartierzusammenlegungen besuchen die Kinder die Unterrichtsstunden in den Gebäuden, in denen ihre Klassen untergebracht sind. 3 Die in Klein- oder Werkklassen eingeschulten Kinder besuchen die Unterrichtsstunden in den Gebäuden, in denen die ihrer Stufe entsprechenden Klassen untergebracht sind. 4 Der Plan für die Klassenaufteilung wird von der Schuldirektion nach vorheriger Stellungnahme der betroffenen Lehrer/innen erstellt. Er wird von der Schulkommission vorbegutachtet und anschliessend dem/der Schulinspektor/in zur Genehmigung vorgelegt
4 Drittes Kapitel Allgemeiner Schulbetrieb (Art SchG, RSchG) Art. 4 a) Stundenplan 1 Der Stundenplan der Klassen wird vom Gemeinderat auf Antrag der Schulkommission festgelegt. 2 Er wird zu Beginn jedes Schuljahrs im Mitteilungsblatt der Gemeinde veröffentlicht. 3 Eine Abänderung des Stundenplans muss von der Schuldirektion nach Vorbegutachtung durch die Schulkommission bewilligt werden. b) Schulführer 4 Der von der Schuldirektion regelmässig aktualisierte Führer der Kindergärten und Primarschulen wird an jedes Kind ausgeteilt, das den Kindergarten beginnt oder neu in die Stadt Freiburg gezogen ist. Art. 5 Schulfreie Wochentage und alternierender Unterricht 1 Als schulfreie Wochentage sind für alle Klassen der Mittwochnachmittag und der Samstag festgelegt. 2 Die Schüler/innen der Kindergärten haben zwei zusätzliche halbe schulfreie Wochentage, von denen der eine für alle auf den Mittwoch Nachmittag und der andere auf Grund des alternierenden Unterrichts im Prinzip für die eine Klassenhälfte auf den Dienstag Nachmittag und für die andere auf den Donnerstag Nachmittag festgelegt sind. Der Gemeinderat entscheidet über Sonderfälle. Bei reduziertem Bestand kann der alternierende Unterricht abgeändert werden
5 3 Die Schüler/innen der beiden ersten Primarklassen und der unteren Stufe der Klein- und Werkklassen haben ihrerseits auf Grund des alternierenden Unterrichts einen zusätzlichen halben schulfreien Wochentag, der im Prinzip für die Hälfte der Klasse auf den Dienstag Nachmittag festgelegt ist. Art. 6 Turnen und Schwimmen 1 In allen Klassen werden gemäss Bundesgesetzgebung drei wöchentliche Lektionen Turn- und Sportunterricht erteilt. 2 Eine pädagogische Zusammenarbeit kann dem/der Klassenlehrer/in gewährt werden, der/die den entsprechenden Antrag stellt. In diesem Fall wird jede dritte Woche eine der wöchentlichen Lektionen durch eine/n Turnlehrer/in in Gegenwart des/der Klassenlehrers/in erteilt. Art. 7 Sportnachmittag Jeden Monat organisiert ein/e Turnlehrer/in in Zusammenarbeit mit dem/der Klassenlehrer/in einen Sportnachmittag. Art. 8 Freiwilliger Schulsport Der freiwillige Schulsport ist unentgeltlich. Er wird vom Montag bis Freitag am Nachmittag nach dem Schulunterricht organisiert
6 Art. 9 Sporttage und Sportlager Die Klassenlehrer/innen können Sporttage und Sportlager organisieren, die von der Gemeinde subventioniert werden. Art. 10 Studientage und Studienwoche Die Klassenlehrer/innen können Studientage und eine Studienwoche organisieren, die von der Gemeinde subventioniert werden. Art. 11 a) Partnersprache b) Zweisprachige Klassen c) Tagesschulen 1 Die vom Erziehungsdepartement genehmigten Projekte zur Erlernung der Partnersprache werden anerkannt und gefördert. 2 Bei Eröffnung zweisprachiger Klassen wird Artikel 3 des vorliegenden Reglements angewendet, um den Besuch dieser Klassen nicht zu gefährden. 3 Das Gleiche gilt für die Eröffnung von Tagesschulen oder die Umsetzung anderer Schulprojekte. Art. 12 Schulprojekte In den Schulanlagen können Schulprojekte entstehen, deren Umsetzung von der Gemeinde subventioniert wird
7 Art. 13 Kulturelle Tätigkeiten 1 Kulturelle Tätigkeiten, die während der Unterrichtszeit stattfinden, werden in Zusammenarbeit mit dem/der Schulinspektor/in organisiert. Sie sind unentgeltlich. 2 Zudem finden ausserschulische kulturelle Tätigkeiten gemäss einem von den dafür verantwortlichen Personen erstellten Programms statt. Sie sind unentgeltlich. Viertes Kapitel Schulmaterial (Art. 54, Abs. 2, Bst. c SchG) Art. 14 Materialbestellungen 1 Die Schuldirektion entscheidet über die Abgabe des notwendigen Schulmaterials an Lehrer/innen und Schüler/innen. 2 Von den Lehrer/innen aufgegebene Materialbestellungen müssen durch den/die Schuldirektor/in visiert werden, der/die anschliessend die Bezahlung der diesbezüglichen Rechnungen vornimmt. Art. 15 Computer Alle Klassen sind mit Computern, EDV-Material und Software ausgestattet
8 Fünftes Kapitel Gebühren (Art. 6, Abs. 3 SchG und 12, Abs. 2 RSchG) und Beteiligung an den Schulkosten (Art. 10 und 11 SchG) Art. 16 Gebühren 1 Eine Liste des unentgeltlich an die Schüler/innen abgegebenen Materials wird von der Schuldirektion in Zusammenarbeit mit dem/der Schulinspektor/in und dem Lehrkörper erstellt. 2 Die Lehrmittel werden unentgeltlich abgegeben. Von den Eltern wird eine Beteiligung verlangt, um die Kosten des Schulmaterials und bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise zu decken. 3 Die Höhe der Beteiligung wird vom Gemeinderat auf Grundlage der tatsächlichen Kosten festgelegt. Der Betrag beläuft sich jedoch pro Schüler/in und Jahr auf höchstens 300 Franken und betrifft kreative Tätigkeiten, die Schulreise, die Sportnachmittage und Sporttage, die Studienwoche und die Skilager. Im letztgenannten Fall kann der von den Eltern verlangte Betrag ab dem zweiten Kind der Familie um die Hälfte reduziert werden. Art. 17 Wechsel des Schulkreises Bei der Aufnahme eines/r Schülers/in aus einem anderen Schulkreis erhebt die Gemeinde bei dem Schulkreis, in dem diese/r Schüler/in seinen Wohnsitz hat, eine finanzielle Beteiligung, die vom Gemeinderat auf höchstens 4'000 Franken pro Jahr für den Unterricht in Kindergärten, Primarschulen, Werk- oder Kleinklassen festgelegt ist
9 Sechstes Kapitel Schüler/innen, Lehrer/innen, Eltern Art. 18 Rücksichtnahme auf Material, Mobiliar und Einrichtungen 1 Die Benutzer/innen der Schule sind gehalten, auf Material, Mobiliar und Einrichtungen Rücksicht zu nehmen. 2 Für jeden Schaden kann eine Entschädigung verlangt werden. 3 Die Schüler/innen beachten das Hausreglement der Schulanlagen. Art. 19 Gegenseitige Achtung Schüler/innen, Lehrer/innen, Eltern und andere Partner/innen der Schule achten sich gegenseitig. Art. 20 Verkäufe in den Klassen Die Beteiligung an den von der Schulkommission bewilligten Verkäufen ist freiwillig. Sie sind nur ausserhalb der Schulstunden erlaubt
10 Siebtes Kapitel Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung Das Reglement der Kindergärten und Primarschulen der Stadt Freiburg vom 22. Dezember 1936 ist aufgehoben. Art. 22 Kantonsrecht Im Übrigen sind die durch das Schulgesetz und dessen Ausführungsreglement vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden. Art. 23 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Genehmigung durch die Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten in Kraft. 2 Es wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde und auf der Website der Schuldirektion veröffentlicht sowie an die Schulinspektor/inn/en, die Lehrer/innen und auf Verlangen an die Eltern abgegeben. Art. 24 Referendum Das vorliegende Reglement unterliegt gemäss Artikel 52 des Gemeindegesetzes dem fakultativen Referendum
11 Verabschiedet vom Generalrat der Stadt Freiburg am 12. Februar IM NAMEN DES GENERALRATS DER STADT FREIBURG Der stv. Stadtschreiber : A. Pillonel Der Präsident : O. Spang Genehmigt von der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg am 30. April 2001 Der Staadtsrat-Direktor : A. Marcheret
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